186 Art. 4. Von Gebäuden, von Gewerben, vom Grund- Eigenthum und Gefällen wird in jedem der drei Finanz-Jahre die Summe von Zwei Millionen, sechsmal hundert tausend Gulden erhoben. Art. 5. Die Aktio-Capktalien, so wie die Besoldungen und Pensionen, werden in jedem der drei Finanz-Jahre in die Besteurung gezogen. Art. 6. « VonjedemHundertGuldeninAktiv-CapitalienwerdenohneNücksichtaufden hoͤheren oder niedrigern Zinsfuß Zehen Kreuzer Steuer erhoben. In jedem der drei Finanz-Jahre 1850 bis 1833 bestimmt der Besißstand vom 1. Juli die Steuer-Entrichtung für das laufende Jahr. Die Aufnahme der Capitalien ist im Laufe des Monats Augusi eines jeden Finanz-Jahrs zu vollziehen. Die Steuer selbst ist zur Hälfte den 15. November, zur Hälfte den 15. Februar in jedem der drei Finanz-Jahre zu entrichten. Art. 7. Im Uebrigen treten die Bestimmungen des Abgaben-Gesehes vom 29. Juni 1821 &G. 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 55 und 37, so wie des Abgaben- Gesetzes vom 18. Juli 18264, §. 6 in Wirkung. Unter die von der Steuer befreiten Anstalten wird die Privat-Wittwen= und Meaeisen-Casse zu Rottenburg noch aufgenommen. Art. 8. Die Besoldungen und Pensionen unterliegen der Besteurung in der Hälfte der durch das Abgaben-Gesetz vom 29. Juni 18321, +. 31 be- stimmten Säße.