228 Anerkennung der Regierung erhalten, nach Einsicht der auf Jene gestellten Vollmacht ein an ihrem Wohnort angestellter Staats-Diener als Regierungs-Commissär beige- geben, und durch das Regierungs-Blatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. K. 4 9. Der Regierungs-Commissär ist verpflichtet, von den Büchern des Verwaltungs- Ausschusses oder des Haupt-Agenten, so wie von den Urkunden, die denselben zum Belege dienen, namentlich von den neueren Versicherungs-Anträgen und deren Beglau- bigungen von Zeit zu Zeit Einsicht zu nehmen (§P. 38), und zu untersuchen, ob keine Versicherung ohne obrigkeitliches Erkenntniß oder über den Betrag der für verhält- nißmäßig erklärten Summe aushgestellt worben sey. K. 50. So oft der Regierungs-Commissär auf diesem oder anderem Wege zu der Kennt- niß gelangt, daß ein Versicherungs-Vertrag dem obrigkeitlichen Erkenntniß nicht unter- worfen, oder daß solches durch die Versicherung überschritten worden sey, so liegt ihm ob, nicht nur gegen den Verwaltungs-Ausschuß oder Haupt-Agenten deßhalb die gesetz- liche Verfügung zu treffen, beziehungsweise einzuleiten, sondern auch dem Polizeiamt des Bezirks-Agenten und des Versicherten davon Nachricht zu geben, um gegenüber von dlesen das Gleiche verfügen zu könmen. K. 51. Auf gleiche Weise hat der Regierungs-Commissär, so oft er irgend eine andere Gesetzes-Uebertretung oder ein sonstiges ordnungswidriges und gemeinschädliches Treiben einer Versicherungs-Anstalt oder ihrer Beauftragten in Erfahrung bringt, das Greig- nete hiegegen vorzukehren, oder bei der betreffenden Amtsstelle einzuleiten, je nach den Umständen aber an die ihm vorgesehten höheren Regierungs-Behörden zu berichten. K. 52. Wird ihm nach eingetretener Veränderung in den Personen des Verwaltungs- Ausschusses oder des Haupt-Agenten einer Versicherungs-Anstalt die Anzeige von einer neuen Ernennung gemacht (69. 35), so hat er solche dem Ministerium des Innern zur weitern Verfügung vorzulegen. Sollte drei Monate nach eingetretener Personal-Ver- dnderung jene Anzeige noch nicht erfolgt seyn, so ist Bericht hierüber an das Ministe- rium des Innern zu erstatten.