447 Aerzte erster Abtheilung oͤffentlich aufzurufen, und der Kreis-Regierung, welche die Wahl zu bestätigen hat (Verwaltungs-Edikt §.73), alle Bewerbungen zur Einsicht vorzulegen. . 112. Recht zum Lehrlings-Unterricht. Die Annahme und der Unterricht von Lehrlingen steht den Wund-Aerzten erster und zweiter Abtheilung unbedingt, den Wund-Aerzten dritter Abtheilung aber nur dann zu, wenn sie ausdrücklich hiezu ermächtigt worden sind. K. 13. Recht zur Verwendung von Gehülfen und von Wund-Aerzten einer geringeren Abtheilung. Seine Gehülfen kann der Wund-Arzt jeder Abtheilung innerhalb seines Wirkungs- kreises nach seinem Ermessen, jedoch nur unter seiner unmittelbaren Aufsicht und eige- nen Verantwortlichkeit verwenden. Unter gleichen Bestimmungen ist der Wund-Arzt höherer Abtheilung befugt, auch der Beihülfe eines Wund-Arztes geringerer Abthei- lung für die Verrichtungen der höheren Abtheilung sich zu bedienen. K. 14. Rechte der Wittwen der Wund Aerzte. Auf die Wittwe eines Wund-Arztes geht nur die Berechtigung zum Gewerbe des Bartscheerens G. 10), und zwar an Orten, wo noch ein anderer Wund-Arzt sei- nen Wohnsihß hat, nur unter der Bedingung über, daß sie dasselbe durch einen wund- Arztlichen Gehülfen ausüben lasse. K. 15. Theilnahme an der chirurgischen Unterstützungs-Casse. An die chirurgische Umerstätzungs-Casse des Oberamts-Bezirks (Verordnung vom 27. März 1820, Reg.Blatt S. 172) hat jeder bünftige Wund-Arzt erster Abtheilung bei seiner ersten Niederlassung ein Eintrittsgeld von 6 fl., ein Chirurg zweiter Abthei- lung 4 fl. 30 kr. und ein Chirurg dritter Abtheilung 1 fl. 50 kr. zu entrichten. Der jäbrliche Beitrag wird für die Wund-Aerzte erster und zweiter Abtheilung (mit einzi- ger Ausnahme der schon vor dem Erscheinen dieser Verordnung graduirten Wund- Aerzte) auf 1 fl, für die Wund-Aerzte dritter Abtheilung auf 30 kr. festgesetzt.