445 &. 3. Befugnisse der dritten Abtheilung. Die Befugnisse der dritten Abtheilung der Wundarzte beschränken sich auf die Behandlung leichterer chirurgischer Fälle, Wunden und Geschwüre, wie solche in der revidirten Medicinal-Taxe näher bezeichnet sind. Die darunter begriffenen Knochenbrüche und Verrenkungen dürfen sie, wenn solche complicirt sind, nur unter Beihülfe und Leitung eines Wundarztes erster oder zweiter Abtheilung besorgen. # 5. « Befugnisse der zweiten und dritten Abtheilung in zweifelhaften Faͤllen. In den vergleichungsweise bedeutenderen Fällen des Wirkungs-Kreises der Wund- ärzte zweiter und dritter Abtheilung, namentlich in solchen, in welchen zugleich eine innerliche Behandlung die Gußerliche begleiten muß, haben dieselben vor Beginn ihrer Behandlung den Rath und Beistand eines Arztes sich zu erbitten. # 6. Fortsetzung. Wenn unter besondern Umständen ausnahmsweise ein Fall als sehr einfach, oder eine Operation als leicht erscheint, die den Befugnissen der Wundärzte zweiter und beziehungsweise dritter Abtheilung nicht zu ferne steht, so können diese, falls kein dazu berechtigrer Wundarzt in der Rähe zu finden ist, von dem Oberamtsarzt außerge- wöhnlicher Weise dazu ermächtigt werden. Doch muß sodann die Behandlung unter der Leitung des Oberamtsarztes geschehen. K. 7. Fortsetzung. Chirurgische Fälle, welche etwa in der Taxe nicht ausdrücklich genannt sepn soll- ten, bönnen die Wundärzte zweiter und dritter Abtheilung nur dann auf ihre eigene Verantwortung übernehmen, wenn über die Gleichförmigkeit dieser Fälle mit den in ihrer Befugniß ausdrücklich liegenden Verrichtungen gar kein Zweifel obwalten kann. Im entgegengeseßzten Falle müssen sie vor dem Anfange der Behandlung. die Entschei- dung des Oberamtsarztes daruͤber einholen.