448 Hinsichtlich der Beitraͤge der Gehülfen und Lehrlinge har es bei den bisherigen Bestimmungen sein. Verbleiben. 16- Erfordernisse für die erste Abtheilung. Vorbediugungen der Zulassung zur Staats, Prösung. Wer in die erste Abtheilung der Wund-Aerzte (§. 2) eingereiht zu werden wünscht, muß in der Regel auf der Universität einen vollständigen theoretischen und practischen Unterricht in der Chirurgie einschließlich ihrer Hülfs-Wissenschaften (der Anatomie und Poyysiologie), in der medicinischen Pathologie und Therapie, so weit sie sich auf Er- kennung und Heilung chirurgischer Krankheiten beziehen, in der Arzneimirtellehre, der Receptirkunst und der gerichtlichen Chirurgie erhalten, das Facultäts-Eramen bestan- den und in Verbindung mit dem leßtern eine schriftliche Probe-Arbeit geliefert haben, ehe er zur Staats-Prüfung (F. 1) zugelassen wird. . 17. Fortsetzung, Ausnahmsweise ist indessen Jedem, welcher auf anderem Wege, als dem des förm- lichen akademischen Studiums Gelegenheit gehabt hat, sich gründliche Kenntnisse in der Chirurgie nach dem so eben (§. 16) bezeichneten Umfange zu erwerben, unbenommen, unter Anschluß beglaubigter Zeugnisse über die von ihm benüßten Bildungsmittel bei der medicinischen Facultät zu Tübingen um Zulassung zum Facultäts-Eramen zu bitten, und nach Erstehung desselben die Zulassung zur Staats-Pröüfung. (#. 1) für die erste Abtheilung nachzusuchen. 144 Form der. Staats, Prüfung. Die Staats-Prüfungs-Behörde für die erste Abtheilung der Wundärzte ist das Medicinal-Collegium. Die Anmeldung zur Prüfung geschiehr durch eine schriftliche Eingabe unter Beischluß des Prüfungs-Zeugnisses der medicinischen Facultät zu Tü- bingen. Die Prüfung selbst wird je von zwei Mitgliedern des Medicinal-Collegiums nach der hiefür zu erlassenden Instruction vorgenommen. 6 Ueber den Erfolg derselben in Hinsicht auf die Tüchtigkeit des Candidaten für die erste Abtheilung der Wundärzte erkennt das Collegium, und auf den Grund dieses