123 Nro. 14. Regierungs-Blatt fuͤr das Koͤnigreich Wuͤrttemberg. —.—— — — Samstag, den 6. März 1850. —. — — Inhalt. Königl. Dekrete. Bewilligung zu Annahme eines fremden Ordens. — Dienst-Nachrichten. Verfügungen der Departements. Privilegium gegen den Nachdruck des Werkes: Ueber das Wesen des evangelischen Geistlichen 2c. von Hüffel. — Bekanntmachung der zu akademischen Studien ermächtigten Junglinge. Dienst-Erledigungen. I. Unmittelbare Königliche Dekrete. A) Bewilligung zu Annahme eines fremden Ordens. Seine Königliche Majestät haben durch höchstes Dekret vom 1. d. M. an den Ordens-Vice-Kanzler, dem pensionirten Ober-Bibliothekar, Geheimen Legationsrath v. Matthisson, die nachgesuchte Erlaubniß zu ertheilen geruht, das von des Groß- herzegs von Sachsen-Weimar Koöniglicher Hoheit ihm verliehene Ritterkreuz des weißen Falken-Ordens anzunehmen und zu tragen.