271 C) Der Departements des Innern und der Finanzen: Der Ministerien des Innern und der Finanzen. Verfügung, in Betreff der Diäten und Rrise-Kosten der Kanzlei-Assistenten. Da die etatsmäßig angestellten Kanzlei-Assistenten, in sofern sie für Expeditoren funktioniren, diesen in Ansehung der Diäten und Reise-Kosten gleich zu behandeln sind, so werden die Vehörden unter Beziehung auf die 996. 4 und 6 des Diäten-Re- gulatios von 1822 zur Nachachtung hievon in Kenntniß gesetzt. Stuttgart den 10. Juni 1850. Schmidlin. Varnbüler. D) Des Departements der Finanzen: Des Finanz-Ministerium. # ) Verordnung, betreffend dle Auslegung einer Stelle in dem Abgaben-Gesetze vom Jahre 1821. Da über die Anwendung des Art. 8, Punct 7 des Abgaben-Gesetes vom 29. Juni 1821 (Reg.Blatt S.ö79), die bedingte Befreiung der Wittwen, Waisen 2c. von der Capital: Steuer betreffend, Zweifel entstanden sind; so haben Seine Königliche Majestär durch höchste Emschließung vom 10. d. M. auf vorgängiges Gutachten des Königlichen Geheimen Rathes zu genehmigen geruht, daß jene Gesehes-Stelle dahin erläurert werde, daß diejenigen Wittwen, Waisen und gebrechliche Personen, welche nicht über zweitausend Gulden GCapitalien besigen, und deren übriges Einkommen nicht mehr beträgt, als der Zins aus einem Gapital-Vermögen von zweitausend Gulden, von der Besteurung ihrer Capitalien frei seyn sollen. Hienach haben sich die betreffenden Stellen in vorkommenden Fällen zu richten. Stutrgart den 16. Juni 1880. Varnböler.