3531 vorbehaͤltlich der Pruͤfung des Steuer-Revisorgts, zu erkennen, daß sie aber in allen uͤbrigen Faͤllen die Bitte um Steuer-Vergütung dem K. Steuer-Collegium vorzulegen haben, namentlich a) im Falle eines Rekurses gegen ein oberamtliches Erkenntniß oder gegen einen Steuer-Nachtrag des Steuer-Revisorats; 1.)) im Falle die Steuer-Pflichtigbeit zweifelhaft ist; ) im Falle ein Individuum oder eine Corporarion versäumt hat, die Steuer-Be- freiung vorerst bei der Aufnahme-Deputation nachzusuchen; 4) im Falle aus einem verzinslichen Passiv-Capital eine Steuer angeseht wurde, dessen Besißer in der Folge Befreiung anspricht, und daher von der Casse, welche ihm das Capital schuldet, die durch Zins-Abzug von ihm eingezogene Steuer reklamirt. . 6 Da manche Oberümter unterlassen, über die Abnahme des Steuer-Ertrags in den Begleitungs-Berichten, womit sie das Steuer-Aufnahme-Geschäft dem Königl. Steuer-Collegium vorlegen, sich zu dussern; so werden dieselben angewiesen, im Falle sich bei Vergleichung mit dem Vorgange bei einer oder der andern Gemeinde ein be- deutender Minder-Betrag der fatirten Aktio-Capitalien zeigen sollte, bei Einsendung des Capital-Steuer-Verzeichnisses ausdrücklich anzuzeigen, auf welche Weise von ihnen die Ministerial-Verfügung vom 21. Februar 1829 (Reg. Bl. S. 112 und 115) vollzogen worden sey. i 7. Endlich wird zu einiger Abkürzung der Pränotations-Verzeichnisse, welche bei manchen Oberämtern eine mit dem endlichen Resultat in keinem Verhält- niß stehende Ausdehnung erhalten haben, verordnet, daß Capital-Posten unter 50 fl. in Zukunft nicht mehr vorzumerken sind, wogegen es im Uebrigen bei der dießfälligen Verfügung vom 8. Juli 1824 ec pct. 5 fein Verbleiben hat. Die Königl. Oberämter werden nun angewiesen, sich nach diesen Vorschriften ge- nau zu achten. Stutegart den 13. Juli 1830. Söskind.