213 Art. 23. Den auswaͤrtigen Anstalten, welche bereits mehr oder weniger Theilnehmer in Wuͤrttemberg zaͤhlen, wird ein Zeitraum von drei Monaten anberaumt, um unter Vor- legung ihrer Statuten die Anerbennung der Staats-Regierung nachzusuchen, und ihren Verwaltungs-Ausschuß oder Haupt-Agenten für das Königreich aufzustellen (Art. 9). Sollte das Eine oder das Andere nicht geschehen, so haben alle diejenigen, welche mit der betreffenden Anstalt einen Bersicherungs-Vertrag abgeschlossen haben, desglei- chen die Agenten derselben sich von der Anstalt loszusagen, widrigenfalls die oben (Art. 17 und 19) angedrohten Rechts-Rachtheile gegen sie zur Anwendung kommen. Diejenigen Eigenthümer jedoch, welche bei jenen Anstalten die Versicherungs-Einlagen auf eine gewisse Zeit vorausbezahlt haben, sind zu der Lossagung erst von der Zeit an verbun- den, wo ihr Vertrag zu Ende geht. Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung ebiger Bestimmungen beauf- tragt. Gegeben, Stuttgart den 25. Mai 1850. Wilheim. Der Minister des Innern; v. Schmidlin. Auf Besehl des Königs: Der Staats-Sekretär. Bei dessen Verhinderung: Der Geheime Legations-Rath, v. Gärtiner.