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Art. 4. 
Von Gebäuden, von Gewerben, vom Grund- Eigenthum und Gefällen wird in 
jedem der drei Finanz-Jahre die Summe von 
Zwei Millionen, sechsmal hundert tausend Gulden 
erhoben. 
Art. 5. 
Die Aktio-Capktalien, so wie die Besoldungen und Pensionen, werden in jedem der 
drei Finanz-Jahre in die Besteurung gezogen. 
Art. 6. « 
VonjedemHundertGuldeninAktiv-CapitalienwerdenohneNücksichtaufden 
hoͤheren oder niedrigern Zinsfuß 
Zehen Kreuzer 
Steuer erhoben. 
In jedem der drei Finanz-Jahre 1850 bis 1833 bestimmt der Besißstand vom 
1. Juli die Steuer-Entrichtung für das laufende Jahr. 
Die Aufnahme der Capitalien ist im Laufe des Monats Augusi eines jeden 
Finanz-Jahrs zu vollziehen. 
Die Steuer selbst ist zur Hälfte den 15. November, zur Hälfte den 15. Februar 
in jedem der drei Finanz-Jahre zu entrichten. 
Art. 7. 
Im Uebrigen treten die Bestimmungen des Abgaben-Gesehes vom 29. Juni 1821 
&G. 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 55 und 37, so wie des Abgaben- 
Gesetzes vom 18. Juli 18264, §. 6 in Wirkung. 
Unter die von der Steuer befreiten Anstalten wird die Privat-Wittwen= und 
Meaeisen-Casse zu Rottenburg noch aufgenommen. 
Art. 8. 
Die Besoldungen und Pensionen unterliegen der Besteurung 
in der Hälfte der durch das Abgaben-Gesetz vom 29. Juni 18321, +. 31 be- 
stimmten Säße.