551 der Casse des Regierungs-Blatts von der für die Oberamts-Bezirke erforderlichen An- zahl von Exemplaren (mit Ausnahme der Frei-Exemplare der K. Amts-Stellen), unter genauer Angabe der ohne die Sammlung der Rechts-Erkenntnisse und der mit derselben verlangten Eremplare, Nachricht ertheilen werden. Die in Stuttgart wohnenden Abonnenten haben in derselben Zeit die Abonne-= ments-Gebühren bei der gedachten Casse zu berichtigen, und es steht ihnen, so wie allen übrigen Privat-Abonnenten, frei, für den ganzen Jahrgang 1851 oder nur für das erste Semester desselben zu pränumeriren. Stuttgart den 15. December 1350. Maucler. ) Des Departements des Innern: Des Ministerium des Innern. Instruktion für das Verfahren bei neuer oder veränderter Aufnahme cines Gebäudes in die allgemeine Brand, Versicherungs-Anstalt. Um die durch die nunmehrige Organisation der unteren Behörden entstandenen Zweifel über das Verfahren bei neuer oder veränderter Aufnahme eines Gebäudes in die allgemeine Brand-Versicherungs-Anstalt des Königreichs zu beseirigen, und um zu- gleich dieses Verfahren einestheils nach Möglichkeit zu vereinfachen, anderntheils aber auch die Vollständigkeir und Zweckmäßigkeit desselben sicher zu stellen, werden nach- stehende Bestimmungen funter Beziehung auf die Brand-Versicherungs-Ordnung vom 17. December 1807 zur Nachachtung bekannt gemacht: 1) Die neue oder veründerte Aufnahme eincs Crebäudes in die allge- meine Brand-Versicherungs-Anstalt geschiehrt entweder auf Anfu- chen des Eigenthümers, beziehungsweise des Baupflichtigen, oder von Amtswegen. 2) Wünscht der Eigenthümer oder Vaupflichtige dieselbe bewerkstelligt, noch ehe sie von Amtswegen geschieht, so hat er diesen Wunsch unter Be- zeichnung des Gebäudes dem Orts-Vorstande möndlich oder schriftlich vorzutragen.