532 5) Dem Orts-Vorstande liegt ob, zunächst zu beurtheilen, ob das Gebaͤude nicht zu denjenigen gehöre, welche geseßlich von der Anstalt ausgeschlossen sind (Brand-Vers-Ord. K. 3, Reg Bl. von 1808, S. 31, vergl. mit dem Geses vom 28. März 1828, Art. 1, Reg. Bl. S. 155), und wenn ein diesfallsiger Anstand vorwaltet, das Ansuchen zurückzuweisen, oder im Zweifelsfalle die Emscheidung des K. Oberamts darüber einzuholen. Liegt kein Anstand gegen die Aufnahme überhaupt vor, so bat der Orts- Vorstand die Anordnung zu treffen, daß durch eine Schäßungs-Deputa- tion Augenschein von dem Gebäude eingenommen, und sein Werth ange- schlagen werde. 5) Diese Deputation besteht aus drei vom Orts-Vorsteher zu bezeichnenden Schätzmännern, worunter immer wenigstens Ein Mitglied des Gemein- deraths und zwei Bauverständige seyn mässen. So weit dieselben außerhalb des Gemeinderaths gewählt sind, müssen sie für das Geschäft be- sonders verpflichtet werden. Vorzugsweise sind die Mitglieder der Bau= und Feuer-Schau, und wenn der Rathsschreiber Mitglied des Gemeinderaths ist, der Lettere zu der Deputation zu berufen. Verwandte des Eigenthümers bis zum vierten Grad börgerli- cher Berechnung einschließlich, und Handwerksleute, welche an dem Ge- bäude gearbeitet haben, können an der zu dessen Schäßung bestellten Deputation nicht Theil nehmen. 6) Zunächst hat die Depuration bei Vornahme des Augenscheins unter Zu- ziehung des Eigenthümers oder Baupflichtigen die Beschreibung des Gebäudes nach Ziffer und Buchstabe, Lage, Zahl der Stock- werkbe, Bauart und Bestimmung aufzunehmen. Sollte dasselbe noch nicht mit einer Ziffer und beziehungsweise mit einem Buchstaben bezeichner seyn, so hat sie den Orts-Vorstand zu ungescumter Einleitung dieser Bezeich- nung auf Kosten der Gemeinde zu veranlassen. 7) Sofort hat sie zu erforschen, ob der Eigenthümer oder Baupflichtige nicht zu Herstellung des Gebäudes Beiträge Dritter, z. B. unentgeldliche Bauholz= 4