423 Ebenso haben 5) die Orts-Vorsteher die ihnen im §g. 24 der erwähnten Vollziehungs-Verord- nung, beziehungsweise im §.4 der Instruktion vom 26. Juni 1826 zur Pflicht gemachte Vorlegung der Akten über die im leßtabgelaufenen Vierteljahre er- ledigten Inventuren und Theilungs-Geschäfte je an den gleichen Terminen, d. h. auf den 1. September, 1. December, 1. März und 1. Juni, zu bewerk- stelligen. Deßgleichen sind 4) die nach §. 1 der Verfügung vom 20. Januar 1827 (Reg. Bl. S. 36) auf den 1. Januar zu erstattenden Jahres-Berichte der Bezirks-Gerichte an die Pupillen-Senate der K. Gerichtshöfe über den Stand der Notariats-Geschäfte künftig je auf den 1. December zu erstatten. 1 6 Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. December 1850 in Wirkung. Stuttgart den 9. Oktober 1830. Mauockler. b) Termin zu Vornahme der nächsten Semester-Prüfung der Justiz-Referendäre. Diejenigen Justiz-Referendäre zweiter Classe, welche in Gemäßheit der öffentlichen Aufforderung vom 1. Juni d. J. (Reg. Bl. S. 251) sich zu der zweiten Dienst-Prüfung angemeldet und nach erfolgter Zulassung zu derselben ihre Probe-Arbeiten in der fest- gesehren Frist übergeben haben, werden hierdurch benachrichtigt, daß ihre Prüfung bei der zweiten Sektion der Justiz-Prüfungs-Commission am 24. November d. J. vorge- nommen werden wird. Es haben dieselben zu dem Ende Tags zuvor in Stuttgart sich einzusinden, und sofort (Nachmittags zwischen 3 und 5 Uhr) auf der Kanzlei des K. Ober-Tribunals sich zu melden, um daselbst die weitere Anweisung zu erhalten. Stuttgart den 12. Oktober 1830. Maucler.