111 ßung eines Apothekers vom Lehrlings-Unterricht begründen, unter Rücksprache mit der Prüfungs-Behörde (dem Königlichen Medicinal-Collegium beziehungsweise der medici- nischen Fakultät zu Tübingen) das Geeignete deshalb verfügen, bei abweichenden An- sichten aber die Entscheidung des Ministerium des Innern einholen. Stuttgart den 20. Februar 1830. Schmidlin. d) Verfügung, in Betreff weiterer Milderungen in den Vorsichts-Maßregeln gegen die Einschleppung der Rinder-Pest. Nach amtlicher Mittheilung hat die K. Bapyernsche Regierung, nachdem die Rinder= Pest in Böhmen als gänzlich erloschen zu betrachten ist, vor der Hand auch den Ein- tritt Lon Rind-Schaf= und Schwarz-Vieh, so wie die Einbringung von animalischen Stoffen, aus Böhmen, mit alleiniger Ausnahme der rohen Rindshäute, wenn die ebenbezeichneten Gegenstände mit den erforderlichen polizeilichen Certifikaten begleitet sind, wieder freigegeben. Die Verfügung vom 29. November v. J. (Reg. Blatt S. 550) wird daher in gleicher Art auch wegen dieser Gegenstände gegenüber von Vöhmen nunmehr zurück- genommen, und, soweit es sich von der Einfuhr aus Vöhmen handelt, nur noch in Beziehung auf die rohen Rindshäute als ferner in Wirksamkeit bleibend erklärt. Stuttgart den 22. Februar 1850. Schmidlin. 2. Des evangelischen Consistorium. Termine für die Prüfung der neuaufzunehmenden 35glinge des Seminars zu Eglingen und derer, welche außerhalb des Seminars incipiren wollen. Unter Beziehung auf die Königl. Verordnung vom 23. März 1822 (Reg. Blatt Nro. 27) wird hiemit bekannt gemacht, daß diejenigen Jünglinge e vangelischer Confession, welche sich der Vorschrift gemäß im Monat März d. J. um Zulassung zum deutschen Schulstand bei dem K. Consistorium gemeldet haben werden, und in Privat-Seminarien oder bei hiezu bevollmächtigten Schulmeistern ihre Lehrzeit zubringen wollen, den 31. März d. J. im Schullehrer-Seminar zu Eßlingen die Prüfung ihrer Vorkenntnisse und ihrer Fähigkeiren für diesen Veruf zu erstehen haben- Der 1. und 2. April wird