342 g. 1. Wer um Amortisation einer Staats-Schuld-Urkunde nachsuchen will, hat sich in Zukunft vorerst an die Staats-Schulden-Zahlungs-Casse mit der Bitte zu wenden, ihm zu bezeugen, daß er der anerkannte Inhaber der (genau zu bezeichnenden) Schuld- forderung sey. KC. 2. Die Staats-Schulden-Zahlungs-Casse ist ermächtigt und verpflichtet, nach Einsicht des Staats-Schuldbuchs das erbetene Zeugniß, das außer dem Cassier auch von einem Buchhalter zu unterzeichnen ist, Namens der Staats-Schulden-Verwaltung auszustellen und zugleich zu bemerken, ob von Seite der Letztern der nachgesuchten Kraftlos-Erklä-= rung nichts im Wege stehe. K. 3. Findet der zuständige Gerichtshof die Erklärung der gedachten Casse nicht er- schöpfend; so bleibt es ihm unbenommen, entweder den die Amortisation Nachsuchenden zu Ergänzung des erforderlichen Beweises aufzufordern, oder mittelst eines, dem Justiz-Ministerium vorzulegenden Aufsatzes eine weitere Erklärung von Seite der Staats-Schulden-Verwaltung zu veranlassen. Unser Justiz-Minister ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben, Friedrichshafen den 15. August 1850. Wilheim. Der Justig-Minister. Für denselben: Der Stagts-Rath von Schwab. Auf Befehl des Königs: Der Sctaats-Sekretär. · Fuͤr denselben: Der Geheime Legations-Rath, v. Goes.