118 desgleichen den Schlossern und den Schmiden aller Art die Fertigung der bei ihren eigenen Arbeiten zu verwendenden Rägel, und den Schreinern das Anschlagen der Schlosser-Arbeiten an ihre Fabrikate gestattet. K. 2. Der Selbstverfertigung der zum eigenen Bedarf eines Gewerbe-Betriebs erforder- lichen Werkzeuge steht der Zunftzwang anderer Gewerbe nicht im Wege. K. 5. Wenn in den bestehenden Vorschriften nicht entschieden ist, welchem von mehreren Gewerben eine gewisse, ihrer Natur nach dem Zunftzwang unterworfene Arbeit zu- stehe, zu welcher bei jedem dieser Gewerbe das erforderliche technische Geschick voraus- zusetzen ist, so ist die Befugniß zu dieser Arbeit als jenen Gewerben gemeinschaftlich zu- stehend zu betrachten. g. r** Für eine gemeinschaftliche Zuständigkeit wird insbesondere erblärt: 1) das Abbrechen, Aufseshen und Ausstreichen der Oefen zwischen Hafnern und Maurern; 2) die Verfertigung halbwollener Tücher zwischen Lein= und Wollewebern; 3) die Verfertigung jeder Art von Fensterrahmen zwischen Glasern und Schreinern; 4) die Verfertigung von Blendböden zwischen Schreinern und Zimmerleuten; 5) das Eisenwerk an Hochgebäuden, in so weit es auf dem Ambos (ohne Feile) seine Vollendung erhalten kann, zwischen Schlossern und Schmiden. F. 5. In Ein Gewerbe werden vereinigt die bisher getrennten Gewerbe: 1) der Bortenwirker und Knopfmacher unter dem Namen der Bortenwirker; 2) der Flaschner, Spengler und Kupferschmide unter dem Namen der Kaltschmide. Der bisher bestandene Unterschied zwischen den hiedurch vereinigten Gewerben ist in jeder Beziehung aufgehoben, und die Berechtigung zu denselben wird durch ein einfaches Meisterrecht erworben.