496 g. 35. Erkennt dagegen das Medicinal-Collegium den Eintrit der unmittelbaren Staats- Fuͤrsorge fuͤr begruͤndet, so werden 1) ohne Rücksicht auf die Zahlungs-F4higkeit der einzelnen Kranken a) die Kosten sämtlicher Reisen, die von dem Oberamtsarzt, von dem Unter- amtoarzte, beziehungsweise dem besonders beauftragten ausübenden Arzte (. 20) und von dem etwa aus einem benachbarten Ort für die Zeit der Abwesenheit des Arztes berufenen Wundarzte nach dem Orte der Krankheit einschließlich der ersten Untersuchungs-Reise, deßgleichen derjenigen, die etwa von dem Wundarzte ausnahmsweise zum Arzte gemacht worden sind, b) die Belohnung des die Behandlung der Krankheit leitenden Arztes (§. 17, 19, 20) und der für seine Abwesenheit aufgestellten Wundärzte (§. 14 und 21), für die gemachten Kranken-Besuche, für die zu Haus auf besondere Veranlassung verschriebenen ärztlichen Rezepte, für die wundärztlichen Berichte und für deren Beantwortung, Wc) die Kosten der zum allgemeinen Gebrauch für medicinisch-polizeiliche Zwecke verschriebenen Mittel, so wie der nach den Umständen zur Vertheilung an mehrere Kranke den Wundärzten zugestellten Arzneien, d) der Aufwand auf die polizeiliche Einsperrung eines der Wuth verdächtigen Thiers, und auf die Oesfsnung seines Leichnams, um die Behandlung der von demselben verletzten Menschen darnach bemessen zu können, 2) mit Beschränkung auf Zahlungs-Unféáhige: ) die Belohnung für stattgehabte besondere chirurgische Verrichtungen, mit Ausschluß der Operationen, welche kein mit der befragten Krankheit in un- mittelbarem Zusammenhange stehendes Uebel zum Gegenstand hatten, b) die Kosten der für Einzelne verschriebenen Arzneien, ac) die Kosten der als mit der Anwendung stärkender Mittel in unmittelbarem Zusammenhang stehend over die letzteren ganz vertreteud besonders ärztlich verordneten Nahrungsmittel und Getränke zu zwei Drittheilen von der Staats-Casse getragen.