185 b) Finanz-Gesetz für die drei Jahre vom 1. Juli 1830 bis z0. Juni 1833. (Mit einer Beilage.) Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Wuͤrttemberg. Nachdem Wir den Haupt-Finanz-Etat für die Etats-Periode vom 1. Juli 1850 bis 30. Juni 1855 und die weiteren, das Finanz-Geseh für diese Periode bildenden Bestimmungen im verfassungsmäßigen Wege festgestellt haben; so verordnen und verfügen Wir, nach Anhèrung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: Art. 1. Der Staats-Bedarf ist nach dem hier anllegenden sdun, Finanz-Etat festgeseßt für das Finanz-Jahr 1332 auf DD0,609,525 fl. 16 kr. — — 183;3 AMMM 9, 386, 969 fl. 45kr. — — —. 24“54,235 fl. 32kr.e zusammen für die drei Finanz-Jahre aaif 235/450,7 23 fl. 35k 55kr. Art. 2 Zu Deckung dieses Staats-Aufwands erhaͤlt die Finanz-Verwaltung, neben dem Ertrage der Domaͤnen, Regalien und zufaͤlligen Einnahmen, welcher fuͤr die ganze dreijährige Periode auf * .11,486,563 fl. gkr. angeschlagen ist, einen Beirrag aus der Rest— Verwaltung von dem Ueberschusse der Etats-Periode für 132# und des Finanz-Jahrs 1832 in der Summe von — 2 1,1/11,656 fl. 24 kr. Art. 3 Die hierüber noch bevorbleibende Unzulänglichkeit, welche berechnet ist für das Finanz-Jahr 18 auf 5, 64,24 8 fl. 25kr. — — 1834 . 55,244, a1Lfl. 54kr. — — 1832 — 5, 513,848 fl. 41 br. wird durch die, in den nachfolgenden Artikeln henannten Steuern gedeckt.