169 Nro. 21. Regierungs-Blatt fuͤr das Königreich Württemberg. Donnerstag, den 22. April 1830. .——..—————————— — Inhalt. Königl. Dekrete. Gesetz, betreffend die vunliier 2. Dauer der — einzelnen Unterpfands-Behörden durch Hülfs- Beamte zu leistenden Unterslützung. — Dienst-Nachrichten. Werfügungen der Departements. Bekanntmachung, die bevorstehende Prüfung der Rechts-Candidaten betrefsend. — Nachricht von dem Stande des Unterstühungs= (Fonds für die evangelischen Geisllichen auf Martini 1828. Dienst-Erledigungen. I. Unmittelbare Königliche Dekrete. A) Geseßz, betreffend die verlingerte Dauer der — einzelnen Unterpfands-Behörden durch Hülfs-Beamte zu leistenden Unterstützung. Wilheim, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Wir haben in dem Art. 12 des Gesetes vom 25. April 1828, betreffend die — ein- zelnen Unterpfands-Behbrden durch Hülfs-Beamte zu leistende Unterstützung (Reg. Blatt 332) die Dauer der Wirksamkeit dieses Geseßes vorerst auf den Zeitraum bis zum 50. Juni 1830 beschränkt.