230 weitern Ausbreitung des Feuers oder wenigstens der angegebenen Groͤße des Mobiliar- Verlustes in der Versicherung des beweglichen Vermoͤgens gesucht werden koͤnnte, und das Ergebniß dieser Untersuchung in den an die Kreis-Regierung zu erstattenden Hauptbericht über den Brandfall aufzunehmen. Auch in dem summarischen Feuerbericht an das Ministerium (Staats= und Regie- rungs-Blatt von. 1816, S. 356) ist bei der Angabe des Meobiliar-Verlustes jedesmal anzuzeigen, ob, wie hoch und bei welcher Anstakt jeder Beschädigte sein bewegliches Vermögen versichert habe, auch ob und in wie fern dieselben eines Mißbrauches dieser Austalten verdächtig scheinen. 3) Von der Mitwirkung der Orts-Vorsteher. (Zu Art. 11, 14—20 des Gesebes.) G. 58. Die Orts-Vorsteher sind vorzugsweise verpflichtet, darüber zu wachen, daß die Orts-Einwohner ihr Mobiliar-Vermögen, bei keiner andern, als bei einer der, von der Staats-Regierung hiezu ermächtigten Anstalten, und nicht ohne Vermittlung eines vorschriftmäßig bestellten Haupt-Agenten oder Verwaltungs-Ausschusses versichern, daß bei dieser Versicherung das obrigkeitliche Erkenntniß nicht umgangen oder überschritten, und daß die Theilnehmer an einer Versicherungs-Anstalt durch Anschlag der gesehlich vorgeschriebenen Etibette der lehtern an den betreffenden Gebäuden kundbar gemacht werden. K. 59. Jede diesfallsige Verfehlung seiner Amts-Untergebenen, so wie jede ihm zur Kennt- niß kommende Uebertretung des vorliegenden Gesehes, insbesondere aber jeden vor oder bei dem wirklichen Eintritt einer Brand-Entschädigung sich erhebenden Verdacht einer allzuhohen Versicherung des Mobiliar-Vermögens hat der Orts-Vorsteher dem vorgesehten Bezirks-Polizeiamte zur weiteren Verfügung anzuzeigen. * 9) Besondere Vestimmungen für die nachträgliche Prüfung der bereits bestehenden Versicherungen. « (Zu Art. 21 — 23 des Gesetzes.) * F. 60. Der Verwaltungs-Ausschuß der, von der Staats-Regierung berelts anerkannten