184 Art. 1. Der Zinsfuß der Staats-Schuld wird unter Aufhebung des Art. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1824 (Reg. Blatt S. 862) auf vier vom Hundert festgesetht, so weit nicht bei einzelnen Eapitalien besondere Vertrags-Verhältnisse im Wege stehen. Art. 2. Es dürfen daher zu Bezahlung der von den Gläubigern aufgekündigten Capitalien, für welche der vom Staats-Vermögen bestimmte Tilgungs-Fonds oder andere zu diesem Zwecke verabschiedete Zuschüsse nicht hinreichen, keine Gelder um höhere Zinse aufge- nommen werden. · Art. 3. Zu Kündigung und Heimbezahlung von Capitalien, welche von den Staats-Gläu= bigern nicht zurückgefordert werden, dürfen Anlehen auch zu geringeren Zinsen nicht aufgenommen werden. Art. 4. Wenn jedoch Staats-Gläubiger vor eintretender geseßlicher Verlosung erklären, ihre Capitalien gegen einen um wenigstens 1 Procent geringern Zins stehen lassen zu wollen; so sind die letzteren in so lange von dem Loose auszunehmen, als noch höher zinsende, zur Verlosung geeignete Capitalien vorhanden sind. Art. 5. Unser Commissär bei der Staats-Schulden-Zahlungs-Casse wird bei der Vollzie= hung des gegenwärtigen Gesehes, die Unseren getreuen Ständen, beziehungsweise dem ständischen Ausschusse, übertragen ist, Unser landesherrliches Ober-Aufsichtsrecht gehdrig wahren. Gegeben, Stuttgart den 26. April 1850. Wilhelm. Der Finanz-Minister: Varnbüler. Auf Befehl des Königs: Der Staats-Sekretär, Vellnagel.