490 . 16. Wuͤrde das Medicinal-Collegium gegen die Ansicht des Oberamtsarztes die Be- dingungen der unmittelbaren Fuͤrsorge des Staats für die Behandlung der Kranken nicht vorhanden erkennen, so hat sich der Oberamtsarzt auf die etwa noch nöthi- gen allgemeinen Belehrungen, so wie auf die besondere Berathung derjenigen zu be- schränken, die seine ärztliche Hülfe nachsuchen; es wäre denn, daß neue Umstände ein- trären, die eine nochmalige Berichts-Erstattung an das Medicinal-Collegium begrün- deten. In seinem Jahrsberichte hat übrigens der Oberamtsarzt die über eine solche Krankheit ihm zugekommenen Notizen nichts desto weniger sorgfältig zu be- nüßen, damit der Zweck, über den Gang der allgemeiner verbreireten Krankheiten eine Uebersicht zu erhalten, dennoch so viel möglich erreicht werden möge. 117. Erkennt hingegen das Medicinal-Collegium den Fall zur unmittelbaren Staats- Fürsorge geeignet, so ist nach dessen Anweisungen, und, so weit diese nicht Ziel und Maas geben, nach eigener gewissenhafter Ueberzeugung nicht nur die Wiederholung der Besuche bei den Kranken theils von dem Oberamtaarzt selbst, theils von seinen Stellvertretern (§6. 19 und 20) vorzunehmen, sondern auch für die Anwendung der nöthigen Heilmittel und den Vollzug der geeigneten polizeilichen Maßregeln Sorge von denselben zu tragen. 18. Sind wegen der entschieden oder muthmaßlich ansteckenden Natur der Krankheit polizeiliche Anstalten nöthig, oder bönnen sie nöthig werden, so sind die Besuche, so weit sie für die Anordnung dieser Maßregeln, so wie für die Controle ihrer Ausfüh- rung als nothwendig erscheinen, auf alle Kranbe ohne Unterschied, ob sie ärzrliche Hülfe verlangen oder nicht, und je nach Umständen auch auf diejenigen, die von andern Aerzten besorgt werden, auszudehnen. Erfordert die Krankheit bloß die ärzt- liche Berathung der Kranken, so ist sich auf den Besuch derjenigen zu beschränken, welche die Hülfe des von Amts wegen aufgestellten Arztes wünschen. Damit übrigens diejenigen Personen, die nicht zu den ganz Armen gehdren, dennoch aber der Unter- stützung wesentlich bedürfen, durch die Furcht, die Arzneien und den Wundarzt selbst