188 Art. 11. Zu einer ausserordentlichen Schuldentilgung werden diejenigen 202,500 fl. be- timmr, welche der Schulden-Zahlungs-Casse für ihren Vorschuß zum Kasernenbau zu ersehen sind, auch soll der etwaige Ueberschuß der Rest-Verwaltung bis zum Jahr 1832, so weit derselbe nicht bereits zu andern Ausgaben (Art. 2) bestimmt ist, zu einer ausserordentlichen Schulden-Ablosung bei der Staatsschulden-Zahlungs-Casse verwendet werden. Art. 12. Gegenwärtiges Geseß tritt mit dem 1. Juli 1850 in Wirkung. Unser Finanz-Minister ist mit der Vollziehung desselben beauftragt. Gegeben, Stuttgart den 26. April 1830. Wilheilm. Der Finanz= Minister: Varnbüler. Auf Besehl des Königs: Der Staats-Sekretär, Vellnagel.