178 Art. 1. Auf die Staats-Schulden-Zahlungs-Casse werden eingewiesen: Für den Grafen von Königsegg-Aulendorf, vom 1. Juli 1826 an verzinslich . 5,000fl. Fuͤr den Fuͤrsten von Ho wunbe barbere Soileefirün Kupfer zell, vom 25. August 1829 an verzinslich 566,,000 fl. Für den Fürsten von Waldburg- wetus-Men vom 1. Juli 1828 an verzinslich. 250000 fl. Sodann an Johanniter-Ordens-Schulden, vom 1. Jannar 1829 verzinslich 52,000 fl. Zusammen 128,000 fl. Art. 2. Für diese Vermehrung der Staats-Schuld sind der Schulden-Zahlungs-Casse neue Deckungs-Mittel in der Maaße zuzuweisen, daß der im §. 4 des Statuts begründete jährliche Beitrag um die der Capital-Vermehrung entsprechende Zins-Summe und ein halb Procent der Capital-Summe, als Zulage zum Tilgungs-Fonds, erhöht wird. Gegeben, Stuttgart den 18. April 1880. Wilhelm. Der Finanz-Minister: Varnbüler. Auf Besehl des Königs: Der Staats · Sckr erat, Bellagatt. 11