109 b) Privilegium gegen den Nachdruck des sogenannten Decimal-Tarifs von Schubert. Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben vermoͤge hoͤchster Entschließung vom 17. d. M. dem vormaligen Revierfoͤrster Schubert, von Pfronstetten, nun zu Roͤthenbach, Ober- amts Waldsee, das nachgesuchte Privilegium gegen den Nachdruck des von ihm bear- beiteten sogenannten Decimal-Tarifs für die Abgabe des Stammholzes, auf die Dauer von sechs Jahren gnädigst bewilligt, welches unter Hinweisung auf die K. Verord- nung vom 25. Februar 1815, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht wird. Stuttgart den 19. Februar 1850. Schmidlin. Pc) Verfögung, betreffend den Unterricht der Apotheker-Lehrlinge. Es ist die Erfahrung gemacht worden, daß einzelne Apotheker, die ihr Gewerbe in größerer Ausdehnung betreiben, oder nebenbei andere Geschäfte besorgen, entweder zu viele Lehrlinge annehmen, oder auch blos mit Lehrlingen arbeiten. Um diesem, sowohl den Unterrichtszweck als auch das Publikum gefährdenden Mißbrauche zu begegnen, wird unter Beziehung auf die Verordnung vom 25. Juni 1812, die Prüfung der Apotheker, ihrer Gehülfen und Lehrlinge betreffend (Reg. Blatt von 1812, S. 325 ff.), in Gemäßheit Königlicher Entschließung vom 16. d. M. nach- näglich verfügt, wie folgt: . 1. Ein Apotbeker ist, wenn er gleich hinsichtlich seiner Kenntnisse von der Pruͤfungs- Behörde als befähigt zum Unterrichte von Lehrlingen erkannt wurde, dennoch nur in soweit Lehrlinge wirklich anzunehmen befugt, als er nach seinen sonstigen Verhältnissen in der Lage ist, dem Unterrichte und der Leitung derselben sich mit Erfolg persdnlich widmen zu bönnen. K. 2. Sollte ein Apotheker mehr Lehrlinge, als er geprüfte Gehülfen hat, annehmen wollen, so hat er hiezu eine besondere Erlaubniß der betreffenden Kreis-Regierung nachzusuchen, welche nach Vernehmung des Oberames-Arztes und des Bezirksamts nur dann zu ertheilen ist, wenn die Persönlichkeit des Apothekers und der Zustand seiner Offein jedes diesfallsige Bedenken entfernt.