353 auch die Rennbahn selbst, letztere jedoch nur bis zu Anfang der Preise-Vertheilung, geöffnet. 4 Für diejenigen Zuschauer, welche sich der unter polizeilicher Aufsicht ausgeschla- genen Schaugerüste nicht bedienen wollen, wird ein hinreichender Theil des Umkreises angewiesen. Dagegen eist das Eindringen unter die Schaugerüste, so wie der Eintritt in die innern, zur Aufstellung der verschiedenen Thiergattungen bestimmren Räume, zur Verhütung jeden Unfalls verboten. K. 16. In gleicher Absicht ist der Zutritt zu dem Schauplaße nur Fußgängern, mit Jänzlichem Ausschluß von Wagen und Pferden, gestattet. Hunde mitzuführen, bleibt, bei unnachsichtlichem Verluste des Hundes, verboten. · Je mehr diese polizeilichen Anordnungen blos auf die eigene Sicherheit und moͤg- lichste Bequemlichkeit der Zuschauer berechnet sind; desto gewisser glaubt man sich der Hoffnung überlassen zu dürfen, daß die Ordnung des Festes nicht durch unbescheidene Zudringlichbeit gestört, vielmehr den Anweisungen und Warnungen der ausfgestellten Sicherheits-Wachen von Jedermann, ohne Unterschied des Standes, die gebührende Folge geleistet werde. Stuttgart den 18. August .1830. Füär den Minister: Mohl. b) Privilegium gegen den Nachdruck der zweiten Auflage von Sterns und Gersbachs Lehrgang der deutschen Sprache für Volksschulen. Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 17. d. M. dem Hofbuchhändler Braun in Carlsruhe gegen den Nachdruck der demnächst in seinem Verlage erscheinenden „zweiten Auflage des Lehrgangs der deutschen Sprache für Volksschulen von W. Stern und J. Gersbach,“ ein Privilegium für das König- reich Württemberg auf die Dauer von sechs Jahren zu verleihen gnädigst geruht; welches unter Hinweisung auf die Verordnung vom 25. Februar 1315, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht wird. Stuttgart den 19. August 1830. Für den Minister: Mohl.