207 Nro. 26. Regierungs-Blatt Koͤnigreich Wuͤrttemberg. Donnerstag, den 3. Juni 1830. —. —m —— Inhalt. Königl. Dekrete. Gesetz, betreffend die polizeilichen Beschränkungen der Versicherung des beweglichen Ver- mögens gegen Feuers-Gefahr. — Ordens-Verleihungen. — Dienst-Nachrichten. Verfugungen der Departements. Erböhung der Löhnung der Landjäger der Sicherheits-Wache. — Instrukrion zu Vollziehung des Gesetzes, betreffend die polizeilichen Beschränkungen der Versscherung des beweglichen Vermagens gegen Feuers-Gesahr- — Privilegien gegen den Nachdruck- Dienst-Erledigungen. I. Unmittelbare Königliche Dekrete. A) Gesetz, betreffend die polizeilichen Beschränkungen der Versicherung des beweglichen Vermögens gegen Feuers-Gefahr- Wilheim, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Um den Gefahren vorzubeugen, welchen das Publikum sowohl als die allgemeine Vrand-Versicherungs-Anstalt für Gebäude bei einer uneingeschränkten Versicherung des. beweglichen Vermögens gegen Feuers-Gefahr ausgesett ist, vérordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Geheimen Ratho und unter Zustimmung Unserer grtreuen Stände, wie folgt: