297 Nro. 33. Regierungs-Blatt fuͤr das Koͤnigreich Wuͤrttemberg. —. m m Freitag, den 9. Juli 1850. - AAAAô —. m m —.. Inhalt. Verfügungen der Departements. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Bezirken vollendete Bereinigung des Unterrfandowesens betreffend. (Nro. XXVII.) I. Unmittelbare Königliche Debkrete. Keine. II. Verfügungen der Departements. Des Justiz-Departements. Der Hopotheken-Commission. Weiters Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths- Bziten vollendete Bereinigung des Unter- pfandswesens betreffend. (Nro. XXVII.) (Vergl. Reg. Blatt vom Jahr 18530, S. 257.) Nach den seit der lebten Bekanntmachung vom 28. Mai 1830 bis heute bei der K. Hypotheken- Commission eingekommenen Berichten der Oberamts-Gerichte sind in den hiernach benannten weiteren sechzig Gemeinderaths-Bezirken die Geschäfte der Bereinigung des Unterpfandewesens vollständig beendigt, auch die neuen Unterpfands- Bücher in Ordnung gebrache worden, und ist somit das Pfand-Gesetz vom 15. April 1825, gemäß den durch die betreffenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs= Instruktion vom 15. December 1825, K. 163 erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten in volle Wirksamkeit getreten; was hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Stuttgart den 5. Juli 1830. Schwab.