166 Einsetzung in die dießfaͤlligen Befugnisse unterthaͤnigst nachgesucht hat, so verordnen Wir hiemit, wie folgt: g. 1. Für die sämtlichen, in der Beilage Nro. lI. zu jener Deklaratlon genannten fuͤrst- lichen Besizzungen, mit einziger Ausnahme der zu entlegenen Gemeinde Braunsbach, in welcher, wie bisher, so auch in Zukunft die Gerichtsbarkeit dem K. Oberamts-Ge- richte Künzelsau verbleibt, wird Ein Amtsgericht mit dem Side in Niederstetten er- richtet. +. 2. Vom 1. Mai 1330 an tritt das fürstliche Amtsgericht in Wirksamkeit. Die er- ste Einweisung und Verpflichtung der neuen Beamten geschieht an Ort und Stelle durch einen von Unserem Justiz-Ministerium abzuordnenden Sommissär. g. 3. In Ansehung der Einrichtung und der Verhältnisse dieser Behörde gilt im All- gemeinen dasjenige, was Wir durch Unsere Verordnung vom 12. Juni 1823 für die fürstlich Thurn und Tario'schen Justiz-Stellen festgesetzt haben. Gegeben, Stuttgart den 8. April 1830. Wilheim. Der Justi-Minister. Für denselben: « Der Staats-Rath von Schwab. Auf Befehl des Koͤnigs: Der Staats-Sekretär, Vellnagel.