237 Nro. 27. Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. —. — Montag, den 7. Juni 1850. —. —.— Inhalt. Verfügungen der Departements. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Bezirken vollendere Bereinigung des Unterpfandswesens betreffend. (Nro. XXVI.) . I. Unmittelbare Königliche Dekrete. Keine. UM. Verfügungen der Departementé. Des Justiz-Departements. Der Hypotheken-Commission. Weitere Bekanmtmachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Bezirken vollendete Berelnigung des- Unter- pfandswesens betreffend. (Nro. XXVI.) (Vergl. Reg. Blatt vom Jahr 18530, S. 117.) Nach den seit der lehten Bekanntmachung vom 19. März 1850 bis heute bei der K. Hypotheken -Commission eingekommenen Verichten der Bezirks-Gerichte sind in den hiernach benannten weiteren siebenzig Gemeinderaths-Bezirken die Geschäfte der Bereinigung des Unterpfandewesens vollständig beendigt, auch die neuen Unterpfands- Aächer in Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Geseh vom 15. April 1325, gemäß den durch die betreffenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Instruktion vom 15. December 1825, F. 163 erlassenen böffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten in volle Wirksamkeit getreten; was hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Stuttgart den 28. Mai 1850. Schwab.