500 der in Frage stehenden Kosten die Bezahlung äußerst schwer fallen würde. Die Stif- tungsräthe haben daher nach diesem Gesichtspunkte bei Ausstellung der Zeugnisse über Zahlungsunfchigkeit gewissenhaft zu verfahren. +. 45. Die gesammelten Kostenzettel sind bei Vorlegung derselben an das Me- dicingl-Collegium von dem Oberamt mit seinen etwaigen Bemerkungen zu begleiten. Nach erfolgter endlicher Ermäßigung, bei welcher jede Uebertreibung sowohl an Reisen, Besuchen, Hülfeleistungen und Verordnungen, als an Anrechnun= gen für dieselben strenge zurückzuweisen ist, werden sofort die einen Eremplare an die Ministerial-Casse des Innern zur Zahlungs-Anweisung dessen, was die Staats-Casse trifft, gegeben, die Duplicate aber zu Berichtigung des auf die Körperschafts-Cassen fallenden Vetrags dem Oberamt zurückgesandt werden. b) bei Krankheiten der Hausthiere. . 46. Die Kesten der Verschickung des wissenschaftlich gebildeten Thierarztes, bezie- hungsweise des Oberamtsarztes sowohl zur ersten Untersuchung einer unter den Haus- thieren ausgebrochenen Krankheit (§F. 7), als, wenn dieselbe vom Medicinal-Collegium zur unmittelbaren Staats= Fürsorge geeignet erklärt worden ist, zu Leitung ihrer Be- handlung (§.29) fallen in dem der Medicinal-Taxe entsprechenden Betrag in der Re- gel zu einem Drittheil auf die Staats-Casse. Ist jedoch die Gemeinde, in deren Bezirk die Krankheit ausbrach, sehr unvermögend, so wird noch ein weiteres Dritt- theil auf die Staats-Casse übernommen. . 7 Der übrige Belauf dieser Verschickungs-Kosten, desgleichen die Kosten des zugezo- genen geprüften practischen Thierarztes (§#K#. 7 u. 29), der etwa aufgestellten Kranken- wärter (#. 50) und der allenfallsigen polizeilichen Anstalten treffen die Gemeinde, in deren Mitte die kranken Thiere sich befinden, vorbehältlich der etwa herkömmlichen Theilnahme der Amts-Körperschaft, ferner der von der Polizei-Behörde, namentlich bei fremden Waid-Schafen für begründet erkannten Theilnahme der Eigenthümer, welche jedenfalls die Kesten der Arzneimittel und die Belohnung für besondere thier- arztliche Hülfeleistungen allein zu tragen haben.