94 B) Dienst--Nachricht. Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben vermoͤge hoͤchsten Dekrets vom 8. d. M. dem pensionirten Major von Tröltsch den Titel und Rang eines Oberstlieutenants perliehen. · ll.VörfügunsendekDåpartemånm A) Der Departements der Justiz und des Innern: Der Ministerien der Justiz und des Innern. Verfügung, betreffend die Benachrichtigung der Bezirks= und Orts-Polizei-Stellen von den gegen ihre Amts-Untergebenen ergehenden Straf-Erkenuinissen. Um der hie und da außer Uebung gekommenen Vorschrift des §. 66 der Instruk- tion für die Criminal-Räthe vom 18. November 1811 (Reg. Blatt S. 635) in Be- treff der Mittheilung der ergangenen Straf-Erkenntnisse an die Heimath-Obrigkeiten der Verurtheilten eine ihrem Zwecke entsprechende Anwendung zu geben, wird hiemit Folgendes verfügt: 1) Von jedem gegen einen Inländer wegen gemeiner Vergehen gefällten und zur Rechtskraft erwachsenen Straf-Erkenntniß, welches nicht in der mit dem Regierungs-Blatt verbundenen Sammlung der Rechts-Erbenntnisse bffentlich bekannt gemacht wird, hat die Gerichtsstelle, bei welcher die Untersuchung ge- führt wurde, dem Bezirks-Polizeiamt des Heimath= oder Wohnortes des Ver- urtheilten durch Mittheilung einer beglaubigten Abschrift des Straf-Erkennt- nisses Nachricht zu geben. 2) Das Gleiche hat in Ansehung der gegen Inländer wegen einfacher Diebstähle und Betrügereien, wegen Wucher= und Scortations-Vergehen, wegen Land- streicherei und wegen Uebertretung der für herumziehende Gewerbleute und wandernde Handwerks-Gehülfen bestehenden Vorschriften gefällten und zur Rechtobraft erwachsenen polizeilichen Straf-Erkenntnisse von Seite der Unter- suchungs-Behörde in dem Fall zu geschehen, wenn die Untersuchung nicht bei der dem Heimath= oder Wohnort des Verurtheilten vorgesehten Bezirks-Po- lizei-Stelle selbst geführt worden ist.