465 13) Fuͤr schriftliche Berathung, a) wenn sie in einer umstaͤndlichen Beschreibung der Krankheit oder einem ausfuͤhrlichen Gutachten mit Entwerfung des Heilplans auf Privat-Verlangen besteht, je nach dem Umfang des Auf- sabhes4 2 bis fl. b) für eine einsache, so wie für bie VBeanewortung des Kranken- Berichto eines hiemit beauftragten Wundar ztes an)füberhaupt . .. . . 24 bis 30 kr. bb) in Epidemie- und sonstigen zur unmittelbaren Staats- Fürsforge geeigneten Krankheits-Fällen. 14) Für einen einfachen Bericht an eine amtliche Behhrde, wenn der Arzt keine Besoldung genießt .. . 465skr. 15) Reise-Entschädigung, a) Taggeld oder Entschädigung für den entzebenden anderwaͤrtigen Erwerb auf einen Tag fl. 0 kr. b) Ersaß der Zehrung und Reiisekogen. Anmerkung. Oessentlich angestellte Aerzte und deren Stellvertreter beziehen hiefür, innerhalb des Amts-Bezicks, in so fern sie eine Perds-Ration beziehen, eine Aversal-Gebühr von 1 fl. 30 kr. auf einen ganzen, und von 2 fl. auf einen halben Tag. 8) Wundéárzte. I. Verrichtungen, welche in der Regel nur von Wundärzten erster Abtbeilung vorgenommen werden dürfen. 1) Für eine Leichen-Oeffnung mit der für gerichtliche Fälle vorgeschriebenen Voll- ständigkeit und Gründlichkeit, a) wenn die Leiche in Verwesung übergegangen, deßgleichen wenn der Wundarzt einer Gefahr durch Ansteckung oder durch son- stige schädliche Einflüsse ausgesett iiit. 5 ohne diese Umständhe ..... 5 fl. 2) Fuͤr die bloße Besichtigung eines Leichnams, wenn sie mit der bei gerichtlichen Besichtigungen erforderlichen Gruͤndlichkeit geschieht, wie der Arzt (A. 2). 15 kr. 2 *