369 Gemeines und württembergisches Kirchenrecht für Katholiken und Pro- testanten mit Benutzung seiner Schrift: Aeußere Kirchenrechts-Geschichte, Tüb. 1827, täglich von 4—5 Uhr Prof. D. Lang. Gemeines deutsches und württembergisches Staaterecht in Verbindung mit den Grundsähen des Staats-Cameralrechts nach seinem Grundrisse, unter Benübung seines Corpus jur. publ. (Tüb. 1825) von 10 — 11 Uhr Prof. D. Mi- chaelis. « Dasselbe traͤgt in derselben Stunde nach seinem „Staatsrecht des Koͤnigr. Wuͤrtt. Tüb. 1829 und „Rudhards Lehrbuch des deutschen Vundes-Staatsrechts““ Prof. D. Mohl vor. Die Theorie des gemeinen deutschen und des wuͤrttembergischen Civil— Prozesses nach Martin, 10te Ausg., dem vierten Organisations-Edikte vom 31. De- cember 1318 und den übrigen württembergischen Prozeß= Gesetqzen von 8—9 Uhr Prof. D. Michaelis. Die Theorie der summarischen Processe, mit Einschluß des gemeinen deut- schen und des württembergischen Concursrechtes und Prozesses und des Ehege- richts-Prozesses, unter Zuziehung von Martins Lehrbuch, 10te Ausgabe, in drei Stunden von 3—9 Uhr Prof. D. Scheurlen. Auf besonderes Verlangen ist Derselbe auch zum Vortrag der Referir- kunde mir Anleitung zu practischen Ausarbeitungen bereit. Die Theorie des gemeinen deutschen und württembergischen Criminal-Prozes- ses nach Martin (öte Ausgabe 1829) und mit Berücksichtigung des Entwurfes einer Straf-Prozeß-Ordnung für das Koônigreich Württemberg von 10 — 11 Uhr Prof. D. Scheurlen. Cameralamts-Praxis, f. unt. Staatswirthschaft. Examinatorien über das römische Recht, verbunden mit der innern Rechts- Geschichte der jetzt noch practischen Institute, ist D. Huck zu halten erbötig. H. Heilkunde. Encyklopädie der Medicin erbietet sich Privat-Docent D. J. S. Weber vorzutragen. Anatomie des Menschen trägt Prof. D. Rapp von 2—3 Uhr vor. 2