501 K. 43. Die Reisekosten-Zettel, an deren Betrag die Staats-Casse mitleidet (. 17), müssen in doppelter Ausfertigung übergeben werden. S. 49. Das Thatsächliche der Statt gehabten Reisen, der Armuth der Gemeinde, des Zeit-Aufwandes, des den Krankenwärtern ausgesezten Taggeldes, der abgegebenen und verwendeten Medicamente, deßgleichen des accordsmäßigen Ansates für dieselben ist beziehungsweise vom Ortsvorstand, Thierarzt und dem Oberamt zu beglaubigen. §. 60. Der nach erfolgter pflichtmäßiger Ermäßigung auf die Staats-Casse fallende Be- trag wird mit der ersten Ausfertigung der betreffenden Reisekosten-Zettel auf die Mi- nisterial-Casse zur Zahlung angewiesen werden. Die übrigen Zettel wird das Oberamt zu Verfügung des Weiteren zurückerhalten. Stuttgart den 14. October 1830. Für den Minister: Mohl. 2. Des katholischen Kirchenraths. Bekanntmachung der in diesem Jahre zur Priesterweihe zugclassenen katholischen Theologen. Am 20. v. M. sind in Rottenburg zu Priestern geweiht, und sonach als Gehül- sen in der Seelsorge zugelassen worden: Schöninger, Johann Georg, von Weil der Stadt; Holbein, Valentin, von Gmünd; Köhler, Anton, von Gmünd; Simeon, Johann Bapiist, von Albertshofen; Raible, Franz Kaver, von Eutingen; Meßger, Casimir, von Bieringen bei Künzeleau Kehle, Jakob, von Riedlingen; Walther, Philipp, von Wurmlingen bei 2 Hammer, Caspar, von Neuseß,