223 Statuten seine Bestellung zur Kenntniß der Regierung gebracht hat, so ist der Art. 9 des Gesetzes in Beziehung auf diese Versicherungs-Anstalt als erfüllt zu betrachten. C. 50. Die von ausländischen Versicherungs-Anstalten im Königreich aufgestellten Haupt- Agenten hingegen sind verpflichter, innerhalb der nächsten vier Wochen, von Erschei- nung des Gesebes an zu rechnen, sich vorläufig bei dem Bezirks-Polizeiamt ihres Wohnorts zu melden, und ein Verzeichniß der bei der betreffenden Anstalt versicherten Eigenthämer anzulegen, der Annahme neuer Versicherungs-Anträge aber, so wie des Bezugs aller fernern Einlagen auf bereits auêgestellte Versicherungen sich in so lang zu enthalten, bis die betreffende Gesellschaft nach Vorlegung ihrer Statuten die Aner- kennung der Staats-Regierung erlangt, und die gesetzliche Bevollmächtigung ihres Haupt-Agenten dem Ministerium des Innern zur Kenntniß gebracht har. é(. S Ist diese Anerkennung, beziehungsweise Bevollmächtigung, binnen drei Monaten von Verkündigung des Geseßes an nicht erfolgt, so hat der bisherige Haupt-Agent das Verzcichniß der Versicherten (K. 50), unter getreuer Angabe der Zeit, für welche dieselben die Einlagen bereits vorausbezahlt haben, dem ihm vorgesehten Bezirks-Poli- zeiamt zur Einsicht vorzulegen, und darf nur in so weit, als jene Vorausbezahlung bereits geschehen ist, die ihm früher ertheilte Vollmacht beibehalten. K. 32. Diejenigen Haupt-Agenten oder Verwaltungs-Ausschüsse einer ausländischen Ver- sicherungs-Anstalt, welche erst nach dem Erscheinen des gegemwärtigen Gesehkes aufge- stellt werden, können von dieser Vollmacht nicht eher Gebrauch machen, als nachdem solche dem Ministerium des Innern vorgelegt, und die Anerkennung der Statuten ihrer Gesellschaft erfolgt seyn wird. Sollte letztere von der Regierung verweigert werden, so haben sie bei Vermeidung der geseblichen Strafen die erhaltene Vollmacht auf der Stelle zurückzugeben. g. 55. Finden späterhin in den Personen des Verwaltungs-Ausschusses oder des Haupt- Agenten einer von der Regierung anerkannten Versicherungs-Anstalt Veränderungen Statt; so ist hievon dem Regierungs-Commissär eine schriftliche Anzeige zu machen, um solche dem Ministerium des Innern vorlegen zu bönnen. " 5