147 Nro. 17. Regierungs-Blatt fuͤr das Königreich Württemberg. –— Mittwoch, den 24. März 1850. —. Inhal#t. Verfügungen der Departements. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths= Bezlrken vollendete Bereinigung des Unterpfandswesens betreffend. (Nro. XXV.) I. Unmittelbare Königliche Dekrete. Keine. II. Verfügungen der Departementeé. Des Justiz-Departements. Der Hypotheken-Commission. Weitere Bekanmtmachung, die in einzelnen Gemeinderathe-Bezirken vollendete Bereinigung des Unter= pfandswesens betreffend. (Nro.XXV.) (Vergl. Reg. Blatt vom Jahr 1830, S. z.) Nach den seit der lehten Bekanntmachung vom 14. Januar 1830 bis heute bei der K. Hypotheken-Commission eingekommenen Berichten der Oberamts-Gerichte sind in den hiernach benannten weiteren siebenzig Gemeinderaths-Bezirken die Geschäfte der Bereinigung des Unterpfandswesens vollständig beendigt, auch die neuen Unterpfands- Bücher in Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Gesetz vom 15. April 1825, gemäß den durch die betreffenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Instruktion vom 15. December 1825, §. 163 erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten in volle Wirksamkeit getreten; was hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Stuttgart den 19. März 1830. Schwab.