262 Vorstaͤnde sind, haben die Producenten selbst im Herbste es anzuzeigen, wenn sie nachher auf Befreiung Anspruch machen wollen. Uebrigens muß auch zu den Weinverkaͤufen innerhalb des Termines der Accise-Freiheit der Unterkäuser beigezogen werden, welcher den Weinverkauf und den Grund der Befreiung in sein, dem Acciser zu übergebendes Register aufzunehmen hat. 2) Hinsichtlich des den Gastwirthen, welche nichrt zugleich Metger sind, bewilligten Hausbrauches an Schlachtvieh sind a) die Wirthe, dieser Bewilligung ungeachter, schuldig, wie früher von jedem Stück eine Urkunde zu nehmen, das Schlachten jedes Stücks innerhalb der ersten 2 Stunden dem Orts-Acciser anzuzeigen und die Accife in der geses- lichen Frist zu entrichten. b) Der Hausbrauch wird sodann von Quartal zu Quartal, und zwar je am Schlusse desselben bestimmt, und es ist hiebei darauf zu sehen, theils wie viel der Wirth im abgelaufenen Quartal im Ganzen geschlachtet habe, theils wie siark sein Fleisch-Verbrauch nach der Zahl seiner Familie und Hausgenossen und nach den besondern Anlässen gewesen seyn möge, und wie sich dagegen der Fleisch-Absatz an Gäste verhalten habe; wie viel also hienach von dem im Verlaufe des Quartals geschlachteten Vieh als Hausbrauch angenommen werden könne. e) Wenn ein Wirth mit einem Mehger gemeinschaftlich schlachtet, so muß dies dem Acciser angezeigt und die Accise muß von jedem nach seinem Antheil besonders erhoben und verrechnet werden. 4) Unter dem Fleisch-Absah an Gäste sind nicht blos die warmen Fleischspeisen, sondern auch die kalren, namentlich Würste, Schinken 2c. in Betracht zu zlehen. u. Es ist nicht zuläßig, voraus den Hausbrauch festzusetzen, und eben so wenig darf voraus bestimmt werden, der Wirth habe von jedem geschlachteten Stück eine gewisse Rate als Hausbrauch anzusprechen, sondern dieser ist immer am Schlusse des Quartals, alsdann aber je nach Schlachtvieh-Antheilen, z. B. 3 Schwein, 1 an einem Rind rc. zu bestimmen.