170 Da nach den seither gemachten Erfahrungen eine Verlaͤngerung der fuͤr jene Un- terstuͤtzung getroffenen Anordnukdgen raͤthlich ist; so verordnen und verfuͤgen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: Art. 1. Die Bestimmung des Art. 12 des Geseßes vom 25. April 1828 ist hiemit aufge- hoben. Art. 2. Die Vorschriften der Art. 1—11 des erwähnten Gesetes bleiben bis zum 350. Juni 1833 in Wirksamkeit. Unser Justiz-Minister ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes be- auftragt. Gegeben, Stuttgart den 16. April 1850. Wilhelm. Für den Justiz-Minister: Der Staats-Rarh von Schwab. Auf Befehl des Königs: Der Staats= Sekretär, Vellnagel. B) Dienst-Nachrichten. Die patronatische Nomination des Pfarr-Verwesers Hartlaub zu Wermuths= hausen, Dekanats-Bezirk Weikersheim, auf diese Pfarrei ist am 15. d. M. bestätiger worden. # Unter dem 14. d. M. erhielt der auf die katholische Jodoks-Caplanei in Ravens- burg ernannte Pfarrer Winkler, von Ober-Eschach, die Königliche Bestätigung. Den 15. d. M. wurde die stadträthliche Erwählung des Pfarrers Marß in Bernek zum Präzeptor in Leonberg bestätigt.