446 . B. Recht zur Huͤlfe in Nothfaͤllen. In Faͤllen, wo zu Abwendung einer drohenden Gefahr schleunige (aͤußere oder innerliche) Huͤlse noͤthig ist, wenn auch diese zunaͤchst nicht in der Befugniß des ge- rufenen Wundarztes liegt, ist derselbe gleichwohl, woferne kein dazu berechtigter Arzt oder Wundarzt in der Naͤhe zu finden ist, nicht nur ermaͤchtigt, sondern auch ver- pflichtet, seine Huͤlfe nach bestem Wissen zu leisten. Er muß aber bei schwerer Ver- antwortung alsbald auf die Herbeirufung eines Arztes oder eines zur Behandlung des Falles gesetzlich berechtigten Wundarztes dringen, und im Zoͤgerungs-Falle dem Orts- Vorsteher zur weiteren Verfuͤgung schleunige Anzeige machen. Der beigezogene Arzt oder berechtigte Wundarzt hat sodann die weitere Behandlung des Kranken entweder selbst zu uͤbernehmen, oder wenigstens zu leiten. . 9. Recht zur Schutzpecken-Impfung. Wegen der Befähigung zur Schußpocken-Impfung hat es bei den hierüber be- stehenden geseHlichen Bestimmungen (Staats= und Reg. Bl. von 1818, S. 389) vorerst sein Verbleiben, und muß die besondere Ermächtigung eines Wundarztes dazu immer ausdrücklich ausgesprochen werden. +. 10. Berechtigung zum Barbier-Gewetbe. In der Ermächtigung zu Ausübung der Wund-Arznei-Kunde ist die Berechtigung zu dem Gewerbe des Bartscheerens mitbegriffen. An Orten jedoch, wo kein Wund- Arzt seinen Wohnsitz hat, steht es Jedem frei, dieses Gewerbe zu treiben. §. 11. Befähigung zu der Stielle eines Oberamts-Wund-Arztes. Von der Anstellung als Oberamts-Wund-Arzt sind die Wund-Aerzte dritter Ab- theilung unbedingt ausgeschlossen. Wund-Aerzte zweiter Abtheilung können zu einer solchen Stelle nurx dann zugelassen werden, wenn kein Wund-Arzt erster Abtheilung sich darum beworben hat. Die Amts-Versammlungen haben daher vor der Besehung einer solchen Stelle die Bewerber um dieselbe jedesmal unter Hinweisung auf diesen Vorjug der Wund-