208 Art. 1. Die Versicherung des beweglichen Vermögens gegen Feuers-Gefahr ist nur in so nmeit erlaubt, als nach obrigkeitlichem Erkenntnisse der Anschlag, welcher der Verssche- rung zu Grund gelegt wird, den wahren Werth der persicherten. Vermögenstheile nicht übersteigt. Art. 2. Das obrigkeitliche Erkenntniß (Art. 1) gründek sich Luf vorgängige Prüfung des Versicherungs-Anschlags, welche entweder durch den Gemeinderath, in dessen Bezirke die betreffenden Gegenstände zur Zeit der Versicherung sich ordentlicher Weise befinden, unmittelbar, oder, in sofern der Eigenthümer es vorziehr, durch eine hiezu bestellte Schätzungs-Commission von fünf unbescholtenen Männern vorzunehmen ist. 6 Die Mitglieder dieser Schätungs-Commission werden von dem Gemeinderathe ge- wählt und durch den Orts-Vorstand in Pflichten genommen. Zwei derselben können durch den Antragsteller verworfen werden, so daß in diesem Falle die Commission nur noch aus den übrigen Mitgliedern besteht. Für diejenigen, welche dem Gemeinderathe nicht untergeben sind, wird auf Ver- langen eine eigene Schäbungs-Commission bestellt. Ueber die Zusammensehung einer solchen Commission wird durch eine Instruktion das Nähere festgesetzt. Der Gemeinderath sowohl als die Schätungs-Commission sind verpflichtet, das Verhandelte geheim zu halten. Art. 3 Die Prüfung des Auschlags geschieht ohne förmliche Inventarisation nach der dem Gemeinderath, beziehungsweise der Schätungs-Commission im Allgemeinen beiwohnen- den Kenntniß der Verhältnisse des Antragstellers. Art. 4. Der Gemeinderath und beziehungsweise die Schähßungs-Commission find befugt, für ihre Bemühungen mit der Prüfung und Beurkundung der Versicherungs-Anschläge eine Belohnung anzusprechen, deren Größe im Wege der Verordnung festgeseßt wird. Art. 5. Wird gegen den Versi cherungs-Anschlag kein Bedenken erhoben, so ist dieses auf der den Versicherungs-Antrag enthaltenden Urkunde zu bemerken. Sind aber Anstaͤnde