534 Handelt es sich von Gebaͤuden, die gar nicht oder nur selten Gegenstaͤnde des Verkehrs sind, wie Kirchen, Schloͤsser, Lokale groͤßerer Anstalten und der- gleichen, so hat zwar nicht der eigene Verkaufswerth, wohl aber das Verhaͤlt- niß zu anderen Gebaͤuden, die einen solchen haben, zum Anhaltspunkte zu dienen. 12) Von mehreren Gebäuden, die zusammen ein Ganzes bilden, ist nichts desto weniger jedes einzelne abgesondert für sich zu schäßen. Bei Ge- bduden, die im getheilten Eigenthum Mehrerer stehen, ist jeder ab- gesonderte Antheil einer selbsiständigen Schätung zu unterwerfen. 15) Haben hienach die Mitglieder der Deputation über den Anschlag, mit welchem nach ihrer Ansicht das Gebäude in die Brand-Versicherung aufzu- nehmen wäre, sich vereinigt, so haben sie den Orts-Vorstand davon zu benachrichtigen. 14) Der Orts-Vorstand ist schuldig, über diesen Anschlag den Eigenthümer, bezie- hungsweise den Baupflichtigen oder deren Vermôgens-Verwalter vor allen Dingen zu vernehmen. 15) Macht derselbe Einwendungen gegen den Anschlag der Deputation, — so hat der Orts-Vorstand die Lehrere weiter zu hören, und das Ergebniß dem Betheiligten zu eröffnen. Würde dieser eine nochmalige Schätung durch anderwärtige Bau- Verständige in Antrag bringen, so ist durch den Orto-Vorstand die Bestel- lung einer zweiten unpartheischen Schätzungs-Deputation bei dem vor- geseszten Oberamt nachzusuchen, von derselben aber, so wie in Folge ihres Gutachtens vom Orts-Vorstand auf die oben (99. 10—15) lezeichnete Welse zu verfahren. Das Gleiche gilt von dem Fall, wenn der Orts-Vorstand von Amtswegen in das Ergebniß der ersten Schätzung Mißtrauen zu seben sich beranlaßt findet. « 17) Erkläárt sich der Eigenthümer oder Baupflichtige mit dem Anschlage der er- sten, beziehungsweise der zweiten Deputation, einverstanden, so hat der Orts- Vorstand auszusprechen, daß das Gebaude mit diesem Auschlag in die Brand-Versicherungs-Anstalt ausgenommen sey. Bleiben aber beide abwei-