487 neten polizeilichen Maßregeln einzuleiten. Der Vericht des Oberchts#tkarzkes ist unter Bemerzkung dessen, was einstweilen verfügt worden, desgleichen untet Auführung der Einwohnerzahl des Orrs, wo die Krankheit vorkom###t, und der Entfernung desselben vom Sibe des Oberamts= und beziehungsweise des Untsramts-Axztes, so tvie von dem Wohnorte des in Ermanglung eines Orts-Chirurgen etwa zu verwendenden benachbar- ten Wundarztes ohne Verzug dem Medicinal-Collegium vorzulegen. K. 7. Handelt es sich von einer Seuche unter den Hausthieren (F. 2), so hat das Oberamt, wenn ein wissenschaftlich gebildeter Thierarzt in dem Bezirke an- gestellt ist, durch diesen, außerdem aber unrer der näheren Anleitung des Oberamts- Arztes durch irgend einen nach erstandener Prüfung zur Praxis legitimirten Thierarzt (Ministerial-Verfügung vom 7. Januar 1830, Reg.Bl. S. 25 f.) die erforderliche nähere Untersuchung an Ort und Seelle sogleich vornehmen zu lassen, und das Er- gebniß, wenn die Krankheit nach seinem Dafürhalten wirblich zur unmittelbaren Staats- Fürsorge geeignet ist, unter einstweiliger Vorkehrung dessen, was für dringend erachtet wird, schleunig an das Medicinal-Collegium zu berichten. B#. Das Medicinal-Collegium bestimmt sofort, ob die unmittelbare Fürforge des Staats für die Behandlung der Krankheit wirklich begründet sey (§F. 3), und er- läßt hienach die geeigneten Weisungen an das Oberamt. . 5. Für den Zweck der fortdauernden obersten Leitung jener Fürforge hat das Ober- amt je nach den Umständen alle acht Tage bis drei Wochen den von dem Arzte, der die Behandlung der Krankheit leitet (unten &#. 17, 19, 20 und 29), zu erstattenden Fortgangs-Bericht an das Medicinal-Collegium einzusenden, und der weiteren Anordnungen des Legteren sich gu gewartigen. g. 10. Ist die Krankheit ganz oder so weit beendigt, daß nur etwa noch an Nachkrank- beiten Leidende übrig sind, oder hat sich der Charakter und die Intensität einer herr- schenden Krankheit so sehr geändert, oder ist die Zahl der Kranken so gering gewor-