112 zur Vorprüfung dersenigen Zöglinge bestimmt, welche um Aufnahme in das Eßlinger Seminar selbst entweder für die ganze Lehrzeit oder als Auscultanten gebeten haben, so wie an diesen Tagen auch diejenigen Zöglinge, welche erst im nächsten Jahre zur Aufnahme in das Seminar sich eignen, sich einer vorläusigen Prüfung unterwerfen können. In Beziehung auf die Vorkenntnisse, welche die Zulassung zum deutschen Schulstand bedingen, so wie auf die Bedingungen der Aufnahme in das Seminar wird auf die Verordnung vom 12. Juli 1825 (Reg. Blatt Nro. 29) und vom 19. December 1826 (Reg. Blatt Nro. 51) hingewiesen, so wie namentlich darauf aufmerksam gemacht, daß ein Jeder das fünfzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben muß. Sämtliche Dekanat= und Pfarrämter werden hiemit angewiesen, nicht nur dafür besorgt zu seyn, daß die Bittschriften um Zulassung zum Schulstand, wie um Aufnahme in das Seminar unter genauer Beobachtung der vorgeschriebenen Form unfehlbar im Monat März bei dem K. Consistorium einlausen, indem späterhin jede Bitte dieser Art ohne Wirkung bleibt, sondern auch die genannten Prüfungstage den in ihrem Bezirk befindlichen Bittstellern genau bekannt zu machen, daß sie, ohne auf besondere Erlasse zu warten, sich den Tag vor den festgesehbten Terminen in Eßlingen einzufinden und der gesetzlichen Prüfung zu unterwerfen haben, von deren Erfolg erst die Entscheidung ihrer Bitte abhängt. Wer diese Prüfungs-Termine versäumt, wird für dieses Jahr nicht mehr zugelassen. Ein Jeder hat die Zeugnisse der Schul-Conferenz-Direbtoren= über seine Fähigkeit dem Seminar-Rektorat vorzulegen. Stuttgart den 16. Februar 1350. Für den Vorstand: Flatt. 5. Des Studienraths. Termine zur Prüfung der Bewerber um Real= und Elementar-Lehrer-Stellen und um Präceptorate. Die Concurs-Prüfung der Bewerber um Real= und Elementar-Lehrer-Stellen wird mit denjenigen, welche sich zu derselben gemeldet haben, und nicht besonders ab- gewiesen worden sind, am 2. und 3. März, die Concurs-Prüfung der Bewerber um Präceptorate aber am 9., 10. und 11. März d. J. vorgenommen werden, und haben