253 stehenden Vorrechte der Pruͤfung durch eine außerordentliche Schätzungs-Commission Gebrauch machen wollen (K. 10). Im erstern Falle sind dieselben unter Beifügung ihrer dießfallsigen Erklärungen in die Mittheilung des Bezirks-Agenten an den Gemeinde-Vorstand (#. 62) aufzu- nehmen, im andern Falle hingegen dem betreffenden Bezirksamt zur weitern Einlei- tung (5. 8) nainhaft zu machen. In einem wie in dem andern Falle findet der gesehßliche Termin von vier Wochen zur Einholung des nachträglichen Erkenntnisses (§9.62, 6/) auch hier seine Anwendung. . 67. Für die Einhaltung der festgesenten Termine (§96. 62, 6, 66) ist der Bezirks- Aent sowohl als der ihm vorgesehte Haupt-Agent oder Verwaltungs-Ausschuß, jeder in seinem Theile, unter Vorbehalt des Regresses an den Eigenthümer oder jeden Dritten, dem hiebei eine Verzögerung zur Last fallen möchte, verantwortlich. C. 68. Die nachträgliche Prüfung der Versicherungs-Ancchläge geschieht durch den Ge- meinderath, beziehungoweise die ordentliche oder außherordentliche Schätzungs-Commis- sion nach den für das Verfahren dieser Schätzungs-Behbrden überhaupt gegebenen Vorschriften (99. 11—25). Die Beglaubigungs-Urkunde (F. 20) kann nach Befinden der Umstände auf die einzelnen Antrags-Urkunden oder auf das mit denselben übergebene Haupt-Verzeichniß gesetzt werden. g. 69. Die ihm mitgetheilten Erkenntnisse hat der Bezirks-Agent mit sämtlichen Original= Urkunden an den ihm vorgesehten Haupt-Agenten oder Verwaltungs-Ausschuß einzu- schicken, damit solcher über die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften gegen den ihm beigegebenen Regierungs-Commissär sich auszuweisen vermöge. K. 70. Diejenigen Versicherungs-WVerträge, welche bei dieser nachträglichen Prüfung für unzuläßig erkannt werden, sind bei Vermeidung der im Gesetze Art. 15—19 ange-