— 558. Detail-Verkauf an besonders aufzusiellende Stein= und Viehsalz-Verschleußer abgegeben wird. In dieser Gemäsheie werden folgende nähere Bestimmungen festgesetzt: 1) die Stein= und Biehsalz-Verschleußer sind unter der Ober-Aufsicht und Leitung des K. Bergraths von den K. Oberämtern aufzustellen und zu verpflichten; sie werden, wie die Kochsalz-Verschleußer, durch die Polizei-Behörden beauf- sichrigt, damit sie das Stein= und Viehsalz in unvermischtem Zustande, und so, wie sie es von den Faktoren erhalten, im Detail verkaufen. Sowohl ihnen, als den Faktoren ist deßhalb auch das Mahlen oder Stampfen des Steinfalzes, und dessen Verkauf in gemahlenem oder gestampf- tem Zustande, bei Strafe verboter. Die K. Oberämter haben die von ihnen in den betreffenden Gemeinden aufgestellten Stein= und Viehsalz-Verschleußer dem K. Bergrathe zur Bestäti- gung anzuzeigen. 2) Die Verschleußer des Kochsalzes bürfen nach der schon längst bestehenden An- ordnung nirgends zugleich als Verschleußer des Stein= und Viehsfalzes aufge- stellr werden. Der aufsgestellte Faktor für das Stein= und Viehsalz kann auch Verschleußer des Stein= und Biehsalzes seyn, wenn er von dem K. Oberamte hiezu aufgestellt wird, und den Detail-Verkauf des Kochsalzes nicht zugleich besorgt. Reben ihm können jeboch in derselben Gemeinde auch noch mehrere Stein- und Viehsfalz-Verschleußer bestehen, wenn sie von dem K. Oberamte hiezu aufgestellt werden. 5) Dle aufgestellten Stein= und Viehsalz-Verschleußer haben das Stein= und Biehsalz Faß= oder Sackweise in den, von den Salinen abgegebenen Fässern oder Säcken, nur gegen baare Zahlung von den Faktorien zu beziehen. Sie erhalten, gleichwie die Kochsalz-Verschleußer 3 kr. pr. Pfund, oder 16 kr. 4Ahl. pr. 100 Pfund Netto-Gewicht als Verschleuß-Geböhr, durch Abzug an dem Salinen-Preise à 3 fl. 20 kr. pr. Pfund neilo; so daß sie vom Steinfalz, wie vom Viehsalz für 100 Pfund nur 3 fl. 3 kr. 2hl. an die Faktorie zu bezahlen haben.