Revidirte Medicinal-Taxe. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. g. 1. Wenn aͤrztliche Verrichtungen, namentlich neue oder außergewoͤhnliche Operatio- nen vorkommen, die in dem Tarif nicht aufgefuͤhrt sind, so bleibt der oberaufsehenden aͤrztlichen Behoͤrde vorbehalten, die Anrechnungen unter Zugrundlegung der genau zu beschreibenden Umstände und der in dem Tarif überhaupt befolgren Grundsätze nach pflichtmäßigem Ermessen zu ermäßigen. * Wo nur die Grenzpunkte bezeichnet sind, innerhalb welcher die Anrechnung im einzelnen Falle sich zu halten hat, sind, wenn über den geringsten Betrag der Tare aufgestiegen wird, jedesmal die Gründe des höheren Ansatzes zur Prüfung und Er- mäßigung genau anzugeben. —*ie Treffen bei einer ärztlichen Verrichtung die in der Tarx-Bestimmung ausgedrückten Voraussehungen (z. Bi der tägliche Verband) nicht vollständig zu, so ist die in der lebtern für zuläßig erklärte Anrechnung verhälenißmäßig herabzuseßen. Das Gleiche findet Sratt, wenn mehrere Verrichtungen der Zeit und dem Zwecke nach so sich vereinigen, daß fic zusammen als Ganzes zu betrachten sind. *—“!d2 Eine Erhöhung der in der Tare gestatteten Anrechnung findet dann, wenn die Hülfeleistung bei Nacht zur Schlafzeit geschieht, in der Art Statt, daß neben der tax- mäßigen Belohnung noch der Betrag eines Kranken-Besuchs, mithin da, wo an sich nur der Ansaß des letzteren begründet ist, das Doppelte desselben angerechnet werden darf. Ausser diesem Falle (der nächtlichen Hölfeleistung) ist die Anrechnung der Be- lohnung für einen Kranken-Besuch neben oder auch nur statt der für die ärztliche Ver- richtung besonders bestimmten Tare nicht zuläßig. « 5