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        <title>Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830.</title>
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        Regierungs-Blakl 
für das 
Königreich Wurktemberg 
vom Jahr 1850.
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        1 
Nro. 1. 
Regierungs--Blatt 
  
  
  
  
für das 
Königreich Württemberg. 
¾r Samstag, den 2. Jnnr 1830. * 
  
  
Inhalt. 
Königl. Dekrete. K. Verordnung, betreffend die Stiftung eines neuen Ritter-Ordens, unter dem Namen 
des Königlich Württembergischen Friderichs-Ordens. — Ordens-Verleihungen. — Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Das Rekultat der Concurs-Prüfung der Rechts-Candidaten im Mo- 
nat December 1829 betressend. — Die Bestellung von zehn geprüsten Rechts-Candidaten zu Referendaren 
zweiter Elasse berresfend. — Bekanntmachung, betreffend die Regulirung der Kost= und Heigungs-Preiße 
für die Gesangenen bei den Bezirks-Aemtern auf die zweite Hälfte des Etats-Jahres 193/-. 
Dienst-Erledigungen. 
1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Königliche Verordnung, 
betreffend die Stiftung eines neuen Nitter-Ordens, unter dem Namen des Königl. Württembergischen 
Friderichs-Ordens. 
Wir Wilheilm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg, 
thun kund und fügen hiemit zu wissen: 
Bewogen Lon dem MWunsche, die Erinnerung an Unseres verewigten Herr 
Vaters Majestät und Gnaden und an Höchstdero große Verdienste um Unser 
Königliches Haus und den Staat, durch ein weiteres Denkmal zu ehren und zu er- 
halten, haben Wir beschlossen, einen neuen Ritter-Orden zu stiften, und demselben 
den Namen des Königlich Württembergischen Friderichs-Ordens beizulegen.
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        2 
Wir haben fuͤr angemessen gehalten, die Vollziehung dieser Stiftung an die von 
Unseres verewigten Herrn Vaters Majestaͤt und Gnaden angeordnete, auf 
den heutigen Tag fallende Feier der Annahme der Koͤnigswuͤrde in Unserem 
Hause zu knüpfen, und ertheilen andurch folgende nähere Bestimmungen über den 
neuen Orden. 
1. 
Der Keniglich Württembergische Friderichs-Orden wird als besonderes Merk- 
mal des Königlichen Wohlwollens, so wie als Anerkennung und Belohnung ausge- 
zeichneter Verdienste, im Militär= sowohl als Eivil-Dienste, um die Person des Königs, 
das Königliche Haus und den Staat verliehen werden. 
24 
Der Orden hat nur Einen Grad, den der. Ritter. 
R 
Die Jnsignien sind: 
Ein in acht Spitzen ausgehendes, mit weißem Schmelzwerk uͤberzogenes goldenes 
Kreuz, das in seinen vier Winkeln Strahlen von hellem Golde zeigt. In der Mitte 
des Kreuzes tritt auf der Hauptseite ein runder Schild von mattem Golde hervor, 
worauf sich das Bild des verewigten Königs Friderich, in erhabener Arbeit gleich- 
falls von mattem Gold, befindet; dieser Mittel-Schild ist mit einem Ringe von blauem 
Schmelzwerk umgeben, auf welchem der Name: „Friderich König von Württem- 
berg“ in goldenen Buchstaben angebracht ist; auf der Kehr-Seite enthält der Mit- 
tel-Schild, auf einem Grunde von weißem Schmelzwerk, die Worte: „Dem Ver- 
dienste“, und in dem ihn umgebenden Ringe von blauem Schmelzwerk den Wahlspruch 
des verewigten Königs Friderich: „Gott und mein Recht.“ 
Ein in acht Spitzen sich endigender Stern, dessen vier Hauptfelder in Silber, die 
Zwischen-Strahlen in Gold gestickt sind; in der Mitte ein runder Schild von mattem 
Golde, mit dem Vilde des verewigten Königs Friderich, umgeben von einem Ringe 
aus blauem Schmelzwerk, worauf der Wahlspruch: „Gott und mein Recht.“ 
Die Farbe des Ordens-Bandes ist königsblau. 
4.— 
Das Ordens-Kreuz wird an breitem Band, welches über die rechte Schulter nach 
der linken Hüfte geht, der Stern auf der linken Seite der Brust getragen.
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        3 
5. 
Die Mitglieder des Ordens haben die dadurch erhaltene Wuͤrde in ihre Titel 
aufzunehmen. In ihrem Wappen ist der Ordens-Stern dem Wappen-Schilde zu un- 
terlegen und das Ordens-Kreuz an einem um letteren sich herziehenden Bande anzu- 
bringen. 
6. 
Mit der Ordens-Würde ist persönlicher Adel, auch Zutritt bei Hof, übrigens 
kein eigener Rang verbunden. 
7. 
Die Ernennung der Mitglieder steht allein dem Könige zu und känn also, wäh- 
rend einer Minderjährigkeit desselben, nicht von Regentschafts wegen statt finden. 
8. 
Die Aufnahme in den Orden, welche nie nachgesucht werden darf, so wie die 
Uebermachung der Ordens-Zeichen geschieht mittelst Königlicher Handschreiben. 
9. 
Hinsichtlich der Bestellung der Ordens-Beamten finden diejenigen Bestimmungen, 
welche Wir in Unserem Edicte vom 23. September 1313 wegen des Ordens der 
Württembergischen Krone getroffen haben, auch auf den neuen Orden ihre Anwen- 
dung. 
Unser Ordens-Kanzler-Amt ist mit der Bekanntmachung des gegenwärtigen 
Edicts beauftragt. 
Gegeben, unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidruckung Unseres 
Königlichen Siegels, in Unserer Koniglichen Residenz-Stadt Stuttgart, den 
1. Januar 1830. 
Wilhelm. 
In Abwesmhcit des Ordens-Kanzlers: 
Der Ordens-Vice-Kanzler 
Freiherr v. Vellnagele. 
* Auf Befehl des Königs: 
Für den Staats-Sekretär: 
Der Geheime Legationsrath 
v. Gärttner.
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        4 
B) Ordens-Verleihungen. 
Seine Königliche Majestät haben den neu gestifteten Friderichs-Orden 
folgenden Personen in Gnaden verliehen: 
dem Geheimen-Rath und Justiz-Minister v. Mauclker, 
dem Minister der auswärtigen und der K. Familien-Angelegenheiten, Grafen 
v. Beroldingen, 
dem Oberst-Hofmeister der Königin Majestät, Grafen v. Beroldingen, 
dem Kaiserl. Oesterreichischen wirklichen Geheimen-Rath, Grafen v. Mählenfel, 
dem Staats-Rath v. Menoth, 
dem Staats-Rath v. Linden, Regierungs-Präsidenten in Reutlingen, 
dem Geheimen-Rath v. Kerner, 
dem General-Major v. Stockmayer, 
dem General-Major v. Jett, 
dem General-Lieutenant, Fürsten v. Hohenlohe-Kirchberg, 
dem Gehei ths-Präsid v. Otto, 
dem General-Lieutenant August v. Hügel, 
dem General-Lieutenant v. Varnbüler, 
dem Geheimen-Rath v. Gros. 
Ferner haben Seine Königliche Majestät 
dem K. Preuffischen Geheimen-Staats-Minister der auswärtigen Angelegenheiten, 
Grafen v. Bernstorff, und 
dem K. Preussischen Geheimen-Staats-Minister der Finanzen, Freiherrn v. Motz 
das Großkreuz des Kron-Ordens; 
dem K. Preussischen Ober-Präsidenten v. Schönberg, und 
dem K. Bayernschen Gesandten in Berlin, Grafen v. Luxburg, 
den Friderichs-Orden, sodann 
dem K. Preussischen Geheimen-Legations-Rath v. Eichhorn, und 
dem K. Preussischen Ober-Präsidenten v. Maaßen, 
das Commenthur-Kreuz des Kron-Ordens zu ertheilen geruhr.
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        ö 
Zu Commenthuren des eben erwähnten Ordens ##nd weiter ernannt worden: 
die Staatsräthe v. Leypold und v. Fischer, 
Direktor v. Rheinwald, und 
General-Major v. Palm, Commandant des Landjäger-Corps, bisherige Ritter 
des Kron-Ordens. 
Das Ritterkrenz dieses Ordens haben erhalten: 
Professor v. Thouret, bisheriger Ritter des Civil-Verdienst-Ordens, 
Ober-Tribunalrath Abele, 
Ober-Tribunalrath Bauer, 
Ober-Pupillenrath Steudel, 
Ober-Finanzrath Schmidlin, 
Hof= und Domainenrath Seyffer, 
Ober-Steuerrath Memminger, und 
Legations-Rath v. Meerheimb, Gesandtschafts-Secretär in Paris. 
ODienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchst= Entschließung vom 7. De- 
cember v. J. die erledigte Hütten-Verwaltersstelle zu Unterkochen dem bisherigen Hüt- 
tenschreiber Haas, von Königebronn, und 
vermöge höchster Eutschließung vom 25. Dec. v. J. die katholische Pfarrei Deilin- 
gen, Oberamts Spaichingen, dem Pfarrer Vollmer, in Oberstozingen, Oberamts 
Ulm, auch 
die katholische. Caplanei zu St. Johann in Rottweil dem bisher als Amts-Ver- 
weser derselben aufgestellten Symnasial-Professor Schöninger zu übertragen geruht. 
Unter dem 25. Dec. v. Dec. v. J. erhielt der auf die katholische Pfarrei Trugen- 
hofen, Oberamts und Dekanats Neresheim, ernannte Vikar Joseph Meßger, von 
der Stadt Ellwangen, die Königliche Bestätigung. 
Der Ober-Postmeister, Oberst v. Majer zu Eßlingen, hat mit höchster Geneh- 
migung auf seinen militärischen Titel als Oberst Verzicht geleistet.
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        6 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministerium. 
a)Das Resultat der Concurs-Prüfung der Rechts-Candidaten im Monat December 1829 betreffend. 
Zu der nach der Bekanntmachung dom 16. Oktober 1829 (Reg. Blatt S. 458) 
auf den Monat December dieses Jahrs angeordneten Concurs-Prüfung haben sich 
fünfzehn Rechts-Candidaten gemeldet, von welchen zwei wegen mangelhaft beigebrach- 
ter Zeugnisse nicht zugelassen worden sind, und einer vor Erbôffnung der Prüfung von 
solcher wieder abgestanden ist. . 
Von den übrigen zwölf Candidaten mußten zwei zu weiterer Fortsetzung ihrer 
Studien angewiesen werden; die hiernach genannten zehen Candidaten dagegen wurden 
für befähigt erbannt, die praktische Dienst-Laufbahn als Referendäre zweiter Elasse an- 
zutreten, und zwar haben erhalten: 
I. Das Zeugniß zweiter Classe: 
Ludwig Joseph Immanuel Geper, von Güglingen, O.A. Brackenheim. 
II. Das Zeugniß dritter Classe, erster Abtheilung: 
1) Johann Christoph Staib, von Biberach; 
2) Ernst Steudel, von Eßlingen. 
III. Das Zeugniß dritter Elasse, zweiter Abtheilung: 
1) Reinhold Kauffmann, von Eßlingen; 
2) Carl August Eleß, von Göppingen; 
5) Ludwig Lang, von Stuttgart. 
IV. Das Zeugniß dritter Elasse, dritter Abtheilung: 
Leopold Frey, von Cannstadt. 
  
Carl Wilheilm Spirtler, von Reutlingen; 
Christian Gottfried Kornmann, von Erailsheim; 
Friedrich Kaußler, von Oberroth, O. A. Gaildorf. 
Stuttgart den 28. December 1829. Maucüler.
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        7 
b) Die Bestellung von zehn geprüften Rechts, Candidaten zu Referendären zweiter Classe hetreffend. 
Diejenigen zehn Rechts-Candidaten, welche nach der vorstehenden Verfügung die 
erste Dienst-Prüfung genügend erstanden haben, sind zu Referendären zweiter Elasse, 
ihrem Ansuchen gemäáß, bestellt und für die erste Hälfte ihres Dienst-Probejahrs den 
K. Gerichtshöfen nachstehendermaßen zugetheilt worden: 
I. dem K. Gerichtshofe zu Eßlingen: 
1) Geyer, 
2) Steudel, 
5) Kauffmannz 
II. dem K. Gerichtshofe zu Tübingen: 
1) Staib, 
2) Spittler; 
III. dem K. Gerichtshofe zu Ellwangen: 
1) Lang, 
2) Kornmann, 
5) Kaußler; 
IV. dem K. Gerichtshofe zu Ulm: 
1) Cleß, 
2) Frey. 
Die vorbenannten Referendäre haben sich nunmehr bei den bezeichneten Gerichts- 
höfen zur Dienstleistung anzumelden, und von den Lebrern wird die gewöhnliche Anzeige 
von der Statt gehabten Beeidigung gewärtigt. 
Stuttgart den 28. December 1329. Mauckler. 
8) Der Departements der Justiz, des Innern und 
der Finanzen: 
Der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen. 
Bekanntmachung, betreffend die Regulirung der Kost= und Heilzungs-Preiße für die Gefangenen 
bei den Bezirks-Aemtern auf die zweite Hälfte des Etate-Jahrs 18/8. 
Die Kost= und Heitzungs-Preiße für die Gefangenen bei den Bezirks-Aemtern sint,
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        8 
auf die Periode vom 1. Januar bis 50. Juni 1830 in dem gleichen Betrage und in 
gleicher Weise festgesetzt worden, wie solches durch die Verfügung vom 530. Juni 1823 
(Reg. Blatt S. 661) angeordnet worden ist; was andurch zu öffentlicher Kenntniß ge- 
bracht wird. « 
Stuttgart den 17. December 1829. 
Maucler. Schmidlin. Varnbüler. 
— — 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Marien-Cappell, im 
Dekanats-Bezirk Erailsheim, haben sich innerhalb rier Wochen bei dem evangelischen 
Consistorium vorschriftmäßig zu melden. Im Pfarrorte sind 239, in den Filialien, die 
weder Kirchen noch Schulen haben, 279 Pfarr-Genossen, und das Einkommen ist auf 
516 fl. nach Sportel-Preißen berechnet. 
2) Die erledigte Stelle eines Professorats am oberen Gymnastum zu Stuttgart 
führt die Verpflichrung mit sich, wöckentlich zwölf, zeitwährend jedoch dreizehn Lehr- 
stunden in der römischen und griechischen Literatur zu ertheilen, womit zugleich die 
Aufgaben zu Uebersetzungen in die lateinische und griechische Sprache nebst der Durch- 
sicht der Arbeiten beziehungsweise alle acht und vierzehn Tage verbunden sind, und 
gewährt das normalmäßige Einkommen von 1200 fl. in Geld. Die Bewerber um diese 
Stelle haben innerhalb vierzehn Tagen ihre Eingaben an den K. Studienrath einzu- 
reichen. 
Druckfehler 
In der Nummer 61 des Reg. Blaxs vom Jahr 1829, S. 5914, Lin. 15., ist statt: Lesser zu 
lesen: „Leffer“.
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        9 
Nro. 2. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
—.. —m Ê Ê 
Samstag, den 9. Januar 1850. 
— 
Inhalt. 
  
  
—. 
  
—. — 
Königl. Dekrete. Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend den Gebrauch der sogenannten Walzenstühle 
zur Strumpfweberei. — Belohnung und Belobung mehrerer Landjäger. — Den Besuch der Landes= Uni- 
versität betreffend. — Die provisorische Errichtung einer Relais-Posthalterei zu Schönmünznach, Obes##s 
Freudenstadt, und deren Besegung betressend. — Bekanntmachung, in Betreff der Bestimmung einer wei- 
teren Ablösungs-Station zu Ablieferung der Ausgewiesenen an der Grenze zwischen Württemberg und 
Baden. — Erinnerung an die Beobachkung der Erfordernisse bei Dienst-Unstellungs-Gesuchen im Finanz- 
Departement. 
Dienst-Erledigung. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 21. v. M. 
das erledigte Revier Hohentwiel dritter Elasse, Forstamts Rottweil, dem Forst-Refe- 
rendär v. Eyb zu Ellwangen Znädigst zu übertragen; 
vermoge guäbigsten Dekrets vom 25. v. M. den früher, unter Vorbehalt ihres 
Titels und Rangs, auf Kanzlei-Stellen übergetretenen Cameral-Verwaltern: 
Hoffmann, Sebretär bei der Finanz-Kammer des Schwarzwald-Kreises, 
Schoder, Rewvisor bei der Finanz-Kammer des Reckar-Kreises, 
Schlaich, Revisor bei dem Steuer-Collegium, 
den Titel „Kanzlei-Rath“ zu verleihen, auch
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        10 
den gewesenen Cameral-Verwalter Oetinger zum Revisor bei der Ober-Zoll= 
Administration zu ernennen, und 
vermge höchster Entschließung vom 50. v. M. den Consistorial-Direktor v. Wächter 
auf sein wiederholtes Ansuchen, unter Bezeugung Höchst Ihrer Zufriedenheit mit seinen 
treu geleisteten Diensten, in den Ruhestand zu verseßen, 
den Rechts-Consulenten D. Ludwig Uhland zu Stuttgart zum außerordentlichen 
Professor der deutschen Sprache und Literatur und zum Mitglied der philosophischen 
Fakultär an der Universität Tübingen zu ernennen, und 
den Oberamts-Arzt zu Kirchheim, Hofrath D. Hopf, auf sein Ansuchen wegen 
Gebrechlichkeit und vorgerückten Alters mit Pension in den Ruhestand zu verseßen 
geruht. 
Sodann haben Höchstdieselben vermöge höchster Entschließung vom 31. v. M. 
die seitherigen außerordentlichen Mitglieder des Königlichen Geheimen Rathes, 
Staats-Rath v. Schwab, 
Ober-Finanz-Rath v. Herdegen, und 
Geheimen-Raths-Kanzlei-Direktor v. Pistorius, 
zu solchen auch für das Jahr 1830 gnädigst zu bestimmen, und 
dem Hofrath v. Pistorius zu Stuttgart den Titel und Nang eines Geheimen 
Legations-Raths zu ertheilen gnädigst geruht. 
Ferner haben Seine Königliche Majestät unter dem 1. d. M. Hoöchsi Ihren 
ersten Adjutanten, General-Major v. Spitzemberg, unter Vorbehalt des Dienstalters 
für die älteren General-Majors, zum General-Lieutenant ernannt; 
vermöge höchster Entschließung vom 3. d. M. das erledigte Amts-Notariat Dürr- 
wangen, Oberamts Balingen, dem bisherigen Pfand-Commissär Taxis in Maulbronn 
gnädigst übertragen, und 
unter dem 4. d. M. den Unterlieutenant Glaser, der Garnisons-Compagnien, der 
Militärdienste entlassen. 
Die patronatische Nomination des Candidaten der Theologie, Witt, von Langen- 
burg, auf die erledigte evangelische Pfarrei Bächlingen, Dekanats Langenburg, ist den 
22. v. M. bestätigt worden.
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        11 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
#a) Verfügung, betreffend den Gebrauch der sogenannten Walzenstühle zur Strumpfweberei. 
Da Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom heutigen 
Tage das in der Strumpfweber-Ordnung vom Jahr 1750, Art. 2 enthaltene Verbot 
des Gebrauchs der sogenannten Walzenstühle zur Strumpfweberei, in Erwägung, daß 
diese Stühle, nach der ihnen neuerlich gegebenen Verbesserung, zur Strumpfweber- 
Arbeit, vorzüglich zur gröberen, vollkommen brauchbar sind, und durch größere Wohl- 
feilheit vor den eisernen Stühlen sich auszeichnen, außer Wirkung geseßt haben, so 
wird dieß hiedurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 25. December 1829. Schmidlin. 
b) Belohnung und Belobung mehrerer Landjäger. 
In Gemäßheit der &amp;. 140 und 50 der K. Verordnung über die Organisation des 
Landjäger-Corps vom 5. Juni 1825 werden die den nachstehenden Stations-Comman-= 
danten und Landjägern, welche sich durch Entschlossenheit, Umsicht und Diensteifer be- 
sonders ausgezeichnet haben, für die erste Hälfte des laufenden Etats-Jahrs zuerkannten 
Belohnungen hiemit öfsentlich bekannt gemacht. 
a) Geld-Prämien haben erhalten: 
der Stations-Commandant erster Classe: 
Schneider zu Reutlingen; 
die Stations-Commandanten zweiter Elasse: 
Sommer zu Waldsee, 
Schäufele zu Ellwangen, 
Kurz zu Tübingen, 
Gündele zu Neuenbürg; 
die Stations-Commandanten dritter Classe: 
Melber zu Gerabronn,
        <pb n="14" />
        12 
Regner zu Gaildorf, 
Holzhaͤuer zu Oehringen, 
Maier, Jakob Friedrich, zu Gmuͤnd, 
Maier, Johann Gottfried, zu Crailsheim, 
Haag zu Aalen, 
Schefbuch zu Horb, 
Zieger zu Rottweil; 
die Landjäger erster Elasse: 
Kuppinger zu Sulz, 
Strauß zu Gerabronn, 
Waibel, ebendaselbst, 
Schonherr, ebendaselbst, 
Großmann zu Leonberg, 
Weeber zu Aalen, 
Elbe zu Marbach, 
Vogel zu Stuttgart, 
Spaag zu Weinsberg; 
die Landjäger zweiter Elasse: 
Wittmann zu Heilbronn, 
Völker zu Neckarsulm, jebt Ausseher am Zuchthaus zu Gotteszell, 
Baß zu Ludwigsburg, 
b) Oeffentliche Belobung verdienen: 
die Stations-Commandanten zweiter Classe: 
Kugler zu Brackenheim, 
Locher zu Ravensburg; 
die Stations-Commandanten dritter Classe: 
Zink zu Saulgau, 
Simondet zu Balingen, 
Ladner zu Reckarsulm, 
Hirth zu Freudenstadt, 
Rath zu Maulbronn, 
Falschebner zu Leurkirch;
        <pb n="15" />
        15 
die Landjäger erster Elasse: 
Döbele auf der Solitude, 
Eberhardt zu Oberndorf; 
der Landjäger zweiter Classe: 
Herre zu Reutlingen. 
Stuttgart den 28. December 1829. Schmidlin. 
Tc) Den Besuch der Landes-Universität betreffend. 
Zu Anfang des Winter-Halbjahrs 1823 befanden sich auf der Universität Tübin= 
gen Studirende: 
1) der evangelischen Theologses 215 
2) der katholischen Theologgee 180 
  
3) der juͤdischen Theologgen... .. . .. 1 
4) der Rechts-Wissenschaft.. 105 
5) der Heilbuuden: 166 
6) der Cameral-Wissenschat 48 
7) der allgemeinen Vorbereitungs- Wissenschaften ... 174 
— 387 
Hierunter sind Ausländer —:. 103 
Stuttgart den 29. December 1829. Schmidlin. 
d) Die provisorische Errichtung einer Relais, Posthalterei zu Schönmünznach, Oberamts Freudenstadt, 
und deren Besetzung betreffend. 
Seine Königliche Mafestät haben vermöge höchster Entschließung vom 30. 
v. M. die provisorische Errichtung einer Relais-Posthalterei zu Schönmöünznach, Ober- 
amts Freudenstadt, zu genehmigen, und dem von dem Fürsten Erb-Land-Postmeister 
hiezu in Vorschlag gebrachten Gastwirth Carl Leo baselbst die landesherrliche Bestäti- 
gung zu ertheilen geruht. 
Stuttgart den 2. Januar 1830. Schmidlin.
        <pb n="16" />
        14 
e) Bekanntmachung, in Betreff der Besiimmung einer weiteren Abloͤsungs-Station zu Ablieferung 
der Ausgewiesenen an der Grenze zwischen Wuͤrttemberg und Baden. 
Da die Koͤniglich Wuͤrttembergische und die Großherzoglich Badensche Regierung 
übereingekommen sind, daß außer den im H. 13 des Staats-Vertrags vom 7. März 
1816 festgesetzten Stations-Orten fuͤr die Ablieferung der gegenseitig ausgewiesenen 
Personen auch noch die Koͤniglich Wuͤrttembergische Stadt Oberndorf und die Groß- 
herzoglich Badensche Stadt Hornberg als Ablbsungs-Stationen für diesen Zweck be- 
handelt werden sollen, so wird solches unter Beziehung auf gedachten Staats-Vertrag 
(Reg. Blatt von 1316, S. 290) hiemit zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Stuttgart den 4. Jannar 1330. Schmidlin. 
8) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
Erinnerung an die Beobachtung der Erfordernisse bei Dienst-Anstellungs-Gesuchen. 
Da die in den Verordnungen vom 1. Juni 1818 (Reg.Blatt S. 2771)0, vom 
7. August 1823°(Reg. Blatt S. 578 und 591) und vom 20. August 1828 (Reg. Blatt 
S. 709) vorgeschriebenen Erfordernisse bei Dienst-Anstellungs-Gesuchen im Finanz-De- 
partement sehr häufig nicht beobachtet werden, so werden die erwähnten Bestimmungen 
mit dem Aufügen wiederholt in Erinnerung gebracht, daß die Bittsteller es sich selbst 
zuzuschreiben hätten, wenn ihre Gesuche in Ermanglung dieser Erfordernisse unberück- 
sichtigt blieben. 
Stuttgart den 51. December 1829. Varnbiler. 
Dienst-Erledigung. 
Durch die Pensionirung des bisherigen Oberamts-Arztes zu Kirchheim ist 
dessen Stelle in Erledigung gekommen. Dieselbe ist mit einem Gehalt von 350 fl. nebst 
einem Schreib-Materialien-Aversum von 10 fl. aus der Staats-Casse und mit einem 
weiteren Gehalte von 150 fl., nebst einem weiteren Schreib-Materialien-Aversum von 
10 fl. und einer Pferds-Ration aus Körperschafts-Cassen verbunden. Die Bewerber 
haben sich innerhalb drei Wochen bei der K. Regierung des Donau-Kreises zu melden.
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        15 
Nro. 3. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
  
—— 
Mittwoch, den 15. Januar 1850. 
  
——.. — 
Inhalt. 
Königl. Dekrete. K. Verorduung, betressend die für die Häupter der standesherrlichen Häuser in peinlichen 
Fällen niederzusegenden Gerichte von Ebenbürtigen. — Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Bestellung von Schullehrer-Conferenz-Direktoren in den Diöresen 
Brackenheim, Vaihingen, Blaufelden und Aalen. — Kermin zur Prüfung der Studien-Candidaten. 
Dienst-Erledigungen. 
1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Königliche Verordnung, 
betreffend die für die Häupter der siandesherrlichen Häuser in peinlichen Fällen niederzusetzenden 
Gerichte von Ebenbürtigen. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Wir haben, nach Maßgabe des Art. 1“ der deutschen Bundes-Abte, in den von 
Uns erlassenen Deklarationen über die staatsrechtlichen Verhältnisse verschiedener vor- 
mals reichsständischen fürstlichen und gräflichen Häuser den Häuptern der leßteren die 
Zusicherung ertheilt, daß Wir denselben in peinlichen Fallen, mit Ausnahme der Mi- 
litär= und der in Unserem Eivil-Staatodienste begangenen Verbrechen, ein nach dem
        <pb n="18" />
        16 
Vorbilde des §. 8 des Königl. Bayernschen Edikrs vom 26. Mai 1818 (Beil. 4 zu 
Titel 5 der Bayernschen Verfassungs-Urkunde), und unter Berücksichtigung des Würt- 
tembergischen Staats-Organiomus angeordnetes Gericht von Ebenbürtigen oder von 
Richtern ihres Standes bewilligen werden. 
Zu Vollziehung dieser Zusicherung verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung 
Unseres Geheimen Rathes, wie folgt: 
K. 1. 
Den Häuptern der standesherrlichen Häuser steht das Recht zu, in wichtigeren 
gerichtlichen Strafsachen (peinlichen Fällen) durch ein Gericht von Ebenbürtigen, wel- 
chem alle Rechts-Zuständigkeiten der erkennenden Straf-Gerichte zukommen, gerichtet 
zu werden. 
In den minder bedeutenden gerichtlichen Straffällen, d. h. in denjenigen, welche 
bei Richt-Eremten der Untersuchung und dem Straf-Erkenntnisse der Bezirks-Gerichte 
in erster Instanz gesetzlich anheim gegeben sind, hat es auch für die Hdupter der standes- 
herrlichen Häuser bei der Regel des Gesehes sein Bewenden, wonach der betreffende 
Königl. Gerichtshof, als allgemeiner prioilegirter Gerichtsstand der Exemten, in solchen 
Fällen sowohl für die Untersuchung als für die Fällung des Erkenmtnisses erster In- 
stanz zuständig ist. 
*- 
Die Untersuchung wird in jenen peinlichen Fällen von demjenigen Gerichtshofe 
geführt, bei welchem der Angeschuldigte seinen allgemeinen ordentlichen Gerichrestand in 
erster Instanz hat. 
Dieser Gerichtshof kann zu Führung der Untersuchung einen Commissär aus sei- 
ner Mitte bestellen und abordnen. 
In Ansehung der Besehung des Untersuchungs-Gerichts, so wie des Gangs seiner 
Verhandlungen, treten die für die Gerichtshöfe bestehenden allgemeinen Normen in 
Anwendung. 
' 
Der Gerichtshof, beziehungsweise der von ihm ernannte Commissär (F. 2), hat 
alle Zuständigkeiten eines Untersuchungs-Gerichtes, und erkennt auch in kürzester Zeit 
über die Statthaftigkeit einer provisorischen Verhaftung, welche ein Bezirks= Gericht
        <pb n="19" />
        17 
mittelst Bewachung des Angeschuldigten an einem anständigen Orte vorzunehmen sich 
gesetzlich veranlaßt gefunden haben moöchte. 
. 3. 
Zu den Verhören werden von dem Untersuchungs-Gerichte zwei Urkunds-Personen 
aus der Mitte eines Unserer Gerichte bestelkt. 
Dieselben sind dem Angeschuldigten zu benennen, welchem gegen ihre Perfonen, 
unbeschadet des gesehlichen Fortgangs der Untersuchung, die etwaigen Rekusations- 
Gründe vorzubringen unbenommen ist. 
G. 5. 
Die Vertheidigung des Angeschuldigten geschieht jederzeit schriftlich. 
Die Kosten der Untersuchung werden, falls nicht der Angeschuldigte in dieselben 
verurtheilt wird, von der Staats-Casse getragen. 
K. 6. 
Von der anhängig gewordenen Untersuchung hat das Untersuchungs-Gericht dem 
Justiz-Minister ohne Verzug Anzeige zu erstatten; wonächst jener zum Behusfe der 
Niederseung des Standes-Gerichts Unsere Befehle einholen wird. 
F. 7. 
Das erkennende (Standes-) Gericht wird von Uns in der Residenz-Stadt ange- 
ordnet, und nach der Schwere des Falles aus fünf bis sieben Richtern gleichen 
Standes mit dem Angeschuldigten zusammengeseßt. 
Zu Mitgliedern desselben werden im Königreiche wohnende, volljährige, unter bei- 
nerlei persönlicher oder dinglicher Curatel stehende Standeöherren, von Uns ernanm; 
auch werden Wir bei dieser Besehung des Standes-Gerichts die allgemeinen gesehlichen 
Bestimmungen über Verwandtschafts-Verhältnisse der Richter unter sich, so wie mit 
dem Angeschuldigten oder dem Beschädigten, genau beachten. 
So weit die zu Richtern berufenen Standesherren an dem pershnlichen Erscheinen 
etwa verhindert wären, wird von Uns das Standes-Gericht aus der Zahl der in 
Stuttgart wohnenden Mitglieder der ersten Kammer Unserer getreuen Stände ergänzr. 
K. 8. 
Den Vorsit in dem Standes-Gerichte und die Geschäfts-Leitung hat Unser Justiz- 
Minister einem der Vorstände des Ober-Tribunals zu übertragen.
        <pb n="20" />
        18 
Jener ernennt zugleich zwei Mitglieder dieses obersten Gerichtshofes zu Re- und 
Correferenten, welchen jedoch nur eine berathende Stimme zukommt. 
Die Protokollführung und die Ausfertigung der Beschlüsse werden durch die Kanz- 
lei-Beamten Unseres Ober-Tribunals beforgt. 
. 9. 
Wird gegen das Urtheil des Standes-Gerichts in erster Instanz die Berufung 
nach Maßgabe der über den Rekurs in gerichtlichen Straf-Sachen gegebenen allgemein 
gesetzlichen Bestimmungen eingelegt; so erkennen ebendieselben Richter in zweiter In- 
stanz, und es hat den Vorsit in letzterer Unser Justiz-Minister zu übernehmen, von 
welchem zwei andere Mitglieder des Ober-Tribunals zu Re= und Correferenten mit 
berathender Stimme bestellr werden. 6 
. 10. 
In Ansehung der Rekusation kommen die Bestimmungen der allgemeinen Gesetz- 
gebung analog in Anwendung. 
C. 11. 
Das von dem Standes-Gericht geschöpfte rechtskräftige Erkenntniß (&amp;. 8, 9) wird 
Uns mit Gutachten über die etwa vorhandenen Begnadigungs-Gründe, wesfalls die 
Anträge der Referenten zu vernehmen sind, von dem Justiz-Minister vorgelegk. 
Erfolgt keine Begnadigung, so wird das Urtheil in gesetzlicher Art durch den zu- 
ständigen Gerichtshof zum Vollzug gebracht. 
Hiebei bleiben die Bestimmungen Unserer Deklarationen hinsichtlich der Seque- 
strirung der Güter und Einkünfte des Verurtheilten ausdrücklich vorbehalten. 
Unser Justiz-Minister ist mit der Vollziehung dieser Unserer Verordnung be- 
auftragt. 
Gegeben Stuttgart den 31. December 1829. 
Wilhelm. 
Der Justiz-Minister: 
Freiherr von Maucler. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär, 
Vellnagel.
        <pb n="21" />
        19 
Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchstes Dekret vom 21. v. M. das 
erledigte Revier Schwann, erster Classe, im Neuenbürger Forst, dem hofkammerlichen 
Förster Oelmaier zu Feuerbach, und 
vermöge höchster Entschließung vom 5. d. M. das erledigte Cameral-Amt Bietig- 
heim, zweiter Classe, dem bisherigen Arsenal-Commissär Lorter in Ludwigsburg gnd= 
digst zu übertragen, auch 
auf die bei der Finanz-Kammer in Reutlingen erledigte Stelle eines Collegial= 
Mitgliedes den Finanzrath Fenninger, von Ellwangen, zu versebßen geruht. 
Sodann haben Höchstdieselben vermöge höchster Entschließung vom 6. d. M. 
die erledigte Stelle eines Ober-Bibliothekars an der öffenrlichen Bibliothek dem seiner 
bisherigen Dienstleistungen an Höchst Shrer Privat-Bibliothek enthobenen Bibliothekar 
Moser, mit dem Titel und Rang eines Ober-Studienraths, zu übertragen, 
dem Vibliothekar Stälin den Titel und Rang eines Gymnasial-Professors und 
die Aufsicht über das K. Münz-Medaillen= und Kunst-Kabinet zu verleihen, 
die evangelische Pfarrei Rutesheim, Dekanats Leonberg, dem Pfarrer Megnin 
zu Schwarzenberg, Dekanats Freudenstadt, 
die evangelische Stadt-Pfarrei zu Rottweil und die damit verbundene Lehrstelle an 
der obersten Elasse des dortigen untern Gymnasiums dem Repetenten Ludwig am 
evangelischen Seminarium zu Tübingen, 
die katholische Pfarrei Weiler in den Bergen, Oberamts Gmuͤnd, dem Pfarr- 
Verweser Zeller in Roth, Dekanats Mergentheim, 
die katholische Pfarrei Ummendorf, Oberamts Biberach, dem Pfarrer Kaiser, 
von Kirchhausen, Dekanats Neckarsulm, und 
die katholische Pfarrei Weiler, Oberamts Rottenburg, dem Pfarrer Haͤnle zu 
Hemmendorf, in dem eben erwähnten Oberamts-Bezirk, gnädigst zu übertragen geruhr.
        <pb n="22" />
        20 
U. Verfuͤgungen der Departements. 
Des Departements des Innern: 
1. Des evangelischen Consistorium. 
Bestellung vou Schullehrer-Conferenz-Direktoren in den Didcesen Brackenheim, Vaihingen, Blaufelden 
und Aalen. 
An die Stelle des nach Freudenthal befoͤrderten Pfarrers Muͤller zu Nordhausen 
wurde unter dem 29. September v. J. die Leitung der Schul-Conferenzen der Dioͤcese 
Brackenheim dem Pfarrer Hermann in Massenbach; an die Stelle des zum Professor 
in Schönthal beförderten Diabonus Klaiber in Vaihingen unter dem 25. Oktober 
v. J. die Leitung der Schullehrer-Conferenzen der Diöcese Vaihingen dem Pfarrer 
Hezel in Aurich, und an die Stelle des wegen Kränklichkeit unter Bezeugung der 
Zufriedenheit mit seinen Dienstleistungen der Schullehrer-Conferenz-Direktion auf sein 
Ansuchen enthobenen Pfarrers Ammon zu Roth am See, unter dem 10. November 
v. J. die Leitung der Schullehrer-Conferenzen der Diöcese Blaufelden dem Pfarrer 
Abt in Gerabronn übertragen; so wie unter dem 8. December v. J. dem Pfarrer 
Sandberger in Benzenzimmern, Dekanats Aalen, die Schullehrer-Conferenz-Direk- 
ion, welche er seit einem Jahr provisorisch versehen hatte, definitiv übertragen wurde. 
Stuttgart den 2. Januar 1830. 
Wachter. 
2. Des Studienrathe. 
Termin zur Pröfung der Studien-Candidaten. 
Unter Hinweisung auf die Verordnung vom Jahr 1320 (Reg. Blatt S. 19) wird 
bekannt gemacht, daß die nächste Vorprüfung für das akademische Studium am Montag 
und Dienstag den 15. und 16. Februar d. J. werde vorgenommen werden.
        <pb n="23" />
        21 
Die vorschriftsmaͤßig einzureichenden Eingaben aller derjenigen, welche in der Ab- 
sicht, mit dem naͤchsten Sommer-Halbjahr ihren Studienlauf auf der Universitaͤt zu 
beginnen, die Zulassung zu dieser Pruͤfung nachsuchen wollen, muͤssen laͤngstens am 
4. Februar bei dem K. Studienrath eingelaufen seyn. 
Die zu Prüfenden haben außer den Wörterbüchern, deren Herbeischaffung ihrem 
freien Willen überlassen ist, blos die Memorabilien von Kenophon mitzubringen. 
Stuttgart den 7. Jannar 1330. 
Flatt. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die erledigte evangelische Pfarrei Kirchenkiruberg, „Dekanats Welzheim, 
zählt im Mutterort 502 und in den 23 eine Viertel= bis zwei Stunden entfernten 
Filialen, die jedoch beine Kirche und nur eine einzige Schule haben, 1445 Pfarr-Ge- 
nossen. Das Einkommen belauft sich auf 828 fl. in Geld und Naturalien, lebtere nach 
Normal-Preißen berechnet; die Zehenten sind um Geld verpachtet. Die Bewerber 
haben sich innerhalb vier Wochen bei dem evangelischen Consistorium vorschriftmäßig zu 
melden. 
2) Die im Regierungs-Blatt vom 4. December 1829, S. 564 zur Meldung be- 
kannt gemachte katholische Pfarrstelle in Dietingen, Oberamts Blaubeuern und De- 
kanats Ulm, wird nochmal unter Anberaumung eines Termins von drei Wochen aus- 
geschrieben. 
5) Die wieder zu besehende, mit dem Dekanatamt verbundene Stadt-Pfarrstelle 
in Horb begreift die Oberamts-Stadt und das mit einer besonderen Schule, auch 
Gottesacker versehene Dorf Ihlingen, im Ganzen mit 2096 Pfarr-Genossen. Das 
Einkommen an Gartennußen, sehr wenigen Zehnten, Besoldungen und Gebühren be- 
lauft sich nach Abzug der Ausgabe für den beständigen Vibar auf 1,010 fl. Die Be- 
werber haben sich binnen vier Wochen bei dem katholischen Kirchenrath zu melden.
        <pb n="24" />
        22 
4) Die Bewerber um das durch den Tod des Cameral-Verwalters Teichmann 
erledigte Cameralamt Blaubeuern, erster Elasse, haben sich innerhalb vier Wochen bei 
der Finanz-Kammer des Donau-Kreises zu melden. 
5) Bei der Finanz-Kammer in Ellwangen ist die Stelle eines Assessors mit 
800 fl. Besoldung zu beseßzen. Die Bewerber um dieselbe haben sich innerhalb vier 
Wochen bei der erwähnten Finanz-Kammer zu melden.
        <pb n="25" />
        23 
Nro. 4. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Württemberg. 
  
—— 
Montag, den 18. Januar 1850. 
  
—..——— 
—— — 
  
  
—.. 
« Inhalt. 
Kéönigl. Dekrete. Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Besähigung und Anstellung der Thier= 
Aerzte. — Versügung, die mit Schweizer Ursprungs= Zeugnissen eintretenden Waaren betreffend. — Be- 
kanntmachung wegen der von den Handeloreisenden in Württemberg und Vapern einer= und Preussen 
und Hessen andererseits beizubringenden Nachweise. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchsten Dekrets vom 11. d. M. 
dem charakterisirten Rittmeister Carl v. Menzingen den Rang und Titel eines Majors 
bewilligt; 
den Oberlieutenant v. Willmar, des vierten Infanterie-Regiments, auf seine Bitte 
zu den Garnisons-Compagnien verseht, und 
den dem ersten Infanterie-Regiment aggregirten Unterlieutenant v. Stetren beie 
dem vierten Infanterie-Regiment eingetheilt, auch 
den bisherigen Kanzlei-Assistenten bei dem Kriegs-Ministerium, Kanzlisten Teich- 
mann, zum Kasernen-Verwalter in Ulm ernannt.
        <pb n="26" />
        24 
Sodann haben Höchstdieselben vermöge höchster Entschließung vom 15. d. M. 
die evangelische Pfarrei Bikelsberg, Dekanats Sulz, dem Pfarrer Kemmler in 
Engstlatt, Dekanats Balingen, 
die evangelische Pfarrei Böttingen und Magolsheim, im Dekanat Münsingen, 
dem Pfarr-Gehülfen Dietrich in Sezingen, Dekanats Alpek, 
die evangelische Pfarrei Breitenholz, Dekanats Herrenberg, dem Pfarr-Vikar 
Moser zu Bösingen, Dekanats Nagold, 
das Diakonat zu Vaihingen an der Enz, dem Repetenten Fronmüller am 
Seminar zu Tübingen, und 
die Helfers-Stelle in Vlaubeuern dem gegenwärtigen Helferats-Verweser daselbst, 
Seminaristen Hocheisen, gnädigst zu verleihen geruht. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betreffend die Befähigung und Austellung der Thier-Aerzie. 
Um allen Mißverständnissen über den Zweck der seit dem Jahr 1821 in Stuttgart 
bestehenden Königl. Thierarznei-Schule und über die Befugnisse ihrer Zöglinge gegen- 
über von anderen theils wissenschaftlich, theils praktisch gebildeten Thier-Aerzten zu 
begegnen, werden zu Erläuterung des §. 10 der Instrubtion für das Medicinal-De- 
partement vom 25. Juni 1807 (Reg.Blatt von 1807, S. 325 f.), der General-Ver- 
ordnung und der Instruktion für die Oberamts-Aerzte vom 423. März 1814 (Reg. 
Blatt von 1314, S. 121 und 126), des F. 3, Nro. 2 der Verordnung vom 6. Juni 
18183, den Geschäfts-Kreis des K. Medicinal-Collegiums betreffend (Reg. Blatt von 1818, 
S. 514), des provisorischen Statuts für die K. Thierarznei-Schule vom 11. December 
1821, §. 19, und des Verwaltungs-Edikts vom 1. März 1822, §.75 (Reg. Blatt von 
1322, S. 158) nachstehende Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1) Die ärztliche Behandlung kranker Hausthiere ist, so weit nicht einzelne Anus- 
nahmen hierunter festgesentzt sind, nicht von dem Erkenntniß einer Staats-Be-
        <pb n="27" />
        25 
hörde über die persönliche Befähigung zur thierärztlichen Praris abhängig. 
Jeder Eigenthümer ist daher in der Regel befugt, sich zu diesem Zwecke der 
Hölse eines Jeden zu bedienen, dem er diesfalls sein Vertrauen zu schenken 
sich veranlaßt sindet. 
2) Wenn jedoch eine Gemeinde oder Korperschaft einem Thier-Arzt gegen die 
Verbindlichkeit der Wohnsihnahme in ihrem Bezirke ein Wartgeld oder gegen 
die unentgeldliche Uebernahme bestimmter Bemühungen für ihre Angehörigen 
einen Gehalt aussetzen will, oder wenn die Gerichts= oder Polizei-Behörden 
bei Rechts-Streitigkeiten, Untersuchungen, Seuchen, oder sonstigen Veranlas- 
sungen sich des Raths oder Beistands eines Thier-Arztes bedienen wollen: so 
kann hiezu nur ein Thier-Arzt gewählt werden, der entweder bei den Vorste- 
hern der Thierarznei-Schule in Stuttgart, oder bei dem K. Medicinal-Colle- 
gium eine Prüfung in der Thier-Heilkunde bestanden hat. 
3) Zur Prüfung bei den Vorstehern der Thierarzuei-Schule wird nur derjenige 
zugelassen, der 
a) entweder einen Lehr-Curs bei der Thierarznei-Schule mitgemacht, oder einen 
anderwärtigen genügenden Unterricht in den bei derselben eingeführten Lehr- 
sächern genossen hat, im Uebrigen aber 
b) die thierärztliche Praris nur neben einem sonstigen Hauptberufe (z. B. dem 
Hufschmidt-Gewerbe) auszuüben gemeint ist, und für das leßtere sich ordent- 
lich ausgebilder hat. 
*) Ueber das Ergebniß dieser Prüfung wird dem Geprüften, wenn er überhaupt 
für befähigt erkannt wird, von den Vorstehern der Schule ein Zeugniß aus- 
gestellt, das den Grad seiner Tüchtigkeit nach drei Classen mit der Bezeichnung 
„sehr gut“, „gut und „zureichend bestanden“ ausdrückt. Derjenige, der das 
Zeugniß der Befähigung nicht erlangt hat, darf vor Verfluß eines Jahrs sich 
zu keiner wiederholten Prüfung melden. 
5) Das Prüfungs-Zeugniß der Vorsteher der Thierarznei-Schule genügt, ohne 
daß die darin bezeichnete Classe hierin einen Unterschied begründete, für alle 
Fälle, für welche eine Prüfung überhaupt als nothwendig erklärt ist (oben 
5. 2) mit der alleinigen Ausnahme, daß die selbstständige Vehandlung einer
        <pb n="28" />
        26 
Seuche, unabhaͤngig von der Leitung des Oberamts-Arztes, nur einem wis- 
senschaftlich gebildeten Thier-Arzte übertragen werden kann, der bei dem 
K. Medicinal-Collegium geprüft worden ist. 
6) Den Aufsichts-Behörden für die Gemeinden und Körperschaften wird jedoch 
zur Pflicht gemacht, vor Genehmigung eines Beschlusses, wodurch einem (zu- 
mal nicht streng wissenschaftlich gebildeten, sondern blos mit einem Prüfungs- 
Zeugnisse der Vorsteher der Thierarznei-Schule versehenen) Thier-Arzte ein 
Wartgeld oder ein Gehalt ausgeseht werden soll, wohl zu überlegen, ob in 
dem Bezirke, von dem es sich handelt, nicht bereits andere mit gleichen Zeug- 
nissen versehene Thier-Aerzte sich befinden, durch welche ohne neuen Aufwand 
der öffentlichen Cassen die gleichen Zwecke bereits hinreichend gewahrt sind, 
und im Vejahungs-Falle jenem Beschlusse die Genehmigung zu versagen. 
7) Zur Prüfung durh das Medicinal-Collegium sind in der Regel nur diejeni- 
gen Thier-Aerzte geeignet, welche sich nicht nur über eine allgemeine wissen- 
schaftliche Schulbildung, sondern auch über den Besuch einer höheren Lehr- 
Anstalt, und eines vollständigen Cursus der gesamten Thierarzuei-Kunde an 
einer solchen Anstalt auszuweisen vermögen. 
) Ausnahmsweise kann das Medicinal-Collegium zu dieser Prüfung auch solche 
Thier-Aerzte zulassen, welche auf einem andern glaubhaft nachzuweisenden 
Wege eine wahrhaft wissenschaftliche Bildung in diesem Fache zu erlangen 
sich bestrebt haben. Auch einem Zögling der Thierarznei-Schule ist es unbe- 
nommen, um die Zulassung zu dieser höhern Prüfung zu bitten, wenn er 
nach erhaltener allgemeiner Schulbildung die Anstalt mit gutem Erfolge be- 
sacht, und sofort durch eine mehrjährige praktische Laufbahn und durch fortge- 
sebztes eigenes Studium sich zu der Auszeichnung eines wissenschaftlich gebilde- 
ten Thier-Arztes befähigt hat. 
9) Dem Thier-Arzte, der die Prüfung bei dem Medicinal-Collegium mit Erfolg 
bestanden hat, wird ein, seine Befähigung näher bezeichnendes, von den Exa- 
minatoren unterschriebenes Zeugniß ausgestellt. 
Derjenige aber, der wegen Mangels an Kenntnissen zurückgewiesen wird, 
muß zum wenigsten ein Jahr lang sein Studium fortseßen, ehe er zu einer 
wiederholten Prüfung zugelassen werden kann.
        <pb n="29" />
        27 
10) Durch jenes Zeugniß erlangt der Candidat neben den uͤbrigen Befugnissen ei- 
nes geprüften Thier-Arztes die ausschließliche Berechtigung, vorkommende 
Seuchen unter den Hausthieren, unabhängig von der Leitung des Oberamts- 
Arztes, nach den Weisungen des Medicinal-Collegiums, welche durch das be- 
treffende Bezirksamt ihm zukommen, selbstständig zu behandeln (zu 5). 
11) Da bis zu Errichtung der Thierarznei-Schule, alle Thier-Aerzte, welche einer 
Prüsung sich unterwerfen wollten, bei dem K. Medicinal-Collegium geprüft 
worden sind, ohne Unterschied, ob sie eine wissenschaftliche, oder nur eine 
praktische Bildung erhalten hatten; so gelten vorstehende Bestimmungen (zu 10) 
für diejenigen, welche vor dem Jahr 1821 von dem Medicinal-Collegium ein 
Prüfungs-Zeugniß erhalten haben, nur insoweit, als dieses Zeugniß sie aus- 
drücklich als wissenschaftlich gebildete Thier-Aerzte bezeichnet. In Er- 
manglung dieses Prädikats haben dergleichen vor dem Jahr 1821 geprüfte 
Thier-Aerzte keine ausgedehntere Befugniß, als diejenigen, welche bei den 
Vorstehern der Thierarznei-Schule geprüft worden sind, anzusprechen, und 
selbst eine seitherige Anstellung als Oberamts-Thier-Arzt macht sie des Vor- 
rechts eines wissenschaftlich gebildeten Thier-Arztes nicht theilhaftig. 
12) Bei den Medicinal-VWisitationen haben die Kreis-Medicinal-Räthe die in dem 
betreffenden Oberamts-Bezirk befindlichen Thier-Aerzte nur insoweit, als sie 
eine Prüfung erstanden haben, und zwar nach den beiderlei Abrheilungen, die 
sich aus Vorstehendem ergeben (zu 5, 9 und 11), sowohl aufzuführen, als im 
Durchgang zu vernehmen. 
Von jeder Anstellung eines Thier-Arztes der einen oder andern Abthei- 
lung bei einer Gemeinde oder Körperschaft, so wie von den Bedingungen die- 
ser Anstellung hat das betreffende Oberamt dem K. Medicinal-Collegium jedes- 
mal die Anzeige zu machen, damit solches bei seinen im Fall einer Thier- 
Seuche zu treffenden Verfügungen die geeignete Rücksicht darauf zu nehmen 
vermäöge. 
Stuttgart den 7. Januar 1830. Schmidlin.
        <pb n="30" />
        28 
B) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
a)Verfügung, die mit Schweizer Ursprungs-Zeugnissen eintretenden Woren betreffend. 
Da die Vorschrift, daß alle Kisten oder Waaren-Colli, welche mit Schweizer Ur- 
sprungs-Zeugnissen eingeführt werden, in der Schweiz an einem öffentlichen Kauf= oder 
Lager-Hause geladen und von dem Veamten dieser Anstalt nach vorheriger Vergleichung 
mit den Zeugnissen plombirt worden sepn müssen, nicht immer beobachtet und nament- 
lich zuweilen bei Käse oder bei Weinfässern, welche unversiegelt ankommen, vernach- 
läßigt wird; so wird dieselbe hiedurch mit der Vemerkung wiederholt zur allgemeinen 
Kenntniß gebracht, daß Waaren, bei welchen diese Vorschrift nicht beobachtet würde, 
auf die Zoll-Begünstigung als Schweizer Erzeugnisse keinen Anspruch haben. 
Stuttgart den 12. Januar 1850. « Varnbüler. 
b) Bekanntmachung wegen der von den Handelsreisenden in Württemberg und Bapern einer- 
und Preußen und Hessen andercrseits beizubringenden Nachweise. 
Nach dem Artikel 5 des unter dem 27. Mai 1829 zwischen den Königreichen Würt- 
temberg und Bayern und dem Knigreiche Preußen und dem Großherzogthume Hessen 
abgeschlossenen Handels-Vertrages sollen diejenigen Handelsreisenden, welche nicht Waa- 
ren, sondern nur Muster bei sich führen, oder für inländische Etablissements bei Ge- 
werbetreibenden Bestellungen suchen, in keinem der Staaten der hohen contrahirenden 
Theile besonderen Abgaben oder Steuern unterliegen. 
Zur Vollziehung dieser Vertrags-Bestimmung ist Nachstehendes festgesehbt und von 
Seiner Königlichen Majestát gnädigst genehmigt worden: 
g. 1. 
Fabrikanten und Haͤndler oder die Handlungsreisenden derselben, welche auf Ab- 
gaben-Befreiung in dem andern Vereinsgebiete Anspruch machen, müssen sich 
o) mit einem Reisepasse und 
b) mit einem von der Distrikts-Verwaltungs-Behbrde ihres Wohnortes ausgestell- 
ten Gewerbo-Zeugnisse " 
legitimiren.
        <pb n="31" />
        29 
C. 2. 
Der Reisepaß wird nach den in jedem Staate bestehenden Förmlichkeiten ausge- 
fertigt, und es muß in demselben auf das im F. 1 bemerkte Gewerbs-Zeugniß aus- 
drücklich hingewiesen werden. 
§. 3. 
Das Gewerbs-Zeugniß (§. 1 b), welches in den Königreichen Württemberg und 
Bayern nach dem Formular 4, in dem Königreiche Preußen nach dem Formu- 
lar B, und in dem Großherzogthume Hessen nach dem Formular C ausgefertigt 
wird, muß die Bescheinigung enthalten, daß der Inhaber befugt sey, im ganzen Um- 
fange des eigenen Landes auf Waaren, von welchen er nur Muster bei sich führe, Be- 
stellungen zu suchen. 
KC. 4. 
Mit diesen Urkunden (§. 2 und 5) legitimiren sich die Handelsreisenden aus dem 
Königreiche Preusen und dem Großherzogthume Hessen im Gebiete des Wärttem- 
bergisch-Bayeruschen Zoll-Vereines bei dem ersten Ober-Zollamte, welches sie betreten. 
Von demselben wird die geschehene Anmeldung auf dem Gewerbs-Zeugnisse (§. 3) be- 
merkt. Durch diese Beurbundung erlangt der Reisende auf die in dem Gewerbs-Zeug- 
nisse bemerkte Dauer die abgabenfreie Ausübung seiner Geschafte. 
C. 5. 
Im Königreiche Preufen und im Großherzogthume Hessen haben sich die Rei- 
senden mit den Urkunden (+K.2 und 3) an die geeignete Provinzial-Regierung zu 
wenden, von welcher ihnen sodann die Ermächrigung zur abgabenfreien Ausübung ihrer 
Geschäfte auf die in dem Gewerbs-Zeugnisse (F. 3) bemerkte Dauer frei von jeder 
Entrichtung ausgestellt wird. 
Stuttgart den 12. Januar 1330. Varnbüler.
        <pb n="32" />
        50 
Beilage A. 
Gewerbs-Zeugniß. 
— 
Der (Tabak-Fabrikant) 
(Carl Nlaier) zu (Cannsladt) 
(Personal-Beschreibung des Reisenden wie im Reise-Passe.) 
der als solcher der Gewerbe-Steuer unterliegt, hat vor dem unterzeichneten Königlich 
Wurttembergischen Oberamt erklärt: 
daf er eine Handelsreise in das Großherzogthum Hessen und die (westlichen) Pro- 
vinzen des Köônigreichs Preußen zu machen entschlossen sey, 
oder: 
(den in seinen Diensten stehenden Handlungs-Commis 
Jakob Lorz auc Frauenfeld in der Schweiz gebürtig, 
in das Großherzogthum Hessen und die westlichen Provinzen des Königreichs Preußen 
abschicken wolle) um daselbst Bestellungen für sein Fabrikat zu suchen. 
I. Der Eigenthümer. 
Der Reisende. 
Dieser Gewerbschein ist auauf . . . guͤltig. 
Die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben und Unterschriften wird von der 
unterzeichneten Stelle unter Beifuͤgung ihres amtlichen Siegels bestaͤtigt. 
Cannstadt, den 2. Februar 1830. 
Das Koͤniglich Wuͤrttembergische 
Oberamt.
        <pb n="33" />
        Beilage B. 
Koͤnigreich Preußen. No. des Gewerbe- 
(Wappenschild.) scheins. 
Personal-Beschreibung des Inhabers: Dem .. .... wohnhaft zu .. ... 
Alter .. ... Jahre. im . . . . Kreise, welcher fuͤr seine 
Groͤße Person das Indigenat im König- 
Haare reiche Preußen genießt, wird durch 
Stirn das gegenwärtige Zeugniß (gegen Entrich- 
Augenbraunen tung einer Summe von zwölf Thalern) die 
Augen Befugniß ertheilt, während des Jahres 
Nase und nicht länger in den gesammten 
Mund Koͤniglichen Preußischen Landen umher zu 
Bart reisen, um Waaren-Bestellungen fuͤr . .. 
Kiun . wohnhaft in . .. ... Re- 
Angesicht gierungs-Bezirks aufzusu- 
Gesichtsfarbe chen, und Waaren zum Wiederverkauf zu 
Besondere Kennzeichen : 
Eigenhändige Unterschrift 
des Inhabers. 
Beglaubigt durch den 
(Steuerempfänger) Einnehmer (Rendant) 
(Regierungs-Siegel.) 
erstehen. 
Derselbe darf jedoch nur Proben mit ssch 
herumführen, und muß bestellte Waaren 
frachtweise an ihren Bestimmungs-Ort be- 
fördern lassen. - 
Die dem Inhaber dieses Zeugnisses durch 
dasselbe ertheilte Befugniß ist rein persoͤn- 
lich, und muß er daher dasselbe stets in 
Urschrift zu seiner, Legitimation bei sich 
führen. 
Königlich Preußische Regierung.
        <pb n="34" />
        Beilage C. 
32 
Großherzogthum Hessen. 
(Wappenschild.) 
Personal-Beschreibung des Inhabers: 
Alter 
Größe 
.. Jahre. 
. Schuh . . . Zoll (Grofiher- 
goglich Hessisches Maas). 
Haare · 
Stirn 
Augenbraunen 
Augen 
Nase 
Mund 
Bart 
Kinn 
Angesicht 
Gesichtsfarbe 
Besondere Kennzeichen: 
Eigenhaͤndige Unterschrift 
des Inhabers. 
(Regierungs-Siegel.) 
Den wohnhaft zu . . .. im 
Großherzoglich Hessischen Landraths-Bezirk 
(Kanton . .. Provinz . . .. wird 
auf den Grund des beigebrachten Auszugs 
aus der Gewerbe-Steuer-Liste fuͤr das Jahr 
..hierdurch bezeugt, daß er als Inhaber 
des Gewerbe-Patents alls. (als 
Special-Beauftragter des zu an- 
säßigen welcher das Gewerbe-Pa- 
tent als besitzt und versteuert) 
befugt ist, im Laufe des gegenwärtigen 
Jahres, im ganzen Umfange des Großher= 
zogthums Waaren-Bestellungen (für ) 
aufzusuchen, und Waaren zum Wiederver- 
kauf zu erstehen, auch daß er für seine Per- 
son das Indigenat des Großherzogthums 
genießt. 
Derselbe darf jedoch von den Waaren, 
auf welche er Bestellungen suchen will, nur 
Proben, und weder seine eigenen noch auf- 
gekaufte Waaren mit sich herumführen, und 
muß leßtztere frachtweise an ihren Bestim- 
mungs-Ort befördern lassen. 
den ten 18.. 
Großherzoglich Hessische Regierung 
der Provinz. 
Zur Beglaubigung saͤmtlicher Formulare: 
Der Kanzlei-Direktor des K. Finanz-Ministerium: 
Schmidlin.
        <pb n="35" />
        33 
Nro. 5. " 
Regierungs---Blat t 
für das 
Königreich Württemberg. 
——————— 
  
  
  
Samstag, den 23. Januar 1850. 
— 
  
  
—. 
Inhalt. 
Verfügungen der Devarkements. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Bezirken 
vollendete Bereinigung des Unerpfandowesens betressend. (Jro. XXIV.) 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Justiz-Departements. 
Der Hypotheken-Commission. 
Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinder anhs Betiokee, rolladdee Bereinigung des Unter- 
pfandswesens beireffend. (Nro. XXIV 
(Vergl. Reg. Blatt vom Jahr 1829, S. 585.) 
Nach den seit der lehten Bekanntmachung vom 10. December 1829 bis heute bei der 
K. Hppotheken-Commission eingekommenen Berichten der Oberamts-Gerichte sind in den 
hiernach benannten weiteren siebenzig Gemeinderaths-Bezirken die Geschafte der 
Bereinigung des Unterpfandowesens vollständig beendigt, auch die neuen Unterpfands- 
Bücher in Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Gesetz vom 15. April 1825, 
gemäß den durch die betreffenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Instruktion 
vom 15. December 1325, §. 1635 erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten 
in volle Wirksamkeit getreten; was mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht 
wird, daß numnehr in Ein Tausend Sechs Hundert und Zwanzig Gemeinde- 
Raths-Bezirken die Pfand-Bereinigungs-Geschäfte vollführt sind. 
Stuttgart den 14. Januar 1850. Schwab.
        <pb n="36" />
        34 
Vier und zwanzigste Uebersicht 
der Gemeinderaths-Bezirke, in welchen das Pfand-Bereinigungs- 
Geschaͤft vollendet ist. 
1. Neckar--Kreis. 
A) Haupt-Orte der Pfand-Commissariats-Bezirke: 
1) Murrhardt Stadt, Oberamts Backnang. (Pfand-Commissär: Finck.) 
2) Sindelfingen, Stadt, Oberamts Böblingen. (Pfand-Commissär: — 
3) Waiblingen, Oberamts-Stadt. (Pfand-Commissär: Schmid.) 
B) Andere Gemeinderaths-Bezirke: 
4) Hessigheim, Pfand-Commissariats Besehein « .« 
5) Ilsfeld, and ommissarian Laufsen, Oberamts Besigheim; 
6) Darmsheim, Pfand-Commissariats Sindelfingen, . » 
7) Altdorf, Pfand-Commissariats Weil im mltlm- Oberamts Böblingen; 
3) Sotenheim, Pfand-Commissariats und Oberamts Brackenheim; 
9) Großgartach, Pfand-Commissariats Kirchhausen, » 
10) Flein, Pfand-Commissariats Sontheim, Oberamts Heilbronn; 
11!) Beihingen, Pfand-Commissariats Osweil, Oberamts Ludwigsburg; 
12) Sternenfels, Pfand-Commissariars und Oberamte, Maulbronn; 
13) Roigheim, Pfand-Commissariats Mockmühl, Oberamts Reckarsulm; 
17) Scherdingen. Pfand- Sammnissariats Kaldenbuch, Oberamts Stuttgart; 
15) Schwabbach, Pfand-Commissariats Weinsberg, ,Q « 
16) Unterheinrieth, Pfand-Commissariats Loͤwenstein, Oberamts Weinsberg. 
Vollständig bereinigt sind: 
die *ie Commissariats-Bezirke: 
indelfingen, 
Weil im Schönbuch, Oberamts Böblingen, 
Sontheim, Oberamts Heilbronn, 
Waiblingen, und 
der ganze Oberamts-Gerichts-Bezirk 
Boͤblingen. 
II. Schwar zwald-Krei. 
A) Haupt-Orte der Pfand-Commissariats-Bezirke: 
17) Spaichingen. Oberamts-Siß. (Pfand-Commissär: S 
18) Rusplingen, Oberamts Spaichingen. (Pfand- r t Szaiote)
        <pb n="37" />
        35 
R) Andere Gemeinderaths-Bezirke: 
19) Hossingen, . .. . « 
353 Sillhaufe 1 —n- rirnsen Oberamts Balingen; 
21) Grünmettstetten, Pfand-Commissariats Horb, » 
22) Bieringen, Pfand-Commissariats Eutingen, Oberamts Horb; 
:h) Stenausen Pfand-Commissariats Altensteig, Oberamts Nagold; 
25) Grabenstetten, Pfand-Commissariats Neuffen, 
26) NReckartenzlingen, -- - O. A. Nürtingen; 
27) Wolfschlugen, Pfand-Commissariats Neckarthailfingen, 1 
28) Mariazell, 
19) Sulgau, « .. 
50) Sulgen, Pfand-Commissariats und Oberamts Oberndorf; 
31) Winzeln, 
32) Dautmergen, 
3 Weotend e. 1 Pfand-Commissariats Schömberg, Oberamts Rottweil; 
34) Dormettingen, « -- - .. 
ZZ Dar meri zsnde ea NRinnen, Pfand-Commissariats Nusplingen, O. A. Spoaichingen; 
36) Dorhan, Stadt, Pfand-Commissariats und Oberamts Sulzz 
57) Immenhausen, 
33) Kilchberg, Pfand-Commissariats Dußlingen, 
59) Wankheim, 
40) Kirchentellinsfurt, 
41) Dettenhausen, 
42) Pfrondorf, 
45)0) Schlairdorf, 
Vollständig bereinigt find: 
die Pfand-Commissariats-Bezirke: 
Eutingen, Oberamts Horb, 
Altensteig, Oberamts Nagold, 
Oberndorf, 
Dtkingen Oberamts Tübingen, und 
die Oberamts-Gerichts-Bezirke: 
berndorf und Tübingen. 
III. Jart--Kreis. 
4%0 Hausen an der Roth, Pfand-Commissariats Gschwend, Oberamts Gaildorf; 
43 Saurern. ge n, Pfand-Commissariats Heubach, Oberamts Gmünd; 
47) Bibersfeld, 
48) Groß-Allmerspann,, Pfand-Commissariats Steinbach, Oberamts Hall; 
49) Ilzhofen, Stadt, 
Oberamts Tübingen. 
Pfand-Commissariats Walddorf,
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        56 
50) Geradstetten, Pfand-Commissariats Beutelsbach, 
51) Hebsack, . 
52) Hegenlohe, Pfand-Commissariats Winterbach, Oberamts Schorndorf; 
55) Hößlinswarth, « 
54) Rudersberg, Pfand-Commissariats und Oberamts Welzheim. 
Vollstaͤndig bereinigt ist: 
der Pfand-Commissariats= und damit der ganze Oberamts-Gerichts- 
Bezirk Welzheim. 
IV. Donau-Krei. 
A) Haupt-Orte der Pfand-Commissariats-Bezirke: 
55) Ulm, Oberamts-Stadt. (Pfand-Commissär: Ehrmann.) 
56) Langenau, Oberamts Ulm. (Pfand-Commissär: Hubmann.) 
:) Andere Gemeinderaths--Bezirke: 
57) Merklingen, Pfand-Commissariats Blaubeuern, 6 
58) Ringingen, Pfand-Commissariats Suutteuern Oberamts Blaubeuern; 
59) Eschach, « 
60)Grünkraut,Pfand-CommissariatsundOberamtsNavcnsburg; 
61) Schmalegg, 
62) Thaldorf, Pfand-Commissariats Friedrichshafen, Oberamts Tettnang; 
853 Sellingen, Pfand-Commissariats Langenau, 
65) Altheim, 
66) Ballendorf, Ob 
.· eramts Ulm. 
83 Hrlingen, Pfand-Commissariats Westerstetten, 
69) Reenstetten, 
70) Weidenstetten, 
Vollständig bereinigt sind: 
die Pfand-Commissariats-Bezirke: 
Schelblingen, Oberamts Blaubeuern, 
Ravensburg, « 
Friedriche hafen, Oberamts Tettnang, und 
der ganze Oberamts-Gerichts-Bezirk: 
Ravensburg. 
Zur Beglaubigung: 
Der Aktuar der “““ · 
er.
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        Nro. 6. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
—.— 
  
— 
Montag, den 25. Januar 1830. 
—..——————— 
  
— 
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Dienst-Nachricht. 
Verfügungen der Departements. Instruktion, betreffend die Anwendung der allgemeinen Gewerbe= 
Ordnung in ihren bis jetzt noch nicht zur Vollziehung gekommenen Theilen. — Bekanntmachung, betref- 
fend die Kost= und Einheizgelder bei Gefangenen-Transporten in der zweiten Hälfte des laufenden Ver- 
waltungs-Jahres. 
Dienst-Erledigung. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Dienst-Nachricht. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 13.4d. M. 
die dritte Stelle eines Bibliothekars an der bffentlichen Bibliothek zu Stuttgarr 
dem bei den Kirchen daselbst als Vikar angestellten Repetenten Gfrörer aus Calw 
mit dem normalmäßigen Titel und Rang eines Gomnasial-Professors zu übertragen 
geruht.
        <pb n="40" />
        38 
II. Verfuͤgungen der Departements. 
Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
a) Juftruktion, betreffend die Anwendung der allgemeinen Gewerbe-Ordnung in ihren bis jetzt noch 
nicht zur Vollziehung gekommenen Theilen. 
Für die Anwendung derjenigen Bestimmungen der allgemeinen Gewerbe-Ordnung, 
deren Vollziehung oder nähere Entwicklung auf die Organisation der Zunft-Vereine 
ausgesetzt bleiben mußte, werden, nachdem die durch jenes Gesetz bedingten Abände- 
rungen in der Bezirks-Eintheilung der Zunft-Vereine zur Ausführung vorbereitet sind, 
in Folge höchster Entschließung Seiner Königlichen Mgjestät vom 10. d. M. 
nachstehende Vorschriften ertheilt. 
Erster Abschnitt. 
Lehrlinge. 
C. 1. 
Die Anzeigen der Lehrverträge (Art. 15 des Gesehes) werden von dem Zunft- 
Vorstand in ein fortlaufendes, tabellarisch abgefaßtes Protokoll ausgenommen, welches 
zugleich die Stelle des nach Art. 36 des Gesehes von dem Zunft-Vorstand zu führen- 
den Verzeichnisses über den Stand der Lehrlinge vertritt. 
9 
Dieses Protokoll enthaͤlt folgende Rubriken: 
1) Vor= und Zuname, Alter, Heimathort, bisheriger Stand des Lehrlings; 
2) Name, Stand und Wohnort des Vaters oder bei nicht legitimirten Unehe- 
lichen der Mutter, auch im eintretenden Falle des Vormunds des Lehrlings; 
5) Name, Gewerbe und Wohnort des Lehrmeisters; 
4)0 Zeitpunkt 
a) des Anfangs der Lehrzeit, 
b) der Anzeige des Lehrvertrags;
        <pb n="41" />
        39 
5) Bedungene Dauer der Lehrzeit; 
6) Belohnung des Lehrmeisters; 
7) Geldanschlag des etwa statt des Lehrgelds bedungenen Zusatzes zur Lehrzeit 
(allgemeine Gewerbe-Ordnung Art. 24); 
8) Gegenleistung des Lehrmeisters; 
9) Austritt aus der Lehre; 
10) Bemerkungen. 
G. 3. 
Der bisherige Stand des Lehrlings (erste Rubrik) wird nur in dem Falle be- 
sonders bemerkt, wenn derselbe aus einem vorher ergriffenen andern Beruf oder von 
einem andern Lehrmeister desselben Gewerbes in die Lehre übertritt. Soll die Beloh- 
nung des Lehrmeisters ganz oder zum Theil in einem Zusatz zu der eigentlichen Lehr- 
zeit bestehen; so wird in der fünften Rubrik nur die Dauer dieser eigentlichen 
Lehrzeit, der Zusaß zu derselben aber in der sechsten, und der bedungene Geldanschlag 
dieses Zusatzes in der siebenten Rubrik vorgetragen. Die achte Rubrik enthält die 
Verpflichtungen, welche der Lehrmeister in Hinsicht auf die Verpflegung des Lehrlings, 
die Besorgung seiner Kleidung, die etwaige Bezahlung eines Arbeitslohns an densel- 
ben (Allg. Gew.Ordn. Art. 25) 2c. übernommen hat. 
K. 4. 
Sollten im Fall eines Lehrzeit = Zusabes die Parthien den Geldanschlag desselben 
zur Zeit der Anzeige des Lehrvertrags noch nicht vertragsmäßig festgesetzt haben, so 
hat der Zunft-Vorstand ein diesfallsiges Uebereinkommen zwischen ihnen zu ver- 
suchen. Im Fall des Mißlingens wird dieß in der achten Rubrik kürzlich bemerkt. 
g. 5. 
Bei minderjährigen Lehrlingen hat sich der Zunft-Vorstand zu versichern, daß die 
Personen, von deren Zustimmung die bindende Gültigkeit der Zusagen des Lehrlings 
abhängt (der Vater, oder bei Vaterlosen, oder nicht legitimirten unehelichen Kindern 
der gesetzlich bestellte Vormund, bei solchen, für welche öffentliche Anstalten die Lehre 
bestreiten, die Vorsteher dieser Anstalten) in den Lehrvertrag eingewilligt haben.
        <pb n="42" />
        40 
K. 6. 
Der Eintrag in das Protokoll wird von zwei Mitgliedern des Zunft-Vorstandes, 
und wenn die Anzeige des Lehrvertrags durch die Parthien persoͤnlich geschieht, von 
diesen unterzeichnet. Im Fall einer schriftlichen Anzeige (Instruktion vom 6. Juni 
1328, §.9) wird die von dem Orts-Vorsteher des Lehrmeisters beglaubigte Ausferti- 
gung des Lehrvertrags dem Protokoll beigeziffert, der wesentliche Inhalt desselben aber 
nebst dem Datum der Urkunde und den in ihr enthaltenen Unterschriften in das tabel- 
larische Protokoll des Zunft-Vorstandes eingetragen. 
K. 7. 
Dem Lehrmeister wird auf Verlangen eine Bescheinigung über die geschehene 
Lehrvertrags-Anzeige von dem Zunft-Vorstand ausgefertigt. 
K. 8. 
Sollte die Anzeige des Lehrvertrags nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit (in 
der Regel spätestens vier Wochen nach dem Antritt der Lehre (Allg. Gew. Ordn. Art. 15) 
geschehen, so kommt es dem Zunft-Vorstand zu, über eine deshalb von dem Lehrmei- 
ster verwirkte Röüge innerhalb seines Strafmaßes (Art. 87 desselben Gesetzes) zu er- 
bennen, oder falls er eine höhere Rüge für begründet halten sollte, dem vorgesetzten 
Bezirko-Amt Anzeige zu machen. 
K. 9. 
Für die Aufnahme der Anzeige eines Lehrvertrags hat der Lehrling eine von der 
Zunft -Versammlung festzusehende Gebühr zur Zunft-Casse zu entrichten, welche den 
Betrag von Einem Gulden nicht übersteigen darf. Porto= und ähnliche Ausgaben, 
welche etwa der Zunft-Casse durch die Aufnahme verursacht werden, sind ihr besonders 
zu vergüten. 
Ein Unterschied in der Gebühr, je nachdem die Anzeige schriftlich oder mündlich 
geschieht, findet nicht Statt. 
K. 10. 
Da in der zweckmäßigen Anwendung der Lehrzeit die wesentliche Grundlage der 
Gewerbe-Bildung besteht, deren Förderung das Geseß (Art. 76) unter die Hauprzwecke 
der Zunft -Einrichtung zählt, so har jeder Zunft-Verein und der denfelben vertretende
        <pb n="43" />
        41 
Zunft-Vorstand die Verpflichtung, nach bestem Wissen und Gewissen zu sorgen, daß 
die den Meistern des Vereins anvertrauten Lehrlinge einen sorgfaͤltigen, gewissenhaften 
und moͤglichst vollstaͤndigen Unterricht in dem Gewerbe erhalten. Zu dem Ende haben 
die Zunft-Borsteher von den Fortschritten der Lehrlinge von Zeit zu Zeit Kenntniß zu 
nehmen, etwaige Beschwerden über Vernachläßigung des Unterrichts mit Strenge und 
Unpartheilichkeit zu untersuchen, die Lehrlinge zum Besuche der öffentlichen Gewerbe- 
Schulen aufzumuntern, und auf die Anschaffung von nüßlichen Schriften und Modellen 
zum Selbst-Unterricht der Lehrlinge den Bedacht zu nehmen. 
Als das wirksamste Mittel, auf den Gewerbe-Unterricht fördernd einzuwirken, und 
jedem Mißbrauche, welchen die den Parthien geseßhlich freigegebene Bestimmung der 
Lehrzeit veranlassen bönnte, mit Sicherheit zu begegnen, erscheint eine ordentliche Prü- 
fung der Lehrlinge am Schlusse der Lehrzeit, wozu unter Beziehung auf den Art. 26 
der allgemeinen Gewerbe-Ordnung die nachstehenden Vorschriften ertheilt werden. 
K. 11. 
Die Lehrlinge der zünftigen Gewerbe sind vor ihrem Austritt aus der Lehre dem 
Zunft-Vorstand zu einer mit denselben vorzunehmenden Prüfung zu stellen. 
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind: 
1) die Lehrlinge der Kaufleute, so wie diejenigen der minder zahlreich besehten 
und darum des erforderlichen Personals zur Vornahme der Prüfung erman- 
gelnden Gewerbe der Bortenwirker, Büchsenmacher, Gürtler, Knopfmacher, 
Kürschner, Schwerdtfeger, Tuchscheerer, Wendenmacher und Zinngießer; 
2) auf besonderes Verlangen diejenigen Lehrlinge, welche erst nach zurückgelegtem 
achtzehnten Lebensjahr in die Lehre getreten, oder in der Zwischenzcit von vol- 
lendetem Alter der Schulpflichtigkeit bis zum Eintritt in die Lehre zum we- 
nigsten zwei Jahre lang einen wissenschaftlichen Unterricht, sey es in einer öf- 
fentlichen Lehranstalt oder von Privatlehrern, genossen haben. 
K. 12. 
Die Prüfung geschieht unter der Leitung des Zunft-Obmanns durch wenigstens 
zwei Sachverständige, welche von dem Zunft: Vorstand aus seiner Mitte, oder, sofern 
die Mitglieder des Zunft-Vorstandes nicht dem Gewerbe des Lehrlings angehdren,
        <pb n="44" />
        42 
oder durch andere guͤltige Gruͤnde (z. B. durch Bluts-Verwandtschaft oder Schwaͤger- 
schaft mit dem Lehrling oder Lehrmeister bis zum vierten Grad buͤrgerlicher Berechnung 
einschließlich) verhindert seyn sollten, von dem Bezirks-Amt aus andern Gewerbebundi- 
gen bestellt werden. 
KC. 15. 
Der Lehrmeister, so wie jeder andere Meister des Zunft-Vereins ist berechtigt, der 
Prüfung, so weit sie vor versammelter Prüfungs-Behäbrde geschieht, anzuwohnen, und 
die Prüfungs-Arbeiten einzusehen. Die Prüfung kann mit mehreren Lehrlingen zu- 
gleich vorgenommen werden, und es sind daher bei den stärker besehten Zunft-Vereinen 
periodische Prüfungs-Termine festzuseßen. 
K. 14. 
Der unmittelbare Zweck dieser Prüfung ist, zu erforschen, ob der bisherige Lehr- 
ling den für einen tüchtigen Arbeits-Gehülfen (Gesellen) erforderlichen Grad von 
Kenntniß des Gewerbes und von Fertigkeit in den Arbeits-Verrichtungen desselben be- 
size. Zu diesem Ende hat der zu Prüfende 
1) passende Fragen, welche sich auf die Kenntniß des Gewerbes, seiner Stoffe, 
der Werkzeuge und ihrer Anwendung r2c. beziehen, je nachdem es zweckmäßig 
erfunden wird, mündlich oder schriftlich zu beantworten; 
2) einzelne Arbeiten des Gewerbes, die zur Probe der erlangten Kenntniß und 
Fertigkeit vorzüglich geeignet sind, vor den Augen der Prüfenden auszuführen. 
5) Wo die Natur des Gewerbes eine Kenntniß des Zeichnens erfordert, da ist 
besonders auch die Anfertigung oder die Erklärung von Zeichnungen und das 
Arbeiten nach solchen zu einer Prüfungs-Aufgabe zu machen. 
) Wo der Zweck der Prüfung ohne die Ausarbeitung eines vollständigen Fabri- 
kates des Gewerbes erreicht werden kann, da ist solche nicht unter die Prü- 
fungs-Aufgaben zu nehmen. Im entgegengeseßtzten Fall darf wenigstens nur 
ein Fabrikat aufgegeben werden, das nicht mehr als zwei bis drei Tage zur 
Ausarbeitung erfordert, und sogleich verwerthet werden kann, folglich dem 
Lehrling keinen Kosten-Aufwand verursacht. 
K. 15. 
Die Arbeits-Aufgaben, so wie die wichtigern bei der Prüfung vorzulegenden Fra-
        <pb n="45" />
        « 43 
gen muͤssen von dem Obmann und den mit der Pruͤfung beauftragten Sachverstaͤndi- 
gen schon vor der Prüfung verabredet werden. Es ist in denselben die gehörige Ab- 
wechslung zu beobachten, so daß der zu Prüfende sie nicht mit Sicherheit voraussehen 
kann. 
g. 16. 
So weit die Ausarbeitung einer Prüfungs-Aufgabe nicht unter den Augen der 
versammelten Prüfungs-Behörde geschieht, ist die gehèrige Beaussichtigung des Lehr- 
lings bei derselben zur Verhütung fremder Beihülfe zu veranstalten. 
K. 17. 
Ueber das Ergebniß der Prüfung erkennen die mit derselben beauftragten Sach- 
verständigen durch Stimmen-Mehrheit; im Fall der Stimmen-Gleichheit entscheidet 
der Obmann. Das Erkenntniß wird dem Lehrling und dessen Lehrmeister vor versam- 
melter Prüfungs-Behörde eröffnet, 
K. 18. 
Ueber die Vornahme der Prüfung wird von dem Obmann ein kurzes Protokoll 
aufgenommen, welches die Zeit der Verhandlung, die Namen der Prüfenden, des Ge- 
prüften und des Lehrmeisters, die gemachten Prüfungs-Aufgaben, das Urtheil der 
Präfungs-Behörde über die Lösung derselben im Einzelnen, und das hieraus gezogene 
Erkenntniß über die Besähigung des Geprüften im Allgemeinen, so wie die Beschel- 
nigung des lettern und seines Lehrmeisters über die ihnen geschehene Eröffnung des 
Erkenntnisses zu enthalten hat. 
K. 19. 
Streitigkeiten zwischen dem Lehrmeister und Lehrling über die Wirkung eines ab- 
weisenden Prüfungs-Urtheils auf ihr gegenseitiges Verhältniß, namentlich über die 
Frage, ob der Lehrmeister die Lehre unentgeldlich fortzusehen, oder dem Lehrling die 
Kosten der Vollendung seines Unterrichts bei einem andern Lehrer zu erseßen schuldig 
sey, eignen sich zunächst zum friedensrichterlichen Erkenntniß des Zunft-Vorstandes 
(Allg. Gew.Ordn. Art. 86, Ziffer 6). 
Sollten die Parthien bei diesem Erkenntniß sich nicht beruhigen wollen, so sind 
dieselben nach Maßgabe des Art. 164 der allgemeinen Gewerbe-Ordnung an das zu- 
ständige Bezirksamt zu verweisen.
        <pb n="46" />
        44 
K. 20. 
Wenn es einem Lehrling an der erforderlichen körperlichen oder geistigen Fähig- 
keit zur Erlernung des betreffenden Gewerbes gebricht, so wird der Lehrmeister, um 
sich gegen jede Zurechnung bei der Erfolglosigkeit der Lehre und die hieraus abzulei- 
tenden Ansprüche zu verwahren, wohl thun, bei Zeiten den Lehrling, beziehungsweise 
dessen Eltern oder Pfleger auf jene Mängel aufmerksam zu machen, und ihnen die 
Auflösung des Lehrvertrags anzubieten. 
G. 21. 
Der Austritt aus der Lehre ist dem Zunft-Vorstand von dem Lehrmeister inner- 
halb der ersten zehn Tage nach geschehenem Austritt anzuzeigen. 
Diese Anzeige muß auch in dem Fall gemacht werden, wenn der Lehrling der 
Prüfung nicht unterliegt (oben §. 11), oder wenn der Austritt vorzeitig geschieht 
(Art. 18—21 des Gesetzes). 
Die Unterlassung dieser Anzeige wird nach der Vorschrift des §. 8 der gegenwär- 
tigen Instruktion geahndet. 
G. 22. 
Dem Lehrling, welcher die Lehrzeit ordnungsgemäß erstanden, wird hierüber von 
dem Zunft-Vorstand ein von dem Obmann und zwei Mitgliedern des Zunft-Vorstan- 
des unterzeichnetes und von dem Bezirksamt beglaubigtes Zeugniß (der Lehrbrief) 
ausgefertigt. 
Bei Lehrlingen, welche nach der gegenwärtigen Verordnung CF. 11) der Lehrlings- 
Prüfung unterliegen, wird der Lehrbrief erst nach bestandener Prüfung ausgefertigt, 
und das Ergebniß der leßtern in dem Lehrbrief erwähnt. 
Einem Lehrling, der sich zu einem Lehrzeit-Zusaß verpflichtet hat, darf der Lehr- 
brief, auch wenn er die Lehrlings-Prüfung schon nach Ablauf der eigentlichen Lehr- 
zeit erstanden haben sollte, erst nach Erfüllung jener besondern Verpflichtung ausge- 
händigt werden. 
* 
In dem tabellarischen Verzeichniß über die Lehrlinge (F. 1) wird der Austritt 
aus der Lehre unter der hiezu bestimmten Rubrik (F. 2) durch den Zunft-Vorstand
        <pb n="47" />
        45 
vorgemerkt. Im Fall einer vorzeitigen Aufloͤsung des Lehrvertrags geschieht dieses 
Umstandes unter der Rubrik: Bemerkungen, besondere Erwaͤhnung. 
K. 2. 
Die Gebühren, welche von einem austretenden Lehrlinge zur. Zunft-Casse erhoben 
werden, dürfen nachstehende Ansähe nicht übersteigen: 
1) für das Erkenntniß über den Austritt und den diesfallsigen Eintrag in das 
Lehrlings-Verzeichniß (das Ausschreiben oder Ledigsprechen des Lehrlings): 
a) wenn eine Prüfung vorgenommen wird, Zwei Gulden, 
b) wo keine Prüfung Statt findet, Einen Gulden, 
2) für den Lehrbrief, in so fern ein solcher ausgefertigt wird, Dreißig Kreuzer. 
Die zu 1) b) erwähnte Gebühr ist auch im Fall einer vorzeitigen Auflösung des 
Lehrvertrags von der Parthie, welche dieselbe verschuldet hat, im Zweifelsfall aber 
von dem Lehrling zu entrichten. 
Die Belohnung der mit dem Prüfungs-Geschäfte bemühten Personen wird nach 
den Bestimmungen der allgemeinen Gewerbe-Ordnung Art. 90 und 91 aus der Zunft- 
Casse bestritten, welche lehtere auch die besonderen Kosten, welche durch die Beaufsich- 
tigung der Lehrlinge bei der Auc-arbeitung von Prüfungs-Arbeiten verursacht werden 
(#. 16), zu tragen, und zum Ersaß dieses Nebenaufwandes eine angemessene Entschä- 
digung von dem Geprüften einzuziehen hat, die jedoch den Betrag von zwölf Kreuzern 
auf den halben Tag nicht überschreiten soll. Der Nebenaufwand für Arbeits-Mate- 
rialien 2c., den die Lehrlings-Prüfung veranlaßt, ist von dem Geprüften ohne Da- 
zwischenkunft der Zunft-Casse besonders zu bezahlen; die diesfallsigen Ansäße unterlie- 
gen der Ermäßigung durch den Obmann. Auf die möglichste Einschränkung dieses 
Aufwandes haben die Zunft-Vorsteher Bedacht zu nehmen. 
##. 25. 
Die Zöglinge der Staats-Waisenhäuser bleiben, wie bisher, von jeder Gebühren-= 
Entrichtung zur Zunft-Casse sowohl bei der Anzeige des Lehrvertrags, als beim Aus- 
tritt aus der Lehre befreit. Den Rebenaufwand der Prüfung sind sie gleich andern 
Lehrlingen zu bestreiten verbunden. 
2
        <pb n="48" />
        46 
K. 26. 
Bei der erstmaligen Ausstellung eines Wanderbuchs, welche von dem Gesellen 
eines zünftigen Gewerbes nachgesucht wird, hat derselbe entweder einen Lehrbrief (§F. 22) 
in Original oder beglaubigter Abschrift vorzulegen, oder aber durch glaubwürdiges 
Zeugniß nachzuweisen, daß und wie er auf unzünftigem Wege (etwa durch den Unter- 
richt im Ausland, oder in einer Fabrik, oder auch in einer hiezu eingerichteten öffent- 
lichen Anstalt)), die erforderliche Ausbildung in dem betreffenden Gewerbe sich verschafft, 
oder die in einer zünftigen Lehre angefangene Ausbildung vollendet habe. 
3Z weiter Abschnitt. 
Von der Meisterrechts-Erwer bung. 
K. 27. 
Bei allen zünftigen Gewerben kann das Meisterrecht, unabhängig von der Art 
und Dauer der vorangegangenen Borbereitung, durch Erstehung einer förmlichen Meister- 
Prüsung erworben werden. 
. 28. 
Unbedingt wird diese Pruͤfung zur Erwerbung des Meisterrechts erfordert bei 
den Gewerben der Zimmerleute, Steinhauer, Maurer, Ipser, Schreiner, Schlosser, 
Glaser, Faͤrber, Gerber, Gold= und Silber-Arbeiter, so wie bei dem Schmidthand= 
werke zur Ausübung des Hufbeschlags. 
Bei den übrigen zünftigen Gewerben kann der Nachweis der persönlichen Be- 
fähigung entweder durch eine förmliche Meister-Prüfung, oder durch schriftlichen Aus- 
weis über eine dem Art. 47, beziehungsweise Art. 108 der Gewerbe-Ordnung ent- 
sprechende Vorbereitung geliefert werden. 
. 29. 
Das Meisterrecht kann der Regel nach nur in der Ausdehnung auf alle Befug- 
nisse des betreffenden Gewerbes ertheilt werden. 
Eine beschraͤnkte Meisterrechts-Ertheilung ist jedoch zulaͤßig: 
1) zu Gunsten einzelner Gewerbsleute, welche nur zu gewissen Arbeiten eines 
dritten Gewerbes ermächtigt zu seyn wünschen, um solche zu vollständiger 
Ausrüstung-der Fabrikate ihres Haupt-Gewerbes zur Anwendung zu bringen;
        <pb n="49" />
        47 
2) zu Gunsten solcher Gewerbsleute, welche ihr Fortkommen in ihrem bisherigen 
Gewerbe nicht mehr zu finden vermoͤgen, und daher solches in dem ihnen 
naͤher bekannten Theile eines andern technisch verwandten Gewerbes suchen 
wollen. Bei den Gewerben der Maurer, Steinhauer und Zimmerleute fin- 
det diese Verguͤnstigung keine Anwendung, dagegen kann 
3) auch ausser dem so eben (zu 2) bezeichneten Falle bei dem Zimmerhandwerk 
ein auf den Muͤhlenbau beschraͤnktes Meisterrecht erworben werden. 
g. 30. 
Das Gesuch um das Meisterrecht wird bei dem Bezirksamt angebracht, in dessen 
Umfange der fuͤr die Ausuͤbung des Gewerbes gewaͤhlte Niederlassungsort gelegen ist. 
S. 31. 
Der Bewerber hat 
1) über die Wolljährigkeit oder die erlangte Dispensation von der Minderjäh- 
rigkeir, 
2) über den Besit des Bürger= oder Beisitzrechts der Gemeinde des Niederlas= 
sungsorts oder wenigstens über eine für den Fall der Erlangung des Meister- 
rechts ihm ertheilte Zusicherung der Aufnahme in das Bürger= oder Beisiz- 
recht sich auszuweisen, sofort 
3) die Art und Weise seiner Vorbereitung für das betreffende Gewerbe anzuge- 
ben, und 
4) sofern ihm nach Obigem (F. 28) die Wahl zwischen förmlicher Prüfung oder 
dem bloßen Vorbereitungs-Beweise zusteht, sich für das Eine oder das Andere 
zu erblären. 
Bei der Verechnung der Volljährigkeit kommt die Bestimmung des Art. 48 der 
Gewerbe-Ordnung (die Zählung der Wanderjahre betreffend) zur Anwendung. 
Eine Dispensation von der Minderjährigkeit, welche blos zum Behuf der Bewer- 
bung um das Meisterrecht nachgesucht wird, kann unter der Suspenstv-Bedingung der 
wirklichen Aufnahme ins Meisterrecht ertheilt werden. Die so bedingte Dispensation 
genügt für die Zulassung zur Meisterrechts-Bewerbung, und tritt unmittelbar mit der 
Aufnahme in das Meisterrecht in Wirksamkeit; auch die Entrichtung der Dispensations- 
Sportel bleibt in diesem Falle auf die Ertheilung des Meisterrechts ausgesetzt.
        <pb n="50" />
        48 
g. 33. 
Wenn der Bewerber die in K. 31 bezeichneten Vorbedingungen erfüllt hat, so wird 
das Bezirksamt unter Mittheilung der hierüber gepflogenen Verhandlung die zustän- 
dige Prüfungs-Commission des zur Niederlassung gewählten Zunft-Bezirks zur Auf- 
nahme des von dem Bewerber angebotenen Beweises über seine persbnliche Befähigung 
veranlassen. 
. 35. 
Die Prüfungs-Commission wird von dem Bezirksamt des betreffenden Ladensihes 
nach Vorschrift des Art. 49 der Gewerbe-Ordnung bestellr. Das Bezirksamt bezeichnet 
die beiden Zunftmeister, welche Mitglieder der Prüfungs-Commission werden sollen; 
nach Befinden der Umstände können hiczu auch die sämtlichen Zunftmeister nach einer 
gewissen Reihenfolge abwechselnd bezeichnet werden. Auf gleiche Weise können für die 
beiden weiteren Stellen mehr als zwei Sachverständige bestimmt werden, von denen 
abwechselnd je zwei an dem Prüfungs-Geschäfte Theil nehmen. Bei der Wahl dieser 
Mitglieder ist die Rücksicht auf eine unpartheiische Stellung derselben gegenüber von 
den Meisterrechts-Bewerbern mit der Rücksicht auf Sachkunde zu vereinigen. Sehr 
zweckmäßig werden namentlich bei einzelnen Gewerben Männer von wissenschaftlicher 
Einsicht in die Technik des betreffenden Gewerbes, z. B. zur Prüfung der Färber, 
Gerber, Gold= und Silber-Arbeiter praktische Chemiker, zur Prüfung der Hufschmidte 
wissenschaftliche Thierärzte, ferner bei andern Gewerben waarenkundige Kaufleute, 
größere Fabrikanten in demselben oder einem ähnlichen Gewerbszweige, so wie nach 
Umständen Meister von technisch verwandten Gewerben zu Mitgliedern der Prüfungs- 
Commission bestellt werden. 
Bei der Wahl auswärtiger Commissions-Glieder ist zu berücksichtigen, was der 
nachfolgende §. 47 über die Vergütung der Reisekosten vorschreibt. 
’ie 
Da bei den Gewerben der Maurer, Steinhauer, Zimmerleute und Möühlärzte an 
einer recht gründlichen Prüfung der Meisterrechts-Bewerber so vieles gelegen ist; so 
sollen die Commissionen zur Vornahme der Meister-Prüfung in diesen Gewerben auf 
diejenigen Ladenorte beschränkt werden, in welchen ein Bezirks-Bau-Inspektor oder hö- 
herer Baubeamter oder ein sonsiiger vom Staat zur Prüfung der Gemeinde= und
        <pb n="51" />
        49 
Stiftungs-Bauten ermaͤchtigter Baumeister seinen Wohnsitz hat, so daß zum wenigsten 
ein Bauverständiger dieser Art an jeder Meister-Prüfung für die genannten Gewerbe 
Antheil nehme. 
Die Kreis-Regierungen haben der Bildung dieser Prüfungs-Commissionen beson- 
dere Aufmerksamkeit zu widmen, und jeder derselben die geeigneten Zunft-Bezirke zur 
Prüfung der Meisterrechts-Bewerber zuzutheilen. 
g. 35. 
In Hinsicht auf die Verhinderung durch Bluts-Verwandtschaft oder Schwaͤger- 
schaft, so wie in Ansehung der Vertretung einzelner durch diese oder sonstige Hinder- 
nisse abgehaltenen Mitglieder der Prüfungs-Commission kommen die in F. 12 für die 
Lehrlings-Prüfung ertheilten Bestimmungen auch bei der Meister-Prüfung zur An- 
wendung. 
K. 36. 
Ehe die Prüfungs-Commission ihre weitern Arbeiten beginnt, hat sie den Meister- 
rechts-Bewerber zum Protokoll zu vernehmen, ob und welches weitere Mitglied der- 
selbe aus den Meistern des betreffenden Gewerbes in die Prüfungs-Commission zu 
wählen gemeint sep. 
Wenn von mehreren gleichzeitigen Meisterrechts-Bewerbern verschiedene Mitglieder 
zur Prüfungs-Commission gewählt werden, so können zwar dieselben alle dem Prüfungs= 
Geschäft beiwohnen; eine mitzählende Stimme kommt jedoch einem jeden derselben nur 
bei der Beschlußnahme über denjenigen Bewerber zu, von welchem er in die Commis- 
sion gewählt worden ist. 
. 37. 
Soll die in dem Gesetß (Art. 47) bezeichnete Art und Dauer der Vorübung den 
Beweis der persönlichen Befähigung liefern, so hat die Prüfungs-Commission die Ur- 
kunden, durch welche der Bewerber jenen Beweis zu führen sucht, in Hinsicht auf Form 
und Inhalt genau zu prüfen, und wenn sie Lücken in dem Nachweis vorfindet, den 
Bewerber zur Ergänzung oder Rechtfertigung derselben aufzufordern, auch ihm hiezu 
nöthigenfalls eine angemessene Frist zu gestatten. 
Als ein unverschuldetes Hinderniß einer ununterbrochenen Vorübung ist insbeson- 
dere die bei der Fahne zugebrachte Militär-Dienstzeit zu betrachten.
        <pb n="52" />
        50 
Ebenso kann die waͤhrend der Wanderschaft auf die Reise verwendete Zeit dem 
Bewerber nicht als schuldhafte Unterbrechung der Vorbereitung beigemessen werden, es 
waͤre denn, daß aus untruͤglichen Thatsachen der Beweis eines laͤngere Zeit absichtlich 
fortgesetzten muͤssigen Umherlaufens sich ergaͤbe. In die gesetzliche Dauer der Vorbe- 
reitung wird jedoch nur die auf der Wanderschaft in Arbeit, nicht aber die auf der 
Reise zugebrachte Zeit eingerechnet. 
Wird der versuchte Beweis der gesetzlichen Voruͤbungszeit von der Prüfungs-Com- 
mission nicht fuͤr zureichend erkannt, so steht es dem Bewerber frei, sich zum Beweise 
seiner Befaͤhigung einer foͤrmlichen Pruͤfung zu unterwerfen. 
C. 33. 
Die in der Instrubtion für die Lehrlings-Prüfung (oben d6.15—18) enthaltenen 
Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Prüfungs-Aufgaben, die Festsetzung 
der lehtern und die Abwechslung in denselben, über die Beaufsichtigung des zu Prü- 
fenden, über die den Meistern des betreffenden Gewerbes zu gestattende Anwesenheit 
und Einsichtnahme von den Prüfungs-Arbeiten, so wie über die Protokollführung fiun- 
den im Allgemeinen auch auf die Meister-Prüfung ihre Anwendung. Im besonderen 
wird in Hinsicht auf die letztere Prüfung noch Folgendes vorgeschrieben. 
4 g. 39. 
Vei jeder Meisterrechts-Prüfung müssen theils Fragen zur Beantwortung, theils 
Arbeiten zur Ausführung aufgegeben werden. Durch die Fragen, die zur mündlichen 
oder schriftlichen Beantwortung vorgelegt werden, hat sich die Prüfungs-Commission 
zu überzeugen, ob der Geprüfte die für einen Meister erforderlichen Kenntnisse von 
den bei seinem Gewerbe vorkommenden Materialien und rohen Stofsen, namentlich 
von ihrer Natur, den Kennzeichen ihrer Güte, ihrer Behandlungs= und Benütungs- 
weise, serner von den in dem Gewerbe gebréuchlichen Werkzeugen nach ihrer Bestim- 
mung, ihrer Behandlung und Anwendung, endlich von dem sonstigen Verfahren beie 
den Arbeiten seines Gewerbes besitze. 
Zu schriftlichen Aufgaben eignen sich besonders die bei einzelnen Gewerben vor- 
kommenden Berechnungen, Voranschläge, Zeichnungen und ähnliche Ausarbeitungen. 
Zu den Arbeits-Aufgaben, durch welche neben der Kenntniß des Gewerbes zu- 
gleich das Handgeschick geprüft werden soll, sind einzelne schwierigere Verrichtungen
        <pb n="53" />
        51 
des Gewerbes zu wählen, die in der Regel unter den Augen der Prüfungs-Commis- 
sion zur Ausführung zu bringen sind. Nur ausnahmsweise kann, wenn und soweit 
es die Gründlichkeit der Prüfung erheischt, ein völlig ausgearbeitetes Fabrikat des 
Gewerbes oder das Modell eines solchen zur Aufgabe gemacht werden. Den Modellen 
ist da, wo sie zum Zweck der Prüfung hinreichen, und eine kostbare oder längere Zelt 
erfordernde Ausarbeitung zu ersehen vermögen, immer der Vorzug zu geben. Jeden- 
falls aber sind zur Ausarbeitung nur solche Gegenstände zu wählen, welche zur Zeit 
der Prüfung in Gebrauch und Sitte sind, und sonach leicht verwerthet werden können, 
auch höchstens eine Arbeirszeit von acht Tagen und einen Materials-Aufwand von 
15 fl. erfordern, es wäre denn, daß der zu Prüfende selbst zu einer kostbareren Aus- 
arbeitung sich freiwillig erböte. 
K. 40. 
Die Bezirksämter haben der Zweckmäßigkeit der Prüfungs-Aufgaben bei den un- 
ter ihrer Aussicht vorgenommenen Meister-Prüfungen eine besondere Aufmerksamkeit 
zu widnen, und wenn ihnen besonders glücklich gewählte Aufgaben dieser Art vor- 
kommen, dieselben der vorgesetzten Kreis-Regierung einzusenden, um sie zu einer 
Muster-Sammlung von Prüfungs-Aufgaben und mittelst derselben zur Belehrung der 
übrigen Prüfungs-Commisssonen benützen zu können. 
6. 41. 
Bei der Nachsuchung eines beschränkten Meisterrechts, insofern dieselbe nach 
K. 29 zulässig ist, hat sich die Prüfungs-Commission in ihren Aufgaben streng an die 
Gegenstände der nachgesuchten beschränkten Arbeits-Befugniß zu halten. 
S. 4. 
Bei eintretender Stimmen-Gleichheit unter den Mitgliedern der Prüfungs-Com- 
mission gebührt dem Obmann eine entscheidende Stimme. 
K. 45. 
Das über den Prüfungsakt aufgenommene Protokoll C#. 18) muß die Abstim- 
mungen der einzelnen Mitglieder der Prüfungs-Commission über das Ergebniß der 
Prüfung und über das hierauf zu gründende Urtheil enthalten, und ist mit sämtlichen 
Beilagen dem Bezirksamt des Ladensißes zum Erkenntniß über das Meisterrechts-Ge- 
such mit gutächtlichem Bericht vorzulegen.
        <pb n="54" />
        52 
Bei diesem Erkenntniß hat das Bezirksamt einerseits die Gefaͤhrdung des Publi- 
kums durch unwissende oder ungeschickte Gewerbsleute ins Auge zu fassen, andererseits 
jedoch der Gewerbthätigkeir nicht durch zu hoch gespannte Forderungen an den neu 
angehenden Meister allzu enge Schranken zu seben. 
K. 4. 
Bei dem sehr verschiedenen Grad von Ausbildung, welchen die Gewerbe der 
Maurer, Steinhauer und Zimmerleute zulassen, wird bei diesen ein Meisterrecht erster 
und zweiter Elasse unterschieden. Das Meisterrecht erster Elasse, mit dem dieser Elasse 
auoschließlich zukommenden Prädikat eines Werkmeisters wird nur demjenigen Meister 
oder Meisterrechts-Bewerber ertheilt, der durch die vorgenommene Prüfung sich als 
besonders befähigt erprobt hat, für größere Bauwesen Riß und Ueberschlag zu bear- 
beiten, und deren Ausführung in allen einschlagenden Gewerben zu leiten. Die Er- 
theilung eines solchen Meisterrechts erster Classe wird in dem Nieberlassungs-Bezirke 
des Meisters zur öffentlichen Kennrniß gebracht; mit einer besondern und ausschließ- 
lichen Berechtigung zur Uebernahme oder Verrichtung gewisser Arbeiten ist sie nicht 
verbunden. 
ç K. 45. 
Der Rekurs gegen das bezirksamtliche Erkenntniß über ein Meisterrechts-Gesuch 
unterliegt den im Art. 166 der allgemeinen Gewerbe-Ordnung vorgeschriebenen Formen 
und Fristen. 
C. 46. 
Dem aufgenommenen Meister wird über seine Aufnahme eine Urkunde (Meister- 
brief) eingehändigt, welche durch den Zunft-Vorstaud des Ladensitzes, an dem die 
Prüfung vorgenommen wurde, ausgefertigt, und durch das Bezirksamt dieses Laden- 
sites beglaubigt wird. In diesem Meisterbriefe ist bei den im &amp;. 44 genannten Ge- 
werben die Elasse, und bei einer beschränkten Meisterrechts-Ertheilung (§. 29) die Be- 
schränkung des Meisterrechts auszudrücken. 
K. 47. 
Für die Aufnahme des Befähigungs-Beweises (§. 32) hat der Meisterrechts-Be- 
werber, ohne Unterschied, ob derselbe durch den Nachweis der Vorübungszeit oder
        <pb n="55" />
        53 
durch eine foͤrmliche Meister-Prüfung geführt wird, zu der Zunft-Lade, bei welcher 
diese Verhandlung gepflogen wird, eine Prüfungs-Gebühr zu entrichten, welche 
1) bei den Gewerben der Zimmerleute, Steinhauer, Maurer, Ipser, Färber, 
Gerber, Gold= und Silber-Arbeiter die Summe von zehn Gulden, 
2) bei den übrigen Gewerben die Summe von sechs Gulden, 
5) bei der Nachsuchung eines beschränkten Meisterrechts in dem +. 29, Zisfer 1 
bezeichneten Falle die Summe von vier Gulden nicht übersteigen darf. 
Müssen auswärtige (nicht am Ladensit wohnende) Sachverständige in die Prü- 
fungs-Commission berufen werden; so kann von dem Bewerber neben der obigen Ge- 
bühr noch eine besondere Reisekosten-Vergürung zur Zunft-Casse erhoben werden, welche 
jedoch die Summe von fünf Gulden nicht überschreiten darf, innerhalb dieser Grenze 
aber nach dem wirklichen Aufwand der Zunft-Casse zu bemessen ist. 
Bei gleichzeitiger Prüfung mehrerer Neisterrechts-Bewerber wird die Prüfungs- 
Gebühr von jedem der Geprüften besonders entrichtet, wogegen die Reisekosten-Ver- 
gätung von ihnen nur einfach und somit gemeinschaflich bezahlt wird. 
Die Belohnung des Obmanns und der vier von Amtswegen aufgestellten Mit- 
glieder der Prüfungs-Commission, so wie die VerLütung der von dem einen oder dem 
andern derselben aufgewendeten Reisekosten wird aus der Zunft-Casse bestritten. 
Die Annahme irgend einer Nebenbelohnung von dem Geprüften ist ihnen bei 
einer nach dem Art. 93 des Gesehes, beziehungsweise nach der Analogie dieses Artikels 
zu bemessenden Strafe verboten. 
K. 48. 
Der Nebenaufwand für Materialien, Werkzeuge, Arbeits-Lokal, Beaufsichtigung re., 
welchen die Prüfung verursachr, wird von den Geprüften, ohne Dazwischenkunft der 
Zunft-Casse bestritten. Derselbe unterliegt, unbeschadet der von dem Richter zu erle- 
digenden privatrechtlichen Verhältnisse, der Ermäßigung des vorsitzenden Obmanns. 
Für die Beaufsichtigung der Bewerber bei den nicht unter den Augen der Commission 
selbst vorgenommenen Arbeiten können denselben, wenn die Beaufsichtigungszeit keinen 
vollen Tag betrug, höchstens drei Kreuzer der Stunde, wenn sie einen oder mehrere 
Tage betrug, höch#tens achtzehn Kreuzer dem Tag nach angeseßt worden. 
3
        <pb n="56" />
        54 
K. 49. 
Für den Meisterbrief (F. 46) ist zu der Zunft-Lade, bei welcher die Ausferti- 
gung desselben geschieht, eine Gebühr von höchstens drei Gulden zu entrichten. 
KS. 50. 
Auf die Erwerbung des kaufmännischen Gewerberechts finden im Allgemeinen die 
vorstehenden, unter 986. 27—49 enthaltenen Vorschriften ihre Anwendung. Die Prü- 
fungs-Gebühren dürfen den höchsten Betrag der obigen Ansätze (zehn Gulden nach 
S. 47, Ziffer 1) nicht übersteigen. 
Bei der Prüfung der Vorübungszeit hat sich die Commission nach den besondern 
Bestimmungen des Art. 108 der allgemeinen Gewerbe-Ordnung zu achten. 
Die förmliche Prüfung des Bewerbers geschieht durch geeignete, theils mündlich, 
theils schriftlich zu lösende Aufgaben, und hat vorzugsweise die baufmännische Rechen- 
kunst, Correspondenz und Buchführung, sodann aber auch die in das gewählte Fach 
einschlagenden besonderen Handlungs= und Waaren-Kenntnisse zum Gegenstande. 
S. 51. 
Der Betrieb einer Material-Handlung setzt neben dem Rachweis der Befähigung 
zum kaufmännischen Gewerbe im Allgemeinen noch eine besondere wissenschaftliche Pru- 
sung des Prinzipals oder seines Werkführers durch den Oberamts-Arzt voraus, welche 
nach Maßgabe der Verordnung vom 25. Juni 1812 (Reg. Blatt S. 527) auf eine 
nähere Kenntniß der Material-Waaren, sodann auf die Bekanntschaft mit den bei der 
Aufbewahrung und Abgabe jener Stofse zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln zu rich- 
ten ist. 
In Hinsicht auf die Berechtigung zum Laboriren ist das Erforderliche in der In- 
struktion vom 6. Juni 1328, §. 2 (Reg. Blatt S. 459) vorgesehen. 
Dritter Abschnitt. 
Von der Befähigung zum Müller= und Schiffer-Gewerbe. 
C. 52. 
Zum selbstständigen Betrieb des Getreide-Müller= und des Schiffer-Gewerbes
        <pb n="57" />
        55 
wird ein Erkenntniß des zuständigen Bezirksamts über die Befähigung des Gewerbe= 
Inhabers oder seines Werkführers erfordert. (Instruktion vom 6. Juni 1828, K. 25.) 
i 
Will der Veweis dieser Befähigung durch die nach den biöherigen Zunft-Gesehen 
erlangte Eigenschaft des Meisters oder Meisterknechts (s. die angeführte Instr. 9. 25, 
Z. 1), oder durch eine wenigstens siebenjährige Vorübungszeit (ebend. Z. 2) geführt 
werden; so sind die diesfallsigen Nachweise dem Bezirksamte unmittelbar zur Einsicht 
und Prüsung vorzulegen. Veruft sich dagegen der Bewerber auf eine besondere Prü- 
fung (ebend. Z. 3), so wird diese 
1) bei dem Getreide-Müller-Gewerbe einem Bezirks-Mühl-Inspektor und zwei 
weiteren demselben von dem Bezirksamt des Prüfungsortes beigegebenen Sach- 
verständigen aufgetragen. Die Prüfung kann nach Umständen am Wohnsiße 
des Mühl-Inspektors oder an dem gelegentlichen Aufenthaltsorte desselben auf 
der Visitationsreise vorgenommen werden. 
2) Für das Schifffahrts-Gewerbe wird an denjenigen Orten, wo dasselbe zahlreich. 
besetzt ist, namentlich zu Langenargen, Friedrichshafen, Ulm, Horkheim, eine 
Prüfungs-Behörde von drei Sachverständigen mit einem geschästskundigen Vor- 
stande durch das vorgesehte Bezirksamt bestellt. 
§. 54. 
Die Prüfung besteht theils in Fragen, theils in Probe-Verrichtungen des Gewer- 
bes, welche der Bewerber unter den Augen der Prüfungs-Behörde vorzunehmen hat. 
Das Ergebniß wird von der letztern mit gutächtlicher Aeußerung dem Bezirksamt 
des Prüfungsortes zum Erkenntniß über die Befähigung vorgelegt. 
Zur Belohnung der Mitglieder der Prüfungs-Behörde hat das vorgeseßte Bezirks- 
amt eine Gesamt-Gebühr von drei bis höchstens fünf Gulden festzusetzen. 
K. 55. 
Dem befähigt Erkannten wird hierüber durch das erkennende Bezirksamt eine Ur- 
kunde ausgestellt, welche die Art des geführten Beweises zu bezeichnen hat. 
Dieselbe unterliegt der gesetlichen Sportel für oberamtliche Zeugnisse. 
Eine wiederholte Prüfung kann dem einmal für befähigt Erkannten bei einer Ver- 
aänderung seines Niederlassungs= oder Dienstortes nicht angesonnen werden.
        <pb n="58" />
        56 
Vierter Abschnitt. 
Von der Befähigung zu Kaminfeger-Stellen. 
K. 56. 
Bei der Besehung von Kaminfeger-Stellen können nur solche Bewerber zugelassen 
werden, welche sich über ihre Befähigung für solche Stellen auszuweisen vermögen. 
g. 57. 
Dieser Ausweis kann entweder durch amtlich beglaubigte vortheilhafte Zeugnisse 
über eine mindestens dreijährige Arbeitszeit in dem Kaminfeger-Gewerbe oder durch 
eine mit günstigem Erfolge bestandene Prüfung geliefert werden. 
C. 58. 
Die Prüfung der Kaminfeger hat theils die Kenntniß des Kaminbau's und der 
in Hinsicht auf denselben, so wie in Hinsicht auf die Feuerwerkstätten überhaupt beste- 
henden feuerpolizeilichen Vorschriften, theils das prabtische Geschick des Bewerbers in 
Kaminfeger-Arbeiten zum Gegenstande. 
Sie wird auf Anordnung des Bezirksamts, welchem der Bewerber oder die zu 
besetzende Stelle angehèrt, durch zwei Zunft-Vorsteher des Maurer= und Steinhauer- 
Gewerbes und einen bereits angestellten Kaminfeger vorgenommen. Ueber die bewie- 
sene Fähigkeit wird auf das Gutachten der Prüfenden von dem Bezirksamt erbannr, 
und dem befähigt Erfundenen hierüber eine für das ganze Land gültige Urkunde aus- 
gefertigt. , 
Fuͤr diese Pruͤfung ist nach dem Erkenntniß des Bezirksamts eine den Pruͤfenden 
zukommende Gebuͤhr von drei bis hoͤchstens fuͤnf Gulden, fuͤr die Befaͤhigungs-Urkunde 
aber die gesetzliche Sportel eines bezirksamtlichen Zeugnisses zu entrichten. 
Fuͤnfter Abschnitt. 
Transitorische Bestimmung. 
C. 59. 
Bei der durch die allgemeine Gewerbe-Ordnung herbeigeführten neuen Organi- 
sation der Zunft-Vereine ist der Vermögens-Ausscheidung der in mehrere Theile sich 
trennenden Vereine, so wie der Berechnung und Vergleichung des Vermögens-Bei-
        <pb n="59" />
        57 
bringens der zu einem neuen Zunft-Verbande zusammentretenden Vereine oder Ver- 
einstheile in Ermanglung anderweiten gütlichen Uebereinkommens durchgängig der 
Stand des Vermögens und der Meisterzahl vom 1. März 1850 zu Erund zu legen. 
S. 60. 
Die voranstehenden Bestimmungen treten bei jedem einzelnen Zunft-Vereine mit 
dessen neuer, den Bestimmungen der allgemeinen Gewerbe-Ordnung entsprechenden 
Constituirung, welche lehtere noch im Laufe des gegenwärtigen Verwaltungs-Jahrs 
durchgängig zur Vollziehung zu bringen ist, in Wirksamkeit. 
Sämtliche Polizei-Behôrden, Zunft-Vorstände und Zunft-Versammlungen werden 
zu sorgfältiger Vollstreckung und Wahrnehmung dieser Vestimmungen angewiesen. 
Stuttgart den 12. Jannar 1830. 
Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Befehl: 
Schmidlin. 
b) Bekanntmachung, betrefsend die Kost= und Einheizgelder bei Gesangenen-Transporten in der 
zweiten Hälfte des laufenden Verwaltungs-Jahré. 
Da durch die gemeinschaftliche Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern 
und der Finanzen vom 17. December v. J. (Reg. Blatt von 1830, S. 7 f.) das bis- 
berige Regulativ der Kost= und Einheizgelder bei den Untersuchungs= und Straf-Ge- 
fangenen auch für die zweite Hälfte des laufenden Verwaltungs-Jahrs beibehalten 
worden ist, so wird dasjenige, das bei den Gefangenen-Transporten bisher bestanden 
hat, für den gleichen Zeitraum hiemit ebenfalls bestätigt. 
Stuttgart den 13. Januar 1850. 
Schmidlin.
        <pb n="60" />
        58 
Dienst-Erledigung. 
Die wieder zu beseßzende Anna-Caplanei in der Oberamts-Stadt Tettnang 
hat 520 fl. Einkommen an Güter-Ertrag, Zehenten, Grund-Gefällen, Capiral-Zinsen, 
Besoldung und Gebühren. Der Caplan hat zugleich gegen eine Zulage von 156 fl. 
und einige Erleichterung in den Caplanei-Obliegenheiten Unterricht in den Anfangs- 
Lehrfächern des unteren Gymnasiums und in Realien zu ertheilen. Die Bewerber 
haben sich bei dem katholischen Kirchenrath zu melden, und sich besonders auch über 
die erforderliche Befähigung zu Versehung des. Lehramts auszuweisen. 
Am 15. d. M. sind die RechtsErkenntnisse vom Monat November v. J. ausgegeben worden.
        <pb n="61" />
        59 
Nro. 7. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
  
—. 
  
—.— 
Donnerstag, den 28. Jannar 1850. 
—.. A 
  
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Ordens-Verleihungen. — Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, den Uebertritt der Referendare zweiter Classe von 
den Gerichtshöfen zu Oberamts-Gerichten betreffend. — Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck. — Das 
Schul-Inspektorat Ehingen betreffend. — Verladung der Militärpflichtigen zu der Ziehung des Looses und 
der Musterung für die dieslährige Aushebung. 
Dienst-Erledigungen. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Ordens-Verleihungen. 
Seine Königliche Majestät haben aus Veranlassung der in neuerer Zeit mir 
der Krone Bayern abgeschlossenen Zoll= und Handels-Verträge die K. Bayernschen 
Geheimen Cabinets-Sekretäre v. Kreuzer und v. Grandauer zu Rittern Höchst Ehres 
Ordens der Württembergischen Krone zu ernennen geruht. 
"8) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchsten Dekrets vom 18. d. M. 
den bisherigen Commissär der zweiten Abtheilung des Königl. Arsenals, Wunder, auf 
die Commissärs-Stelle der ersten Abtheilung befördert, und
        <pb n="62" />
        60 
die dadurch erledigte Commissärs-Stelle bei der zweiten Arsenal-Abtheilung dem 
quiescirten Sassier der vormaligen Känigl. Tuchfabrik, Lenz, übertragen; auch 
den Wachtmeister v. Holz, des dritten Reiter-Regiments, zum Unterlieutenam 
befördert, und bei diesem Regiment aggregirt. 
Sodann haben Höchstdieselben vermöge höchsten Dekrets vom 20. d. M. die 
bei dem K. Gerichtshofe in Tübingen erledigte Dirigenten-Stelle dem Ober-Justizrath 
D. Kapff daselbst unter Ernennung desselben zum Ober-Tribunalrathe zu übertragen, 
und 
dem säbularisirten Kapuziner Bux in Ellwangen die erledigte Caplanei Westhau- 
sen, Dekanats Ellwangen, zu verleihen; auch 
vermöge höchster Entschließung vom 22. d. M. den Referendäár erster Elasse, 
Feyerabend, von Heilbronn, in die Zahl der Rechts-Consulenten aufzunehmen ge- 
ruht. — Derselbe hat Oehringen zu seinem Wohnorte gewählt. 
II. Verfügungen der Departementeé. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministerium. 
Bekanntmachung, den Uebertritt der Referendäre zweiter Classe von den Gerichtshbfen 
zu Oberamts-Gerichten betreffend. 
Diejenigen Referendére zweiter Classe, welche nach der Verfügung vom 10. Juli 
1329 (Reg. Blatt S. 284) die erste Hälfte ihres Dienst-Probejahrs bei den K. Ge- 
richtshöfen erstanden haben, werden hiemit für die zweite Hälfte des Probejahrs den 
hienach benannten Oberamts-Gerichten zugetheilt: 
1) der Referendär Mögling dem Oberamts-Gerichte Mergentheim; 
2) der Referendär Wilhelm v. Plessen dem Oberamts-Gerichte Künzelsau; 
3) der Referendär Kolb dem Oberamts-Gerichte Oehringen; 
4) der Referendär Speidel dem Oberamts-Gerichte Ludwigsburg; 
5) der Referendär Helmuth v. Plessen dem Oberamts-Gerichte Balingen.
        <pb n="63" />
        61. 
Die vorbenannten Referendäre haben bei den bezeichneten Oberamts-Gerichten 
unverzüglich ihre Functionen anzutreten, und von den gedachten Gerichten wird die 
vorschriftmäßige Anzeige von diesem Antritte gewärtigt. 
Stuttgart den 22. Januar 1830. 
- 
Maucler. 
3) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
Pribilegien gegen den Bücher-Nachdruck. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 1 3. d. M. 
die von dem Stadtpfarrer Dittenberger in Heidelberg für die dritte vermehrte Aus- 
gabe seiner Geographie für Mittelschulen, Gymnasien 2c. und von dem Professor Dr. 
Geiger ebendaselbst für eine dritte vermehrte Ausgabe seines Handbuchs der Phar- 
macie nachgesuchten Privilegien gegen den Nachdruck, je auf die Dauer von sechs 
Jahren Znädigst bewilligt; welches unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 
25. Februar 1815, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachach- 
tung bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 16. Jannar 1830. « 
Schmidlin. 
2. Des katholischen Kirchenraths. 
Das Schul-Inspektorat Ehingen betreffend. 
Der Schul-Inspektor Pfarrer Zipfehli in Naßgenstadt wurde wegen des großen 
Umfangs der ihm zugleich uͤbertragenen Camerariats-Geschaͤfte von dem bisher beklei- 
deten Schul-Inspektorat Ehingen enthoben, und solches dem Stadtpfarrer Hofmeister 
in Munderkingen übertragen. 
Stuttgart den 13. Januar 1830. 
Camerer.
        <pb n="64" />
        62 
C) Der Departements des Innern und des Kriegs: 
Des Ober-Rebrutirungs-Raths. 
Vorladung der Militär-Pflichtigen zu der Ziehung des Looses und der Musterung für die dießjährlge 
Aushebung. 
Den 1. März d. J. wird in sämtlichen Oberamts-Bezirken Behufs der dießjähri- 
gen Rekruten-Aushebung das Loos gezogen. 
Sodann wird in den verschiedenen Oberamts-Bezirken die Musterung, nämlich die 
Untersuchung der Diensttüchtigkeit der Militärpflichtigen an nachbemerkten Tagen vor- 
genommen: 
den 9. März: 
Marbach, Vacknang, Freudenstadt, Balingen, Herrenberg, Neresheim, Geißlingen, 
Biberach; 
den 12. März: 
Böblingen, Heilbronn, Nagold, Tuttlingen, Hall, Heidenheim, Göppingen, Waldsee; 
den 16. März: 
Leonberg, Weinsberg, Neuenbürg, Spaichingen, Oehringen, Aalen, Kirchheim, 
Leutkirch; 
den 19. März: 
Vaihingen, Neckarsulm, Calw, Rortweil, Künzelsau, Gmünd, Münsingen, Wangen; 
den 25. März: 
Maulbronn, Brackenheim, Tübingen, Obernderf, Mergentheim, Welzheim, Ehingen, 
Tettnang; 
den 26. März: 
Ludwigsburg, Besigheim, Nürtingen, Sulz, Gerabronn, Gaildorf, Blaubeuern, 
Ravensburg; 6 
den 50. März: 
Cannstadt. Stuttgart Stadt, Urach, Horb, Crailsheim, Schorndorf, Wiblingen, 
Saulgau;
        <pb n="65" />
        63 
den 2. April: 
Etzlingen, Stuttgart Amt, Waiblingen, Reutlingen, Rottenburg, Ellwangen, 
Riedliugen, Ulm. 
Zu den genannten beiden Verhandlungen werden nun die Militärpflichtigen, an 
deren Alters-Classe in gegenwärtigem Jahre die Reihe der Aushebung ist, nämlich 
sämtliche im Jahr 1809 geborne Jünglinge unter den im Rekrutirungs-Geset vom 
10. Februar 1828 angedrohten Rechts-Nachtheilen hiedurch vorgeladen, wobei zu ihrer 
Belehrung Folgendes bemerkt wird: 
1) Für diejenigen, welche bei der Ziehung des Looses nicht erscheinen, wird das 
Loos durch Andere gezogen. 
2) Wer bei der Musterung nicht erscheint, wird im Zweifel für diensttüchtig an- 
genommen und nach Mabgabe seiner Loosnummer zum Kontingent bezeichnet. 
Ueberdieß treffen den Nichterscheinenden die im Art. 47 des Rekrutirungs- 
Gesetes bestimmten Strafen. 
5 Wer eine Befreiung wegen Familien-Verhältnisse oder wegen Berufs an- 
spricht, hat solche bei Verlust derselben bei dem Rekrmirungsrath des betref- 
fenden Oberamts-Bezirks geltend zu machen, welcher sich unmittelbar nach 
der Ziehung des Looses versammelt. 
Uebrigens wird Jeder, der eine Befreiung anspricht, erinnert, solche noch vor der 
Ziehung des Looses dem betreffenden Oberamt anzuzeigen, damit dieses den Befreiungs- 
Grund vorläufig prüfe, und dem, der ihn anspricht, in Beziehung auf die beizubrin- 
genden Beweise die erforderliche Belehrung ertheile. 
Stuttgart den 25. Januar 1850. 
Kapfs. 
  
Dienst-Erledigungen. 
1) Durch die Beförderung des Ober-Justizraths D. Kapff zum Ober-Tribunal= 
Rath ist die Stelle eines Ober-Justiz-Raths bei dem K. Gerichtshofe in Tübingen in 
Erledigung gekommen. Die Bewerber um dieselbe haben sich innerhalb drei Wochen 
bei dem K. Ober-Tribunale zu melden.
        <pb n="66" />
        64 
2) Das Oberamt Kuͤnzelsau ist durch gerichtliches Erkenntniß in Erledigung. 
gekommen. Die Bewerber um diese Stelle, mit welcher ein Gehalt von 1600 fl. ver- 
bunden ist, haben sich innerhalb vier Wochen bei der K. Regierung des Jart-Kreises 
vorschriftmäßig zu melden. 
3) Die Bewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Wangen, Oekanats 
Göôppingen, welche 590 Pfarr-Genossen zählt, kein Filial hat, und mit einem Ein- 
kommen von 600 fl. nach Sportel-Preißen verbunden ist, haben sich innerhalb vier 
Wochen bei dem evangelischen Consistorium vorschriftmäßig zu melden. 
4) Die wieder zu besehende katholische Pfarrei Denkingen, Oberamts und De- 
kanats Spaichingen, begreift das Pfarrdorf mit 1088 Pfarr-Genossen, und hat 1670 fl. 
Einbommen von Göüter-Ertrag, Zehnten und Gebühren. Die Bewerber haben sich 
bei dem katholischen Kirchenrath zu melden. 
5) Die im Regierungs-Blatt vom 28. November 1829 S. 547 zur Meldung be- 
kannt gemachte katholische Stadtpfarr-Stelle mit dem damit verbundenen Dekayatamt 
in Ravensburg wird nochmal unter Anberaumung eines Termins von vier Wochen- 
ausgeschrieben.
        <pb n="67" />
        65 
Nro. 8. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
—m — —m m 
  
  
  
– 
Samstag, den 6. Februar 1850. 
——— 
Inhalt. 
Königl. Derrete. Bewilligung zu Annahme eines sremden Orbens. — Dienst-Nachrichten. 
Versügungen der Departements. Nechenschaft über die Verwaltung der allgemeinen Brandschadens- 
Versicherungs-Casse für das Jahr 18 /8. — Verfügung, eine theilweise Milderung der Vorsschts-Maß= 
regeln gegen die Einschleppung der NRinderpest betreffend. — Privilogium gegen den Nachdruck des Lehrbuchs 
der Geburtshülse von RNägele. — Priesterweihe. — Bekanntmachung der Rechnungs-Ergebnisse von der 
Pensions-Anstalt für die Hinterbliebenen der Eivil-Staatsdiener von 43 5/4. 
Dienst-Erledigung. 
— 
  
  
  
—..— 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Bewilligung zu Annahme eines fremden Ordens. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchsten Dekrets vom 27. v. M. 
an den Ordens-Vice-Kanzler, dem Kammerherrn und Erbmarschall, Freiherrn v. 
Thumb-RNeuburg die nachgesuchte Erlaubniß, den von des Königs von Preußen 
Macjestät ihm verliehenen St. Johanniter= Orden annehmen und tragen zu dürfen, au 
ertheilen geruht. 
S
        <pb n="68" />
        66 
B) Dienst--Nachrichten. 
Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben unter dem 25. v. M. die gegenseitige Ver- 
setzung der Regiments-Quartiermeister Rümmelin, im achten, und v. Beck, im drit- 
ten Infanteric-Regiment, genehmigt; 
vermöge höchster Entschließung vom 27.v. M. die evangelische Pfarrei Scharenstetten, 
Dekanats Blaubeuern, dem Pfarrer Fehleisen zu Wimsheim, Dekanats Leonberg, und 
die katholische Pfarrei Ebersbach, im Dekanat Saulgan, dem Pfarrer Bart zu 
Wilsingen, Oberamts Münsingen, gnädigst verliehen; auch 
vermöge höchster Entschließung vom 28. v. M. den auf sein Ansuchen entlassenen 
Oberamts-Gerichts-Abtuar Bausch zu Hall, und 
den Referendär erster Classe, Sting, von Balingen, in die Zahl der Rechts-Con- 
sulenten aufzunehmen geruht. — Ersterer hat Hall, Lebhterer Tübingen zu seinem 
Wohnsitze gewählt. 
Unter dem 13. v. M. erhielt der auf die katholische Pfarrei Kanzach, Oberamts 
und Dekanats Riedlingen, ernannte Pfarrer Kaplan, von Großkuchen, wie auch 
der auf die batholische Antons-Kaplanei in Scheer, Oberamto und Dekanats Saul- 
gau, ernannte Vikar Franz Hauschel, von Schdômberg, und 
unter dem 25. v. M. der auf die katholische Pfarr-Stelle in Bierlingen, Ober- 
amts und Dekanats Horb, ernannte Pfarrer Ay, von Wachendorf, die Königliche Be- 
stätigung. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
e) Rechenschaft über die Verwaltung der allgemeinen Brandschadens-Versicherungs-Casse 
für das Jahr 18 2/9. 
Nachdem von der Königlichen Ober-Rechnungs-Kammer die von dem Brandschadens- 
Versicherungs-Haupt-Cassier für das Verwaltungs-Jahr vom 1. Juli 18283 abgelegte
        <pb n="69" />
        67 
Rechnung abgehoͤrt und justificirt worden ist; so wird aus derselben unter Beziehung 
auf die lehte Bekanntmachung vom 51. December 1828 (Reg. Blatt von 1829, S. 8) 
folgendes Ergebniß zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 26. Januar 1850. Schmidlin. 
I. Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben der Brandschadens-Ver- 
sicherungs-Haupt-Casse vom 1. Juli 1823 
Ei U nahme. 
Baares Remanet nach der Darstellung der Verwaltung vom 
1. Juli 1823 es Vlatt von 1829, S. 9) 
Ersatposten . 
Beitraͤge von der unter dem 9. Oktober 1628 (Res. V. . 780 
ausgeschriebenen Brandschadens-Umlage: 
Der Gesamt= Anschlag der versicherten Gebäude, welcher bei 
der letzten Umlage von 1827 sich aauf 1687220, 000 fl. 
belaufen hatte, ist4tn 167417„/,475 fl. 
gestiegen, und hat betragen 
—:. 1847/638,475 fl. 
Auf diese Summe wurden zu 4 kr. von 100 fl. Gebäude= 
Anschlag umgelgKt 1235,092 fl. 19kr.—hl. 
der Ueberschuß betraͤgt. . . .. 25 fl. 55 kr. öhl. 
—: 125,115 fl. 52kr. öhl. 
Hievon gehen wegen zeitlicher Befreiung von abgebrannten 
Gebäuen: — —. 
Rest. 123,086 fl. 5|0kr. öhl. 
Geliefert wurden: theils baar, theils mit Aufrechnung von 
  
5, 331 fl. 11 kr. Shl. 
115 fl. 27 kr. —hl. 
Verwaltungs-Kosten 12350086 fl. 51 kr. 5hl. 
Nachträge von frühern umlagen. ... 
16si.—kr.—hl.
        <pb n="70" />
        68 
Kapitalien und Zinse: 
a) von der Königl. Hof-Bank 
Kapital 300000 fl. —zkr. 
Zinsee I.,900 fl. 3Mkr. 
  
  
81, 99 fl. 51 r, 
b) von zugewiesenen Capitalien beim Gant 150 fl. 22kr. 
  
  
82, 140 fl. 55 br. —hl. 
Fremde Gelder für die Königl. Staats-Casse 60 fl. —kr. —hl. 
205, 505 fl. 3A br. öhl. 
  
Summe der Einnahme 210,748 fl. 25kr. —hl. 
Ausgabe. 
Brand-Entschädigungen nach Nummer III. 128,915 fl. 31 kr. —hl. 
Der Kbnigl. Hof-Bank gegen Verzinsung * 6,0000 fl. —kr. —hl. 
Kapital-Steuer 265 fl. 50 kr. —hl. 
Fremde Gelderz für Königl. Staato- Gasse ... .. 60fc.-—kr.—1)l. 
Verwaltungs-Kosten, einschließlich derjenigen, die durch das 
Gesetz vom 28. Maͤrz 1828 (Reg. Blatt S. 155) auf die 
Anstalt übernommen, und durch die Ministerial-Verfügung 
vom 9. Oktober 1328 (Reg.Blatt S. 791) näher bestimmt 
worden snnd 1007762 fl. 1 S8kr.—-hl. 
  
Summe der Ausgabe 206,003 fl. 39 kr. —hl. 
Folglich ergiebt sich ein baares Cassen-Remanet von 
—: A,7 4 fl. 4kr. 
I. Uebersicht über den Aktiv= und Passiv-Stand bei der Brandscha- 
dens-Versicherungs-Casse auf den 30. Juni 1329. 
Aktio-Stand. 
Baares Remanet 4/ 74A fl. 44 kr. —hl. 
Ersahposten bei Prandpiftern, welche auf Gant und Ver- 
mögens-Anfall berhen 6,483fl. 36kr. —hl.
        <pb n="71" />
        Nachtraͤge ... ..,..-... 
Verzinsliche Kapitalien · 
bei der Koͤnigl. Hof-Bank standen nach der Darstellung 
vom 1. Juli 18328, Nro. 111. J9,#500 fl. — 
von 1823 wurden angeliehen nach Nro. I. 66,000 fl. — 
  
hieran abgeldst nach Nro. I. 80,000 fl. — 
Es war also das Guthaben am 1. Juli 1829 
Summe des Aktiv-Standes 
Passio-Stand. 
Dekretirte aber bis zum 30. Juni 1829 nech niht erhobene 
— — ..... . .. 
Eumzposten... ......... 
Summe des Passiv-Stands 
Rest, Ueberschuß am 30. Juni 1829: 
—: 9,880 fl. 5#kr. öhl. 
LIkr. öhl. 
—khr. hl. 
— 
78,758 fl. 
68,856 fl. 
* 
68.85' fl. 
5tkr. öhl. 
22 kr. — 
10 kr. — 
32kr. —
        <pb n="72" />
        70 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ul. Ueber sicht der von der Brand-Versicherungs-Casse 
von 1833 geleisteten Brand-Entschädigungen. 
Neckar-Kreis. 
G W E Summe 
. inde. de aͤdi .S 
Oberamt emeinde Annds#ang. ntschädigung für ei wun. 
fl. kr. hl. fl. r. b. 
Backnang Gallenhöflen. 1833. 2 — 
–— 95–— 
Cannstadt Rommelshausen — 635 51— # 
— 584 31— 
Eßlingen. Ober-Eßlingen. — 37 50— 
— 57 50— 
Heilbronn Heilbronn 1834 4,000 — — 
— 4,000 — 
Marbach. Rielingshausen 1843 100 —— 
Hleidelsheim. 1834 6 15— 
Marbach 1843 125 57 5 
1 231 15223 
Maulbronn . . . Großglattbach 1834 274 22 — 
Sternenfels 1833 000 
Mülacker — 267 51— 
Lienzingen — 14 10.— 
— —1, 206 25— 
Weinsberg . . . Meinhart — a3 5 
Schepbach — 515—— 
Weinsberg — 22 62 — 
T. 381 37 
Summe im Neckar-Kreis 6,556 55 5 
Schwarzwald-Kreis. 
Balingen . . Winterlingen 1833 36 2 3 l 
--—— 36273 
Calw.....Neuweiler...Iszz 8664 — 
— 866 40— 
Freudenstadt .[Reichenbach 183 165 10— 
Freudenstadt. . 1838 210 —— 
7! 325 40|—
        <pb n="73" />
        71 
Schwarzwald-Kreis. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
-- Jahr « Summe 
Oberamt. Gemeinde. Annihung. Entschaͤdigung. für ein Oberam. 
fl. kr.]hl. fl. kr. hl. 
Herrenberg . Bondorf . .. 1833 554 6— 
- —— 55!-6- 
Horb . . . Guͤntringen .. 1833 —225 — « 
225—— 
Neuenbürg. . Neusaz 182 575 – 
Dobel " "· "4 – 625 – 
3 Eisenmäl 1833 583 20— 
Rotensol — 1,83920— 
Dobcl... — 2419 20 5 
Rotensol — 345 
» ,4,217503 
Nuͤrtingen . Frikenhausen . — 97 — 
— 
Oberndorf Schramberg. — 700 – 
– 700 —— 
Reutlingen . Reutlingen — 2,975 – 
Pfullingen — 18 1575 
— 2,993 157| 
Rottenburg Rottenburg 1827 850 —— 
Remmingsheim. 1833 708 20— 
Rottenburg — 5,562 30— 
Rottweil. . . . Rottweil. .. 1834 5,218 —— 
Deißlingen — 347 12— 
Gölsdorf — 558 20— 
Locherhof. .. — 1,500 — — 
Deißlingen 1833 10,654 26— 
Locherhof. .. — 350 — — 
Hausen .. — 1,000—— 
Nottweil.. — 6,!s25—— 
«Zimmern... — 700—— 
Gdlsdorf... — 400 
Rottweil — 6ß600— 
27,749 58—
        <pb n="74" />
        72 
Schwarzwald-Kreis. 
  
  
Vbr — 
Oberamt. Gemeinde Anncclung. Enischadiguug. fuͤr ein Hbrramt. 
UI##### 1 Wr. . 
Spaichingen. . Gosheim. .13 1, 851 40— 
Wehingen . — 21, 200 —— 
Deilingen — 1,637 50— 
Rathehausen — 45 45— 
ehingen — 1,99% 10— 
Egesheim .. — 1,18!41« 
27,911 653 
SulztlBergfelden 18 525—— 
Trichtingen 1833 526 —— 
Tuttlingen . Teuttlingen — 100 — — 
Muͤhlhausen . — 2,083 20— 
Mühlhausen . — 408 Zol— - 
2,89150—- 
Tuͤbingen Dußlingen — 204 225 
· Rommelspach — 555 ——4 
— 559.22 3 
Urach Ehningen. 1834 1,500 
Upfingen. — 15 25— 
(□— 19515 1223— 
Summe im Schwarzwald-Kreis 70,266 11| 3 
Jaxt-Kreis. 
Erailsheim . . Sandhof. . . . 13833 a400 —— 5% 1 
Ellwangen Ellwangen . — 8,394 24 5 
Hohenberg — 21 27 5 
—— 83,915 52 - 
Gaildorf .. Reippersberg 183# 112 350— 
Gschlachtenbrezingen 132 100 —.— 
— 212 50— 
Gerabronn . . . Kirchberg. . . — 885 —— 
Kl. Bärenweiler — 20 —— 
4 905 —— 
Künzelsan Mulinggen 18373 150 —— 
— 150 I——
        <pb n="75" />
        73 
Jart-Kreis. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
· Jabr idi Summe 
Oberamt. Gemeinde. Annbenun. Entschädigung. für ein Oberamt. 
sl —— r.lMN. 
Mergentheim DBernsfeldken 1823 667 10— 
63710— 
Oehringen . Rechbach 1823 450 —— 
6 Ernspach . — 200 —— 
650.—— 
Welzheim . . Bonholz — 1608—— 
lüderwiesenhof — 29 10— 
iegerhoo 1833 700 —— 
Kabelienten .. — 79!·5— 
———97655— 
SttininciinJaxt-Kreis.12,857I27l—— 
Donau-Kreis. 
VBiberach. . . . Winterreuthe 1833 2,570 — 
— — 2,57 — — 
Blaubeucrii. .. Mul schenwang 1921 302 5— 0 
Hausen 4833 750—— 
1052 5— 
Ehingen Kl. Allmendinge 383 700 – 
Rißtißen. .. 1833 —m—mm—— 
Bergach — 1,000 —— 
Goͤppingen . . . Göppingen 1837 1,181 I15— 
Bolll — 168 —— 
1,549 15— 
Kirchhem Owen — 50 —— 
Oetlingen 1833 231 40— 
Unter-Lenningen — 262 50— 
554 10— 
Leutkirch .. Dottishausen — 5375 –— 
Unterzei — 1,.500 M— 
Rothegg . . .. — 1,341 40— 
Dopobhofen . — 250—— 
Münsingen Bernloch- — 25 — 
– 25 —,.—
        <pb n="76" />
        74 
Donau-Kre is. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
- Jahr bi Summe 
Oberamt. Gemeinde. Anwelung. Entschädigung. für ein Oberamt. 
Z„ fl. kr. hl. fl. kr. hl. 
Neresheim Iglingen 133# 400 — 
Dunstelkingen — 950 ** 
1,350 — 
Ravensburg. Basenberg 13## 825 + 
Altdorf . 1833 2,500 —— 
Schafmaier — 800 —— 
Altdorf — 334 — 
I 3,9283!-.-—— 
Riedlingen Zwiefaltendorf 183r 720 —— 1 
— —720 —— 
Saulgau. .Oberweiler 1838 1,083 20— 
Altshausen — 150 
— 1,25320«—— 
Ulm..—. Ulm.. — 2,158-—— 
Einsingen. — 3,500 –— 
Alrbeim voo- 830— 
6,320 30.— 
Waldsee . Staflangen . 18r 600 — — 
Wagenhalden 1823 750 — — 
Aulendorf — 1,200 —— 
i 2,550 — — 
Wangen . Enkenhofen. 182 5353.20|— 
Bach — 750 —— 
Schmidsfelden 1833 1,335 20— 
Vordermoos. . — 900——— 
· Z-31640-— 
Wiblingen . Donaustetten 182# — 
275 —— 
Summe im Donau-Kreis 35,254 159|— 
  
  
Summe sämtlicher im Verwaltungs-Jahr von 1833 geleisterer Entschädigungen: 
128, 915 fl. 51 kr. 
Zur Beglaubigung: 
Der Vrand-Versicherungs-Cassser, 
chweizer.
        <pb n="77" />
        75 
b) Verfügung, eine theilweise Milderung der Vorsichts-Maßregeln gegen die Einschleppung 
der Rinderpest betreffend. 
Da nach amtlichen Nachrichten die Rinderpest in Böhmen beinahe gänzlich getilgt, 
und deßwegen nicht nur im Königreich Sachsen die Sperre gegen die Böhmische Schaf- 
wolle wieder aufgehoben, sondern auch im Königreich Bayern die Einfuhr der Schaf- 
wolle unter der Bedingung wieder gestattet worden ist, daß dieselbe nach Ausweis 
obrigkeitlicher Ursprungs= und Gesundheits-Zeugnisse 
a) aus Orten stamme, wo wenigstens seit drei Monaten vor der Abfuhr weder 
die Rinderpest, noch eine andere ansteckende Viehkrankheit geherrscht hat, 
auch 
b) nur durch solche Orte geführt, oder von solchen gelagert worden sey; 
so wird auch die diesseitige Verfügung vom 29. November v. J. (Reg. Blatt S. 554) 
in Beziehung auf diejenige aus Böhmen kommende Schafwolle, welche mit obrigkeitli- 
chen Zeugnissen des ebenerwähnten Inhalts versehen ist, wieder ausser Wirkung geseßzt. 
Im Uebrigen aber bleibt es zur Zeit noch bis auf Weiteres bei gedachter Ver- 
fügung. 
Stuttgart den 29. Januar 1830. 
Schmidlin. 
W)) Privilegium gegen den Nachdruck des Lehrbuchs der Geburtshülse von Nägele. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 27. d. M. 
dem Geheimen Hofrath Professor Rägele in Heidelberg ein Privilegium gegen den 
Nachdruck des von ihm verfaßten Werkes „Lehrbuch der Geburtöhülfe“ auf die Dauer 
von zehen Jahren Znädigst ertheilt; welches unter Hinweisung auf die K. Verord- 
nung vom 25. Februar 1815, Pritvilegien gegen den Nachdruck betreffend, zur Nach- 
achtung bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 29. Januar 1330. 
Schmidlin.
        <pb n="78" />
        76 
2. Des katholischen Kirchenrathsä. 
priesterweihe. 
Am 13. d. M. wurde Pius Güttinger, von Balmertshofen, Oberamts Neres- 
beim, zum Priester geweiht, und sonach als Gehülfe in der Seelsorge zugelassen. 
Stuttgart den 28. Januar 1830. 
Camerer. 
B) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
Bekanntmachung der Rechnungs-Ergebnisse von der Pensions-Austalt für die Hinterbliebenen 
der Civil-Staatsdiencr von 1825. 
In Gemäßheit des Wesetzes über die Verhältnisse der Civil-Staatsdiener vom 
28. Juni 1321, 9. 41—43 wird das Ergebniß der Rechnung über die Pensions-Anstalr 
für die Hinterbliebenen der Eivil-Staatsdiener Lvom Jahr 1833 durch den nachfolgenden 
Rechnungs-Auszug, unter Beziehung auf das vorjahrige Regierungs-Blatt S. 475 ff 
zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 25. Januar 1830. Varnbüler. 
— 
Auszug 
aus der Rechnung über die Pensions-Anstalr für die Hinterbliebenen der Eivil-Staatsdiener 
vom 1. Juli 1828 bis 30. Juni 1329. 
I. Jährliche Einnahmen und Ausgaben. 
1A) Einnahmen. 
4) Resie. 
Akliv-Ausstände. 
a)aus der Zeit von 18271. 
jaͤhrliche Beitraͤge.. I1)801 fl. 59kkr.
        <pb n="79" />
        77 
) aus der Zeit nach 1821 
Eintritts-ZGelder 5,866 fl. 50kr. 
jährliche Beiträge. 3, 530 fl. 5) kr. 
9,9 fl. 47 kr. 
— — 11199fl. is6kr. 
2) Laufendes. 
P2) Gesehliche Einnahmen: 
Eintritts-Gelden J3,668 fl. 4# kr. 
jährliche Beitrhe 33,50. fl. 15kr. 
Abzüge von Pensionen: 
wegen Alters-Ungleichheit 555 fl. ekr. 
wegen Pensions-Verzehrung im 
Auslandee 87 fl. 28 kr. 
742 fl. 34 kr. 
  
  
  
41, 719 fl. 36 kr. 
bp) Zinse aus dem als Fonds angelgten Capital.. .. . 110,608fl. 7kr. 
v) von Stiftungen . .. Q)) 107 fl. 50 bkr. 
1) Capitalien heimbezahlt erhalten. 22497,000 fl. —kr. 
e) gesetzlicher Zuschuß von der Staats-Casse 37,195 fl. 4 5 br. 
— 
  
Summe der Einnahmen: 
557,829 fl. Akr. 
"8) Ausgaben. 
1) Reste. 
1) Bezahlte Pensions-Rückstinde 768 fl. 15 kr. 
Zuviel Angeseßztes zurückbezahlt und nachgelassen: 
)aus der Zeit von 114 366 fl. 45kr. 
b) aus der Zeit nach 18211.. 1,,813 fl. 55kr. 
  
  
2,948 fl. 59 kr.
        <pb n="80" />
        78 
2) Laufendes. 
-a) Sterbe-Nachgehaltt 5, 57, fl. 15kr. 
b) Wittwen= und Waisen-Pensioen 55, 503 fl. 59kr. 
D) Capital-Anlegung; bestimmt ist hiezu: 
Einnahme: 
oben 1) von Resten: 
a) ganz.. 15,801 fl. 59kr. 
b) zur Haͤlfte... ,/698 fl. 55kr. 
2) vom Laufenden: 
a) zur Haͤlfte.. 20//859 fl. 48kr. 
b) ganz.. 105,608fl. 7kr. 
e) desgleichen.. · 107 fl. zokr. 
—. 38, 076 fl. 17 kr. 
Davon Ausgabe: 
1) Reste, zuviel ngesegtese ꝛc. 
a) ganz 566 fl. 4kr. 
b) zur Hälsttt.. Doofl. 57 kr. 
2) Lausendes · 
1,273fl. al kr. 
bleibt 56, 802 fl. 36 kr. 
4) Bei der Staats- Schulden-Lahlungs- Casse angelegt.. 27,000 fl. —kr. 
  
  
Summe der Ausgaben: 
547,829 fl. 42 kr. 
Demnach Casse-Bestand 
— 0 — 
— 
II. Darstellung der Fondes. 
e)Capitalien. 
1) bei der Snats-Haupt-Lass berrugen die Eopitallen vom vori- 
gen Jahr . .. .. ... ....-.010,!s12si.8kk·
        <pb n="81" />
        79 
Dazu die Capital- Anlegung des wusenden Jahrs 
(Ausgabe 2, ch)h 56,802 fl. 36kr. 
—:. 247,214 fl. A4 kr. 
Hieran zahlte dieselbe im laufenden Jahre die nun bei der 
Staats-Schulden-Zahlungs-Casse angelegten 247,000 fl. -kr. 
Rest. 21“ fl. 44 kr. 
3) Bei der Staats-Schulden-Zahlungs-Casse waren im vorigen 
Jahre angelegt . . .. 5565,400 fl. — kr. 
Im Laufe des Jahrs wurden angelegr: die 
von der Staats-Casse heimbezahlten 247,000 fl. — kr. 
· -———————302400st.-—kv 
  
  
Summe des Capital-Fonds 302,615 fl. 44 kr. 
b) Aktiv-Aussiände. 
An Eintritts-Geldern und Beiträgen 15,895 fl. 51 kr. 
davon unberichtigte Ersaß-Posten D0055 fl. 59kr. 
12,8A2 fl. 12br. 
wovon nach bewirktem Einzuge dem Fonds a) sein Theil zuzuscheiden ist. 
  
  
III. Personal-Bestand der Anstalt. 
a)Zahl der beitragspflichtigen Mitglieder, und zwar: 
normalmäßig angestellte Diener 1,238 
nur für ihre Person als Staatsdiener zu benahien (Dienst- 
Pragmatik s. 5) .. .,.223 
Quieszenten und Pensionrter 3381 
— 1,742 
b) Im Pensions-Genusse standen am Schuse des Jahrs 1833: 
Wittboeoeoeo .. .......31:3 
Waisen................-....594 
Aumerkung. Die gegen das vorige Jahr sich ergebende Vermehrung der Ausstände II, b) so 
wie der Zahl der Beitragspflichtigen IIl, a) hat ihren Grund zunaͤchst in dem Zuwachs der 
an der Universitaͤt angestellten Lehrer ꝛc, Gesetz vom 30. März 1828.
        <pb n="82" />
        30 
Dienst-Erledigung. 
Die Bewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Flacht, Dekanats Leonberg, 
welche 775 Pfarr-Genossen und kein Filial hat, und ein Einkommen von 768 fl. nach 
Sportel-Preißen gewährt, haben sich innerhalb vier Wochen bei dem evangelischen Con- 
sistorium vorschriftmäsig zu melden.
        <pb n="83" />
        81 
Nro. 9. 
Regierungs-Blatt 
# - "5!t e 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
—.- 
Mittwoch, den 10. Februar 1830. 
—..... I 
Inhalt. 
Köntal. Dekrete. K. Verordnung, beteise die Ausübung des versassungsmihigen Schuyg= und Auf- 
sichts-Rechts des Staates über die katbolische Landeslirche. — Dienst-Nachricht 
Berfügungen der Departements. Anmeldungsfrist für diejenigen Iimalinse: welche ssch dem katholi- 
schen Schullehrerstande widmen wollen. — Anmeldungofrist für die Aufnahme in das katholische Schullehrer= 
Seminar in Gmünd. — Prüsung der katholischen Schul-Incipienten für Schul-Provisorate — Termine 
für die Dienst- Prüfungen der katholischen Schullehrer und Proviseren. — Pastoral-Dienst= Prüfung der 
katholischen Geisttichen. — Bekanntmachung, die Errichtung eines Hallamts dricter Elasse in der Stadt 
Gmund und dessen Besehung betressend. 
Dienst-TIErkedigungen. 
  
— 
  
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Königliche Verordnung, 
betreffend die Ausübung des verfassungsmäßigen Schutz= und Aufsichts-Rechts des Staates 
über die katholische Landes-Kirche. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Durch Unser Rescript vom 24. Obtober 1827 (Reg. Blatt S. 455) haben Wir 
den beiden päbstlichen Bullen „PFrovida solersque“ vom 16. Augnst 1821 und „Ad 
dominici gregis custodiam“ vom 11. April 1827, die Bildung der oberrheinischen 
Kirchenprovinz, die Begränzung, Ausstattung und Einrichtung der dazu gehörigen 
fünf Bisthümer 2c. betreffend, Unsere Königliche Genehmigung ertheilt.
        <pb n="84" />
        82 
Nachdem nun in Folge der mit dem roͤmischen Hofe getroffenen Uebereinkunft die 
bischoͤslichen Stuͤhle und Domkapitel dieser Kirchenprovinz vollstaͤndig besetzt, und in 
die Ausuͤbung der ihnen zukommenden Befugnisse eingewiesen worden sind; so finden 
Wir Uns zu Wahrung Unseres verfassungsmäßigen Schuß= und Aufsichts-Rechtes 
über die katholische Landes-Kirche veranlaßt, im Einverständnisse mit den übrigen, bei 
der oberrheinischen Kirchenprovinz mitbetheiligten Regierungen zu verordnen, wie folgt: 
K. 1. 
Der batholischen Kirche steht das freie Bekenntniß ihres Glaubens und die öffent- 
liche Ausübung ihres Cultus zu, und sie genießt auch in dieser Hinsicht mit den an- 
dern im Stäat öffentlich anerkannten christlichen Kirchen-Gesellschaften gleiche Rechte. 
S. 2. 
Der volle Genuß dieser Rechte steht allen katholischen Kirchen-Gemeinden, so wie 
auch den einzelnen Katholiken zu, welche früher in keinem Diöcesan-Verbande gestan- 
den waren. Es kann in keinem der oben erwähnten Bisthümer irgend eine Art von 
birchlicher Eremtion bünftig statt finden. 
C. 3. 
Jeder Staat übt die ihm zustehenden unveräußerlichen Majestäts-Rechte des 
Schutzes und der Oberaufsicht über die Kirche in ihrem vollen Umfange aus. 
C. 4. 
Die von dem Erzbischof, dem Bischof und den übrigen kirchlichen Behèôrden aus- 
gehenden allgemeinen Anordnungen, Kreisschreiben an die Geistlichkeit und Dibcesanen, 
durch welche dieselben zu etwas verbunden werden sollen, so wie auch besondere Verfügungen 
von Wichtigkeit unterliegen der Genehmigung des Staates, und bönnen nur mit der 
ausdrücklichen Bemerkung der Staats-Genehmigung (placet) kund gemacht oder erlas- 
sen werden. · 
Auch solche allgemeine kirchliche Anordnungen und oͤffentliche Erlasse, welche rein 
geistliche Gegenstände betreffen, sind den Staats-Behörden zur Einsicht vorzulegen, 
ihre Kundmachung kann erst alsdann erfolgen, wenn dazu die Staats-Bewilligung er- 
theilt worden ist.
        <pb n="85" />
        85 
. 5. 
Alle römischen Bullen, Breven und sonstige Erlasse müssen, ehe sie kund gemacht 
und in Anwendung gebracht werden, die landesherrliche Genehmigung erhalten, und 
selbst für angenommene Bullen dauert ihre verbindende Kraft und ihre Gültigkeit nur 
so lange, als nicht im Staate durch neuere Verordnungen etwas anderes eingeführt wird. 
Die Sraats-Genehmigung ist aber nicht nur für alle neu erscheinenden päbstlichen Bul- 
len und Constitutionen, sondern auch für alle frühern päbstlichen Anordnungen noth- 
wendig, sobald davon Gebrauch gemacht werden will. 
g. 6. 
Ebenso, wie die weltlichen Mitglieder der katholischen Kirche, stehen auch die Geist- 
lichen als Staats-Genossen unter den Gesetzen und der Gerichtsbarkeit des Staats. 
*“ 
Die Bisthümer Freiburg, Rottenburg, Mainz, Fulda und Limburg stehen in 
einem Metropolitan-Verband und bilden die oberrheinische Kirchen-Provinz. 
Da die erzbischfliche Würde auf den bischöflichen Stuhl zu Freiburg bleibend übertra- 
gen ist; so stehr der dortige Bischof der Provinz als Erzbischof vor, und derselbe hat 
sich, bevor er in seine Amts-Verrichtungen eintrit, gegen die Regierungen der verein- 
ten Staaten, in der Eigenschaft als Erzbischof, eidlich zu verpflichten. 
K. 8. 
Die ihrer Bestimmung gemäß wieder bergestellte Metropolitan-Verfassung und 
die Ausübung der dem Erzbischof zukommenden Metropolitan-Rechte stehen unter dem 
Gesamt-Schus der vereinten Staaten. 
g. 9. 
Provinzial-Synoden können nur mit Genehmigung der vereinten Staaten, welche 
denselben Commissarien beiordnen, gehalten werden. Zu den abzuhaltenden Synodal- 
Conferenzen wird der Erzbischof, so wie jeder Bischof, mit Genehmigung der Regie- 
rungen, einen Bevollmächtigten absenden. 
K. 10. 
In keinem Falle können kirchliche Streitsachen der Katholiken ausserhalb der Pro- 
oinz und vor auswärtigen Richtern verhandelt werden. Es wird daher in dieser Be- 
ziehung in der Provinz die nöthige Einrichtung getroffen werden.
        <pb n="86" />
        84 
g. 11. 
Die fünf Bisthuͤmer der oberrheinischen Kirchen-Provinz sind in Gemaͤßheit der 
festgesetzten Regel gebildet, daß sich die Grenzen der Dioͤcesen auf die Grenzen der 
Staaten, fuͤr welche Bisthuͤmer errichtet sind, erstrecken. 
g. 12. 
Eine jede Didzese wird in Dekanats-Bezirke eingetheilt, deren Umfang so viel 
thunlich mir jenen der Staats-Verwaltungs-Bezirke übereinstimmen soll. 
K. 13. 
Die Katholiken, welche seither in keinem, oder mit einem Geistlichen anderer Con- 
fession im Pfarr-Verband standen, werden einer der im Bisthum bestehenden Pfarreien 
zugetheilt. 
&amp; 14. 
Die bischöflichen Stühle in der Provinz, so wie die Stellen der Dombapitularen 
werden sämtlich durch die nach der vorgeschriebenen Form vorzunehmende Wahl beseßt. 
GC. 15. 
Zum Bischof kann nur ein Geistlicher gewählt werden, welcher ein Deutscher von 
Geburt, und Staatsbürger des Staates, worin sich der erledigte Bischofssitz befinder, 
oder eines der Staaten ist, welche sich zu dieser Didcese vereinigt haben. Rebst den 
vorgeschriebenen canonischen Eigenschaften ist erforderlich, daß derselbe entweder die 
Seelsorge, ein akademisches Lehramt oder sonst eine öffentliche Stelle mit Werdienst 
und Auszeichnung verwaltet habe, so wie auch der inländischen Staats= und Kirchen- 
Verfassung, der Gesetze und Einrichtungen kundig sey. 
· K. 16. 
Der Gewählte hat sich alsbald nach der Wahl wegen seiner Bestäátigung an das 
Oberhaupt der katholischen Kirche zu wenden. Vor der Consecration legt derselbe in 
der Eigenschaft als Bischof den Eid der Treue und des Gehorsams in die Hände des 
Landesherrn ab. 
K 17. 
Nach erlangter Consecration tritt der Bischof in die volle Ausübung der mit dem 
Episcopat verbundenen Rechte und Pflichten, und die Regierungen werden nicht zu- 
geben, daß er darin gehindert werde, vielmehr werden sie ihn kräftig dabei schüßen.
        <pb n="87" />
        85 
. 18. 
Diöcesan-Synoden können vom Bischof, wenn sie nöthig erachtet werden, nur mit 
Genehmigung des Landesherrn zusammenberufen und im Beiseyn landesherrlicher 
Commissarien gehalten werden. Die derin gefaßten Beschlüsse unterliegen der Staats- 
Genehmigung nach Maßgabe der in den 9H. 4 und 5 festgesetzten Bestimmungen. 
K. 10. 
Rur der Erzbischof, Bischof oder Bisthums-Verweser stehen in allen, die kirch- 
liche Verwaltung betreffenden Gegenständen in freier Verbindung mit dem Oberhaupte 
der Kirche, jedoch müssen dieselben die aus dem Metropolitan-Verband hervorgehenden 
Verhälknisse jederzeit berücksichtigen. Alle übrigen Dibcesan-Geistlichen haben sich in 
allen kirchlichen Angelegenheiten nur an ihren Pischof zu wenden. 
. 20. 
Zu Domkapitular-Stellen können nur Didcesan-Geistliche gelangen, welche Priester, 
dreißig Jahre alt und tadellosen Wandels sind, vorzügliche theologische Kenntnisse be- 
sigen, entweder die Seelsorge oder ein akademisches Lehramt oder sonst eine öffentliche 
Stetle mit Auszeichnung verwaltet haben, und mit der Landes-Verfassung genau be- 
kannt sind. E 
.K. 21. 
Das Domkapitel einer jeden Caebedral-Kirche tritt in den vollen Wirkungs-Kreis 
der Presbyterien, und bilder unter dem Bischof die oberste Verwaltungs-Behöbrde der 
Diocese; der Dekan führt die Direktion. 
. 22. 
Die ganze Diöcesan-Verwaltung wird für die Didcesanen, geistlichen und weltlichen 
Standes, unentgeldlich geführt. Taxen oder Abgaben, von welcher Art sie auch seyn 
und wie sie auch Namen haben mögen, dürfen weder von inländischen noch ausländi- 
schen geistlichen Behôrden erhoben werden. 
–Rr 
Die Dekanate werden unter gemeinschaftlichem Einverständnisse der Regierungs= 
und bischöflichen Behörden mit würdigen Pfarrern, welche auch in Verwaltungs-Ge- 
schäften geübt sind, beseßt.
        <pb n="88" />
        86 
§. 24. 
Die Dekane sind die unmittelbaren birchlichen Vorgesetzten der in ihren Dekanats- 
Bezirken angestellten Geistlichen. Sie haben über die geeigneten Gegenstände an die 
Regierungs= und bischöflichen Behörden zu berichten, und die ihnen von daher zugehenden 
Weisungen zu vollziehen. Eine eigene Instruktion zeichnet ihnen den Kreis ihrer 
Amtswirksamkeit vor. 
C. 25. 
Ein jeder der vereinten Staaten wird, wo dieses nicht bereits statt findet, für die 
zweckmäßige Bildung der Candidaten des katholischen geistlichen Standes dadurch sor- 
gen, daß entweder eine katholisch-theologische Lehranstalt errichtet und als Facultät 
mit der Landes-Universität vereinigt werde, oder daß die Candidaten nöthigenfalls aus 
dem allgemeinen batholischen Kirchenfonds der Dibcese unterstüßt werden, um eine auf 
diese Art eingerichtete Universität in der Provinz besuchen zu können. 
g. 26. 
Die Candidaten des geistlichen Standes werden nach vollendeten theologischen 
Studien, ein Jahr im Priester-Seminar zum Praktischen der Seelsorge ausgebildet, 
und zwar in so weit unentgeldlich, als die in den Dotations. Urkunden für die Semi- 
narien ausgesetten Summen zureichen. 
In das Seminar werden nur diejenigen Gendidaten aufgenommen, welche in einer 
durch die Staats= und bischöflichen Behörden gemeinschaftlich vorzunehmenden Prüfung 
gut bestanden, und zur Erlangung des landesherrlichen Tischtitels, der ihnen unter 
obiger Voraussehung ertheilt wird, würdig befunden worden sind. 
. 28. 
Der landesherrliche Tischtitel giebt die urkundliche Versscherung, daß im eintreten- 
den Falle der nicht verschuldeten Dienst-Unfähigkeit der dem geistlichen Stande ange- 
messene Unterhalt, wofür ein Minimum von jährlich drei= bis vierhundert Gulden 
festgesent wird, so wie die besondere Vergütung für Kur= und Pflege-Kosten subsidia- 
risch werde geleistet werden. Von dem Titulaten kann nur dann ein billiger Ersatz 
gefordert werden, wenn er in bessere Vermögens-Umstände kommt, oder in der Folge 
eine Pfründe erhält, welche mehr als die Congrua abwirft.
        <pb n="89" />
        87 
K. 29. 
In jeder Diöcese wird jährlich von einer durch die Staats= und bischöflichen Be- 
hörden gemeinschaftlich anzuordnenden Commission eine Concurs-Pröüfung mit denjeni- 
gen Geistlichen vorgenommen, welche zu einer Pfarrei oder zu sonst einer Kirchen-Pfründe 
befördert zu. werden wünschen. Zu dieser Prüfung werden nur Geistliche zugelassen, 
welche wenigstens zwei Jahre lang in der Seelsorge als Hülfspriester angestellt waren, 
und gute Zeugnisse ihrer Vorgesehren über ihren Wandel vorlegen. 
K. 50. 
Die in Folge dieser Prüfung sich ergebende Elassisikation wird bei künftigen Be- 
förderungen der Geprüften berücksichtigr. 
G. 31. 
Ebenso wird eine Classen-Eintheilung der Pfarreien und sonstigen Kirchen-Pfrün- 
den nach dem Grade ihrer Wichtigkeit und ihres Ertrags gefertigt, damit auch die 
Parvone, welche nur Diecesan-Geistliche präsentiren können; ihre Auswahl hiernach 
einzurichten vermögen. 
K. 32. 
Kein Geistlicher kann zu gleicher Zeit zwei Kirchen-Pfründen, deren eine jede die 
Congrua erträgt, besitzen, von welcher Art sie auch seyen, und unter welchem Vorwande 
es auch geschehen wolle. Ein jeder muß an dem Siße seiner Pfründe wohnen, und 
kann sich nur mit Erlaubniß auf einige Zeit von derselben entfernen. 
« g.55. 
Kein Geistlicher kann ohne Einwilligung seines Landesherrn Wuͤrden, Pensionen, 
Orden oder Ehrentitel von Auswaͤrtigen annehmen. 
g. 34. 
Jeder Geistliche wird, bevor er die kirchliche Institution erhaͤlt, dem Oberhaupte 
des Staats den Eid der Treue ablegen, dem Bischof aber den canonischen Gehorsam 
geloben. 
G. 35 
Der Staat gewährt den Geistlichen jede zur Erfüllung ihrer Berufs-Geschäfte 
erforderliche gesehbliche Unterstüßung und schübtzt sie in dem Genuß der ihrer Amts- 
würde gebührenden Achtung und Auszeichnung.
        <pb n="90" />
        88 
g. 36. 
Den Geistlichen, so wie den Weltlichen, bleibt, wo immer ein Mißbrauch der geist- 
lichen Gewalt gegen sie Statt findet, der Rekurs an die Landes-Behörden. 
K. 57. 
Die Verwaltungsweise der für den bischöflichen Tisch, das Domkapitel und Semi- 
nar angewiesenen Dotationen, so wie des dem Erzbischof bestimmten Beitrags, wird 
jeder Staat nach seiner Verfassung und den hierüber bestehenden Vorschriften anordnen. 
K. 38. 
Die Güter der katholischen Kirchen-Pfründen, so wie alle allgemeinen und beson- 
dern kirchlichen Fonds werden unter Mitaufsicht des Bischofs in ihrer Wollständigkeir 
erhalten, und können auf keine Weise zu andern als katholisch kirchlichen Zwecken ver- 
wendet werden. 
Die Congrua der Pfarr-Pfründen soll. wo diese weniger als fünf= bis sechshun- 
dert Gulden ertragen, nach und nach auf diese Summe erhöht werden. Die Verwal- 
tung der niedern birchlichen Pfründen wird in den Händen der Nupnießer, welche sich 
hiebei nach den in jedem Staat bestehenden Vorschriften zu richten haben, gelassen. 
G. 59. 
In jedem der vereinten Staaten wird, sobald es thunlich ist, ein allgemeiner ka- 
tholischer Kirchenfonds gebildet, aus welchem solche katholisch kirchliche Bedürfnisse aus- 
hülfsweise zu bestreiten sind, zu deren Befriedigung Riemand eine geseliche Verbind- 
lichkbeit hat, oder keine Mittel vorhanden sind. 
Nach vorstehenden Bestimmungen haben sich die Staats= und Kirchen-Behörden 
Unseres Königreichs gebührend zu achten. 
Gegeben, Stuttgart den 30. Januar 1830. 
Wilhelm. 
Der Minikster des Innern: 
v. Schmidlin. « 
Auf Befehl des Königs: 
Der Scaats-Sekretär, 
Vellnagel.
        <pb n="91" />
        89 
B) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben vermoge höchster Entschließung vom 28.0. M. 
das erledigte Aktuariat bei dem Oberamts-Gerichte Welzheim dem Referendär erster 
Elasse, Römer, aus Stuttgart, zu übertragen, und 
vermöge höchster Entschließung vom 5. d. M. die erledigte Professors-Stelle am 
obern Gymnasium zu Stuttgart dem Professor Pauly zu Heilbronn, 
das erledigte Diakonat Crailsheim dem Helfer Kapf zu Laufen, Dekanats Besig- 
heim, 
die evangelische Garnisons-Pfarrei zu Hohenasperg dem Stadtpfarr-Vikar Feder 
zu Gmünd, und 
die katholische Pfarrei Hailtingen, Oberamts Riedlingen, dem Landkapitels-Käm- 
merer, Pfarrer Volz in Schlier, Oberamts Ravensburg, gnädigst zu verleihen geruht. 
Die patronatische Ernennung des Pfarramts-Verwesers Clemm zu Amlishagen 
auf die evangelische Pfarrei Enslingen, Debanats Hall (deren seitherige Filialien Ue- 
brigshausen, Kupfer und Steigenhaus zur Pfarrei Unter-Münkheim umgepfarrt wor- 
den sind) ist den 22. v. M., und 
die stiftungsräthliche Nomination des seitherigen Amts-Verwesers Kober zum 
Präzeptor an der lateinischen Schule in Sindelsingen den 29. v. M. bestätigt worden. 
II. Verfügungen der Departemente. 
A) Des Departements des Innern: 
Des katholischen Kirchenraths. 
a) Anmeldungsfrist für diejenigen Jünglinge, welche sich dem katholischen Schullehrerstande widmen 
wollen. 
Diejenigen Jünglinge, welche sich dem katholischen Schullehrerstande zu widmen 
gedenken, haben ihre nach der Vorschrift vom 12. März 1825 (Reg. Blatt S. 168, 
6 6—100 zu fertigenden Eingaben am 15. Mai d. J. an den katholischen Kirchenrath 
einzuschicken, widrigenfalls sie unberücksichtiget bleiben. Das ärztliche Zeugniß muß 
ausser den Angaben, die nach den Bestimmungen vom 20. Februar 1327 (Reg. Blar#t 
2
        <pb n="92" />
        90 
S. 82) gefordert werden, auch die Angabe enthalten, ob die bisherige Entwicklung 
der körperlichen Constitution des Candidaten keine Anlage zu einer Lungen= oder son- 
stigen Krankheit, die ihn für den Schullehrerstand untüchtig machen würde, vermuthen 
lasse. 
Stuttgart den 27. Januar 1330. Camerer. 
b) Anmeldungsfrist für die Aufnahme in das katholische Schullehrer-Seminar in Gmünd. 
Diejenigen katholischen Schulamts-Candidaten, welche die Vorbereitungszeit bei 
den aufgestellten Präparanden-Lehrern im Mai d. J. vollenden, und nun in das katho- 
lische Schullehrer-Seminar zu Gmünd aufgenommen zu werden wünschen, haben ihre 
Eingaben nach §. 12 der organischen Stratuten für dieses Seminar vom 15. Januar 
1825 (Reg. Blatt S. 22) und nach den weirern Besiimmungen der Vorladung vom 
20. Februar 1827 (Reg. Blatt S. 81) bis zum 15. Mai an den katholischen Kirchen- 
rath einzuschicken. Später einkommende Bittschriften bleiben unberücksichtiget. 
Stuttgart den 27. Januar 1830. Camerer. 
c) Prüfung der katholischen Schul-Incipienten für Schul-Provisorate. 
Diejenigen Schul-Incipienten, welche die gesehliche Bildungszeit ausser dem Schul- 
lehrer-Seminar bis zum 31. Mai d. J. vollenden, haben sich zur Prüfung ihrer Be- 
fähigung zu Schul-Provisoraten bis zum 1. Juni d. J. durch den betreffenden Schul- 
Inspektor bei dem K. katholischen Kirchenrath schriftlich zu melden, worauf ihnen das 
Weitere bekannt gemacht werden wird. 
Stuttgart den 27. Januar 1850. Camerer. 
d) Termine für die Dienst-Prüfungen der katholischen Schullehrer und Provisoren. 
Die diesjährigen Schullehrer-Dienst-Prüfungen werden Dienstags den 27. April 
und Dienstags den 5. Oktober nebst den darauf folgenden Tagen gehalten werden. 
Es haben zu erscheinen: 
1) die in Folge der ersten Dienst-Prüfung angestellten Schullehrer, wenn sie zur 
Beförderung auf bessere Stadt= und Land-Schuldienste fähig erklärt werden 
wollen;
        <pb n="93" />
        91 
2) die Provisoren, wenn sie das ein und zwanzigste Jahr zurückgelegt, und volle 
drei Jahre Provisoratsdienste in oͤffentlichen Schulen geleistet haben. 
Hiebei bezieht man sich auf die unter dem 5. Februar 1822 (Reg. Blatt S. 106) 
gegebenen Weisungen. In den Meldungen sind der Name, Dienstgrad und Wohnort, 
das Jahr und der Tag der Geburt, auch das Jahr und der Tag des Provisorats- 
Dekrets anzugeben, und die Schul-Inspektoren haben in ihren Beiberichten über die 
Lehrgabe, die Sitten und die Amtoführung pflichtmäßig sich zu adußern. 
Bei einer dieser Prüfungen haben auch diejenigen Schallehrer zu erscheinen, welche 
die ganze Bildung der Schul-Incipienten durch den vierjährigen Curs übernehmen 
wollen. . 
Die Eingaben muͤssen fuͤr die Frühlings-Prüfung bis zum 29. März, für die 
Herbst-Prüfung bis zum 6. September dahier einkommen, widrigenfallo sie unberück- 
sichtiget bleiben würden. Wenn keine Abweisung erfolgt, so haben die Prüfungs-= 
Candidaten beziehungsweise am Montag den 26. April und den 4. Oktober Nachmit- 
tags um 4 Uhr auf der Kirchenraths-Canzlei dahier sich einzufinden. 
Die Candidaten haben zugleich mit ihren Eingaben in Gemäßheit der Ministerial- 
Verfügung vom 20. August 1828 (Reg. Vlatt Nro. 58) über den etwaigen Besiß 
eines Gemeinde-Bürger= oder Beisiß-Rechts den oberamtlich beurkundeten Ausweis 
vorzulegen. 
Stuttgart den 27. Januar 1830. Camerer. 
e) Pastoral-Dienst-Prüfung der katholischen Geistlichen. 
Am Dienstag den &amp;. Mai und an den folgenden Tagen wird eine Dienst-Prüfung 
der katholischen Geistlichen für Kirchenstellen Statt finden, wozu diejenigen zugelafsen 
werden, welche im Jahr 1327 oder früher die Priesterweihe erhielten. 
Die Candidaten haben sich bis zum 25. März bei dem Kirchenrath schriftlich zu 
melden, und zugleich in Gemäßheir der Ministerial-Verfügung vom 20. August 1828 
(Reg.Vlatt Rro. 53) über den etwaigen Besitz eines Gemeinde-Bürger= oder Beisiß- 
Rechts den oberamtlich beurkundeten Ausweis vorzulegen. 
Da man sich vorbehält, im Herbste wieder eine solche Prüfung vorzunehmen, so 
hat jeder Candidat, der es vorziehen wuͤrde, erst bei der Herbst-Pruͤfung zu erscheinen, 
solches in seiner Meldung anzugeben.
        <pb n="94" />
        92 
Diejenigen, welche hierauf nicht für die Herbst-Prüfung willfährig beschieden oder 
sonst zurückgewiesen werden, müssen, ohne Rücksicht auf die in ihrer Meldung. ausge- 
drückten Wünsche, am Montag den 5. Mai, Nachmirtags 4 Uhr, in der Kanzlei des 
Kirchenraths dahier erscheinen. 
Uebrigens bezieht man sich auf die im Regierungs-Blatt vom Jahr 1819, S. 111, 
auch in den Eirkular-Erlassen vom 1. Juli 1820 und 6. August 1822 bekannt gemach- 
ten Vorschriften. 
Stuttgart den 50. Januar 1830. Camerer. 
8) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
Bekanntmachung, die Errichtung eines Hallamts dritter Classe in der Stadt Gmünd und 
dessen Besetzung betreffend. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 25. d. M. 
die Errichtung eines Hallamts dritter Classe in der Stadt Gmünd genehmigt, und zum 
Ober-Zoll-Verwalter bei demselben den bisherigen Controleur bei der gemeinschaftlichen 
Central-Controle-Anstalt in München, v. Niethammer, gndigst ernannt. 
Stuttgart den 28. Januar 1330. Varnbüler. 
  
Dienst-Erledigungen. 
1) Die durch den Tod des Ober-Revisors Schweickher erledigte Revisors-Stelle 
bei der Finanz-Kammer in Reutlingen ist durch einen planmäßigen Kanzlei-Assistenten 
mit 600 fl. Gehalt wieder zu besetzen. Die Bewerber um diese Stelle haben sich in- 
nerhalb drei Wochen bei dem Direktrorium der Finanz-Kammer vorschriftsmäßig zu 
melden- 6 
2) Die mit 70#fl. Besoldung verbundene Controleurs-Stelle bei dem Ober-Zollamt 
Ingelfingen ist durch die Pensionirung des bisher für dieselbe angestellten Ober-Zoller#s 
Schott erledigt. Die Bewerber haben sich binnen vier Wochen bei der K. Ober-Noll- 
Administration zu melden.
        <pb n="95" />
        Nro. 10. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
—. 
  
—— 
Montag, den 15. Februar 1850. 
—.—————.— 
  
— 
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Bewilligung zu Annahme eines fremden Ordens. — Dlenst-Nachricht. 
Versczungen der Departements. Versügung, betreffend die Benachrichtigung der Bezirks= und Orts- 
olizei-Stellen von den gegen ihre Amts-Untergebenen ergehenden Straf-Erkenntnissen. — Verfügung, in 
Berreff der Anschaffung einer Schrift des Stadtpfarrers Jäger zu Gmund über die Behandlung taub- 
stummer und blinder Kinder für die Bücher-Sammlungen der evangelischen Schulen. — Ausnahme von 
zwei ausübenden Aerzten. — Bekanntmachung, betreffend die Aufnahme neuer 36glinge in die Erziehungs- 
Anstalt für Vaganten-Kinder zu Weingarten. — Prufungs-Termin für die Bewerder um Aufnahme in 
die Königl. Offiziers-Bildungs-Anstalt zu budwigsburg. 
Dienst-Erledigungen. 
  
I. Uunmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Bewilligung zu Annahme eines fremden Ordens. 
Seine Königliche Majestät haben, nach höchstem Dekret vom 3. d. M. an 
den Ordens-Vice-Kanzler, dem Ober-Steuer-Rarh Miller, diesseitigen General- 
Bevollmächtigten bei der Ober-Zoll-Administration zu München, die nachgesuchte Er- 
laubniß zu ertheilen geruht, das von des Königs von Bayern Majestät ihm verliehene 
Ritterkreuz des K. Bayernschen Civil-Verdienst-Ordens anzunehmen und zu tragen.
        <pb n="96" />
        94 
B) Dienst--Nachricht. 
Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben vermoͤge hoͤchsten Dekrets vom 8. d. M. 
dem pensionirten Major von Tröltsch den Titel und Rang eines Oberstlieutenants 
perliehen. · 
ll.VörfügunsendekDåpartemånm 
A) Der Departements der Justiz und des Innern: 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Verfügung, betreffend die Benachrichtigung der Bezirks= und Orts-Polizei-Stellen von den gegen ihre 
Amts-Untergebenen ergehenden Straf-Erkenuinissen. 
Um der hie und da außer Uebung gekommenen Vorschrift des §. 66 der Instruk- 
tion für die Criminal-Räthe vom 18. November 1811 (Reg. Blatt S. 635) in Be- 
treff der Mittheilung der ergangenen Straf-Erkenntnisse an die Heimath-Obrigkeiten 
der Verurtheilten eine ihrem Zwecke entsprechende Anwendung zu geben, wird hiemit 
Folgendes verfügt: 
1) Von jedem gegen einen Inländer wegen gemeiner Vergehen gefällten und 
zur Rechtskraft erwachsenen Straf-Erkenntniß, welches nicht in der mit dem 
Regierungs-Blatt verbundenen Sammlung der Rechts-Erbenntnisse bffentlich 
bekannt gemacht wird, hat die Gerichtsstelle, bei welcher die Untersuchung ge- 
führt wurde, dem Bezirks-Polizeiamt des Heimath= oder Wohnortes des Ver- 
urtheilten durch Mittheilung einer beglaubigten Abschrift des Straf-Erkennt- 
nisses Nachricht zu geben. 
2) Das Gleiche hat in Ansehung der gegen Inländer wegen einfacher Diebstähle 
und Betrügereien, wegen Wucher= und Scortations-Vergehen, wegen Land- 
streicherei und wegen Uebertretung der für herumziehende Gewerbleute und 
wandernde Handwerks-Gehülfen bestehenden Vorschriften gefällten und zur 
Rechtobraft erwachsenen polizeilichen Straf-Erkenntnisse von Seite der Unter- 
suchungs-Behörde in dem Fall zu geschehen, wenn die Untersuchung nicht bei 
der dem Heimath= oder Wohnort des Verurtheilten vorgesehten Bezirks-Po- 
lizei-Stelle selbst geführt worden ist.
        <pb n="97" />
        95 
3) Das Bezirks-Polizeiamt hat eine Abschrift des ihm mitgetheilten Straf-Er- 
kenntnisses dem Ortsvorstand des Heimath= oder Wohnortes des Verurtheilten 
zu übermachen. 
4) Die abschriftlich mirgetheilten Straf-Erkenntnisse sind in den Registraturen der 
Bezirks= und Orts-Polizei-Stellen geordnet aufzubewahren. 
Ueberdieß wird diesen Stellen zur Pflicht gemacht, die in der obberührten Samm- 
lung der Rechks-Erkenntnisse monatlich erscheinenden Verzeichnisse der von den Gerich- 
ten gefällten höheren Straf-Erkenntnisse jedesmal genau zu durchgehen, und eine Ver- 
weisung auf diejenigen dieser Straf-Erkenntnisse, welche einen ihrer Bezirks= oder 
Orts-Untergebenen betreffen, dem Akten-Bund, in welchem die abschriftlich mitgetheil- 
ten Straf-Erkenntnisse verwahrt werden, einzuverleiben. 
Stuttgart den 8. Februar 1830. 
Maucler. Schmidlin. 
8) Des Departements des Innern: 
1. Des evangelischen Consistorium. 
Verfügung, in Betreff der Anschaffung einer Schrift des Stadtpfarrers Jäger zu Gmünd über die 
Behandlung taubstummer und blinder Kinder für die Bücher= Sammlungen der evangelischen Schulen. 
Die von dem Stadtpfarrer Jäger zu Gmünd, als Vorstand der dortigen K. 
Taubstummen= und Blinden-Anstalt verfaßte, und nunmehr im Druck erschienene 
Schrift: „über die Behandlung, welche blinden und taubstummen Kindern hauptsächlich 
bis zu ihrem achten Lebensjahre im Kreise ihrer Familien und an ihren Wohnorten 
überhaupt zu Theil werden sollte“ Gmünd 1830, im Selbstverlag des Verfassers, 
wird hiemit sämtlichen evangelischen Schulfonds zur Anschaffung bezeichnet, indem zu- 
gleich Geistliche und Schullehrer aufgefordert werden, von dem Inhalt dieser Schrift 
Kenntniß zu nehmen, um ihn zur zweckmäßigen Behandlung jener unglücklichen Kin- 
der theils vurch Belehrung der Aeltern, theils selbstthätig zu benützen. Der Preiß 
der Schrift ist für die Schulfonds auf 24 kr. bestimme. 
Stuttgart den 26. Januar 1830. 
* För den Vorstand: 
Flatt.
        <pb n="98" />
        96 
2. Des Medicinal-Collegium. 
Aufnahme von zwei ausübenden Aerzten. 
Die Doctoren der Medicin und Chirurgie Ludwig Friedrich Reinhardt, von 
Leonberg und Ludwig Vogel, von Heiligkreuzthal, Oberamts Riedlingen sind in der 
Medicin und Chirurgie geprüft, und Beide zur Ausübung dieser Wissenschaften, Erste- 
rer aber ist auch nach weiter erstandener Prüfung zur Ausübung der Geburtshülfe 
ermächtigt worden. 
Stuttgart den 7. Februar 1830. Walther. 
3. Der Commission für die Erziehungshäuser. 
Bekanntmachung, betreffend die Aufnahme neuer 35glinge in die Erziehungs-Anstalt für Vaganten- 
Kinder zu Weingarten. 
In der mit dem Waisenhaus Weingarten verbundenen Erziehungs-Anstalt für 
Kinder von Vaganten sind auf das nächstkommende Frühjahr zehen erledigte Stellen 
zu besehben. Die Bezirks-Polizei-Aemter, welche im Fall sind, Kinder, die sich nach 
der Ministerial-Instrukrion vom 15. August 1826 zur Aufnahme in jene Anstalt eig- 
nen, vorzuschlagen, werden daher aufgefordert, ihre dießfallsigen Vorschläge in der 
Form und mit den Nachweisungen und Belegen, welche die gedachte Instrubtion vor- 
schreibt, binnen einer Frist von sechs Wochen an die Commissson für die Erziehungs- 
häuser einzusenden. · 
Stuttgart den 4. Februar 1830. d'Autel. 
C) Des Kriegs-Departements: 
Des Kriegs-Ministerium. 
Prüfangs-Termin für die Bewerber um Aufnahme in die Kövigl. Offiziers-Bildungs-Anstalt 
zu Ludwigsburg. " 
Diejenigen Jünglinge, welche sich in diesem Jahre um die Aufnahme in die Koͤ- 
nigliche Ofsiziers Bildungs-Anstalt zu Ludwigsburg bewerben wollen, haben sich
        <pb n="99" />
        97 
Montag den 15. März, Vormittags 9 Uhr, 
in der Adjutantur des Königl. Kriegs-Ministerium persônlich zu melden, und vier- 
zehn Tage vor diesem Termin nachbemerkte Urkunden einzusenden: 
1) den Taufschein zur Nachweisung, daß sie das sechszehnte Lebensjahr zurückge- 
legt und das achtzehnte noch nicht angetreten haben. 
Nur ausnahmsweise werden Jünglinge von unverkennbarer frühzeitiger kör- 
perlicher und vorzüglich geistiger Entwickelung schon nach zurückgelegtem fünf- 
zehnten Jahre zur Prüfung zugelassen; 
2) Zeugnisse ihrer bisherigen Lehrer über ihre Kenntnisse und sittliche Aufführung; 
5) ein ärztliches Zeugniß, daß sie einen gesunden und fehlerfreien Körperbau 
haben; — 
4) eine von den Eltern oder Vormündern ausgestellte Urkunde, daß ihnen im 
Fall der Aufnahme eine jährliche Zulage von wenigstens 150 fl. gegeben werde. 
Die Prüfung selbst beginnt 
Dienstag den 16. März, 
und wird in den folgenden Tagen fortgesetzt. 
Bei derselben werden nachgenannte Anforderungen an die Bewerber gemacht: 
A) Religion. 
Kenntniß der Hauptsätze der natürlichen und posiriven Religion und ihrer Beweise. 
8) Deutsche- Sprache. 
1) Bekanntschaft mit den allgemeinen Begriffen der reinen Sprachlehre; 
2) schriftliche Bearbeitung eines gegebenen Thema's, ohne Fehler gegen die Or- 
thographie, gegen die Richtigkeit der Sprache, der Wort= und Saß-Verbin- 
dung; 
C) Französische Sprache. 
1) Bekanntschaft mit den Regeln der Sprachlehre; 
2) richtige Uebersebung jeder historischen Schrift; 
5) Uebung im Uebersehen aus dem Deutschen in's Französische; 
4) einige Uebung im Sprechen mit besonderer Rücksicht auf den Dialekt.
        <pb n="100" />
        93 
D) Geschichte. 
Uebersicht der Geschichte im Allgemeinen nach ihren Haupt-Perioden, insbesondere 
und genauere aber der alten, vorzüglich rômischen und griechischen Geschichte. 
R) Geographie. 
Kenntniß der neuern, und zwar insbesondere der europdischen Länderkunde. 
F) Arithmetik und Geometrie- 
1) Die vier Species mit benannten und unbenannten Zahlen, gewöhnliche Brüche, 
Decimal-Brüche, arithmetische und geometrische Proportionen, gründliche Ent- 
wickelung der verschiedenen hieher gehbrigen wichtigen Lehrsätze; 
2) das erste, zweite und dritte Buch der Elemente der Geometrie, nebst den im 
Anhange enthaltenen dahin gehdrigen Aufgaben, nach dem zum Behufe des 
Unterrichts in der Offiziers-Bildungs-Anstalt von Major v. Kausler nach 
Legendre bearbeiteten Lehrbuche, das im Jahr 1827 im Verlage der Nast- 
schen Buchhandlung in Ludwigsburg erschienen ist. 
Stuttgart den 9. Februar 1830. v. Hügel. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die wieder zu beseßende katholische Pfarrstelle in Bochingen, Oberamts und 
Dekanats Oberndorf, begreift im Pfarrdorf samt einem Hof und in der Umgegend 
704 Pfarr-Genossen, und gewährt ein in Gürer-Ertrag, Zehenten, Besoldungen und 
Gebühren bestehendes Einkommen von 680 fl. Die Bewerber haben sich bei dem ka- 
tholischen Kirchenrath zu melden. 
2) Am 3. d. M. ist der Bataillons-Commandant im vierten Infanterie-Regimene, 
Oberstlieutenaut Graf zur Lippe, in Heilbronn gestorben.
        <pb n="101" />
        99 
  
  
Nro. 11. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
— —- 20. Frlenao 1850. — 
  
  
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Versügung, betreffend die an den Vrand-Versich " Haupt-Casst 
einzusendenden Urkunden über die Verwendung der Brand-Entschädigungs-Gelder. — Verfügung, betreffend 
die Sperrung der Wasserstraßen wegen Ausbesserung an Wasserwerkrn. — Ppreis-Aufgabe für katholische 
Schullebrer. 
Dienst-Erledigungen. 
  
  
1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 23.0. M. 
dem Oberamts-Gerichts-Aktuar Röll in Mergentheim die nachgesuchte Entlassung von 
seiner Stelle gnädigst zu ertheilen, 
durch höchste Entschließung vom 8. d. M. den Revierförster Wehner in Gundels- 
beim, Alters und Krärnklichkeitswegen, in Pensionsstand zu versetzen, und 
bermöge höchster Entschließung vom 10. d. M. die evangelische Pfarrei Großbett= 
lingen, Dekanats Rürtingen, dem Pfarrer Paret zu Hausen, im Dekanats-Bezirk 
Brackenheim,
        <pb n="102" />
        100 
die katholische Pfarrei Dietingen, Oberamts Blaubeuern, dem Pfarr-Verweser 
Sperh zu Weissenstein, im Oberamt Geißlingen, und 
die Stelle eines Rektors und ersten Lehrers am katholischen Schullehrer-Seminar 
zu Gmünd dem Ober-Präzeptor Weiß daselbst gnädigst zu übertragen, auch 
den Stadt-Pfarrer Kurz in Großsachsenheim, Dekanats Vaihingen, unter dem 
Vorbehalt seiner Wiederanstellung auf einem andern Amt, im Falle seiner Genesüng, 
in den Ruhestand zu verseten geruht. 
Sodann haben Höchstdieselben vermöge höchster Entschließung vom 11. d. M. 
dem Oberamts-Gerichts-Aktuar v. Maper zu Riedlingen die nachgesuchte Dienst-Ent- 
lassung gnädigst ertheilt, und 
den Referendar erster Classe, Maier, von Eßlingen, in die Zahl der Rechts-Con- 
sulenten aufzunehmen geruht. — Derselbe hat Tübingen zu seinem Wohnsitze ge- 
wählt. 
Ferner haben Seine Königliche Majestät vermöge höchsten Besehls vom 15. 
d. M. folgende Veränderungen und Beförderungen bei der Infanterie verfügt: 
der Hauptmann erster Elasse im ersten Infanterie-Regiment, v. Arand, ist in 
das Invaliden-Corps, und 
der Major und Bataillons-Commandant des siebenten Regiments, v. Knörzer, 
als solcher zum vierten Infanterie-Regiment verseßt. 
An der Stelle des Lebßteren ist der Hauptmann erster Classe, v. Schleierweber, 
des vierten Regiments, zum Major und Bataillons-Commandanten im siebenten Re- 
giment befördert. 
Zu Hauptleuten ersfter Elasse rückeu vdr: 
die Hauptleute zweiter Classe: v. Arnold, des dritten Regiments, im ersten Regiment. 
v. Fechthelm, Divisions-Adjutant bei der ersten Infanterie= 
Division, und 
v. Bloß, des achten Regiments, im vierten Regimont.
        <pb n="103" />
        101 
Zu Hauptleuten zweiter Classe sind befoͤrdert: 
der Oberlieutenant und Regiments-Adjutant v. Schüßler, des ersten Regiments, 
im dritten Regiment, und 
der Oberlieutenant Dürr, des sechsten Regiments, im vierten Regiment, wogegen 
der Hauptmann zweiter Elasse, v. Cammerer, vom vierten zum achten Regiment 
versetzt ist. 
Zum Regiments-Adjutanten im ersten Regiment haben Seine Königliche 
Majestät den bisherigen Schützen-Offzier dieses Regimems, Oberlicutenant v. Bran- 
denstein, und für diesen 
den Oberlieutenant Kolb desselben Regiments zum Schüßen-Osszier ernannt. 
Zu Oberlieutenants sind bei ihren Regimentern befördert: 
der Unterlieutenant Heinzmann, des ersten, und 
Finsterlen, des sechsten Regiments. 
In den etatmästigen Gehalt treten ein: 
die bisher aggregirten Unterlieutenants: 
# v. Laßberg, des achten, und 
Linck, des fünften Regiments; 
der Leßtere ist zugleich zum sechsten Regiment verseßz. 
Zu Unterlieutenants sind ernaunt und bei ihren gegenwärtigen Regimentern 
aggregirt: 
Vataillons-Adjutant Lipp, des sechsten, 
Feldwebel v. Seybothen, des siebenten, und 
Bataillons-Adjuramt v. Iffling, des ersten Infanterie-Regiments.
        <pb n="104" />
        102 
II. Verfügungen der Departementê. 
Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
RNr. Mers a. G’% 
#a) Verfügung, betreffend die an den Brand - Cassier einzusendenden Urkunden 
über die Verwendung der Brard- emnscinsgungs˙r pan 
Durch den §J. 25 der Brand-Versicherungs-Ordnung vom 17. December 180y ist 
den Bezirks-Aemtern zur Pflicht gemacht, die Amtepfleger zu der lehten Zahlung an 
einer Brand-Entschädigung erst nach vollenderem Bau, und wenn sich bei erfolgter Vi- 
sitation des Hauses ergeben habe, daß es der Bau-Ordnung und andern Vorschriften 
gemäß erbaut sey, zu ermächtigen. 
Um den Vollzug dieser Bestimmung zu sichern, wird hiemit Folgendes verfügt: 
1) Die Bezirks-Aemter haben vor Ertheilung der Ermächtigung zu Auobezahlung 
der letten Rate der Brand-Entschädigung an den Verunglückten von Amts- 
wegen dafür zu sorgen, daß der betreffende Gemeinderath durch Abordnung 
der Bau= und Feuer-Schau an Ort und Stelle sich über die Erfüllung der 
obenangeführten gesehlichen Bedingungen volle Gewißheit verschaffe, und wenn 
er solche erlangt hat, ein nach dem anliegenden Formular gefertigtes Zeugniß 
hierüber ausstelle. 
2) Dieses Zeugniß ist von dem Bezirks-Amt zu beglaubigen, und sofort mit der 
Zahlungs-Anweisung dem Amtepfleger einzuhändigen, der dasselbe, gleichzeirig 
mit dem Haupt-Empfangsschein des Verunglückten über die erhaltene Brand- 
Entschädigung, an den Brand-Versicherungs-Haupt-Cassier zu Belegung seiner 
Rechnung zu übersenden hat. 
Stuttgart den 12. Februar 1850. 
Schmiodlin.
        <pb n="105" />
        103 
Beilage. 
For m ul ar. 
Urbunde 
über 
die Verwendung der Brand-Entschädigung 
des 
Auf den Grund des Berichts der an Ort und Stelle abgeordneten Bau- 
und Feuer-Schau wird hiemit bezeugt, daß das Bauwesen, das dem 
obengedachten Brand-Beschädigten gegen die ihm durch Erlaß der Kö- 
niglichen Regierung des Kreises vom 13 
bewilligte Entschädigung aus der allgemeinen Brand-Schadens-Versiche- 
rungs-Anstalt für Gebäude obgelegen, nunmehr vollführt, und der 
ganze Betrag jener Entschädigung mit —1 fl. kr. 
darauf verwendet, auch dabei den polizeilichen Bau-Vorschriften voll- 
ständig Genäge geleistet worden sey. 
den 18 
Gemeinde-Rath. 
Gesehen 
von dem Bezirks-Amt. 
Zur Beglaubigung: 
Der Kanzlei-Direktor des Ministerium des Innern: 
Roth. 
b) Verfügung, betreffend die Sperrung der Wasserstraßen wegen Ausbesserungen an Wasserwerken. 
Da wegen mancherlei Beschädigungen an Mühlwehren, Floßgassen 2c. durch den 
diesjährigen Eisgang auf dem Reckar, der Enz und Nagold hie und da eine Sperrung 
des Fahrwassers für Schiffe und Flöße nothwendig werden kann, so haben die Königl.
        <pb n="106" />
        104 
Oberaͤmter, in deren Bezirken Wasserstraßen vorkommen, nach der Vorschrift, welche 
unter dem 1. August 1325 in dem Regierungs-Blatt S. 454 ertheilt worden ist, in- 
nerhalb sechs Wochen von allen in diesem Jahre erforderlichen Ausbesserungen, welche 
eine Sperrung des Fahrwassers nothwendig machen könnten, Anzeige hieher zu machen, 
und wegen des Termins zur Sperrung der Wasserstraße die nähere Bestimmung zu 
erwarten. 
Stuttgart den 16. Februar 1830. Schmidlin. 
2. Des katholischen Kirchenraths. 
Preiß-Aufgabe für katholische Schullehrer. 
Den katholischen Schullehrern und Provisoren wird für das Jahr 1837 nachste- 
hende Preiß-Aufgabe vorgelegt: 
Wie muß ein Schulbuch beschaffen seyn, das für die ganze Dauer der gesetzli- 
chen Schulzeit in stufenweis geordneten Abtheilungen zum Lese= und Lehr- 
Buch in den katholischen Elementar= und Sonntags-Schulen auf dem Land 
und in kleineren Städten gebraucht werden soll? 
Welchen bereits bearbeiteten Beitrag liefert hiezu die deutsche Literatur? 
Die nach den Bestimmungen vom 1. December 1825 (Reg.Blatt S. 755) einge- 
richteten Abhandlungen müssen bio zum 1. März 1851 bei dem K. katholischen Kirchen- 
rath einkommen. 
Stuttgart den 27. Januar 1830. Camerer. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Durch die nachgesuchte Entlassung des Gerichts-Aktuars Röll ist das Aktua- 
riat bei dem Oberamts-Gerichte Mergentheim in Erledigung gekommen. Die Bewer- 
ber um dasselbe haben sich innerhalb drei Wechen bei dem K. Gerichtshofe in Ell- 
wangen zu melden.
        <pb n="107" />
        105 
2) Die Bewerber um das in Erledigung gekommene Aktuariat bei dem Ober- 
amts-Gerichte Riedlingen werden andurch aufgefordert, sich innerhalb drei Wochen 
bei dem K. Gerichtshofe in Ulm zu melden. 
5) Die Vewerber um die erledigte evangelische Stadt-Pfarrei Geißlingen, mir 
welcher das Dekanatamt im nächslen Erledigungsfalle verbunden wird, haben sich in- 
nerhalb vier Wochen bei dem evangelischen Confistorium vorschriftmäßig zu melden. 
Der Stadt-Pfarrer hat an Sonn= und Festtagen die Morgen-Predigten, und, wenn 
der Helfer des Nachmittags predigt, die Katechisationen, die Hälfte der Feiertags- 
Gotteodienste und in den sechs Monaten Oktober bis März die monatlichen Buß= und 
Bettags-Predigten zu halten, das Todtenbuch zu führen, und das zweite Exemplar 
der Kirchenbücher auszufertigen. Das Einkommen der Stadt-Pfarr-Stelle ist auf 
947 fl. nach Sportel--Preißen berechnet. 
4) Die Bewerber um die erledigte Stelle eines Professors am obern Gymnastum 
in Heilbronn, welche mit der Verpflichtung zu zwanzig wöchentlichen Lehrstunden 
theils in den alten Sprachen, theils in andern für diese Anstalt (Reg. Blatt vom Jahr 
1827, S. 297) vorgeschriebenen Fächern einen firen Gehalt von 1000 fl. in Geld ge- 
währt, haben sich innerhalb vier Wochen bei dem K. Studienrathe zu melden. 
5) An dem Gymnasium in Heilbronn ist die Lehrstelle der vierten Classe, welche 
die Schüler vom eilften bis dreizehenten Jahre des Alrers in zwei Jahres-Cursen begreift, 
erledigt. Der Lehrer hat in dieser Elasse wochentlich 28 Stunden in der lateinischen, 
griechischen, hebräischen und deutschen Sprache, in Religion und Geographie; überdieß 
in der fünften Elasse noch zwei Stunden in der hebrdischen Sprache zu geben. Der 
Gehalt besteht in 745 fl. (worunter an Früchten, nach Normal-Preißen berechnet, 55 fl.) 
nebst einem Antheil an den Schulgeldern, welcher sich etwa auf 80 fl. belaufen bann. 
Die Bewerber, welche auf ein Präzeptorat geprüft seyn müssen, haben ihre Bittschrif- 
ten innerbalb vier Wochen bei dem K. Studieurath einzugeben. 
6) Die Bewerber um das erledigte Revier Gundelsheim lI. a, Forsts Neuen- 
stadt, haben sich binnen vier Wochen bei der Finanz-Kammer des RNeckar-Kreises zu 
melden.
        <pb n="108" />
        106 
7) Am 13. d. M. ist der Hauptmann zweiter Elasse, v. Rauchhaupt, des In- 
validen-Corps, zu Comburg gestorben. 
Berichtigung. 
In der Nr. 8 des Reg. Blatts S. 70 ist in der zweiten Columne die Gemeinde „Ober-Eßlin= 
zen“ uurlchtig statt der Gemeinde „Zell“ genannt.
        <pb n="109" />
        107 
Nro. 12. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
——.— 
  
  
—. — 
Freitag, den 26. Februar 1850. 
———— ——. — 
  
  
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Dienst= Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Patent für die Erfindung einer Maschine zu Verfertigung gezogener 
bleierner Nöhren. — Privilegium gegen den Nachdruck des sogenannten De#al-Tarifs von Schubert. 
— Verfügung, betresfend den Unterricht der Apotheker-Lehrlinge. — Verfügung, in Betreff weiterer Mil- 
derungen in den Vorsichts-Maßregeln gegen die Einschkeppung der Rinder-Pest. — Termine für die Prü- 
sung der neuaufzunchmenden Zöglinge des Seminars zu Eßlingen und derer, welche außerbalb des Semi- 
nars incipiren wollen. — Termine zur Prüfung der Bewerber um Real= und Elementar= kehrer= Stellen 
und um Präzeptorate. — Verfügung, betreffend die Einsendung von Verzeichnissen über die angestellten 
Thierärzte. — Bekanntmachung, die Festretzung der Starions-Entfernung für die neu errichteie Relais- 
Posthalterei zu Schönmünznach betreffend. 
Dienst-Erlediqgungen. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 8. d. M. 
das Revier Schussenried, Forsts Ochsenhausen, dem Forst-Candidaten v. Fischer- 
Weikersthal, und 
vermöge höchsten Dekrets vom 11 d. M. das erledigte Amts-Notariat Wildbad, 
Oberamts Neuenbürg, dem bishertgen Verweser desselben, Bilfinger, gnädigst zu 
übertragen, 6 
vermöge hör#ster Entschließung vom 17. d. M. dem vormaligen Rittmeister Carl 
v. Landsee zu Stuttgart den Titel eines Stallmeisters zu verleihen, wie auch
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        108 
der von dem Fürsten Erb-Land-Postmeister vorgeschlagenen Uebertragung der Post- 
balter-Stelle zu Blaufelden, Oberamts Gerabronn, an den. Georg Seyfferlein da- 
selbst die landesherrliche Bestätigung zu ertheilen, und 
vermöge höchster Entschließung vom 18. d. M. dem Referendär erster Elasse, 
Freiherrn v. Reischach, das erledigte Aktuariagt bei dem Oberamts-Gerichte Hall zu 
übertragen geruhr. 
Sodann haben Höchstdieselben vermöge höchster Entschliefung vom 19. d. M. 
den bisherigen Präsidenten der Regierung des Jart-Kreises, Staatsrath v. Mohl, zum 
Präsidenten des evangelischen Consistoriums zu ernennen, und demselben zugleich das 
Prädikat „Ercellenz“ zu verleihen, 
die hiedurch erledigte Stelle eines Regierungs-Direktors zu Ellwangen aber dem 
bisherigen ersten Mitgliede der Regierung des Jaxt-Kreises, Direktor Freiherrn 
. Soden, gnädigst zu übertragen geruht, und 
den bei dem aufgeldsten Forstrath angestellt gewesenen Registrator Rosezky bei 
der Registratur der K. Ober-Zoll-Administration wieder eingetheilt. 
Unter dem 17. d. M. erhielt der auf die katholische Pfarrei Lonthal, Dekanats 
Ulm, ernannte Pfarrer Epth, von Vurgberg, die Königliche Bestätigung. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Patent für die Erfindung einer Maschine zu Verfertigung gezogener bleierner Röhren. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 17.b.M. 
dem Glaser-Obermeister Koch zu Eßlingen für die von ihm erfundene Maschine zu 
Verfertigung gezogener bleierner Röhren ein Patent auf die Dauer von zehen Jah- 
ren zu verleihen gnädigst geruht; was unter Hinweisung auf die allgemeine Gewerbe- 
Ordnung vom 22. April 1828, Artikel 143 2c. zur Nachachtung hiemit bekannt ge- 
macht wird. 
Stuttgart den 19. Februar 1830. Schmidlin.
        <pb n="111" />
        109 
b) Privilegium gegen den Nachdruck des sogenannten Decimal-Tarifs von Schubert. 
Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben vermoͤge hoͤchster Entschließung vom 17. d. M. 
dem vormaligen Revierfoͤrster Schubert, von Pfronstetten, nun zu Roͤthenbach, Ober- 
amts Waldsee, das nachgesuchte Privilegium gegen den Nachdruck des von ihm bear- 
beiteten sogenannten Decimal-Tarifs für die Abgabe des Stammholzes, auf die Dauer 
von sechs Jahren gnädigst bewilligt, welches unter Hinweisung auf die K. Verord- 
nung vom 25. Februar 1815, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur 
Nachachtung hiemit bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 19. Februar 1850. Schmidlin. 
Pc) Verfögung, betreffend den Unterricht der Apotheker-Lehrlinge. 
Es ist die Erfahrung gemacht worden, daß einzelne Apotheker, die ihr Gewerbe 
in größerer Ausdehnung betreiben, oder nebenbei andere Geschäfte besorgen, entweder 
zu viele Lehrlinge annehmen, oder auch blos mit Lehrlingen arbeiten. 
Um diesem, sowohl den Unterrichtszweck als auch das Publikum gefährdenden 
Mißbrauche zu begegnen, wird unter Beziehung auf die Verordnung vom 25. Juni 
1812, die Prüfung der Apotheker, ihrer Gehülfen und Lehrlinge betreffend (Reg. Blatt 
von 1812, S. 325 ff.), in Gemäßheit Königlicher Entschließung vom 16. d. M. nach- 
näglich verfügt, wie folgt: 
. 1. 
Ein Apotbeker ist, wenn er gleich hinsichtlich seiner Kenntnisse von der Pruͤfungs- 
Behörde als befähigt zum Unterrichte von Lehrlingen erkannt wurde, dennoch nur in 
soweit Lehrlinge wirklich anzunehmen befugt, als er nach seinen sonstigen Verhältnissen 
in der Lage ist, dem Unterrichte und der Leitung derselben sich mit Erfolg persdnlich 
widmen zu bönnen. 
K. 2. 
Sollte ein Apotheker mehr Lehrlinge, als er geprüfte Gehülfen hat, annehmen 
wollen, so hat er hiezu eine besondere Erlaubniß der betreffenden Kreis-Regierung 
nachzusuchen, welche nach Vernehmung des Oberames-Arztes und des Bezirksamts nur 
dann zu ertheilen ist, wenn die Persönlichkeit des Apothekers und der Zustand seiner 
Offein jedes diesfallsige Bedenken entfernt.
        <pb n="112" />
        110 
g. 3. 
Die naͤchstvorgehende Bestimmung findet auch dann ihre Anwendung, wenn ein 
Apotheker, dessen Geschaͤfts-Betrieb keinen gepruͤften Gehuͤlfen erfordert, desscn ungeach- 
tet einen Lehrling annehmen will. 
K. 4. 
Sowohl die allgemeine Ermaͤchtigung zur Annahme von Lehrlingen als die beson- 
dere Erlaubniß der Kreis-Regierung in den so eben bezeichneten Fällen kann durch Er- 
kenntniß der lehtern zurückgenommen werden, wenn bei der Prüfung der Lehrlinge nach 
erstandener Lehrzeit oder auch bei sonstiger Veranlassung sich ergeben sollte, daß der 
Apotheker in seinen Kenntnissen zurückgekommen, oder der Unterricht durch ihn ver- 
nachläßigt werde. 
—.s 
Die Oberamts-Aerzte haben zunächst bei der ihnen obliegenden Vorprüfung der. 
Lehrlinge darüber zu wachen, daß vorstehende Bestimmungen hinsichtlich der Zahl der 
Lehrlinge eingehalten werden, und wenn sie von der vorschriftwidrigen Annahme eines 
Lehrlings Kenntniß erhalren, oder bei der Schluß-Prüfung eines Lehrlings sich über- 
zeugen, daß derselbe durch die Schuld des Lehrherrn die erforderlichen Kenntnisse nicht 
besite, dem Bezirksamt die Anzeige davon zu machen, damit solches im ersteren Falle 
den Apotheker zu Entfernung der betreffenden Lehrlinge oder beziehungsweise wenig- 
stens zu gleichzeitiger Anstellung weiterer geprüfter Gehülfen anhalten, im lehteren Falle 
aber je nach den Umständen bei der höheren Behbrde auf den unbedingten Ausschluß 
des Apothekers von fernerem Lehrlings-Unterrichte antragen bönne. 
K. 6. 
Die Kreis-Medicinal-Räthe haben bei Vornahme der Medicinal-Visitationen ihr 
besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob die Apotheker sich kein Uebermaß in der 
Annahme von Lehrlingen zu Schulden kommen lassen, und ob die Oberamts-Aerzte in 
Beurtheilung des schlechten Erfolgs der Lehrlings-Prüfungen (9. 5) nicht zu nachsichtig 
gewesen seyen, eintretenden Falls aber ungesäumte Abhülfe einzuleiten. 
K. 7. 
Die Kreis-Regierungen werden, wenn ihnen aus den Berichten der Bezirksämter 
oder der Kreis-Medicinal-Räthe That-Umstände bekannt werden, welche die Ausschlie-
        <pb n="113" />
        111 
ßung eines Apothekers vom Lehrlings-Unterricht begründen, unter Rücksprache mit der 
Prüfungs-Behörde (dem Königlichen Medicinal-Collegium beziehungsweise der medici- 
nischen Fakultät zu Tübingen) das Geeignete deshalb verfügen, bei abweichenden An- 
sichten aber die Entscheidung des Ministerium des Innern einholen. 
Stuttgart den 20. Februar 1830. Schmidlin. 
d) Verfügung, in Betreff weiterer Milderungen in den Vorsichts-Maßregeln gegen die Einschleppung 
der Rinder-Pest. 
Nach amtlicher Mittheilung hat die K. Bapyernsche Regierung, nachdem die Rinder= 
Pest in Böhmen als gänzlich erloschen zu betrachten ist, vor der Hand auch den Ein- 
tritt Lon Rind-Schaf= und Schwarz-Vieh, so wie die Einbringung von animalischen 
Stoffen, aus Böhmen, mit alleiniger Ausnahme der rohen Rindshäute, wenn die 
ebenbezeichneten Gegenstände mit den erforderlichen polizeilichen Certifikaten begleitet 
sind, wieder freigegeben. 
Die Verfügung vom 29. November v. J. (Reg. Blatt S. 550) wird daher in 
gleicher Art auch wegen dieser Gegenstände gegenüber von Vöhmen nunmehr zurück- 
genommen, und, soweit es sich von der Einfuhr aus Vöhmen handelt, nur noch in 
Beziehung auf die rohen Rindshäute als ferner in Wirksamkeit bleibend erklärt. 
Stuttgart den 22. Februar 1850. Schmidlin. 
2. Des evangelischen Consistorium. 
Termine für die Prüfung der neuaufzunehmenden 35glinge des Seminars zu Eglingen und derer, 
welche außerhalb des Seminars incipiren wollen. 
Unter Beziehung auf die Königl. Verordnung vom 23. März 1822 (Reg. Blatt 
Nro. 27) wird hiemit bekannt gemacht, daß diejenigen Jünglinge e vangelischer Confession, 
welche sich der Vorschrift gemäß im Monat März d. J. um Zulassung zum deutschen 
Schulstand bei dem K. Consistorium gemeldet haben werden, und in Privat-Seminarien 
oder bei hiezu bevollmächtigten Schulmeistern ihre Lehrzeit zubringen wollen, den 31. 
März d. J. im Schullehrer-Seminar zu Eßlingen die Prüfung ihrer Vorkenntnisse 
und ihrer Fähigkeiren für diesen Veruf zu erstehen haben- Der 1. und 2. April wird
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        112 
zur Vorprüfung dersenigen Zöglinge bestimmt, welche um Aufnahme in das Eßlinger 
Seminar selbst entweder für die ganze Lehrzeit oder als Auscultanten gebeten haben, 
so wie an diesen Tagen auch diejenigen Zöglinge, welche erst im nächsten Jahre zur 
Aufnahme in das Seminar sich eignen, sich einer vorläusigen Prüfung unterwerfen 
können. In Beziehung auf die Vorkenntnisse, welche die Zulassung zum deutschen 
Schulstand bedingen, so wie auf die Bedingungen der Aufnahme in das Seminar wird 
auf die Verordnung vom 12. Juli 1825 (Reg. Blatt Nro. 29) und vom 19. December 
1826 (Reg. Blatt Nro. 51) hingewiesen, so wie namentlich darauf aufmerksam gemacht, 
daß ein Jeder das fünfzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben muß. 
Sämtliche Dekanat= und Pfarrämter werden hiemit angewiesen, nicht nur dafür 
besorgt zu seyn, daß die Bittschriften um Zulassung zum Schulstand, wie um Aufnahme 
in das Seminar unter genauer Beobachtung der vorgeschriebenen Form unfehlbar im 
Monat März bei dem K. Consistorium einlausen, indem späterhin jede Bitte dieser Art 
ohne Wirkung bleibt, sondern auch die genannten Prüfungstage den in ihrem Bezirk 
befindlichen Bittstellern genau bekannt zu machen, daß sie, ohne auf besondere Erlasse 
zu warten, sich den Tag vor den festgesehbten Terminen in Eßlingen einzufinden und 
der gesetzlichen Prüfung zu unterwerfen haben, von deren Erfolg erst die Entscheidung 
ihrer Bitte abhängt. Wer diese Prüfungs-Termine versäumt, wird für dieses Jahr 
nicht mehr zugelassen. Ein Jeder hat die Zeugnisse der Schul-Conferenz-Direbtoren= 
über seine Fähigkeit dem Seminar-Rektorat vorzulegen. 
Stuttgart den 16. Februar 1350. 
Für den Vorstand: 
Flatt. 
5. Des Studienraths. 
Termine zur Prüfung der Bewerber um Real= und Elementar-Lehrer-Stellen und um Präceptorate. 
Die Concurs-Prüfung der Bewerber um Real= und Elementar-Lehrer-Stellen 
wird mit denjenigen, welche sich zu derselben gemeldet haben, und nicht besonders ab- 
gewiesen worden sind, am 2. und 3. März, die Concurs-Prüfung der Bewerber um 
Präceptorate aber am 9., 10. und 11. März d. J. vorgenommen werden, und haben
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        113 
sich je Tags zuvor Erstere bei dem Rektor der Real-Anstalt, Lehßtere bei dem Rektor 
des Gymnasiums zu stellen. 
Stuttgart den 16. Februar 1830. Flatt. 
5. Des Medicinal-Collegium. 
Verfügung, betreffend die Einsendung von Verzeichnissen über die angestellten Thierärzte. 
Zufolge der von dem Königl. Ministerium des Innern unter dem 7. Januar d. J. 
ergangenen Verfügung, die Befähigung und Anstellung der Thierärzte betreffend (Reg. 
Blatt S. 25), haben die Königl. Bezirks-Aemter von jeder Amtellung eines Thierarztes 
bei einer Gemeinde oder Körperschaft, und von den Bediugungen dieser Anstellung dem 
Königl. Medicinal-Collegium Anzeige zu machen. 
Um mun eine genaue Uebersicht von allen bereits mit Wartgeld angestellten Thier-= 
Aerzten zu erhalten, wird den sämtlichen Bezirks-Aemtern aufgegeben, ein Verzeichniß 
von solchen sowohl von ganzen Aemtern oder Distrikten, als von einzelnen Gemeinden 
bisher angestellten Thierärzten, und von den Bedingungen ihrer Anstellung in Bälde 
hieher einzusenden. 
Stuttgart den 5. Februar 1330. Walther. 
5. Der General-Direktion der K. Württembergischen Posten. 
Bekanntmachung, die Festsetzung der Stations-Entfernung für die neu errichtete Relais-Posthalterei 
zu Schönmünznach betreffend. 
Da die Stations-Entfernung zwischen der provisorisch errichteten und mit dem 
1. März d. J. in Wirksamkeit tretenden Relais-Posthalterei zu Schönmünznach, Ober= 
amts Freudenstadt, einerseits, sodann den Stationen Freudenstadt und Gernsbach 
andererseits für jede dieser beiden Stationen auf Eine und 1 Post festgesetzt 
worden ist, so wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Frankfurt den 8. Februar 1850. 
Alerander Freiherr v. Vrinz-Berberich. 
——
        <pb n="116" />
        114 
Dienst-Erledigungen. 
1) Bei der Regierung des Jart-Kreises ist eine etatsmäßige Raths-Stelle in 
Erledigung gebommen, mit welcher der Normal-Gehalt der drei jüngsten Raths-Stellen 
von 1500 fl. verbunden ist. Die Bewerber um diese Stelle haben ihre Gesuche inner- 
balb vier Wochen bei der gedachten Kreis-Regierung einzureichen. 
2) Am 31. v. M. ist der Rechts-Consulent Häffele in Mergentheim gestorben.
        <pb n="117" />
        115 
Nro. 13. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
  
  
  
—. 
Dienstag, den 2. März 1830. 
—...OQ—————— 
  
  
—. m u 
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Geseh, die Aushebung für die Jahre 1850, 1851, 1832 und 1835 betrefsend. — Ordens- 
Verleihungen. — Bewilligung zu Annahme eines fremden Ordens. — Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Abgränzung der zunftigen Gewerle. — 
Repartition der Contingente von der diesjährigen Rekruten-Aushebung. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Geseé, 
die Aushebung für die Jahrc 1830, 1851, 1832 und 1833 betreffend. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberz. 
Die Zahl der zu Ergänzung und Erhaltung des Friedensfußes auszuhebenden 
Rekruten ist von Uns, nach Anhèrung Unseres Geheimenraths und mit Zustimmung 
Unserer getreuen Stände, für die Jahre 1850, 1851, 1832 und 1833 je auf 3,500
        <pb n="118" />
        116 
Mann in der Maße festgesetzt worden, daß die ungehorsam Abwesenden und wegen 
Berufs Ausgenommenen, in so fern sie die Aushebung trifft, als gestellt in die Rekru- 
tenzahl eingerechnet werden. 
Unsere Minister des Innern und des Kriegswesens sind beauftragt, hiernach in 
Gemäßheit des Rekrutirungs-Gesehes vom 10. Februar 1828 das Weitere anzuordnen. 
Gegeben, Stuttgart den 27. Februar 1830. 
Wilheim. 
Der Minister des Innern: 
v. Schmidlin. 
Der Minister des Kriegswesens: 
v. Hügel. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär, 
Vellnagel. 
:) Ordens-Verleihungen. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchsten Dekrets vom 25. v. M. 
an den Ordens-Vice-Kanzler, den K. Preussischen Geheimen Ober-Finanzrath Sok- 
mann zum Commenthur, und 
den K. Preussischen Ober-Steuerrath Pochhammer zum Ritter des Ordens der 
Württembergischen Krone zu ernennen geruht. 
C) Betilligung zu Annahme eines fremden Ordens. 
Seine Königliche Majest t haben nach höchstem Dekret vom 27. v. M. an 
den Ordens-Vice-Kanzler, dem K. Gesandten, General-Major, Grafen v. Bismark, 
die nachgesuchte Erlaubniß zu ertheilen geruht, den von des Königs von Preußen Ma- 
jestät ihm verliehenen rothen Adler-Orden erster Elasse anzunehmen und zu tragen.
        <pb n="119" />
        FI 
D) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 2/. . M. 
die evangelische Pfarrei Kirchenkirnberg im Dekanats-Bezirk Welzheim, dem Pfarrer 
Dinkelacker zu Erligheim, Dekanats Besigheim, und 
die erledigte Lehrstelle an der Mittel-Classe der lateinischen und Real-Schule zu 
Ravensburg dem Kaplanei= und Präceptorats-Verweser Forthuber zu Tettnang zu 
übertragen geruht. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betreffend die Abgränzung der zünstigen Gewerbe. 
Seine Königliche Majestät haben auf den Grund des Art. 11 der allgemei- 
nen Gewerbe-Ordnung eine Revision der Abgränzung der zünftigen Gewerbe angeord- 
net, wornach in Folge höchster Emschließung vom 20. d. M. vorläufig unter Vorbe- 
halt weiterer, nach Maßgabe der fortschreitenden Entwicklung der Gewerbthärigkeit zu 
treffender Verfügungen nachstehende Vorschriften ertheilt werden: 
&amp;. 1.. 
Jeder Gewerbe-Inhaber ist befugt, die Fabrikate seines Gewerbes so weit auszu- 
rüsten, auch die einzelnen Bestandtheile dieser Fabrikate in soweit selbst zu bearbeiren, 
als nicht die einem andern zünftigen Gewerbe nach der Natur des leßtern oder nach 
besondern gesehlichen Vorschriften zustehende ausschließliche Berechtigung entgegensteht. 
Insbesondere ist den Hutmachern, den Webern und Wirkern aller Art das Fär- 
ben ihrer eigenen Fabrikate, den Schneidern, Kappenmachern, Seklern und Sattlern 
die Besehung der von ihnen bearbeiteten Gegenstände mit Pelzwerk, so wie den beiden 
zulehtgenannten Gewerben die Befestigung des Gürtlerbeschlägs an ihren Arbeiten,
        <pb n="120" />
        118 
desgleichen den Schlossern und den Schmiden aller Art die Fertigung der bei ihren 
eigenen Arbeiten zu verwendenden Rägel, und den Schreinern das Anschlagen der 
Schlosser-Arbeiten an ihre Fabrikate gestattet. 
K. 2. 
Der Selbstverfertigung der zum eigenen Bedarf eines Gewerbe-Betriebs erforder- 
lichen Werkzeuge steht der Zunftzwang anderer Gewerbe nicht im Wege. 
K. 5. 
Wenn in den bestehenden Vorschriften nicht entschieden ist, welchem von mehreren 
Gewerben eine gewisse, ihrer Natur nach dem Zunftzwang unterworfene Arbeit zu- 
stehe, zu welcher bei jedem dieser Gewerbe das erforderliche technische Geschick voraus- 
zusetzen ist, so ist die Befugniß zu dieser Arbeit als jenen Gewerben gemeinschaftlich zu- 
stehend zu betrachten. 
g. r** 
Für eine gemeinschaftliche Zuständigkeit wird insbesondere erblärt: 
1) das Abbrechen, Aufseshen und Ausstreichen der Oefen zwischen Hafnern und 
Maurern; 
2) die Verfertigung halbwollener Tücher zwischen Lein= und Wollewebern; 
3) die Verfertigung jeder Art von Fensterrahmen zwischen Glasern und Schreinern; 
4) die Verfertigung von Blendböden zwischen Schreinern und Zimmerleuten; 
5) das Eisenwerk an Hochgebäuden, in so weit es auf dem Ambos (ohne Feile) 
seine Vollendung erhalten kann, zwischen Schlossern und Schmiden. 
F. 5. 
In Ein Gewerbe werden vereinigt die bisher getrennten Gewerbe: 
1) der Bortenwirker und Knopfmacher unter dem Namen der Bortenwirker; 
2) der Flaschner, Spengler und Kupferschmide unter dem Namen der Kaltschmide. 
Der bisher bestandene Unterschied zwischen den hiedurch vereinigten Gewerben ist 
in jeder Beziehung aufgehoben, und die Berechtigung zu denselben wird durch ein 
einfaches Meisterrecht erworben.
        <pb n="121" />
        119 
K. 6. 
Eine gleiche Vereinigung hat zwischen den Gewerben der Huf= und Waffen= 
Schmide, jedoch mit der Bestimmung einzutreten, daß die Ausübung des Hufbeschlägs 
fortan nur denjenigen Schmiden zustehen soll, welche das Recht dazu entweder schon 
unter der Herrschaft der frühern Zunft-Gesetze, oder durch die in der Instruktion vom 
12. Januar d. J., §F. 28, vorgeschriebene besondere Prüfung in jenem Gewerbzweig er- 
worben haben. 
K. 7. 
Auf gleiche Weise werden die Gewerbe der Küfer und Kübler überall und somit 
auch in denjenigen Bezirken, wo solche bisher von einander getrennt waren, in Ein 
Gewerbe unter der Bestimmung vereinigt, daß diejenigen Meister dieses Gewerbes, 
welche sich zugleich den bis jeht den Küfern ausschließlich zugestsndenen Keller-Geschäf- 
ten zu widmen gemeint sind, sofern sie die Berechtigung zu diesen Geschäften nicht 
schon unter der Herrschaft der frühern Zunft-Geseßtze erlangt haben, sich über ihre dies- 
fallsige Befähigung durch eine besondere Prüfung ausweisen müssen. 
K. 8. 
Die Ipser als solche sind nicht befugt, die Arbeiten der Maurer zu verrichten, 
und das Meisterrecht des Ipser-Gewerbes bilder noch fernerhin einen Gegenstand ab- 
gesonderter Erwerbung; hingegen kann auch das vereinigte Meisterrecht der Ipser, 
Maurer und Steinhauer gleichzeitig in Einer Prüfung mit einfacher Gebühren-Ent- 
richtung erworben werden. Rücksichtlich der Befugniß der Maurer zur Vornahme 
von Ipser-Arbeiten aller Art, mit Ausnahme des Anstreichens mit Oel= und Leim- 
Farbe, bleibt es bei der bestehenden Bestimmung. 
Die Gewerbe der Maurer und Steinhauer sind in der Art vereinigt, daß in Zu- 
kunft ein abgesondertes Meisterrecht in einem dieser beiden Gewerbe nicht mehr ertheilt 
werden kann. 
g. 9. 
In der Zusammensehung der Prüfungs-Commissionen für die in den 96. 5—7 
erwähnten Gewerbe hat das Bezirksamt auf den verschiedenen Umfang, in welchem 
das Meisterrecht nachgesucht wird, die gebührende Röücksicht zu nehmen.
        <pb n="122" />
        120 
S. 10. 
Unter dem Ausschließungsrecht der zünftigen Gerber ist die Bereitung von Sasstan- 
und Corduan-Leder, so wie des Pergaments nicht begriffen. 
. 11. 
In Hinsicht auf den Detailhandel mit Tabak, Schießpuloer und Seidegeweben 
wird, obgleich diese Waaren unter den in Art. 115 der allgemeinen Gewerbe-Ordnung 
aufgestellten Begriff der Gegenstände des zunftfreien Handels fallen, auf den Grund 
des Art. 114 des gedachten Gesehes die bisherige Bestimmung beibehalten, wornach zu 
demselben neben den Selbsterzeugern der genannten Artikel (Art. 112 der Gewerbe- 
Ordnung) nur die zünftigen Kaufleute und die besonders dazu concessionirten Krämer 
berechtigt sind. Dagegen tritt in Ansehung der sonstigen unter den Begriff des 
Art. 113 der Gewerbe-Ordnung fallenden Gegenstände, auf welche die zünftigen Kauf- 
leute bis daher Kraft besonderer Bestimmungen ein ausschließliches Recht behaupteten, 
namentlich auch in Ansehung des Eisens und anderer Metalle, die Regel des Art. 115 
der Gewerbe-Ordnung in Wirksamkeit. Uebrigens versteht es sich von selbsi, daß durch 
die besagte Regel die unabhängig von Zunft-Verhältnissen bestehenden Verbote und 
Einschränkungen des Handels mit gewissen Gegenständen keine Aenderung erleiden. 
Die Polizei-Behörden haben über der Festhaltung der voranstehenden Vorschriften 
zu wachen. 
Stuttgart, den 20. Februar 1830. 
Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Befehl. 
Schmidlin.
        <pb n="123" />
        121 
B) Der Departements des Innern und des Kriegs: 
Des Ober-Rekrutirungs-Rathe. 
Repartition der Kontingente von der diesjährigen Rekruten-Ausbebung. 
Die nach dem Gesetz vom 27. Februar 1830 in diesem Jahre auszuhebenden 3500 
Rekruten sind unter die Oberamts-Bezirke nach Verhältniß der in den Rekrutirungs- 
Listen verzeichneten Anzahl von Militärpflichtigen folgendermaßen vertheilr worden: 
I. Reckar-Kreis. 
II. Schwarzwald-Kreis. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zabl Zahl 
— d——.——— 
Oberamt. der der Oberamt. der der 
Militärpflich- Rekruten. Mllitärpflich= Rekruten. 
tigen. tigen. 
Backnangg 262. 65. Balinggen 519#. 77. 
Besighei 259. 63. Calw. 206. 50. 
Vöblinan 261. 63. Freudenstadt 256. 62. 
Brackenheim . ... 237 57. Herrenberg 257. 57. 
Cannstaddt. 201. 49. Horo 208. 50. 
Eßlingen .. . ... 221. 5. Nagolddd 2 0. 58. 
Heilbron 224. 54 Neuenbürg 215. 52. 
Leonberg .. . ... 232. 56. Nürtingen 256. 57. 
Ludwigsburg 258. 62. Oberndorf .. ... 219. 55. 
Marbach 277. 67. Reutlingen 284. 69. 
Maulbron 220. 55. Rottenburg 267. 65. 
Reckarsulm 257. 62. Rottweil 203. 49. 
Stuttgart, Stadt 209. 51. Spaichingen 189. 46. 
Stuttgart, Amt .. 258. 62. Suz 167. 40. 
Vaihingen 184. 45. Tübingen 286. 69. 
Waiblingen 264. 64. Tuttlingen 255. 62. 
Weinsberg 249. 60. Urachy 2382. 68. 
Summe . 40075. 985. Summe 4, 069. 94.
        <pb n="124" />
        M. Jaxt-Kreis. 
122 
IV. Donau-Kreis. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Sahl Zahl 
—— — J-—- 
Oberamt. der der Oberamt. der der 
Militärpflich- Rekruten. Nilitärpfich- Rekruten. 
tigen. tigen. 
AaMlen 195. 47. Biberah 242. 59. 
Crailsheim . ... 179. 45. Blaubeuern. 164. 40. 
Ellwangen 246. 60. Ehingen 20%. 49. 
Gaildorf .. .... 184. 45 Geißlingen 218. 55. 
Gerabron 272. 66 Göppingen 255. 61. 
Gmünd 185. 4. Kirchheim. 239. 58. 
Hallll 208. 50. Leutkirch. ... 197. 48. 
Heidenheim. . 221. 54 Muͤnsingen. .. .. 161. 39. 
Kuͤnzelsau . . .. 268. 65. Ravensburg . . .. 168. 4l. 
Mergentheim. ... 225. 5. Riedlingen 211. 51. 
Nereshen 227. 55. Saulgau .. . ... 195. 47. 
Oehringen 262 65. Tettnag 189. 46. 
Schorndorf# 265 64.— Umm. . 246. 60. 
Welzheim . . ... 193 47. Waldsee ... ... 158. 38 
Summe5,128 757 Wangen 153. 37. 
Wiblingen 194. 47. 
Summe5.192. 774. 
Rekapitulation. 
I. Neckar-Kris 40075. 985. 
II. Schwarzwald-Kreis 069. 984 
III. Jaxt-Kreis. .. ... . ... .. 3,128. 757. 
IV. Donau-Kreis 3.192. 774. 
Gesamtzahl aller vier Kreise 1, 462. 5,500. 
Stuttgart den 28. Februar 1830. Kapff. 
Am 26. v. M. find die Rechts-Erkenntnisse vom Monat December 1829 ausgegeben worden.
        <pb n="125" />
        123 
Nro. 14. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
—.—— — — 
Samstag, den 6. März 1850. 
  
—. 
  
  
— — 
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Bewilligung zu Annahme eines fremden Ordens. — Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Privilegium gegen den Nachdruck des Werkes: Ueber das Wesen des 
evangelischen Geistlichen 2c. von Hüffel. — Bekanntmachung der zu akademischen Studien ermächtigten 
Junglinge. 
Dienst-Erledigungen. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Bewilligung zu Annahme eines fremden Ordens. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchstes Dekret vom 1. d. M. an 
den Ordens-Vice-Kanzler, dem pensionirten Ober-Bibliothekar, Geheimen Legationsrath 
v. Matthisson, die nachgesuchte Erlaubniß zu ertheilen geruht, das von des Groß- 
herzegs von Sachsen-Weimar Koöniglicher Hoheit ihm verliehene Ritterkreuz des 
weißen Falken-Ordens anzunehmen und zu tragen.
        <pb n="126" />
        124 
B) Dienst--Nachrichten. 
Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben durch hoͤchstes Dekret vom 18. v. M. das 
erledigte Amts-Notariat Kirchberg, Oberamts Gerabronn, dem Pfand-Commissär 
Preu von Hall, und 
durch höchste Entschließung vom 22. v. M. die erledigte Salinen-Cassiersstelle in 
Hall dem Bergraths-Revisor Gmelin gnädigst übertragen; auch 
vermöge höchster Entschließung vom 1. d. M. den Registrator beim Finanz- 
Archiv, Archivar Reichenbach, unter Annahme seines Erbietens zu fernerer Dienst- 
leistung nach Zulassung seiner Kräfte, in den Pensionsstand zu verseßhen, und 
das erledigte Cameralamt Blaubeuren dem Hof-Cameral-Verwalter Plank von 
Stammheim, so wie 
das erledigte Cameralamt Heidenheim dem Cameralverwalter Mittler in Gun- 
delsheim zu übertragen geruht. 
Ferner haben Höchstdieselben vermöge Dekrets vom 1. d. M. den Unterlieu- 
tenant v. Wallbrunn der Artillerie zum Oberlieutenant befördert, und die Offiziers= 
Zöglinge der Artillerie; 
Dünger, und 
Baper v. Ehrenberg 
zu Unterlieutenants ernannt und dem Artillerie-Regiment aggregirt; auch 
dem vormaligen Lieutenant und nunmehrigen Commissär bei der Landesvermef- 
sung, Gasser, den Rang und Charakter eines Hauptmanns zweiter Elasse verliehen. 
Unter dem 25. v. M. erhielt der auf die katholische Pfarrei Massenbachhaufen, 
Oberamts Brackenheim und Dekanats Reckarsulm, ernannte Stephans-Kaplan Wel- 
ker in Rottweil, die Königliche Bestätigung.
        <pb n="127" />
        125 
1II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
Privilegium gegen den Nachdruck des Werkes: Ueber das Wesen des evangelischen Geistlichen #c. 
von Hüffel. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 24. d. 
M. dem Hofbuchhändler Heper in Gießen ein Privilegium gegen den Nachdruck der 
bei ihm erscheinenden zweiten umgearbeiteten Ausgabe des Werkes: „Ueber das Wesen 
und den Beruf des evangelischen Geistlichen, 2 Theile, von dem Prälaten Hüffel in 
Carlsruhe,“ auf die Dauer von sechs Jahren gnädigst ertheilt; welches unter Hin- 
weisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815, Privilegien gegen den Bü- 
cher-Rachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemit bebannt gemacht wird. 
Stuttgart den 26. Februar 1830. Schmidlin. 
2. Des Studienraths. 
Bekanntmachung der zu akademischen Studien ermächtigten Jünglinge. 
Zu Folge der im vorigen Monat vorgenommenen Prüfungen für das akademische 
Studium höherer Wissenschaften sind von den dabei erschienenen 65 Jünglingen 
von dem Studium der evangelischen Theologsle 1, 
von dem der katholischen Theologsee p8, 
von dem der ioraelitischen Theologie 1, 
von dem der Arzney-Wissenschaft und höhern hirurgie 11, 
von dem der Cameral-Wissenschat 2 
zurückgewiesen, folgende aber zu akademischen Studien ermächtigt worben: 
I. Zum Studium der evangelischen Theologie: 
1) Christian Georg Frledrich Amthor, Sohn des Oberamts-Richters in Göp- 
pingen,
        <pb n="128" />
        126 
2) Johann Jakob Baur, Sohn des Buchbinders in Ulm, 
5) Conrad Dietrich, Sohn des Pfarrers in Langenau, 
4) Carl Christian Eberhard Ehmann, Sohn des Pfarrers in Degerschlacht, 
5) Joseph Ludwig Theobald Hermann, Sohn des Stadtpfarrers in Ulm, 
6) Carl Wilhelm Jäger, Sohn des verstorbenen Schreinermeisters in Tübingen, 
7) Johann Georg Leibfarth, von Ober-Lenningen, 
8) Christian Schnell, Sohn des Pfarrers in Edelfingen. 
U. Zum Studium der katholischen Theologie: 
1) Joseph Anton Mühlebach, Sohn des Bauern in Haslach, Oberamts Tett- 
nang, 
2) Kaver Sauerwein, Sohn des verstorbenen Knopfmachers in Altdorf. 
III. Zum Studium der israelitischen Theologie. 
Naphthali Franbfurter, Sohn des verstorbenen Rabbiners in Oberndorf. 
IV. Zum Studium der Rechtswissenschaft. 
1) Herrmann Bohn, Sohn des verstorbenen Kaufmanns in Heilbronn, 
2) Wilhelm Hochstetter, Sohn des Cameral-Verwalters in Murrhardt, 
3) Friedrich v. Kellenbach, Sohn des Generul-Majors in Stuttgart, 
∆) Christian Ludwig Klunzinger, Sohn des Präzeptors in Lauffen a. N. 
5) August Heinrich Lempp, Sohn des Pfarrers in Holzmaden, 
6) Johann Anton Wilhelm Malzacher, Sohn des verstorbenen Amtmanns 
und Stiftungs-Verwalters in Gundelsheim, 
7) Gustav Friedrich Märklin, Sohn des Oberamts-Richters in Urach, 
Wilhelm Friedrich Mehßger, Sohn des Gutsbesitzers auf dem Ungeheuerhof, 
9)) Julius Mittler, Sohn des verstorbenen Kammerraths und Ober-Unmgelders 
in Ulm, 
10) Eduard Rößle, Sohn des Kaufmanns in Oehringen, 
11) Eugen Gustav Rümelin, Sohn des Oberamts-Richters in Heilbronn,
        <pb n="129" />
        127 
12) Julius Albert Carl Schott von Schottenstein, Sohn des Kreis-Ober- 
Forstmeisters in Ludwigsburg, 
15) Adolf Bernhard Joseph Vogt, Sohn des Ober-Zoll-Verwalters in Biberach. 
V. Zum Studium der Arzney-Wissenschaft. 
1) Friedrich Wilhelm Chrysmar, Sohn des verstorbenen Med. Dr. in Ißny, 
2) Wilhelm Heinrich Emmert, Sohn des Professors in Bern, 
5) Albert Hetsch, Sohn des Färbers in Biberach, 
4) Wilhelm Jäger, Sohn des verstorbenen Ober-Medicinalraths und Leibarztes 
in Stuttgart, 
5) Friedrich Oesterlen, Sohn des fürstlich Hohenloheschen Leibarztes in Oeh- 
ringen, 
6) Joham Adam Schaz, Sohn des A. Schaz in Neuhausen, Oberamts Tutt- 
lingen, 
7) Tobias Christioan Schnekenburger, Sohn des Kaufmanns in Thalheim, 
Oberamts Tuttlingen, 
8) Melchior Steinhardt, Sohn des Gerbermeisters in Bühlerthann, 
9) Adolph Friedrich Stimmel, Sohn des verstorbenen Pfarrers in Dürnau, 
10) Wilhelm Ulmer, Sohn des Wundarztes und Geburtohelfers in Möhringen, 
11) Gustav Widenmann, Sohn des Hof= und Finanzraths in Ludwigsburg. 
VI. Zum Studium der Cameral-Wissenschaften: 
1) Christoph Michael Julius Jänbe, Sohn des verstorbenen Gastwirths in Ulm, 
2) Johann Peter Laderer, Sohn des vormaligen Schultheißen und Gerichts- 
schreibers in Erkenbrechtsweiler, 
5) Emil Mayer, Sohn des Pfarrers in Stöckenburg, 
44) Friedrich Schmidt, Sohn des verstorbenen Hauptmanns, 
5) Albert Simon, Sohn des Chirurgen in Zufeenhausen. 
Stuttgart, den 1. März 1830. 
Flatt.
        <pb n="130" />
        128 
Dienst-Erlebigungen. 
1) Die im Regierungs-Blatt vom 25. Januar 1830 S. 58 zur Meldung bekannt 
gemachte, mit Präzeptorats-Diensten verbundene Anna-Caplanei in der Oberamtsstadt 
Tettnang wird nochmals unter Anberaumung eines Termins von drei Wochen aus- 
geschrieben. 
2) Die Bewerber um das erledigte Cameralamt Gundelsheim, dritter Elasse, 
haben sich innerhalb vier Wochen bei der Finanz-Kammer in Ludwigsburg vorschrift- 
mäßig zu melden. 
5) Da um die erledigte evangelische Pfarrei Marien-Kappel, Dekanats Crails- 
heim, auf die Bekanntmachung ihrer Verhältnisse im Regierungs-Blatt von 1850 
Nro. 1 nur Ein Bewerber sich gefunden hat, so sieht man sich veranlaßt, noch 
eine weitere Zeitfrist von vier Wochen zur Bewerbung um diese Pfarrstelle anzube- 
raumen.
        <pb n="131" />
        129 
  
  
  
Nro. 15. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
Samstag, den 17. Mär J890. – 
  
  
Juhoalt. 
Königl. Dekrete. Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Die Anstellungs-Prüfung der Candidaten des Prebigtamts betrefsend. 
— Ernennung eines Kämmerers für das Landkapitel Riedlingen. — Bekanntmachung der Vorlesungen, wel- 
che von den öffentlichen und Privat-Lehrern der Universstät für das nächste Sommer-Halbjahr angelundigt 
sind. 
Dienst-Erledigungen. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchsten Dekrets vom 1. d. M. 
den Revierförster Bayrhammer in Wilflingen, Forstamts Ellwvangen, Krankheits 
halber in Penstonsstand zu sehen, und 
vermöge höchster Entschließung vom 3. d. M. die mit dem Dekanatamt verbun- 
dene katholische Stadtpfarrstelle zu Horb dem Pfarrer Caspar in Lautern, Dekanats 
Gmünd, so wie
        <pb n="132" />
        130 
die katholische Pfarrei Denkingen, Oberamts Spaichingen, dem Pfarrer Messer- 
schmidt, zu Afaltrach, im Dekanats-Bezirk Reckarsulm, gnädigst zu verleihen ge- 
ruht. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern: 
1. Des evangelischen Consistorium. 
Die Aunstellungs-Prüfung der Candidaten des Predigtamts betreffend. 
Die durch die Verordnung vom 21. Februar v. J. (Reg. Blatt 1829, Nro. 10 
S. 116) vorgeschriebene Anstellungs-Prüfung bei dem evangelischen Consistorium wird 
im laufenden Jahre in folgenden fünf Terminen vorgenommen werden: 
1) Vom 19. bis 25. April. 
2) Bom 10. bis 14. Mai. 
3) Vom 17. bis 21. Mai. 
4A) Vom 7. bis 11. Juni. 
5) Vom 14. bis 18. Juni. 
Den Candidaten des Predigtamts, welche sich bereits vorschriftmäßig zu dieser 
Prüfung angemeldet haben, wird durch besondere Erlasse an die Dekanatämter eröff- 
net werden, an welchen von diesen fünf Terminen jeder derselben zu erscheinen habe. 
Stuttgart den 16. Februar 1830. . 
Fuͤr den Vorstand: 
Flatt. 
2. Des katholischen Kirchenraths. 
Ernennung eines Kaͤmmerers fuͤr das Landkapitel Riedlingen. 
Unter dem 24. Februar wurde der Pfarrer Volz in Hailtingen zum Kaͤmmerer 
des Landkapitels Riedlingen ernannt. 
Stuttgart den 5. März 1850. Camerer.
        <pb n="133" />
        131 
3. Des Canzleramts der Universitaͤt Tuͤbingen. 
Bekanntmachung der Vorlesungen, welche von den öffentlichen und Privat-Lehrern der Univerfitaͤt 
für das nächste Sommer-Halbjahr angekündigt find. 
Philosophische Wissenschaften. 
Practische Philosophie trägt Prof. D. v. Eschenmayer öffentlich von 10—11 
Uhr, und 
Psychologie von 8—9 Uhr vor. 
Auch erbietet sich Derselbe zu Vorlesungen über Psychiatrie. 
Das System der theoretischen Philosophie (Metaphysik mit Logik) trägt 
Prof. Sigwart von 7—8 Uhr, 
die Geschichte der Neu-Européischen Philosophie (von Baco und Car- 
tessus an) von 11—12 Uhr vor. 
Unterrichtslehre wird Convicts-Director Schönweiler dreimal in der Woche 
vortragen und die Erläuterung der die Elementar-Schulen betreffenden va- 
terländischen Gesebe damit verbinden. 
Mathematische und physikalische Wissenschaften. 
Theoretische Physik wird Montags und Samstags, und Experimental-= 
Physik Dienstags, Mittwochs und Freitags von 5—6 Uhr vortragen Prof. v. Boh- 
nenberger. 
Fortsetzung der Vorlesangen über höhere Mechanik in vier Stunden, und 
die Elemente der analpytischen Stercometrie in zwei Stunden wird 
D. Hohl öffentlich, 
privatim aber 1) Elementar-Mathematik, und zwar Arithmetik und Al- 
gebra — Ebene und börperliche Geometrie und Trigonometrie — jede einzeln 
in drei Stunden; 
2) Kegelschnitte in drei Stunden und 
3) beschreibende Geometrie und ihre Anwendung auf Perspective, Stein- 
schnitt u. s. w. vortragen.
        <pb n="134" />
        132 
Zu Vorlesungen uͤber Buchstaben-Rechnung und Algebra, oder uͤber 
mathematische und physische Geographie erbietet sich D. Nagel. 
Die practische Geometrie mit Inbegriff der Markscheidekunst trägt Pri- 
vatdocent Rogg fünfmal in der Woche vor, und ist zu einer Vorlesung über die 
Physik der Erde mit Vorweisung der Gebirgs-Arten in 3—4 wöchentlichen Stun- 
den erbötig. 
Naturwissenschaften. 
Naturgeschichte der Thiere lehrt in fünf wöchentlichen Stunden von 3—4 
Uhr Prof. D. Rapp. 
Medicinisch-pharmgceutische Botankk, verbunden mit Demonstrationen 
der Pflanzen des botanischen Gartens, liest von 2—3 Uhr Prof.-D. Schübler, 
Pflanzen-Physiologie trägt Derselbe in drei wöchentlichen Stunden ver; 
ebenso wird er 
botanische Ercursionen halten. 
Oekonomisch-technische Botanik; f. Staatswirthschaft. 
Allgemeine Botanik, in Verbindung mit Demonstrationen der Pflan- 
zen des botanischen Gartens und der einheimischen Gewächse trägt vor 
Prof. D. C. L. Sigwart von 10—11 Uhr mir Errcursionen. 
Botanik liest auf Verlangen in fünf wöchentlichen Stunden von 2—5 Uhr 
oder 4—5 Uhr, und mit Ercursionen verbunden, D. Gustav Märklin. 
Zu Mineralogie erbietet sich auf Verlangen D. Ferd. v. Gmelin. 
Die Vorlesungen über allgemeine Chemie, in Verbindung mit Versuchen, 
wird Prof. D. Christ. Gmelin in der Stunde von 11—12 Uhr fortsetzen und be- 
endigen. 
Zu Vorlesungen über irgend einen speciellen chemischen Gegenstand ist 
Derselbe bereit. 
Medicinische und pharmaceutische Chemie und Botanik, durch Versuche 
und Demonstrationen erläutert, liest von 5—6 Uhr Prof. C. L. Sigwart. 
Erperimental-Chemie für S.tudirende aus allen Fakultäten wird Derselbe 
vortragen.
        <pb n="135" />
        133 
Geschichte und Statistik. 
Den zweiten Theil der Universalgeschichte wird Prof. Haug von 9—10 Uhr, 
und die 
Wuͤrttembergische Geschichte von 2—3 Uhr in zwei bis drei woͤchentlichen 
Stunden vortragen. 
Württembergische Staats= und Rechtsgeschichte; s. Rechtswissenschaft. 
Sprachen und ihre Literatur, schöne Eiteratur. 
Abdallatiphs Denkwürdigkeiren Aegyptens erklärt für Freunde der arabischen 
Sprache zweimal in der Woche Pof. D. Herbst. 
Encyklopädie der griechischen Dichter, Geschichtschreiber und Redner 
wird Prof. Tasel von 11—12 Uhr vortragen, 
den Thucydides von 3—4 Uhr, und 
die HoraLtzischen Satyren von 4—5 Uhr erläutern. 
Auch erbietet sich Derselbe zu lateinischen oder griechischen Styl- Uebun- 
gen in der Morgenstunde von 6—7 Uhr. 
Geschichte der deutschen Poesie im Mittelalter trägt Prof. D. Uhland 
von 5—6 Uhr Abends vor, und stellt öffentlich am Donnerstag von 8—9 Uhr Uebun- 
gen im schriftlichen und mündlichen Vortrag an. 
Midsummer - Night’ Dream und Much ado abount nothing von 
Shakespeare erklärt öffentlich Prof. D. Eisenbach, und erbietet sich zum Privat- 
Unterricht in der französischen, englischen, italienischen, spanischen und 
russischen Sprache. 
Vorick= sentimental journey erklärt Mittwoch und Samstag von 2—3 Uhr 
öffentlich Lehrer Decker. 
Derselbe erbietet sich auch zum Privat-Unterricht in der englischen Sprache. 
Le Diable boiteux von le Sage, oder L'’esprit des lois von Montes- 
quien wird der Lehrer der französtschen Sprache und Literatur, Mauclerc, viermal 
in der Woche, Dienstags, Mittwochs, Freitags und Samstags von 2—3 Uhr, außer- 
dem auch das Trauerspiel Fiesko von Schiller erklären.
        <pb n="136" />
        134 
Die Erklaͤrung von Tassos Gerusalemme liberata wird Repetent Huberich im 
Wilhelmsstifte fortsetzen. 
Theologie. 
a) Evangelische Fakultät. 
Die Glaubenslehre der evangelisch-protestantischen Kirche, zweite 
Hälfte, mit Einschluß der Apologetik, trägt D. Steudel vor in fünf wöchentlichen 
Stunden um 11 Uhr. 
Zu einem Examinatorium über specielle Dogmatik, besonders in eregeti- 
scher Hinsicht, in wöchentlichen fünf Stunden erbietet sich Repetent Hegelmaier. 
Die Symbolik der evangelisch-lutherischen Kirche (d. h. geschichtliche 
Einleirung in die Symbole dieser Kirche, und systematisch-kritische Darstellung des Lehr- 
Inhalts derselben), trägt D. Schmid in fünf wöchentlichen Stunden Lor um 9 Uhr. 
Zu einem Examinatorium über Symbolik und Dogmen-Geschichte in vier 
wöchentlichen Stunden erbietet sich Repetent Schneckenburger. 
Den zweiten Theil der christlichen Sittenlehre trägt D. Kern in wöchentli- 
chen vier Stunden vor um 5 Uhr. 
Den zweiten Theil der Kirchen-Geschichte trägt D. Baur in fünf wöchentli- 
chen Stunden vor um 3 Uhr. 
Zu einem Vortrag über die Grundsäße der neutestamentlichen Hermeneu- 
tik, nebst Erklärung einiger apostolischer Briefe in zwei wöchentlichen Stunden erbie- 
tet sich Repetent Schneckenburger. 
Zu Erklärung der Weissagungen des Jesaias vom 40sten Kapirel an in zwei 
wöchentlichen Stunden, so wie zu Erkläruug der Weissagungen des Daniel um 3 Uhr 
(in drei wöchentlichen Stunden — neben solchen, welche für die chalddischen Stücke 
die erforderlichen grammatischen Erläuterungen kurz an die Hand geben), erbieret sich 
D. Steudel. 
Das Buch Hiob erklärt Prof. Jäger um 10 Uhr in vier wöchentlichen Stunden. 
Derselbe erbietet sich zu Uebungen im Interpretiren der für die biblische 
Theologie wichtigsten Stellen des A. T. in zwei bis drei wöchentlichen Stun- 
den.
        <pb n="137" />
        135 
Die synoptische Erklaͤrung der drei ersten Evangelien setzt D. Kern fort 
in 5 woͤchentlichen Stunden um 10 Uhr. 
Die beiden Briefe Pauli an die Korinther erklaͤrt D. Baur in 4 woͤ- 
chentlichen Stunden um 5 Uhr. 
Pädagogik und Didaktik in vier wöchentlichen Stunden lehrt D. Schmid 
wahrscheinlich um à Uhr. 
Derselbe seßzt die Leitung der homiletischen und katechetischen Uebungen 
in 5 wöchentlichen Gottesdiensten und 3 wöchentlichen Uebungsstunden fort; auch 
trägt er Kritik der gehaltenen Predigten wöchentlich zweimal, Dienstag und Samstag 
Nachmittags 2 Uhr vor. 
Die Württembergischen Kirchen= und Schul-Geseße erläutert Prof. 
Möünch, und verbindet damit Uebungen. 
b) Katholische Fakultät. 
Biblische Arch ologie lehrt Prof. D. Herbst wöchentlich dreimal. 
In eben so vielen Stunden wird derselbe das Buch Hiob erklären. 
Die Weissagungen des Propheten Jeremias cursorisch in zwei wöchentlichen 
Stunden Ebenderselbe. 
Den Brief an die Galater und den zweiten Brief an die Korinther er- 
klärt wöchentlich fünfmal Prof. D. Feilmoser. 
Den Brief an die Hebräer in eben so vielen Stunden Derselbe. 
Den zweiten Theil der Kirchengeschichte wird Prof. D. Möhler wöchentlich 
siebenmal vortragen. 
Ueber symbolische Theologie liest dreimal Ebenderselbe. 
Den zweiten Theil der Dogmatik lehrt wöchentlich sechsmal, täglich um 10 Uhr 
und Mittwochs um 4 Uhr Prof. D. v. Dreyz daneben wird er sein Examinato- 
rium fortsetzen. 
Seine Vorlesungen über christliche Moral wird in sechs wöchentlichen Stun- 
den fortseten, Prof. D. Hirscher. 
Ueber Katechetik, Liturgik und Privat-Seelsorge wird viermal in der 
Woche lesen Ebenderselbe.
        <pb n="138" />
        136 
Rechtswissenschaft. 
Encyklopaͤdie, Methodologie und Geschichte der in Deutschland geltenden 
Rechte wird, nach eigenem Plane, in woͤchentlichen 5 Stunden, Professor D. Rey- 
scher lehren. 
Naturrecht, woͤchentlich viermal, vorzutragen, erbietet sich Prof. D. Lang. 
Institutionen des roͤmischen Privatrechts, in Verbindung mit Rechts- 
geschichte und Rechtsalterthuͤmer (sowohl zur Einleitung in das Studium des roͤmischen 
Rechts, als auch zur erklaͤrenden Uebersicht fuͤr weiter Vorgeschrittene) in woͤchentlichen 
acht Stunden, wird Prof. D. Mayer nach eigenem Grundrisse vortragen. 
Die erste Hälfte der Pandekten, nach Mühlenbruch, um 9 und 11 Uhr (Don- 
nerstags um 9 Uhr) Prof. D. Schrader. 
Die Pandekten nach Wening-Ingenheim (Lehrbuch des gemeinen Eivilrechts, 
3te Auflage. München, Bd. I. 1827. Bd. II. 1828) dreimal täglich von 8— 10 Uhr 
und 11—12 Uhr (Donnerstags von 8—10 Uhr) Prof. D. Lang. 
Das Römische Erbrecht, nach Thibaut, in wöchentlichen drei Stunden, von 
11—12 Uhr, Prof. D. Wächter. 
Exegetische Vorlesungen über Rômisches Recht, auf die bisher gewöhn- 
liche Weise, um 5 Uhr, zu halten, ist erbötig Prof. D. Schrader. 
Das deutsche Privatrecht und Privat-Cameralrecht, nach seinem Grund- 
riß und Mittermaiers Grundsätzen (#te Aufl. 1850) sechsmal wöchentlich von 10—11 
Uhr, wird Prof. D. Michgelis vortragen. 
Gemeines deutsches und Württembergisches Lehenrecht nach seiner sp- 
stematischen Uebersicht und Boehmer principia, te Aufl. 1819, wöchentlich viermal, 
von 5—4 Uhr, Prof. D. Michaelis. 
Württembergisches Privatrecht, von 7—8 Uhr oder von 9—10 Uhr, Prof. 
D. Wächter. 
Die Grundsätze des Württembergischen Pfandrechts, in Vergleichung mit 
dem Rdmischen Pfandrechte und den wichtigern Pfandgesehgebungen anderer Staaten, 
in wöchentlich 2—3 Stunden, auf Verlangen, Prof. D. Scheurlen. 
Württembergische Staats= und Rechtsgeschichre wird nach eigenem 
Plane und mit Beuutung seiner nächstens im Drucke erscheinenden Wärttember=
        <pb n="139" />
        137 
gischen Rechtsalterthömer fünf Stunden wöchentlich von 5—4 Uhr vortragen Prof- 
D. Reyscher. 
Gemeines deutsches und Württembergisches Strafrecht, nach seinem 
Lehrbuche, sechsmal wöchentlich, von 8—9 Uhr, Prof. D. Wächter. 
Das protestantische und katholische Kirchenrecht, mit besonderer Berück- 
sichtigung der kirchlichen Verhältnisse in Württemberg, nach seinem Grundrisse des 
Kirchenrechts (Tübingen 1825), wöchentlich fünf Stunden, von 4— 5 Uhr, Prof. 
D. Scheurlen. 
Ueber ausgewählte Materien des kanonischen Rechts wird einmal wöchentlich 
lesen Prof. D. Lang. 
Die Theorie des gemeinen deutschen und Württembergischen Eivil-Pro- 
zesses, nach Martins Lehrbuch, 1ote Ausg., unter Zuziehung des vierten Organisa- 
tions-Edikts vom 31. December 1813, wird in sechs Stunden, von 7—8 Uhr, Prof. 
D. Scheurlen vortragen. 
Die summarischen Prozesse und den Concurs-Prozeß nach gemeinem und 
Württembergischem Rechte, nach Martin, wöchentlich zwei= oder dreimal in später zu 
bestimmenden Stunden, Prof. D. Michaelis. 
Die Theorie des gemeinen deutschen und des württembergischen Straf- 
Prozesses wird auf Verlangen wöchentlich in fünf Stunden, von 8—9 Uhr, Prof. 
D. Scheurlen lehren. 
Zu Vorlesungen über die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in 
wöchentlich 5—6 Stunden, von 7—8 Uhr oder 3—9 Uhr, erbietet sich Pupillenrath 
Feitter. 
Encyklopäádie der Staatswissenschaften und Kameral-Recht; s. Staats- 
wirthschaft. 
Heilkunde. 
Anatomie des Menschen trägt Prof. D. E. F. Baur von 6—7 Uhr vor. 
Phosiologie des Menschen mit Demonstrationen lehrt Prof. D. Rapp im 
fünf wöchentlichen Stunden von 3—9 Uhr. 
Allgemeine Pathologie wird von 4 — 5. Uhr Prof. D. Hermann Auten- 
rieth vortragen. 
2.
        <pb n="140" />
        138 
Materia medica, von 9—10 Uhr, Derselbe. 
Zu Vorlesungen über spezielle Nosologie und Therapie der acuten 
Krankheiten erbieter sich auf Verlangen, falls es seine Zeit gestattet, in der Stunde 
von 7—8 Uhr Prof. Ferd. v. Gmelin. 
D. F. G. Majer erbietet sich zu Vorlesungen über Lungen= und Herz-Krank- 
beiten, mit besonderer Rücksicht auf die von französischen Aerzten neuerer Zeit zu 
einer sicheren Erkenntniß dieser Krankheiten angewendete mittelbare Auscultation. 
D. Weber erbietet sich, über Kinder-Krankheiten in drei Stunden wöchent- 
lich zu lesen. 
Derselbe trägt Pastoral-Medicin vor. 
Allgemeine Chirurgie wird Prof. D. Riebe von 8—9 Uhr in fünf Stun- 
den lehren. 
Geburtshülfe trägt Prof. v. Gärtner zu einer der Mehrzahl bequemen 
Stunde vor; 
auf Verlangen hält er auch Borlesungen über chirurgische Heilmittellehre. 
Gerichtliche Medicin wird Kanzler v. Autenrieth von 9—10 Uhr fünfmal 
wöchentlich vortragen. 
Psychisch-gerichtliche Medicin D. Leube in drei Stunden. 
Forensische Chirurgie und Geburtshülfe auf Verlangen Prof.v. Gärtner. 
Den clinischen Unterricht über innere Krankheiten beforgt Prof. Ferd. 
v. Gmelin von 11—12 Uhr. 
Die chirurgisch-geburtshülfliche Elinik wird Prof. D. Rieke wie bisher 
von 10—11 Uhr halten. 
Zu medicinischen Examinatorien erbietet sich DO. Weber. 
Zuchirurgischen Repetitorien Prof. D. von Gärtner. 
Staatswirthschaft. 
Encyklopädie der Staatswissenschaften wird Prof. D. Mohl, fünf 
Stunden wöchentlich, von 11—12 Uhr vortragen. 
Encyklopädie der Forstwissenschaft, nach seinem System der Forstwissen= 
schaft (Tübingen bei Laupp 1824), wird Prof. Widenmann, sechs Stunden wöchent- 
lich, von 7—8 Uhr vortragen.
        <pb n="141" />
        139 
Die Forst-Einrichtung und Abschätzung wird Ebenderselbe, fünf Stun- 
den wöchentlich, von 9—10 Uhr, verbunden mit practischen Uebungen, lehren. 
Forsibenuhung und Forstschutß wird Privatdocent Rogg, fünf Stunden wé- 
chentiich, vortragen. 
Oekonomisch-technische Botanik, in Verbindung mit Demonstrationen der 
für die Land= und Forstwirthschaft wichtigen Gewächse des botanischen Gartens, wird 
Prof. Schübler, Nachmittags von 4—5 Uhr, vortragen. 
Spezielle Technologie wird Prof. Poppe nach seinem Lehrbuche (Stuttg. 
und Tüb. 18319) fünf Stunden wöchentlich, von 10—11 Uhr, vortragen. 
Ebenderselbe erbietet sich zu einer Vorlesung über die Geschichte der Er- 
findungen, vornehmlich in den mechanischen und technischen Künsten. 
Die Grundlehren der Straßen-, Wasser= und bürgerlichen Baukunst wird 
Privatdocent Rogg, in fünf wöchentlichen Stunden, vortragen. 
Zu einer Vorlesung über die Handelswissenschaft erbietet sich Prof. Fulda. 
Finanzwissenschaft wird Derselbe nach seinem Handbuche (Tüb. 1827), fünf 
Stunden woöchentlich, von 11—12 Uhr, vortragen. 
Staats= und Privat-Cameral-Recht wird Prof. D. Mohl, fünf Stunden 
wöchentlich, von 9—10 Uhr, lehren. 
Gymnastische Uebungen u. s. w. 
Unterricht im Reiten giebt Stallmeister v. Hermann. 
Tanzen lehrt Tanzmeister Francois. 
Musikdirebtor Silcher leitet die Gesang= und Instrumental-Musik-Ue- 
bungen und giebt Privat-Unterricht in der Mufsik. 
Zeichenlehrer Dorr und Helwig leiten die Uebungen im Zeichnungs-Institute, 
Donnerstags von 8—12 Uhr und Sonntags von 101—12 Uhr. 
Fechtmeister Kastropp giebt Privat-Unterricht im Fechten. 
Institute. 
Das Lesezimmer der Bibliothek ist (Sonn-, Feier= und Ferientage aus- 
genommen) alle Tage von 1—4 Uhr Nachmittags offen. Die Studirenden erhalten,
        <pb n="142" />
        140 
gegen Caution von einem Professor oder Fakultaͤtslehrer, vier Werke auf einmal nach 
Hause auf vier Wochen, nach deren Verfluß sie dieselben wieder vorzeigen muͤssen, und 
wenn kein Anderer sie will, sie wieder entlehnen können. 
Der botanische Garten ist im Sommer-Halbjahre täglich (mit Ausnahme der 
Sonn= und Feiertage) von Morgens 6 Uhr bis Abends 6 Uhr geöffnet; 
das Naturalien-Cabinet im Sommer-Halbjahre jeden Donnerstag (au3ge- 
nommen, wenn auf den Donnerstag ein Fest= oder Feiertag fällt) Nachmittags von 
2—5 Uhr; 
der Fechtboden täglich (Sonntag und Donnerstag ausgenommen) von 123 bis 
2 Uhr. 
Das Ende der Ferien ist auf den 20. April festgesetzt, und die Studirenden wer- 
den erinnert, um so pünktlicher an diesem Tage aus den Ferien hieher zurückzukeh- 
ren, als am 21. April die Erbffnung sämtlicher Vorlesungen an der schwarzen Tafel 
bekannt gemacht werden wird, und alle Haupt-Vorlesungen unfehlbar am 23. April 
anfangen werden. 
Tübingen den 25. Februar 1830. 
Wachterr. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte Förstersstelle zu Wilflingen, Forstamts Ell- 
wangen zweiter Elasse a) haben sich binnen vier Wochen bei der Finanz-Kammer des 
Jart-Kreises zu melden. 
2) Am 10. d. M. ist der Ober-Lieutenant im ersten Reiter-Regiment Prinz v. 
Hohenlohe-Ingelfingen zu. Ludwigsburg gestorben.
        <pb n="143" />
        141 
  
Nro. 16. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
n Montag, den 22. März 1830. 
  
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Bewilligung zu Annahme eines fremden Orbens. — Dienst-Nachrichten. 
Berfügungen der Departements. Verleihung der filbernen Civil-Verdienst-Medaille an den Stiftungs- 
Pfleger Gußmann zu Dußlingen. — Bestimmung des Kost-Gelds in der Taubstummen= und Blinden= 
Anstalt auf das Jahr vom 1. Mal 187/#., und Termin hu Einreichung der Aufnahme-Gesuche. — Be- 
kanntmachung der in dem Königl. Bapernschen Kheinkreise errichteten Soll-Erhebungs= Stellen. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Bewilligung zu Annahme eines fremden Ordens. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchsten Dekrets vom 19. d. M. 
an den Ordens-Vice-Kanzler, dem pensionirten Obersten v. Bassewiß die Er- 
laubniß gnädigst ertheilt, den von des Königs von Preussen Majestät ihm verliehenen 
St. Johanniter-Orden anzunehmen und zu tragen.
        <pb n="144" />
        142 
B) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchstes Dekret vom 3. d. M. das 
erledigte Hof-Cameral-Amt Stammheim dem bisherigen Hof-Kammer-Revisor Knapp 
Znädigst zu übertragen, und 
an des Lebtern Stelle den Finanz-Referendär Wintterlin zum Hof-Kammer= 
Redvisor gnädigst zu ernennen; 
vermöge höchster Entschließung vom 8. d. M. die bei der Königl. Ober-Rech- 
nungs-Kammer erledigte Ober-Revisors-Stelle dem vormaligen Salinen-Cassier zu 
Hall, Ober-Revisor Herdtle, zu übertragen, und 
vermöge höchster Entschließung vom 11. d. M. den Oberamts-Gerichts-Abtuar 
Ebvensperger zu Langenburg, seiner Birte gemäß, auf das erledigte Gerichts-Aktua- 
riat Mergentheim gnädigst zu verseßen geruht. 
Sodann haben Höchstdieselben unter dem 15. d. M. den Ober-Lieutenant des 
vierten Reiter-Regiments, Arpeau de Gallatin, zum ersten Reiter-Regiment ver- 
setzt, und 
an dessen Stelle den Unter-Lieutenant des dritten Reiter-Regiments, Grafen 
Friedrich v. Sch ler, zum Ober-Lieutenant beim vierten Reiter-Regiment befördert, 
auch 
den Unter-Lieutenant Albert v. Hügel vom sechsten zum achten Infanterie-Re- 
giment verseßt. 
Ferner haben Seine Königliche Majestät vermöge höchsten Dekrets vom 
15. d. M. den Revierförster Machold zu Grômbach, Forstamts Alrensteig, in den 
Pensionsstand zu verseßen, und 
vermöge höchster Entschließung vom 17. d. M. dem für die durch die Pensioni- 
rung des Ober-Postmeisters v. Majer erledigte Postmeisters-Stelle zu Eßlingen von 
dem Fürsten Erb-Land-Postmeister vorgeschlagenen dermaligen Postamts-Verweser da- 
selbst, Hauptmann v. Verter, die landesherrliche Bestätigung zu ertheilen, auch 
die evangelische Pfarrei Flacht, Dekanats Leonberg, dem Pfarrer Hecker zu 
Rieth, im Dekanats-Bezirk Vaihingen,
        <pb n="145" />
        143 
die evangelische Pfarrei Wangen, Dekanats Göppingen, dem Pfarr-Verweser 
Stoß zu Hohen-Asperg, im Dekanats-Bezirk Ludwigsburg, und 
die Rikolaus-Kaplanei zu Riedlingen dem Kaplan Pfrang zu Unlingen, Deka- 
nats Riedlingen, gnädigst zu verleihen geruht. 
Unter dem 10. d. M. erhielt der auf die katholische Georgs-Kaplanei in Ra- 
vensburg ernannte Martins-Kaplan Dick daselbst die Königliche Bestätigung. 
II. Verfügungen der Departements. 
A.) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
Verleihung der silbernen Civil-Verdiensi-Medaille an den Stiftungs-Pfleger Gußmann zu Dußlingen. 
Seine Königliche Majestät haben vermäöge höchster Entschließung vom 10. 
d. M. dem Stiftungs-Pfleger Johann Ulrich Gußmann zu Dußlingen, Oberamts 
Tübingen, welcher schon im Jahr 1828 sein Amts-Jubiläum als Schullehrer gefeiert 
hat, nunmehr aber auch seit fünfzig Jahren die Stiftungs-Pflegerstelle mit Treue und 
Fleiß bekleidet, zur Anerkennung seiner vieljährigen nüßlichen Dienstleistung, so wie 
zur Erweckung der Nacheiferung für andere Gemeinde-Dlener, die silberne Civil-Ver- 
dienst-Medaille in Gnaden zu verleihen geruht; welche ehrende Auszeichnung andurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 11. März 1850. Schmidlin. 
2. Der Commission für die Erziehungshuser. 
Bestimmung des Kostgelds in der Taubstummen= und Blinden-Anstalt auf das Jahr vom 
4. Mai 18½/ und Termin zu Einreichung der Aufnahme-Gesuche. 
In Gemäßheit des neunten Artikels der Bekanntmachung vom 28. Januar 1823, 
die Einrichtung der Taubstummen= und Blinden-Anstalt zu Gmünd betreffend (Reg.
        <pb n="146" />
        144 
Blatt Nro. 15 von 1823) wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das 
jährliche Kost= und Verpflegungs-Geld für einen jeden in die Anstalt selbst aufgenom- 
menen Zögling auf das Jahr vom 1. Mai 1332 wieder auf Einhundert Gulden fest- 
gesebt worden ist. 
Dieses ist in einvierteljährigen Raten an die Aufsichts-Commission der Taubstum- 
men= und Blinden-Anstalt zu Gmünd zu bezahlen. Der Zögling erhält hiefür den 
Unterricht, die angeordnete Kost nebst Wohnung und Bett, freie Wasch, so wie Aus- 
besserung des Weißzeugs und der übrigen Kleidung. Die vorschriftmäßige Ausstattung 
mit Kleidung und Leibweißzeug haben die auf eigene Kosten in der Anstalt befindlichen 
Zöglinge selbst sich anzuschaffen und zu ergänzen, oder der Anstalt die Auslage hiefür 
zu ersetzen. Bei den Zöglingen aber, welche ganz, oder zum Theil auf Kosten des 
Staats unterhalten werden, übernimmt die Anstalt die Bestreitung dieses Aufwands 
gegen ein bei dem Eintritte der Zöglinge ein für allemal zu entrichtendes Kleidergeld 
von fünfzehn Gulden. 
Diejenigen Zöglinge, welche blos den Unterricht in der Anstalt genießen, Kost 
und Wohnung aber außer derselben nehmen, haben für jenen die jährliche Summe 
von zwölf Gulden zu bezahlen. 
Bittschristen um die Aufnahme für den am 1. Mai l. J. beginnenden Lehrcurs 
müssen, mit den Berichten der betreffenden gemeinschaftlichen Oberämter und den übri- 
gen vorgeschriebenen Beilagen versehen, längstens bis zum 25. nächstkünftigen Mo- 
nats April bei der Commission für die Erziehungshäuser dahier eingereicht werden. 
Stuttgart den 3. März 1830, d Autel. 
8) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
Bekanntmachung der in dem Kinigl. Bayernschen Rhein-Kreise errichteten Zoll-Erhebungs, Stellen. 
Unter Beziehung auf die Verordnung vom 13. December 1829, die Ausführung 
der Vereins-Zoll-Ordnung im Königl. Bayernschen Rhein-Kreise betreffend, wird mit
        <pb n="147" />
        145 
Hinweisung auf den §. 14 der Vereins-Zoll-Ordnung hierdurch zur allgemeinen Kennt—- 
niß gebracht, daß in dem Rhein-Kreise folgende Zoll-Erhebungs-Stellen errichtet wor- 
den sind: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bliesbolgen. 
  
VIII. Rhein = Kreis. 
Ober-Joll-Aemter. oll-Aemter. Zoll-Stationen. Neben-Zoll-Stationen. 
Frankenthal, Kleinpockenheim, Dirnstein. Kindenheim. 
zugleich Hall-Amt, II. Elasse. Großniedesheim. Obrigheim. 
III. Classe. Bobenheim, Sandhofer Ueberfahrt.] Kleinniedesheim. 
I. Classe. 
Rheinschanze bei Altripp. 
Mannheim, zugleich 
Hall-Amt, 
II. Elasse. 
Speyer, Rheinschanze bei Otterstadt, für die 
zugleich Hall-Amt mit Dhilippsburg, Ueberfahrt bei Ketsch. 
einer Expositur am I. Classe. Speyer, Ueberfahrt 
Krahnen, Leimersheim, nach Alt-Lußheim. 
III. Classe. Classe. Rheinhauser Ueber- 
fahrt. 
Germersheim. 
Sondernheim. 
Landau, Neuburg am Rhein, Wörth. Pforß. 
zugleich Hall-Amt, I. Elasse. Scheibenhard. Nothweiler. 
III. Classe. Neulauterburg, Bienenwalds-Ziegel- Perersbächele. 
I. Classe. hütte, die obere. « 
Schwaigen, Schweighofen. 
I. Classe. Bobenthal. 
Hirschthal. 
Ludwigswinkel. 
Zweibrücken, Eppenbrunn, Hilst. Trulbermühle. 
zugleich Hall-Amt, I. Elasse. Schweir. Stausteinerhof. 
III. Classe. Rcuhornbach, Kröppen. Riedelberg. 
II. Classe. Dietrichingen. Mauschbach. 
Habbirchen, Riesweiler. Brenschelbach. 
I. Classe. Pepebum. Niedergaibach. 
Mheinheim.
        <pb n="148" />
        Ober-Zoll-Aemter. Zoll-Aemter. Joll-Stationen. . Neben-Zoll-Stationen. 
Srt. Ingbert, Mittelberbach, Eschringen. Thalmühl. 
zugleich Hall-Amt II. Classe. Ensheim. Eschweilerhof. 
mit einer Erpositur Kohlengrube bei Frankenholz. 
an der Grenze, St. Ingbert. 
III. Classe. Rohrbach. 
Limbach. 
Höchen. 
Kaiserslautern, Kusel, Breitenbach. Hof. 
zugleich Hall-Amt, I. Classe. Frohnhofen. Osterbrücken. 
II. Elasse. Niederkirchen. Herchweiler. 
Dietelkopf. Albessen. 
Demweiler. Bledesbach. 
Rathsweiler. Körborn. 
Eschenau. Kronenberg. 
St. Julian. Adenbach. 
Hachenbach am Glan. 
Hundheim: 
Lauterecken. 
Glanodenbach. 
Roth. 
Kirchheimbo- Kahlbach, Rehborn. Durchroth-Ober- 
landen, II. Elasse. Ehernburg. ausen. 
III. Classe. Odernheim, Morschheim. Altenbamberg. 
II. Elasse. Winterborn. 
Hochstetten, Nieberhausen. 
I. Classe. Mörsfeld. 
Oberwiesen. 
Orbis. 
Mauchenheim. 
Illbesheim. 
Stetten. 
Einselthum. 
ell. 
Harkheim. 
Stuttgart den 12. Maͤrz 1830. Varnbuͤler.
        <pb n="149" />
        147 
Nro. 17. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
  
–— 
Mittwoch, den 24. März 1850. 
  
—. 
Inhal#t. 
Verfügungen der Departements. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths= Bezlrken 
vollendete Bereinigung des Unterpfandswesens betreffend. (Nro. XXV.) 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departementeé. 
Des Justiz-Departements. 
Der Hypotheken-Commission. 
Weitere Bekanmtmachung, die in einzelnen Gemeinderathe-Bezirken vollendete Bereinigung des Unter= 
pfandswesens betreffend. (Nro.XXV.) 
(Vergl. Reg. Blatt vom Jahr 1830, S. z.) 
Nach den seit der lehten Bekanntmachung vom 14. Januar 1830 bis heute bei der 
K. Hypotheken-Commission eingekommenen Berichten der Oberamts-Gerichte sind in den 
hiernach benannten weiteren siebenzig Gemeinderaths-Bezirken die Geschäfte der 
Bereinigung des Unterpfandswesens vollständig beendigt, auch die neuen Unterpfands- 
Bücher in Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Gesetz vom 15. April 1825, 
gemäß den durch die betreffenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Instruktion 
vom 15. December 1825, §. 163 erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten 
in volle Wirksamkeit getreten; was hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 19. März 1830. Schwab.
        <pb n="150" />
        148 
Fünf und zwanzigsste Uebersicht 
der Gemeinderaths-Bezirke, in welchen das Pfand-Bereinigungs= 
" « Geschaͤft vollendet ist. 
—# 
1. Neckar-Kreié. 
A) Haupt-Orte der Pfand-Commissariats-Bezirke: 
1) Schwaigern, Stadt, Oberamts Brackenheim. (Pfand-Commissär: Kallhardt.) 
2) Beilstein, Stadt, Oberamts Marbach. (Pfand-Commissär: Ströhlin.) 
B) Andere Gemeinderaths--Bezirke: 
1) Löchgau, Pfand-Commissariats Bietigheim, Oberamts Besigheim; 
4) Neu-Kleebronn, Pfand-Commissariats Brackenheim, 
5) Habersch lacht-pfand-Sommissriats Güglingen, 
6) Kleingartach, Stadt, - .. . 
7) Sterten am neranker Pfand-Commissariats Schwaigern, 
8 Hältgne, Pfand-Commissariats Kirchhausen, Oberamts Heilbronn; 
10) Flacht, Pfand-Commissariats und Oberamts Leonberg; 
11) Hôpfigheim, Pfand-Commissariats Mundelsheim, Oberamts Marbachz; 
12) Schützingen, Pfand-Commissariats Maulbronn, 
13 Enzbeoe m, Pfand-Commissariats Dürrmenz, 
15) Gochsen, Pfand-Gommissariats Möckmühl, 
16) Untergriesheim, Pfand-Commissariats Neuenstadt, Oberamts Reckarsulm; 
17) Kaltenthal, .. 
183) M Ibenuhes) Pfand-Commissariats Stuttgart, 
16) Zartbaulen. Pfand-Commissariats Plieningen,¶ Oberamts Stuttgart; 
21) Stetten, Pfand-Commissariats Waldenbuch, 
22) Hezern, Pfand-Commissariats Weinsberg, 
28) Brettach, »-.. . 
LyLehr ensteiysfcld,s Pfand-Commissariats Loͤwenstein, 
Vollständig bereinigt sind: 
die Pfand-Commissariats-Bezirke: n 
Kirchhausen, Oberamts Heilbronn, 
Maulbronn, 
Dürrmenz, Oberamts Maulbronn, 
Lwenstein, Oberamts Weinsberg, 
O.A. Brackenheim; 
Oberamts Maulbronn; 
  
  
Oberamts Weinsberg.
        <pb n="151" />
        149 
und die Oberamts-Gerichts-Bezirke: 
Heilbronn, 
Maulbronn. 
II. Schwarzwald, Kreié. 
A) Haupt-Orte der Pfand-Commissariats-Bezirke: 
25) Horb, Oberamts-Stadt. (Pfand-Commissaäkr: Hailer.) 
26) Nagold, Oberamts-Stadt. (Pfand-Commissär: Ruoff.) 
27) Nürtingen, Oberamts-Stadt. (Pfand-Commissär: Schickhardt.) 
B) Andere Gemeinderaths-Bezirke: 
28) Rexingen, Pfand-Commissariats und Oberamts Horb; 
29) Bösingen, 
30) Haiterbach, Stadt, Pfand-Commissariats und Oberamts Nagold; 
51) Unter-Schwandorf, 
32) Reckarhausen, Pfand-Commissariats und Oberamts Nürtingen; 
8 Dunningen Pfand-Commissariats und Oberamts Rottweil; 
35) Airheim, Pfand-Commissariats Spaichingen, 
38 Sorigghtin Pfand-Commissariats Nusplingen, 
38 Hürnsal, Pfand-Commissariats Sulz, 
8 W „ Pfand-Commissariats Rosenfel,, 
42) Hausen ob Verena, Pfand-Commissariats Trossingen, Oberamts Tuttlingen. 
Vollständig bereinigt sind: 
die Pfand-Commissariats-Bezirke: 
Nagold und 
Trossingen, Oberamts Tuttlingen. 
Oberamts Spaichingen; 
Oberamts Sulz; 
III. Jart--Kreié. 
55) Ober-Sontheim, Pfand-Commissariats und Oberamts Gaildorf; 
44) Gailenkirchen, Pfand-Commissariats Steinbach, Oberamts Hall; 
45) Löffelstelzen, Pfand-Commissariats Mergentheim, « 
23 ruetusen Pfand-Commissariats Weickersheim, Oberamts Mergentheim; 
48) Thomashardt, Pfand-Commissarigts Winterbach, Oberamts Schorndorf.
        <pb n="152" />
        150 
IV. Don au Kreic. 
A) Haupt-Orte der Bfard-SommistarigtsBefirec : 
49) Biberach, Oberamts-Stadt. (Pfand-Commissär: ab.) 
50) Ochsenhausen, Oberamts Biberach. uis Sche Ganßer.) 
B) Andere Gemeinderaths-Bezirke: 
51) Nellingen, 
3 Saadelsen Pand-Commissariats und Oberamts Blaubeuren; 
5%) Tomerdingen, 
55)0) Ueberkingen, PMfand-Commissariats und Oberamts Geislingen; 
56) Ingstetten, 
57) Justingen, Pfand-Commissariats und Oberamts Mönfingen, 
53) Magolsheim, - 
59) Bernstatt, 
60) Bissingen, Pfand-Commissariats Langenau, 
61) Rammingen, 
3 Briringen, Pfand-Commissariats Westerstetten, 
66) Arnach, 
65) Einthürnen, 
66) Haisterkirch, 
67) 7 i*P ! ler, Pfand-Commissariats Wiblingen, 
68) er-Holzheim, .. 
69) Orsenhausen, D Pfand-Commissariats Laupheim, Oberamts Wiblingen, 
70) Schwendi, 
Vollständig bereinigt sind: 
die Pfand-Commissarlats-Bezirke: 
Biberach, 
Ochsenhausen, Oberamts Biberach, 
Westerstetten, Oberamts Ulm, 
der ganze Sberamts--Gerichts-Bezirk: 
Bibera 
Zu Beglaubigung: 
Der A 
Oberamts Ulm; 
Pand-Commissariats und Oberamte Waldsee; 
  
ktuar der K. J—— :
        <pb n="153" />
        151 
  
  
Nro. 18. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
—— Mittwoch, den 31. Maͤrz 1830. F 
  
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Orbens-Verleihung und Bewilligung zu Annahme fremder Drden. — Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. #) Ermächtigung eines Adoptirten zu Führung eines adeligen Fawi- 
lien-Namens. — b) Bekanntmachung, die Bestitigung des von dem Grasen Elemens Wenzeslaus Schenk 
von Stauffenberg errichteten Familicn-Fideicommisses betreffend. — Einführungs-Patente für cinen 
ökonomischen Backofen und für eine Teigknet-Maschine. — Verfügung, betreffend die Errichtung eines 
Hallamts in der Stadt Gmünd. 
Dienst-Erledigungen- 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Ordens-Verleihung und Bewilligung zu Annahme fremder Orden. 
Seine Königliche Majestät haben nach höchstem Dekrete vom 21. d. M. 
an den Ordens-Vice-Kanzler, den Königl. Bayerischen Staats-Rath und Präsidenten, 
Ritter v. Feuerbach, zum Commenthur des Ordens der Württembergischen Krone 
zu ernennen geruht, und 
dem Director der Königl. Ober-Joll-Administration, v. Herzog, auf sein Ansuchen 
die Erlaubniß gnädigst ertheilt, den von des Königs von Preußen Majestät ihm ver- 
liehenen rothen Adler-Orden zweiter Classe anzunehmen und zu tragen.
        <pb n="154" />
        152 
Sodann haben Höchstdieselben vermöge höchsten Dekrets vom 23. d. M. an 
den Ordens-Vice-Kanzler, dem Kammerherrn Freiherrn Gustav v. Berlichingen 
die nachgesuchte Erlaubniß zu ertheilen geruht, den von des Königs von Preussen 
Masjestät ihm verliehenen St. Johanniter-Orden anzunehmen und zu tragen. 
:B) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 
13. d. M. den Referendär erster Elasse, Ernst Schreiber von Heilbronn, in die Zahl 
der Rechts-Consulenten aufzunehmen geruht. Derselbe hat Heilbronn zu seinem Wohn- 
sige gewählt. 
Sodann haben SHöchstdieselben vermöge höchster Entschließung vom 22. d. M. 
die erledigte Assessors-Stelle bei der Finanz-Kammer in Ellwangen dem bieherigen 
Assistenten bei derselben, Adam, gndigst übertragen, 
den bisherigen Canzlei-Ascstenten Löchner in Folge der durch Pensionirung des 
Archivars Reich enbach eingetretenen Erledigung zum Registrutor bei dem Finanz- 
Ministerium gnädigst ernannt, 
die Saallmeister Leuze der ersten Reiter-Brigade und 
Lefebore beim vierten Reiter-Regiment, 
gegenseitig verseßt, und 
dem charakterisirten Rittmeister erster Elasse, Gustav v. Speth, den nachgesuchten 
Rang und Titel eines Majors ertheilt. 
Ferner haben Seine Königliche Mgjestät vermöge hochster Entschließung 
vom 24. d. M. das erledigte Oberamt Kuͤnzelsau dem Oberamtmann v. Stump in 
Aalen, · 
die katholische Pfarrei Bochingen, Dekanats Oberndorf, dem Pfarrer Wanner 
in Aichhalden, in demselben Dekanats-Bezirk, 
die batholische Caplanei Oedheim, Dekanats Neckarsulm, dem Pfarrer Stahl zu 
Mbhnhof, im Dekanat Gmünd, 
die erledigte Lehrstelle der vierten Elasse des Symnasiums zu Heilbronn dem Pr- 
ceptor Höchel zu Markgröningen, Dekanatamts Ludwigsburg, und
        <pb n="155" />
        153 
dem bisherigen Präceptorats-Verweser Bammert in Rottenburg die Stelle eines 
Lehrers an der untersten Elasse der lateinischen Schule daselbst bleibend zu übertragen, 
u 
" -r höchster Entschließung vom 25. d. M. die Referendäre erster Elasse, 
Earl Mandri aus Waldsee und Carl Joseph Schmid aus Viberach, in die Zahl 
der Rechts-Consulenten aufzunehmen geruht. Ersterer hat Waldsee, leßterer die Ober- 
amtsstadt Biberach zum Wohnsiße gewählt. 
Die patronatische Nomination des Pfarrers Mugler zu Adolzfurth, Dekanats 
Hehringen, auf die erledigte Ober-Pfarrei Pfedelbach, desselben Dekanats, ist am 
16. d. M. bestätigt worden. 
U. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Ministerium. 
#a) Ermächtigung eines Adoptirten zu Führung eincs adeligen Familien-Namens. 
Da Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom 23. d. M. 
den von der Wittwe ECaroline v. Schmidt auf Altenstadt, zu Rottweil, adoprirten 
Bataillons-Adjutanten bei dem ersten K. Infanterice-Regimente, Moriz Hofmann in 
Stuttgart, zu Führung des Familien-Namens „von Schmidt“, unter Vorbehalt der 
Rechte Dritter, zu ermächtigen geruht haben; so wird solches hiemit öffentlich bekannt 
gemacht. 
Stuttgart den 26. März 1850. 
Fär den Justiz-Minister: 
Schwab. 
b) Bekanntmachung, die Bestätigung des von dem Giafen Clemens Wenzeslaus Schenk 
v. Stauffenberg errichteten Familien-Fidcicommisses betreffend. 
DOem von dem Grafen Clemens Wenzeslaus Schenk v. Stauffenberg, 
Wilflinger oder Lautlinger Linie, im Einverständnisse mit seinen im Königreich Bayern
        <pb n="156" />
        154 
wohnenden Stamms-Verwandten, den Freiherren Franz, Philipp Carl, Philipp, 
und Friedrich Schenk v. Stauffenberg, Amerdinger Linie, am 1. Juni 1826 
errichteten Recesse, wodurch der lehtgedachten Linie nicht nur der Fortbestand des seit- 
herigen Familien-Fideicommisses zugesichert, sondern auch bestimmt worden ist, daß das 
im Oberamte Horb gelegene Rittergut Baisingen mit den Zugehbdrungen Hennenthal 
und Eutingerthal, an welche Besitungen die Amerdinger Linie bisher keine Ansprüche 
gehabt, jedoch mit Ausnahme der dazu gehdrigen K. Württemberg'schen Kunkellehen, 
künftig ein wahres Familien-Fideicommiß für beide Linien seyn und die männlichen 
Glieder der Amerdinger Linie, auf den Fall des Aussterbens des Mannsstammes der 
Wilflinger Linie die erwähnten Besitzungen nach dem Rechte der Erstgeburt fortvererben 
sollen, ist von Seiner Königlichen Majestät die allerhöchste Bestätigung in Bezie- 
hung auf die in dem Kônigreiche Württemberg gelegenen Besihungen des gedachten Gra- 
sen, in Folge der K. Declaration der staatsrechtlichen Verhältnisse der Ritterschaft vom 
8. December 1821, unter Vorbehalt der Rechte jedes Dritten und jedes einzelnen Schenk 
v. Stauffenberg'schen Familien-Gliedes, vermöge höchster Entschließung vom 25. März 
d. J. ertheilt worden; was hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 27. März 1850. 
Auf Befehl des Königs: 
Für den Juftiz-Minister: 
Schwab. 
!8) Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
Einführungs-Patente für einen ökonomischen Backosen und für eine Teigknet-Maschine. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 17. 
d. M. dem Fabrikanten Karcher in Strasburg zwei Einführungs-Patente, das eine 
für seinen ökonomischen Backosen, das andere für seine Teigbnet-Maschine, auf die 
Dauer von zehn Jahren gnédigst ertheilt; welches unter Hinweisung auf den siebenten 
Abschnitt der allgemeinen Gewerbe-Ordnung zur Nachachtung bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 19. März 1850. Schmidlin.
        <pb n="157" />
        155 
C) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Errichtung eines Hallamts in der Stadt Gmünd. 
Vermöge höchster Entschliefung vom 25. Januar d. J. ist in der Stadt Gmünd 
ein Hallamt dritter Classe errichtet worden, welches mit dem 1. April d. J. in Wirk- 
samkeir zu treten hat; was in Gemäßheit des §. 14 der Vereins-Zoll-Ordnung hiedurch 
zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 24. März 1850. Varnbüler. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die wieder zu besehende katholische Pfarrei Hohenberg, Oberamts und De- 
kanats Ellwangen, begreift nebst dem Pfarrort ein Dorf, vier Weiler und siebenzehn 
Höfe, zusammen 1219 Pfarrgenossen, mit zwei Schulen, und hat ein Einkommen von 
630 fl. an Güter-Ertrag, Zehnten, Vesoldungen und Gebühren. Die Bewerber haben 
sich bei dem katholischen Kirchenrath zu melden. 
2) Durch die Versehung des Gerichts-Aktnars Ebensperger in Langenburg auf 
das Gerichts-Aktuariat Mergentheim ist die Aktuarsstelle bei dem Oberamts-Gerichte 
Langenburg in Erledigung gekommen. Die Bewerber um dieselbe haben sich in- 
nerhalb drei Wochen bei dem Königl. Gerichtshofe in Ellwangen zu melden. 
5) Die Vewerber um die in der Besoldungs-Classe II. a) stehende Förstersstelle zu 
Grômbach, Forstamts Altensteig, haben sich binnen vier Wochen bei der Finanz- 
Kammer in Reutlingen zu melden. 
4) Durch das am 9. d. M. erfolgte Ableben des Registrators, Kanzlei-Raths 
Groß, ist bei dem K. Gerichtshofe in Tübingen eine Registrators-Stelle in Erledi- 
gung gekommen. Die Bewerber um dieselbe haben sich innerhalb drei Wochen bei 
dem genannten Gerichtöhofe zu melden. 
5) Bei der Salinen-Haupt-Verwaltung ist die planmäßige Stelle eines entlaßba- 
ren Kanzlei-Assistenten mit 600 fl. Gehalr erledigt. Die Bewerber um diese Stelle
        <pb n="158" />
        156 
haben sich innerhalb vier Wochen bei dem Direktorium des Bergraths vorschriftmäßig 
zu melden. 
6) Die wieder zu beseßende katholische Pfarrei Frittlingen, Oberamts und De- 
kanats Spaichingen, begreift das Pfarrdorf sammt einem Hofe mit 1505 Pfarrgenos- 
sen, und hat 1520 fl. Einkommen an Güter-Ertrag, Zehnten und Gebühren. Die 
Bewerber haben sich bei dem katholischen Kirchenrath zu melden. 
7) Die wieder zu besehende Pfarrei Zell, Oberamts und Dekanats Riedlingen, 
begreift im Parrdorf und in dem nahen Filialdorf Bechingen 285 Pfarr-Genossen. 
Das Einkommen, bestehend in Güter-Ertrag, Klein= 2c. Zehnten, Capital-Zinsen und 
Besoldungen, belauft sich auf 780 fl. Die Bewerber haben sich bei dem katholischen 
Kirchenrath zu melden. 
8) Die Bewerber um das erledigte Cameralamt dritter Classe Alpirsbach, haben 
ihre Bittschriften innerhalb vier Wochen bei der Finanz-Kammer zu Reutlingen ein- 
zureichen. 
9) Durch die Beförderung des Oberamtmanns v. Stump ist das in der dritten 
Besoldungs-Elasse stehende Oberamt Aalen in Erledigung gekommen. Die Bewerber 
um dasselbe haben ihre Gesuche innerhalb vier Wochen bei der Regierung des Jarxt= 
Kreises einzureichen. 
Am 22. d. M. sind die Rechts-Erkenntnisse vpom Monat Januar d. J. und am 29 d. M. ist 
das Regisier über die Rechts-Erkenntnisse vom Jahr 1829 ausgegeben worden.
        <pb n="159" />
        In, 10. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
  
  
Mittwoch, den 14. April 1830. 
—. 
  
Inhalt. 
#Königl. Dekrete. Ordens-Verleihungen. — Bewilligung zu Annahme eines fremden Ordens. — Dienst-Nach- 
ichten 
richten. 
Verfügungen der Departemenks. Wohnsitz= Veränderung eines Rechts-Consulenten. — Privilegien 
a) gegen den Nachdruck mehrerer Schriften von Johanna Schopenhauer; b) gegen den Nachdruck 
mehrerer Schriften von dem Geheimen-Hofrath und Prosessor Leopold Gmelin, und H. A. v. Kamp. 
— Bekanntmachung, das Ergebniß der Prüfung der Candidaten der evangelischen Theologie im März 
4850 detreffend. — Bestellung von Schullehrer-Conserenz-Direktoren in den Diöcesen Marbach, Ulm, Tü- 
bingen und Crailsheim. — Veränderung der Revier-Eintheilung im Zwiefalter Forst. — Bildung eines 
neuen Neviers in dem Komburger Forst. 
Dienst· Erledigungen. 
  
—.— 
1 Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Ordens-Verleihungen. 
Seine Königliche Majestät haben nach höchstem Dekrete vom 7. d. M. 
an den Ordens-Vice-Kanzler, dem Präsidenten der Kammer der Standesherren, Fürsten 
von Hohenlohe-Hehringen, 
dem Geheimen-Rath, Minister des Innern, v. Schmidlin, so wie 
dem Geheimen-Rath, Finanz-Minister v. Varnbüler, den Friderichs-Orden zu 
verleihen, und 
den Präsidenten der Kammer der Abgeordneten, Dr. Weishaar, zum Commen= 
cthur des Ordens der Württembergischen Krone zu ernennen geruht.
        <pb n="160" />
        158 
B) Bewilligung zu Annahme eines fremden Ordens. 
Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben durch hoͤchstes Dekret vom 2. d. M. an 
den Ordens-Vice-Kanzler, dem Ober-Steuer-Rath Miller, diesseitigen General-Be- 
vollmächtigten bei der Ober-Zoll-Administration zu München, die nachgesuchte Erlaub- 
niß zu ertheilen geruht, den von des Königs von Preussen Majestät ihm verliehenen 
rothen Adler-Orden dritter Classe anzunehmen und zu tragen. 
O Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchstes Dekret vom 25. v. M. 
die erledigte Rathsstelle bei dem Königl. Ober-Tribunale dem Ober-Justizrath Braun 
in Ulm zu übertragen geruht, wie auch 
dem Amts-Notar Benzing, von Owen, Oberamts Kirchheim, und dem Amts- 
Notar Preu, von Kirchberg, Oberamts Gerabronn, die gegenseitige Vertauschung 
ihrer Stellen, ihrem Ansuchen gemáß, gnädigst gestattet. 
Sodann haben Höchstdieselben vermöge höchster Entschließung vom 29. v. M. 
den quiescirten Finanz-Kammer-Assessor Steudel, unter Vorbehalt seines Rangs und 
Gehalts und mit dem Titel eines Kanzleiraths, bei dem Revisorat der Finanz-Kammer 
in Ludwigsburg wieder angestellt, « 
den Cameral-Verwalter zu Valingen, Finanzrath Hoß, auf seine Bitte wegen 
Kraͤnklichkeit in Pensionsstand gesetzt, und 
die neu gebildeten Reviere Pfronstetten, dem Foͤrster Seiz, bisher zu Huldstetten, 
Duͤrrenwaldstetten, dem Foͤrster Fischer, bisher zu Pflummern, und 
Zwiefalten, dem Foͤrster Berger, bisher daselbst, gnaͤdigst uͤbertragen. 
Ferner haben Seine Koͤnigliche Majestaͤt vermoͤge hoͤchster Entschließung 
vom 31. v. M. die erledigte Raths-Stelle bei der Regierung des Jaxt-Kreises dem 
bei dieser Kreis-Regierung seither angestellten Regierungs-Assessor Streich, und 
die erledigte, mit dem Titel und Rang eines Professors verbundene Lehrerssielle 
am obern Gymnafium zu Heilbronn dem Pfarrer Strodtbeck in Gronau, Dicese 
Marbach, zu uͤbertragen,
        <pb n="161" />
        159 
vermoͤge hoͤchster Entschließung vom 6. d. M. dem Handelsmann und Salzfactor 
Heinrich Keller zu Cannstadt den Titel eines Commerzien-Raths zu verleihen, und 
vermöge höchster Entschließung vom 7. d. M. die evangelische Stadtpfarrei Geiß- 
lingen dem Pfarrer Scholl in Steinheim, Dekanats Marbach, so wie 
das katholische Dekanatamt und die Stadtpfarr-Stelle in Ravensburg dem Ka- 
merariats-Verweser, Stadtpfarrer Eisele in Eßlingen, gnädigst zu übertragen geruht. 
Unter dem 1. April erhielt der zum Pfarrer in Rabenried ernannte Mari-Caplan 
Khuon von Leutkirch die Königliche Bestätigung. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Ministerium. 
Wohnsitz-Veränderung eines Rechts-Consulenten. 
Da der Rechts-Consulent Steiger zu Waldsee seinen Wohnsih nach Kißlegg, 
Oberamts Wangen, verlegt hat; so wird solches hiemit zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Stuttgart den 7. April 1850. 
Fr den Justiz-Minister: 
Schwab. 
") Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Prloilegium gegen den Nachdruck mehrerer Schriften von Johanna Schopenhauer. 
Seine Königliche Majestát haben durch höchste Entschließung vom 24. d. M. 
der Johanna Schopenhauer in Weimar ein Prieilegium gegen den Nachdruck fol- 
gender von ihr verfaßten Werke, 
1) sämtliche Schriften von Johanna Schopenhauer bei Brockhaus in Leipzig und 
Sauerländer in Frankfurt a. M.,
        <pb n="162" />
        150 
2) Novellen, bei Sauerländer, 
5) Ausflucht an den Nieder-Rhein und nach Belgien, bei Brockhaus, 
auf die Dauer von zwölf Jahren zu ertheilen geruhr; welches unter Hinweisung auf 
die Königl. Verordnung vom 25. Februar 1315, Privilegien gegen den Bücher-Nach- 
druck betreffend, zur Nachachtung bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 27. März 1330. Schmidlin. 
5) Privilegien gegen den Nachdruck mehrerer Schriften von dem Geheimen-Hofrath und Professor 
Leopold Gmelin, und H. A. v. Kamp. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge hbchster Entschließung vom 25. 
d. M. für nachstehende Druckschriften Privilegien gegen den Nachdruck auf die Dauer 
von sechs Jahren zu ertheilen geruht: 
1) für die bei Varrentrapp in Frankfurt a. M. erscheinende dritte verbesserte Aus- 
gabe des Handbuchs der theoretischen Chemie, zwei Bände, von dem Gehei- 
men-Hofrath und Professor Leopold Gmelin in Heidelberg, 
2) für die bei Bädecker in Eßen erscheinenden drei Jugendschriften von H. A. 
v. Kamp, 
o) der Fruchthain und der Wald 2c., 
b) die Erzählungen aus dem Leben des göttlichen Kinderfreunds 2c., 
c) Natur und Menschenleben 2c. 
Diese Privilegien werden hiemit unter Hinweisung auf die Königl. Verordnung vom 
25. Februar 1815, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachach- 
tung bekannt gemacht. 
Stuttgart den 27. März 1830. Schmidlin. 
2. Des evangelischen Consistorium. 
à) Das Ergebniß der Prüfung der Candidaten der evangelischen Theologie im März 1830 betreffend. 
Von den zu der ersten evangelisch-theologischen Dienst-Prüfung im März d. J. 
zugelassenen Candidaten des Predigtamts wurden zehn wegen unzureichender Kennt- 
nisse abgewiesen, folgende zwanzig aber für befähigt erklärt, und zwar:
        <pb n="163" />
        161 
1) mit dem Zeugniß zweiter Classe: 
Vestner, von Langenburg, Seminarist, 
Lang, von Schnaitheim, Seminarist, 
Scholl, von Heidenheim, Seminarist, 
Gußmann, von Kayh; 
Zmit dem Zeugniß dritter Classe: 
Gaupp, von Markgröningen, Seminarist, 
Elsner, von Hedelfingen, 
Vischer, von Weinsberg, Seminarist, 
Süsbind, von Stuttgart, Seminarist, 
Lohbauer, von Stuttgart, Semingrist, 
Hiller, von Herrenberg, 
Roller, von Balingen, 
Erhardt, von Ludwigsburg, 
Büchele, von Göôppingen, 
Bozenhardt, von Tübingen, 
Dieterich, von Langenau, 
Märklin, von Urach, 
Dbrnacher, von Vaihingen, Oberamts Stuttgart, Seminarist, 
Neeff, von Stuttgart, 
Kéäpplinger, von Gaildorf, 
Wullen, von Münsingen, 
Stuttgart den 2. April 1856. 
Zür den Vorstand= 
Flatt. 
b) Bestellung von Schullehrer-Conferenz= Direktoren in den Dibcefen Marbach, Ulm, Tübingen und 
Crailsheim. 
An die Stelle des nach Plüderhausen beförderten Pfarrers Helferich zu Erb- 
stetten wurde unter dem 5. Januar die Leitung der Schullehrer-Conferenzen eines Theils 
der Diöcese Marbach dem Pfarrer Scholl in Steinheim übertragen.
        <pb n="164" />
        162 
An die Stelle des seinem Wunsche gemäß der Schul-Conferenz-Direktion ent- 
hobenen Stadtpfarrers Herrmann in Ulm wurde am 8. Jannar die Leitung der 
Schullehrer-Conferenzen für die Didcese Ulm dem Pfarrer Härlin in Grimmelfingen 
übertragen. 
An die Stelle des verstorbenen verdienstvollen Pfarrers Riecke zu Lustnau wurde 
unter dem 5. Februar die Leitung der Schullehrer-Conferenzen eines Theils der Didcese 
Tübingen dem Pfarrer Malblanc in Wankheim übertragen. 
Marrer Dieterich in Böttingen, Dekanats Münsingen, wurde unter dem 19. Febr. 
zum Mit-Conferenz-Direktor dieser Didcese ernanm. 
An die Stelle des nach Oberaspach beförderten Diaconus Spengler zu Erails- 
heim wurde unter dem 26. März die Leitung der Schullehrer-Conferenzen der Crails-= 
heimer Didcese dem Diaconus Kapf daselbst übertragen. 
Stuttgart, den 6. April 1850. 
Für den Vorstand: 
Flatt. 
□) Des Departemenks der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
a) Veränderung der Revier-Eintheilang im Zwiefalter Forst. 
Durch höchste Entschließung vom 29. März d. J. ist in Verücksichtigung der in 
dem Betrag der Staats-Waldungen eingetretenen Veränderungen die Bildung dreier 
Reviere: 
Pfronstetten, erster Classe, mit Pferdsration, 
Dürrenwaldstetten, zweiter Elasse, mit Pferdsration, unb 
Zwiefalten, zweirer Classe, mit Pferdsration 
aus den bisherigen vier Revieren Pfronstetten, Huldstetten, Zwiefalten und Pflum- 
mern im Zwiefalter Forst verfügt worden, 
Stuttgart, den 6. April 1830. Varnbiler.
        <pb n="165" />
        163 
b) Bildung eines neuen Revjers in dem Komburger Forst. 
Durch höchste Entschließung vom 22. v. M. ist aus den mit den Herrschaften 
Limpurg-Gröningen und Adelmannsfelden erworbenen Waldungen, so wie aus einigen 
bisher den benachbarten Revieren Gschwend und Schmidelfeld zugetheilt gewesenen Ge- 
meinde= und Privat-Waldungen ein eigenes Revier dritter Classe mir Pferdsration 
unter dem Namen „Revier Unter-Gröningen“ gebildet und dasselbe dem Komburger 
Forst einverleibt worden. 
Stuttgart den 6. April 1850. Varnbüler. 
S—— 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um das erledigte Diaconat Laufen, Diöbcese Besigheim, das 
ein Einfommen von 600 fl. nach Sportel-Preisen gewährt, haben sich innerhalb vier 
Wochen bei dem evangelischen Consistorium vorschriftmäßig zu melden. Der Diaconus 
hat mit dem Stadtpfarrer die Gottesdienste und die Seelsorge für 5957 Kirchen-Ge- 
nossen zu theilen. 
2) Die erledigte evangelische Pfarrei Engstlatt, Dekanats Balingen, hat 717 
Pfarr-Genossen, und gewährt ein Einkommen von 600 fl. nach Sportel-Preisen. Die 
Bewerber haben sich innerhalb vier Wochen bei dem evangelischen Consistorium vor- 
schriftmäßig zu melden. 
3) Die erledigte evangelische Pfarrei Rommelsbach, Dekanats-Bezirks Tuͤbin- 
gen, kann nunmehr, nachdem die Kirchen= und Pfarr-Gebäude neu aufgefuͤhrt sind, 
wieder besetzt werden. Sie zaͤhlt 450 Pfarr-Genossen, hat kein Filial und ist mit ei- 
nem Einkommen von 799 fl. nach Sportel-Preisen verbunden. Die Bewerber haben 
sich innerhalb vier Wochen bei dem evangelischen Consistorium vorschriftmäßig zu melden. 
4) Die Bewerber um das in der zweiten Besoldungs-Classe stehende Cameral= 
amt Balingen haben sich binnen vier Wochen bei der Finanz-Kammer des Schwarz- 
wald-Kreises zu melden.
        <pb n="166" />
        164 
5) Bei der Regierung des Jaxt-Kreises ist eine etatsmaͤßige Assessors-Stelle mit 
dem Normal-Gehalt von 800 fl. in Erledigung gekommen. Die Bewerber um dlese 
Stelle haben ihre Gesuche innerhalb drei Wochen bei der gedachten Kreis-Regierung 
einzureichen. 
6) Die Bewerber um das neu gebildete Revier Unter-Gröningen im Kom- 
burger Forst, welches in der dritten Besoldungs-Elasse mit Pferderation steht, haben 
sich innerhalb vier Wochen vorschriftsgemäß bei der Finanz-Kammer zu Ellwangen zu 
melden. 
7) Durch die Beförderung des Ober-Justizraths Braun zum Ober-Tribunalrathe 
ist bei dem K. Gerichtshofe in Ulm eine Raths-Stelle in Erledigung gekommen. Die 
Bewerber um dieselbe haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. Ober-Tribunale 
zu melden.
        <pb n="167" />
        Irr. . 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
——..————————— 
Samstag, den 17. April 1830. 
  
— 
  
———..—— – 
  
Inhalt. 
Königl. Dekrete. K. Verordnung, betreffend die Einsetzung des Fürsten von Hohenlohe-Waldenburg: Var- 
teustein= Jagstberg in die Gerichtsbarkeit. — Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, die Besetzung des Königlichen Fürstlich Hohenlohe= Jagst- 
berg'schen Amts-Gerichts Niedersterten betreffend. — Verleihung einer Stiftsdamen-Stelle an dem adeli- 
chen Fräulein-Stift Obersteufeld. 
Dienst= Erledigungen. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Konigliche Verordnung, 
betreffend die Einsetzung des Fürsien v. Hohenlohe-Waldenburg-Bartensiein-Jagsiberg in die Gerichtsbarkeit. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem in Folge Unserer, die staatsrechtlichen Verhältnisse des Fürsilichen 
Hauses Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein-Jagstberg betreffenden Deklaration vom 
27. September 1825 der Fürst Carl Joseph, unter Verzichtleistung auf die Polizei- 
Berwaltung, Forstgerichtsbarkeir und Forst-= und Jagd-Polizei, für die alleinige Ueber- 
nahme der Rechtspflege in seinen standesherrlichen Besihungen sich erklärt und die
        <pb n="168" />
        166 
Einsetzung in die dießfaͤlligen Befugnisse unterthaͤnigst nachgesucht hat, so verordnen 
Wir hiemit, wie folgt: 
g. 1. 
Für die sämtlichen, in der Beilage Nro. lI. zu jener Deklaratlon genannten fuͤrst- 
lichen Besizzungen, mit einziger Ausnahme der zu entlegenen Gemeinde Braunsbach, 
in welcher, wie bisher, so auch in Zukunft die Gerichtsbarkeit dem K. Oberamts-Ge- 
richte Künzelsau verbleibt, wird Ein Amtsgericht mit dem Side in Niederstetten er- 
richtet. 
+. 2. 
Vom 1. Mai 1330 an tritt das fürstliche Amtsgericht in Wirksamkeit. Die er- 
ste Einweisung und Verpflichtung der neuen Beamten geschieht an Ort und Stelle 
durch einen von Unserem Justiz-Ministerium abzuordnenden Sommissär. 
g. 3. 
In Ansehung der Einrichtung und der Verhältnisse dieser Behörde gilt im All- 
gemeinen dasjenige, was Wir durch Unsere Verordnung vom 12. Juni 1823 für 
die fürstlich Thurn und Tario'schen Justiz-Stellen festgesetzt haben. 
Gegeben, Stuttgart den 8. April 1830. 
Wilheim. 
Der Justi-Minister. 
Für denselben: « 
Der Staats-Rath von Schwab. 
Auf Befehl des Koͤnigs: 
Der Staats-Sekretär, 
Vellnagel.
        <pb n="169" />
        167 
B) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 1. 
d. M. den Gerichts-Notar Schoder in Rottenburg auf sein Ansuchen wegen Alters- 
schwäche in den Ruhestand zu versehen geruht, und 
vermöge höchsten Dekrets vom 15. d. M. die bisherigen Zöglinge erster Classe der 
Offiziers-Bildungs-Anstalt in die Linie verseht und nachgenannten Regimemern zuge- 
theilt, und zwar: 
den Unterlieutenant Hegelmaier und 
Leube, dem Artillerie-Regiment, 
Fischer, dem zweiten Infanterie-Regiment, 
Gukelen, dem dritten Reiter-Regiment, 
Finckh und 
v. Bünau, dem fünsten Infanterie-Regiment, und 
Graf v. Scheler, dem ersten Infanterie-Regiment; 
sodann die seitherigen Zöglinge der zweiten Elasse: 
v. Theobald, 
Klüpfel, 
t. Starckloff, 
Graf v. Zeppelin, 
v. Baier, 
v. Wirsing, 
Graf v. Zeil, und 
v. Besserer, 
in die erste Classe befördert und zu Unterlieutenants ernannt. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Ministerium. 
Verfügung, die Besetzung des Kbniglichen Fürsilich Hohenlohe-Jagstberg'schen Amtsgerichts 
- Niederstetten betreffend. 
Unter Beziehung auf die vorstehende Königliche Verordnung vom 8. April 1830,
        <pb n="170" />
        168 
die Einsehung des Fürsten zu Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein-Jagstberg in die 
Gerichtsbarkeit betrefsend, wird hiemit bekannt gemacht, daß 
der seitherige Rechts-Consulent Ostertag in Oehringen zum Amterichter, 
und 
der seitherige Oberamts-Gerichts-Abtuar Röll in Mergentheim zum Amts-Ge- 
richts-Aktuar und Amts-Gerichts-Notar 
bei dem neu errichteten K. Fürstlich Hohenlohe-Jagstberg'schen Amtsgerichte Niederstet- 
ten ernannt worden sind. 
Stuttgart den 9. April 1850. 
Für den Justiz-Minister: 
Schwab. 
8) Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
Perleihung einer Stistsdamen-Stelle an dem adelichen Fräulein Stift Oberstenfeld. 
Vermöge höchster Entschließung vom 10. d. M. haben Seine Königliche 
Majestät die durch das Ableben der Fräulein Franzieke v. Gaisberg erledigte 
Stiftsdamen-Stelle an dem adelichen Fräulein-Stift Oberstenfeld der Fräulein Maxi- 
miliane Ernestine v. Ellrichshausen in Erailöheim zu verleihen gnädigst geruht. 
Stuttgart den 12. April 1850. 
Für den Minister: 
Walther. 
  
Dienst-Erledigungen. 
1) Durch das am 8. d. M. erfolgte Ableben des Gerichts-Notars Kienzle ist 
das Gerichts-Rotariat Backnang, zweiter Elasse, in Erledigung gekommen. Die Be- 
werber um dasselbe haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. Gerichtshofe in Es- 
lingen zu melden. 
2) Am 15. d. M. ist der Ober-Tribunal-Präsident v. Georgii gestorben.
        <pb n="171" />
        169 
Nro. 21. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
  
  
Donnerstag, den 22. April 1830. 
.——..—————————— — 
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Gesetz, betreffend die vunliier 2. Dauer der — einzelnen Unterpfands-Behörden durch Hülfs- 
Beamte zu leistenden Unterslützung. — Dienst-Nachrichten. 
Werfügungen der Departements. Bekanntmachung, die bevorstehende Prüfung der Rechts-Candidaten 
betrefsend. — Nachricht von dem Stande des Unterstühungs= (Fonds für die evangelischen Geisllichen auf 
Martini 1828. 
Dienst-Erledigungen. 
  
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Geseßz, 
betreffend die verlingerte Dauer der — einzelnen Unterpfands-Behörden durch Hülfs-Beamte 
zu leistenden Unterstützung. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Wir haben in dem Art. 12 des Gesetes vom 25. April 1828, betreffend die — ein- 
zelnen Unterpfands-Behbrden durch Hülfs-Beamte zu leistende Unterstützung (Reg. Blatt 
332) die Dauer der Wirksamkeit dieses Geseßes vorerst auf den Zeitraum bis zum 
50. Juni 1830 beschränkt.
        <pb n="172" />
        170 
Da nach den seither gemachten Erfahrungen eine Verlaͤngerung der fuͤr jene Un- 
terstuͤtzung getroffenen Anordnukdgen raͤthlich ist; so verordnen und verfuͤgen Wir, 
nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Die Bestimmung des Art. 12 des Geseßes vom 25. April 1828 ist hiemit aufge- 
hoben. 
Art. 2. 
Die Vorschriften der Art. 1—11 des erwähnten Gesetes bleiben bis zum 350. Juni 
1833 in Wirksamkeit. 
Unser Justiz-Minister ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes be- 
auftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 16. April 1850. 
Wilhelm. 
Für den Justiz-Minister: 
Der Staats-Rarh von Schwab. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats= Sekretär, 
Vellnagel. 
B) Dienst-Nachrichten. 
Die patronatische Nomination des Pfarr-Verwesers Hartlaub zu Wermuths= 
hausen, Dekanats-Bezirk Weikersheim, auf diese Pfarrei ist am 15. d. M. bestätiger 
worden. # 
Unter dem 14. d. M. erhielt der auf die katholische Jodoks-Caplanei in Ravens- 
burg ernannte Pfarrer Winkler, von Ober-Eschach, die Königliche Bestätigung. 
Den 15. d. M. wurde die stadträthliche Erwählung des Pfarrers Marß in Bernek 
zum Präzeptor in Leonberg bestätigt.
        <pb n="173" />
        171 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Ministerium. 
Brkanntmachung, die bevorstehende Prüfung der Rechts-Candidaten betreffend. 
Unter Beziehung auf die Ministerial-Verfügung vom 25. December 1828 (Reg- 
Blatt S. 830) werden diejenigen Rechts-Candidaten, welche zu der nach Art. I. der 
Dienst-Prüfungs-Instrubtion vom 50. November 1820 (Reg. Blatt S. 625) im Monat 
Juni d. J. stattfindenden ersten Dienst-Präfung vor der ersten Sektion der Justiz-Prü- 
fungs-Commission in Tübingen zugelafsen zu werden wünschen, gemäß der Anordnung 
des so eben erwähnten Artikels hiemit aufgefordert, ihre diesfälligen Gesuche, welche 
genau nach den hierüber bestehenden Vorschriften eingerichtet seyn müssen, bis zum 
15. Mai d. J. bei dem K. Justiz-Ministerium um so gewisser einzureichen, als im Falle 
der Nichteinhaltung dieses Termins der Nachtheil des Ausschlusses von dieser Semec- 
ster-Prüsung für die Säumigen unfehlbar eintreten würde. 
Hiebei wird noch bemerkt, daß diejenigen Rechts-Candidaten, welche zwar in dem 
Termine sich melden, sodann aber ohne Entschuldigung ausbleiben, auch zu der nächst- 
solgenden Prüfung nicht zugelassen werden. « 
Schließlich wird die wegen Verhinderung der Anwendung verbotener Huͤlfsmittel 
bei der schriftlichen Pruͤfung ergangene Ministerlal-Verfuͤgung vom 17. April 1828 
(Reg. Blatt S. 195) ihrem ganzen Inhalte nach wiederholt eingeschaͤrft. 
Stuttgart den 16. April 1850. 6 
Föür den Minister: 
Schwab. 
8) Des Departements des Innern: 
Des evangelischen Consistorium. 
Nachricht von dem Stande des Unterstützungs-Fonds für die evangelischen Geisilichen 
auf Martini 1828. 
Aus der revidirten und justificirten Rechnung des Unterstützungs-Fonds für die evan-
        <pb n="174" />
        172 
gelischen Geistlichen von Martini 1833 ist folgende Darstellung des Zustandes dieses 
Fonds ausgezogen worden, und wird hiemit öffentlich bekannt gemacht. 
I. Grundstock. 
Einnahme. 
1) Rückstände vom vorigen Jahr: 
a) Cassen-Vorrath an Martini 1827 J10089 fl. 37 kr. öhl. 
b) Auf Wieder-Ersaß hingelieohen 588 fl. 53 kr. — 
D4) Rückstände an den Revenüen von vorigen vihren 
Daran sind eingeganen 132 fl. 40 kr. öhl. 
Rest in Ziellen. 1,0,65 fl. 20 kr. — 
2) Neue Reven#en: 
a) Gefaͤlle von den Einkommens-Theilen des geistlichen 
Besoldungs-Verbesserungs-Fonds 3,215 fl. 55kr. — 
b) Heimgefallene geistiche Besoldungen oder Interkalar- 
Gefaͤlle. .. 09,6 1 fl. 15kr. 12 hl. 
—. 
  
—:. 10,851 fl. 10 kr. 1xhl. 
Hievon war in Abgang zu verrechnen · 
Rest . 10,8851 fl. 10 kr. 1khl. 
Hieran giengen eeen 100,772 fl. 2kr. axhl. 
und blieben im Ausstand 
–2 — 7 br. öhl. 
3) Heimbezahlte Aktiv-Capitallen 3, 138 fl. 19kr. — 
  
Summe der Einnahme 
—: 15,521 fl. 37 kr. äK hl.
        <pb n="175" />
        173 
Ausgabe. 
1) Zahlungen von den für den Grundfock bestimmten Ein- 
nahmen, und zwar 
Beitrag zu den Kosten des der Stadtpfarrei Kirchheim 
für die Filiale Oethlingen und Lindorf beigegebenen 
Vikars, welcher auf die zum geistlichen Unterstützungs- 
Fonds unmittelbar auszufolgenden Einkommens-Theile 
des Besoldungs-Verbesserungs-Fonds bei milden Srif- 
tungen angewiesen ist, mit . . 180ft. — 
Ersaß zuviel erhebener Interkalar-Gefälle 4530 fl. 20kr. 
Nachgekommene Zahlungen von fruͤheren Jahren 
5 fl. 58 kr.- 
An auf Wieder-Ersaß erhaltenen Interkalar= Gefällen 
zurückbezahlt der Gemeinde Thieringen 900 fl. — 
An Unterstützungen für Geistliche mußten bei der Unzu- 
länglichkeit der hiefür bestimmten Einkbünfte vom Grund- 
stock verwendet werden 6355 &amp;kr. 
  
  
2, 144 fl. 2kr. 
2) Zu Capitalien angelegt.. ..... 9,155 fl. 21 kr. 
Summe der Ausgabe 
—: 11,279 fl. 25kr. 
Rest an der Einnahme 
—:. 4,242 fl. 13 kr. Ahl. 
Hievon sind auf WiedenErsas angelehen . 517fl. — 
Lassen- Vorrath 3,725 fl. 14kr. 
. *-* 4,242 fl. 14kr. 
Ecs bestand demnach der Grundstock auf Martini 1328 in 
1) Rückständen an Einkinfene . ,· "# 
Wa) dltrer 05fl. 20kr. — 
b) neurter 5 fl. 7kr. öhl. 
—1012fl. 27 kr. 
5hl.
        <pb n="176" />
        174 
2) Capitalien: 
a) vom vorigen Jahr 
82,059 fl. 55 kr. nach Abzug der davon abgeloͤsten 
5,138 fl. 19 kr. noh 78,991 fl 56 kr. 
b) in diesem Jahr angelegt. . . . 9,155fl. 21kr. 
3N389846fl. 57br. — 
und zwar bei öffentlichen Cassen zu 
44 Procent 52,800ffl. — 
Privaten zu 5 Procent 335, 256 fl. 57 kr. 
88, 056 fl. 57 kr. 
3) Auf Wieder-Ersatz bingelehen 517ffl. — — 
5)0 Cassen-Bestand 5F5.0725 fl. 1/ kr. hl. 
* — 59. Kr. 1 bl. 
An Martini 1827 hatte der Grundstock betragen 3/,710 fl. Sükr. —. 
Es hat also derselbe im Jahr 1834 zugenommen um 8,687 fl. 8 kr. J #hl. 
II. Einbünfte aus dem Grundstock. 
Einnahme. 
1) Zinse aus 82,059fl. 5öäöbr. 5, 32 fl. 55kr. 
Stückzins aus den nach dem Verfall-Termin abgeldsten 
Capitallen o8fl. Iokr. 
2) Zinse aus den auf Wieder-Ersat hingeliehenen Geldern 
56fl. nokr. 
Im vorigen Jahr sind an Zinsen im Ausstand geblieben 
11 fl. 45kr4 
4,095 fl. 6kr. 
Hieran find eingeganggen 549,020 fl. 57kr. — 
NAt 727 Alt. 
Hiezu sind zu rechnen 
5) Zu Unterstützung von Geistlichen diesem Fonds *e 
sene Pfarr-Besoldungs-Abzüges 75fl. — — 
Summe der Einnahme · " , 
—I-!4,095si.57kr.
        <pb n="177" />
        173 
Ausgabe. 
1) An Zins-Raten von cingeldeten Abtio- iv Capitalien bezabit .. 0 
»)Eapttal-Steuer.... ... 275fl. 42kr. 
5) Verwaltungs-Kosten: 
a) Besoldung des Rechners, die firirten 3300 ffl. — 
b) Rechnungsstell-Revisions= und Abboͤr- Kosten 0 
c) Dem Aufwaͤrter . .. . .. . I112fl. — 
ch) Fuͤr erkaufte Inventar- Stuicke .. .. 2fl. 36kr. 
e) Den Postdienern fuͤr die Ueberlieferung der eingekommenen 
Briefe, Geld- und Akten-Pakete, auch fuͤr Postscheine 
15fl. 19kr. 
s) Buchbinder-Kosten.. FP5 fl. 4 # kr. 
335 fl. 39kr. 
4) Unterstübungen an Geistliche: 
Bewilligungen bei vorübergehenden Bedürfnissen, ein für allemal 
952 fl. 50 kr. 
Ueber die dom Grundstock geleisteten 555 fl. ékr. 
noch 297 fl. 26kr. 
Bewilligungen auf mehrrere Jahre: 
) Beiträge zu Haltung eines Vikarnrns 9989 fl. 1 8kr. 
b#) Jährliche Zulageen 19680 fl. 52 kr. 
Jc) Beiträge zu Ruhegehalten 396fl. — 
3, 486 fl. 36kr. 
—.. —— 
  
  
Summe der Ausgabe 
—!: 9,095 fl. 57 kr. 
Rest an der Einnahme 
· 
Dagegen an Aktio-Rückständen 
— 72 fl. 9 kr. 
Stuttgart den 7. April 1830. 
Füär den Vorstand: 
Flatt.
        <pb n="178" />
        176 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um das Präzeptorat Markgröningen, welches ein jährliches 
Einkommen von 505 fl. nach Sportel-Preisen gewährt, haben sich innerhalb vier Wo- 
chen vorschriftmäßig bei dem K. Studienrathe zu melden, und namentlich ihren Ein- 
gaben eine Urkunde über ihre bürgerlichen Verhältnisse beizuschließen. 
2) Die Bewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Honau, Dekanats-Bezirks 
Reutlingen, welche 415 Pfarr-Genossen zählt, und deren Einkommen auf 626 fl. nach 
Sportel-Preisen berechnet ist, haben sich innerhalb vier Wochen bei dem evangelischen 
Consistorium vorschriftmäßig zu melden. 
5) Die wieder zu beseßende katholische Pfarrei Eriskirch, Oberamts und Deka- 
nats Tettnang, begreift das Pfarrdorf, zwei Weiler und einen Hof, 298 Pfarr-Genos- 
sen, und hat an Güter-Ertrag, Zehenten, Grund-Gefällen, Kapital-Zinsen, Besoldungen 
und Geböühren, nach Abzug der Vikars-Ausgabe, 870 fl. Einkommen. Die Bewerber 
haben sich bei dem katholischen Kirchenrath zu melden. 
4) Die wieder zu besetzende katholische Pfarrei Unling en, Oberamts und Deka- 
nats Riedlingen, begreift das Pfarrdorf mit 929 Pfarr-Genossen, und hat 1140 fl. 
Einkommen an Güter-Ertrag, Zehenten und Gebühren. Die Bewerber haben sich 
bei dem katholischen Kirchenrath zu melden, auch über ihre Fähigkeit zum Schul-In- 
spektorat-Amt auszuweisen. 
5) Die wieder zu besebende Caplanei in der Stadt Wiesensteig hat 660 fl. 
Einkommen von Garten- Ertrag, Grund- Gefällen, Capital= Zinsen und Besoldungen. 
Der Caplan muß zugleich, dermal ohne fire Belohnung, gegen einige Erleichterungen 
von Caplanei-Obliegenheiren Unterricht in den Anfangs-Gegenständen des untern Gym- 
nasiums und in den Realien ertheilen. Die Bewerber haben sich bei dem katholischen 
Kirchenrath zu melden, auch über die Befähigung zum Lehramt auszuweisen und zu 
erklären.
        <pb n="179" />
        177 
Nro. 22. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
—— — —— 
Freitag, den 30. April 4850. 
—.—————— 
  
——— 
  
  
—.— 
Inhalt. 
Könlel. Dekrete. Geseg., in Betreff der Uebernahme verschiedener Schulden auf die Staats-Schulden-Zah- 
lungs-Casse in Folge früherer Länder-Erwerbungen. — Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Weitere Bekanntmachung, betressend die Ausstellung der Reisepässe 
für Auswanderer, die durch die Niederlande ziehen. — Das W urttembergi, che erangelische Gesangbuch be- 
tressend. — Die Anschaffung einer Schrist des Stadt-Pfarrers Jäger in Gmünd über die Behandlung 
taubstummer und blinder Kinder für die Büucher-Sammlung katholischer Schulen betreffend. 
Dienst-Erledigung. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Gesetz, 
in Betreff der Uebernahme verschiedener Schulden auf die Staats-Schulden-Zahlungs-Casse 
in Folge früherer Länder-Erwerbungen. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Folge früherer Länder-Erwerbungen sind noch verschiedene Staats-Schulden 
zu übernehmen. Zu Erfüllung der im Laufe der jüngsten Finanz-Periode diesfalls 
eingegangenen Berträge verordnen und verfügen Wir daher, nach Anhörung Unse- 
res Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
        <pb n="180" />
        178 
Art. 1. 
Auf die Staats-Schulden-Zahlungs-Casse werden eingewiesen: 
Für den Grafen von Königsegg-Aulendorf, 
vom 1. Juli 1826 an verzinslich . 5,000fl. 
Fuͤr den Fuͤrsten von Ho wunbe barbere Soileefirün Kupfer zell, 
vom 25. August 1829 an verzinslich 566,,000 fl. 
Für den Fürsten von Waldburg- wetus-Men 
vom 1. Juli 1828 an verzinslich. 250000 fl. 
Sodann 
an Johanniter-Ordens-Schulden, 
vom 1. Jannar 1829 verzinslich 52,000 fl. 
Zusammen 128,000 fl. 
Art. 2. 
Für diese Vermehrung der Staats-Schuld sind der Schulden-Zahlungs-Casse neue 
Deckungs-Mittel in der Maaße zuzuweisen, daß der im §. 4 des Statuts begründete 
jährliche Beitrag um die der Capital-Vermehrung entsprechende Zins-Summe und ein 
halb Procent der Capital-Summe, als Zulage zum Tilgungs-Fonds, erhöht wird. 
Gegeben, Stuttgart den 18. April 1880. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minister: 
Varnbüler. 
Auf Besehl des Königs: 
Der Staats · Sckr erat, 
Bellagatt. 
11
        <pb n="181" />
        179 
B) Dienst-Nachrichten. 
Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben vermoͤge hoͤchster Entschließung vom 19. d. M. 
das erledigte Cameral-Amt Gundelsheim dem Ober- Revisor Gmelin bei der Finanz= 
Kammer in Ludwigsburg gnädigst übertragen, und 
vermöge höchster Entschließung vom 21. d. M. den Professor Schort zu Tübin= 
gen, so wie 
den Pfarrer Haßler zu Degenfeld, Dekanats Aalen, beide auf ihr Ansüchen, im 
den Ruhestand zu versehen geruht. 
Sodann haben Höchstdieselben vermöge höchster Entschließung vom 22. d. M. 
dem Stadtrath und Kaufmann Neidhardt zu Ludwigsburg den Titel eines Com- 
merzienraths zu verleihen, und 
die Referendäre erster Classe, Carl Otto Schott, von Steinheim, Oberamts Hei- 
denheim, und 
Carl Schmid aus Schorndorf in die Zahl der Rechts-Consulenten aufzunehmen 
geruht. — Ersterer hat Crailsheim, Lebterer Schorndorf zum Wohnsiße gewählt. 
Ferner haben Seine Königliche Majestät vermöge höchster Dekrete vom 
25. d. M. das Oberamts-Gericht Welzheim dem bisherigen Verweser desselben, Ge- 
richts-Abtuar Breitling, sodann 
das Oberamts-Gericht Wangen dem seitherigen Verweser desselben, Ober-Justiz-Se- 
kretä#r Schott, von Tübingen, gnädigst zu übertragen geruht. 
Unter dem 21. d. M. erhielt der auf die katholische Pfarrei Schechingen, Oberamts 
Aalen und Dekanats Unterkochen, ernannte Vikar Ignaz Remler, von Gmind, die 
Köniliche Bestärigung. 
II. Verfügungen der Departemente. 
Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
Weirere Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung der Reisepässe für Auswanderer, die durch 
die Niederlande ziehen. 
Da nach einer neueren Mittheilung der K. Niederländischen Gesandtschaft diefelbe 
von ihrer Regierung die Weisung erhalten hat, die Verordnung vom 38. Februar 1823
        <pb n="182" />
        180 
wegen der Zulassung fremder Auswanderer auf das K. Niederlaͤndische Gebiet nicht 
blos bei denjenigen, die in Gesellschaften, sondern auch bei solchen, die einzeln reisen, 
in Anwendung zu bringen, in soferne Letztere zu den unteren und bedürftigen Volks- 
Classen gehören: so werden die Verfügungen vom 24. Maͤrz und 26. August 1828 
(Reg. Blatt S. 146 und 6837) hiemit auch auf die Reisepässe derjenigen Personen aus 
gedachten Volks-Classen ausgedehnt, welche einzeln durch die Niederlande nach dem 
Siel ihrer Auswanderung zu reisen gedenken. 
Die K. Oberämter haben daher die Auswanderer dieser Kategorie, welche die Aus- 
stellung von Reisepässen bei ihnen nachsuchen, in gleicher Art, wie diejenigen, die in 
Gesellschafren durch die Niederlande ziehen wollen, zu belehren, sich selbst aber gehoͤrig 
hienach zu achten. 
Stuttgart den 26. April 1850. . 
Fuͤr den Minister: 
Walther. 
2. Des evangelischen Consistorium. 
Das Württembergische ebangelische Gesangbuch betreffend. 
Der seither mit den Cotta'schen Erben dahier bestandene Pacht-Vertrag über das 
der geistlichen Wittwen-Casse zustehende Verlagsrecht des Württembergischen evangeli- 
schen Gesangbuchs endigt sich auf Georgii d. J. mit dem Abfluß ihrer Bestandzeit, 
und durch einen dagegen mit der J. B. Mehler'schen Buchhandlung dahier abgeschlos- 
senen Accord, ist Lehterer der Pacht dieses, mit dem Privilegium gegen den Nachdruck 
und den Verkauf von Nachdrücken verbundenen Verlagsrechts auf die zehen Jahre von 
Georgii 1850 bis Georgit 1890 überlassen worden. 
In Gemäßheit dieses Accords übernimmt die Meßler'sche Buchhandlung mir 
Georgii d. J. von den seitherigen Verlags-Pächtern ihren Vorrath an Exemplarien, 
so daß mit dem bemerkten Zeitpunkt der Meßler'schen Buchhandlung allein die Rechte 
des Verlags des Gesangbuchs und der dazu gehèrigen Anhänge zukommen. 
Bei den Exemplarien mit feinem Druck (in klein Octav), welche die Mehßler' she 
Buchhandlung von den Cotta'schon Erben übernimmt, bleibt der Preis, wie bisher
        <pb n="183" />
        181 
a) fuͤr das Gesangbuch allein, ehne Anhang, 
auf Druckpapier . ..«.....«skr 
auf Schreibzeug . . 36kr. 
b) fuͤr den Anhang Een, T beitene Delcivi. Gebete) 
auf Druckpaprier . Ekr. 
auf Schreibzeung 5 kr. 
Bei den Eremplarien mit grebem Drack cin gros Octav ist der Preis gesetzt: 
a) fuͤr das Gesangbuch allein, * Anhong, 
auf Druckpapier zu . .. . . . . . 2338kr. 
auf Schreibzeug zu.. ... u40kr. 
b) fuͤr den Anhang 
auf Druckpapier za.. kEkir. 
auf Schreibzeug zu . .. .. . . GBekr. 
Der Preis der Exemplarien auf Velin= und anderen seineren Papiersorten darf 
böchstens der dreifache der Exemplarien auf Druckpapier seyn. 
Obige Preise gelten für den Ankauf in Stuttgart, wo die Verlagshandlung die 
Haupt-Niederlage zu halten hat. Die Transport-Kosten, so wie das Porto von den 
Bestellungen und Geldsendungen bat der Käufer zu leiden. 
Werden Gesangbücher gepackt verlangt, so darf von der Verlagshandlung auch 
die Emballage besonders verrechnet werden, wenn der Pack oben und unten mit der 
nöthigen Anzahl von Makulaturbögen umschlagen und mit Schnüren gebunden wird, 
und zwar bei einem Pack von 16 und mehr Exemplarien kr. auf 1 Exemplar, und 
bei einem Pack mit 5 bis 16 Exemplarien überhaupt 5 kr. vom Pack. 
Die oben angegebenen Preise gelten gleichförmig für das einzelne Exemplar, ohne 
daß die größere oder geringere Anzahl der bestellten Exemplarien einen Unterschied be- 
wirkt, und bei größeren Bestellungen findet weder ein Abzug am reis, noch die Zu- 
gabe von Frei-Eremplarien statt. 
Vorsiehendes wird nun zur Nachricht für das Publikum anmit bekannt gemacht. 
Stuttgart den 20. April 1850. 
Für den Vorstand: 
Flart.
        <pb n="184" />
        182 
5. Des batholischen Kirchenraths. 
Die Anschaffung einer Schrift des Stadt-Pfarrers Jäger in Gmönd über die Behandlung taubfium- 
mer und blinder Kinder für die Bücher Sammlung katholischer Schulen betreffend. 
In Folge des §. 27 der allgemeinen Schul-Ordnung vom 10. September 1808 soll 
die Schulbücher-Sammlung jährlich mit gemeinnüßigen Schriften mindestens im Vetrag 
von 6 fl. vermehrt werden. Den Schul-Commissionen wird aufgetragen, für das Jahr 
18½2 auf die Anschaffung der Schrift des Stadt-Pfarrers Jäger: „Ueber die Be- 
handlung, welche blinden und taubstummen Kindern hauptsächlich bis zu ihrem achten 
Lebensjahr im Kreise ihrer Familien und an ihren Wohnorten überhaupt zu Theil 
werden sollte,“ Gmünd 1830, Bedacht zu nehmen. 
Zur Erleichterung des Geschäfts sind die Bestellungen durch das Schul-Inspektorat 
bei der Löflund'schen Buchhandlung dahier zu machen, welche verpflichtet ist, den 
Schul-Gemeinden diese Schrift um den Preis von 24 Krenuzer abzulassen. 
Diejenigen Pfarrer und Schullehrer, in deren Ortschaften taubstumme oder blinde 
Kinder vom Alter der Schulpflichtigkeit vorhanden sind, werden sich nicht nur selbst 
mit dieser Schrift genau bekaunt machen, sondern auch die Eltern jener Kinder über 
die zweckmäßigste Behandlung derselben belehren. 
Stuttgart den 5. April 1850. Camerer. 
Dienst-Erledigung. 
Bei dem Finanz-Kammer-Revisorat in Ludwigsburg ist die Stelle eines plan- 
mäßigen Kanzlei-Assistenten mit 600 fl. Gehalr zu besetzen. Die Bewerber um diese 
Stelle haben sich innerhalb vier Wochen bei dem Direbtorium der Finanz-Kammer 
in Ludwigsburg vorschriftmäßig zu melden. 
  
Am 24. d. M. tind die Rechts-Erkenmtnisse vom Monat Februar d. J. ausgegehen worden.
        <pb n="185" />
        183 
Nro. 23. 
Regierungs-Blatt 
  
  
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
Donnerstag, den 6. Mai 1830. 
  
————— — —— 
Inbalt. 
Koͤnigl. Delwrete. K. Gesetze: a) Gesetz, die Verzinsung und Tilgung der Staats-Schuld betreffend; — 
b) Finanz-Gesetz für die drei Jahre vom 1. Juli 1830 bis 30. Juni 1333. (Mit einer Beilage.) — Dienst- 
Nachrichtem. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die gänzliche Aushebung der besonderen Vor- 
sichts-Maßregeln wider die Einschleppung der N#nder-Pest gegenüber vor Böhmen. 
Dienst-Erledigumgen. 
I. Unmittelbare Königliche Debkrete. 
A) Gesetze: 
2) Gesetz, die Verzinsung und Tilgung der Staats--Schuld betreffend. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Wuͤrttemberg. 
Um in Ansehung der Verzinsung und Tilgung der Staats-Schuld den jetzigen 
Verhaͤltnissen entsprechende feste Bestimmungen zu geben, verordnen und verfuͤgen 
Wir, nach Anhoͤrung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Staͤnde, wie folgt:
        <pb n="186" />
        184 
Art. 1. 
Der Zinsfuß der Staats-Schuld wird unter Aufhebung des Art. 1 des Gesetzes 
vom 18. Juli 1824 (Reg. Blatt S. 862) auf vier vom Hundert festgesetht, so weit nicht 
bei einzelnen Eapitalien besondere Vertrags-Verhältnisse im Wege stehen. 
Art. 2. 
Es dürfen daher zu Bezahlung der von den Gläubigern aufgekündigten Capitalien, 
für welche der vom Staats-Vermögen bestimmte Tilgungs-Fonds oder andere zu diesem 
Zwecke verabschiedete Zuschüsse nicht hinreichen, keine Gelder um höhere Zinse aufge- 
nommen werden. 
· Art. 3. 
Zu Kündigung und Heimbezahlung von Capitalien, welche von den Staats-Gläu= 
bigern nicht zurückgefordert werden, dürfen Anlehen auch zu geringeren Zinsen nicht 
aufgenommen werden. 
Art. 4. 
Wenn jedoch Staats-Gläubiger vor eintretender geseßlicher Verlosung erklären, 
ihre Capitalien gegen einen um wenigstens 1 Procent geringern Zins stehen lassen zu 
wollen; so sind die letzteren in so lange von dem Loose auszunehmen, als noch höher 
zinsende, zur Verlosung geeignete Capitalien vorhanden sind. 
Art. 5. 
Unser Commissär bei der Staats-Schulden-Zahlungs-Casse wird bei der Vollzie= 
hung des gegenwärtigen Gesehes, die Unseren getreuen Ständen, beziehungsweise 
dem ständischen Ausschusse, übertragen ist, Unser landesherrliches Ober-Aufsichtsrecht 
gehdrig wahren. 
Gegeben, Stuttgart den 26. April 1850. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minister: 
Varnbüler. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär, 
Vellnagel.
        <pb n="187" />
        185 
b) Finanz-Gesetz für die drei Jahre vom 1. Juli 1830 bis z0. Juni 1833. 
(Mit einer Beilage.) 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Wuͤrttemberg. 
Nachdem Wir den Haupt-Finanz-Etat für die Etats-Periode vom 1. Juli 1850 
bis 30. Juni 1855 und die weiteren, das Finanz-Geseh für diese Periode bildenden 
Bestimmungen im verfassungsmäßigen Wege festgestellt haben; so verordnen und 
verfügen Wir, nach Anhèrung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung 
Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Der Staats-Bedarf ist nach dem hier anllegenden sdun, Finanz-Etat festgeseßt 
für das Finanz-Jahr 1332 auf DD0,609,525 fl. 16 kr. 
— — 183;3 AMMM 9, 386, 969 fl. 45kr. 
— — —. 24“54,235 fl. 32kr.e 
zusammen für die drei Finanz-Jahre aaif 235/450,7 23 fl. 35k 55kr. 
Art. 2 
Zu Deckung dieses Staats-Aufwands erhaͤlt die Finanz-Verwaltung, neben dem 
Ertrage der Domaͤnen, Regalien und zufaͤlligen Einnahmen, welcher fuͤr die ganze 
dreijährige Periode auf * .11,486,563 fl. gkr. 
angeschlagen ist, einen Beirrag aus der Rest— Verwaltung von dem Ueberschusse der 
Etats-Periode für 132# und des Finanz-Jahrs 1832 in der Summe von 
— 2 1,1/11,656 fl. 24 kr. 
Art. 3 
Die hierüber noch bevorbleibende Unzulänglichkeit, welche berechnet ist 
für das Finanz-Jahr 18 auf 5, 64,24 8 fl. 25kr. 
— — 1834 . 55,244, a1Lfl. 54kr. 
— — 1832 — 5, 513,848 fl. 41 br. 
wird durch die, in den nachfolgenden Artikeln henannten Steuern gedeckt.
        <pb n="188" />
        186 
Art. 4. 
Von Gebäuden, von Gewerben, vom Grund- Eigenthum und Gefällen wird in 
jedem der drei Finanz-Jahre die Summe von 
Zwei Millionen, sechsmal hundert tausend Gulden 
erhoben. 
Art. 5. 
Die Aktio-Capktalien, so wie die Besoldungen und Pensionen, werden in jedem der 
drei Finanz-Jahre in die Besteurung gezogen. 
Art. 6. « 
VonjedemHundertGuldeninAktiv-CapitalienwerdenohneNücksichtaufden 
hoͤheren oder niedrigern Zinsfuß 
Zehen Kreuzer 
Steuer erhoben. 
In jedem der drei Finanz-Jahre 1850 bis 1833 bestimmt der Besißstand vom 
1. Juli die Steuer-Entrichtung für das laufende Jahr. 
Die Aufnahme der Capitalien ist im Laufe des Monats Augusi eines jeden 
Finanz-Jahrs zu vollziehen. 
Die Steuer selbst ist zur Hälfte den 15. November, zur Hälfte den 15. Februar 
in jedem der drei Finanz-Jahre zu entrichten. 
Art. 7. 
Im Uebrigen treten die Bestimmungen des Abgaben-Gesehes vom 29. Juni 1821 
&amp;G. 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 55 und 37, so wie des Abgaben- 
Gesetzes vom 18. Juli 18264, §. 6 in Wirkung. 
Unter die von der Steuer befreiten Anstalten wird die Privat-Wittwen= und 
Meaeisen-Casse zu Rottenburg noch aufgenommen. 
Art. 8. 
Die Besoldungen und Pensionen unterliegen der Besteurung 
in der Hälfte der durch das Abgaben-Gesetz vom 29. Juni 18321, +. 31 be- 
stimmten Säße.
        <pb n="189" />
        187 
Im Uebrigen kommen dabei die Bestimmungen desselben Gesehes 99.26—30 und 
32—34, so wie des Abgaben-Gesetes vom 9. Juli 1827, F. 6 zur Anwendung. 
Art. 9. 
Die indirekten Steuern an 
Zoll, [ 
Accisfe, 
Auflage auf die Hunde, 
Wirthschafts-Abgaben und 
Sporteln 
werden nach den darüber bestehenden besondern Geseßen erhoben. 
Artt. 10. 
In dlesen Gesehen treten jedoch folgende Modifikationen ein: 
a) in dem Gesetze über die Accise vom 183. Juli 1824. 
(G. 7 a). 
1) Die für den Verkauf des selbst erzeugten Weins auf den Herbst oder bis 
Martini des Ertrags-Jahrs beschränkte Accise-Freiheit wird bis zum nächsten 
1. März je nach dem Herbst erstreckt. 
* 
2) Denjenigen Gastwirthen, welche nicht zugleich das Mehßger-Gewerbe treiben, 
wird von dem, von denselben geschlachteten Vieh für den Hausbrauch an Fleisch 
nach billigem Ermessen der Verwaltungs-Behöbrde eine Quote der sie treffenden 
Schlacht-Accife erlassen. 
b) in dem Gesetz in Betreff der Abgabe von den Hunden vom 18. Juli 
182“ CG. 2). 
3) Zu den Hunden der dritten Elasse, von welchen eine jährliche Abgabe von je 
24 kr. erhoben wird, werden noch gezählt: 
die Hunde der Nagelschmiede, welche sie für ihr Gewerbe halten. 
W)) in dem Geseße über die Wirthschafts-Abgaben vom 9. Juli 1827 (Art. 17) 
4) Die Producenten von Obstmost aus eigenen oder gepachteten Gütern werden in 
Hinsicht auf die Befugnitz zum Ausschank den Wein-Producenten gleichgestellt.
        <pb n="190" />
        188 
Art. 11. 
Zu einer ausserordentlichen Schuldentilgung werden diejenigen 202,500 fl. be- 
timmr, welche der Schulden-Zahlungs-Casse für ihren Vorschuß zum Kasernenbau zu 
ersehen sind, auch soll der etwaige Ueberschuß der Rest-Verwaltung bis zum Jahr 1832, 
so weit derselbe nicht bereits zu andern Ausgaben (Art. 2) bestimmt ist, zu einer 
ausserordentlichen Schulden-Ablosung bei der Staatsschulden-Zahlungs-Casse verwendet 
werden. 
Art. 12. 
Gegenwärtiges Geseß tritt mit dem 1. Juli 1850 in Wirkung. 
Unser Finanz-Minister ist mit der Vollziehung desselben beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 26. April 1830. 
Wilheilm. 
Der Finanz= Minister: 
Varnbüler. 
Auf Besehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär, 
Vellnagel.
        <pb n="191" />
        Beilage. 
Haupt-Finanz-Etat 
für 
die drei Jahre 1850 —55.
        <pb n="192" />
        190 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
I. Staats-Bedarf. von 418. von 1838. von 18 539/3. der e 
48 5 
" - si. kr. . kr. fl. tr. kr. 
1) Eivilliste 850,000— 850,000 850,000—2, 550, OOo— 
2) Apanagen und Witthum: 
a) Apanagen und Witthum 
selbtt. 505, 516|22 505,516|22 303,516.22 909,9496 
b) Unterhaltungder Apanage- 
Schlôsser und Gärten 11,199/58 11,19938 11,199.58 53,59854 
Summe 2 —— Slé,„56—1K1SLG d, Su 
5) Staatsschuld: 
a) Zinse 1,11, 150/169 10%, 20, 45% 
b) Tilgungsfsonds 180,25710| 19, 2702 198.755 568.26214 
Summe 3. —21,„21 38 
4) Schuld der Staats-Haupt- 
Casse: · 
Zinse..... 59,-«3139 33,67139 32,911»39106-01-57 
5)Renten-.s—--— 70--7!c3!c8 7()-7-·3-«18 70-7!st48212-2315Z 
6) Entschaͤdigungen. 90 59150 vo ʒi sc vo. a 27 
7) Pensionen. 
A) Gesetzliche Pensionen: 
1. an vormalige Civil-Beamte 
und Diener ... 157,53513 
2. an Wittwen und Waisen 
solcher Diener 
—:. 5/,/59 fl. läkr. 
Davon ist abzuziehen: 
der Antheil der Staats-Haupt- 275,241 2775, 2&amp;1| 22s 
Casse an den jährlichen Pen- 
sions-Beiträgen mit 
6 —. 24,000 fl. 4 
5. an erangelische Geistliche. 4,608|50 
4. Ergänzungs-Pensionen 82,638 31 
B) Aus Staatsvertraͤgen und 
nach besonderen Bestimmun- 
gen 32420215|19 320,2151891 320,215 191 967 
Eivil-Pensionen — ————2—————1
        <pb n="193" />
        191 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Summe 
I. Staats-Bedark. von 16. dvon A8. dvon 48 7/6. der drei Jahre 
18½8. 
. ., · ,M « kr. « si- kr. fl. kr. fl. kr. 
Deaazu gehbren noch weiter: · 
Sterbe-Nachgehalte 5, 000 652000 5000 15,000 — 
Beiträge an Wirtwen-Cassen. 5.542— 5.502— 5,56—H6.0260— 
C) Militär-Pensionen 126,520126, 5202|126, 620 2621 
Summe nach Abzug des muth- 4 – 
maßlichen Heimfalls 72/,819|15/ V709,819|13 69½89| 2,128, 157 39 
3) Gratialin 440,ooJ o + N 
9) Staats-Sekretariat: -- # 
A) Staats-Sekretariat selbst · 18,786— 18,786— 18,736 — 56,558.— 
B8) Kabinets-Kuriere und Staf 
feKeten 12,590.— 12,680.—— 12,590·— 37,860 — 
Saumme 9. —14 51,576— 51,066— 5|,376—918 
10) Geheimer Ratt 51,562 50 31,562|50 51,562 50 9% 6 
11) Deparremenr der Justiz 691, 6 612 33 νανννö 
I2) Departement der auswärti. 
gen Angelegenheiten 188,05 4/2 188,0525S6 
ehenratt 5,673.— 3.678— 5,673— 11,05%.— 
Staats-Archio 668572— 6s8572— 6•72— Biszi6 — 
Summe 12. —4 198,50 |25 193,50½3 198,30%2 59/09139 
13) Departement des Innern 
Außerordentlicher Aufwand: 
für das Cannstadter Brücken- 
Bauwesen 
Berbesserung der Land und 
Wasser-Straßen, mit Ein- 
schluß von 100,000 fl. für 
* die Erbauung der Donau- 
—. Bräcke bei. Wiblingen. 
Gepärkement dos Kirchen= und 
n. Schulwesens 
  
— 
1,072,531 50 
1 
I 
65,266 40% 
112,55/1— 
94,332 — 
* 
1,077-21665 
65,266|40 
142,555|— 
— 
r 
1,072,5281 
65,26640 
  
142, 333 — 
9 — 
3,222,076.35 
189,800|— 
427,000— 
2,330, 27 24 
  
  
Summe 15. 
14) Departement des Kriegswe- 
2,222,514 14 
  
#ens 
Militär-Ordens-Pensionen. D 
170% 60 — 
51.611.— 
  
  
  
9#95.1412 
2,225,957,59 
  
l 
1,70-o,3(30! 
2,220,9315!f 
. l 
1-70f·«360--— 
  
Z-.-61,I!-— 
2— 
6,669, 204% 
5.115,080 — 
105,842.—
        <pb n="194" />
        192 
mme 
I. Stagts-Bedarf. von 18. von 18½6. von 18½/8. der drei Jahre 
% 18% 
. r A. 
Zu Tilgung des im Jahr 1824 
verabschiedeten Anlehens zum 
Kasernenban 202,.500— — — 202,500— 
Zu Fortsehung und Erweite- 
rung dieses Baus 12%,666 A0 1066640 123,66640 %75, 000.— 
Zu Aufaffung enszlüfe 
Bettstellen . 3,000— 3,000— 5,000— 9,000.— 
Summe 1/. — 2,069,150 à0 „866,60 Aud½, 3 66-6 01 590222— 
15) Departement der Finanzen 700,1412— 699,/12gS,21209, 56 —- 
Außerordemtlicher Beitrag zu 
Erbauung einer neuen Kanz- 
Hei ... 20,000— 20,000 20,000 — 60,000— 
Summe 15. — 8471„ L 1, 2560— 
16) Allgemeiner Kanzlei-Auf- 
wand: 
a)Brennholz für sämtliche 
Kanzleien incl. der Ober . 
amts-Gericht 13,000 — 14,000 — 14,000|— A2, 000 — 
b) Postgelder 3,000|— 8.000 3#00— 25,000— 
c) Em#schdigungen fuͤr Woh- 
nungen: 
aga) der Oberamtsrichter 12.775— 12,775.— 12775— 38,525— 
55) der Oberamtmänner 400 — 400 — 500— 1,200 
Summe 16. —! 55,175— 35.175.— 55,175— 105,525— 
1 wgnändische Sustentations= 
Casse 40,91825 40,211|115 130,46025 211,590 
18) Quieszenten-Gehalte 59,5172 56,517 53,517|14 
19) Reserve-Fonds 35,000 35,000.— 85,000— 2565000 
Summe des Staats- l .:s «- 
Bedarfs—s":.9,609,52316 .9,386,969145 -9,454-235.32 IMZVZJWW
        <pb n="195" />
        II. Ertrag des Kammerguts. 
Summe 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
18½% 18½#. 18⅝. der drei Jahre 
18%. 
« « . fl. kr f. l. kr. 
1) Ertrag der Domänen: 
4) Cameral= Aemter 20,04,5 204%0% , 150, 19018 
) Forst-Verwaltungen: « 
a) aus den Forsten und dem 
Floßrechte ..« 635,000 635,000 — 655 000 1,905, O00 — 
b) aus Jaggen 24,000 24,000.— 24,000 72,000— 
Wc) aus Holzgärten 54200 34. 200 54,200 102,600— 
C) Von den Berg- und Eisen- 
werken 155,000 155,000 — 155,000 465,000— 
D) Von den Salinen 857./82 857,18214457,· 82 2,572, 52 
) Von der Glashütte zu 
Schwarzenberg 425 25 4,254 127629 
2) Regalien. 
A) Postregll 70,000 70000 70,000 210,000 — 
B) Münzregel 5,149 38 5,149/38 5149 9,448 54 
3) Zufaͤllige Einnahmen . 233, 2,57142 2,359 7,1156 
— 5,829,722, 5,829, 505 à5,827, 55 16, 565 
4) Beiträge der Restverwaltung 
von dem Uleberschusse der Etats- 
Periode, von 183 und dem 
Etats-Jahre 183 515,552 515,05815,052 1, 141,656,2 
Summe 4, 545,274 4, 142, 567 51 4, 140, 386 51 12, 628, 21833 
III. Gegenüber von der Summe 
des Staats- Bedarfs von 9·609,523 9,586,969 459/(54,255 28,50728 
ergiebt sich eine Unzulänglich= 
keit v0vo 5.264,248 5•25%%11 4 O9 . 
  
  
SCe
        <pb n="196" />
        194 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Summe 
IV. Deckungs-Wittel. *—— 48½ 48⅝. der drei Jahre 
" * 
's « st. kr. fl. kr. fl. L fl. kr. 
IV. Deckungs-Mittel: 
A) Direkte Steuern, 4 
und zwar 
a) vom Grund-= Eigenthum 
und Gefällen 1,841,667—1, A! 667— 1,841 667— OL 
b) von Gebäuden 4355 5— 4355 455·555 1,299,999.— 
Uc) von Gewerben 525,000— 325,000 — 25.000— 975, 000|— 
d) von Capitalien 200,000 — 200,000 — 4 G600, O00 — 
e) von Besoldungen u. Pen- 
sionen ... 60,000 — 60,000 — 60,000 —— 180, 000 
Summe -2,860, 000 O, O00 —4C OOOCS, 80, OO0 
B) Indirekte Steuern: - 
4) Zoll 685,09740, 2,055,205— 
5) Accile 653.072— 0 72 39, 572— 1,317,210— 
c) Auflage auf die Hunde . 5 ssis 
d) Wirrblchafte-Abgaben. 900,000 —]0, 000 —0,0000 
e) Sportten 590,000 M 390000 90,000 — 10 70,000 — 
Summe —:.23141691400LGüo 2,1 16 0 v71439— 
Summe der Deckungs-Mittel I 
durchSteuern.. 5,27!«-169405,27«4-169405-27!4-169-I015,822,509«·-— 
k Die Unzulänglichkeit in berech 
net auf . .. . 6,264, 208 25) 5,244, A11534 5, 313, 84841 15, 822, 500 — 
9,921|15 29,757 46 
mithin —:. 59,679 fl. kr. 38,670 — — 
Deficit, 
  
Ueberschuß. 
  
welches durch den ne- 
ben bemerkten Ueber- 
  
schuß in den beiden er- 
sten Jahren ausgeglis. 
schen wird
        <pb n="197" />
        195 
B) Dieunst--Nachrichten. 
Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben durch hoͤchstes Dekret vom 28. v. M. den 
Freiherrn Carl v. Palm, gegenwärtig in Eßlingen, zum Königlichen Kammerherrn 
gnädigst zu ernennen, 
dem für die erledigte Postmeisters-Stelle zu Biberach von dem Fürsten Erb-Land- 
Postmeister in Vorschlag gebrachten Haupt-Postamts-Sekretér Schüllermann zu 
Stuttgart die landesherrliche Bestätigung zu ertheilen, und 
die evangelische Pfarrei Maria-Kappel, Dekanats Crailsheim, dem Seminaristen 
und Pfarr-Verweser Oeffinger in Waldthann, Oberamts Erailsheim, zu verleihen 
geruht, auch 
vermöge Dekrets vom 30. v. M. dem Zögling dritter Classe der Königl. Offzziers= 
Bildunge= Anstalt, Grafen v. Reuttner, die gebetene Entlassung aus dieser Anstalt 
mir dem Titel als Unterlieutenant ertheilt. 
Unter dem 21. v. M. erhielt der auf die katholische Pfarrei Flochberg, Ober- 
und Dekanat-Amts Neresheim, ernannte Pfarrer Staudinger, von Hohenasperg, 
und 
unter dem 25. v. M. der zum Pfarrer in Neuburg, Oberamts und Dekanato 
Shingen, ernannte Pfarrer Garb, von Wendelshelm, die Königliche Bestétigung. 
Den 26. v. M. wurde die stiftungsréthliche Nomination des bisherigen Präzepto- 
rats-Verwesers Bames in Pfullingen zum wirklichen Präzeptor daselbst bestätigr. 
II. Verfügungen der Departemente. 
Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betreffend die gängliche Aufbebung der besonderen Vorsichts. Maßregeln wider die 
Einschleppung der Rinder-Pest gegenüber von Böhmen. 
Nachdem in Folge des Verschwindens jeder Beforgniß hinsichtlich der Rinder-Pest, 
welche im Königreich Böhmen herrschte, die K. Baypernsche Regierung sich veranlaßt 
gefunden hat, den Verkehr mit gedachtem Königreiche nur noch jenen Beschränbungen 
zu unterwersen, welche in den ordentlichen allgemeinen Vorschriften der Verwaltung
        <pb n="198" />
        196. 
begründet sind; so wird auch die diesseirige. Verfügung vom 29. November v. J. 
(Reg. Blatt S. 557), betreffend die Vorsichts-Manregeln gegen die Einschleppung der 
Rinder-Pest, in Beziehung auf den Verbehr mit Böhmen nunmehr vollig außer Wir- 
kung geseht. Gegenüber von den übrigen in jener Verfügung genannten Kaiserlich. 
Oestreichischen Provinzen har es bis auf Weitercs nach wie vor sein Verbleiben. 
Stuttgart den. 50. April 1830. 
Für den Minister: 
Wealther. 
  
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um das erledigte zweite Diakonat Hall haben sich innerhalb vier- 
Wochen bei dem evangelischen Consistorium vorschriftmäßig zu melden. Die Stadtge- 
meinde zählt über 6500 Pfarr-Genossen, und ist in zwei Parochien gethellt. An der 
Michaelis-Parochie, zu welcher z gehoͤren, hat der zweite Diakon wochenwelse abwech- 
selnd mit dem ersten die sonntaͤglichen Abend-Predigten und Catechisationen, die Wochen- 
Gottesdienste, Taufen und Trauungen, allein aber die Feiertags-Predigtem und Cate- 
chisationen, als Hospital-Pfarrer in der Hospital-Kirche alle vier Wochen Gottesdienst 
und alle Vierteljahre Beicht und- Abendmahl, und in dem eint bleine Stunde entfern- 
ten Filial Tullau mit 175. Evangelischen alle 154 Tage- Predigt und Kinderlehre und 
alle Vierteljahre Beicht und Abendmahl zu halten. Das Einkommen ist mit Einschluß 
von 75 fl. für das Schul-Inspebtorat, welches jedoch nicht für immer mit der zweiten 
Diakonatsstelle vereinigt ist, auf 322 fl. nach Sportel-Preisen berechnet, und der Dia- 
kon bezieht überdieß statt der freien Wohnung einen Hauszins von 100 fl. 
2) Die Bewerber' um die erledigte evangelische Pfarrei Winzerhausen, Deka- 
nats Marbach, welche 984 Kirchen-Genossen zählt, und mit einem Einkommen von 
600 fl. nach Sportel-Preisen verbunden ist, haben sich innerhalbet vier Wochen bei dem. 
evangelischen Consistorium vorschriftmäßig zu melden. 
5) Die Bewerber um das erledigte Diakonat Weinsbers, mit welchem das 
750 Pfarr -Ganossen zählende Filial. Ellhofen und ein Einkommen von 600 fl. nach 
Sportel-Preisen berechnet, verbunden ist, haben sich innerhalb vier Wochen bei dem- 
evangelischen Consistorium vorschriftmäßig zu melden.
        <pb n="199" />
        197 
Nro. 24. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
  
  
Montag, den 17. Mai 1830. 
——.——— 
  
  
— 
Inhalt. 
Koͤnigl. Dekrete. Bewilligung zu Annahme eines fremden Ordens. — Dienst: Nachrichten. 
Verfuͤgungen ber Departements. Verfuͤgung, den Austritt eines Rechts-Consulenten betreffend. — 
Fernere Bekanntmachung, betreffend den Vollzug der K. Dekllaration uͤber die staat srechtlichen Verhaͤltuisse 
des ritterschaftlichen Adels. — Privilegien gegen den Nachdruck. 
Dienst-Erledigungen. 
  
1. Unmittelbare Königliche Dekretc. 
A) Bewilligung zu Annahme eines fremden Ordens. 
Seine Königliche Majestät haben dem Hauptmann erster Classe, von der 
Osten, des sechsten Infanterie-Regiments, die nachgesuchte Erlaubniß gnädigst ertheilt, 
den von des Königs von Preußen Majestät ihm verliehenen St. Johanniter-Orden 
anzunehmen und zu tragen.
        <pb n="200" />
        198 
B) Dienst- Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Verfügung vom 30. v. M. 
die Stelle eines Präsidenten des K. Ober-Tribunals dem biaherigen Direktor des 
Eriminal-Senats dieser höchsten Gerichtsstelle, Staatsrath v. Majer, 
das erledigte Aktuariat bei dem Oberamts-Gerichte Gerabronn in Langenburg dem 
Referendär erster Elasse, Jordan, von Stuttgart, und 
das erledigte Gerichts-Notariat Waiblingen dem bisherigen Verweser desselben, 
Amts-Notar Fischer, von Plieningen, jedoch vorerst in widerruflicher Eigenschaft, zu 
übertragen, auch 
dem entlassenen Oberamitmann Hammer in Künzelsau auf sein Ansuchen die Erlaub- 
niß zur AusÜbung der Rechts-Praris zu ertheilen geruht. 
Sodann haben Höchstdieselben vermöge hböchster Entschließung vom 5. d. M. 
das erledigte Oberamt Aalen dem Oberamtmann Baur, von Waldsee, wie auch 
die mit dem Titel und Rang eines Professors verbundene fünfte Lehrsielle an dem 
obern Gymnasium in Ehingen dem bisherigen Verweser dieser Stelle, Vikar Dursch, 
gnädigst übertragen, und 
dem für die erledigte Post-Verwalters-Stelle zu Ehingen von dem Fürsten Erb- 
Land-Posimeister in Vorschlag gebrachten seitherigen Postamts-Adjunkten, Joseph 
Adamsam daselbst, die landesherrliche Bestätigung gnädigst ertheilt. 
Ferner haben Seine Königliche Majestät durch höchste Verfügung vom 7. 
d. M. die Stelle eines zweiten Vorstands bei dem K. Ober-Tribunale, dem zum 
Direktor ernannten Ober-Tribunalrathe v. Bolley zu übertragen, und 
vermöge höochster Entschließung vom 12. d. M. die erledigte Oberamts-Arzts-Stelle 
zu Kirchheim dem Unteramts-Arzt D. Abele zu Möhringen, Amts-Oberamts Sturtgart, 
die katholische Pfarrei Zell, Oberamts Riedlingen, dem Präzeptorats-Verweser 
Blumenstetter an der lateinischen Schule zu Gmünd, 
die katholische Pfarrei Hohenberg, Oberamts Ellwangen, dem Pfarr-Verweser 
Mock in Bergatreuthe, Oberanns Waldsee, 
die katholische Pfarrei Frittlingen, Oberamts Spaichingen, dem Professor Kolb 
am Gymnasium zu Ehingen, und
        <pb n="201" />
        199 
die erledigte Johannis-Caplanei zu Tettnang dem katholischen Pfarrer Veeser zu 
Andelfingen, Oberamts Riedlingen, auf sein Ansuchen, zu verleihen, auch 
vermoͤge hoͤchsten Dekrets vom 13. d. M. das erledigte Amts-Notariat Plienin- 
gen Oberamts Stuttgart, dem Pfand-Commissär Rapp zu Stuttgart, so wie 
die Stelle eines Wasserbau-Inspekrors dem provisorisch damir beauftragten Straßen- 
bau-Inspebtor Duttenhofer zu Stuttgart definitiv zu übertragen, und 
den Referendär erster Classe, Gloz, von Ludwigsburg, in die Zahl der Rechts- 
Consulenten aufzunehmen geruht. — Derselbe hat Neresheim zu seinem Wohnorte 
gewählt. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Ministerium. 
Versügung, den Austritt cines Rechts-Consulenten betreffend. 
Da der Königlich Fürstlich Thurn und Tarissche Amts-Abtuar, Rechts-Consulent 
Wagenmann zu Neresheim, aus der Zahl der Rechts-Consulenten ausgetreten istz. 
so wird solches hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 6. Mai 1850. 
Für den Justiz-Minister: 
Schwab. 
8) Des Departements des Innern 
Des Ministerium des Innern. 
a) Fernere Bekanntmachung, betreffend den Vollzug der K. Deklaration über die staatsrechtlichem 
Verhältnisse des ritterschaftlichen Adels. 
Unter Zurückweisung auf die früheren Bekanntmachungen, den Vollzug der K. De- 
klaration über die staatsrechrlichen Verhältnisse des ritterschaftlichen Adels betreffend
        <pb n="202" />
        200 
(Regierungs-Blatt von 1325, S. 290, von 1824, S. 351, von 1325, S. 154 und 675, 
von 1827, S. 561, von 1828, S. 578 und 693), wird Nachstehendes ferner zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht: 
1) Unter die nach den Bestimmungen der K. Deklaration vom 8. December 1821 
zu behandelnden Ritterguts-Besitzer gehört nunmehr auch die freiherrliche Fa- 
milie v. Hornstein-Grieningen, namentlich der Freiherr Honor Carl 
v. Hornstein, als dermaliger Besitzer des Ritterguts Grieningen, Oberamts 
Riedlingen, und zwar, nach erklärter Verzichtleistung auf die Patrimonial-= 
Gerichtsbarkeit, Orts-Polizei und Forst-Gerichtöbarkeit, mit den in den 69. 0 
und *1 der Königlichen Deklaration zugesicherten Surrogaten der beiden er- 
sterey Rechte. 
2)) Unter den ritterschaftlichen Besitzungen der freiherrlichen Familie v. Linden ist 
das, in dem Besitze des Freiherrn Edmund v. Linden, Rittmeisters in der 
Königlichen Leibgarde zu Stuttgart, befindliche adeliche Gut Ramstein, Ober- 
amts Oberndorf, jedoch dem Besißstand vor 1809 gemäß ohne Paimhenonial, 
Gerichtsbarkeit, Orts-Polizei und Forst-Gerichtsbarbeit oder deren Surrogate, 
nachzutragen. 
3) Die gräfliche Familie v. Degenfeld-Schomburg-Eybach hat neuerlich mit 
Königlicher Genehmigung auf die Orts-Polizei, für deren Uebernahme sie sich 
anfänglich erklärt hatte, verzichtet, und hienach die Surrogate dieses Rechts, 
so wie sie im §. 41 der Königlichen Deklaration zugestanden sind, anzusprechen. 
Stuttgart den 7. Mai 1330. Schmidlin. 
b) Privilegien gegen den Nachdruck. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 5. 
d. M. für nachstehende Druckschriften Privilegien gegen den Nachdruck auf die Dauer 
von sechs Jahren zu ertheilen geruht: 
1) für das bei Leske in Darmstadt erscheinende Handbuch der Physiologie des 
Menschen von dem Geheimen Rath und Professor Tiedemann in Heidel- 
berg,
        <pb n="203" />
        201 
2) für das bei der Winter'schen Universitäts-Buchhandlung in Heidelberg er- 
scheinende Werk unter dem Titel: „Vollständige Darstellung des deutschen ge- 
meinen Eivil-Prozesses von dem Geheimen Justiz= und Ober-Appellations= 
Gerichts-Rath D. Martin in Jena“ und 
3) für die bei Sauerländer in Frankfurt aM. erscheinende fünfte vermehrte 
und verbesserte Ausgabe des „Practischen Universal-Rathgebers für den Bür- 
ger und Landmaun von Wild.“ 
Diese Privilegien werden hiemit unter Hinweisung auf die Königliche Verordnung 
vom 25. Februar 1815, Pripilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nach- 
uchtung bekannt gemacht. 
Stuttgart den 3. Mai 1830. Schmidlin. 
  
Dienst-Erledigungen. 
1) Durch die Uebertragung der Stelle eines zweiten Vorstandes bei dem K. 
Ober-Tribunale an den zum Direktor gnädigst ernannten Ober-Tribunalrath v. Bol- 
ley ist eine Rathsstelle bei jenem höchsten Gerichte erledigt worden. Die Bewerber 
um solche haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. Ober-Tribunale zu melden. 
2) Die Bewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Hausen, Dekanats 
Brackenheim, welche 1032 Pfarr-Genossen zählt, und ein, auf 600 fl. nach Sportel- 
Preisen berechnetes Einkommen gewährt, haben sich innerhalb vier Wochen bei dem 
evangelischen Consistorium vorschriftmäßig zu melden. 
3) Die Bewerber um die erledigre evangelische Pfarrei Stötten, Debanats Geis- 
lingen, welche 138 Pfarr-Genossen hat, und ein Einkommen von 718 fl. nach Sportel- 
Preisen berechnet, gewährt, haben sich innerhalb vier Wochen bei dem evangelischen 
Consistorium vorschriftmáßig zu melden. 
4) Die erledigte evangelische Pfarrei Gronau, Dekanats Marbach, zählt im 
Mutterort 478 und in den Filialien, die keine Kirche haben, 667 Pfarr-Genossen, 
und ist mit einem Einkommen von 705 fl. nach Sportel-Preisen verbunden. Die Be-
        <pb n="204" />
        202 
werber haben sich innerhalb vier Wochen bei dem evangelischen Consistorium vorschrift- 
maͤßig zu melden. 
5) Die wieder zu besetzende katholische Stadtpfarrstelle in Eßlingen, Dekanats 
Stuttgart, begreift die Katholiken der Stadt, Civil und Militaͤr, auch in der dazu 
eingetheilten Umgegend, und ist neben einer Hausmiethe-Entschädigung mit einer Be- 
soldung von 920 fl. verbunden. Die Bewerber haben sich bei dem katholischen Kirchen- 
rath zu melden, und insbesondere auch über die Fähigkeit zu den Aemtern des Schul- 
Inspektorats und des Kammerariats auszuweisen. 
6) Die wieder zu besehende kathol. Pfarrei Großallmerspann, Oberamts Hall 
und Dekanats Ellwangen, begreift im Pfarrdorf mit Einschluß der, aus den benach- 
barten evangelischen Pfarrorten und Filialien dahin eingepfarrten Katholiken 190 
Pfarrgenossen, und hat ein Einkommen an Güter-Ertrag, Zehenten, Capital Zinsen, 
Besoldungen und Gebühren von 600 fl. Die Bewerber haben sich bei dem katholischen 
Kirchenrath zu melden. 
7) Die wieder zu besetende batholische Pfarrstelle in Hundersingen, Oberamto 
und Dekanats Riedlingen, begreift im Pfarrdorse, in dem Filialweiler Veuren, wo 
auch eine Schule besteht, und in drei Höfen 1066 Pfarrgenossen, und hat an Güter- 
Ertrag, Zehenten, Besoldungen und Gebühren 1080 fl. Einkommen. Die Bewerber 
haben sich bei dem katholischen Kirchenrath zu melden. 
8) Am 27. v. M. ist zu Eßlingen der Rechts-Consulent Horn, von Schorndorf, 
r 
und " 
9) am 10. d. M. der dem Oberamts-Gerichte Ulm zugetheilt gewesene Justizrath 
Schmid gestorben. 
Am 15. d. M. sind die Rechts-Erkenntnisse vom Monat März d. J. ausgegeben worden.
        <pb n="205" />
        203 
Nro. 25. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Württemberg. 
Mittwoch, den 20. Mai 1830. 
.. — 
  
  
—. 
  
— 
Inhalt. 
Könkgl. Dekrete. Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Verfägung, die landesberrliche Bestätigung einer Arrogation be- 
treffend. — Termine für die Prüfung der evangelischen Schulmeister, Provisoren und Schul-Ineipienten. 
— Milde Stiftung des verstorbenen gräflich Törringschen Raths und Commissärs Banghardt zu Gu- 
tenzell. 
Dienst-Erledigungen. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchstes Dekret vom 10. d. M. 
das Revier Gundelsheim zweiter Elasse, Forsts Neuenstadt, dem Förster Pahl zu 
Lenningen, und 
das dadurch in Erledigung gekommene Revier Lenningen dritter Classe, Forsts 
Kirchheim, dem Forst-Referendär v. Bühler zu Reutlingen gnädigst übertragen; auch 
den Revierförster Buchwald, von Hildrizhausen, Forstamts Wildberg, Alter-“ 
wegen in Pensionsstand gesetzt.
        <pb n="206" />
        204 
Sodann haben Höchstdieselben vermöge Dekrets vom 17. d. M. den Haupt- 
mann erster Elasse, v. Schüz, bei dem Arsenal, penssonirt; 
dem Oberlieutenant Arpeau de Gallatin im ersten Reiter-Regiment die nach- 
gesuchte Entlassung aus den Königl. Militärdiensten mit dem Titel eines Rittmeisters 
Hveiter Classe und der Erlaubniß, die Armee-Uniform tragen zu dürfen, ertheilt, und 
dem entlassenen Rittmeister Mar v. Stetten auf seine Bitte den Titel eines 
Majors bewilligt, und demselben gestattet, die Armec-Uniform tragen zu dürfen. 
Ferner haben Seine Königliche Majestät vermöge’ hochster Entschließung 
vom 19. d. M. dem Oberamts-Arzt D. Schnurrer in Viihingen die nachgesuchte 
Dienst-Entlassung, und 
vermöge Dekrets vom 21. d. M. dem Zögling der Königl. Offiziers-Bildungs= 
Anstalt, Eduard v. Gemmingen, die gebetene Entlassung aus dieser Anstalt mit dem 
Titel eines Unterlieutenants gndigst ertheilt. 
U. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Ministerium. 
Verfügung, die landesherrliche Bestärigung einer Arrogation betreffend. 
Da Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom 2. M 1850 
15. Mal 
der von dem K. Gesandten, General-Major, Grafen v. Bismark, beabsichtigten An- 
nahme seines Reffen, des Grafen Friedrich August Ludwig v. Bismark, an Kindes- 
statt, nach vorgängiger gerichtlicher Cognition und unter Vorbehalt der Rechte Dritter, 
Höchst hre Genehmigung zu ertheilen geruht haben; so wird solches hiemit zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 15. Mai 1830. . 
Für den Minister: 
Schwab.
        <pb n="207" />
        205 
B) Des Departements des Innern: 
1. Des evangelischen Consistorium. 
Termine fuͤr die Pruͤfuug der evangelischen Schulmeister, Provisoren und Schul-Ineipienten. 
Zur Concurs-Prüfung der evangelischen Schulmeister, Provisoren und Schul-In- 
cipienten sind der 7., 15., 17. und 19. Juni bestimmt. Zur Dienst-Prüfung der 
Schul-Provisoren von den Generalaten Heilbronn und Ludwigoburg ist der 7. Juni, 
der Provisoren von den Generalaten Hall und Reutlingen der 15. Juni und der Pro- 
visoren von den Generalaten Ulm und Tübingen der 17. Juni festgeseht, an welchem 
lehten Tage sich auch sämtliche Schul-Incipienten, die ihre Lehrzeit vollendet haben, 
zur Prüfung auf Provisorate einzufinden haben. Zur Beförderungs-Prüfung für die 
Schulmeister ist der 19. Juni bestimmt. Es haben sich demnach an den genannten 
Tagen alle diejenigen, welche um eine der bezeichneten Prüfungen sich gemeldet haben, 
und nicht durch besondere Erlasse zurückgewiesen worden sind, Morgens 7 Uhr in der 
Kanzlei des K. Conststoriums unfehlbar einzufinden. 
Stuttgart den 17. Mai 1850. 
Für den Vorskand: 
Flatt. 
2. Der Regierung des Donau-Kreises. 
Milde Stiftung des verstorbenen gräflich Tirringschen Raths und Commissärs Banghardt 
zu Gutenzell. « « 
Der verstorbene gräflich Törringsche Rath und Commissär Banghardt zu 
Gutenzell, Oberamts Biberach, hat zur dortigen Orts-Stiftungspflege ein Capital von 
600 fl. vermacht, und dessen Schwester Anne Catharine Banghardt hat aus ihrem 
Privat-Vermögen weitere 200 fl. beigelegt, mit der Bestimmung, daß die Zinse des 
ganzen Stiftungs-Capitals von 300 fl. über Abzug der Kosten eines Jahrtags zur Un- 
terstüßung der Orts-Armen und jährlichen Austheilung unter dieselben verwendet wer- 
den sollen. 
Diese wohlthätige Stiftung wird hiermit zur ehrenden Anerkennung öffentlich be- 
kannt gemacht. - 
Ulm den 12. Mai 1830. Holeschuher.
        <pb n="208" />
        206 
Dienst-Erledigungen. 
1) Da die mit einem jährlichen Gehalte von 150 fl. neben freier Wohnung im 
Krankenhause verbundene Stelle eines ärztlichen Gehülfen am Catharinen-Hospital zu 
Stuttgarr, durch welche den vaterländischen Candidaten der Heilkunde eine weitere 
Gelegenheir zur prabtischen Ausbildung verschafft werden soll, mit dem 1. Juli d. J. 
für das nächste Verwaltungs-Jahr statutenmäßig neu zu beseßzen ist; so werden die Be- 
werber um dieselbe aufgefordert, binnen drei Wochen die erforderlichen Zeugnisse über 
ihre Herkunft und ihre bisherige Laufbahn bei dem Ministerium des Innern einzurei- 
chen. Indem sich hinsichtlich der Verpflichtungen, die mit dieser Stelle übernommen 
werden, auf die Statuten der Anstalt bezogen wird, sügt man die Bemerkung bei, daß 
bei den Bewerbern die günstige Erstehung wenigstens der ärztlichen Fakultäts-Prüfung 
vorausgesehtzt wird, und daß diejenigen, welche nicht blos für die innere, sondern auch 
für die Wund= und Hebarznei-Kunde mindestens theorerisch sich ausgebildet haben, bei 
sonst gleicher Tüchtigkeit vorzügliche Berücksichtigung erwarten dürfen. 
2) Am 12. d. M. ist der Gerichts-Notar Burkard in Rottweil gestorben. Die 
Bewerber um das hiedurch erledigte Gerichts-Notariat Rottweil werden aufgefordert, 
sich innerhalb drei Wochen bei dem K. Gerichtshofe in Tübingen zu melden. 
5) Die Bewerber um das in der Besoldungs-Elasse II. a. stehende Revier Hil- 
drizhausen, Forstamts Wlldberg, haben sich binnen vier Wochen bei der Finanz- 
Kammer des Schwarzwald-Kreises zu melden. 
4) Durch die auf Ansuchen erfolgte Entlassung des Oberamts-Arztes D. Schnur- 
rer ist die Oberamts-Arzts-Stelle zu Vaihingen in Erledigung gekommen, mit welcher 
ein Gehalt von 350 fl. nebst einem Schreib-Materialien-Aversum von 10 fl. aus der 
Staats-Casse und von 100 fl. nebst einem weiteren Schreib-Materialien-Aversum von 
10 fl. und einer Pferds-Ration aus Körperschafts-Cassen verbunden ist. Die Bewerber 
um diese Stelle haben ihre Gesuche innerhalb vier Wochen bei der Regierung des 
Reckar-Kreises vorschriftmáßig einzureichen. 
5) Am 1. d. M. ist der Rechts-Consulent Roth in Stuttgart gestorben. 
Berichtigung. 
In einem Theile der Eremplare der Numer 24 ist S. 198, Lin. 10 statt: dem entlassenen Amt- 
mann Hammer — zu lesen: „dem entlassenen Oberamtmann Hammer“.
        <pb n="209" />
        207 
Nro. 26. 
Regierungs-Blatt 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
  
  
Donnerstag, den 3. Juni 1830. 
—. —m 
  
—— 
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Gesetz, betreffend die polizeilichen Beschränkungen der Versicherung des beweglichen Ver- 
mögens gegen Feuers-Gefahr. — Ordens-Verleihungen. — Dienst-Nachrichten. 
Verfugungen der Departements. Erböhung der Löhnung der Landjäger der Sicherheits-Wache. — 
Instrukrion zu Vollziehung des Gesetzes, betreffend die polizeilichen Beschränkungen der Versscherung des 
beweglichen Vermagens gegen Feuers-Gesahr- — Privilegien gegen den Nachdruck- 
Dienst-Erledigungen. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Gesetz, 
betreffend die polizeilichen Beschränkungen der Versicherung des beweglichen Vermögens 
gegen Feuers-Gefahr- 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Um den Gefahren vorzubeugen, welchen das Publikum sowohl als die allgemeine 
Vrand-Versicherungs-Anstalt für Gebäude bei einer uneingeschränkten Versicherung des. 
beweglichen Vermögens gegen Feuers-Gefahr ausgesett ist, vérordnen und verfügen 
Wir nach Anhörung Unseres Geheimen Ratho und unter Zustimmung Unserer 
grtreuen Stände, wie folgt:
        <pb n="210" />
        208 
Art. 1. 
Die Versicherung des beweglichen Vermögens gegen Feuers-Gefahr ist nur in so 
nmeit erlaubt, als nach obrigkeitlichem Erkenntnisse der Anschlag, welcher der Verssche- 
rung zu Grund gelegt wird, den wahren Werth der persicherten. Vermögenstheile nicht 
übersteigt. 
Art. 2. 
Das obrigkeitliche Erkenntniß (Art. 1) gründek sich Luf vorgängige Prüfung des 
Versicherungs-Anschlags, welche entweder durch den Gemeinderath, in dessen Bezirke 
die betreffenden Gegenstände zur Zeit der Versicherung sich ordentlicher Weise befinden, 
unmittelbar, oder, in sofern der Eigenthümer es vorziehr, durch eine hiezu bestellte 
Schätzungs-Commission von fünf unbescholtenen Männern vorzunehmen ist. 6 
Die Mitglieder dieser Schätungs-Commission werden von dem Gemeinderathe ge- 
wählt und durch den Orts-Vorstand in Pflichten genommen. Zwei derselben können 
durch den Antragsteller verworfen werden, so daß in diesem Falle die Commission nur 
noch aus den übrigen Mitgliedern besteht. 
Für diejenigen, welche dem Gemeinderathe nicht untergeben sind, wird auf Ver- 
langen eine eigene Schäbungs-Commission bestellt. Ueber die Zusammensehung einer 
solchen Commission wird durch eine Instruktion das Nähere festgesetzt. 
Der Gemeinderath sowohl als die Schätungs-Commission sind verpflichtet, das 
Verhandelte geheim zu halten. 
Art. 3 
Die Prüfung des Auschlags geschieht ohne förmliche Inventarisation nach der dem 
Gemeinderath, beziehungsweise der Schätungs-Commission im Allgemeinen beiwohnen- 
den Kenntniß der Verhältnisse des Antragstellers. 
Art. 4. 
Der Gemeinderath und beziehungsweise die Schähßungs-Commission find befugt, 
für ihre Bemühungen mit der Prüfung und Beurkundung der Versicherungs-Anschläge 
eine Belohnung anzusprechen, deren Größe im Wege der Verordnung festgeseßt wird. 
Art. 5. 
Wird gegen den Versi cherungs-Anschlag kein Bedenken erhoben, so ist dieses auf 
der den Versicherungs-Antrag enthaltenden Urkunde zu bemerken. Sind aber Anstaͤnde
        <pb n="211" />
        209 
vorhanden, so ist es Sache des Antragstellers, dieselben durch naͤhere Aufklaͤrung zu 
beseitigen, und nöthigenfalls auf Inventarisation der zu versichernden Vermögenstheile 
anzutragen. Ist der Antragsteller von dem Gemeinderath oder von der Schägtungs- 
Commission zurückgewiesen worden, so kann er sich nicht mehr an die amdere dieser 
beiden Behbrden wenden. 
Art. 6. 
Ohne ein schriftliches Zeugniß des Gemeinderaths oder der Schaͤtzungs-Commissivn 
und über den Betrag der in diesem Zeugniß ausgedrückten Summe darf keine Ver- 
sicherung auf bewegliches Vermögen gegeben oder genommen werden. 
Art. 7. 
Treten wesentliche Verminderungen in dem ordenrlichen Bestande des versicherten 
Vermögens ein, so muß die Versicherungs-Summe hienach abgeändert, und über die 
Verhältnißmäßigkeit der neuen Versicherungs= Summe auf vorstehende Weise (Art. 2 
bis 6) von Neuem obrigkeitlich erkannt werden. 
Art. 8. – 
Eine mehrfache Versicherung derselben Vermögenötheile ist durchaus verboten. 
Art. 9. 
Die Versicherung darf bei keiner andern als bei denjenigen Anstalten geschehen, 
welche . 
1) nach geschehener Pruͤfung ihrer Statuten die ausdruͤckliche Anerkennung der 
Staats-Regierung erlangt, und 
9) in sofern der Sitz ihrer Verwaltung sich im Ausland befindet, einen besondern 
Verwaltungs-Ausschuß oder wenigstens einen Haupt-Agenten der Anstalt im 
Königreiche bestellt haben, der gleich den von ihm etwa aufgestellten Bezirks- 
Agenten die Anstalt bei allen aus den Versicherungs-Anträgen an sie erwach- 
senden Ansprüchen vor den Gerichten seines Wohnorts zu vertreten hat. 
Ueber seine diesfallsige Bevollmächtigung hat sich derselbe bei dem Mini- 
sterium des Innern auszuweisen. 
Art. 10. 6 
Dem Verwaltungs-Ausschuß oder dem Haupt-Agenten jeder einzelnen, von der 
Scaats-Regierung anerkanmen Versicherungs-Anstalt wird von der Staats-Regierung
        <pb n="212" />
        210 
ein, von der betreffenden Anstalt zu belohnender Commissaͤr beigegeben, dem fuͤr den 
Zweck der staatspolizeilichen Aufsicht die Einsicht aller, fuͤr die Anstalt gefuͤhrten Buͤcher 
und ausgestellten Urkunden gestattet, und uͤber ihr Handeln Rede und Antwort zu 
geben ist. 
Art. 11. 
Jede Versicherungs-Gesellschaft muß eine eigene Etikette haben, und diese hat 
jeder Eigenthuͤmer, der sein bewegliches Vermoͤgen wersichert hat, an sein Gebaͤude 
auf eine, fuͤr Jedermann sichtbare Weise anzuheften. 
Art. 12. 
Jeder Agent einer von der Staats-Regierung anerkannten Versicherungs-Anstalt, 
welcher Versicherungen von Einzelnen übernimmt, ist schuldig, nicht nur seine Aufstel- 
lung sogleich zur Kenntniß des ihm vorgeseßten Bezirbs-Polizeiamts zu bringen, son- 
dern auch ein, der Einsicht des LeSteren jederzeit offen stehendes, sortlaufendes, ge- 
treues Verzeichniß derjenigen Personeu, deren bewegliches Vermögen ihm in Versiche- 
rung gegeben wird, zu führen. 
Art. 13. 
Jede Versicherung beweglichen Vermögens ohne Vermittlung eines inländischen 
Haupt-Agenten, so wie jede Werbung für eine, von der Staats-Regierung nicht aner- 
kannte Versicherungs-Anstalt ist verboten. 
Art. 14. 
Von jeder Brand-Entschädigung, die ein Versicherter aus einer Versicherungs- 
Anstalt erhält, ist sowohl durch ihn selbst, als durch den betreffenden Agenten der An- 
stalt eine Anzeige an die betressende Polizei-Behdrde zu machen. 
Art. 15. 
Wer ohne vorgängiges Erkenntniß des Gemeinderaths oder der zuständigen 
Schätungs-Commission seine bewegliche Habe versichert (Art. 1—6), oder bei einer 
wesentlichen Verminderung in dem ordentlichen Bestande derselben nicht eine neue obrig- 
keitliche Urkunde nachsucht (Art. 7), wird mit der Confiskation der Hälfte des Ent- 
schädigungs-Betrags bestraft, den er vermöge der verheimlichten Versicherung an die 
Versicherungs-Anstalt zu fordern hat.
        <pb n="213" />
        211 
Art. 16. 
In Fällen, wo die Confiskation nicht Plaß greifen kann, sey es, daß ein Em- 
schädigungs-Anspruch an die Versicherungs-Anstalt noch nicht erwachsen, oder daß der- 
selbe durch eine bösliche Verschuldung des Versicherten in Beziehung auf die Ent- 
stehung des Brands rechtlich ausgeschlossen wäre, ist je nach Beschaffenheit der Um- 
stände auf eine Geldstrafe von 10 bis 50 Reichsthalern zu erkennen. 
Art. 17. 
Mit gleicher Strafe ist derjenige zu belegen, welcher bei einer von der Staats- 
Regierung nicht anerkannten Anstalt (Art. 9), oder ohne Vermitklung eines inländi- 
schen Haupt-Agenten (Art. 15) sein bewegliches Vermögen versichert. 
Art. 18. 
Uebersteigt die Summe, in welcher die Versicherung wirblich geschah, den durch das 
obrigkeitliche Erbenntniß für zuläßig erklärten Betrag (Art. 6), oder werden dieselben 
Vermögenstheile mehr als einmal versichert (Art. 8), so ist im ersteren Falle die 
ganze Summe, um welche diese Forderung den Betrag des obrigkeitlichen Erkenntnisses 
überschreitet, im leßteren Falle aber der Mehrbetrag der mehrfachen Versicherungen 
über den einfachen Werth der versicherten Gegenstände dem Fickus verfallen. 
Sollte in einem oder dem andern dieser Fälle die Consiskation keine Anwendung 
finden (Art. 16), so ist der Eigenthümer mit einer Geldstrafe von 20 bis 100 Reichs- 
thalern zu belegen. 
Art. 19. 
Der Haupt-Agent einer Versicherungs-Anstalt, der ohne das vorgeschriebene obrig- 
keitliche Zeugniß über die Verhältnißmäßigkeit des Versicherungs-Anuschlags oder in 
einer, diesen Anschlag übersteigenden Summe (Art. 6), oder wissentlich nach bereits 
erfolgter früherer Versicherung (Art. 8) bewegliches Eigenthum in Versicherung nimmt, 
oder der, unerachtet ihm eine wesentliche Verminderung in dem Besiße des Versicher- 
ten bekannt geworden ist, nicht die Wiederholung des obrigkeitlichen Erkenntnisses und 
die entsprechende Verminderung der Versicherungs-Summe bewirbt (Art. 7), desgleichen 
derjenige, der seine Aufstellung nicht zur Kenntniß des Ministeriums des Innern 
(Art. 9) bringt, verwirkt eine Strafe von 20 bis 100 Reichsthalern, die im Falle der 
Wiederholung auf das Doppelte steigen kann.
        <pb n="214" />
        212 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, der für eine, von der Staats-Regierung nicht 
anerkannte Versi cherungs-Anstalt wirbt (Art. 9), so wie jeden Ausländer, der über 
einer Werbung für irgend eine Versicherungs-Anstalt im Königreich betreten wird. 
(Nrr. 13). 
Der Bezirks-Agent, welcher als Gehülfe des Haupt-Agenten Theil an den obigen 
Gesetzes-Uebertretungen (Art. 6, 7, 8) nimmt, oder der seine Aufstellung nicht zur 
Kenntniß des Bezirbs-Polizeiamts bringt (Art. 12), oder das vorgeschriebene Verzeich- 
niß nicht führt (Arr. 12), verfällt in eine Strafe, die bis auf 50 Reichsthaler steigen 
kann. 
Art. 20. 
Andere Verfehlungen gegen dieses Geset sind mit Ordnungs-Strafen bis auf 
20 Reichsthaler zu ahnden. 
Art. 21. 
Das schon vor Erscheinung des gegenwärtigen Gesetzes versicherte bewegliche Ver- 
mögen ist dem obrigkeitlichen Erkenntnisse (Art. J ff.) nachträglich zu unterwerfen. 
Zu dem Ende hat der Verwaltungs-Ausschuß oder Haupt-Agent einer jeden An- 
stalt nach vorheriger Vernehmung der Eigenthümer, ob sie die Schäbung durch den 
Gemeinderath oder durch die besondere Commission vorziehen, den betreffenden Ge- 
meinderäthen oder Schätungs-Commissionen Verzeichnisse der in dem Bezirke der Let- 
tern versicherten Eigenthümer, mit Angabe des Anschlags mitzutheilen, auf welchen 
Verzeichnissen sofort das Erkenntniß zu ertheilen ist. 
Zu Einreichung dieser Verzeichnisse wird eine Frist von vier Wochen unter Be- 
ziehung auf die, im Art. 19 angedrohten Strafen anberaumt. 
Art. 22. 
Binnen gleicher Frist haben die bereits aufgestellten Agenten der verschiedenen Ver- 
sicherungs-Anstalten, welche Versicherungen von Einzelnen übernommen haben, bei Ver- 
meidung der oben (Art. 19) angedrohten Strafen nicht nur das vorgesetzte Bezirks- 
Polizeiamt von ihrer Aufstellung in Kenntniß zu sehen, sondern auch die Verzeichnisse 
derjenigen, von denen sie Versicherungen übernommen haben, vorschriftmäßig zu ver- 
fassen (Art. 12). 
[
        <pb n="215" />
        213 
Art. 23. 
Den auswaͤrtigen Anstalten, welche bereits mehr oder weniger Theilnehmer in 
Wuͤrttemberg zaͤhlen, wird ein Zeitraum von drei Monaten anberaumt, um unter Vor- 
legung ihrer Statuten die Anerbennung der Staats-Regierung nachzusuchen, und ihren 
Verwaltungs-Ausschuß oder Haupt-Agenten für das Königreich aufzustellen (Art. 9). 
Sollte das Eine oder das Andere nicht geschehen, so haben alle diejenigen, welche 
mit der betreffenden Anstalt einen Bersicherungs-Vertrag abgeschlossen haben, desglei- 
chen die Agenten derselben sich von der Anstalt loszusagen, widrigenfalls die oben (Art. 17 
und 19) angedrohten Rechts-Rachtheile gegen sie zur Anwendung kommen. Diejenigen 
Eigenthümer jedoch, welche bei jenen Anstalten die Versicherungs-Einlagen auf eine 
gewisse Zeit vorausbezahlt haben, sind zu der Lossagung erst von der Zeit an verbun- 
den, wo ihr Vertrag zu Ende geht. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung ebiger Bestimmungen beauf- 
tragt. 
Gegeben, Stuttgart den 25. Mai 1850. 
Wilheim. 
Der Minister des Innern; 
v. Schmidlin. 
Auf Besehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär. 
Bei dessen Verhinderung: 
Der Geheime Legations-Rath, 
v. Gärtiner.
        <pb n="216" />
        214. 
B) Ordens-Verleihungen. 
Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben nach hoͤchsten Dekreten an den Ordens- 
Vice-Kanzler, 
dem Oberst-Kammerherrn, General-Lieutenant v. Spißemberg, 
dem Staats-Sekretär, Hof-K Präsidenten v. Vellnagel, 
dem Oberst-Stallmeister, General-Major v. Münchingen, 
dem General-Major und Gesandten, Grafen v. Bismark zu Carlsruhe, so wie 
dem General-Major und Gesandten zu St. Petersburg, Fürsten von Hohenlohe- 
Kirchberg, 
den Friderichs-Orden zu verleihen geruht. 
C) Dienfst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestêt haben durch höchste Entschliefung vom 2½. v. M. 
dem Cameral-Verwalter Glocker zu Stuttgart den Titel und Rang eines Finanzraths. 
gnädigst verliehen, 
das erledigte Cameralamt Alpirsbach dem Inspektor bei dem Böreau der Primär= 
Cataster, Pflüger, gnädigst übertragen, 
auf das erledigte Cameralamt Balingen den Cameral-Verwalter Bilfinger zu 
Horb versetzt, und 
das dadurch in Erledigung gekommene Cameralamt Horb dem gewesenen Bergrath 
Majer gnédigst verliehen. 
Sodann haben Höchstdieselbem vermöge höchsten Befehls von demselben Tage- 
den Hauptmann erster Elasse, v. Milz, der Fuß-Artillerie, zum Waffen-Controleur 
und Commandanten der Garnisons-Artillerie-Compagnic, 
den Hauptmann zweiter Elasse, v. Heim, des Artillerie-Regiments, zum Haupt- 
mann erster Elasse, und 
den Oberlieutenant Jacobi, desselben Regiments, zum Hauptmann zweiter Elasse 
befoͤrdert;
        <pb n="217" />
        215 
auf die erledigte Oberlieutedaß = Stelle im ersten Reiter-Regiment, den Ober- 
lieutenant Grafen v. S oͤler des vierten Reiter- Regiments verseht, 
zum Oberlieutenänr im vierten Reiter: NRegiment, den Unterlieutenant Imle des 
dritten Reiter-Regiments befördert, und für denfelben 
den aggregirten Unterlieutenant Gukelen im dritten Reiter-Regiment eingetheilt. 
Auch ist der Oberlieutenant und Brigade-Adjutant der vierten Infanterie-Brigade, 
v. Rath, auf sein Ansüchen bei dem achten. Infanterie-Regiment eingetheikt, und für 
denselben 
der Oberlieutenant? v. Alberti, des achten Infanterie= Regiments, zum Brigade- 
Adjutanten bel der vierten Infanterie-Brigade ernannt worden. 
Ferner haben Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung 
vom 26. v. M. die evangelische Pfarrei Engstlatt, Dekanats Valingen, dem Seming- 
risten und Pfarrgehülfen Haselmaier in Ofterdingen, Dekanats Tübingen, 
deie katholische Pfarrei Unlingen, Dekanats Riedlingen, dem Pfarrer Münch in 
Gattnau, Oberamts Tettnang, und 
die katholische Pfarrei Erisbirch, Dekanats Tettnang, dem Schul-Iuspektor, Pfar- 
rer Vieg zu Hohen-Rechberg, Oberamts Gmünd, zu verleihen, 
dem bei dem evangelischen Consistorium angestellten Registrator v. Mayersbach 
den Titel und Rang eines Kanzleiraths zu ertheilen, und 
den Dekan Neuffer zu Hall auf dessen Ansuchen in den Ruhestand zu versetzen 
gnaͤdigst geruht. 
Unter dem 15. v. M. erhiekt der anf die katholische Pfarrei Siessen, Oberamts 
und Dekanats Saulgau, ernannte-Pfarrer Schwenk, von Eglingen, und 
unter dem 22. v. M. der, auf die; katholische p Pfarrei Altthann, Oberamts und 
Dekanats Waldsee, ernannte Pfarrer Müller, von Winterstettenstadt, die Koͤnigliche 
Bestaͤtigung.
        <pb n="218" />
        216 
3II. Verfuͤgungen der Departements. 
Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
t) Erhöhung der Löhnung der Landjäger der Sicherhrits= Wache. 
In Folge der auf dem leßtzten Landtage getroffenen Verabschiedung des Haupt- 
Finanz-Erar pro 1827 hat bei dem. K. Landjäger-Corps für den Sicherheitsdienst eine 
Erhöhung der uöhnung 
des Stabs-Fouriers, des Fouriers und der vier Stations-Commandanten erster 
Elasse von täglichen 50 kr. aauf . . 36 kr. 
der Stations-Commandanten zweiter Classe von r télichen 26 7 auf 50 kr. 
der Stations-Commandanten dritter Elasse von täglichen 20 kr. auf. 23 kr. 
der Landjäger erster Elasse von täglichen 12 kr. aaf liie kr. 
der Landjäger zweiter Classe von täglichen 6 kr. auf ·. 12 kr. 
vom 1. Juni d. J. an (gegen Wieder-Einzug der unter dem 19. April v. vorläußgn 
genehmigten Zulagen) einzutreten. 
Den sämtlichen Oberamts-Pflegen wird solches unter Hinweisung auf die bestehen- 
den Vorschriften wegen Bezahlung und Aufrechnung der Landjäger-Kosten eröffnet. 
Stuttgart den 24. Mai 1850. Schmidlin. 
5) Instruktion zu Vollziehung des Gesetzes, betreffend die polizeilichen Beschränkungen der Wersicherung 
des beweglichen Vermögens gegen Feuers-Gefahr. 
Für die Vollziehung des Gesetzes vom 25. d. M., betreffend die polizeilichen 
Beschränkungen der Versicherung des beweglichen Vermögeno gegen Feuers- Gefahr, 
werden nachstehende Borschriften ertheikt. 
1) Von der Bildung der Schäbungs-Commissionen. * 
(Art. 2 des Geseßes). 
a)Ordentliche Schätzungs-Commissionen. 
g. 1. 
Die Mitglieder der Schätzungs-Commissionen, welche ttatt der Gemeinderäthe über
        <pb n="219" />
        217 
die Verhaͤltnißmaͤßigkeit der Versicherungs-Anschlaͤge zu erkennen berufen sind, werden 
nicht fuͤr jeden einzelnen Fall besonders, sondern einmal fuͤr allemal gewaͤhlt. 
+K. 2. 
Die Wahl geschieht in jedem einzelnen Gemeinde-Bezirke, sobald auch nur ein 
Bewohner desselben auf die Prüfung seines Versicherungs-Anschlags durch eine beson- 
dere Schähungs-Commission statt des Gemeinderaths anträgt. Dieser Antrag ist, so 
lange eine solche Schätungs-Commission noch nicht bestellt ist, an den ersten Orts-Vor- 
steher zu richten. 
K. 5. 
Bei der Wahl hat der Gemeinderath auf Männer Rücksicht zu nehmen, welche 
neben dem Rufe einer strengen Gewissenh.##ftigkeit die erforderlichen Personal= und 
Sach-Kenntnisse besigen, um vorzugsweise die persönlichen und Vermögens-Verhält= 
nisse derjenigen Einwohner zu beurtheilen, von denen etwa zu vermuthen ist, daß sie 
die Prüfung durch die Commission der Prüfung durch den Gemeinderath vorziehen 
dürften. 
K. 4. 
Sollten Einzelne die auf sie gefallene Wahl ablehnen, oder später der eine oder 
der andere der Gewählten abgehen, so hat der Orts-Vorsteher von Amtswegen für 
die Ergänzung der gesetzlichen Zahl von fünf Mitgliedern durch den Gemeinderath 
zu sorgen. 
G. 5. 
Die Gewählten hat der Orts-Vorstand auf die gewissenhafte Prüfung der Ver- 
sicherungs-Anschläge, die der Commission vorgelegt werden, so wie auf die gesehmäßige 
Geheimhaltung derselben in Pflichten zu nehmen, sofort aber die Namen der Gewähl- 
ten der Gemeinde bekannt zu machen, auch jedem Betheiligten, der sich darnach er- 
kundigen sollte, besonders mitzutheilen. 
K. 6. 
Will ein Antragsteller von dem ihm geseßlich zustehenden Rechte, eines oder zwei 
der ernannten Commissions Mitglieder von der Theilnahme an dem Erkenntniß über 
seinen Bersicherungs-Antrag auszuschließen, Gebrauch machen, so hat er solches in der 
Antrags-Urkunde zu bemerken.
        <pb n="220" />
        218 
P) Außerordentliche Schätzungs-Cdmmissionen. 
9. i1 11° 
Für diejenigen Eizenthämer, welche dem Gemeinderath nicht untereben si nd. 
name lich für Standesherren und Rirterguts- Besitzer wird im eintretenden Fall auf 
Verlangen von der betreffenden Kreis-Regierung eine eigene Schätungs= Commisst on 
bestellt, welche in der Regel aus fuͤnf sachverstaͤndigen Einwohnern des Oberamts— „Be- 
zirks, in welchem die zu versichernden Gegenstände sich befinden, gebildet wird. 
g. 8. 
Das dießfallsige Ansuchen ist dem Bezirksamt zu übergeben und von diesem mit 
einer gutächtlichen Aeusserung über die Personen, welche biezu am tauglichsten seyn 
dürften, der Kreis-Regierung vorzulegen. Die Verpflichtung der Mitglieder der Com- 
mission wird dem Bezirksamt übertragen. Sollren Einzelne die Ernennung sich ver- 
bitten, so hat das Bezirksamt ihre Ergänzung bei der Kreis-Regierung einzuleiten. 
Von dem Ernennungs-Decrete wird eine vom Bezirkoamt vidimirte Abschrift der 
Beglaubigungs-Urkunde (§. 21) beigeschlossen. 
. 9. 
Hinsichtlich der Verwerfung einzelner Commissieons-Mitglieder gilt das Gleiche, 
wie bei den gemeinderäthlich gewählten Schätungs-Commissionen CF. 6). 
K. 10. 
Will übrigens ein Befreiter von diesem Vorrechte (F. 7) beinen Gebrauch machen, 
so bleibt es ihm unbenommen, seinen Versicherungs-Antrag dem Gemeinderath, in 
dessen Bezirke die zu versichernden Gegenstände aufbewahrt sind, oder der von dem- 
selben bestellten ordentlichen Schätzungs-Commission zur Einsicht und Veurkundung 
mitzutheilen. 
2) Von dem Verfahren der Schäbungs-Behbrden. 
(Zu Art. 1, 3, 5, des Gesehes). 
*m“ 
Der Eigenthämer, der ein Erkenntniß über den Versicherungs, Anschlag seiner 
Mobilien nachsucht, oder in dessen Namen der Agent der betreffenden Versicherungs= 
Anstalt, hat dem Orts-Vorstande, oder im Fall er dle Prüfung durch eine besondere 
(ordentliche oder ausserordentliche) Schätungs-Commission beabsichtigt, dem vorsitenden 
"6 76 !*5*n
        <pb n="221" />
        219 
Mitgliede der Leßtern CK. 14) eine schriftliche Urkunde zu übergeben, worin sein An- 
trag an die Versicherungs-Anstalt unter Angabe der zu versichernden Gegenstände, des 
Orts, wo sie sich befinden, und des denselben beigelegten Werths enthalten ist. 
C. 12. 
Die größere oder geringere Auoföhrlichkeit des Anschlags, so wie der weitere In- 
halt der Antrags-Urkunde überhaupt richtet sich nach den dieffallsigen Vestimmungen 
der von der Staats-Regierung genehmigten Statuten der betressenden Versicherungs- 
Anstalt. 
g. 13. 
Das Erkenntniß über den Versicherungs-Anschlag darf nie bei den einzelnen Mit- 
gliedern des Gemeinderaths, beziehungeweise der Schähungs-Commission im Umlauf 
(ovon Hause aus) eingeholt, es kann vLielmehr nur nach vorgängiger collegialischer Be- 
rathung gefällt werden. « 
H.1!I. 
Den Vorsitz bei der dießfallsigen Berathung der (ordentlichen oder ausserordent- 
lichen) Schäßungs-Commission führt dasjenige Mitglied, welches der Gemeinderath, 
beziehungsweise die Kreis-Regierung hiezu im Voraus bezeichnen wird, und wenn sol- 
ches von dem Antragsteller verworsen, oder sonst verhindert seyn sollte, das nächst- 
folgende Mitglied nach der Reihensolge der Wahlhandlung oder des Ernennungs- 
Decretes. - 
Zur Fassung cines guͤltigen Beschlusses wird die Anwesenheit von wenigstens drei 
Commissions-Mitgliedern mit Einschluß des Vorstands erfordert. 
K. 15. 
Bei der Prüfung des Versicherungs-Antrags hat der Gemeinderath, beziehungs- 
weise die Schäßungs-Commission, sowohl den persönlichen Charabter und die dußern 
Verhältnisse des Antragstellers, als auch den objectiven Bestand seines bekannten oder 
muthmaßlichen Mobiliar-Vermögens in pflichtmäßige Erwägung zu ziehen, und hier- 
auf ihr Urtheil über die Glaubwürdigkeit der in seinem Antrag enthaltenen Angaben 
zu gründen. 
K. 16. 
Zeigt sich hiebei im Ganzen oder im Einzelnen ein erhebliches Bedenken, so ist 
solches dem Eigenthümer, oder dem in seinem Namen aufgetretenen Agenten zur n-
        <pb n="222" />
        220 
hern Aufklaͤrung mitzutheilen, und in Folge seiner weitern dießfallsigen Antraͤge das 
Geeignete zu beschließen. 
. 17. 
Sind unter dem Versicherungs-Antrage Gegenstaͤnde begriffen, die vermoͤge ihrer 
Bestimmung oder nach den Gewerbs-Verhältnissen des Eigenthümers, abwechselnd bald 
in größern, bald in geringern Vorräthen, bald vielleicht auch gar nicht in dem Besite 
desselben sich befinden, so ist der ungefähre Durchschnitt ihres Betrags bei der Wür- 
digung ihres. Versicherungs-Anschlage zu Grund zu legen. Bei Gegenständen, die 
ihrer Natur nach einem Steigen und Fallen der Preise oder einem periodischen Wech- 
sel der innern Güte unterworfen sind, werden gewisse Mittelpreise, die sich aus der 
Vergleichung der höchsten und niedrigsten Säße ergeben, zum Maaßstab genommen. 
G. 18. 
Die Schägtung geschieht durchaus nach dem Verkaufswerthe, d. h. nach dem 
Preise, der aus den versicherten Gegenständen im Veräusserungs-Falle erlöst werden 
könnte, nicht aber nach dem Ankaufspreise oder den Kosten einer etwaigen Wieder- 
anschaffung derselben. 
K. 19. 
Sind die Mitglieder der Schäbungs-Vehörde über den Versscherungs-Anschlag 
unter sich nicht einverstanden, so entscheidet die Stimmen-Mehrheit. Dem vorsitenden 
Mitglied der Schäbungs-Commission (9#. 6, 9) gebührt eine mitzählende, und im 
Falle der Stimmen-Gleichheit noch eine zweite (entscheidende) Stimme. 
C. 20. 
Wird der Anschlag als den wahren Werth der versicherten Vermögens-Thelle 
nicht übersteigend erkannt, so haben sämtliche Mitglieder der Schätzungs-Behörde 
die Antrags-Urkunde (F. 11) auf nachstehende Weise zu unterzeichnen: 
Beglaubigt 
(Ort) den (Tag, Monat und Jahr) 
durch den Gemeinderath 
(durch die von dem Gemeinderathe — der Krels-Regierung — bestellte Schätungs- 
Commission) 
N. N. 
N. N.
        <pb n="223" />
        221 
G. 21. 
Der Aechtheit der Beglaubigungs-Urkunde hat sich der Verwaltungs-Ausschuß oder 
Haupt-Agent durch seine Bezirbs-Agenten zu versichern, welchen zu dem Ende auf Ver- 
langen die Verzeichnisse und Unterschriften sämtlicher Mitglieder der für jede einzelne 
Gemeinde bestellten Schätzungs-Commission zur Vergleichung und Aufbewahrung mit- 
zutheilen sind. 
(. 22. 
Glaubt die Schäbungs-Behörde mit dem von dem Antragsteller gemachten An- 
schlage auch nach den von ihm gegebenen Erläuterungen (§. 16) sich nicht vereinigen 
zu können, so hat dieselbe die Antrags-Urkunde dem Einreicher mit der geeigneten 
Bemerkung zurückzugeben. - 
Es bleibt hiernach lediglich dem Antragsteller selbst uͤberlassen, ob er seinen Ver- 
sicherungs-Antrag zurückzunehmen, oder ob und wie er denselben gegen die Zweifel 
der Schätzungs-Behörde zu rechtfertigen, ob er die Leßtere durch Vorlegung von Bü- 
chern, Rechnungen oder sonstigen Urkunden, ob durch Zeugen-Beweis, durch Augen- 
schein oder Gutachten von Sachverständigen zu überzeugen, oder endlich um förmliche 
Inventarisation des zur Versicherung bestimmten Mobiliars zu bitten, für angemessen 
erachte. 
Zu einer Untersuchung von Amtswegen ist weder der Gemeinderath noch eine 
(ordentliche oder ausserordentliche) Schätzungs-Commission berechtigt. 
C. 23. 
Ueber die von ihnen ertheilten Beglaubigungen haben die Gemeinderdthe in ihren 
Protokollen kurze Vormerbung zu machen, die ordentlichen Schäzungs-Commissionen 
aber ein fortlaufendes Register zu führen, welches bei dem vorsitenden Mitgliede 
C. 14) aufbewahrt, und nach jeder einzelnen Verhandlung von den bei derselben an- 
wesenden Mitgliedern beurkundet wird. 
3) Von der Belohnung der Schätzungs-Behbrden. 
(zu Art. 4 des Gesetzes). 
K. 24. 
Die Erkenntniß-Gebühr wird für den Gemeinderath bei einem Versicherungs- 
Auschlag von 1000 fl. und darunter auf zwölf Kreuzer, sodann von jedem weitern
        <pb n="224" />
        222 
Hundert Gulden auf Einen Kreuzer, jedoch in der Art festgesetzt, daß dieselbe den 
Betrag von Einem Gulden im Ganzen nicht uͤbersteigen darf. 
C. 25. 
Die vom Gemeinderathe bestellte Schägungs-Commission (99.1—0) ist zum an- 
derthalbfachen Bezuge dieser Gebühren (§9. 21) berechtigt. 
. H.26. 
VondenMitgliederndcrausser-ordentlichenSchätzungH-Eontinissionen(g.7)hat 
Jedes nach Verhaͤltniß des Zeitaufwandes eine Tagsgebuͤhr von Einem Gulden, zum 
wenigsten aber den vierten Theil einer solchen Tagsgebuͤhr anzusprechen. 
S. 27. 
Sollten ausnahmsweise besondere Auslagen, durch Veranstaktung einer förmlichen 
Inventarisation, oder durch Reisen der Bezirks-Schäßungs-Commission vorkommen, so 
sind dieselben besonders zu vergüten. Die mit der Inventarisation bemühten Hülks- 
personen haben dieselbe Belohnung anzusprechen, welche bei sonstigen Inventarisationen 
angerechnet werden darf, ohne daß jedoch von dem Ansaß einer Sportel die Rede 
seyn könnte. Nehmen Mitglieder der Schähungs-Commission auf Verlangen der Be- 
theiligten persönlich daran Theil, so gebührt ihnen, wenn die Commission von dem 
Gemeinderath gewählt wurde, ein Taggeld von acht und vierzig Kreußzern, wenn sie 
aber von der Kreis-Regierung bestellt ist, ein Taggeld von Einem Gulden. Bei Rei- 
sen der Bezirks-Schägtzungs-Commisst#on sind die Auslagen für Reise und Zehrung je 
in dem einzelnen Falle nach billigem Ermessen zu ermäßigen. 
g. 28. 
Der Betrag der erhobenen Gebuͤhren und der verguͤteten Auslagen ist auf der 
Beglaubigungs-Urkunde (§. 20) anzumerken. 
4) Von den Obliegenheiten der Verwaltungs-Ausschüsse und 
Haupt-Agenten der Ber sicherungs-Anstalten. 
(Zu Art. 6, 7, 8, 9, 10, PTd, 15, 14, 19 des Gesetes.) 
K. 29. 
Da der in Stuttgart bestehende Verwaltungs-Ausschuf der Württembergischen 
Mobiliar-Feuer-Versicherungs-Gesellschaft sogleich nach erfolgter Anerkennung ihrer
        <pb n="225" />
        223 
Statuten seine Bestellung zur Kenntniß der Regierung gebracht hat, so ist der Art. 9 
des Gesetzes in Beziehung auf diese Versicherungs-Anstalt als erfüllt zu betrachten. 
C. 50. 
Die von ausländischen Versicherungs-Anstalten im Königreich aufgestellten Haupt- 
Agenten hingegen sind verpflichter, innerhalb der nächsten vier Wochen, von Erschei- 
nung des Gesebes an zu rechnen, sich vorläufig bei dem Bezirks-Polizeiamt ihres 
Wohnorts zu melden, und ein Verzeichniß der bei der betreffenden Anstalt versicherten 
Eigenthämer anzulegen, der Annahme neuer Versicherungs-Anträge aber, so wie des 
Bezugs aller fernern Einlagen auf bereits auêgestellte Versicherungen sich in so lang 
zu enthalten, bis die betreffende Gesellschaft nach Vorlegung ihrer Statuten die Aner- 
kennung der Staats-Regierung erlangt, und die gesetzliche Bevollmächtigung ihres 
Haupt-Agenten dem Ministerium des Innern zur Kenntniß gebracht har. 
é(. S 
Ist diese Anerkennung, beziehungsweise Bevollmächtigung, binnen drei Monaten 
von Verkündigung des Geseßes an nicht erfolgt, so hat der bisherige Haupt-Agent 
das Verzcichniß der Versicherten (K. 50), unter getreuer Angabe der Zeit, für welche 
dieselben die Einlagen bereits vorausbezahlt haben, dem ihm vorgesehten Bezirks-Poli- 
zeiamt zur Einsicht vorzulegen, und darf nur in so weit, als jene Vorausbezahlung 
bereits geschehen ist, die ihm früher ertheilte Vollmacht beibehalten. 
K. 32. 
Diejenigen Haupt-Agenten oder Verwaltungs-Ausschüsse einer ausländischen Ver- 
sicherungs-Anstalt, welche erst nach dem Erscheinen des gegemwärtigen Gesehkes aufge- 
stellt werden, können von dieser Vollmacht nicht eher Gebrauch machen, als nachdem 
solche dem Ministerium des Innern vorgelegt, und die Anerkennung der Statuten 
ihrer Gesellschaft erfolgt seyn wird. Sollte letztere von der Regierung verweigert 
werden, so haben sie bei Vermeidung der geseblichen Strafen die erhaltene Vollmacht 
auf der Stelle zurückzugeben. 
g. 55. 
Finden späterhin in den Personen des Verwaltungs-Ausschusses oder des Haupt- 
Agenten einer von der Regierung anerkannten Versicherungs-Anstalt Veränderungen 
Statt; so ist hievon dem Regierungs-Commissär eine schriftliche Anzeige zu machen, 
um solche dem Ministerium des Innern vorlegen zu bönnen. 
" 5
        <pb n="226" />
        224 
K. 34. 
Der Haupt-Agent oder Verwaltungs-Ausschuß einer von der Staats-Regierung 
anerkannten Versicherungs-Anstalt hat die von dem Gemeinderath, beziehungsweise der 
Scháätzungs-Commission, beglaubigten Antrags-Urkunden auf's Sorgfältigste aufzube- 
wahren, um sich hiedurch gegen den bestellten Regierungs-Commissär über die Einhal- 
tung der gesehlichen Vorschriften ausweisen zu können. 
. 35. 
Bringt der Haupt-Agent oder Verwaltungs-Ausschuß in Erfahrung, daß ein bei 
ihm versicherter Gegenstand schon anderwärts versichert, oder daß in dem ordentlichen 
Bestande des versicherten Vermögens eine wesentliche Verminderung eingetreten seyz 
so liegt ihm im erstern Fall ob, den Versicherungs-Vertrag sogleich wieder aufzulösen, 
im letzteren aber die entsprechende Verminderung des Versicherungs-Anschlags zu be- 
wirken, und wie solches geschehen, durch die betreffende Schätzungs-Behörde beurkunden 
zu lassen. 
g. 36. 
Als eine wesentliche Verminderung in dem ordentlichen Bestande des versicherten 
Vermögens ist es nicht anzusehen, wenn die Verminderung im Verhältnisse zum Ge- 
samtbetrag der Versicherungs-Summe nicht von größerer Bedeutung ist, oder wenn die 
Verminderung in einzelnen Rubriken der versicherten Vermögenstheile durch Erhöhung in 
anderen Rubriken sich ungefähr wieder ausgleicht, oder wenn bei Gegenständen, die 
einem steten Wechsel unterliegen, der Bestand nur vorübergehend unter den bei dem 
Versicherungs-Anschlag zum Grund gelegten Durchschnitts-Betrag gesunken ist; wohl 
aber, wenn in Folge einer Veränderung seiner dußeren Lage der Versicherte sich be- 
deutend einschränkt, wenn er einen großen Theil der versicherten Vermögenstheile 
veräußert, ohne die Absicht, sie durch gleichartige zu ersehen, oder ohne diese Absicht 
auszuführen, wenn er den Betrieb der Landwirthschaft, deren Erzeugnisse er versichern 
ließ, gänzlich aufgibt, oder in Folge der Ausstattung eines Kinds, einer Vermögens- 
Uebergabe, eines obrigkeitlichen Verkaufs mehrerer Güterstücke auf bleibende Weise 
beträchtlich herabset, wenn er eine Fabrik, deren Geräthe, Maschinen und Vorräthe 
versichert sind, aufldst oder auf einen weit geringeren Umfang für immer zurückbringt, 
wenn er von dem Handel mit Waaren, die Gegenstand der Versicherung sind, sich
        <pb n="227" />
        225 
völlig zurückzieht, oder den Handel, ben er im Großen trieb, gegen einen bloßen Hand- 
verkauf im Kleinen vertauscht. 
K. 37. 
Ohne eine solche wesentliche Verminderung (§F. 36) bedarf die bloße Verlängerung 
des auf eine bestimmte Zeit abgeschlossenen, dem obrigkeitlichen Erkenntnisse unter- 
worfenen Versicherungs-Vertrags keiner wiederholten Prüfung durch eine Schätungs= 
Behörde. 
K. 38. 
Dem Regierungs-Commissär haben die Verwaltungs-Ausschüsse und Haupt-Agen- 
ten nicht nur, so oft er es verlangt, ihre Bücher und die zum Velege derselben dienen- 
den Urkunden, namentlich die von den Schätzungs-Behörden beglaubigten Versiche- 
rungs-Anträge zur Einsicht vorzulegen, so wie über alle ihre Verwaltung betreffenden 
Handlungen Rede und Antwort zu geben, sondern auch Gesehes-Uebertretungen der 
Versicherten, die ihnen amtlich bekannt werden, namentlich mehrfache Versicherung 
desselben Gegenstands, und Verschweigung wesentlicher Verminderungen gegenüber von 
der Anstalt zur weiteren Verfügung anzuxigen. 
K. 39. 
Die Anzeige der durch sie bewilligten Entschädigung eines Versscherten liegt ihnen 
nur dann ob, wenn die Ausbezahlung nicht durch Vermittlung eines Bezirks-Agenten 
geschieht. 
5) Von den Verpflichtungen der Bezirbs-Agenten der Versicherungs- 
Anstalten. 
(zu Art. 6, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 19 des Gesetzes). 
K. 40. 
Jeder inländische Bezirks-Agent irgend einer in= oder ausländischen Mobiliar= 
Feuer-Versicherungs-Anstalt ist unnachsichtlich verbunden, innerhalb vier Wochen von 
der Erscheinung des Gesetzes an seine Aufstellung zur Kenntniß des ihm vorgeseßten 
Bezirks-Polizeiamts zu bringen, und die durch ihn oder seinen Vorgänger vorsicherten 
Eigenthöümer vorläufig zu verzeichnen.
        <pb n="228" />
        226 
E— K. 41. . 
Die von einer ausländischen Anstalt bestellten Bezirks-Agenten dürfen nach Ver- 
kündigung des gegenwärtigen Gesetzes weder neue Versicherungs-Anträge noch Zah- 
lungen auf früher abgeschlossene Verträge annehmen, so lange nicht die Vestellung 
eines inländischen Verwaltungs-Ausschusses oder Haupt-Agenten und die erfolgte Aner- 
kennung der Statuten der betreffenden Anstalt durch das Regierungs-Blatt verkünder 
seyn wird. 
. 42. 
Würde nach Ablauf dreier Monate von der Verkündigung des Geseßes an eine 
dießfallsige Bekanntmachung nicht erfolgt seyn, oder würden sie in Erfahrung bringen, 
daß die Anerkennung der Statuten der betreffenden Anstalt verweigert worden sey, 
so dürfen sie ihre Vollmacht nur in Bezichung auf diejenigen Versicherten, welche 
schon vor Erscheinung des Gesetzes ihre Einlagen für eine gewisse Zeit vorausbezahlt 
haben, auf die Dauer dieses Zeitraums beibehalten. Wie weit eine solche Vorausbe- 
zahlung Statt gefunden, haben sie in dem Verzeichnisse der Versicherten (G. 40) an- 
zumerken, und solches sofort dem vorgeseßten Bezirks-Polizeiamt zur Einsicht vor- 
zulegen. 
K. 45. 
Diejenigen Bezirks-Agenten hingegen, welche erst nach dem Erscheinen des gegen- 
wärtigen Gesehes ernannt werden, haben sich vor allen Dingen zu überzeugen, daß 
die Statuten der betreffenden Anstalt von der Regierung anerkannt, und ein Ver- 
waltungs-Ausschuß oder ein Haupt-Agent derselben im Königreich aufgestellt sep, so- 
fort aber ihre Ernennung dem Bezirks-Polizeiamt ihres Wohnorts anzuzeigen, und 
die Verzeichnisse der durch sie versicherten Personen anzulegen, beziehungsweise die von 
ihren Vorgängern angelegten Verzeichnisse der Versicherten fortzuseen. 
K. 4. 
Für die getreue und vollständige Führung dieser Verzeichnisse (§#. 40 und 43) 
haben die Bezirks-Agenten zu haften, und solche dem Bezirbs-Polizeiamt ihres 
Wohnorts auf jedesmaliges Verlangen zur Eiusicht vorzulegen. Ausserdem sind 
dieselben neben dem Verwaltungs-Ausschuß oder Haupt-Agenten dafür verantwortlich, 
daß jeder Versicherungs-Vertrag dem obrigkeitlichen Erkenn#niß unterworfen, und ein-
        <pb n="229" />
        227 
tretenden Falls abgeändert, daß namentlich jede mehrfache Versicherung derselben Ge- 
genstände, die zu ihrer Kenntniß gelangt, alsbald wieder aufgehoben, und bei eintre- 
tender wesentlichen Verminderung der versicherten Vermögens-Theile die geseßliche Vor- 
schrift vollzogen werde (#.35, 36). 
— 5.45. 
Ihre dießfallsigen Wahrnehmungen oder Anträge haben die Bezirks-Agenten an 
den Verwaltungs-Ausschuß oder Haupt-Agenten der Anstalt, für die sie ausgestell 
sind, gelangen zu lassen, und, wenn sie dort keine Berücksichtigung finden sollten, so 
wie jedenfalls von einer dem Versicherten zur Last fallenden Gesetwidrigkeit dem Be- 
zirks-Polizeiamt die Anzeige zu machen. 
K. 46. 
Wenn der Haupt-Agent einer von der Regierung anerkannten Versscherungs- 
Anstalt abgehr, so haben bis zu vorschriftmäßiger Wiederbesehung seiner Stelle die 
Bezirks-Agenten dieser Anstalt ihre Verrichtungen auf die von den Abgegangenen be- 
reits abgeschlossenen Versicherungs-Verträge zu beschränken, und selbst auf diese keine 
neuen Vorauszahlungen mehr anzunehmen, vielmehr in ihren Verzeichnissen bei jedem 
Versicherten die Zeit anzumerken, auf welche die Vorauszahlung der Einlagen bereits 
erfolgt seyn sollre. 
S. 47. 
Die Anzeige von den Entschädigungen, die ein Versicherter aus der Anstalt er- 
hält, liegt demjenigen Bezirks-Agenten ob, der die Ausbezahlung besorgt. 
6) Von den Verrichtungen der den Verwaltungs-Ausschüssen und 
Haupt-Agenten der Versicherungs-Anstalten beigegebenen 
Regierungs-Commissére. 
(zu Art. 10 des Gesehes). 
ä. 48. 
Gleichwie dem Verwaltungs-Ausschusse der Württembergischen Privat-Feuer- 
Bersicherungs-Gesellschaft zu Sturtgart bereits der jeweilige Stadt-Director daselbst 
als Regierungs-Commissär beigegeben ist, so wird auch den Verwaltungs-Ausschüssen 
und Haupt-Agenten der ausländischen Versicherungs-Anstalten, deren Statuten die
        <pb n="230" />
        228 
Anerkennung der Regierung erhalten, nach Einsicht der auf Jene gestellten Vollmacht 
ein an ihrem Wohnort angestellter Staats-Diener als Regierungs-Commissär beige- 
geben, und durch das Regierungs-Blatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
K. 4 9. 
Der Regierungs-Commissär ist verpflichtet, von den Büchern des Verwaltungs- 
Ausschusses oder des Haupt-Agenten, so wie von den Urkunden, die denselben zum 
Belege dienen, namentlich von den neueren Versicherungs-Anträgen und deren Beglau- 
bigungen von Zeit zu Zeit Einsicht zu nehmen (§P. 38), und zu untersuchen, ob keine 
Versicherung ohne obrigkeitliches Erkenntniß oder über den Betrag der für verhält- 
nißmäßig erklärten Summe aushgestellt worben sey. 
K. 50. 
So oft der Regierungs-Commissär auf diesem oder anderem Wege zu der Kennt- 
niß gelangt, daß ein Versicherungs-Vertrag dem obrigkeitlichen Erkenntniß nicht unter- 
worfen, oder daß solches durch die Versicherung überschritten worden sey, so liegt ihm 
ob, nicht nur gegen den Verwaltungs-Ausschuß oder Haupt-Agenten deßhalb die gesetz- 
liche Verfügung zu treffen, beziehungsweise einzuleiten, sondern auch dem Polizeiamt 
des Bezirks-Agenten und des Versicherten davon Nachricht zu geben, um gegenüber 
von dlesen das Gleiche verfügen zu könmen. 
K. 51. 
Auf gleiche Weise hat der Regierungs-Commissär, so oft er irgend eine andere 
Gesetzes-Uebertretung oder ein sonstiges ordnungswidriges und gemeinschädliches Treiben 
einer Versicherungs-Anstalt oder ihrer Beauftragten in Erfahrung bringt, das Greig- 
nete hiegegen vorzukehren, oder bei der betreffenden Amtsstelle einzuleiten, je nach den 
Umständen aber an die ihm vorgesehten höheren Regierungs-Behörden zu berichten. 
K. 52. 
Wird ihm nach eingetretener Veränderung in den Personen des Verwaltungs- 
Ausschusses oder des Haupt-Agenten einer Versicherungs-Anstalt die Anzeige von einer 
neuen Ernennung gemacht (69. 35), so hat er solche dem Ministerium des Innern zur 
weitern Verfügung vorzulegen. Sollte drei Monate nach eingetretener Personal-Ver- 
dnderung jene Anzeige noch nicht erfolgt seyn, so ist Bericht hierüber an das Ministe- 
rium des Innern zu erstatten.
        <pb n="231" />
        229 
K. 55. 
Ueber die dem Regierungs-Commissär von der betreffenden Versicherungs-Anstalt 
zu reichende Belohnung wird je nach dem Umfange des Geschäfts von dem Ministe- 
rium des Innern besonders verfügt werden. 
7) Von der Aufsicht der Bezirks-Polizeiämter. 
(Zu Art. 12 —20 des Geseßzes.) 
. 55. 
Die Bezirks-Polizeiämter haben über die bei ihnen angemeldeten Haupt= und 
Bezirks-Agenten ein fortlaufendes Register zu führen, und dieselben nach Ablauf der 
festgesesten Frist zu Vorlegung der vorschriftmäßigen Verzeichnisse der, bei ihnen ver- 
sicherten Personen anzuhalten (986. 30, 40, 45), auch der genauen Befolgung der wegen 
einstweiliger Vormerkung der bereits geschehenen Vorausbezahlungen ertheilten Vor- 
schriften (G. 51, 42, 46) sich von Amtswegen zu versichern. 
—'e 
Gegen die Einmischung anderer bei dem Bezirks-Polizeiamte nicht angemeldeten 
elgenten, so wie gegen auswärtige Versicherung inländischen Mobiliar-Vermögens ohne 
Vermittlung eines inländischen Haupt-Agenten und gegen etwaige Werbungen für 
auswärtige, von der Staats-Regierung nicht anerkannte Versscherungs-Anstalten haben 
die Bezirks-Polizeiämter unter sorgsamer Benühung der ihnen hiezu verliehenen Mit- 
tel die zweckdienlichste Vorkehrung zu treffen. 
(# 56. 
Wenn eine solche oder anderwärtige Uebertretung des vorliegenden Geseßes durch 
Mittheilung eines Regierungs-Commissärs, durch Meldung des Orts-Vorflands oder 
durch sonstige Wahrnehmung dem Bezirksamt zur Kenntniß kommt, so hat es die 
Angeschuldigten unverweilt in Untersuchung und je nach den Umständen zur Strase zu 
ziehen, oder die Sache der zuständigen Behbrde zur Erledigung zuzuweisen. 
K. 57. 
Insbesondere haben die Bezirksaͤmter nach jedem eingetretenen Brandfalle auf's 
Genaueste zu untersuchen, ob und in wie fern die Ursache der Entstehung oder der
        <pb n="232" />
        230 
weitern Ausbreitung des Feuers oder wenigstens der angegebenen Groͤße des Mobiliar- 
Verlustes in der Versicherung des beweglichen Vermoͤgens gesucht werden koͤnnte, und 
das Ergebniß dieser Untersuchung in den an die Kreis-Regierung zu erstattenden 
Hauptbericht über den Brandfall aufzunehmen. 
Auch in dem summarischen Feuerbericht an das Ministerium (Staats= und Regie- 
rungs-Blatt von. 1816, S. 356) ist bei der Angabe des Meobiliar-Verlustes jedesmal 
anzuzeigen, ob, wie hoch und bei welcher Anstakt jeder Beschädigte sein bewegliches 
Vermögen versichert habe, auch ob und in wie fern dieselben eines Mißbrauches dieser 
Austalten verdächtig scheinen. 
3) Von der Mitwirkung der Orts-Vorsteher. 
(Zu Art. 11, 14—20 des Gesebes.) 
G. 58. 
Die Orts-Vorsteher sind vorzugsweise verpflichtet, darüber zu wachen, daß die 
Orts-Einwohner ihr Mobiliar-Vermögen, bei keiner andern, als bei einer der, von der 
Staats-Regierung hiezu ermächtigten Anstalten, und nicht ohne Vermittlung eines 
vorschriftmäßig bestellten Haupt-Agenten oder Verwaltungs-Ausschusses versichern, daß 
bei dieser Versicherung das obrigkeitliche Erkenntniß nicht umgangen oder überschritten, 
und daß die Theilnehmer an einer Versicherungs-Anstalt durch Anschlag der gesehlich 
vorgeschriebenen Etibette der lehtern an den betreffenden Gebäuden kundbar gemacht 
werden. 
K. 59. 
Jede diesfallsige Verfehlung seiner Amts-Untergebenen, so wie jede ihm zur Kennt- 
niß kommende Uebertretung des vorliegenden Gesehes, insbesondere aber jeden vor 
oder bei dem wirklichen Eintritt einer Brand-Entschädigung sich erhebenden Verdacht 
einer allzuhohen Versicherung des Mobiliar-Vermögens hat der Orts-Vorsteher dem 
vorgesehten Bezirks-Polizeiamte zur weiteren Verfügung anzuzeigen. 
* 9) Besondere Vestimmungen für die nachträgliche Prüfung der 
bereits bestehenden Versicherungen. « 
(Zu Art. 21 — 23 des Gesetzes.) 
* F. 60. 
Der Verwaltungs-Ausschuß der, von der Staats-Regierung berelts anerkannten
        <pb n="233" />
        231 
inländischen Versicherungs-Gesellschaft hat sogleich nach dem Erscheinen des gegenwaͤr- 
tigen Geseses, jeder Haupt-Agent oder Verwaltungs-Auoschuß einer ausländischen Gesell- 
schast aber sogleich nach erfolgter Anerkennung der letztern, alle vor der Verkündigung 
des gegenwärtigen Geseßes ausgestellte Antrags-Urkunden an die betrefsenden Bezirks- 
Agenten mit dem Auftrage hinauszugeben, zu nachträglicher Einholung des obrigkeit- 
lichen Erkenntnisses über dieselben die gleichbaldige Einleitung zu treffen. 
. 61. 
Zu Vollziehung dieses Auftrages haben die Bezirks-Agenten ungescäumt die Er- 
klärung jedes einzelnen Versicherten darüber einzuholen: 
1) ob sie es bei der Versicherung ihres beweglichen Vermögens durch dieselbe An- 
stalt und in demselben Betrage wie bisher zu belassen, oder 
2) ob und in wie fern sie den Versicherungo-Anschlag für die Zukunft herabzu- 
seben oder zu erhöhen, 
3) ob sie denselben dem geseßhlichen Erkenntnisse des zuständigen Gemeinderaths 
oder einer besondern Schähungs-Commission zu unterwerfen gemeint seyen. 
C. 62. 
In Folge dieser Erklärungen hat der Bezirks-Agent und zwar für jeden Gemeinde- 
Bezirk besonders « 
a) ein Verzeichniß derjenigen Versicherten, welche die Pruͤfung ihrer Anschlaͤge 
dem Gemeinderathe uͤberlassen wollen, unter Beifuͤgung der Summe dieses 
Anschlags und der dieselbe erlaͤuternden Antrags-Urkunden, 
b) cin Verzeichniß derjenigen Versicherten, welche die Prüsung durch eine beson- 
dere Schätzungs-Commisson vorziehen, ohne Beifügung der Anschlags-Summen 
und der Antrags-Urkunden 
zu verfassen und längstens innerhalb vier Wochen von obigem Termin an zu rechnen 
(bon der Verkündigung des Gesetzes, beziehungsweise der öffentlichen. Anerkennung der 
betreffenden Versicherungs-Anstalt) dem zuständigen Gemeinde-Vorsteher mit dem Er- 
suchen zu übergeben, 
zu a) das gemeinderäthliche Erkenntniß über die Versicherungs-Anschläge, und. 
zu b) die Niedersetzung der ordentlichen Schätzungs-Commission von Amts wegen: 
einzuleiten. " 
4
        <pb n="234" />
        232 
K. 63. 
Ueber den Empfang dieses Ersuchungs-Schreibens und seiner Beilagen hat der 
Orts-Vorsteher dem Bezirks-Agenten eine vorläusige Bescheinigung auczustellen, sofort 
aber zur Erledigung desselben in der einen wie in der andern Beziehung nach Maaß- 
gabe der in der gegenwärtigen Instruction enthaltenen Vorschriften das Geeignete vor- 
zukehren. 
K. 64. 
Insbesondere hat der Orts-Vorstand sogleich nach Empfang des hierauf gestellten 
Ersuchens den Gemeinderath zur Wahl einer stehenden Schätungs-Commisston zu 
veranlassen (§§. 2—4), die Gewählten in Pflichten zu nehmen CKF. 5), und die Namen 
der Gewählten mit deren Unterschriften (§§. 5, 21) dem Bezirks-Agenten mit der Auf- 
forderung mitzutheilen, binnen eines weitern Termins von vier Wochen bei Vermei- 
dung der im Art. 19 des Geseßes angedrohten Strafen für die wirkliche Einholung 
des Erkenntnisses dieser Schätungs-Commission Sorge zu tragen. 
K. 65- 
Von dieser Mittheilung hat der Bezirks-Agent auf der Stelle die betresfenden 
Versicherten in Kenntnif zu sehen, und Jedem derselben anheimzugeben, ob und welche 
Mitglieder der Schätungs-Commission er von der Theilnahme an dem Erkbenntniß 
über seinen Versicherungs-Anschlag auszuschließen gemeint sey. 
Ihre dießfallsigen Erblärungen sind durch die Betheiligten in ihren Antrags-Urkun- 
den nachzutragen, und mit solchen und einem Haupt-Verzeichnisse durch den Bezirks- 
Agenten dem vorsigenden Mitgliede der Schätzungs-Commission zur weitern Besorgung 
mirzutheilen. 
K. 66. 
Diejenigen Versicherten, welche dem Gemeinderath nicht untergeben sind, werden 
durch den Bezirks-Agenten neben der oben CF. 61, Nr. 1 und 2) vorgeschriebenen Er- 
klärung über eine etwaige Veränderung ihrer Versicherungs-Anschläge zur Ent- 
schließung darüber aufgesordert, ob sie die nachträgliche Prüfung derselben dem Ge- 
meinderathe, in dessen Bezirke die versichenten Gegenstände aufbewahrt sind, oder der 
von demselben bestellten Schätungs-Commisston überlassen, oder von dem ihnen zu-
        <pb n="235" />
        253 
stehenden Vorrechte der Pruͤfung durch eine außerordentliche Schätzungs-Commission 
Gebrauch machen wollen (K. 10). 
Im erstern Falle sind dieselben unter Beifügung ihrer dießfallsigen Erklärungen 
in die Mittheilung des Bezirks-Agenten an den Gemeinde-Vorstand (#. 62) aufzu- 
nehmen, im andern Falle hingegen dem betreffenden Bezirksamt zur weitern Einlei- 
tung (5. 8) nainhaft zu machen. 
In einem wie in dem andern Falle findet der gesehßliche Termin von vier Wochen 
zur Einholung des nachträglichen Erkenntnisses (§9.62, 6/) auch hier seine Anwendung. 
. 67. 
Für die Einhaltung der festgesenten Termine (§96. 62, 6, 66) ist der Bezirks- 
Aent sowohl als der ihm vorgesehte Haupt-Agent oder Verwaltungs-Ausschuß, jeder 
in seinem Theile, unter Vorbehalt des Regresses an den Eigenthümer oder jeden 
Dritten, dem hiebei eine Verzögerung zur Last fallen möchte, verantwortlich. 
C. 68. 
Die nachträgliche Prüfung der Versicherungs-Ancchläge geschieht durch den Ge- 
meinderath, beziehungoweise die ordentliche oder außherordentliche Schätzungs-Commis- 
sion nach den für das Verfahren dieser Schätzungs-Behbrden überhaupt gegebenen 
Vorschriften (99. 11—25). 
Die Beglaubigungs-Urkunde (F. 20) kann nach Befinden der Umstände auf die 
einzelnen Antrags-Urkunden oder auf das mit denselben übergebene Haupt-Verzeichniß 
gesetzt werden. 
g. 69. 
Die ihm mitgetheilten Erkenntnisse hat der Bezirks-Agent mit sämtlichen Original= 
Urkunden an den ihm vorgesehten Haupt-Agenten oder Verwaltungs-Ausschuß einzu- 
schicken, damit solcher über die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften gegen den ihm 
beigegebenen Regierungs-Commissär sich auszuweisen vermöge. 
K. 70. 
Diejenigen Versicherungs-WVerträge, welche bei dieser nachträglichen Prüfung für 
unzuläßig erkannt werden, sind bei Vermeidung der im Gesetze Art. 15—19 ange-
        <pb n="236" />
        234 
drohten Strafen auf der Stelle aufzulösen; die etwa geleisteten Vorausbezahlungen 
auf dieselben hat der Empfänger an den Eigenthümer zurückzugeben. 
Dem lestern bleibt jedoch unbenommen, sich um Wiederaufnahme in die Ver- 
sicherung bei derselben oder einer andern Anstalt nach vorgängiger Ermäßigung seines 
Anschlags zu melden. 
K. 71. 
Die Orts-Vorsteher, die Bezirksämter und die Regierungs-Commissarien haben 
über die unaufhaltsame Vollziehung dieser transitorischen Bestimmungen mit unnach- 
sichtlicher Strenge zu wachen. 
10) Schlußbestimmung. 
(Zu Art. 2 des Gesehes.) 
Schließlich wird den Mitgliedern der Gemeinderäthe und Schäßungs-Commissionen, 
den Bezirbs-Beumten und deren Gehülfen, den Regierungs-Commissarien und allen 
übrigen Staatödienern, welche vermöge ihres Amtes von den Versicherungs-Anschlägen 
im Einzelnen Kenntniß erhalten, auf das Nachdrücklichste eingeschärft, von dieser 
Kenntniß keinen andern als den ihnen durch das Geseßz und durch die gegenwärtige 
Instrubtion vorgezeichneten Gebrauch zu machen, bei der Ausübung dieses Berufs aber 
jede mit dem Zwecke des Gesetzes nur immer vereinbare Discretion gegen die Eigen- 
thümer, und gegen jeden Dritten das unverbrüchlichste Stillschweigen zu beobachten. 
Stuttgart den 26. Mai 1350. 
Schmidlin. 
2) Privilegien gegen den Nachdruck. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 26.b. M. 
für nachstehende Druckschriften Privilegien gegen den Nachdruck auf die Dauer von 
sechs Jahren zu erlheilen geruht: 
1) für das von D. Weitershausen in De###tadt berauszugebende Liederbuch 
fuͤr deutsche Krieger, ferner
        <pb n="237" />
        235 
2) fuͤr das Handbuch uͤber die Behandlung und Verhütung der contagiös= ffeber= 
haften Exantheme von D. H. Eichhorn, 
und 
3) für eine Uebersezung von Shakespeare's Schauspielen von Philipp Kauff- 
mann, 
welche beide letztere Werke im Verlag der Nikolaischen Buchhandlung zu Berlin er- 
scheinen. 
Diese Privilegien werden hiemit unter Hinweisung auf die Königl. Verordnung 
vom 25. Februar 1815, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nach- 
achtung bekannt gemacht. 
Stuttgart den 28. Mai 1850. 
Schmidlin. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um das durch gerichtliches Erkenntniß in Erledigung gekommene 
Amts-Notariat Kirchhausen, O.A. Heilbronn, werden hiemit aufgefordert, sich inner- 
halb drei Wochen vorschriftmäßig bei dem K. Gerichtshofe in Eßlingen zu melden. 
2) Die Bewerber um die Stelle eines Inspektors bei dem Büreau der Primär= 
Cataster, womit eine Besoldung von 800 fl. verbunden ist, haben sich innerhalb vier 
Wochen bei dem K. Steuer-Collegium vorschriftmäßig zu melden. 
3) Bei dem Revisorat des K. Steuer-Collegiums ist die Stelle eines planmäßigen 
Kanzlei-Assistenten mit 600 fl. Gehalt erledigt. Die Bewerber um dieselbe haben sich 
innerhalb vier Wochen bei dem Direktorium des Steuer-Collegiums vorschriftmäßig zu 
melden. 
4) Die wieder zu besehende katholische Pslarrei Friedingen, Oberamts und De- 
kanats Riedlingen, begreist das Pfarrdorf mit 387 Pfarr-Gencessen, und hat an 
Güter-Ertrag, Zehnten, Capital-Zinsen, Besoldungen und Gebühren 340 fl. Einkom- 
men. Die Bewerber haben sich bei dem katholischen Kirchenrath zu melden.
        <pb n="238" />
        230 
5) Durch die Ernennung des Straßenbau-Inspectors Duttenhofer zum Was- 
serbau-Inspector ist die Straßenbau-Inspection Stuttgart, mit der ein Gehalt von 
600 fl. neben einer Entschädigung von 150 fl. für die Haltung eines Dienstpferds, von 
jährlichen 25 fl. für Schreib-Materialien und von täglichen 3 fl. 15 kr. für den Auf- 
wand bei Amtsreisen verbunden ist, in Erledigung gekommen. Die Beweroer um diese 
Stelle haben sich innerhalb vier Wochen bei der K. Regierung des Reckar-Kreises 
vorschriftmäßig zu melden.
        <pb n="239" />
        237 
Nro. 27. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
—. — 
Montag, den 7. Juni 1850. 
  
—. —.— 
Inhalt. 
Verfügungen der Departements. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Bezirken 
vollendere Bereinigung des Unterpfandswesens betreffend. (Nro. XXVI.) 
. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
UM. Verfügungen der Departementé. 
Des Justiz-Departements. 
Der Hypotheken-Commission. 
Weitere Bekanmtmachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Bezirken vollendete Berelnigung des- Unter- 
pfandswesens betreffend. (Nro. XXVI.) 
(Vergl. Reg. Blatt vom Jahr 18530, S. 117.) 
Nach den seit der lehten Bekanntmachung vom 19. März 1850 bis heute bei der 
K. Hypotheken -Commission eingekommenen Verichten der Bezirks-Gerichte sind in den 
hiernach benannten weiteren siebenzig Gemeinderaths-Bezirken die Geschäfte der 
Bereinigung des Unterpfandewesens vollständig beendigt, auch die neuen Unterpfands- 
Aächer in Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Geseh vom 15. April 1325, 
gemäß den durch die betreffenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Instruktion 
vom 15. December 1825, F. 163 erlassenen böffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten 
in volle Wirksamkeit getreten; was hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 28. Mai 1850. Schwab.
        <pb n="240" />
        238 
Sechs und zwanzigste Uebersicht 
der Gemeinderaths-Bezirke, in welchen das Pfand-Bereinigungs= 
Geschäft vollendet ist. 
I. Neckar-Kreié. 
A) Haupt-Orte der Pfand-Commissariats-Bezirke: 
1) Reckarsulm, Oberamts-Stadt. (Pfand-Commissär: Butscher.) 
2) Bothuang, Oberamts Stuttgart. (Pfand-Commissär: Roth.) 
"B) Andere Gemeinderaths--Bezirke: 
3) Wahlheim, Pfand-Commissariats Besigheim, 
4) lein- Ingeroöheim, Pfand-Commissariats Bietigheim, 
5) Michel , .. ,. 
Es P 2 en, Pfand-Commissariats Guͤglingen, 
7) Hausen bei Massenbach (Massenbachhausen) Pfand-Commissa- 
riats Schwaigern, 
Oberamts Besigheim; 
O. A. Brackenheim; 
  
8) Gerlingen, 
9) Schoͤckingen, 
10) Kornthal, 
11) Reckarweihingen, Pfand-Commissariats Osweil, Oberamts Ludwigsburg; 
12) Klein-Aobach, Pfand-Commissariats Beilstein, Oberamt,s Marbach 
7 à Eu 5 "e n sfel Pfand-Commissariats Möckmühl, 
15) Degmarn. Plsemmssiriats lkenekead, 
16) Kemnath, Pfand-Commissariats Plieningen, 1 
17) Steinenbronn, Pfand-Commissariats Waldenbuch, Oberamts Stuttgart; 
18) Korb, Pfand-Commissariats Großheppach, Oberamts Waiblingen; 
15) Sterstadt. ach Pfand--Commisariats und Oberamts Weinsberg. 
Vollständig bereinigt sind: 
die Pfand-Commissariats-Bezirke: 
e“ 1 bnayg, Oberamts Stuttgartz 
Besigheim, dortigen Oberamts; 
Schwaigern, Oberamts Brackenheim; 
Großheppach, Oberamts Weiblingen; 
Weinsberg, dortigen Oberamts; 
und die Oberamts-Gerichts-Bezirke: 
aiblingen, 
Weinsberg. 
Pfand-Commissariats Ditzingen, Oberamts Leonbergz 
  
—92 Neckarsulm;
        <pb n="241" />
        239 
II. Schwarzwald-Kreis. 
A) Haupt-Orte der Pfand-Commissariats-Bezirke: 
21) Wildberg, Oberamts Nagold. (Pfand-Commissar: Kies.) 
22) Rottweil, Oberamts-Stadt. (Pfand-Commissar: Haberer.) 
B) Andere Gemeinderaths-Bezirke: 
25) Unterdigisheim, Pfand-Commissariats Dürrwangen, Oberamts Balingen; 
24) Dürrweiler, 
25) Edelweiler, Pfand-Commissariats Dornstetten, Oberamts Freudenstadt; 
26) Herzogsweiler, 
27) Reudern, 
28) Unter-Ensingen,Pfand-Commissariats Nürtingen, 
29) v izis hausen, Oberamts Nürtingen; 
50) Gich, nberg,pfand-Commissariats Reckarthailfngen, 
3 S#l genzingen, fand-Kommistariurs Remingsheim, Oberamts Rottenburg; 
51) Bösingen, Pfand-Commissariats und Oberamts Rottweil; 
55) Gosheim, Pfand-Commissariats und Oberamts Speichingen; 
36) Leinstetten, sand-S issariats Sul 
37) Sterneck, p and-Commissaria * Oberamts Sulz. 
53) Vöhringen, Pfand-Commissariars Rosenfeld, 
Vollständig bereinigt sind: 
die Pfand-Commissariats-Bezirke: 
Wildber, Oberamts Nagold, 
Sulz, .. 
RossnfemiOberamts Sulz; 
auch die Oberamts-Gerichts-Bezirke: 
Razolk, 
Sulz. 
II. Jart- Kreié. 
A) Haupt-Orte der Pfand-Commissariats-Bezirke: 
59) Winterbach, Oberamts Schorndorf. (Pfand-Commissär: Sautter.) 
n) Andere Gemeinderaths-Bezirke: 
40) Dbgungen, pfund-Commissriats Heubach, Oberamts Gmünd; 
42) Rieden, Pfand-Commissariats Steinbach, Oberamts Hall; 
45) Elpersheim, d-C islariats Weik . b M 
44) Markelsh —ihe?e Commissariats Weikersheim, Oberamts Mergentheim; 
4) Schnatth, Pfand-Commissariats Beutelsbach, 
27 Kobegehrem, pfnd-Sammiffrims Winterbach, Oberamts Schorndorf.
        <pb n="242" />
        240 
Vollständig bereinigt ist: 
der Pfand-Commissariats-Bezirk 
Winterbach, Oberamts Ghorndoerf. 
IV. Donen= Kreis. 
A) Haupt-Orte der Pfand-Commissariats-Bezirke: 
48) Waldsee, Oberamts-Stadt. (Pfand-Commissacr: Fischer 
9) Laupheim, Oberamts Wiblingen. (Pfand-Commissär: Eurn) 
50) Buchau, Amrs-Stadt. (Pfand-Commissär: Nißlin.) 
B) Andere Eemrene #a Bezirke: 
1) Seißen, · 
52) Gerhausen, Pfand-Commissariats und Oberamts Blaubeuernz; 
5) Machtolsheim, 
4) Eybach, Pfand-Commissariats und Oberamts Geislingen; 
5) Hemmighofen, 
56) Nonnenbach, Pfand-Commissariats und Oberamts Tettnang; 
57) Unter-Meckenbeuren, 
"5 3 Mülaiftugen, gen, Pfand-Commissariats Langenau, Oberamts Ulm; 
60) Dietmanns, 
öl!) Mühlhause rh. Vlard Commissariats und Oberamts Waldsee; 
62) Steinach 
63) Sttin fingen, 
64) Unter-Kirchberg, Vfand·Lomnisarieis Wiblingen, 
65) Wain, 
66) Achstetten, 
3 3 puso Laupheim, 
69) Mietingen, 
70) Göffingen, Pfand-Commissariats und Amts-Gerichts Buchau. 
Vollständig bereinigt sind: 
die Pfand-Commissariats-Bezirke: 
Blaubeuern und Tettnang, 
und die Oberamts-Gerichts-Bezirke: 
Blaubeuern und Tettnangz; 
ferner der —52 -Commissariats= und Amts-Gerichts-Bezirk 
a u. 
Zur Beglaubigung: 
Der Aktuar der K. — 
— ——— 
Oberamts Wiblingen;
        <pb n="243" />
        241 
Nro. 28. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
— —.— 
Mittwoch, den 9. Juni 1850. 
*— 
  
— 
» » Inhalt. 
Königl. Dekrete. Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung des Verzeichnisses der flüchtig gewordenen Ange- 
schuldigten und Verbrecher für den 1. Jannar 1850. — Bekanntmachung, die bevorstehende Semester- 
Prüfung der Justig-Referendäre betreffend. — Versügung, betreffend die Kosten der Medicinal: Visirario= 
nen. — Errichtung einer Parrei in Untermarchthal. — Aufnahme eines auoübenden Arztes. — Bekannt- 
machung, betreffend den Straf-Nachlaß für die vom 1. Januar bis 31. März 1850 in den Staats-Wal- 
dungen begangenen Holzfrevel. 
Dienst-Erledigungen. 
1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchstes Dekret vom 25. v. M. dem 
Oberförster von Ellwangen, Forstrath Köhle, die wegen Kränklichkeit nachgesuchte 
Pensionirung, unter besonderer Zufriedenheits-Bezeugung mit seinen Dienstleistungen, 
gZnädigst zu bewilligen, und 
vermöge höchster Entschließung vom 2. d. M. die erledigte Assessors-Stelle bei 
der Regierung des Jaxt-Kreises dem bisher der Regierung des Donau-Kreises zuge- 
theilten Hofrath, Freiherrn v. Breitschwert, zu übertragen, 
dem Registratur-Gehülfen Serer in Ellwangen den Titel und Rang eines Regie- 
rungs-Registrators zu verleihen, und
        <pb n="244" />
        242 
die erledigte evangelische Pfarrei Rommelsbach, Dekanats Tuͤbingen, dem Rektor 
Dehlinger an der lateinischen und Real Lehr-Anstalt zu Ravensburg zu übertragen 
geruhr. 
Sodann haben Höchstdieselben vermöge Dekrets vom 3. d. M. die seitherigen 
Majorê: 
Graf Alexander von Württemberg, im dritten, und 
Herzog Alerander von Württemberg, im zweiten Reiter-Regiment, 
zu Oberstlieutenants ernannt; auch 
die bei dem Gerichtshofe in Tübingen erledigte Registrators-Stelle dem Gerichts- 
Aktuar Günzler in Waiblingen gnädigst übertragen. 
Die patronatische Romination des Pfarr-Verwesers Strebel in Forchtenberg, 
Dekanats Oehringen, auf diese Pfarrei ist am 1. d. M. besiärigt worden. 
II. Verfügungen der Departemente. 
A) Des Justiz-Departements: 
Des Justliz-Ministerium. 
a) Bekanmmachung des Verzeichnisses der flüchtig gewordenen Angeschuldigten und Werbrecher 
« für den 4. Januar 1830. 
dach den von den K. Gerichrshöfen dem K. Justiz-Ministerium auf den Stand 
des 1. Januar 1850 vorgelegten Criminal-Prozeß-Listen haben sich die in der Anlage 
genannten Individuen der gegen sie erkannten Strafe oder gegen sie cingeleiteten Un- 
tersuchung durch die Flucht entzogen. 
Dieses Verzeichniß wird nun mit der Aufforderung zur öfsentlichen Kenntniß ge- 
bracht, den etwa bekannten Aufenthalts-Ort der genannten Personen den betreffenden 
Bezirks-Gerichten anzuzeigen. 
Lebtere erhalten zugleich die Weisung, für die Beifahung und Einlieferung der 
Flüchtigen an das zuständige Untersuchungs-Gericht nach Pflichten Sorge zu tragen. 
S.truttgart den 51. Mai 1330. 
« Für den Minister: 
Schwab.
        <pb n="245" />
        243 
  
  
  
  
  
Liste 
der fluͤchtigen Angeschuldigten und Verbrecher auf den 1. Januar 1830. 
Name und Wohnort Verbrechen ——— Bcgzeichnung 
oder oder des zusiäteigen, Bezirké 
Flalligen. Vergehen. der erfolgten An- erichts. 
zeige derselben. 
I. Neckar-Kreis. 
A. Aeltere Flüchtlinge. 
Schoch Goitlieb. Vagabundität und 22. Sept. Reckarsulm. 
Jettenbach. Concubiuat. 1821. 
Kuͤßnec, Jakob. Deßgleichen. 26. Dec. Ludwigsburg. 
Neckarrems. 1821. 
Bottinger, Zehann Michael 
W*y eim. Straßenraub. 3. Juni Böblingen. 
Siegle, Gerrg Friedrich. 1822. 
Hanhem. 
3 irkler Johann. Vagabundität. 7. Mai Stuttgart, 
Mieningen. 1825. Eriminal-Amt. 
6. 4 
Kachel, Friedrich. Wilberei und 24. Dec- Ludwigsburg. 
Bietigheim. Wald-Ercesse. 1823. 
7. 
v. Westin, Franz Joseph. Concubinat, 26. Mai Stuttgart, 
Lengfeld Vagabundität und 1826. Eriminal-Amt. 
im Voigtlande. Fälschung. 
8. 
Moͤßner, Johann Georg. Diebstahl. 12. Mai Balingen. 
Feuerbach. 1827. 
B. Neu hinzugekommene Fluͤchtlinge. 
9. 
Binder, Johann Jakob. Betrug. 29. Nov. Besigheim- 
Gruppeubach. 1828.
        <pb n="246" />
        244 
  
  
  
Ta 
Name und Wohnori Verbrechen brrcnmoschun Bezeichnung 
oder oder des zustndign Bezirks- 
Flächgen. Vergehen. der erfolgten An- erichts. 
zeige derselben. 
Stief * Catharine. Diebstahl. 20. Jan. Besigheim. 
Hoͤpfigheim. 1829. 
II. Schwarzwald-Kreis. 
A. Aeltere Flüchtlinge. 
Stot Jakob. Jujurien. 51. Mai Rottenburg. 
Mossizen. 1815. 
Maier, Fiel. Vorraths= Cassen-Rest. 27. Dec. Rottweil. 
fleger. 181. 
Rottweil. 
15. " 
Roller, Hiob. Muͤnzfsaͤlschung. 16. Nov. Freudenstadt. 
Goͤttelfingen. 1817. 
14. 
Gaͤbelin, Elisabethe Dorothee. Diebstahl. 19. Febr. Valingen. 
Lindach. 1319. 
Hauser, Ieserh (rulgo Diebstahl 14. August Reutlingen. 
Bregenzer Sepnle). und 1819. 
Bregenz. Vagabundität. 
16. . 
Henßler, Barbara. Faͤlschung. 10. Nov. Nagold. 
Berneck. 1818. 
17. 
Welte, Markus. Deßgleichen. 16. April Tuttlingen. 
Stetten. 1819. 
18. 
Koch, Jakob. Körper-Verlezung. 10. März Eulz. 
Frommern. 1320. 
19. 
Schmid, Johann. Falschung. 9. August Herrenberg. 
Unterjesingen. 1819.
        <pb n="247" />
        245 
Tag 
Name und Wohnort Verbrechen der Entweichung Bezeichnung 
des oder oder des zusiändigen Bezirks- 
Flüchtigen. Vergehen. der erfolgten An- erichits. 
zeige derselben. 
20. 
Restel, Jakob. Fälschung. 9. August Herrenberg. 
Gärtringen. 1819. 
21. 
Gneuting, Michael, Cassen-Rest. 14. Juli Nürtingen. 
Stiftungs-Pfleger. 1819. 
Frickenhausen- 
Erhard, # Fehannes. Fälschung und 4. Sept. Nagold. 
denenleh Vagabunditét. 1819. 
23. 
Schweizer, Johannes. Concubinat, Faͤl- 16. Sept. Valingen. 
Erlaheim. schung und Betrug. 1819. 
27 
Mößn . Menbet, Verschuldete z1. Okt. Herrenberg. 
Tödtung. 1816. 
8 * 
Lieb, Vamuel. Diebstahl. 31. Mai Oberndorf. 
Hagenau. 1320. 
Gläckherr, Amte-Pfleger. Cassen-Rest. 1. Mai Rottenburg. 
Rottenburg. 1320. 
27. 
Koch, Joseph. Fälschung. 6. Juli Speichingen. 
Rathshausen. 1819. 
28. 
Wacker, Johann Georg. 
Neusatz, 
znd Deßogleichen. 6. März Neuenbürg. 
Wahler, Rosine. 1825. 
Horrheim. 
Kraf fꝛ * Toseph. Deßgleichen. 25. Juli Oberndorf. 
Hochmössingen. 1319.
        <pb n="248" />
        246 
  
  
  
  
  
Tag 
Name und Wohnort Verbrechen dercnmeclchung Bezeichnung 
des oder oder des zuständigen Bezirks- 
Fluͤchtigen. Vergehen. der erfolgten An- Gerichts. 
zeige derselben. 
51. 
Mann, Johann David, Fälschung. 9. August Herrenberg- 
Schreiner. 1825. 
Kupyiugen. 
Nething g. Jakob- Betrug. 3. Juli Nürtingen. 
Beuern. 1825. 
Mosbacher.“ Schulheiß. Dienstvergehen. 8. Mai Rottweil- 
tackedorf= 1825. 
Pers ich Johannes. Diebstahl. 12. Mai Balingen. 
Frommern. 1827. 
55 
Wiesenfarth, Monika. Vagabunditét. 19. Maie Speichingen. 
Koͤnigoheim. 1828. 
Flaig Jakob. Faͤlschung. 14. Juli Oberndorf. 
Sutzen. 1828. 
Si eglen Elisabeth. Vagabunditaͤt. 10. August Calw. 
Reuhengstett. 1828. 
8. Neu hinzugekommene Fluͤchtlinge. 
38. r *+T# 
Herter, Anne Marie. Betrug. 50. Okt. Balingen. 
Zillhausen. 1828. 
Jart-Kreis. 
A. Aeltere Flüchtlinge. 
9. « . 
Goͤhrig, Barbata. Diebstahl. 28. Nov. Gaildorf. 
Spoͤck. 1820. 
40. 
Baiösger, Benedikt. Deßgleichen. 19. Nov. Aalen. 
1821. 
Forstweilex.
        <pb n="249" />
        247 
  
  
  
Tag 
Name und Wohnort Verbrechen derEn c hnug Bezeichnung 
des oder oder des zuständigen Bezirks- 
Flüchtigen. Vergehen. der erfolgten An- Grrichts. 
zeige derselben. 
Seidlinal, Ursula. Concubinat. 21. März Gmünd. 
Wäschenbeuern. 1821. 
42. 
Egner, Michael. Diebstahl. 7. Juni Künzelsau. 
Niedernhall. 1823. 
45. 
Ehmer, Regine. Concubinat und August Neresheim. 
Hohenstadt. Vagabundität. 1825. 
4. 
Köhler, Eva Rosine. Calumnie. 18. Sept. Mergentheim. 
Aßmannstad in Baden. 1823. 
Zinetelr- Joseph. Diebstahl und 25 Dec. Aalen. 
Pfannensstiel. Concubinat. 1823. 
46. 
Mack, Micheel. Ehebruch. 11. Maͤrz Crailsheim. 
Dinkelsbuͤhl. 1825. 
47. 
Grimminger, Johann. Vagabundität. 12. Mai Gmünd. 
Bart 9ns5 lomd. 1326. 
Sch alt Ludwig. Betrug. 50. Okt. Oehringen. 
Oehringen. 1326. 
19. 
Dettinger, Georg Friedrich! Münzfälschung. 31. Dec. Heidenheun. 
Plochingen. 1827. 
s5o. · - 
Staudacher, Johann. Diebstahl. 1. Jan. Bartenstein. 
Reidenfels. 1328. 
51. 
Mühle, Johannes. Falschung. 3. Febr. Künzelsan. 
Niedernhall. 1328. 
52. 
Kuchler, Adam. Concubinat. 8. Febr. Künzelsau. 
1828. 
Bartenstein.
        <pb n="250" />
        248 
  
  
  
  
  
Tag 
Name und Wohnort Verbrechen sder Entweichung Bezeichnung 
des oder oder des zn Bezirks- 
Flächtigen. Vergeben. der erfolgten An- Gerichts. 
zeige derselben. 
Mehger, hann Veit. Diebstahl. 38. Febr. Kuͤnzelsau. 
Bere ehofen. 1828. 
Haͤfele, ae Ludwig. Renitenz. 17. Febr. Hall. 
Hall. 1828. 
53. 
Deiß ler' Valentin. Diebstahl. 22. Dec. Kuͤnzelsau. 
Aschhausen. 1828. 
B. Neu hinzugekommene Fluͤchtlinge. 
56. 
Neufer, Joseph. Diebstahl. 25. Juni Mergentheim. 
Dieelhausen. 1829. 
57. 
Baier, NKaver. Diebstahl. 18. August Aalen. 
Schloßberg. 1829. 
58. 
Hauber, Catharine. Diebstahl. 4. Sept. Aalen. 
Randenweiler. 1829. 
IV. Donau-Kre is. 
A. Aeltere Flüchtlinge. 
59. 
einkel, Sebastian. Straßenraub. 14 Mai Blaubeuern. 
logau in Schlesien. 1819. 
60. 
Hofstetter, Johann Georg. Diebstahl und 20. März Biberach. 
Geeme. Fälschung. 1818. 
Döring, E alsdihelm heini, Betrug. 23. April Waldsee. 
Scribent. 1820. 
Stuttgart. 
62. 
Colomb, Anton. Diebstahl. 12. Mai Tettnang. 
Ferrara. 1820.
        <pb n="251" />
        249 
  
  
  
  
  
  
Tag 
Name und Wohnort Verbrechen der Entweichung Bezeichnung 
des oder oder des aunee Bezirks- 
Flächtigen. Vergehen. der erfolgten An- erichrs. 
zeige derselben. 
65. 
Navarr, Catharine. Diebstahl. 29. April Tettnang. 
Blumegg. 1322. 
6/. 
Hofmann, Gottlieb. Diebstahl. 50. Obt. Ulm. 
Beszenrieth. 1825. 
Br odbet Christoph. Diebstahl. 4. August Leutbirch. 
Mehbingen. 1825. 
66. · 
Staudenmaier, t, Johannes. Diebstahl. 21. Sept. Ulm. 
#im 1825. 
Moser, 6 Tuchscheerer- Chebruch. 22. Dec. Münsingen. 
1825. 
Buchsweiler i im Elsaß. 
8. 
Rupp, Rathoschreiber. Faͤlschung. 18. Febr. Muͤnsingen. 
Muͤnlingen. 1824. 
Wals et , Joseph Diebstahl. 23. Okt. Leutkirch. 
Kreutzmuͤhle. 1825. 
70. 
Eubler, Anton.“ Diebstahl und 15. Mai Tettnang. 
Unterradrach. Betrug. 1825. 
71. 
Roͤgle, Anton. Mord. 19. Juli Ravensburg. 
Wassers. 1825. 
72. 
Mob, Franz Joseph. Vergiftung. 12. Okt. Wangen:. 
Willaß.“ 1825. 
75. 
Treuß, Ludwig. Diebstahl. 11. Juni Biberach. 
Gamerschwang. 1826.
        <pb n="252" />
        250 
  
  
  
  
  
  
Tag 
Name und Wohnort Verbrechen der Entweichung Bezeichnung 
oder oder des zuständigen Bezirks- 
- Vergehen. der erfolgren An- Gerichts. " 
zeige derselben. 
74. # 
Ott, Satharine. Diebstahl. 10. März Leurkirch. 
Göhingen. 1827. 
iin. Elssabethe. Concubinat und 25. Jan. Tettnang. 
ber dorf. Vagabundirét. 1828. 
Lang, TFoseph. Vagabundität. 27 Juli Waldsee. 
Ampfelbrom. 1328. 
464 Joseph. Deßgleichen. 2. Sept. Ravensburg. 
Altdorf. 1828. 
B. Neu hinzugekommene Flüchtlinge. 
78. 
Klinger, Georg. Raubmord. 11. Febr- Buchau. 
Brasenberg. 1829 
  
  
Der Kanzlei-Direbtor des K. Justiz-Ministerium: 
Prieser.
        <pb n="253" />
        251 
b) Bekanutmachung, die bevorstehende Semester-Pruͤfung der Justiz-Referendaͤre betreffend. 
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 6. Juni 1825 (Reg. Bl. S. 418) 
werden hiedurch diejenigen Justiz-Referendäre zweiter Elasse, welche zu Erstehung der 
zweiten Dienst-Prüfung befähigt sind, und die Zulassung zu derselben beabsichtigen, 
aufgefordert, ihre dießfälligen Gesuche auf die vorgeschriebene Weise und unter Angabe 
ihres Ausenthalts-Orts bis zum 15. Juli d. J. bei dem K. Justiz-Ministerium um so 
gewisser einzureichen, als im Falle der Nicht-Einhaltung dieses Termins der Nachtheil 
des Ausschlusses von der nächstbevorstehenden Semester-Prüfung für die Saumigen 
unfehlbar eintreten würde. 
Den zu dieser Prüfung zugelassenen Referendären werden sodann von der zweiten 
Sebtion der Justiz-Prüfungs-Commission die zu Ausarbeitung der Probe-Relationen 
im Eriminal= und Eivil-Fache erforderlichen Abten ohne Verzug zugestellt werden, 
damit beide Relationen spätestens bis zum 1. Obtober 1350 dem Aktuariate der ge- 
dachten Commission übergeben werden bönnen. 
Eine Verspätung in lehterer Beziehung würde den Ausschluß des Saumigen von 
dieser Semester-Prüfung zur unnachsichtlichen Folge haben. 
Stuttgart den 1. Juni 1830. 
Für den Minister: 
Schwab. 
B) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Verfügung, betreffend die Kosten der Medicinal-Visstationen. 
In Folge der bei Gelegenheit des Haupt-Finanz-Etats von 1872 getroffenen Ver- 
abschiedung wird in Beziehung auf die Bestreitung der Kosten der Medicinal-Wisita- 
tionen hiemit verfügt, wie folgt: 
1) Die Diäten und Reisekosten des Kreis-Medictnakraths, die Tags-Gebühr des 
Ratheschreibers, durch dessen Verwendung als Protokollführer die Reisekosten 
eines Expeditors der Kreis-Regierung erspart werden, und das Diäten= und
        <pb n="254" />
        252 
Reisekosten-Aversum, das dem Oberamts-Arzte bei Vornahme der Visttation 
in Amtsorten gebührt (Minist. Verf. vom 16. Juli 1327, &amp;F. 1, 2 u. 5, Reg. Bl. 
S. 327), werden vom 1. Juli d. J. an auf die Sraats-Casse übernommenz 
2) die dießfallsigen Anrechnungen sind daher jedesmal nach erfolgter Prüfung durch 
das Revisorat der Kreis-Regierung gleichzeitig mit den Abten über die Medi- 
cinal-Visitation an das Ministerium des Innern einzusenden, um dieselbe zur 
Zahlung anweisen zu können; 
3) die Reisekosten-Entschädigung des zum Durchgang einberufenen ärztlichen Per- 
sonals des Oberamts-Bezirks an angestellten und nicht angestellten Aerzten, 
Wundärzten, Geburtshelfern, Hebammen und Thierärzten (ebendas. K. 8) ist 
nach wie vor aus der Amtopflege zu bestreiten (Regulativ vom 12. Juni 1816, 
Reg.Blatt S. 155). 
Stuttgart den 1. Juni 1850. 
Schmidlin. 
b) Errichtung einer Pfarrei in Untermarchthal. 
Mit höchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs vom 2. d. M. ist 
zu Untermarchthal, Oberamts Ehingen, eine neue Pfarrei errichtet und die bisherige 
Kaplanei daselbst zu einer Pfarrstelle erhoben worden. 
Stuttgart den 5. Juni 1850. 
Schmidlin. 
2. Des Medicinal-Collegium. 
Aufnahme cines ausübenden Arztes. 
Der Doktor der Medicin, Johann Friedrich Finckh aus Reutlingen, ist nach er- 
standener Prüfung zur Ausübung der innern Heilkunde ermächtigt worden. 
Stuttgart den 28. Mai 1850. 
Walther.
        <pb n="255" />
        233 
C) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
Bekauntmachung, betreffend den Straf-Nachlaß für die vom 1. Januar bis 31. März 1830 
in den Staats.Waldungen begangenen Holzfrevel. 
Seine Königliche Majestät haben, in Berücksichtigung der Noth, welche die 
Strenge und ungewöhnlich lange Dauer des letztverflossenen Winters und die Erschbpfung 
der Holz-WVorräthe für die ärmere Elasse der Staats-Angehbrigen herbeigeführt hat, 
durch höchste Entschließungen vom 25. und 28. Mai d. J. zu verfügen gnädigst 
geruhr, 
daß für alle zur Abrügung der Forstämter und Finanzkammern geeigneten Holz- 
frevel, welche innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar bis 51. März 1830 ein- 
schließlich in den Staats-Waldungen für den eigenen Feuerungs-Bedarf began- 
Zen worden sind, die Strafe nebst dem Holzwerth-Ersatz nachgesehen werden 
solle; 
welches hiemit zur Nachachtung bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 2. Juni 1830. 
Varnbiüler. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Reichenbach, Dekanats 
Wildbad, welche mit Einschluß des Filials Dennjächt, in welchem keine öffentliche Got- 
tesdienste zu versehen sind, auch keine Schule sich befindet, 507 Kirchen-Genossen zählr, 
haben sich innerhalb vier Wochen vorschriftmäßig zu melden. Die Vesfoldung beträgt 
mit Einschluß einer vorläufig auf den geistlichen Besoldungs-Verbesserungs-Fonds ge- 
nommenen Ergänzung 600 fl. nach Sportel-Preisen. 
2) Die Bewerber um das in der ersten Besoldungs-Classe stehende Forstamt Ell- 
wangen haben ssch binnen vier Wochen bei der Finanz-Kammer des Jaxt-Kreifes zu 
melden.
        <pb n="256" />
        254 
3) Die Bewerber um das durch die Befoͤrderung des Gerichts-Aktuars Guͤnzler 
in Erledigung gekommene Gerichts-Aktuariat Waiblingen haben sich innerhalb drei 
Wochen bei dem K. Gerichtshgfe in Eßlingen vorschriftmaͤßig zu melden. 
4) Durch das Ableben des Försters Wagner ist das Revier Kleinaspach im 
Reichenberger Forste, mit welchem der Gehalt zweiter Classe und eine Pferdsration 
verbunden ist, erledigt worden. 
5) Am 30. v. M. ist der Kriegsrath, Major v. Fink, in Stuttgart gestorben.
        <pb n="257" />
        255 
Nro. 29. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
—— 
  
  
———— 
Mittwoch, den 16. Juni 1850. 
.— — 
  
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Ordens-Verleihnng. — Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Termin zu Vornahme der nächsten Semester-Prüfung der Justiz- 
Referendäre. — Verfügung, die Verpflichtung der Candidaten der ausübenden Heilkunde zu Erwerbung 
akademischer Grade betreffend. — Bekanntmachung, betresfend die in den festgesetzten Audienz-Tagen ein- 
tretende Unterbrechung. — Besehung des Schul-Inspekrorats Uttenweiler. — Bekanntmachung des Ergek- 
nisses der katholischen Kirchendienst-Prüfung. — Termin zur Prüfung für die Aufnahme in das katholische 
Schullehrer-Seminar in Gwünd. — Aufsnahme zweier ausübenden Aerzte. — Verfügung, betreffend die 
Abreichung der für den Forstdienst ausgesenten Pferds-Rationen.— Verfügung, betreffend die Vollsiehung der durch 
das Finanz-Gesetz vom 26. April 1820 beschlossenen Aeuderungen in dem Alcise-Gesetz vom 18. Juli 1821. 
Dienst-Erkedigungen. 
  
1 Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) OrdensVerleihung. 
Seine Königliche Majestt haben vermöge höchsten Dekrets vom 15. d. M. 
an den Ordens-Vice-Kanzler, dem Königl. Consul zu Livorno, Carl Guebhard, 
das Ritterkreuz des Ordeus der Württembergischen Krone zu verleihen geruhr.
        <pb n="258" />
        256 
B) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchstes Dekret vom 24. v. M. 
die erledigte Förstersstelle in dem Revier Grömbach, Forsts Altensteig, dem bisherigen 
Forstwarte Belthle zu Bebenhausen übertragen, und # 
durch höchste Entschließung vom 31. v. M. den Revierförster Feeser in Wei- 
pertshofen, Forstamts Crailsheim, Alters wegen in den Pensionsstand verseßt. 
Sodann haben Höchstdieselben vermöge Dekrets vom 7. d. M. dem bei dem 
Kriegs-Ministerium angestellten Sekretär v. Riekher den Titel und Rang eines 
Kanzleiraths gnädigst ertheilt, und 
den Wachtmeister im dritten Reiter-Regiment, v. Crailsheim, zum Unterlieute- 
nant ernannt und dem dritten Regiment aggregirt. 
Unter dem 26. v. M. erhielt der auf die katholische Pfarrei Oberstohingen, Ober- 
amts und Dekanats Ulm, ernannte Vikar Johann Baptist Frick, aus Wangen, 
und 
unter dem 29. v. M. der zur erledigten katholischen Kaplanei auf dem Saloators- 
berg bei Gmünd ernannte Pfarrer Debler, von Muthlangen, die Königliche Bestätigung. 
Die patronatische Nomination des von Ofterdingen gebürtigen Vikars Speidel 
auf die erledigte Pfarrei Gnadenthal, Dekanats Oehringen, ist am &amp;. d. M. bestätigt 
worden. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Ministerium. 
Termin zu Vornahme der nächsten Semester-Prüfung der Justiz-Referendäre. 
Diejeuigen Justiz-Referendäre zweiter Elasse, welche in Gemäßheit der öffentlichen 
Aufforderung vom 12. December v. J. (Reg. Bl. S. 589) sich zu der zweiten Dienst- 
Prüfung angemeldet und nach erfolgter Zulassung zu derselben ihre Probe-Arbeiten
        <pb n="259" />
        257 
in der festgesesten Frist übergeben haben, werden hiedurch benachrichtigt, daß im Mo- 
nate Juli d. J. ihre Prüfung bei der zweiten Section der Justiz-Prüfungs-Commission 
vorgenommen werden wird, un sie dabei in zwei Abtheilungen zu erscheinen haben- 
Die erste Abtheilung besteht aus den Referendären 
v. Neurath, 
v. Bühler, 
Lempp, 
Moser, 
Kretschmer; 
die zweite Mbtheilung aus den Referendéren 
Hof, 
Dieterich, 
Hölder, 
Eckard, 
Ahr. 
Die Candidaten der ersten Abtheilung haben am Dienstag, den 10., die der 
zweiten am Dienstag, den 17. Juli d. J. in Stuttgart sich einzufinden, und be- 
ziehungsweise an den bezeichneten Tagen (Nachmittags zwischen 3 und 5 Uhr) auf der 
Kanzlei des Ober-Tribunals sich zu melden, um daselbst die weitere Anweisung zu er- 
halten. 
Sruttgart den 10. Juni 1830. 
Maucler. 
3) Des Departements des Innern: 
I. Des Ministerium des Innern. 
-a) Verfügung, die Werpflichrung der Candidaten der ausübenden Heilkunde zu Erwerbung 
akavemischer Grabe bekreffend. 
Nach dem FK. 2 ber Instruction für das Medicinal-Departement vom 25. Juni 
1807 (Reg. Blat# S. 321) sollte jeder Candidat der ausübenden Medicin, ehe er zur
        <pb n="260" />
        258 
Prüfung bei dem K. Medicinal-Collegium zugelassen werden kann, disputirt und den 
Grad eines Doctors oder Licentiaten der Medicin erlangt haben. 
Durch höchste Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 2. d. M. ist 
diese Bestimmung außer Wirkung geseßzt, und hienach die Bewerbung um einen aka- 
demischen Grad der Wahl des einzelnen Candidaten frei gestellt worden. 
Dagegen haben die Candidaten der ausübenden Heilkunde gleich denen anderer 
wissenschaftlicher Berufsfächer der bestehenden allgemeinen Vorschrift gemäß (Verord- 
nung vom 17. Juni 1818, K. 4, Reg. Blatt S. 370), am Ende ihrer akademischen 
Laufbahn einer Prüfung bei der betreffenden Fakultät der Landes-Universität in Ver- 
bindung mit der Ausarbeitung einer Probe-Abhandlung sich zu unterwerfen, und die 
Erföllung dieser Vorbedingung bei der Bewerbung um die Staats-Prüfung durch 
Vorlegung eines Fakultäts-Zeugnisses nachzuweisen. 
Stuttgart den 5. Juni 1830. 
Auf Seiner Königlichen Majesikt besondern Befehl: 
Schmidlin. 
b) Bekanntmachung, betreffend die in den fesigesetzten Audienz= Tagen eintretende Unterbrechung. 
Da durch die bevorstehende Abwesenheit Seiner Königlichen Majestät die 
festgeserten Audienz-Tage einige Unterbrechung erleiden werden; so wird solches mit 
dem Anfügen bekannt gemacht, daß Höchstdieselben Freitags den 18. d. M. leßt- 
mals Audienz zu ertheilen geruhen, die Wiedereröffnung derselben aber seiner Zeit be- 
kannt machen lassen werden. " 
Stuttgart den 9. Juni 1830. 
Auf besondern höchsten Befehl: 
Schmidlin.
        <pb n="261" />
        259 
2. Des katholischen Kirchenraths. 
a) Besetzung des Schul-Inspektorats Uttenweiler. 
Dem Pfarrer Münch in Unlingen, Oberamts Riedlingen, wurde das Schul- 
Jufpektorat Uttenweiler übertragen. 
Stuttgart den 2. Juni 1850. 
· Camerer. 
b) Bekanntmachung des Ergebnisses der katholischen Kirchendienst-Pruͤfung. 
Bei der, von Seite des katholischen Kirchenraths und des bischoͤflichen Ordina- 
riats am 2. Mai und den folgenden Tagen mit 14 Candidaten vorgenommenen Prü- 
fung wurden für fähig erbannt: 
Zu Pfarrstellen 
mit dem Zeugniß erster Elasse, „vorzüglich fähig 2c 
Volz, Anton, von Ehingen. 
Mit dem Zeugniß zweiter Elasse, „sehr fähig:“ 
Ruez, Joseph, von Eberhardszell, 
Seibold, Friedrich Andreas, von Gmund, 
Kapp, Joseph, von Bieringen. 
Mit dem Zeugniß dritter Elasse, „fähig:“ 
Henle, Werner, von Schômberg, 
Baumann, Lorenz, von Villingendorf, 
Lang, Ambros, von Haisterkirch, 
Gerber, Carl, von Oberndorf a,N., 
Becker, Fidel, von Rottenburg, 
Heinzmann, Joseph, von Böhmenkirch, 
Lindau, Johann, von Rottweil, 
Fricker, Johann Georg, von Artisberg, 
Steigmaier, Joseph, von Klingnau, Cantons Argan, 
Bestlin, Johann, von Ellwangen, 
Stuttgart den 2. Juni 1830. 
Camerer.
        <pb n="262" />
        260 
c) Termin zur Pruͤfung fuͤr die Aufnahme in das katholische Schullehrer Semiuar in Gmünd. 
Diejenigen katholischen Schulamts-Candidaten, welche die Aufnahme in das Schul- 
kehrer-Seminar zu Gmüönd nachgesucht haben, und nicht durch besondere Ausschreiben 
zurückgewiesen worden sind, haben am Donnerstag den 1. Juli Abends in Gmünd sich 
einzufinden, wo die im F. 12 der organischen Bestimmungen vom 15. Januar 1825 
angeordnete Prüfung in den ersten Tagen des Julius vorgenommen werden wird. 
Die neu eintretenden, wie die ältern Seminaristen werden an die genaue Befolgung 
des §. 23, die halbjährige Vorausbezahlung betreffend, erinnerk- 
Stutrgart den 2. Juni 1830. 
Camerer. 
3. Des Medicinal-Collegium. 
Aufunahme zweier ausübenden Aerzte. 
Die Candidaten der Medicin, Carl Friedrich Paulus, von Reichenbach, Oberamts 
Freudenstadt, und Georg Friedrich Müller, von Simotzheim, Oberamts Calw, sind 
nach erstandener Prüfung zur Ausübung der innern Heilkunde ermächtigt worden. 
Stuttgare den 4. Juni 1830. 
Walther. 
C) Des Departemenes der Finanzen: 
I. Des Finanz-Ministerinm. 
Verfügung, betreffend die Abreichung der für den Forsldienst ausgesetzten Pferds-Rationen. 
Indem man die Vorschrife der Verordnung vom 21. Januar 1822, K. 7 (Neg.Bl. 
S. 25), wonach die Oberförster sowohl, als die Förster gegen den Bezug der Pferds- 
rationen die entsprechende Anzahl von Pferden auch wirklich zu halten verbunden sind, 
hiemit in Erinnerung bringk, werden die Cameralämter zugleich angewiesen, die Pferds- 
rationen an die Förster nur dann abreichen zu lassen, wenn das vorgesehte Forstamt
        <pb n="263" />
        261 
die wirkliche Pferdshaltung auf den, der Rechnung beizulegenden Quittungen zubor 
beurkundet hat. 
Stuttgart den 5. Juni 1850. 
Varnbüler. 
2. Des Steuer-Collegium. 
Verfügung, betressend die Pollzichung der durch das Finanz-Gesetz vom 26. April 1830 beschlossenen 
" Aenderungen in dem Accise-Gesetz vom 18. Juli 1824. 
Zu Vollziehung der durch das Finanz-Gesetz vom 26. April 1830 beschlossenen 
Aenderungen in dem Accise-Gesetz vom 18. Juli 1824 wird hiedurch Folgendes verfuͤgt: 
Was 
1) die Ausdehnung der Accise-Freiheit für den Verkauf des selbst erzeugten 
Weinmosts aus erster Hand bis zum 1. März betrifft, so bann dieselbe 
o) nicht auf den Obstmost erstreckt werden; dagegen findet sie 
b) auf mit Obstmost gemischten Weinmost in dem Falle Anwendung, wenn 
lehterer der vorherrschende Theil der Mischung ist; hingegen kann sie 
) auf gemischten alten und neuen Wein niemals angewendet werden. 
4) Der aus gepachteten Weinbergen erzeugte Wein ist gleich dem aus eigenen 
Weinbergen erzeugten Wein zu behandeln. « 
e) Der Verkauf nach der Truͤbeich ist eine wesentliche Bedingung der Accise- 
Freiheit, denn die neue gesetzliche Bestimmung hat an der Bedingung, von 
welcher das Gesetz vom 18. Juli 1824 die Befreiung abhängig macht, nichts 
geaͤndert, nur den Termin fuͤr die Befreiung hat sie hinausgeruͤckt; 
s) der Termin, bis zu welchem die Befreiung gilt, ist der Schluß des Februars; 
mit dem 1. Maͤrz beginnt die Accise-Pflicht. 
8) Alo Controle-Maßregel wird verfügt, daß die Kelter-Vorstände den Aecisern 
Verzeichnisse über den Betrag des von den Producenten im Herbste einge- 
kellerten Weines zustellen, mit welchen sodann der wirkliche Verkauf, für 
den die Accise-Freiheit verlangt wird, zu vergleichen ist. Wo keine Kelter-
        <pb n="264" />
        262 
Vorstaͤnde sind, haben die Producenten selbst im Herbste es anzuzeigen, wenn 
sie nachher auf Befreiung Anspruch machen wollen. 
Uebrigens muß auch zu den Weinverkaͤufen innerhalb des Termines der 
Accise-Freiheit der Unterkäuser beigezogen werden, welcher den Weinverkauf 
und den Grund der Befreiung in sein, dem Acciser zu übergebendes Register 
aufzunehmen hat. 
2) Hinsichtlich des den Gastwirthen, welche nichrt zugleich Metger sind, bewilligten 
Hausbrauches an Schlachtvieh sind 
a) die Wirthe, dieser Bewilligung ungeachter, schuldig, wie früher von jedem 
Stück eine Urkunde zu nehmen, das Schlachten jedes Stücks innerhalb der 
ersten 2 Stunden dem Orts-Acciser anzuzeigen und die Accife in der geses- 
lichen Frist zu entrichten. 
b) Der Hausbrauch wird sodann von Quartal zu Quartal, und zwar je am 
Schlusse desselben bestimmt, und es ist hiebei darauf zu sehen, theils wie viel 
der Wirth im abgelaufenen Quartal im Ganzen geschlachtet habe, theils wie 
siark sein Fleisch-Verbrauch nach der Zahl seiner Familie und Hausgenossen 
und nach den besondern Anlässen gewesen seyn möge, und wie sich dagegen 
der Fleisch-Absatz an Gäste verhalten habe; wie viel also hienach von dem 
im Verlaufe des Quartals geschlachteten Vieh als Hausbrauch angenommen 
werden könne. 
e) Wenn ein Wirth mit einem Mehger gemeinschaftlich schlachtet, so muß dies 
dem Acciser angezeigt und die Accise muß von jedem nach seinem Antheil 
besonders erhoben und verrechnet werden. 
4) Unter dem Fleisch-Absah an Gäste sind nicht blos die warmen Fleischspeisen, 
sondern auch die kalren, namentlich Würste, Schinken 2c. in Betracht zu 
zlehen. 
u. Es ist nicht zuläßig, voraus den Hausbrauch festzusetzen, und eben so wenig 
darf voraus bestimmt werden, der Wirth habe von jedem geschlachteten Stück 
eine gewisse Rate als Hausbrauch anzusprechen, sondern dieser ist immer am 
Schlusse des Quartals, alsdann aber je nach Schlachtvieh-Antheilen, z. B. 
3 Schwein, 1 an einem Rind rc. zu bestimmen.
        <pb n="265" />
        263 
s) Ueber den Hausbrauch wird zunächst der Gemeinderath unter Anschluß eines 
Berzeichnisses des von jedem Wirth geschlachteten Viehes durch den Orts- 
Acciser um ein Gutachten aufgefordert, der lehtere hat sich ich uͤber dasselbe 
speciell und schriftlich zu uͤußern, der Cameral= Beamte aber ben Hausbrauch 
zu reguliren. 
6 Dem Cameral-Amre werden die Aniraͤge a aus Gelegenheit der vbierteljͤbrigen 
Abrechnung vorgelegt; es wird sogleich und in Beiseyn des Orts-Accifers 
darüber entschieden# und letzterem das rektifizirte, mit der cameralamtlichen 
Dekretur versehene Verzeichniß zurückgegeben, um den Wirthen den dekreiir- 
ten Hausbrauch gegen Bescheinigung alsbald zu ersehen. 
Der Betrag desselben ist in die Liquidation des baaren Remanets vom 
betreffenden Quartal aufzunehmen, und in der Rechnung des folgenden 
Quartals in Ausgabe zu stellen. 
h) Reklamationen über ungenügende Hausbrauch-Bewilligung können bei dem 
K. Srteuer-Collegium vorgebracht werden. 
Stuttgart den 3. Juni 1830. 
Auf besondern Befehl: 
Suͤskind. 
Dienst-Erledigungen. ° 
1) Die Bewerber um das erledigte Forst-Revier Weipertshofen, Forstbezirks 
Crailsheim, in der Besoldungs-Classe 2 a) stehend, haben sich binnen vier Wochen bei 
der Finanz-Kammer des Jaxt-Kreises zu melden. 
2) Die wieder zu besebende Kaplanei in der Oberamtsstadt Waldsee hat 570 fl. 
Einkommen an Zehnten, Besoldungen und Gebühren. Der Kaplan hat zugleich, gegen 
eine besondere Belohnung von 100 fl. und neben einiger Erleichterung in den Kaplanei- 
Geschäften, Unterricht in den Anfangs-Gründen der Gymnastal-Studien und in den so- 
2 
2
        <pb n="266" />
        264 
genannten Realien zu ertheilen. Die Bewerber haben sich bei dem batholischen Kirchen- 
rathe zu melden, auch uͤber ihre Befaͤhigung zum Lehramt auszuweisen. 
3) Die katholische Pfarrei Nord stetten, Oberamts und Dekanats Horb, wird 
wieder beseßt werden. Sie begreift im Pfarrdorfe, im Filialweiler Isenburg, wo auch 
eine Schule bestehr, und in drei anderen Filialien 1265 Pfarr-Genossen. Das Ein- 
kommen besteht in 1020 fl. an Garten-Ertrag, Zehnten, Grundgesällen, Capital-Zinsen, 
Besoldungen und Gebühren. Die Bewerber haben sich bei dem katholischen Kirchen- 
rath zu melden, und besonders auch über die Fähigkeit zum Kammerariatamt auszu- 
weisen. 
4) Die wieder zu besehende Georgs-Kaplanei in der Oberamtsstadt SGmünd hat 
an Befsoldung und Gebühren 650 fl. Einkommen. Die Bewerber haben sich bei dem 
katholischen Kirchenrath zu melden.
        <pb n="267" />
        Nro. 30. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
— 
  
—. 
Mittwoch, den 25. Juni 1850. 
—. 
  
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Bckannemachung, die Einsendung der Gebühren für das Regierungs= 
Blatt auf das zweite Semester 1830 betressend. — Verfügung, betreffend die Brand-Schadens-Umlage für 
das Jahr 18 #. — Vrrfügung, betreffend den Transport geisteskranker Personen in die Irren-Anstalt. — 
Bekanntmachung, in Betreff de Würktembergischen Credit-Vereins. — Verfügung, in Betreff der Diäten 
und Reise-Kosten der Kanzlei-Assistenten. — Verordnung, betreffend die Auslegung einer Stelle in dem 
Abgaben-Gesetze vom Jahre 1821. — Verordnung, betreffend die der Staats-Schulden-Zahlungs-Casse für 
die Etats-Jahre 18½ n zugewiesenen Einnahmen. 
Dienst-Erledigungen. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 10.d. M. 
den Ober-Pupillenrath v. Steudel zum zweiten vortragenden Rathe bei dem Justiz- 
Ministerium mit der Bestimmung zu ernennen geruht, daß derselbe an den Geschäften 
des Pupillen-Senats des Ober-Tribunglö, so weit sein Hauptberuf es gestattet, ferner- 
hin Theil zu nehmen habe.
        <pb n="268" />
        266 
Vermoͤge hoͤchster Entschließung von demselben Tage haben Hoͤchstdieselben 
den Ober-Justiz-Assessor Herbort, bisher zu Ellwangen, zum Assessor und Pu- 
pillenrathe bei dem K. Ober-Tribunale zu befördern geruht, und demselben die Bezeich- 
nung als Ober-Justizrath zu geben befohlen, " 
den Gerichts-Akrtuar v. Mayr in Saulgau seiner Bitte gemäß auf das erledigte 
Gerichts-Aktuariat Riedlingen verseßt, und 
den Referendär erster Classe, Högg, von Pfedelbach, zum Gerichts-Abtuar in 
Saulgau gnädigst ernannt; auch 
dem Amts-Notar Schleicher in Köngen, Oberamts Eblingen, das erledigte Ge- 
richts-Rotariat Spaichingen, jedoch vorerst in widerruflicher Eigenschaft, und 
das erledigte Amts-Notariat Teinach, Oberamts Calw, dem bisherigen Verweser 
desselben, Referendär erster Classe, Roes, gnädigst übertragen. 
Sodamnn haben Höchstbieselben vermöge höchster Entschließung vom 15. d. M. 
den Ober-Justizratch Stockmayer in Ellwangen seinem Ansuchen gemäß zu dem Ge- 
richtshofe in Tübingen zu verseßen, » 
die Ober-Justiz-Assessoren Gaupp in Ellwangen und Otto in Eßlingen zu Ober- 
Justizräthen, Ersteren bei dem Gerichtshofe in Ellwangen, Lefteren bei dem Gerichte- 
hose in Ulm, und 
die Gerichts-Aktuare Holzinger von Tettnang und Freiherr v. Linden von 
Vöblingen zu Ober-Justiz-Assessoren, beide bei dem Gerichtshofe zu Ellwangen zu er- 
nennen; 
durch hoͤchsten Befehl vom 15. d. M. den bisherigen Rittmeister erster Elasse der 
Leibgarde zu Pferd, Prinzen Friederich von Württemberg, zum Major in derselben 
zu befördern, und 
durch höchste Entschließung vom 15. d. M. dem Geheimen Regisirator des K. 
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Kanzleirathe Sigel, und 
dem Legations-Sekretär bei der K. Gesandtschaft zu Wien, Freiherrn v. Gremp, 
den Titel eines Legationsrathes zu verleihen geruht. 
Ferner haben Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung 
vom 16. d. M. den beiden provisorischen Collegial-Hülfs-Arbeirern bei dem Medicinal-
        <pb n="269" />
        267 
Eolleglum, D. Zeller und D. Plieninger, den Titel und Rang von Medicinal--Asses- 
soren gnaͤdigst zu verleihen, 
die evangelische Pfarrei Honau, Dekanats Reutlingen, dem Pfarrer Rooschuͤtz 
zu Schwabach, im Dekanats-Bezirk Weinsberg, 
die katholische Stadt-Pfarrei Eßlingen dem Pfarr-Verweser Dirr in Schramberg, 
Debkanats Oberndorf, und 
die katholische Pfarrei Hundersingen, Dekanats Riedlingen, dem Pfarrer Jocher 
zu Fischbach, Dekanats Tettnang, zu uͤbertragen; auch 
den bisherigen zweiten Lehrer an der lateinischen Schule zu Hall, Präzeptor 
Firnhaber, mit dem Titel eines Ober-Präzeptors zum ersten Lehrer an der erwähn- 
ten Schule zu ernennen, und 
Lermöge höchsier Entschließung vom 17. d. M. den Ober-Tribunals-Präsüdenten, 
Staatsrath v. Majer, zum Präsidenten des Staats-Gerichtshofs, und 
die hiedurch erledigte Stelle eines Königl. Mitglieds des Staats-Gerichtshofs dem 
Vorstande des Gerichtohofs in Ellwangen, Vice= Präsidenten v. Göz, zu übertragen 
geruht. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz= Ministekium. 
Bekanntmachung, die Einsendung der Gebühren für das Regierungs, Blatt auf das zweite Semester 1850 
betreffend. 
Für das mit dem 1. Juli d. J. beginnende zweite Semester des Regierungs-Blatts 
sind die Gebühren, so weit sie nicht bereits vorausbezahlt sind, à 1 fl. 50 kr. für das 
Cremplar, und wenn das Regierungs-Blatt mit der Sammlung der Rechts-Erkennt- 
nisse verlangt wird, im Betrag von zwei Gulden für das Exemplar, durch die K. Ober- 
Amter oder Postämter noch im Laufe des Monats Juni d. J. an die Casse des Re- 
gierungs-Blatto einzusenden, von den in Stuttgart wohnenden Abonnenten aber eben
        <pb n="270" />
        268 
dahin zu berichtigen; was mit dem Anfuͤgen zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht wird, 
daß von dem 1. Juli an nur die vorausbezahlten Exemplare werden verabfolgt werden. 
Stuttgart den 14. Juni 1830. Maucler. 
B) Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
a) Verfügung, betreffend die Brand-Schadens-Umlage für das Jahr 18⅝. 
Naachdem die verfügbaren Mittel der Vrand-Versicherungs-Haupt-Casse erschöpft 
sind, so haben Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 9. d. M. 
befohlen, daß für das Rechnungs-Jahr 1832 eine neue, dem muthmaßlichen Bedürfnisse 
entsprechende Brand-Schadens-Umlage von sechs Kreuzern auf 100 fl. Gebäude-Anschlag, 
und zwar zur einen Hälfte in drei Monaten, zur anderen, in einem halben Jahre zahl- 
bar, ausgeschrieben werden solle. 
Die K. Oberämter haben daher 
1) Sorge dafür zu tragen, daß, sobald die auf den 1. Juli d. J. vorzunehmende 
Revision der Brand-Verficherungs-Kataster vollendet seyn wird, jene Umlage 
vollzogen werde, sofort aber 
2) spätestens bis zum 1. September d. J. die Urkunden über das Ergebniß der- 
selben nach Maßgabe der Vorschriften vom 9. Oktober 1828 (Reg. Bl. S.789 fl) 
an die Brand-Versicherungs-Haupt-Casse einzusenden; 
3) den Einzug hingegen scnz#u betreiben, daß der hälftige Betrag unfehlbar am 
1. Oktober d. J. und der Rest am 1. Jannar 1851 zu gedachter Casse einge- 
liefert sey; widrigenfalls gegen die Säumigen mißliebige Maßregeln ergriffen 
werden müßten. 
Stuttgart den 12. Juni 1850. Schmidlin. 
5) Verfügung, betreffend den Transport geisteskranker Personen in die Jrren-Unstalt. 
Durch die gemachte Erfahrung von Vernachläßigungen und Mißhandlungen, welche 
geistesbranke Personen auf dem Transport nach der Staats-Irren-Anstalt zu erleiden
        <pb n="271" />
        269 
hatten, sieht man sich veranlaßt, über diesen Gegenstand folgende Vorschriften zu er- 
theilen: 
1) Die Art und Weise des Transports eines Geisteskranken in die Staats-Irren- 
Anstalt unterliegt der besondern Wahrnehmung und Fürsorge des Bezirks- 
amts, auf dessen Antrag die Aufnahme in jene Anstalt beschlossen worden ist, 
und des betreffenden Ober= oder Unteramts-Arztes. 
2) Es dürfen auf dem Transport keine weiteren däußern Zwangs-Vorrichtungen 
gegen den Kranken angewendet werden, als welche von dem Amts-Arzt in 
einer hierüber schriftlich ausgestellten Erklärung für nothwendig und angemes- 
sen erkannt worden sind. 
Die Anwendung von Ketten ist unbedingt verboten, da erfahrungsmäßig 
die Zwangsweste oder das englische Hemd (nöthigenfalls durch eine Befestigung 
der Beinkleider an einander, oder durch das Binden der Füße mit Strängen 
von baumwollenem Garn, oder durch den sogenannten Sprung-Riemen ver- 
stärkt) die für das Fortschaffen tobsüchtiger Kranken erforderlichen Bedingungen 
vollständig erfüllen. 
3) Den Frren sind verständige und zuverläßige Personen (bei körperlich Kranken 
oder durch äußerliche Umstände sehr reitzbaren Irren wo möglich aus der 
Elasse der Chirurgen) als Begleiter beizugeben, und diese 
4) durch den Amts-Arzt oder nach dem von demselben ausgestellten Gutachten 
über die allgemeine Behandlung und besonders über die diätetische Verpflegung 
der Kranken auf der Reise zu unterrichten, so wie dafür verantwortlich zu 
machen, daß der Transport möglichst ohne Aufsehen und Gerqusch vollzogen, 
daß der Kranke vor Beleidigungen und Reckereien sorgfältig geschügt, und 
daß am Uebernachtungs-Ort ein angemessenes Unterkommen für denselben 
besorgt werde. 
5) Der Transport hat mittelst eines dem Krankheits-Zustand des Irren, so wie 
den unter Ziffer 4 aufgestellten Forderungen entsprechenden Fuhrwerks zu ge- 
schehen. 
6) Dem Begleiter wird ein den einzuliefernden Kranken, das Aufnahme-Dekret 
und den Namen und Stand des Begleiters bezeichnendes bezirksamtliches
        <pb n="272" />
        270 
Schreiben an das Vorsteher-Amt der Staaks-Irren-Anstalt mitgegeben, wel- 
chem der ausführliche ärztliche Krankheits-Bericht (Ministerial-Verfügung vom 
30. August 1825, Reg. Bl. S. 474), wofern derselbe nicht schon früher an die 
Behörde einbefördert worden ist, so wie jedenfalls die zu Ziffer 2 erwähnte 
ärztliche Erklärung über die anzuwendenden Zwangsmittel beizuschließen ist. 
7) Für die Einhaltung dieser WVorschriften werden die berreffenden Bezirks= und 
Orts-Behörden verantwortlich gemacht. Die Vorsteher #er Irren-Anstalt ha- 
ben die von ihnen wahrgenommenen Verleungen derselben ihrer vorgesebten 
Behbrde zur weitern Einleitung anzuzeigen. 
Sturtgart den 18. Juni 1850, . 
sükvainisicns 
Walther. 
ge.) Bekannkmachung, in Bekreff des Würktembergischen Eredit-Vereins. 
Da der Vitte des gegenwärtigen Stadtrichters von Stuttgart, Ober-Juftizrath# 
*. Seeger, ihn aus Rücksicht für seine geschwächte Gesundheit von den Verrichtun- 
gen eines Regierungs-Commissärs bei dem Württembergischen Credit-Verein zu ent- 
binden, durch Knigliche Emtschließung vom 16. d. M. entsprochen, und dagegen die 
Versehung derselben seinem bisherigen Gehülfen und Stellvertreter, Rechts-Consulent 
Seeger zu Stuttgart, übertragen worden ist; so wird solches unter Beziehung auf 
die frühere Bekanntmachung vom I5. Mai 1827 (Reg. Bl. S. 208) mit dem An- 
sügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, baß die Dienst-Aufsicht über den Regierungs- 
Commissär bei dem Württembergischen Credité-Verein, welche nach gedachter Bekannr- 
machung von dem K. Gerichtshof für den Neckar-Kreis geführt werden sollte, durch 
sratere K. Entschließung der K. Regierung des Neckar-Kreises aufgetragen worden iK. 
Stuttgart den 18. Juni 1850. 
För den Minister: 
Walther:
        <pb n="273" />
        271 
C) Der Departements des Innern und der Finanzen: 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verfügung, in Betreff der Diäten und Rrise-Kosten der Kanzlei-Assistenten. 
Da die etatsmäßig angestellten Kanzlei-Assistenten, in sofern sie für Expeditoren 
funktioniren, diesen in Ansehung der Diäten und Reise-Kosten gleich zu behandeln 
sind, so werden die Vehörden unter Beziehung auf die 996. 4 und 6 des Diäten-Re- 
gulatios von 1822 zur Nachachtung hievon in Kenntniß gesetzt. 
Stuttgart den 10. Juni 1850. 
Schmidlin. Varnbüler. 
D) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
# ) Verordnung, betreffend dle Auslegung einer Stelle in dem Abgaben-Gesetze vom Jahre 1821. 
Da über die Anwendung des Art. 8, Punct 7 des Abgaben-Gesetes vom 29. Juni 
1821 (Reg.Blatt S.ö79), die bedingte Befreiung der Wittwen, Waisen 2c. von der 
Capital: Steuer betreffend, Zweifel entstanden sind; so haben Seine Königliche 
Majestär durch höchste Emschließung vom 10. d. M. auf vorgängiges Gutachten des 
Königlichen Geheimen Rathes zu genehmigen geruht, daß jene Gesehes-Stelle dahin 
erläurert werde, 
daß diejenigen Wittwen, Waisen und gebrechliche Personen, welche nicht über 
zweitausend Gulden GCapitalien besigen, und deren übriges Einkommen nicht 
mehr beträgt, als der Zins aus einem Gapital-Vermögen von zweitausend 
Gulden, von der Besteurung ihrer Capitalien frei seyn sollen. 
Hienach haben sich die betreffenden Stellen in vorkommenden Fällen zu richten. 
Stutrgart den 16. Juni 1880. Varnböler.
        <pb n="274" />
        272 
6) Verordnung, betreffend die der Staats-Schulden-Zahlungs-Casse fuͤr die Etats-Jahre 188 
zugewiesenen Einnahmen. 
Durch die mit der Stände-Versammlung getrossene Verabschiedung ist der Bedarf 
der Staats-Schulden-Zahlungs-Casse zu Entrichtung ihrer Verbindlichkeiten für die 
Etats-Jahre 1832 folgendermaßen sestgestellt worden, nämlich 
für 18422 zW 12294,407 fl. 56 kr. 
— 1331 14296,210 fl. 360 kr. 
— 1832 +— 1298,105 fl. 12 kr. 
Zu Deckung dieses Bedarfs sind mit allerhöchstee Genehmigung Seiner König- 
lichen Majestät folgende Mittel für jedes der drei Jahre angewiesen worden: 
1) Accise-Gefaͤlle.. 2350, 000 fl. 
2) Wirthschafts-Abgabhben 200,000 fl. 
3) Grund-Steer J1414130 000 fl. 
4) Salz-Gefaͤlle.. 3090,000 fl. 
  
—:- 17270,000 fl. 
Sodann 
5) an Capital-Steuer 
für * 24,407 fl. 56 kr. 
— 184 26,2 o fl. 30 kr. 
— 1332 .. 238, 103 fl. 12 kr. 
Zugleich ist unter der allemeinen Teziimung. daß für etwa entstehende Ausfälle 
an dem einen oder dem andern dieser Gefälle die K. Sraats-Haupt-Casse einzutreten 
hat, wegen Abtragung obiger Summen festgeseht worden: 
1) Die Accise-Gefälle mit jährliche 
sind von nachstehenden Cameral-Aemtern zu liefern: 
** * * 250,000 fl. 
st. kr. fi. kr. 
Aalen in Unterkochen 63,600 — Balinge 5,000 — 
Alpirsbach 2,400 — Bebenhausen in Lustnau . 1,000 — 
Altensteig " " " " " · 2,000 –– Beutelsbach - * e 3,200 
Backnagng 29000 — Bietigheitt 56, 200 —
        <pb n="275" />
        A 
Blaubeuern .. 
Brackenheim. 
Crailsheim 
Creglingen 
Dornstetten 
Ellwangen 
Eßlingen 
Friderichshafen 
Gaildorf 
Geißlingen 
Gmünd . 
Goͤppingen .. 
Großbotwar 
Gundelsheim. 
Güglingen 
Halll 
Heidenheim 
Heiligkreuzthal 
Herbrechtingen 
Herrenalb .. 
Hirsau . .. 
Horb 
Kapfenburg 
Kirchhein 
Kochendorf 
Langena 
Leonberr 
Lorhe 
Ludwigsburg 
Marbach. 
sl. 
3,600 
2,800 
5,800 
8,000 
2,200 
2,600 
8,000 
2,000 
2,800 
4,800 
4.00 
4,800 
3,500 
1, 200 
1,200 
7,500 
2,400 
6.200 
2,500 
1,000 
5,800 
5,000 
3,600 
2,800 
3,800 
3,400 
1,400 
2,000 
9,000 
5,600 
273 
Maulbron 
Merklingen 
Murrhardt 
Münsingen 
Nellingen. 
Neufsen ... 
Oberndorf... 
Oehringcn.. 
Pfullingen 
Reuthin . 
Rosenfetdd.“ 
Rotenbung 
Rotenmünster . 
Roth am See 
Schorndorf 
Schönthal 
Sindelfingen. 
Tettnang 
Ulm .. .. 
Vaihingen 
Waiblingen 
Wangen 
Weil im Schönbuch 
Weingarten 
Weinsberg 
Wiblingen 
Wiesensteig 
Wiernsheimm 
Zwiefalten 
1,200 
st. 
2,000 
1,600 
2,100 
1,400 
1,500 
3,200 
5,500 
5,200 
9,200 
1,400 
1,200 
5,800 
1,800 
4,.200 
6,600 
8,800 
5,000 
1, 200 
12,600 
3,.500 
5,400 
5,200 
2,800 
6,00 
4,500 
2,600 
1,800 
2,000 
250,000
        <pb n="276" />
        274 
2) Die Wirthschafts-Abgaben mit 
bei folgenden Cameral-Aemtern: 
Backnang. 
" 
Sindelsingen. 
Brackenheim 
Cannstadt. 
Eßlingen 
Gmünd 
Hall 
Heidenheim 
Heilbronn. 
Horb. 
Leonberg 
Mgulbronn 
fl. kr. 
9,000 — 
5,000 — 
7,000 — 
8,000 — 
8,000 — 
10,000 — 
14,000 — 
11,500 — 
20,000 — 
4,000 — 
7,500 — 
5,800 — 
3) Die Grund-Steuer it 
bei folgenden Oberamts-Pflegen: 
Biberach 
Brackenheim 
Crailsheim 
Göôxppingen 
Heilbronn. 
Herrenberg 
Kirchheim. 
Leonberg 
fl. kr. 
20,000 — 
25,000 — 
20,000 — 
55,000 — 
30,000 — 
50,000 — 
34,000 — 
42,000 — 
Mergentheim 
Neuenstadie 
Neuenbürg 
Oehringen 
Rottweil 
Tuttlingen 
Urach 
Vaihingen 
Waiblingen 
Weinsberg 
Lorch 
Reuthin 
Leutkirch 
Ravensburg 
Schorndorf 
Stuttgart. . 
Tübingen 
Urach 
Vaihingen 
Waldse 
rl 
. 12,000 
200, Ooo ff. 
fl. 
9,800 
9.100 
7,000 
10,000 
5,000 
4.000 
13,000 
5.500 
5.500 
6,500 
2,500 
200,000 
tr. 
430,000 fl. 
4 fl. 
50,000 
26,488 
18,511 
20,000 
24, 000 
25,000 
20,000 
er. 
50,000 — 
450,000
        <pb n="277" />
        275 
4) Die auf den Ertrag der Salz-Gesälle angewiesenen 390,000 fl. sind in monat- 
lichen Raten von der Staats-Haupt-Casse an die Staats-Schulden-Zahlungs- 
Casse zu liefern. 
Endlich 
5) hat die Staats-Schulden-Zahlungs-Casse die oben für jedes der drei Jahre be- 
zeichnete Capital-Steuer-Summe durch Abzug derselben an den Zins-Zahlungen 
bei sich selbst zu erheben. 
Wegen der Lieferung und Verrechnung dieser Summen werden die in der Ver- 
ordnung vom 12. August 182“ (Reg.Blatt S. 611) gegebenen Vorschriften hiedurch 
wiederholt, und sämtliche dabei betheiligte Amtsstellen für deren genaue Befolgung 
verantwortlich gemacht. 
Stuttgart den 16. Juni 1850. Varnbüler. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Durch die Beförderung der Gerichts-Abtuare Holzinger und Freiherr 
v. Linden sind die Aktuariate bei den Oberamts-Gerichten Tettnang und Böblin- 
gen in Erledigung gekommen. Die Bewerber um die genannten beiden Stellen haben 
sich innerhalb drei Wochen bei den Gerichtshôfen zu Ulm und Eßlingen vorschriftmäßig 
zu melden. 
2) Die Bewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Plüderhausen, Deka- 
nats Welzheim, welche im Mutterort und den Filialien 15479 Pfarrgenossen zählt, 
und mit einem Einkommen von 638 fl. nach Sportelpreisen verbunden ist, haben sich 
innerhalb vier Wochen bei dem evangelischen Co#sistorium vorschriftmäßig zu melden. 
5) Die Bewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Rieth, Dekanats Vaihingen, 
mit 599 Kirchengenossen, die mit einem Einkommen von 600 fl. nach Sportelpreisen ver- 
bunden ist, haben sich innerhalb vier Wochen bei dem evangelischen Consistorium vor- 
schriftmäßig zu melden.
        <pb n="278" />
        276 
4) Die Bewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Erligheim, Dekanats- 
Bezirks Besigheim, welche 781 Pfarrgenossen zählt, und ein Einkommen von 600 fl. 
nach Sportelpreisen gewährt, haben sich innerhalb vier Wochen bei dem Cvangelischen 
Consistorium vorschriftmäßig zu melden.
        <pb n="279" />
        277 
Nro. 31. 
Regierungs-Blatt 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
—...————————————— 
Freitag, den 2. Juli 1830. 
—. 
  
  
  
— 
  
—. 
Inhalt. 
Königl. Dekret:. Diensi-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Wohnsit-Veränderung eines Rechts-Consulenten. — Bekanntmachung, 
den Uebertritt der Reserendäre zweiter Elasse von den Gerichtshösen zu Oberamts-Gerichten betreffend. — 
Das Resultat der Concurs-Prüfung der Rechts-Candidaten im Monat Juni 1850 betreffend. — Die Be- 
stellung von acht geprüften Rechts-Candidaten zu Referendären zweiter Classe betreffend. — Verlängerung 
der Dauer des Privilegiums gegen den Nachdruck des Werks: der christliche Glaube c. von Schleperma- 
er. — Verfügung, betreffend die Einhaltung der Termine bei Bewerbungen um erledigte Kirchenstellen. 
— Bekanntmachung der Loos-Nummern, mit denen die Kontingente für die diesjährige Aushebung schließen. — 
Dienst-Erledigungen. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchsten Dekrets vom 7. v. M. 
den bei der Ober-Zoll-Administration angestellten Revisor Müller Krankheits wegen 
zu pensioniren, 
durch hochste Entschließung vom 10. v. M. den Gerichts-Rotar Nädelin zu 
Oberndorf, auf das erledigte Gerichts-Rotariat Backnang, seinem Ansüchen gemäß, zu 
versetzen,
        <pb n="280" />
        278 
vermoͤge hoͤchster Entschließung vom 13. v. M. die bei dem K. Gerichtshofe in 
Eßlingen erledigte Assessors-Stelle dem Gerichts-Aktuar Pfaff, von Tuͤbingen, zu 
uͤbertragen, und 
durch hoͤchstes Dekret vom 17. v. M. den dem Gerichtshofe in Ellwangen zuge- 
theilten Ober-Justizrath Stein wegen fortwöhrender Kränklichkeit auf sein Ansuchen 
in den Ruhestand zu verseßen, 
den Gerichts-Aktuar Gerster zu Leutkirch zum Gerichts-Notar in Oberndorf, 
vorerst in widerruflicher Eigenschaft, zu ernennen, und 
den Amts-NRotar Herrmann in Mehbiygen, Oberamts Urach, auf das erledigte 
Amts-Notariat Köngen, Oberamts Eßlingen, seiner Bitte gemäß, zu verseßen geruht. 
Sodann haben Höchstdieselben vermöge höchster Entschließung vom 19. v. M. 
die bei dem K. Ober-Tribunale erledigte Rathsstelle dem Vice-Direktor bei dem K. 
Steuer-Collegium, Freiherrn v. Gaisberg, unter Belassung des Titels als Vice= 
Direktor, auf sein unterthänigstes Ansuchen, gnädigst übertragen; auch 
unter dem 24. v. M. bei dem General-Quartiermeister-Stab den Hauptmann 
zweiter EClasse v. Rüpplin zum Hauptmann erster Classe, und 
den Ober-Licutenant Schele zum Hauptmann zweiter Elasse befördert. 
II. Verfügungen der Departementse. 
A) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Ministerium. 
a) Wohnsitz-Veränderung eines Rechts-Consulenken. 
Da der Rechts-Consulent Munding, bisher zu Ehingen, seinen Wohnsiß nach 
Laupheim, Oberamts Wiblingen, verlegt hat, so wird solches andurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Srurtgart den 24. Juni 1830. 
Maucler.
        <pb n="281" />
        . 279 
b) Bekanntmachung, den Uebertritt der Referendäre zweiter Classe von den Gerichtshdfen 
zu Oberamts-Gerichten betreffend. 
Diejenigen Referendäre zweiter Classe, welche nach der Verfügung vom 28. Decem- 
ber 1329 (Reg. Bl. v. T. 1350, S. 7) die erste Hälfte ihres Dienst-Probejahrs bei 
den K. Gerichtshöfen erstanden haben, werden hiemir für die zweite Hälfte des Probe- 
jahrs den hienach benannten Oberamts-Gerichten zugetheilt: 
1) der Referendär Geyer dem Oberamts-Gerichte Brackenheim; 
2) der Referendär Staib dem Oberamts-Gerichte Ravensburg; 
5) der Referendär Steudel dem Oberamts-Gerichte Mergentheim; 
4) der Referendär Kauffmann dem Oberamts-Gerichte Ludwigsburg; 
5) der Referendär Cleß dem Oberamts-Gerichte Göppingen; 
6) der Referendär Lang dem ECriminal-Amte Stuttgart; 
7) der Referendär Frey dem Oberamts-Gerichte Oehringen; 
3) der Referendär Spittler dem Oberamts-Gerichte Balingen; 
9) der Referendär Kornmann dem Oberamts-Gerichte Tübingenz; 
10) der Referendär Kaußler dem Oberamts-Gerichte Künzelsau. 
Die vorbenannten Referendäre haben bei den bezeichneten Oberamts-Gerichten 
acht Tage nach dem Ablaufe der ersten Hälfte ihres Probejahrs ihre Funktionen an- 
zutreten, und von den gedachten Gerichten wird die vorschriftmäßige Anzeige von die- 
sem Antritte gewärtigt. 
Srtuttgart den 25. Juni 1850. Maucler. 
Tc) Das Resultat der Eoncurs-Prüfung der Rechts-Candidaten im Monat Juni 1830 betreffend. 
Zu der nach der Bekanntmachung vom 16. April 1330 (Reg. Bl. S. 171) auf 
den Monat Juni desselben Jahrs angeordneten Concurs-Prüfung haben sich acht 
Rechts-Candidaten gemeldet, welche sämtlich für befähigt erkannt wurden, die praktische 
Diensilaufbahn als Referendäre zweiter Classe anzutreten, und zwar haben erhalten: 
I. Das Zeugniß erster Elasse: 
Johann Nepomuk Wocher, von Neutrauchburg, Oberamts Wangen. 
II. Das Zeugniß zweiter Elasse: 
Keiner.
        <pb n="282" />
        280 
Il. Das Zeugniß dritter Elasse, erster Abtheilung: 
1) Friedrich Koch, von Göüglingen, Oberamts Brackenheim; 
2) Adolph Heigelin, von Stuttgart. 
IV. Das Zeugniß dritter Elasse, zweiter Abtheilung: 
Keiner. 
V. Das Zeugniß dritter Elasse, dritter Abtheilung: 
1) Ferdinand Graner, von Biberach; 
2) Joseph Maximilian Welebil, von Stuttgart; 
3) Albert May, von Oberndorf; 
4) Carl Murschler, von Kirchheim u, T.; 
5) Friedrich Alerander Napoleon Widmann, von Buchau. 
Stuttgart den 26. Juni 1830. Maucler. 
4) Die Bestellung von acht geprüften Rechts-Candidaten zu Referendären zweiter Classe betreffend. 
Diejenigen acht Rechts-Candidaten, welche nach der vorstehenden Verfügung die 
erste Dienstprüfung genügend erstanden haben, sind zu Referendären zweiter Classe 
ihrem Ansuchen gemäß bestellt und für die erste Hälfte ihres Dienst-Probejahrs den 
K. Gerichtshöfen nachstehendermaßen zugetheilt worden: 
I. dem K. Gerichtshofe zu Eßlingen: 
1) Wocher, 
2) Heigelin, 
5) Welebilz 
II. dem K. Gerichtshofe zu Tübingen: 
1) Graner, 
2) Widmannz 
III. dem K. Gerichtshofe zu Ellwangen: 
1) Mapy, 
2) Mutschler; 
IV. dem K. Gerichtshofe zu Ulm: 
Koch.
        <pb n="283" />
        281 
Die vorbenannten Referendäre haben sich nunmehr bei den bezeichneten Gerichts- 
höfen ungesäumt zur Diehstleistung anzumelden, und von LeWßtern wird die gewoͤhnliche 
Anzeige von der stattgehabten Beeidigung gewaͤrtigt. 
Stuttgart den 26. Juni 1830. Maucler. 
B) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
Verlängerung der Dauer des Privilegiums gegen den Nachdruck des Werkes: der chrisiliche Glaube 2c. 
von Schleyermacher. 
Da die zweite umgearbeitete Ausgabe des Werks: „der christliche Glaube nach den 
Grundsäten der evangelischen Kirche 2c. von D. Fr. Schlepermacher," gegen dessen 
Nachdruck dem Buchhändler Reimer in Berlin ein Privilegium auf sechs Jahre un- 
ter dem 16. April 1328 ertheilt wurde (Reg. Bl. S. 250), sich um zwei Jahre ver- 
spätet hat und erst in der ÖOstermesse dieses Jahrs erschienen ist, so haben Seine 
Königliche Majestät auf unterthánigstes Mnsuchen durch höchste Entschließung vom 
16. d. M. die Dauer dieses Prioilegiums um zwei Jahre, somit auf acht Jahre zu 
verlängern geruht; welches hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Sturtgart den 19. Juni 1880. 
Für den Minisier: 
Walther. 
2. Des evdangelischen Consistorium. 
Verfügung, betreffend die Einhaltung der Termine bei Bewerbungen um erledigte Kirchenstellen. 
Da neuerlich nicht selten Bewerbungen um erledigte Kirchenstellen erst nach Ver- 
fluß der öffentlich festgesesten Frist einkommen, so wird hiemit bekannt gemacht: 
a) daß der bei Aufforderungen zur Bewerbung um Kirchenstellen anberaumte 
Termin immer von dem Tage, von welchem die betreffende Numiner des Re- 
gierungs-Blattes datirt ist, lauft, und 
b) daß Bewerbungen, die erst nach Ablauf dieses Termins einkommen, keine 
Berücksichtigung zu erwarten haben. 
Stuttgart den 22. Juni 1830. Mohl.
        <pb n="284" />
        282 
/ 
C) Der Departements des Innern und des Kriegswesens: 
Des Ober-Rekrutirungsraths. 
Bekanntmachung der Loos-Nummern, mit denen die Kontingente für die diesjährige Aushebung schließen. 
Nachdem die Kontingents-Listen für die diesjährige Aushebung abgeschlossen sind, 
werden nach Vorschrift des Rekrutirungs-Gesetzes Art. 25 die Loos-Nummern, mit 
denen die Kontingente in den verschiedenen Oberamts-Bezirken schließen, mit der Be- 
merkung bekannt gemacht, daß diejenigen, denen höhere Rummern zugefallen, von der 
ordentlichen Aushebung durch das Loos befreit sind. 
  
  
I. Neckar-Kreis. II. Schwarzwald= Krei,s. 
Loos- - 
Oberanit. Nummer. Oberamt. neosnk“ 
Backnag 189. Balinen 162. 
Besighen 175. llloo 128. 
Böblinnen 151. Freudenstadt 147. 
Brackenhdhdhen 158. Herrenbereg 154.— 
Cannstat 116 %rt 100. 
Eßlingen. .. EEIE 166. 
Heilbvren 155. Neuenbürrg 125. 
Leonbrreegg 116. Nürtingggen 105. 
Ludwigsburg.. .. 18“7. Oberndotr 117. 
Marbach. ... 180. Reurlinen 120. 
Maulbreen 153.RottenbucünSs 110. 
Reckarflaum 179. Rottwil 94. 
Stuttgart, Stadt . . .. 97. Spaichingen.. ... 9l. 
Sturtgart, mit 1600. Sulssss 126. 
Vaihingen 169. Tübinen. 140. 
Waiblingen 216. Tuttlinen 159. 
Weinobtrreg 170. Urah 146.
        <pb n="285" />
        285 
  
  
  
  
  
III. Jaxt--Kreis. IV. Donau-Kreis. 
Oberamt. Meron.) Oberamt. **) 
Anasallen 110. J Biberach.. .. . .. 125. 
Crailsshen 157. Blaubeuren 100. 
Ellwanggen 1532. Ehinen 69. 
Gaildoitr 179. Geißlinen 95. 
Gerabnn 175. Göppingen 111. 
Gmnnnd 1134.Kirchhin 106. 
Halllll 167. Leutkirceeg 107. 
Heidenhmeen 133. Münsinen 90. 
Kuͤnzelsaun. ... 174. JRavensburg. . . ... 92. 
Mergenthreen 158. Riedlinen 110. 
Neresheei. 100. Saulguuoo 102. 
Oehrigngen 203. J Tettnang.. .. . . .. 105. 
Schorndor 1711 Uünnmm 133. 
Welzheim. . .... 173. Waldsee 72. 
Wangegn 78. 
Wiblinen 82. 
Stuttgart den 25. Juni 1830. 
Kapff. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Da auf den Aufruf vom 15. Mai d. J. (Reg. Bl. S. 206) keine Bewerbung um 
die ärztliche Gehülfen-Stelle am Catharinen-Hospitale zu Stuttgart auf das Verwal- 
tungs-Jahr 1832 eingekommen ist, so wird eine wiederholte Frist von vierzehen Tagen 
für die Einreichung der dießfallsigen Gesuche anberaumt. 
Je erwünschter den vaterländischen Candidaten der Heilkunde diese Gelegen- 
heit sepn sollte, sich ohne den, mit dem Besuche auswärtiger Kranken-Anstalten ver- 
knüpften bedeutenden Aufwand dle erste praktische Ausbildung für ihr Fach zu ver- 
schaffen, desto zuversichtlicher läßt sich erwarten, daß diejenigen, denen jener Aufruf
        <pb n="286" />
        284. 
entgangen seyn möchte, auf bie Wiederholung desselben nicht versäumen werden, sich 
zu melden. Es wird zu dem Ende nochmals bemerkt, daen mit der gedachten Stelle 
neben freier Wohnung im Krankenhause ein jährlicher Gehalt von 150 fl. verbunden 
ist, und daß bei den Bewerbern zum Wenigsten die günstige Erstehung der ärztlichen 
Fakultäts-Prüfung vorausgeseht wird, auch daß diejenigen, welche nicht blos für die 
innere, sondern auch für die Wund= und Heb-Arznei-Kunde mindestens theoretisch sich 
ausgebildet haben, bei sonst gleicher Tüchtigkeit vorzügliche Berücksichtigung finden 
werden. 
2) Durch den Austritt des seither bei dem K. Gerichtshofe in Tübingen aufge- 
ftellt gewesenen Ober-Justiz-Prokurators Hofacker isi dessen Stelle in Erledigung ge- 
kommen. Die Bewerber um folche haben sich innerhalb drei Wochen bei dem gedach- 
ten Gerichtshofe zu melden. 
5) Die erledigte evangelische Pfarrei Ilzhofen, Dekanats Hall, zählt 728 Pfarr- 
Senossen, und ist mit einem Einkommen von 6“1 fl. nach Sportel-Preisen verbunden. 
Die Bewerber um dieselbe haben sich innerhalb vier Wochen bei dem evangelischen 
Consistorium vorschristmäßig zu melden. 
4) Die Bewerber um das durch die Beförderung des Gerichts-Aktuars Pfaff in 
Erledigung gekommene Gerichts-Aktuariat Tübingen werden hiemit aufgefordert, sich 
innerhalb drei Wochen bei dem Gerichtshofe in Tübingen vorschriftmäßig zu melden. 
5) Die Bewerber um das durch die Beförderung des Gerichts-Abtuars Gerster 
in Erledigung gekommene Gerichts-Akruariat Leurkirch werden hiemit aufgefordert, 
sich innerhalb drei Wochen bei dem Gerichtshofe in Ulm vorschriftmäßig zu melden. 
6) Durch die Versehung des Amts-Norars Herrmann nach Köngen ist das 
Amts-Notariat Mehingen, Oberamts Urach, erledigt worden. Die Bewerber um dasselbe 
haben sich binnen drei Wochen bei dem Gerichtshof in Tübingen vorschriftmäßig zu melden. 
7) Die erledigte evangelische Pfarrei Waldthann, Dekanats-Bezirks Crailsheim, 
zählt im Mutterort 348, in den Filialien, die weder Kirche noch Schule haben, 125 
Parrgenossen, und gewährt ein Einkommen von 600 fl. nach Sportel-Preisen. Die 
Bewerber um dieselbe haben sich innerhalb vier Wochen bei dem evangelischen Consisto= 
rium vorschriftmäáßig zu melden. 
Am 28. v. M. find die Rechts-Erkenntnisse vom Monat April d. J. ausgegeben worden.
        <pb n="287" />
        285 
  
Nro. 32. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
—— Montag, den 5. Juli 1830. W7 
  
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Dienst-Nachuchten. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betresfend die Erlafsung der Beschäl-Gebühr von Stut- 
ten, welche vor dem Belegen verdußert worden sind. — Ergebniß der zweiten cvangelisch-theologischen 
Dienst-Prüfung in den Monaten April, Mai und Juni 1830. — Empfehlung der Mussk-geitschrist Euto- 
nia. — Die Verthellung der Prämien an katholische Schullehrer betreffend. — Die Stations-Distanz-Be- 
stimmung zwischen Sulz und Alpirshach betreffend. — Umlage der Grund= Gefäll= Gebäude= und Gewerbe= 
Steuer für das Jahr 183½. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Moajestät haben durch höchste Entschließung vom 19. v. M. 
auf die erledigte Revierförkersstelle zweiter Klasse zu Hildrizhausen, Forstamts Wild= 
berg, den Förster v. Bühle# zu Lenningen, Forstamts Kirchheim, zu versehen, und dagegen 
die Förstersstelle dritter Classe zu Lenningen, dem bisheerigen Forst-Referendär 
v. Schertel zu übertragen geruht.
        <pb n="288" />
        286 
II. Verfügungen der Departemente. 
A) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betreffend die Erlassung der Beschälgebühr von Stutten, welche vor dem Velegen 
veränßert worden sind. 
Durch die gesehliche Bestimmung vom 9. Juli 1821 (Reg. Bl. S.57) ist die Be- 
schälgebühr auf den Beschälplatten im Königreich auf 1 fl. von einer durch die Hengste 
des Landbeschälerstalls zu bedeckenden Stutte ermäßigt, und zugleich verordnet worden, 
daß dieselbe bei der jährlichen Anordnung des Beschälwesens mit dem Einschreiben der 
Stutte in das Register an das betreffende Kameralamt bezahlt, und nur in dem Falle 
dem Eigenthümer zurückerstattet werden solle, wenn er durch ein Zeugniß des Ge- 
meinderaths erweisen kann, daß die Stutte krepirt sey, ehe sie auf die Beschälplatte 
gebracht worden, oder wenn der auf der Beschälplatte angestellte Aufseher bezeugt, daß 
die dahin gebrachte Stutte den Hengst nicht zugelassen habe. 
Da nun Seine Königliche Majestät in Folge einer auf dem lehten Land- 
tage von der Stände-Versammlung angebrachten dießfallsgen Bitte nach Anhörung des 
Königl. Zeheimen Raths zu verfügen geruht haben, deß eine solche Zurückerstattung 
der Beschälgebühr künftig auch alsdann geleistet werden soll, wenn durch ein gemein- 
deräthliches Zeugniß erwiesen wird, daß eine zum Bedecken eingeschriebene Stutte, ehe 
solche bedeckt worden, verdußert worden ist; so wird dieß zur allgemeinen Nachachtung 
unter dem Anfügen bekannt gemacht, daß es hinschtlich der von Ausländern zu be- 
zahlenden Beschälgebühr bei der bisherigen Bestimmung sein Verbleiben hat. 
Sruttgart den 50. Juni 1850. 6 
- Für den Minister: 
Walther. 
2. Des evangelischen Consistorium. 
a) Ergebniß der zweiten evangelisch-theologischen Diensiprüsung it den Monaten April, Mai 
und Juni 1830. 
Von den zu der zweiten evangelisch-theologischen Diensprüfung (Anstellungs-Prü- 
fung) in den Monaten April, Mai und Juni d. J. zugelassenen Candidaren des
        <pb n="289" />
        287 
Predigtamtes wurden sieben zu weiterer Fortsetzung ihrer Studien angewiesen, fol- 
gende neununddreißig aber fuͤr befaͤhigt erklaͤrt, und zwar: 
1) Baur von Tuͤbingen. 
2) Bossert von Holzmaden. 
3) Breitschwerdt von Waiblingen. 
4) Deffner von Markgröningen. 
5) Eisenlohr von Herrenberg. 
6) Elwert von Cannstadt. 
7) Faber von Dachtel. 
83) Faber von Nordheim. 
9) Feucht von Heimerdingen. 
10) Fleischhauer von Reutlingen. 
11) Hahn von Stuttgart. 
12) Hartmann von Backnang. 
15) Hartmann von Wildberg. 
1/) Heigelin von Stuttgart. 
15) Höchstetter von Efferdingen. 
16) Hoffacker von Gärtringen. 
17) Käferle von Ludwigsburg. 
18) Kapff von Güglingen. 
19) Keppler von Mühlhausen. 
20) Krauß von Bissingen. 
21) Märklin von Bebenhausen. 
2) Mäulen von Neuhausen. 
5) Martin von Giengen. 
24) Neuffer von Güglingen. 
25) Neuffer von Frommern. 
26) Oesterlen von Waldenburg. 
27) Reichertrer von Reutlingen. 
28) Rheinwald von Scharnhausen. 
29) Schesfler von Ebingen. 
—2——
        <pb n="290" />
        288 
o) Schmidt von Göppingen. 
1) Schnizer von Münsingen. 
2) Sigel von Dornhan. 
) Speidel von Ofterdingen. 
1) Stahl von Dornstetten. 
) Strebel von Oberndorf. 
6) Süskind von Tübingen. 
7) Tafel von Unterweissach. 
8) Vogt von Tübingen. 
59) Zimmermann von Gerlingen. 
Stuttgart den 22. Jum̃ 1830. 
———— 
-. 
2 
ot 
S——— 
□1 
Mohl. 
b) Empfehlung der Musik-Zeitschrist Eutonia. 
Das Königl. evangelische Consistorium sieht sich veranlaßt, sämtliche Dekane und 
Schul-Conferenz-Direbtoren auf die von Johann Gottfried Hienbsch, Oberlehrer am 
Schullehrer-Seminar zu Breslau, in Verbindung mit mehreren Musik-Direktoren, Can- 
toren, Organisten und Musiklehrern Deutschlands herausgegebene: 
Eutonia, eine hauptsächlich pädagogische Musik-Zeitschrift, Bres- 
lau 1828 und 1829, bei dem Herausgeber, 
wovon bereits zwei Bände je mit drei Heften erschienen sind, aufmerksam zu machen, 
und dieselbe als eine gehaltvolle, für jeden Organisten und Gesanglehrer sehr brauch- 
bare Schrift zur Anschaffung für die Schullehrer-Lese-Gesellschaften zu empfehlen; wo- 
bei noch bemerkt wird, daß der Herausgeber bei gleichbaldiger Bestellung den Band 
von drei Hesten noch im Subscriptions-Preise zu 1 Rthl. abzugeben bereit ist, und 
die Bestellung auf allen Postämtern gemacht werden kann. 
Stuttgart den 18. Juni 1850. 
Mohl.
        <pb n="291" />
        289 
5. Des katholischen Kirchenraths. 
Die Verthellung der Prämien an katholische Schullehrer betreffend. 
Unter Berücksichtigung der im Jahre 18325 statt gehabten allgemeinen Preis- 
Vertheilung wurde nachstehenden Schullehrern aus den Schul-Inspektorats-Bezirken 
Ravensburg, Riedlingen, Roth, Saulgau, Schussenried, Tettnang, Uttenweiler, Wald- 
see und Wangen, die ihrer Kenntnisse, Amtstreue und Sittlichkeit wegen einer Aus- 
zeichnung würdig erachtet werden, eine Belohnung Lon Zehn Gulden gyädigst zu- 
geschieden: 
Beil, Johann, in Kleintissen. 
Binder, Paul, in Ertingen. 
Bickler, Mathias, in Friedberg. 
Bißenauer, Joseph, in Mengen. 
Dejene, Damian, in Eglofs. 
Debel, Johann Baptist, in Neutrauchburg, 
Duelli, Donat, in Mußbach. 
Fohmann, Bernhard, in Ravensburg. 
Gaßer, Norbert, in Roth. 
Gerum, Mathäus, in Altdorf. 
Glatthaar, Caspar, in Tettnang. 
Grimm, Vincenz, in Otterswang. 
Heine, Joseph, in Amtzell. 
Miller, Gregor, in Moochausen. 
Nusser, Ferdinand, in Unteressendorf. 
Renz, Carl, in Altshausen. 
Salenbuch, Joseph, in Zwiefaltendorf. 
Schilling, Joseph, in Langenargen. 
Walser, Valentin, in Michelwinneden. 
Wagner, Johamn, in Österhofen. 
Stuttgart den 19. Juni 1850. 
Camerer.
        <pb n="292" />
        290 
4. Der General-Direktion der K. Wörttembergischen Posten. 
Die Stations-Disianz-Bestimmung zwischen Sulz und Alkpirsbach betreffend. 
Nachdem vermöge Verfügung des Königl. Ministeriums des Innern vom 15. d. M. 
die Stations-Distanz-Bestimmung zwischen Sulz und Alpirsbach für Extrapost- 
Fahrten auf 1: Post regulirt worden ist; so wird folches hiermit zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Frankfurt aM. den 13. Juni 1830. 
Alexander Freiherr v. Vrints-Berberich. 
B) Des Departements der Finanzen: 
Des Steuer-Collegium. 
Umlage der Grund= Gefäll= Gebäude= und Gewerbe-Steuer für das Jahr 165/8. 
Nach der mit den Ständen geschehenen Verabschiedung sollen für das Finanz-Jahr 
1832 wie bisher 
an Grund-Gefäll-Gebäude= und Gewerbe-Steuer —. 27600,000 fl. 
umgelegt und erhoben werden. 
Hieran haben beizutragen: 
12 das Grund-Eigenthum und die Gesälle, nädmlich 
a)das Grund-Eigenthn 137727,638 fl. 
5) die Gesällel 1440029fl. 
1·°351,667 fl. 
zu die Gebäauide 13539,335fl- 
# die Gewerbee 325,000 fl 
2·600, 000 fl. 
Die Steuer ist unter Zugrundlegung des revidirten Catasters auf die in der Bei- 
lage ersichtliche Weise vertheilt worden.
        <pb n="293" />
        291 
Ueber die nach der Verordnung vom 20. September 1827 bei dem Cataster zu 
beruͤcksichtigen gewesenen Abgangs- und Zuwachs-Posten, geben die den Oberaͤmtern 
zugekommenen Nachweisungen weitern Aufschluß. 
Das Grund-Cataster betraͤgt dermal nach dem Rein Ertras 15·723,812 fl. Akr. 
57, 
Gefäll-Cataster . 14037,818 fl. 26 kr. 
und kommen je auf b00 fl. Rein- Ertrag an Etaats- 
Steuer . 10fl.59kr.1hl. 
Das Gebäude- Cataster. betraͤgt nach Capitalwerthen 1457°863,199 fl. — 
und die Staats-Steuer je auf 100 fl. Capitalwert 17 kr. öhl. 
Die Ansäße der Gewerbe-Steuer betragen 303, 508 fl. 5 kr. 
Zur Ergänzung der Summe von 325,000 fl. fallen 
mithin je auf 100 fl. Ansaz.. .. 107 fl. 9 kr. Uhl. 
Die Oberämter haben nun unverweilt die Vertheilung der Steuer auf die einzel- 
nen Orte und Gutsherrschaften nach der Grundlage des Landes-Catasters vorzunehmen, 
auch dafür zu sorgen, daß die Unteraustheilung auf die Steuerpflichtigen nach den 
verschiedenen Cataster-Zweigen je abgesondert auf das Grund-Gefäll= Gebäude= und 
Gewerbe-Cataster in Bälde vollzogen wird. 
Um aber auch die neuerlich ausgefertigten neuen Oberamts-Uebersichten in einem 
fortwährend brauchbaren Stand und in Uebereinstimmung mit den Kanzlei-Erempla- 
rien erhalten zu können, baben die K. Oberämter unfehlbar die Einleitung zu treffen, 
daß die bei ihnen jährlich zur Anzeige kommenden Abgangs= und Zuwachs-Posten in 
ein fortlaufendes Aenderungs-Protokoll eingetragen, und nach solchem die den Concur- 
renzfuß mit der Abscheidung nach der Steuerpflicht enthaltenden summarischen Steuer- 
Vermögens-Register richtig gestellt werden. 
Ueber die Benühungsart des Staats-Steuer-Catasters zu den Corporations-Anla- 
gen werden die K. Oberämter auf das Dekret vom 13. Juli v. J. aufmerksam gemacht. 
Da es für die Erhaltung der Ordnung im Staatshaushalt, und für die Bestrei- 
tung der Staats-Bedürfnisse von großer Wichtigkeit und dringend nothwerdig ist, daß
        <pb n="294" />
        292 
die Steuergelder regelmaͤßig eingehen, auch eine zur gehoͤrigen Zeit vorgenommene Un- 
teraustheilung und ein zweckmaͤßig geleiteter Einzug zur Schonung der oͤkonomischen 
Verhaͤltnisse der Steuerpflichtigen wesentlich beitragen; so werden die K. Oberaͤmter 
unter Beobachtung der wegen des Steuer-Einzugs schon früher und insbesondere unter 
dem 21. Juni 1819 erlassenen Verfügungen, auch darauf Rücksicht nehmen, daß die 
für die Unteraustheilung der Steuern erforderlichen Arbeiten überall sogleich beginnen, 
und daß der Einzug und die Ablieferung der Steuern nicht verzögert wird. 
Stuttgart den 50. Juni 1830. 
Suͤskind. 
Vertheilung 
der direkten Stadts-Stelet auf die Oberämter des Kdnigreichs, die Hof= Domainen- Katumer 
und die Staats-Cassen-Renten pro 169/8. 
Die Steuer beträgt üaüch der mit den Ständen geschehenen 
Verabschiedung.. ... 2600, o0ofl. 
Hievon kommen 37 auf den Grund-Ertrag und die Gefälle, 
und zwar: 
a) der Grund-Ertrag 17727,638fl. 
b) die Gefällll 1154,029 fl. 
14·8412667fl. 
## auf die Gebaͤube .. 222222223 242 455, 555 fl. 
auf die Gewere 325,000fl. 
2·600, 000 fl.
        <pb n="295" />
        293 
  
  
· Gruud- Gefaͤll- Gebaͤude- Gewerbe- Haupt- 
Oberaͤ mt er- Steuer. Steuer. Steuer. Steuer. Summe. 
*çx-1 . si: ir. si- fl. sl. 
I. Neckar-Kreis. 
Backnagg 23, 966 41 6,198 4,932 35,557 
Bestshem 26,050 857 5/83922 4,42040,228 
Böblingen 24,926 588 7,194 6,037 836, 505 
Brackenheim 20,792 1,522 6508 5,1056555,725 
Cannstat 19,991 407 7,21“ 4 20 31,816 
Eßlingen 23,005 972 6,036 6,749 36,762 
Heilbronn 2°,175 1,654 11,530 8,989 57,546 
Leonberg . 5!-,136 1,163 9,650 4%46 49,395 
Ludwigsbuntg 50,592 1,126 11,580% 6,865 50,161 
Marbach 35,262 800 6,809 4,160 45,031 
Maulbronn 24,592 265 6,888 2,787 34, 532 
Neckarsulm . .. 35,561 1,533 7./187 4,%66 46,652 
Stuttgart, Stadt 6,.555 262 27,909 25,688 60, 595 
Stuttgart, UAmt 25,016 841 7378 3,825 57,090 
Vaihingen. 21,134 863 6,190 3,508 31,695 
Waiblingen 25, 596 176 6,685 4, 1/3 56,600 
Weinsberg 2½, 712. 1#/06“ 5, 399 W 34,959 
— 425,8731444 690,468 
  
  
  
  
  
100,762
        <pb n="296" />
        294. 
  
Grund- 
Gefäll- 
  
  
  
  
  
  
  
Oberämter. Slteuer. Steuer. " eu 
I. Schwarzwald- i s. s. fl. 
Kreis. „ 
Balingen 2½,037 645 6,628 5,%% 36,n54 
Calwy 15,975 325 6,143 4,939 27,381 
Freudenstadt . .. 19/79 59 4, 362 40 27,9/7 
Herrenberg . 29,818 402 7,503 5,279 50,777 
Horb . 20, 595 1,292 5,078 5,199 50,762 
Nagold. ... 18,084 539 5,503/ 4,79. 28,975 
Neuenbürg . 13,297 *590 4,797 3,379 22,063 
Nürtingen 26,258 613 6,271 3,917 35,066 
Oberndorf. . .. 18,233 565 4½7 3,/35 26, 678 
Reutlingen 24, 906 681 7,829 8,%N7 
Rottenbuig 29,947 783 8, 598 4,637 45,1965 
Rottweil 22,982 1,355 4,0 3,17 32,381 
Spaichingen 19,279 533 5,001 2,400 25,263 
—. 20,990 294 4,020 2,683 27,987 
Täbingen ..... 22,868 787 8,932 7,187 40,074 
Tuttlingen 24, 505 1, 105 !*ieWl 5,208 35,442 
Urah 25,462 316 6.491 6,007 58,.266 
— 374,702 10,917 98,330 77,687|561, 656
        <pb n="297" />
        295 
  
  
  
  
Oberämter. Grund- Gesäll- Gebaͤude- Gewerbe- Haup 
Steuer. Steuer. - Steuer. Eteuer. Summe. 
H. Jaxt-Kreis. sr se nö)3 ; 
Aalen 17,381 1,568 3,033 5,022 27,004 
Crailshein 22,068 1,404 *—’iie 5,956 51,828 
Ellwangen 28, 961 1,369 5,866 !*— 40, 285 
Gaildorf 25,812 999 3,354 5,086 31,251 
Gerabronn. 48.11 3,75 5,962 4, 523 62,641 
Gmünd 20, 502 1,670 4,874 6,570 35,616 
Hall. 58,0754,502 7,128 6,27:9 
Heidenheim 27,185 726 6,790 6,540 41,241 
Kuͤmzelsau.. 32,739 2,62 6,287 5,517 46, 805. 
Mergentheim. 58.701 2,#77 6,255 5, 845 51,277 
Neresheim. 2 ,653 5,959 5,9900 5,704 56,286 
Oehringen 47,037 4,323 7,556 4, 718 63, 434 
Schorndorf 20, 290 219 6,568 5.705 30,582 
Welzheim .. 18,727 594 5,897 2,702D5,919 
409,422 32,077 75,559 64,0553S1111
        <pb n="298" />
        296 
Grund- Gefuͤll- Gebaͤude- Gewerbe- 
Oberaͤmter. Steuer. ** Steuer. S N7 — 
IV. Donau-Kreic. fl. fl. fl. fl. fl. 
Biberach. ... 41,146 5,281 8,756 6,608 61,089 
Blaubeuren 24,094 802 — 5,576 32,404 
Ehingen 38,117 6,528 6,725 4,357 5,527 
Geißlingen .. .. 21,797 1,597 5,128 5,5/10 36,162 
Gôppingen 52,626 1,129 8,059 7,552 49, 126 
Kirchheim. .. 27,505 461 7,575 — 40,774 
Leutkirch . 30,031 2,819 5. 01/, 5, 502 41, 566 
Muͤnsiugen . . .. 22,052 1,5/7 3,897. 5.525 50,820 
Ravensburg 58.757 1,/93 7,550 5,625 53,103 
Riedlingen 56.5/7 4,718 8,196 4,02 55,893 
Saulna 38,853 2,598 6,099 4,01 51,591 
Tettnaung 28,771 971 5,575 5,662 58,979 
Uummm. 54,190 5,025 12,944 13,597 63,754 
Waldsee 40, 632 4½“ 7,727 3,774 56,597 
Wangeen 50,209 2,029 5,606 4,272 42116 
Wiblingeen 26,162 5.767 5,436 5,692 39,057 
— 511,469 42,057 108, 895 82,157 744, 558 
V. K. Hof-- Domaiuen— 
Kammer . 6,16.·.-7 9,900» 1,202 561 17,630 
VI. K. Staats- ense 
enten. . —- 4,597 — —- 4.597 
— 12 5 11#,029 453,556 525,000 2,600,000 
Stuttgart den 17. Juni 1850. 
Zur Beglaubigung: 
Der Revisor des K. Steuer-Collegium: 
Klemm. 
  
Gie der uck'#t bei G. Hasselbrink.
        <pb n="299" />
        297 
Nro. 33. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
—. m m 
Freitag, den 9. Juli 1850. 
- 
  
AAAAô 
  
—. m m 
  
—.. 
Inhalt. 
Verfügungen der Departements. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Bezirken 
vollendete Bereinigung des Unterrfandowesens betreffend. (Nro. XXVII.) 
  
I. Unmittelbare Königliche Debkrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Justiz-Departements. 
Der Hopotheken-Commission. 
Weiters Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths- Bziten vollendete Bereinigung des Unter- 
pfandswesens betreffend. (Nro. XXVII.) 
(Vergl. Reg. Blatt vom Jahr 18530, S. 257.) 
Nach den seit der lebten Bekanntmachung vom 28. Mai 1830 bis heute bei der 
K. Hypotheken- Commission eingekommenen Berichten der Oberamts-Gerichte sind in den 
hiernach benannten weiteren sechzig Gemeinderaths-Bezirken die Geschäfte der 
Bereinigung des Unterpfandewesens vollständig beendigt, auch die neuen Unterpfands- 
Bücher in Ordnung gebrache worden, und ist somit das Pfand-Gesetz vom 15. April 1825, 
gemäß den durch die betreffenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs= Instruktion 
vom 15. December 1825, K. 163 erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten 
in volle Wirksamkeit getreten; was hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 5. Juli 1830. Schwab.
        <pb n="300" />
        298 
Sieben und zwanzigste Ueber sicht 
der Gemeinderaths-Bezirke, in welchen das Pfand-Bereinigungs= 
Geschäft vollendet ist. 
— 
I. Neck ar = Kre (6. 
A) Haupt-Orte der Pfand-Commissariats-Bezirke: 
1) Bönnigheim, Oberamts Besigheim. (Pfand-Commissär: Weeber.) 
2) Leonberg, Oberamts-Stadt. (Pfand-Commissär: Unger.) 
5) Oßweil, Oberamts Ludwigsburg. (Pfand-Commissär: Ruoff.) 
:8) Andere Gemeinderaths-Bezirke: 
4) Groß-Ingersheim, Pfand-Commissariats Bietigheim, 
5) Erligheim, Pfand-Commissariats Bönnigheim, Oberamts Besigheim; 
6) Gruppenbach, Pfand-Commissariats Lauffen, 
3 Au- 6. sn * Pfand-Comnnssariats Brackenheim, 
9) Schsenburg. 
10) Stockbeim, Pfand-Commissariats Güglingen, 
11) Zaberfeld, 
3 Hemingen, Pfand-Commissariats Ditzingen, Oberamts Leonberg; 
14) Aldingen a, N. 
15) Hobeneck, Pfand-Commissariats Oßweil, Oberamts Ludwigsburg; 
16) Neckargröningen, 
17) Börtingen, Pfand-Commissariats Neuenstadt, Oberamts Reckarsulmz; 
18) Birkach, Pfand-Commissariats Plieningen, Oberamts Stuttgart. 
Vollständig bereinigt sind: 
die Pfand-Commissariats-Bezirke: 
Bönnigheim, Oberamts Besigheim; 
Brackenheim, — 
Güglingen Oberamts Brackenheim; 
Wonberg, Oberamts Lconberg; 
und die Oberamts-Gerichts-Bezirke: 
« Brackenheim und 
Leonberg. 
1I. Schwar zwald-Krels. 
A) Haupt-Orte der Pfand-Commissariats-Bezirke: 
19) Mählheim, Oberamts Tuttlingen. (Pfand-Commissär: Bissinger.) 
3 
Oberamts Brackenheim;
        <pb n="301" />
        299 
B) Andere Gemeinderaths-Bezirke: 
20) Meßstetten, . 
21) Ober-Digisheim, Pfand-Commissariats Dürrwangen, Oberamts Balingenz; 
22) Weilheim, 
23) Cresbach, .. 
M; Pfalzgrafenweil- er, Pfand--Commissariats Dornstetten, Oberamts Freudenstadt; 
25) Wiesenstetten, Pfand-Commissariats und Oberamts Horb; 
26) Unterboihingen, Pfand-Commissariats Rürtingen, uii « 
27) Orfinen, Pfand-Commissariats Reckarthailfingen, Oberamts Rürtingen; 
28) Bühlingen, 4 .. .» 
29) Horgen, Pfand-Commissariats Rottweil; 
50) Böringen, - 
TZZZLJEZIPJLZ Psaiid-Eomiiiissasi«ksObersmtsNottwsik 
33) Lauffen, Schoͤmberg, 
34) Zimmern unt. d. Burg, 
35) Egesheim, Pfand-Commissariats Nusplingen, Oberamts Spaichingen; 
8 Kel sen Pfand-Commissariats Mühlheim, Oberamts Tuttlingen. 
Vollständig bereinigt sind: · 
die Pfand-Commissariats-Bezirbe: 
Dürrwangen, Oberamto Balingen, 
*——— Oberamts Freudenstadr, 
ürtingen, .· : 
Rebarth aulfingen.] Oberamts Rürtingen, 
Mühlheim, Oberamts Tuttlingen, 
und die Oberamts-Gerichts-Bezirke: 
Balingen, 
Freudenstadt, 
Tuttlingen. 
III. Jart-Kreisê. 
58) Sulzbach, Pfand-Commissariats und Oberamts Gaildorf; 
59) Ober-Bettringen, Pfand-Commissariats Heubach, Oberamts Gmünd; 
40) Bubenorbis, 
41) Geislingen, 
42) Thalheim, - 
45) Tullau, Pfand-Commissariats Steinbach, Oberamts Hall; 
#4) Uttenhofen, 
45) Vellberg, Stadt, 
46) Westheim,
        <pb n="302" />
        300 
47) Ingelfingen, Stabt, Pfand-Commissariats Niedernhall, Oberamts Kuͤnzelsau; 
48)0) Edelfingen 7 
49) Rengeröhausen, 
50) Stuppach, 
51) Wachbach, 
52) Apfelbach, Pfand-Commissariats Weikersheim, 
Vollständig bereinigt sind: 
die Pfand-Commissariats-Bezirke: 
Gaildorf, Oberamts Gaildorf, 
Heubach, Oberamts Gmünd, 
and-Commissariats Mergentheim 
Ff so gentheim, Oberamts Mergentheim; 
Mergentheim, »- 
Weikersheim, Oberamts Mergentheim, 
und die Oberamts-Gerichts-Bezirke: 
Gmuͤnd, 
Mergentheim. 
IV. Donau--Kreis. 
55) Böhmenkirch, Pfand-Commissariats Donzdorf, Oberamts Geislingen 
54) Söflingen, Pfand-Commissariats Ulm; 
55) Albeck, 
56) Göttingen, Pland- ommisariats Langenau, 
57) Hoͤrvelsingen, 
68) Urbach,, Pfand-Commissariats und Oberamts Waldsee; 
83 Dietenheim, er rr Pfand-Commissariats und Oberamts Wiblingen; 
Vollständig bereinigt find: 
die Pfand-Commissariats-Bezirke: 
Uim, ena u Oberamts Ulm, 
Waldseec, Oberamts Waldsec, 
Wiblingen, Oberamts Wiblingen, 
und die Oberamts-Gerichts- Bezirker 
Oberamts Ulm; 
lm, 
Waldsee. 
(Im Ganzen sind bis febt bereinigt: l 83 20 
Gemeinderaths-Bezirke, und verbleiben für 
die nächste und lete Bekanntmachung: 6 5.) 
Zur Beglaubigung: 
Der Aktuar der Wheken-Sommissen= 
er.
        <pb n="303" />
        301 
8 
Regierungs -Blatt 
für das. 
Königreich Mürttemberg. 
– 
Samstag, den 17. Juli 1850. 
.——— 
  
————— 
  
  
— 
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Dienst-Nachrichten: 
Verfügungen der Departements. Wohnsit-Veränderung eines Rechts-Consulenten. — Bekanntmachung, 
betreffend den Austritt des Ober-Justiz-Prokurators Hosacker in Tübingen aus der Zahl der Prokuratoren. 
— Bekanntmachung, betreffend die Oegulirung der Kost: und Heißzungs-Preise bei den Bezirks-Acmtern 
auf die erste Hälste des Elato-Jahrs 18##1—. — Bekanntmachung, betresffend die Kost= und Einheig-Gelder 
bei Gefangenen- Transporten in der ersten Hälite des Verwaltungs-Jahrs 18½. — Bctresfend den Besuch 
ber Landes-Universitdt. — Priotlegium gegen den Nachdruck der Schrift: Populäre Botanik von- Hochstet- 
ter. — Austdehnung des Patents für eine neue Art von ThurmUhren auf Zimmer-uhren. — Erfindungs- 
Patent für eine neue Art von zinnernen Faßhabnen. — Bekanntmachung, betreffend die Versicherung be- 
weglichen Vermögens gegen Feuers“ Gefahr durch die Gesellschaft allgemeiner Versicherungen gegen Brand- 
schaden in Paris. — —. gegen den Nachdruck des Buches: Tugendbilder von D. J. H. Maͤller. 
— Veraͤnderungen bei den Sch · betreffend. — Milde Stiftung. — Aufnahme 
eines ausübenden Arztes. 
Dienst-Erledigungen. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Dienst-Nachrichten. 
Vermöge höchster Entschließung vom 29. v. M. ist der Pfarrer Wagenmann 
zu Sulzbach, Dekanats Weinsberg, in den Ruhestand verseht worden. 
Unter dem 19. Juni erhielt der auf die katholische Kaplanei in Unteressendorf, 
Oberamts und Dekanats Waldsee, ernannte Vikar Bernhard Ackermann, von Rott- 
weil, und 
unter dem 25. v. M. der zum Pfarrer in Großkuchen, Oberamts und Dekanats 
Neresheim, ernannte Vikar Johann Dangel im Wilhelmsstift zu Tübingen, die König- 
liche Bestätigung.
        <pb n="304" />
        302 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Ministeium. 
a)Wohnsitz-Veränderung eiues Rechts-Consulenten. 
Da der Rechts-Consulent Schott anstatt Crailsheim (Reg.Bl. v. 1850, S. 179) 
nunmehr Nagold zu seinem Wohnsiße gewählt hat, so wird solches hiemit zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 5. Juli 1830. 
Für den Minister: 
Schwab. 
b) Bekanntmachung, betreffend den Austritt des Ober-Justiz-Prokurators Hofacker in Tübingen 
aus der Jahl der Prokuratoren. 
Da der Ober-Justiz-Prokurator Hofacker in Tübingen unter Beibebaltung der 
Stelle eines Rechts-Consulenten aus der Zahl der Prokuratoren ausgetreten ist; so 
wird solches anmit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 7. Juli 1830. 
Fär den Minister: 
Schwab. 
8) Der Departements der Justiz, des Innern und 
der Finanzen: 
Der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen. 
Bekanntmachung, betreffend die Regulirung der Kost= und Heitzungs, Preise für die Gefongenen bei den 
Bezirks-Aemtern auf die erste Hälfte des Etats, Jahrs 18/1-. 
Die Kost= und Heigßungs-Preise für die Gefangenen bei den Bezirks-Aemtern sind 
vom 1. Juli bis 51. December 1830 im Allgemeinen nach den, in der Verfägung
        <pb n="305" />
        503 · 
vom 30. Juni 1828 (Reg. Bl. S. 561) enthaltenen Bestimmungen festgesetzt worden; 
was andurch zu oͤffentlicher Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 19. Juni 1850. 
Für den Justiz-Minister: Für den Minister des Innern: Für den Finanz-Minister: 
Schwab. Walther. Kerner. 
C) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
a)Bekanntmachung, betreffend die Kost= und Einhcitz Gelder bei Gefangenen-Transporten in der 
ersten Hälfte des Verwaltungs-Jahrs 18. 
In Uebereinstimmung mit dem, was hinsichtlich der Kost= und Einheiß-Gelder 
für Untersuchungs= und Straf-Gefangene festgesezt worden, wird hiemit verfügt, daß 
auch bei den Gefangenen-Transporten das bisherige Regulativ der Kost= und Einheit= 
Gelder für den Zeitraum vom 1. Juli bis 51. December 1830 ferner seine Anwendung 
zu finden habe. " 
Stuttgart den 26. Juni 1850. 
Für den Minister: 
Walther. 
b) Betreffend den Besuch der Landes-Universttät. 
Zu Anfang des Sommer-Halbjahrs 1850 befanden sich auf der Universitét Tübin- 
gen Studirende: 
1) der evangelischen Theoloe 1298 
2) der katholischen Theologhsee 171 
5) der jüdischen Theologgsgee 
4) der Rechts-Wissenschaat 99
        <pb n="306" />
        304 
5) der Heilkummdmdde 172 
6) der Cameral-Wissenschft 49 
7) der allgemeinen Verbereirungs-Wistenschafnen . . 162 
  
Hierunter sind Auslaͤnder: 
—.. 9. 
Stuttgart den 50. Juni 1830. ( 
„Fär den Minister: 
Walther. 
xc) Privilegium gegen den Nachdruck der Schrift: Populäre Botanik von Hochstetter. 
Dem Steindruckerei-Inhaber Johann Conrad Mäcken zu Reutlingen ist durch 
höchste Entschließung vom 29. v. M. ein Privilegium gegen den Nachdruck der in sei- 
nem Verlag erscheinenden „Populären Botanik von dem Professor Hochstetter zu 
Eßlingen“ auf die Dauer von sechs Jahren ertheilt worden; welches unter Hinwei- 
sung auf die Königliche Verordnung vom 25. Februar 1815, in Betreff der Privile- 
gien gegen den Bücher-Nachdruck, hiemit bekaunt gemacht wird. 
Stuttgart den 3. Juli 1350. 
FKür den Minister: 
Walther: 
4) Ausdehnung des Patents fär eine neue Art von Thurm-Uhren auf Zimmer-Uhren. 
Dem Uhrmacher Valentin Stoß zu Ulm ist die nachgesuchte Ausdehnung des 
ihm unter dem 22. Juni v. J. verliehenen Patents für die ausschließliche Verfertigung 
der von ihm erfundenen einfachern Thurm-Uhren (Reg. Bl. S. 259) auf gleichmäßig 
erfundene Zimmer-Uhren durch höchsie Entschließung vom 29. v. M. bewilligt wordenz 
welches zur Nachachtung hiemit öffentlich bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 5. Juli. 1830. 
« Für den Minlster: 
Walther.
        <pb n="307" />
        305 
e) Erfindungs-Patent für eine neue Art von zinnernen Faßhahnen. 
Dem Zinngießer Heise zu Reutlingen ist durch höchste Entschließung vom 29. v. M. 
ein Patent für die von ihm erfundene neue Art von zinnernen Faßhahnen auf die 
DOauer von zehen Jahren mit der Bestimmung ertheilt worden, daß diese Faßhabnen 
zu Vermeidung schädlicher Folgen nur aus lauterem Zinn ohne Beimischung von Blei 
und aus keinem andern Metall verfertigt werden dürfen; welches unter Hinweisung 
auf den siebenten Abschnitt der allgemeinen Gewerbe-Ordnung zur Nachachtung be- 
kannt gemacht wird. 
Stuttgart den 5. Juli 1850. « 
Für den Minisier: 
Walther. 
) Bekanntmachung, betreffend die Versicherung beweglichen Vermögens gegen Feuers-Gesahr durch die 
Gesellschaft allgemeiner Versicherungen gegen Brandschaden in Paris. 
Da der Gesellschaft allgemeiner Versicherungen gegen Brandschaden 
in Paris zu dem Zwecke der Versicherung beweglichen Vermögens im Königreich 
Württemberg gegen Feuers-Gefahr nach erfolgter Prüfung der von ihr vorgelegten 
Statuten die ausdrückliche Anerkennung der Staats-Regierung ertheilt, auch dem von 
ihr als Haupt-Agenten aufgestellten pensionirten Finanz-Kammer-Revisor Dibold zu 
Stuttgart der jeweilige Stadt-Direktor daselbst als Regierungs-Commissär beigegeben 
worden ist; so wird solches hiemit unter Bezichung auf die Art. 9 und 10 des Ge- 
sehes vom 25. Mai d. J. und die zu deren Wollziehung erlassene Instruktion vom 
26. dess. M. (Reg Bl. S. 209 u. 222 ff.) zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 3. Juli 1850. 
Für den Minisier: 
Walther. 
* privilegium gegen den Nachdruck des Buches: Tugendbilder von D. J. H. Mäller. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 24. März 
d. J. den Buchhändlern Kollmann und Himmer in Augsburg ein Privilegium ge-
        <pb n="308" />
        306 
gen den Nachdruck des in, ihrem Verlage erscheinenden Buches: „Tugendbilder von 
D. J. H. Maͤller“ auf die Dauer von sechs Jahren zu ertheilen geruht; welches 
unter Hinweisung auf die Königliche Verordnung vom 25. Februar 1815, Priollegien 
gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachachtung bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 9. Juli 1850. 
Für den Minister: 
Walther. 
2. Des evangelischen Consistorium. 
Veränderungen bei den Schullehrer-Cenferenz-Direktoren betreffend. 
An die Stelle des auf seine Bitte der Leitung der Schul-Conferenzen unter Bezeugung 
der Zufriedenheit mit seinen Dienstleistungen enthobenen Pfarrers Ergenzinger zu Ge- 
bersheim, Diöcese Leonberg, wurde den 23. April d. J. der Pfarrer Knapp zu Pe- 
ronse zum Schul-Conferenz-Direktor für den Bezirk Heimsheim ernannt, dagegen 
dem Conferenz-Direktor Moser, von Höfingen, der Bezirk Leonberg übertragen. 
Ferner wurde den 11. Mai an die Stelle des der Leitung der Schul-Conferenz- 
Direktion auf sein Gesuch enthobenen Pfarrers Müller in Teufringen, Dibcese Böb- 
lingen, der Pfarrer Schmid in Dagersheim, und 
an demselben Tage an die Stelle des der Leitung der Schul-Conferenz-Direktion 
auf sein Gesuch enthobenen Pfarrers Partschefeld in Ohmden, Diccese Kirchheim, 
der Pfarrer Riecke in Gutenberg zum Conferenz-Direktor ernannt; 
auch am 18. Mai der Pfarrer Brotbek zu Peterzell, Dekanats Sulz, wegen 
Kränklichkeit der Leitung der Schullehrer-Conferenzen enthoben, und am 1. Juni an 
dessen Stelle die Leitung der Schullehrer-Conferenzen im Bezirk Dornhan den beiden 
Pfarrern Honold in Fluorn und Wurster in Röthenberg übertragen. 
Stéuttgart den 8. Juli 1830. 
Mohl.
        <pb n="309" />
        307 
3. Des katholischen Kirchenraths. 
Milde Stiftung. 
Der juͤngstverstorbene katholische Pfarrer Fackler, von Tomerdingen, Oberamts 
Blaubeuren, hat in seinem Testamente 100 fl. für die Ortsschule mit der Bestimmung 
gestifstet, daß denjenigen armen Schulkindern, welche am weitesten von der Schule ent- 
fernt sind, aus dem jährlichen Zinse die nöthigsten Kleidungsstücke angeschafft werden 
sollen; was zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 25. Juni 1850. 
Camerer. 
4. Des Medicinal -Collegium. 
Aufuahme eines ausübenden Arztes. 
Der Doktor der Medicin, Hermann Kaulla aus Stuttgart, ist nach erstande- 
ner Prüfung zur Ausübung der innern Heilkunde ermächtigt worden. 
Stuttgart den . X 1830. 
Walther. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um das erledigte zweite Präzeptorat an der lateinischen 
Lehr-Anstalt in Hall, welches neben freier Wohnung, oder 80 fl. Hauszins, mit Ein- 
schluß aber von 135 fl. Elassengeld ein jährliches Einkommen von 657 fl. 12 kr. ge- 
währt, haben sich innerhalb vier Wochen bei dem K. Seudienrathe vorschriftmäßig zu 
melden.
        <pb n="310" />
        308 
2) Die Bewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Steinheim an der Murr, 
Dekanats Marbach, welche mit Einschluß von Lehrhof und Vorderbirkenhof 1294 Pfarr- 
genossen zaͤhlt, und ein Einkommen von 667 fl. nach Sportel-Preisen gewährt, haben 
sich innerhalb sechs Wochen bei dem evangelischen Consistorium vorschriftmaͤßig zu melden.
        <pb n="311" />
        500 
  
  
Nro. 55. 
Regierungs--Blatt 
für das. 
Königreich Württemberg. 
Dienstag, den 27. Juli 1830. — 
  
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Erlaubniß zu Führung eines Freiherrn-Titels. 
Verfügungen der Departements. Resultat der Semester-Prüfung der Instiz-Referendare im Juli 1829. 
— Bekanntmachung, betreffend die Versscherung beweglichen Vermögens gegen Feuers: Gefahr durch die 
Gothaische Feuer-Verlicherungs-Bank für Deutschland. — Belohnung und Belobung mehrerer Landjäger. — 
Verlängerung des Patents für eine neue Bereitungsweise des Leims aus Knochen. — Weitere Bekannt- 
machung, betreffend den Vollzug der K. Deklaration über die staatsrechtlichen Verhälrnisse des ritter- 
schastlichen Adels. — Bekanntmachung, betreffend die Versscherung beweglichen Vermögens gegen Feuers- 
Gefahr durch die vaterländische Feuer-Versicherungs-Gesellschaft in Elberseld. — Bekanntmachung betrefeend 
die Prüfungeu, in den Monaten August und Seprember: 1) für die Aufnahme in die niederen katholischen 
Convikte, 2) für die Aufnahme in das niedere evangelische Seminar, 3) für die Zulassung zum akademi- 
schen Studium, 4) für die Aufnahme in das höbere evangelische Seminar zu Tübingen. — Verfügung, 
betreffend die Eingaben um Anneisung des Sterbe-Nachgehaltes. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Erlaubniß zu Führung eines Freiherrn-Titels. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschliefung vom 15. Juni 
dem pensionirten Oberamtmann v. Tautphöus zu Mergentheim die Erlaubniß er- 
theilt, den ihm und seinen Brüdern von Seiner Majestät dem nun verewigten Könige 
von Bayern durch Diplom vom 20. April 1817 verliehenen Freiherrn-Titel im König- 
reiche zu führen.
        <pb n="312" />
        310 
II. Verfügungen der Departementsé. 
A) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Ministerium. 
Resultat der Semester-Prüfung der Justiz-Referendäre im Juli 1830. 
Auf die Bekanntmachung vom 12. December 1829 (Reg. Bl. S. 580) haben sich 
zur zweiten Dienst-Prüfung zehn Bewerber angemeldet, welche sämtlich und zwar in 
nachstehender Ordnung zu Referendären erster Elasse bestellt worden find: 
A. 
1) Constantin v. Neurath, von Stuttgart, 
2) Adolph Moser, von Stuttgart, 
, 
3) Gustav Adolph Hölder, von Stuttgart, 
A) Carl Ludwig Ferdinand Kreischmer, von Rottenburg, 
5) Albrecht Eberhard Lempp, von Stuttgart, 
6) Albert Hoß, von Stuttgart, 
7) Carl Ludwig Eckardt, von Rossach, 
C 
8) Carl Edmund v. Bühler, von Schwaigern, 
9) Joseph Ludwig Dieterich, von Mergentheim, 
10) Remigius Ahr, von Altmannshofen, 
Stuttgart den 25. Juli 1850. 
Fär den Minister: 
Schwab. 
8) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
a)Bekanntmachung, betreffend die Versicherung beweglichen Vermögens gegen Feuers-Gefahr 
durch die Gothaische Feuer-Versicherungs-Bank für Deutschland. 
Da der Feuer-Versicherungs-Bank für Deutschland in Gotha zu dem Zwecke der 
Versicherung beweglichen Vermögens im Königreich Württemberg gegen Feuers-Gefahr,
        <pb n="313" />
        311 
nach erfolgter Pruͤfung der von ihr vorgelegten Statuten, die ausdruͤckliche Anerken- 
nung der Staats-Regierung ertheilt, auch dem von ihr als Haupt-Agenten für das 
Königreich aufgestellten Handlungshause Louis Duvernoy zu Stuttgart der jeweilige 
Stadt-Direktor daselbst als Regierungs-Commissär beigegeben worden ist; so wird 
solches hiemit unter Beziehung auf die Art. 9 und 10 des Gesehes vom 25. Mai d. J. 
und die zu deren Vollziehung erlassene Instruktion vom 26. dess. M. (Reg. Bl. S. 209 
und 222 ff.) zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 17. Juli 1350. 
Für den Minister: 
Walther. 
b) Belohnung und Belobung mehrerer Landjäger. 
In Gemäßheit der §9§. 49 und 50 der K. Verordnung über die Organisation des 
Landjäger-Corps vom 5. Juni 1823 werden die den nachstehenden Stations-Comman= 
danten und Landjägern, welche sich durch Entschlossenheit, Umsicht und Diensteifer in 
der zweiten Hälfte des verflossenen Etats-Jahres besonders ausgezeichnet haben, zuer- 
kannten Belohnungen öffentlich bekannt gemacht. 
-a) Vermöge höchster Entschließung vom 10. d. M. haben Seine Königliche 
Majestät dem Stations-Commandanten zweiter Elasse, Johann Georg Schäufele zu 
Ellwangen, die silberne Verdienst-Medaille gnädigst zu ertheilen geruht. 
b) Geld-Prämien haben erhalten: 
die Stations-Commandanten zweiter Elasse: 
Mangold in Oberndorf, jeht in Balingen, 
Kurz in Tübingen, jeßt in Oberndorf, 
Kraft in Nagold, 
Kühnle in Nürtingen, 
Gündele in Neuenbürg, 
Locher in Ravensburg; 
die Stations-Commandanten dritter Classe: 
Feil in Weinsberg, 
Geck in Vaihingen, 
Simondett in Balingen, jenzt in Tübingen,
        <pb n="314" />
        312 
Sippel in Calw, 
Holzhaͤuer in Oehringen, 
Kurz in Schorndorf, 
Maier, Johann Gottfried, in Cruilsheim, 
Melber in Gerabronn, 
Falschebner in Leutkirch; 
die Landjäger erster Elasse: 
Schipfer in Nagold, 
Weser in Horb, 
Eberhardt in Oberndorf, 
Strauß zu Gerabronn, 
Waibel daselbst, 
Schönherr daselbst, 
Göhring in Mergentheim. 
c) Oeffentliche Belobung verdienen: 
der Starions-Commandant zweiter Classe: 
Gutbrod in Tettnang; 
die Stations-Commandanten dritter Elasse: 
Haag in Aalen, 
Bebmann in Eulz, 
Rath in Maulbronn; 
die Landjäger erster Elasse: 
Grimm in Freudensiadt, 
Kuppinger in Surlz, 
Oehler in Neckarsulm, 
Witrtel in Oberndorf, 
Müller in Wangen, nun in Waldsee, 
Bofinger in Riedlingen, nun in Ravensburg, 
Friß in Eßlingen, und
        <pb n="315" />
        313 
der Landjaͤger zweiter Classe: 
Groß in Eßlingen, nun in Stuttgart. 
Stuttgart den 17. Juli 1830. 
Für den Minisier: 
Walther. 
P) Verlängerung des Patents für eine neue Bereitungsweise des Leims aus Knochen. 
Durch höchste Entschließung vom 16. d. M. ist das den Inhabern der chemischen 
Fabrik bei Oedendorf (unter ihrer damaligen Firma: Inhaber der Bergwerks-Pro- 
dukten-Fabrik Rund und Compagnie zu Heilbronn) unter dem 25. März 1825 er- 
theilte sechsjährige Patent für die Anwendung der von ihnen beschriebenen neuen Be- 
reitungsweise des Leims aus Knochen (Reg. Bl. v. J. 1825, S. 182) bis zur Dauer 
von zehn Jahren verlängert worden; was unter Hinweisung auf den siebenten Ab- 
schnitr der allgemeinen Gewerbe-Ordnung hiemit öffentlich bebannt gemacht wird. 
Stuttgart den 19. Juli 1850. 
Für den Minister: 
Walther. 
4) Weitere Bekanntmachung, betreffend den Vollzug der K. Deklaration über die staatsrechtlichen 
Verhälrnisse des rikterschaftlichen Adels. 
Da nunmehr 
1) auch der Freiherr Friedrich v. Speth-Untermarchthal, K. Major in 
2 
Ulm, als Besitzer des Ritterguts Untermarchthal, Oberamts Ehingen, hinsicht- 
lich seiner staatsrechtlichen Verhältnisse nach der K. Deklarntion vom 8. De- 
cember 1821, und zwar in Folge der Verzichtleistung auf Patrimonial-Gerichts- 
barkeit, Orts-Polizei und Forstgerichtsbarkeit, nach den Bestimmungen der 
&amp;. 50 und 61, in Betreff der Surrogate der beiden erstern Rechte zu behan- 
deln, 
unter den ritterschaftlichen Besizungen des K. Kammerherrn und Kreis-Ober- 
forstmeisters Friedrich Wilhelm Albrecht v. Plessen zu Reutlingen, die zum 
Rittergut erhobene vormalige Domäne Hohen-Entringen, Oberamts Herren- 
berg, jedoch vermöge der K. Verleihung ohne Patrimonial-Gerichtsbarkeit, 
Orts-Polizei und Forstgerichtsbarkeit oder deren Surrogate, nachzutragen ist;
        <pb n="316" />
        314 
so wird solches unter Beziehung auf die letzte dießfallsige Bekanntmachung vom 7. Mai 
d. J. (Reg. Bl. S. 199) hiemir weiter zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 22. Juli 1850. Schmidlin. 
ee) Bekanntmachung, betreffend die Versicherung beweglichen Vermögens gegen Feuers-Gesahr durch die 
vaterländische Feuer-Versicherungs-Gesellschaft in Elberfeld. 
Der vaterländischen Feuer-Versicherungs-Gesellschaft in Elberfeld 
ist zu dem Zwecke der Versicherung beweglichen Vermögens gegen Feuers-Gefahr im 
Königreich Württemberg, nach Prüfung der von ihr vorgelegten Statuten, die ausdrück- 
liche Anerkennung der Sraats-Regierung ertheilt, auch dem von ihr als Haupt-Agenten 
aufgestellten Rechnungs-Rath Härlin in Stuttgart der jeweilige Stadt-Direktor da- 
selbst als Regierungs-Commissär beigegeben worden; was hiemit unter Beziehung auf 
die Art. 9 und 10 des Geseßes vom 25. Mai d. J. und die zu deren Vollzug 
erlassene Instruktion vom 26. dess. M. (Reg. Bl. S. 209 u. 222 ff.) zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 22. Juli 1850. Schmidlin. 
2. Des Studienrakhe. 
Bekanntmachung, betreffend die Prüfungen in den Monaten August und September: 
4) für die Aufnahme in die niederen katholischen Convikte, 
2) für die Aufnahme in das utedere evangelische Seminar, 
3) für die Zulassung zum akademischen Studium, 
4) für die Aufnahme in das höhere evangelische Seminar zu Tübingen. 
I. Die Schüler, welche auf ihre Bitte um Aufnahme in ein niederes Convikt 
von dem katholischen Kirchenrath nicht bereits abgewielen wurden, haben sich 
am 23. August, Morgens 7 Uhr 
zur Prüfung im Saale des Gymnasiums dahier einzufinden. 
Die Vorsteher der betreffenden Lehr-Anstalten werden angewiesen, die Schüler hie- 
von sogleich in Kenntniß zu setzen, und dafür zu sorgen, daß sie nach vollendeter Prü- 
fung ohne Verzug in die Lehr-Anstalten zurückkehren.
        <pb n="317" />
        515 
II. Die Prüfung für die Aufnahme in das evangelische Seminar Urach (das 
Land-Exramen) wird 
am 6., 7. und 8. September 
(Montag, Dienstag, Mittwoch) 
vorgenommen werden. In Beziehung auf dieselbe bleibt es bei den im Jahr 1822 
(Reg.Bl. S. 550) gegebenen Verordnungen, mit der einzigen Ausnahme, daß künfstig 
die mündliche Prüfung der obersten Abtheilung (Exspecianten secunda vicc) auf einen 
weiteren halben Tag (für dießmal auf den Vormittag des Mittwochs) ausgedehnt 
wird. 
III. Die Vornahme der Prüfung der Universitäts-Candidaten oder aller derjeni- 
gen, welche zum abademischen Studium einer Wissenschaft ermächtiget werden wollen, 
ist auf 
den 14. und 15. September 
(Dienstag und Mittwoch) 
bestimmt. Die Bittschriften um Zulassung zu derselben müssen mit den erforderlichen 
Beilagen, wegen welcher auf das Regierungs-Blatt von 1320, S. 19 verwiesen wird, 
versehen, längstens am 21. August bei dem K. Studienrath eingebommen seyn; und 
Bittsteller, deren Eingaben später einkommen, werden nicht mehr zur Prüfung zuge- 
lassen. Alle diejenigen, welche auf ihr Gesuch um Zulassung zu dieser Prüfung nicht 
durch besondere Erlasse zurückgewiesen werden, haben sich bei derselben Dienstags den 
14. September, Morgens vor 7 Uhr pünktlich einzufinden, und Tags zuvor bei dem 
Rekror des hiesigen Gymnasiums zu melden, auch den Livius, Kenophon's Memorg= 
bilien und Plato's Phéädon mitzubringen. 
IV. Die durch die Verordnung vom 15. November v. J. (Reg. Bl. 1829, Nr. 53, 
S. 529, 9.4) neu angeordnete Concurs-Prüfung für * -ufnahme in das böhere 
evangelische Seminar zu Tübingen wird 
am 29. September, Mittwoch, 
und an den folgenden Tagen in dem Saal des hiesigen Gymnasiums vorgenommen 
werden. 
Mit Ausnahme der Zöglinge des betreffenden niedern Seminars (dießmal in 
Urach) haben alle übrigen Jünglinge, welche in das höhere Seminar aufgenommen
        <pb n="318" />
        316 
werden wollen, die Zulassung zu dieser Concurs-Prüfung in eigenen, von einem Bei- 
bericht begleiteten und mit den erforderlichen Angaben und Zeugnissen versehenen Ein- 
gaben nachzusuchen. Auch ist von allen ohne Ausnahme (mit Einschluß der Zöglinge 
des niedern Seminars) bestimmt anzugeben, ob sie im Fall der Nichtaufnahme in 
das höhere evangelische Seminar dennoch zum akademischen Studium der evangelischen 
Theologie ermächtiget zu werden wünschen. Die Eingaben müssen bis auf den 1. Sep- 
tember bei dem K. Studienrathe eingelaufen seyn. Alle diejenigen, welche nicht durch 
besondere Erlasse vorher zurückgewiesen werden, haben sich am 29. September Morgens 
um 7 Uhr in dem genannten Lokal pünktlich einzufinden. 
Stuttgart den 12. Juli 1850. Flatt. 
B) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfägung, betreffend die Eingaben um Anweisung des Sterbe-Nachgehaltes. 
Da die Gesuche um Anweisung des Sterbe-Nachgehaltes für Hinterbliebene ver- 
storbener Staatsdiener in der Regel mir den Pensionsgesuchen zu verbinden, demnach 
eigene, mit den betreffenden Urkunden zu belegende Eingaben wegen des Sterbe- 
Nachgehaltes nur in dem Falle- wenn wegen zu kurzer Dienstzeit kein Pensions-An- 
spruch Statt finder, erforderlich, und dieselben sodann unmirtelbar an das Finanz- 
Ministerium zu richten sind; so wird dieses hiemit unter Verweisung auf die WVorschrif- 
ten des &amp;. 10 der K. Verordnung vom 16. April 1822 bekannt gemacht, welche in 
Ansehung der Pensionsgesuche auch ferner zu beobachten sind. 
Srtuttgart den 18. Juli 1850. 
Für den Minister: 
Kerner. 
  
Ans 24. d. M. sind die Rechts-Erkenntnisse vom Monat Mai d. J. ausgegeben worden.
        <pb n="319" />
        317 
Nro. 36. 
Regierungs-Blatt 
für das, 
Königreich Württemberg. 
—.. 
  
  
— 
Donnerstag, den 20. Juli 1830; 
  
— 
. Inhalt. 
Koͤnigl. Dekrete. Dlenst-Nachrichten. 
Verfuͤgungen der Departements. Wohnsitz-Veraͤnderung eines Rechts-Practikanten: — Verfügung, 
die nachträgliche Vollziehung des Gesetzes rom 1. Juli 1827 wegen Anmeldung eingetragener Eigenthums- 
Vorzugs= und Pfandrechte in der Ressdenz-Stadt Stuttgart betreffend. — Bekanntmachung, betreffend die 
Versicherung beweglichen Vermögens gegen Feuers-Gefahr durch die Leipziger Feuer-Versicherungs-Anstalr. 
Dienst-Erledigungen. 
I. Unmittelbare Königliche Debrete. 
Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 19. 
d. M. das zweite Diakonat zu Hall dem Pfarrer Hallberger in Wurmberg, Deka- 
nats Knittlingen, 
das erledigte Diakonat Weinsberg dem Repetenten Majer am Seminar zu 
Blaubeuern, 
die evangelische Pfarrei Winzerhausen, Dekanats Marbach, dem Pfarr-Vikar 
Zennek in Bösingen, Dekanats Nagold,
        <pb n="320" />
        318 
die evangelische Pfarrei Stoͤtten, Dekanats Geislingen, dem Pfarrer Denk in 
Hundersingen, Dekanats Muͤnsingen, 
die erledigte Pfarrei Gronau, Dekanats Marbach, dem Helfer Schmid in Det- 
tingen, Dekanats Urach, 
die evangelische Pfarrei Hausen, Dekanats Brackenheim, dem Pfarrgehüffen Rie- 
ber in Kirchheim, Dekanats Besigheim, Lnädigst verliehen. 
II. Verfügungen der Departemente. 
A) Des Justiz-Departements: 
1. Des Justiz-Ministerium. 
Wohnsitz-Veränderung eines Rechts-Practikanten. 
Da der Rechts-Practikant Hamwer, bisher zu Künzelsau, nun Kupferzell im 
Oberamte Oehringen, zu seinem Wohnsitze gewählt hat; so wird solches hierdurch zur 
dfentlichen Kenntniß gebracht. 
Sturtgart den 26. Juli 1850. 
Für den Minister: 
Schwab. 
2. Der Hypotheken-Commission. 
Verfügung, die nachträgliche Vollzichung des Gesetzes vom 5. Juli 1827 wegen Anmeldung einge- 
tragener Eigenthums= Vorzugs= und Pfandrechte in der Residenz-Stadt Stuttgart betreffend. 
Ndach Verkündung des Geseßes über die Anmeldung ungelöschter, aber wahr- 
scheinlich erloschener Pfandrechte vom 6. Juli 1827 (Reg. Bl. S. 340) hat das Stadt- 
Gericht Stuttgart die Anwendung desselben auf den dortigen Stadt-Gerichts-Bezirk 
für entbehrlich erkannt, daher in der Bekanntmachung der K. Hypotheken-Commission 
vom 15. August 1827 (Reg. Bl. S. 372) dieser Gerichts-Bezirk als einer der wenigen 
bezeichnet worden ist, auf welche das angeführte Gesetz nicht anzuwenden sey. Mittlerweile 
har die genannte Gerichts-Stelle die Wahrnehmung gemacht, dasf gleichwohl sehr viele 
ältere Eigenthums= Vorzugs= und Pfandrechte in den Unrerpfands-Büchern der Stadt
        <pb n="321" />
        519 
Stuttgart ungelöscht sich befinden, welche höchst wahrscheinlich längst erloschen sind, 
und darum neuerlich den Antrag gestellt, daß das erwähnte Geses nachträglich auch 
bei der Residenz-Stadt Stuttgart noch in Anwendung gebracht werden mochte. 
Diesem gemäß wird zu ordnungsmäßiger Anmeldung solcher Absonderungs-, un- 
bedingten Vorzugs-, privilegirten und öffentlichen, auch speciellen nicht öffentlichen 
PMandrechte, welche bis zum 1. Juni 1825 erworben worden, und in die älteren Un- 
terpfands= und Güter-Bücher der Residenz-Stadt Stuttgart eingetragen sind, hiedurch 
nachträglich eine Frist vom 1. August bis 51. Oktober d J, beide Tage einschließlich, 
unter Bedrohung mit den in dem angeführten Gesehe ausgedrückten Rechts-Nachtheilen 
und mit dem Anhang anberaumt, daß die Anmeldung bei dem Stadtrathe in Stutt- 
gart, als Unterpfands-Behörde, zu geschehen habe, daß sie aber mit Sicherheit von 
allen Denjenigen unterlassen werden bönne, welche 
a) entweder früher auf den öffentlichen Aufruf vom 5. Juni 1825 angemeldet 
und darüber eine Urkunde von der Anmeldungs-Behörde erhalten haben, oder 
h) welche — namentlich durch inzwischen erhaltene Bereinigungs-Urkunden — ver- 
gewissert sind, daß ihre früher nicht angemeldeten Rechte als noch bestehend 
bereits in die neuen Unterpfands-Bücher eingetragen worden seyen. 
Stuttgart den 22. Juli 1850. Schwab. 
:8) Des Departements des Inneru#: 
Des Ministerium des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend die Versicherung beweglichen Vermögens gegen Feuers-Gefahr durch die 
Leipziger Fcuer-Versicherungs-Anstalt. 
Die Leipziger Feuer-Versicherungs-Anstalt hat nach geschehener Prü- 
fung ihrer Statuten die ausdrückliche Anerkennung der Staats-Regierung für den 
Zweck der Versicherung beweglichen Bermögens im Königreich Württemberg gegen 
Feuers-Gefahr erlangt, und dem von derselben als Haupt-Agenten aufgestellten Hand= 
lungshaus Stahl und Federer in Stuttgart ist der jeweilige Stadt-Direktor daselbst 
als Regierungs-Commissär beigegeben worden. Solches wird daher unter Hinweisung 
auf die Art. 9 und 10 des Gesehes vom 25. Mai d. J. und auf die Instruktion zu 
vessen Vollziehung vom 26. dess. M. (Reg. Bl. S. 207 ff.) öffentlich bekannt gemacht. 
Sturttgart den 23. Juli 1850. Schmidlin.
        <pb n="322" />
        320 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die befähigten Bewerber um das erledigte evangelische Dekanat und Stadt- 
pfarramt Hall haben sich imnerhalb sechs Wochen bei dem evangelischen Consistorium 
vorschriftmäßig zu melden. Die Diöcese begreift 21 Pfarrorte; der Stadtpfarrer har 
an allen Fest-, so wie je an drei Sonntagen nach einander mit Ausschluß des vierten 
die Morgenpredigten an der St. Michaelskirche zu halren, und die Seelsorge an die- 
ser Parochie, welche 3# der 6500 übersteigenden Kirchengenossen umfaßt, mit den beiden 
Helfern zu theilen. Die Besoldung belauft sich nach Sportel-Preisen auf 1106 fl., 
von denen 371 fl. in Geld bestehen. 
2) Die Bewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Dachtel, Dekanats Calw, 
welche 396 Pfarrgenossen zählt, bein Filial hat, und mit einem Einkommen von 6775 fl. 
nach Sportel-Preisen verbunden ist, haben sich innerhalb sechs Wochen bei dem evange- 
lischen Consistorium vorschriftmäßig zu melden. 
5) Die Bewerber um die erledigte erste Helfers-Stelle in Reutlingen, deren 
Einkommen auf 768 fl. nach. Sporrel-Preisem- berechnet ist, haben sich innerhalb sechs 
Wochen bei dem evangelischen Consistorium vorschriftsmäßig zu melden. 
44) Die wieder zu besetzende katbolische Pfarrei Berg, Oberamts und Dekanats 
Tettnang, begreift im Pfarrweiler samt acht Filialien 408 Pfarr-Genossen, und hat 
350 fl. Einkommen an Güter-Ertrag, Zehnten, Grundgefällen und Gebühren. Die 
Bewerber sollen sich bei dem katholischen Kirchenrathe melden. 
5) Die wieder zu besehßende katholische Pfarrei Zimmerbach, Oberamts und 
Dekanats Gmönd, begreift im Pfarrdorfe, in den eigentlichen Filialien und in der 
Umgegend 740 Pfarr-Genossen, und hat 650 fl. Einkommen von Garten= und Wiesen- 
Ertrag, Zehnten, Grundgefällen, Capital-Zins und Gebühren. Die Bewerber sollen 
sich bei dem katholischen Kirchenrathe melden. 
6) Die wieder zu besetzende katholische Pfarrei auf Hohen-Asberg begreift die 
dortigen Katholiken, so wie die im Arbeitshause zu Markgröningen und in der Umge- 
gend, und ist mit 635 fl. Besoldung verbunden. Die Bewerber haben sich bei dem 
katholischen Kirchenrathe zu melden.
        <pb n="323" />
        321 
  
  
Nro. 57. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
n Mon. den 2. August 1850. 
  
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Den Stand des Interkalar-Fonds der katholischen Kirchenstellen des 
Königreichs am 31. März 1329 bekressend. — Instrultion für die Vollziehung des Abgaben-Gesetzes vom 
26: April 1830 in. Beziehung auf die Capital Steuer. (Mit einer Beilage.). 
Dienst-Erledigungen. 
  
1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 19.. 
v. M. den Assessor und Justitiar Kober von der Finanz-Kammer in Ellwangen in 
gleicher Eigenschaft zum Steuer-Collegium unter Zutheilung der Justitiars-Geschäfte 
der Ober-Zoll-Administration, des Bergrathes und der Oberrechnungs-Kammer ver- 
setzt, und 
den Assessor Binder bei der Finanz-Kammer in Ludwigsburg zum. Finanzrathe 
daselbst befoͤrdert; auch 
der Uebertragung der Post-Verwalters= und Posthalters-Stelle zu Oehringen an 
Wilhelm Lemppenau von Weinsberg die Königliche Bestätigung ertheilt.
        <pb n="324" />
        322 
1II. Verfügungen der Departementé. 
A) Des Departements des Innern: 
Des katholischen Kirchenraths. 
Den Stand des Interkalar, Fonds der n“.h. — des Königreichs am 31. März 4829 
In dem Regierungs-Blatt vom Jahr 1321, S. 818, wurde die Entstehungsweise, 
die Ratur und die Verwaltungs-Form des Interkalar-Fonds der katholischen Kirchen- 
stellen des Königreichs bekannt gemacht. 
dachdem die neueste Rechnung für 1823 geprüft und gutgeheißen worden ist, so 
werden, unter Beziehung auf die nächsinorhergehende Bekanntmachung im Regierungs- 
Blatt vom Jahr 1829, S. 403, die Ergebnisse jener Rechnung und der Stand des 
Fonds öffentlich dargelegt. 
Zum Voraus ist zu bemerken, daß auch im besagten Jahre wieder den hiernach 
verzeichneten, zu gering begabten Kirchenstellen ihre Interkalar-Gesälle von 183#x über- 
lassen wurden, ohne daß sie zum Interkalar-Fonde floßen. 
Die Interkalar-Fonds-Rechnung 1883 liefert folgendes Resultat: 
J. Orundfock. 
Derselbe hatte solgende Einnahmen= 
A) am 31. März 1828 waren vorhanden- 
1) Cassen-Vorrath.. 56862sl. 10kkr. 
2) Rückstäane 83598 fl. öbr. 
Daran giengen 0 
5) Ersaß-Posten: 
a)Tischtitel-Guthabhdbhen **i — 
Hieran giengen ein.. .. 25 fl. — 
Rest "% " ½. — 
b) anderr 975 fl. kr. 
davon wurden eingejogen . .. .. . 1103fl. öokr. 
Rest . . 871fl. 34kr. 
B) Neue Gefaͤlle im Laufe der Rechnungszeit 1833 
1) Interkalar-Gefälle, welche zum Interkalar-Fonds floßen, 
vom Jahr 1833.. . 1879#7 fl. 59# kr.
        <pb n="325" />
        525 
L 
2) wegen Regulirung des Abkurungs-Termins, über Abzug der 
diesfallsigen Ausgabe, deßgleichen 1,920 fl. 57 kr. 
18,71 fl. 56 kr. 
wovon jedoch im Rückstande gebliebeen 547 fl. 1 kr. 
und 
baar eingegangen sind. 18,177 fl. 35 kr. 
3) abgelöote Kapitalin 860 fl. 45 kr. 
Summe 23,525 fl. — 
Hievon sind bestritten worden: " 
1) neu angelegte Kapitalien 5,759 fl. 20 kr. 
7) abgelbste jährliche Besoldungs- Veiträge a an bie Pfarrstellen in 
Leinzell mit 572 ffl. — 
Oberkochen die räckständigen I1,200 fl. — 
und 
Niedernau, an 4000 fl. abschläglich 080 fl. — 
. 3,852 fl. — 
3) die an einem Göterziel rückständiggen .6fl. 32 kr 
Zusammen 9),608 fl. 2 kr. 
  
Es sind mithin von den Einnahmen noch übrig 
geblieben J134915 fl. 58 kr. 
wovon 
) zu Deckung der laufenden Ausgaben fuͤt 1833 
verwendet wurden !½ 3.0000 fl 45 kr. 
und 
b) baar in der Calse blieben 15,245 fl. 15 kr. 
mit welchen indessen jährliche Besoldungs-Beiträge 2c. 
abgelöst worden sind. 
Der Grundstock besteht also am 51. März 1829 in 
I) Rückständen: 
a) dlteen 8S33 fl. 5ekr. 
b) neen 5P56353 fl. 325 kr. 
  
  
1,4IIft. 48 kr.
        <pb n="326" />
        □ 
1# 
+ 
2) Capitalien: 
a) verzinslichen 32,77 P fl. kr. 
welche, mit Ausnahme von A nicht zur Wertenng an 
Pfarreien geeigneten Posten im Betrage von 809 fl. 50. kr., 
als Provisorien bei verschiedenen Kirchenstellen stehen. 
b) unverzinslichen, lebhtmalls 325sl1. — 
5) Ersatz-Posten: 
a) dlteres Tischtitel-Guthabhben 75 fl. — 
) andere, gleichfalls ältrer 3f9 fl. 3 kr. 
996 fl. 34 kr. 
40 baarem Cassen-Vorratatattthl. 13,2556 fl. 15 kr. 
Zusammen in 50,/706 fl. 45 kr. 
Noch haften auf dem Interkalar-Fonds jährliche Zulagen 
für zu gering dotirte Pfarreien, bei welchen es an ei- 
ner näheren Quelle gebricht, nach dem Stande vom 
31. März 189 1,61 fl. — 
die im Capitalwerthe à ¶Procent betragen 27,020 fl. — 
Nach Abzug dieser — einzellen Pfarreien gehdrigen und 
im Capitalwerthe durch baares Geld alhnählig zu be- 
richtigenden Summe besteht das Vermögen des Inter- 
kalar--Fonds in . .. 235,686 fl. 45 kr. 
Vergleicht man sodann den hievor berechneten 
Grundstocke 50.,706 fl. 15 br. 
im Allgemeinen mit demjenigen am Z3lI. Man 1828 
.. . 39,509 fl. 52 kr. 
so zeigt si 6 6 daß der Grundstoct vom 1. April 1828 bis 
31. März 1829 im Ganzen zugenommen hat 
um.. 11996 fl. 85 kr. 
33, 105 fl. 8 kr. 
  
  
Il. Einkünfte aus dem Grundstock vom 1. April 1828 bis 31. März 1829. 
Einnahmen. 
Capital-Zinse.. 1252 fl. kr.
        <pb n="327" />
        325 
Ausgaben: 
) Elementar-Ausgaben: 
Capital-Steuer . . 
:) Central-Verwaltungs= Kosten 
o) Besoldung des Cassierrs 312ff. — 
b) Registratur-Kosten 50 fl. 
Bc) Buchbinder-Kostkteen 1 fl. 50 kr. 
4I) Amts-Einrichtunngng 1 fl. — 
e) Aufwaͤrter · . .... ·«36fl.30kr. 
s)Postschemeund Briefträger «.-·. «11fl.58kr. 
5)FütdenHauptzweckderAnstalt« 
a) Veitraͤge zu Ergaͤnzung der tt Pfart Gehalte- 
aa) jaͤhrliche . . 
worunter neu: 
der Pfarrei Heiligenbron 20 fl. — 
der Pfarrei Abldorf, an jahrlichen 200 f. die Rate 
mit .. Usosimkr 
der Pfarrei Niedernau, an i 200 fl. die Rate 
mit 67 fl. 12 kr. 
bb) Aversal- Beiträge: 
an die Pfarrstelle in Heuchlingen zur Msteserin 
cc) provisorische Zulagen 
worunter neu: 0 
*d 
b) noch vorhandene Beiträge zu den Ruhegehalten für Pfarrer 
neu: ·0 
c) Beitraͤge für Verweser erledigter Pfarreien, deren Ein- 
kommen im Jahre der Erledigung die Verweserei-Ge- 
bühren nicht abwarf, und für andere schon in vorher- 
gehenden Jahren vorhanden gewesene Hülföpriester 
Samme 
Diese Ausgaben-Summe übersteigt die Einnahmen à 
um 
101 fl. 59 kr. 
513 fl. 18kr. 
1,842 fl. 11 kr. 
270 fl. — 
1,085 fl. 19 kr. 
715 fl. ö1 kr. 
762 fl. 10 kr. 
5,190 fl. 48 kr. 
1,521 fl: 5 kr. 
3,669 fl. 45 kr.
        <pb n="328" />
        326 
welche obbesagter Maßen von den zum Fonds gehoͤrigen Gefaͤllen bestrirten 
worden sind. 
Stuttgart den 21. Juli 1830. Camerer. 
Verzeichniß 
ber katholischen Kirchenstellen, welchen in dem Rechnungs-Jahr des Interkalar-Fonds 
vom 1. April 1823 ihre Interkalar-Gefälle für 1834 zu Ergaͤnzung des Pfruͤnd-Fonds 
oder zu Bestreitung außerordentlicher Ausgaben aberlasen worden sind. 
Pfarrstelle in Haslach bei Tettnang.. .... . 53578 fl. 15kr. 
— in Hornfischbach .. ..... 9 e kr. 
—- inKleinsußen.-.....-..-.....47fc.!s5kt- 
— in Böhringen . .. 460fl. 14 kr. 
— in, Weilen unter der Rennen- 3256 fl. I kr. 
Catharina-Caplanei in Herbertinen 3651 fl. 55 kr. 
Caplanei in Ergenzingen. 313fl. 4-5 kr. 
— in Warthausen.. 150 fl. 46 kr. 
Pfarrstelle in Bolsten Jgofl.7 kr 
Caplanei in Razenridd. FFFFFFföfl 55 kr. 
— in Mochenwangen. 1000 fl. 49kr. 
Pfarrstelle in Heudorf, bei Menegn 656565 fl. kr. 
— in Meßbach . .. . . . 5308sl. é kr. 
Caplanei in Pfaͤrrich fuͤr die Pfarrstelle 330 fl. 38kr. 
Pfarrstelle in Zogenweiler 417 fl. 42 kr. 
— in Oberndorf, bei Rottenburs 1|78fl. 42kr. 
— in Neufra, bei Rotweil.. 233 fl. vkr. 
— in Dietingen, bei UIem. 122fl. 7kr. 
Andreas-Caplanei in Herrligen 13 fl. — 
Caplanei in Erxisdorf. . . .. . . 221fl. 38kr. 
Pfarrstelle in Eschau und Vavenderf . 136 fl. 31 kr. 
— in Hausen ob Rotweinil.. . 61fl. 43kr. 
— in Unterthalheim. . ... 405õfl. 35 kr. 
Gaplanei von Offingen fuͤr Moͤhringen. 3410fl. 254 kr.
        <pb n="329" />
        Pfarrstelle in Stödtlen für Wörth 
Caplanei in Emerkingegn 
— in Schörzinen 
Parrstelle in Wechsetsweiler 
Caplanei in Friedingen an der Donan 
— in Rusplingen. 
— in Hayingen 
Pfarrstelle in Enkenhofen 
Caplanei zum heil. Geist in Viberach 
— zur heil. Maria in Herbertingen 
Pfarrstelle in Reichenbach bei Sparhingen 
— in Kiebingen 
– in Ettenkirch. .. .. 
— in Muͤhlhausen, bei Wurmlingen 
Caplanei in Eriskirch. « · 
Pfarrstelle in Berg, bei Tettnang 
Caplanei in Königseggwaldd 
Pfarrstelle in Beersbach 
Caplanei in Unterkohen 
— in Weitingen ..... 
PfarxstcllemGöttelsmgcn... .. 
Caplanei in Hundersingen bei Niedlingen 
Pfarrstelle in Weiler bei Rottenburg 
Caplanei in Bärenweiler .... 
PfarrstelleinSalzstettrn....... 
CaplaneiinEbemvciler....... 
PfarrstelleinZiinmernobRotweil.« 
CaplanciinAmtozell....... 
PfarrstclleinV-.o:hcnzcll. 
Caplanei in Weissenstein . 
Pfarrsielle in Nusplingen . 
CaplaneiinHeufeloen...... 
Otto-old 
S 
262 fl. 
100 fl. 
521 fl. 
136 fl. 
225 fl. 
48F fl. 
591 fl. 
427 fl. 
29 fl. 
588 fl. 
505 fl. 
196fl. 
5788 fl. 
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14kr. 
26 kr. 
39kr. 
Ukr. 
29kr. 
12kr. 
59 kr. 
12 kr. 
2kr. 
37 kr. 
19 r. 
52 kr. 
25 br. 
12kr. 
2kr. 
26 kr. 
5 kr. 
55 kr. 
55 kr. 
59 kr. 
56kr. 
51 kr. 
15kr. 
27 kr. 
29kr. 
12kr. 
13 kr.
        <pb n="330" />
        328 
Pfarrstelle in — . 
—- in Baach 
Caplanei in Ißny . .. 
Pfarrstelle in Ditzenbach.. 
Caplanei in Haslach, bei Tettnang, für bie i . 
Pfarrstelle in Heudorf, bei Riedlingen 
— in Renquishausen 
— in Igersheim. 
— in Dorndorf 
—. in Blochingen 
— in Mühringen . 
Caplanei von Langenargen für Hberdorf 
Parrstelle in Marbach, bei Riedliugen 
Caplanei in Unterstadion . . 
PfarrstellemFrommenhauscn.. 
Caplanei in Gattnau.. . 
Pfarrstelle in Stetten, bei Wiblingen. . 
Caplanei in Heisterkirch.. .. 
— in Hirrlingen. 
— in Wurmlingen, bei. Tunslingen 
Parrstelle in Donaurieden 
— in Ahldorf 
Caplanei in Neuthan 
Pfarrstelle in Möglingen. 
— in Ennabeuren= 
— in Großschafhausen 
— in Reglisweiler- 
— in Mieterkingen 
— in Laupheim. 
— in Goppertsweiler 
— in Gruͤnmettstetten 
— in Poltringen. 
386 fl. 
Ifl. 
519 fl. 
116fl. 
67 fl. 
296 fl. 
217 fl. 
490 fl. 
181 fl. 
551 fl. 
455 fl. 
37o fl. 
150 fl. 
299 fl. 
179fl. 
328fl. 
153 
110 fl. 
518 fl. 
1256 fl. 
516 fl. 
125 fl. 
20 fl. 
14 fl. 
126 fl. 
167 fl. 
222 fl. 
469.# fl. 
Gfl. 
399 fl. 
165fl. 
65 fl. 
4l kr. 
l7 kr. 
50 kr. 
45 kr. 
55 
55 kr. 
eIkr. 
obr: 
50 kr. 
46kr. 
50 kr. 
1 br. 
23kr. 
418 kr. 
49 r. 
27 kr. 
54 kr. 
51 kr. 
— 
okr. 
57 kr. 
9kr. 
25kr. 
32kr. 
24kr. 
5kr. 
52 kr. 
12 kr. 
59kr. 
5n kr. 
50 kr.
        <pb n="331" />
        Maria-Caplanei in Oberdiscingen 3987 fl. 15kr. 
Pfarrstelle in Waldmössinggen 8N3556 fl. 15k kr. 
— in Jettenhausen 4l10 fl. 37 kr. 
— in Baltringen 2067fl. 5 kr. 
— in Huldstetten 475 fl. 55 kr. 
— in Roth, bei Mergentheim 5352 fl. 22kr. 
— in Dietelhofen... 318fl. 50 kr. 
— in Laupertshausen 436 fl. 11kr. 
Caplanei in Laupheim..w 123fl. akr. 
PMarrstelle in Nenningen JJ1J30ofl. V kr. 
— in Börfiingen -........ 85 fl. 26 kr. 
— in Eglingen, bei Münßt ingen 11 fl. 27 kr. 
Zur Beglaubigung: 
Der Revisor des katholischen Kirchenraths: 
Kauffmann. 
B) Des Departements der Finanzen: 
Des Steuer-Collegium. 
Instruktion für die Vollziehung des Abgaben-Gesetzes vom 26. April 1850 in Beziehung auf die 
Capital-Steucr. 
Indem das K. Seteuer-Collegium für den Vollzug des Abgaben-Geseßes vom 
26. April 1850 auf die früher ertheilten Vollziehungs-Justruktionen und sonstige Vor- 
schriften, insbesondere aber auf die höchste Verordnung vom 16. Juni 1330, die Capi- 
tal-Steuer der Wittwen, Waisen und gebrechlichen Personen betreffend, verweist, fin- 
det sich dasselbe veranlaßt, theils zu Bewirkung einer Vereinfachung und Abkürzung 
des Geschäfts, theils zu Verminderung der immer häusiger werdenden Abktiv= und Pas- 
sio-NRachträge in Beziehung auf die Capital-Steuer Folgendes anzuordnen: 
K. 1. » 
Da man bei Beurtheilung der Befreiungs-Ansprüche der Wittwen, Waisen und 
gebrechlichen Personen häufig die erforderlichen Notizen über Alter, Vermögen und 
Einkommen vermißt, so sind die Exemten-Listen künftig nach dem mitfolgenden For- 
mulare einzurichten. 
K. 2. 
Das Erkenntniß über die gesetzlich begruͤndeten Steuer-Befreiungs-Anspruͤche bei 
2
        <pb n="332" />
        530 
solchen Persenen, welche weniger als 100 fl. Capiral besten, wird ausschließlich den 
Capital-Steuer-Aufnahme-Deputationen überlassen; es kann alfso“ deren Aufnahme in 
die Eremten-Listen unterbleiben: dagegen sind solche, gleich allen andern Capitalien= 
Besitern, welche eine Steuer-Befreiung nachsuchen, in das bei der Verhandlung zu 
führende Protokoll aufzunehmen. Den Passiv-Capital-Urkunden der öffentlichen Cas- 
sen, bei welchen die Capitalien-Besitzer ihr Geld angelegt haben, sind Befreiungs-Ur- 
kunden beizulegen. 
K. 5. 
Die Obermter werden angewiesen, im Falle sie den Seiftungs-Pflegen wegen 
Deßieits eine Befreiung zugestehen, jedesmal in den Eremten-Listen beizusügen, daß 
nach der leßtgestellten Rechnung ein Deficit im Sinne des Gesehes vorhanden sey, in- 
dem man nicht selten die Erfahrung macht, daß das Oberamt eine Stiftung wegen 
angeblichen Deficits frei läßt, bei näherer Untersuchung aber sich ergibt, daß kein De- 
sficit vorhanden war. 
4 
g. 
Ein großer Theil der Abtio= und Passiv-Nachträge entsteht von unrichtiger Fertigung 
der Passiv-Capiral-Urkunden der Gemeinden und andern Corporationen, 
welche nach der bestehenden Vorschrist von den Gemeinde-Pflegern und den übrigen 
Corporations-Rechnern selbst zu fertigen sind. 
Man will daher genehmigen, daß solche Urkunden in Orten, wo den Gemeinde= 
Pflegern und übrigen Corporations-Rechnern die erforderliche Tüchtigkeit hiezu ab- 
geht, von dem Aktuar der Capital-Steuer-Aufnahme-Commission oder von dem Ver- 
waltungs-Aktuar gefertigt werden, wofür eine Belohnung je nach dem Umfange von 
6 bis 12 kr. für Eine Urkunde unter den Kosten der Steuer-Aufnahme gestattet wird. 
Zugleich werden die K. Oberämter angewiesen, am Schlusse des Haupt-Verzeich- 
nisses zu beurkunden, daß diejenigen Gemeinde= und Stiftungs-Pflegen, von welchen 
keine Passiv-Urkunden beigebracht worden sind, keine verzinsliche Schulden haben. 
K. 5. 
Da es wegen der Capital-Steuer-Vergütungen bisher sehr verschieden gehalten 
worden ist, indem manche Obcrämter über alle Reclamationen selbst entscheiden, an- 
dere dagegen alles dem K. Steuer-Collegium vorlegen; so wird hiemit verfügt, daß in 
allen Fällen, wo ein bloßer Rechnungs-Verstoß vorgegangen ist, die Oberämter über 
die Steuer-Vergütung, unter gehdriger Nachweisung des vorgegangenen Frrthume,
        <pb n="333" />
        3531 
vorbehaͤltlich der Pruͤfung des Steuer-Revisorgts, zu erkennen, daß sie aber in allen 
uͤbrigen Faͤllen die Bitte um Steuer-Vergütung dem K. Steuer-Collegium vorzulegen 
haben, namentlich 
a) im Falle eines Rekurses gegen ein oberamtliches Erkenntniß oder gegen einen 
Steuer-Nachtrag des Steuer-Revisorats; 
1.)) im Falle die Steuer-Pflichtigbeit zweifelhaft ist; 
) im Falle ein Individuum oder eine Corporarion versäumt hat, die Steuer-Be- 
freiung vorerst bei der Aufnahme-Deputation nachzusuchen; 
4) im Falle aus einem verzinslichen Passiv-Capital eine Steuer angeseht wurde, 
dessen Besißer in der Folge Befreiung anspricht, und daher von der Casse, 
welche ihm das Capital schuldet, die durch Zins-Abzug von ihm eingezogene 
Steuer reklamirt. 
. 6 
Da manche Oberümter unterlassen, über die 
Abnahme des Steuer-Ertrags 
in den Begleitungs-Berichten, womit sie das Steuer-Aufnahme-Geschäft dem Königl. 
Steuer-Collegium vorlegen, sich zu dussern; so werden dieselben angewiesen, im Falle 
sich bei Vergleichung mit dem Vorgange bei einer oder der andern Gemeinde ein be- 
deutender Minder-Betrag der fatirten Aktio-Capitalien zeigen sollte, bei Einsendung 
des Capital-Steuer-Verzeichnisses ausdrücklich anzuzeigen, auf welche Weise von ihnen 
die Ministerial-Verfügung vom 21. Februar 1829 (Reg. Bl. S. 112 und 115) vollzogen 
worden sey. 
i 
7. 
Endlich wird zu einiger Abkürzung 
der Pränotations-Verzeichnisse, 
welche bei manchen Oberämtern eine mit dem endlichen Resultat in keinem Verhält- 
niß stehende Ausdehnung erhalten haben, verordnet, daß Capital-Posten unter 50 fl. in 
Zukunft nicht mehr vorzumerken sind, wogegen es im Uebrigen bei der dießfälligen 
Verfügung vom 8. Juli 1824 ec pct. 5 fein Verbleiben hat. 
Die Königl. Oberämter werden nun angewiesen, sich nach diesen Vorschriften ge- 
nau zu achten. 
Stutegart den 13. Juli 1830. Söskind.
        <pb n="334" />
        332 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Vewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Ober-Ensingen, Deka- 
nats Rürtingen, welche mit Einschluß der Filialien Zizishausen und Hardt 1200 Pfarr- 
Genossen zählt, und ein Einkommen von 790 fl. nach Sportel-Preisen gewährt, haben 
sich innerhalb sechs Wochen bei dem evangelischen Consistorium vorschriftsmäßig zu 
melden. 
2) Bei der Finanz-Kammer in Ellwangen ist die Stelle eines Justitiars mit 
900 fl. Besoldung durch einen rechtsgelehrten Assessor zu beseßen. Die Bewerber haben 
sich innerhalb vier Wochen bei der Finanz-Kammer vorschriftsmäßig zu melden.
        <pb n="335" />
        Beilage zu Nro. 37 des Reg.Bl. von 1350. 
(Formular einer Capital= Steuer= Eremten-#ste.). 
Gemeinde 
Oberait 
Verzeichniß 
derjenigen Capitallen-Besitzer, welche ihre Befreiung von der Capital= Steuer. 
für das Etats-Jahr 18 
in Anspruch genommen haben.
        <pb n="336" />
        Capitalien-Besitzer. 
Name und Stand. 
Alter. 
Capitalien- 
Summe: 
a) bei Privat- 
Persouen; 
b) bei oͤffentlichen 
Cassen. 
Weitercs Vermd- 
gen oder Einkom= 
men. 
Befreiungs-Gründe. 
Oberamtliches 
Erkenntniß. 
  
Rues, Sopyhie, 
ledig. 
Fromm, 
Pfarrers Wittwe. 
Holzwarth, 
Friedrich. 
  
6 
Jahre. 
40 
Jahre. 
22 
Jahre. 
1200 fl. bei Pri- 
vaten; 
300 fl. bei der hie- 
sigen Gemeiunde. 
Passiv-Urkunde 
Nro. 
1300 fl. bei Pri- 
vaten; 
400 fl. bei der 
Staats-S l 
den -Zahl 
Kasse. 
1,000 fl. bei Pri- 
vat-Personen. 
  
  
  
1 Morgen Wie- 
sen, örtlicher 
Pachtwerth 
46 fl. 
62 fl. aus der 
Löctichen 
Witrtwen-Casse. 
Kaun Alters halber in 
keinen Oienst mehr ge- 
hen, und lebt blos von 
ihrem Vermögen und 
einem geringen Ver- 
Obiges Vermögen ist die 
einzige Nahrungsquelle 
dieser Wietwe und ih, 
rer drei im Alter von 
6 — 10 Jahren steheu- 
den Kinder. 
Isi taubstumm und zur 
Arbeit unfähig. r 
wird von seinem Bru- 
der David Holz- 
warth um den Zzins 
erhaltén. 
  
dienst durch Spinnen. 
  
— 
Frei. 
Frei. 
Frei.
        <pb n="337" />
        italien, B. " Capitalien= 
hitallen= Vesser Summe: Weiteres Vermd- « 
a) gäeinben en oder Einkom.! Vefreiungs, Gründe. oanme 
Neme und Stand. Alter. 1) zwleishnen. emen. rlcuntuiz. 
Cassen. 
Die Stiftungs- 3,600 fl. bei Pri- Leidet nach der letzgestell-Nach der letzt- 
pflege dahter. vat-Personen; ten Rechnung von 18.. gestellten Rech- 
4,400 fl. bei der an einem Desicit. nung ist ein 
Oberamtspflege Deficit im 
N. Sinne des Ge- 
Passiv. Urkunde senzes vorhan- 
Mangold, Be- Nro. den, aber 
ckers Kinder: "“ 
n Sh 24½ 
Bäcker-Lehrling Jahre, goo fl. bei Pri- « 
has-pkkson3; v Die Soͤhnt sind in der Frei. 
v) Carl, Schlos 45 700 fl. bei der Prs und pebefer den 
ser-Lehrliug. Fahre.e 6 ins zu Lebrgeld und 
* dod besigen ve- Kleidern. Die Tochter 
e) Louise. 12 Hossto-Urkunde muß von dem Zins 
« - gauz unterhalten wer- 
Jhre- Nro. den. 
2 
Gepruͤft: Vorstehendes beurkundet: 
N. N. den N. N. den 
Königl. Oberamt. Aufnahme-Deputation.
        <pb n="338" />
        <pb n="339" />
        Nro. 38. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
—. 
  
——.— 
Montag, den 16. August 1850. 
  
—.. 
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Dienst-Nachrichten. 
Verfugungen der Departements. Bekanntmachung, betressend die Versscherung beweglichen Verms- 
gens geuen Feuers-Gefahr durch die französische Phônir-Gesellschaft in Paris. — Verleihung der goldenen 
Ebren-Mcdaille an den quiescirten Baurath v. Bruckmann. — Privilegium gegen den Nachdruck des 
Werkes: Friderich der Streitbare, von Caroline Pichler, geb. v. Greiner. — Privilegien gegen den Nach- 
druck der in neucn Aufslagen erscheinenden Werke: Neue praktische franzäsische Grammatik von Caspar 
Hirzel, und: Stunden der Andacht. — Nachtrag zu der Bekanntmachung, betrefsend die Concurs-Prüfung 
am Ende des Monats September. — Bekanntmachung des neuen Lehriurses bei der Thier-Arzuei= Schule. 
— Eine Aenderung in dem Stande der Joll-Erhebungs-Stellen. — Vekanntmachung, den Verkauf des 
Stein= und Viehsalzes betreffend. 
Dienst-Erledigungen. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchsten Dekrets vom 30. v. M. 
das erledigte Gerichts-Notariat Rottweil, jedoch vorerst in widerruflicher Eigenschaft, 
dem Pupillen-Aktuar Magenau bei dem K. Stadt-Gerichte in Stuttgart gnädigst 
öbertragen, und 
vermöge hächster Entschließung vom 7. d. M. die erledigte evangelische Pfarrei 
Unter-Reichenbach, Dekanats Wildbad, dem Pfarr-Verweser Werner auf Hohentwiel, 
die Georgs-Caplanei zu Gmünd dem Parr-Verweser Custor in Ellenberg, Ober-- 
amts Ellwangen,
        <pb n="340" />
        334 
die erledigte katholische Pfarrei Friedingen, Dekanats Riedlingen, dem Pfarrer 
Brunner in Felldorf, Dekanats Horb, zu verleihen, 
den katholischen Pfarrer Eberlein von Rengershausen, Dekanats Mergentheim, 
auf sein durch Alter und Kränklichkeit motivirtes Ansuchen auf die Caplanei zum 
heiligen Kreuz in Horb zu verseßen, 
die erledigte katholische Pfarrei Nordstetten, Dekanats Horb, dem Schul-Inspektor 
Pfarrer Ziegler in Hohenstadt, Oberamts Aalen, 
die erledigte Präzeptors= Stelle zu Markgröningen, Oberamts Ludwigsburg, dem 
Lehramts-Candidaten Helbling aus Reutlingen, und 
die erledigte evangelische Pfarrei Erligheim, Dekanats Besigheim, dem Semina- 
risten Burckhardt gnädigst zu übertragen geruht. 
Sodann haben Höchstdieselben vermdge höchster Entschließung von demselben 
Tage die erledigte Oberamts-Arzts-Stelle zu Vaihingen dem ausübenden Arzte 
D. Keyler daselbst zu verleihen, und 
der Uebertragung der bei dem Haupt-Postamt Sauttgart erledigten Offtcialen= 
Stelle an den Haupt-Postamts-Assistenten v. Bühler, so wie 
der Verleihung des Tirels eines Haupt-Postamts-Sekretärs an den Haupt-Bost- 
amts-Officialen Sreidle die landesherrliche Bestärigung zu ertheilen gnädigst geruhr; 
auch 
durch höchste Entschließung vom 9. d. M. die erledigte Inspektors-Stelle bei dem 
Büreau der Primär-Cataster dem Steuer-Commissär Schniter, und 
das erledigte Cameralamt Rottenburg dem Cameral-Verwalter Pfiömaier in 
Oberndorf gnädigst übertragen. 
Ferner haben Seine Königliche Majest t vermöge höchster Entschließung vom 
11. d. M. die erledigte Pfarrei Plüderhausen, Dekanats Welzheim, dem Pfarr-Vikar 
Haßler in Hall zu übertragen geruht. # 
Unter dem 13. Juli erhielt der auf die katholische Pfarrei Hauärz, Oberamts und 
Dekanats Leutkirch, ernannte Pfarrer Hofer von Mooshausen die Königliche Bestä- 
tigung. 
Die patronatische Nomination des Pfarr-Verwesers Müller in Amlishagen 
auf die erledigte Pfarrei Adolzfurth, Dekanats Oehringen, ist den 27. v. M. bestätigt 
worden.
        <pb n="341" />
        4 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Versicherung beweglichen Vermögens gegen Feuers-Gefahr durch die 
französische Phönir-Gesellschaft in Paris. 
Nachdem die französische Phönir-Gesellschaft in Paris in Folge der Statt ge- 
habten Prüfung ihrer Statuten für den Zweck der Versicherung beweglichen Vermb- 
gens im Königreich Württemberg gegen Feuers-Gefahr die ausdrückliche Anerkennung 
der Staats-Regierung erhalten hat, auch dem von derselben als Haupt-Agent aufge- 
stellten Kaufnmann Heinrich Ludwig Eisenlohr in Schorndorf der jeweilige Oberamt- 
muns daselbst als Regierungs-Commissär beigegeben worden ist; so wird solches unter 
Beziehung auf die Art. 9 und 10 des Gesetzes vom 25. Mai d. J. und auf die zum 
Vollzuge desselben erlassene Instruktion vom 26. dess. M. (Reg. Bl. S. 207 ff.) zar 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 2. August 1830. Schmidlin. 
b) Verleihung der goldenen Ehren-Medaille an den guicscirten Baurath v. Bruckmann. 
Seine Königl. Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 7. d. M. 
dem quiescirten Baurath v. Bruckmann in Heilbronn in gnädigster Anerkennung 
seiner Verdienste um die Einführung der Bohr= oder sogenannten artesischen Brunnen 
in Württemberg die goldene Ehren-Medaille zu verleihen geruht; welche Auszeichnung 
höchstem Befehle zufolge andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 10. August 1850. 
Für den Minister: 
Mohl. 
e) Prlollegium gegen den Nachdruck des Werkes: Friedrich der Streitbare, von Caroline Michler, 
geb. v. Greiner. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 7. d. M. 
der Anton Nichler'schen Verlags-Buchhandlung in Wien ein Privilegium gegen den 
Nachdruck des bei ihr erscheinenden Werkes: „Friedrich der Streitbare, von Caroline 
Pichler, geb. v. Greiner, 4 Bände,“ auf die Dauer von sechs Jahren gnädigst zu
        <pb n="342" />
        336 
ertheilen geruht; welches unter Hinweisung auf die Koͤnigliche Verordnung vom 
25. Februar 1815, in Betreff der Privilegien gegen den Buͤcher-Nachdruck, hiemit be- 
kannt gemacht wird. 
Stuttgart den 10. August 1850. 
Fuͤr den Minisier: 
Mohl. 
d) Privilegien gegen den Nachdruck der in neuen Auflagen erscheinenden Werke: „Neue praktische 
französische Grammatik von Caspar Hirzel,“ und „Stunden der Andacht.“ 
„ Da Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 9. d. M. 
dem Buchhändler H. R. Sauerländer in Aarau gegen den Nachdruck zweier in seinem 
Verlage in neuen Auflagen erscheinenden Werke, nämlich: 
der neuen praktischen franzôsischen Grammatik von Caspar Hirzel, 7te verbes- 
serte Auflage, und 
der Stunden der Andacht zur Beförderung wahren Christenthums und häus- 
licher Gottes-Verehrung, 8 Bände, 1äte verbesserte Auflage, 
Privilegien für das Königreich Württemberg auf die Dauer von sechs Jahren zu 
verleihen gnädigst geruht haben; so wird solches unter Hinweisung auf die Verordnung 
in Betreff der Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck vom 25. Februar 1815 zur 
Nachachtung andurch öffentlich bekannt gemacht. 
Stuttgart den 11. August 1850. 
Für den Milnister: 
Mohl. 
2. Des Studienrathé. 
Nachtrag zu der Bekanntmachung, betreffend dle Concurs-Prüfung am Ende des Monaks September. 
(Reg. Bl. Nr. 35, S. 315.) 
Diejenigen, welche sich bei der am 29. September d. J. vorzunehmenden Concurs- 
Prüfung für die Aufnahme in das höhere Seminar einfinden, haben den Tacitus und 
Thucydides, beide Schriftsteller jedoch in Ausgaben ohne Uebersetzung des Textes, 
-welche nicht gestattet wird, mitzubringen. 
Stuttgart den 9. August 1830. Flatt.
        <pb n="343" />
        337 
3. Der Behbrde für die K. Thier-Arznei-Schule. 
Bekanntmachung des neuen Lehrkurses bei der Thier-Arznei-Schule. 
Mit Anfang des kommenden Novembers wird bei der K. Thier-Arznei-Schule 
wieder ein neuer Lehrburs beginnen. 
Es haben daher dicjenigen, welche Antheil daran zu nehmen Lust haben und die 
erforderlichen Eigenschaften besißen, in welcher Beziehung man auf die früheren Be- 
kanntmachungen hinweist, ihre Gesuche zeitlich den betreffenden K Oberämtern zur 
Einsendung an die unterzeichnete Stelle zu übergeben. 
Stuttgart den 4. August 1850. Walz. 
8) Des Departements der Finanzen: 
1. Des Finanz-Ministerium. 
Eine Aenderung in dem Stande der Zell-Erhebungs-Stellen. 
Da in Folge der Erbauung einer Halle am Reckar zu Heilbronn das besondere 
Zollamt am Krahnen daselbst aufgehoben, und mit dem Ober-Zoll= und Hallamte Heil- 
bronn, dessen Büreaux sich nun in dem neuen Hall-Locale befinden, vereinigt worden 
ist; so wird solches unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 23. Mai 1329 
C(Reg. Bl. S. 223) hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttigart den 5. August 1850. Varnbüler. 
2. Des Bergraths. 
Bekanntmachung, den Verkauf des Stein= und Viehsalzes betreffend. 
In Folge der Verabschiedung mit den Ständen des Königreichs ist zur Erleichte- 
rung des Stein= und Viehsalz-Verbrauchs die Einrichtung getrofsen worden, daß von 
dem gegenwärtigen Etats-Jahre 1832 an, jährlich ein Quantum von 80,000 Centnern 
Stein= und Viehsalz auf die sämtlichen Oberämter vertheilt, und auf den, in den 
Oberamts-Bezirken vorläufig gebildeten Legestätten oder Faktorie-Pläßen durch die auf- 
gesiellten Faktore entweder in ganzen Fässern und Säcken an Landwirthe, Fabrikan= 
ten und sonstige Privaten, in dem Preise von 2 kr. pr. Pfund verbauft, oder zum
        <pb n="344" />
        — 
558. 
Detail-Verkauf an besonders aufzusiellende Stein= und Viehsalz-Verschleußer abgegeben 
wird. 
In dieser Gemäsheie werden folgende nähere Bestimmungen festgesetzt: 
1) die Stein= und Biehsalz-Verschleußer sind unter der Ober-Aufsicht und Leitung 
des K. Bergraths von den K. Oberämtern aufzustellen und zu verpflichten; 
sie werden, wie die Kochsalz-Verschleußer, durch die Polizei-Behörden beauf- 
sichrigt, damit sie das Stein= und Viehsalz in unvermischtem Zustande, und so, 
wie sie es von den Faktoren erhalten, im Detail verkaufen. 
Sowohl ihnen, als den Faktoren ist deßhalb auch das Mahlen oder 
Stampfen des Steinfalzes, und dessen Verkauf in gemahlenem oder gestampf- 
tem Zustande, bei Strafe verboter. 
Die K. Oberämter haben die von ihnen in den betreffenden Gemeinden 
aufgestellten Stein= und Viehsalz-Verschleußer dem K. Bergrathe zur Bestäti- 
gung anzuzeigen. 
2) Die Verschleußer des Kochsalzes bürfen nach der schon längst bestehenden An- 
ordnung nirgends zugleich als Verschleußer des Stein= und Viehsfalzes aufge- 
stellr werden. Der aufsgestellte Faktor für das Stein= und Viehsalz kann 
auch Verschleußer des Stein= und Biehsalzes seyn, wenn er von dem K. 
Oberamte hiezu aufgestellt wird, und den Detail-Verkauf des Kochsalzes nicht 
zugleich besorgt. 
Reben ihm können jeboch in derselben Gemeinde auch noch mehrere Stein- 
und Viehsfalz-Verschleußer bestehen, wenn sie von dem K. Oberamte hiezu 
aufgestellt werden. 
5) Dle aufgestellten Stein= und Viehsalz-Verschleußer haben das Stein= und 
Biehsalz Faß= oder Sackweise in den, von den Salinen abgegebenen Fässern 
oder Säcken, nur gegen baare Zahlung von den Faktorien zu beziehen. Sie 
erhalten, gleichwie die Kochsalz-Verschleußer 3 kr. pr. Pfund, oder 16 kr. 4Ahl. 
pr. 100 Pfund Netto-Gewicht als Verschleuß-Geböhr, durch Abzug an dem 
Salinen-Preise à 3 fl. 20 kr. pr. Pfund neilo; so daß sie vom Steinfalz, wie 
vom Viehsalz für 100 Pfund nur 3 fl. 3 kr. 2hl. an die Faktorie zu bezahlen 
haben.
        <pb n="345" />
        550 
Außerdem wird ihnen, so wie den sonstigen Abnehmern in ganzen Fässern 
oder Säcken, sowohl bei dem Stein= als bei dem Viehsalz, neben unentgeld- 
licher Ueberlassung des leeren Fasses oder Sacks 11 pro cento Natural-Ab- 
gang in der Art gewährt, daß ihnen 1 Faß Steinsalz von 800 Pfund neito 
nur zu 788 Pfund, 1 Faß Viehsalz von 600 Pfund neuo nur zu 591 Pfund, 
und 1 Sack Stein= und Viehsalz Lon 200 Pfund neito nur zu 197 Pfund 
von der Faktorie berechnet wird. 
Sie haben jedoch keinen Ersaß anzusprechen, wenn der Abgang auf dem 
Transport, oder durch Eintrocknen auf dem Lager des Faktors, nicht mehr 
als : auf 100 Pfund betragen würde; wogegen ihnen auch, wenn sich durch 
Feuchtwerden ein Uebergewicht ergeben sollte, dieses nicht besonders berechnet 
werden darf. 
4) Die ausgestellten Verschleußer haben sofort das Stein= und Viehsalz, gleichwie 
die Faktore in ganzen Fässern oder Säcken, im Detail um 2 kr. pr. Pfund, 
nirgendshin aber theurer zu verbaufen. 
Dabei wird 
5) noch angefügt, daß einem Oberamte nur in dem Fall ein größeres, als das 
nach der Repartition treffende Quantum Stein= und Viehsalz überlassen wer- 
den kann, wenn in einem andern weniger als dieses Quantum gebraucht wer- 
dben sollte. 
Stuttgart den 27. Juli 1850. Herda. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Sulzbach am Kocher, 
Dekanats Gaildorf, welche mit Einschluß von 36 Filial-Orten 1900 Pfarrgenossen 
zählt, und ein auf 85 fl. nach Sportel-Preisen berechnetes Einkommen gewährt, ha- 
beu sich innerhalb sechs Wochen bei dem evangelischen Consistorium vorschriftmäßig zu 
melden. 
2) Die erledigte evangelische Pfarrei Thalheim, Dekanats Tübingen, zählt 
1040 Pfarrgenossen, und ist mit einem auf 912 fl. nach Sportel-Preisen berechneten
        <pb n="346" />
        340 
Einkommen verbunden. Die Bewerber haben sich innerhalb sechs Wochen bei dem. 
evangelischen Consistorium vorschriftmäßig zu melden. 
3) Die Bewerber um die erledigte cvangelische Pfarrei Wimsheim, Dekanats. 
Leonberg, welche 680 Pfarrgenossen zählt, und mit einem Einkommen von 832 fl. nach 
Sportel-Preisen verbunden ist, haben sich innerhalb sechs Wochen bei dem evan- 
gelischen Consistorium vorschristmäßig zu melden. 
4) Die zweite Professorats-Stelle an dem obern Gymnastum in Ehingen mit- 
einem Gehalte von 350 fl. nebst Amts-Wohnung, wird besetzt werden. Der Professor 
hat wöchentlich 18 Stunden Unterricht in philologischen und in philosophischen Lehrfä- 
chern zu ertheilen. Die Bewerber um diese Stelle haben sich binnen vier Wochen bei 
dem K. Studienrathe zu melden. 
5) Durch das Ableben des Försters Groschopf ist das Revier Harrasheim 
in der zweiten Elasse im Rottweiler Forste erledigt worden. Die Bewerber um dasselbe 
haben sich bei der Finanz-Kammer in Reutlingen innerhalb sechs Wochen zu melden. 
6) Bei der Registratur des Steuer-Collegium ist die Stelle eines planmäßigen, 
jedoch entlaßbaren Canzlei-Assistenten mit 600 fl. Gehalt zu besehen. Die Bewerber 
haben sich innerhalb vier Wochen bei dem Direktorium des genannten Collegiums vor- 
schriftmäßig zu melden. 
7) Die Bewerber um das erledigte Präázeptorat Heidenheim, welches neben 
freier Wohnung ein jährliches Einkommen von 667 fl. 10 kr. nach Sportel-Preisen, 
und zwar an Geld incl. 172 fl. 48 kr. Schulgeldern 3536 fl. 23 kr., an firen Naturalien 
241 fl. 12 kr., an Gütergenuß 8 fl. 30 kr., an Emolumenten 28 fl. gewährt, haben. 
sich innerhalb vier Wochen bei dem K. Studienrathe vorschriftmäßig zu melden. 
8) Die Vewerber um das erledigte Cameralamt Oberndorf, zweiter Classe, 
haben sich innerhalb vier' Wochen bei der Finanz-Kammer des Schwarzwald-Kreises- 
vorschriftmäßig zu melden. 
Am 14. d. M. sind die Rechts= Erkenntnisse vom Monat Juni d. J. ausgegeben worden:
        <pb n="347" />
        341 
  
Nro. 39. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
Samstag, den 21. August 1850. 
  
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Königl. Verordnung, betreffend den Geschäftsgang bei der Kraftlos-Erklärung von Staat#- 
Schuld-Urkunden. — Dienst-NMachrichten. 
Verlgungen der Depardements. Verfügung, betreffend die Ausstellung der Meisepässe für dle durch 
Frankreich nach Amerika ziehenden Auswanderer. — Bekanntmachung, die Errichtung elner Central-Impk= 
Anstalr für die Schuspocken in Stuttgart betressend. — Die Verwandlung des Seminar-Genusses in ein 
Geld-Surrogat betressend. 
Dlenst-Erledigungen. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Königliche Verordnung, 
betreffend den Geschäftsgang bei der Kraftlos-Erklärung von Staats= Schuld, Urkunden, 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zu Vereinfachung des Geschäftsgangs bei der Kraftlos-Erblärung von Staats- 
Schuld-Urkunden finden Wir Uns bewogen, nach Anhörung Unseres Geheimen 
Ratbes zu verordnen, wie folgt:
        <pb n="348" />
        342 
g. 1. 
Wer um Amortisation einer Staats-Schuld-Urkunde nachsuchen will, hat sich in 
Zukunft vorerst an die Staats-Schulden-Zahlungs-Casse mit der Bitte zu wenden, ihm 
zu bezeugen, daß er der anerkannte Inhaber der (genau zu bezeichnenden) Schuld- 
forderung sey. 
KC. 2. 
Die Staats-Schulden-Zahlungs-Casse ist ermächtigt und verpflichtet, nach Einsicht 
des Staats-Schuldbuchs das erbetene Zeugniß, das außer dem Cassier auch von einem 
Buchhalter zu unterzeichnen ist, Namens der Staats-Schulden-Verwaltung auszustellen 
und zugleich zu bemerken, ob von Seite der Letztern der nachgesuchten Kraftlos-Erklä-= 
rung nichts im Wege stehe. 
K. 3. 
Findet der zuständige Gerichtshof die Erklärung der gedachten Casse nicht er- 
schöpfend; so bleibt es ihm unbenommen, entweder den die Amortisation Nachsuchenden 
zu Ergänzung des erforderlichen Beweises aufzufordern, oder mittelst eines, dem 
Justiz-Ministerium vorzulegenden Aufsatzes eine weitere Erklärung von Seite der 
Staats-Schulden-Verwaltung zu veranlassen. 
Unser Justiz-Minister ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Friedrichshafen den 15. August 1850. 
Wilheim. 
Der Justig-Minister. 
Für denselben: 
Der Stagts-Rath von Schwab. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Sctaats-Sekretär. 
· Fuͤr denselben: 
Der Geheime Legations-Rath, 
v. Goes.
        <pb n="349" />
        343 
) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschliefung vom 7. d. M. 
der Verleihung des Titels eines Haupt-Postamts-Offtcialen an den Haupt-Postamts- 
Assistenten Scholl zu Stuttgart die landesherrliche Bestätigung gnédigst ertheilt, und 
durch höchstes Dekret vom 9. d. M. das Revier Wilflingen, zweiter Elasse, im 
Ellwanger Forste, dem Forst-Assistenten Huß in Ellwangen, so wie 
dem Waldschüßen, Unterförster Glück, von Schmidelfeld, das Revier dritter 
Elasse Untergröningen, Forstamts Comburg, gnädigst übertragen; auch 
den Cameral-Verwalter Knapp in Leonberg, seinem Ansuchen gemäß, und 
den Camcral-Verwalter Marhp in Altensteig, wegen Kränklichkeit, in den Ruhe- 
stand verseßt. 
Sodann haben Höchstdieselben vermöge höchster Entschließung vom 15. d. M. 
die erledigte evangelische Pfarrei Waldthann, Dekanats Crailsheim, dem Pfarramts- 
Verweser Maper in Anhausen, Dekanats Hall, und 
vermöge höchster Entschließung vom 15. d. M. die erledigte evangelische Pfarrei 
Rieth, Dekanats Vaihingen, dem Pfarrgehülsen Mezger in Sternenfels, Dekanats 
Kuittlingen, wic auch 
die erledigte evangelische Pfarrei Ilzhofen, Dekanats Hall, dem Pfarrer Benk- 
her in Markt-Lustenau, Dekanats Crailsheim, gnädigst übertragen. 
Die patronatische Romination des Pfarrgehülfen Tafel in Bizfeld, auf die 
Pfarrei Berneb, Dekanats Nagold, ist am 15. d. M. bestätigt worben. 
II. VBerfügungen der Departemente. 
Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern, 
a) Verfügung, betreffend die Ausstellung der Reisepässe für die durch Frankreich nach Ameriks 
ziehenden Auswanderer. 
Sicherem Vernehmen nach hat die K. französische Regierung durch eine große 
Menge von Auswanderern qus Wörttemberg und Vaden, welche die Absicht, sich
        <pb n="350" />
        344 
zu Harre de Grace nach Amerika einzuschiffen, aus Mangel an Geldmitteln nicht in 
Ausführung sehen konnten, und deßwegen nunmehr mittelst Marsch-Routen in ihre 
frühere Heimath zurückinstradirt werden, zu der Anordnung sich bewogen gefunden, 
daß von den Präfekten der Rheinischen Departements nicht nur die Pässe und weitere 
Papiere solcher Auswanderer einer strengen Prüfung unterworfen, und nur diejenigen, 
bei welchen sich Alles in gehhriger Ordnung befinde, in Frankreich zugelassen werden 
sollen, sondern daß auch außerdem noch die Gestattung der Durchreise bei Auswande- 
rern von der Bedingung abhängig gemacht werden soll, daß sie sich über den Besit 
der zu Bestreitung ihrer Bedürfnisse erforderlichen Geldmittel ausweisen können. 
Die K. Oberämter werden daher angewiesen, denjenigen Auswanderern, welche 
durch Frankreich nach Amerika zu ziehen gedenken, die geeignete Belehrung hierüber 
zu ertheilen, und ihnen die erforderlichen Reisepässe nur dann auszustellen, wenn sie 
sich über den Besitz der nöthigen Geldmittel zu Bestreitung der Reisekosten im Vorans 
glaubhaft ausweisen, auch in den Pässen selbst, welche zur Legalisation an das Mini- 
sterium des Innern einzusenden sind, den erfolgten Ausweis ausdrücklich zu beurkunden, 
widrigenfalls dieselben unlegalisirt zurück geschickt werden müßten. 
Stuttgart den 16. August 1830. 
Für den Minister: 
Mohl. 
b) Bekanntmachung, die Errichtung elner Central-Impf-Auftalt für die Schutz-Pecken 
in Stuttgart betreffend. 
Seine Königliche Majestät haben zu Sicherung der Schuß-Pocken-Impfung 
im Königreiche die Errichtung einer dem K. Medicinal-Collegium unmittelbar unter- 
geordneten Central-Impf-Anstalt mitteist Aufstellung eines ausübenden Arztes in Stutt- 
gart für die Sammlung, Bereithaltung und Versendung vorzüglichen Impfstoffes, in 
Verbindung mit der Vornahme der öffentlichen Impfungen daselbst, zu genehmigen 
geruht. 
Nachdem nun der ausübende Arzt D. Carl Albert Seeger in Stuttgart mit 
diesem Geschäft beauftragt, und für dasselbe von dem Medicinal-Collegium verpflichtet 
und instruirt worden ist; so wird solches mit nachstehenden Bestimmungen zur öffentli- 
chen Kenntniß gebracht:
        <pb n="351" />
        345 
1) Wenn irgendwo von pockenkranken Kuͤhen Impfstoff gewonnen worden ist, 
der sich durch Uebertragung auf Menschen erprobt hat, so haben die Oberamts- 
Aerzte, welche uͤber dergleichen Stoff verfuͤgen koͤnnen, jedesmal eine ihnen 
entbehrliche Portion desselben, sey es nun, daß er von den Kühen unmittelbar 
herruͤhre, oder durch eine oder mehrere Generationen an Menschen erzeugt 
worden sey, so gut als moͤglich verwahrt und mit einer kurzen Geschichte ihrer 
(Gewinnung versehen, unaufgefordert an die Central-Impf-Anstalt einzusenden. 
2) Sollte der Central-Impfarzt sich veranlaßt finden, in Fällen, wo dieser Stoff 
aufgebraucht, und die Gewinnung sonstigen Impfstosss in Stuttgart erschwert, 
namentlich die Vornahme öffentlicher Impfungen daselbst durch eine unter den 
Kindern herrschende Epidemie kürzere oder längere Zeit hindurch unterbrochen 
wäre, die Mittheilung frischen Impfstoffs bei einzelnen Oberamts-Aerzten 
nachzusuchen; so haben die Leßteren solchen nicht nur selbst, so weit er ihnen 
zu Gebot steht, bereitwillig zu verabfolgen, sondern auch die übrigen Impf- 
Arzte ihres Bezirks zu gleicher Aushülfe zu veranlassen. 
3) Dagegen wird den Oberamts-Aerzten nicht nur alljéhrlich bei dem Beginnen 
der öffeutlichen Impfungen, sondern auch und vorzüglich, wenn wegen des 
Erscheinens der Menschen-Pocken in ihrem Bezirke schnelle Impfung der 
Schutz-Pocken nöthig werden sollte, von der Central-Impf-Anstalt auf jedes- 
maliges Verlangen der erforderliche Impfstoff zugeschickt werden, um ihn 
theils selbst zu benützen, theils sogleich, besonders aber nach erfolgter Verviel- 
sältigung, auch an die übrigen Impfärzte den Bezirks abzugeben. Die Ober- 
amts-Aerzte haben sich daher zur geigneten Zeit an die Central-Impf-Anstalt 
deßhalb zu wenden. Nur ausnahmsweise in ganz dringenden Fällen wird der 
Central-Impfarzt auch den unmittelbaren Requisitionen anderer Impfärzre 
Folge geben. 
4) Die Schreiben und die Versendungen der Oberamts-Aerzte an die Central- 
Impf-Anstalt sind unfrankirt auf die Post zu geben; dagegen wird die Central- 
Impf-Anstalt ihre Schreiben und Versendungen den Oberamts-Aerzten durch- 
aus postfrei zukommen lassen. 
Stuttgart den 16. August 1830. Für den Minister## 
Mohl.
        <pb n="352" />
        346 
2. Des Studienrathe. 
Die Verwandlung des Seminar-Genusses in ein Geld= Sorrogat betreffend. 
Das Geld-Surrogak, in welches nach der Verordnung vom 15. November 1829 
(Reg.Bl. Nr. 55, S. 550, K. 8) der Genuß freier Wohnung, Kost und anderer Vor- 
theile in den evangelischen Seminarien verwandelt werden kann, beträgt jährlich 
Einhundert Sechszig Gulden. 
Die Gesuche um eine solche Verwandlung sind unter Voraussetzung der in der 
erwähnten Verordnung (§. 3) bereits festgesehten Bedingung unter nachstehenden nähe- 
ren Bestimmungen gestattet: 
1) In den Eingaben an den K. Studienrath sind bie Gränbe eines solchen Ge- 
suchs anzuführen, und in dem begleitenden Bericht des gemeinschaftlichen Ober- 
amts des Wohnorts des Bittstellers zu würdigen. 
2) Die Gymnasial-Anstalt und beziehungsweise die Universität, welche zu Fort- 
seqzung der Studien gewählt wird, ist unter Anführung der Bestimmungs-= 
Gründe dieser Wahl zu nennen. 
Bei der Vertauschung des niedern Seminars mit einem Gymnassum ist 
zugleich anzugeben, in welchem Hause ein Zögling Kost und Wohnung neh- 
men, und unter welche besondere Aufsicht er gestellt werden würde. 
Wenn solche Candidaten, die nicht in Stuttgart einheimisch sind, ihre 
Studien im hiesigen oberen Gymnasium fortzusehen wünschen; so haben sie 
auf den Fall der Verweigerung der Aufnahme in dasselbe, noch eine andere 
Gymnasial-Anstalt zu bezeichnen. 
3) Diejenigen, denen das Geld-Surrogat statt des Semlnar-Genusses bewilliger 
wird, sind verpflichtet, den durch die Verordnung vom 15. November v. J. F. 5 
vorgeschriebenen vierjährigen Studienlauf vollständig zu machen, und innerhalb 
der für die Seminar-Zöglinge festgesetzten Fristen (Dienst-Prüfungs-Ordnung. 
#. 3, 9, 22) sich zur Candidaten= und Anstellungs-Prüfung zu stellen. 
Stuttgart den 11. August 1830= Flatt. 
—
        <pb n="353" />
        347 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Erweiterung der mit dem Gymnastum in Ulm verbundenen Real-Anstalt, 
welche künftig 9 bis 16 oder 17jhrige Schüler in fünf Classen aufnehmen wird, er- 
sordert die Errichtung von drei weiteren Classen und daher die Besehung von drei 
neuen Real-Lehrers-Stellen, zu welchen noch eine vierte, durch den Tod des Prczep- 
tors Kuttler erledigte bommt. 
Der eine der neu anzustellenden Lehrer hat 9 bis 12jährigen Schülern in den 
zwei unteren Classen den Unterricht im Rechnen, in der Formenlehre, Naturgeschichte 
und Naturlehre, überdieß den Schülern ekner Classe auch im Schreiben, zusammen in 
wöchentlichen 22 Stunden zu ertheilen. Sein Gehalt ist 500 fl. 
In der gleichen Zahl von wöchentlichen Stunden hat der zweite Lehrer, dessen 
Gehalt zu 600 fl. bestimmt ist, Schüler von 11 bis 14 Jahren in den zwei oberen 
Classen in der Arithmetik, Geometrie, Naturgeschichte und Naturlehre zu unterrichten. 
Dem dritten Lehrer wird der Unterricht in der deutschen Sprache, Geographie, 
Geschichte für 11 bis 16jährige Schüler in drei verschiedenen Elassen in wöchentlichen 
23 bis 25 Stunden gegen einen Gehalt von 650 fl. überrragen. Hat er Lust und 
Fähigkeit, auch in der französischen Sprache Unterricht zu ertheilen, so werden die Lehr- 
stunden in diesem Fach besonders belohnt. 
Der vierte Lehrer, welchem ein Gehalt von 1000 fl. ausgesetzt ist, hätte etwa 20, 
noͤthigenfalls 24 woͤchentliche Lehrstunden fuͤr 14 bis 18jaͤhrige Schuͤler, theils des 
obern Gymnasiums, theils der obersten Real-Classe, in der hoͤheren Rechenkunst und 
Algebra, in der theoretischen und praktischen Geometrie, in der Naturlehre und Tech- 
nologie zu uͤbernehmen. 
Die Bewerber um jede dieser vier Lehrstellen haben sich innerhalb vier Wochen 
mit der bestimmten Angabe, welche Stelle sie namentlich zu erhalten wuͤnschen, bei 
dem K. Studienrathe zu melden. 
2) In Ravensburg ist die Stelle eines Helfers an der evangelischen Gemeinde, 
verbunden mit einem Lehramte an der lateinischen und Real-Schule, erlediget. Der 
Helfer hat an allen hohen Festtagen und jeden zweiten Sonntag die Nachmittags-= 
Predigt, an denjenigen Sonntagen, wo er nicht predigt, die Kinderlehre zu haltenz in der Wo-
        <pb n="354" />
        348 
chen-Catechifation, wie in der Seelsorge der eingepfarrten Evangelischen der Oberaͤmter 
Ravensburg, Waldsee und Saulgau wechselt er mit dem Pfarr-Vikar ab; er wohnt 
allen Sitzungen des gemeinschaftlichen und des besondern evangelischen Stiftungsrathes 
und Kirchen-Convents bei, und hat einen Theil der Seelsorge in der Stadt. Als 
Lehrer an der lateinischen und Real-Schule hat eben derselbe wöchentlich 22 
öffentliche Lehrstunden theils in den alten Sprachen, theils in Realien zu geben. Das 
Einkommen dieser Stelle beträgt neben freier Wohnung 955 fl. Die Bewerber um 
dieselbe haben sich innerhalb vier Wochen bei dem K. Studienrathe vorschriftmäßig zu 
melden. 
5) In der Oberamts-Stadt Künzelsau ist eine lateinische und Real-Schule, 
für's Erste mit Einem Lehrer, errichtet worden. Der künftige Präzeptor hat nach 
Maßgabe dieser zweifachen Bestimmung der Anstakt wöchentlich etwa 12 Stunden im 
Latein, und 14 bis 16 Stunden in Realien zu unterrichten. Der etwaige Unterricht 
in griechischer und hebräischer Sprache wird privatim ertheilt und von den Betheiligten 
besonders bekohnt. Das Einkommen dieser, mit keiner Amts-Wohnung verbundenen 
Stelle besteht in 474 fl. Geld, wozu noch das auf 120 bis 150 fl. berechnete Schulgeld 
kommt. Die Bewerber haben sich innerhalb vier Wochen vorschriftmäßig bei dem K. 
Séudienrathe zu melden. 
4) Die Bewerber um das erledigte Cameralamt Leonberg, zweiter Elasse, mit 
1300 fl. Besoldung, haben sich innerhalb vier Wochen bei der Finanz-Kammer in Lud- 
wigsburg vorschriftsmäßig zu melden. 
5) Die Bewerber um das erledigte Cameralamt Altensteig, dritter Elasse, mit 
1100 fl. Befoldung, haben sich innerhalb vier Wochen bei der Finanz-Kammer in 
Rrutlingen vorschriftsmößig zu melden.
        <pb n="355" />
        549 
Nro. 40. 
Regierungs---Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
————— —m———, 
  
—..—— 
Samstag, den 28. August 1830. 
—. 
  
—. — — 
JInhalt. 
Könlgl. Dekrete. Dienst-Nachricht. 
Verfügungen der Departements. Verfüsungq, die diesjährige Feker des landwirkhschaftlichen Fesies (m- 
Cannstadt betressend. — Privilegium gegen den Nachdruck der zweiten Auflage von Sterus und Gers- 
bachs behrgang der deutschen Sprache für Volksschulen. — Bekanntmachung, betreffend die Preise-Aus- 
theilung für die Anzeige natürlich pockenkranker Kühe in dem. Verwaltungsjahre 18.. — Ausnahme von 
drei auslbenden Aerzten. 
Dienst-Erledigungen. 
L. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Dienst-Nachricht. 
Seine Königliche Majestär haben vermöge höchster Entschließung vom 17. di 
M. den Referendär I. Classe, Adolphy Moser von Stuttgart, in die Zahl der Rechts- 
Consulenten aufzunehmen geruht. Derselbe hat Freudenstadt zu seinem. Wohnorte 
erwählt.
        <pb n="356" />
        350 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
#a) Verfügung, die diesjährige Feier des landwirthschaftlichen Festes in Cannstadt betreffend. 
In Beziehung auf das nächst bevorstehende landwirthschaftliche Fest in Cannstadt 
findet man sich veranlaßt, Folgendes bekannt zu machen: 
K. 1 
Das landwirthschaftliche Fest wird Dienstags den 23. September auf dem gewöhn= 
lichen Platze bei Cannstadt gefeiert. 
C. 2. 
Alle Württembergischen Landwirthe, Vieh= oder Pferde-Besitzer, welche etwas 
Ausgezeichnetes von Pferden, Rindvieh oder sonstigen Hausthieren aufzuweisen ver- 
mögen, werden zur Vorführung derselben und zur Preis-Bewerbung eingeladen. 
g. 3. 
Die Preise bestehen neben einer silbernen Medaille: 
für die drei besten vierjährigen Hengste: 
in 20 — 10 — 5 Württembergischen Dukaten; 
für die drei besten vierjährigen Stuten: 
in 15 — 8 — 4 Württembergischen Dukaten; 
für die drei besten zweijährigen Zucht-Stiere: 
in 10 — 5 — 2 Wurttembergischen Dukaten; 
für die drei besten Kühe mit dem ersten Kalb: 
in 10 — 5 — 2 Württembergischen Dukaten; 
für die drei besten feinwolligten, vierschaufligten Widder: 
in 8 — 4 — 2 Wurttembergischen Dukaten; 
für die drei besten, feinwolligten vierschaufligten Mutterschafe: 
in 6 — 3 — 2 Württembergischen Dukaten; 
för die drei besten Eber: 
in 5 — 2 — 1 Württembergischen Dukaten;
        <pb n="357" />
        551 
für die drei besten Mutterschweine: 
in 4 — 2 — 1 Wurttembergischen Dukaten. 
Zu Rachpreisen für die zunächst preiswürdigen Thiere ist noch eine weitere An- 
zahl silberner Medaillen gewidmet. 
Niemand kann jedoch mehr als einen Preis für dieselbe Thiergattung erhalten. 
K. 4. 
Diesenigen Preis-Bewerber, welche für ihren Kosten-Aufwand nicht durch die 
ibnen etwa zuerkannten Preise entschädigt werden, erhalten, insofern ihre Thiere zur 
Mitbewerbung überhaupt für würdig erkannt werden, einen Reisekosten-Ersaß von 
dreißig Kreuzern für jede Stunde der Entfernung ihres Wohnorts von Cannstadr, 
und von einem Gulden für die Kosten des Aufenthalts an dem letztern Orte. Die 
Entfernung von Cannstadt ist durch eine nach der Vorschrift vom 5. September 1326 
(Reg. Bl. S. 599) auszustellende Urkunde nachzuweisen. 
é. 5. 
Außer der so eben erwähnten Urkunde hat jeder Preis-Bewerber ein von der 
Orts-Obrigkeit ausgestelltes, von dem betreffenden K. Oberamt zu beglaubigendes 
Zeugniß darüber vorzulegen, daß das zur Preis-Bewerbung bestimmte Thier entweder 
von ihm selbst oder wenigstens im Inland erzogen worden sey. 
g. 6. 
Saͤmtliche Preis-Bewerber haben sich am Tage vor dem Feste (27. September) 
und zwar mit den Pferden und mit den Schweinen Vormittags neun 
Uhr, mit den Stieren, Kuͤhen und Schafen aber Nachmittags zwei Uhr 
bei dem verordneten Schaugerichte zu Cannstadt einzufinden, und die oben GV. 4&amp; u. 5) 
vorgeschriebenen Urkunden vorzulegen. 
K. 7. 
An demselben Tage (27. September) Nachmittags vier Uhr haben sich die Eigen- 
thümer der zum Wettrennen bestimmten Pferde auf dem Rennplahe einzufinden, die 
obrigkeitlichen, von den betreffenden K. Oberämtern zu beglaubigenden Zeugnisse über 
die inländische Abkunft ihrer Pferde vorzulegen, und sich für das mit dem Feste ver- 
bundene Wettrennen einschreiben zu lassen.
        <pb n="358" />
        352 
K. 8. 
Die Eigenthümer der Rennpferde erhalten die oben (K. 4) festgesetzte Entschädi- 
gung für Aufenthalt und Reisekosten. 
K. 9. 
Die Rennpreise bestehen in einer Medaille und 
zehn Württembergischen Dukaten für den ersten, 
acht — — — für den zweiten, und 
vier — — — für den dritten Preis. 
K. 10. 
Jeder Preis-Bewerber, sey es nun um die Rennpreise oder um die landwirth- 
schaftlichen Preise, hat sich bei Verlust seiner Ansprüche am Tage des Festes späte- 
stens Vormittags neun Uhr mit seinen Thieren auf der für die betreffende Thiergar- 
tung angewiesenen Stelle einzufinden. 
. 11. 
Die Vertheilung der Preise nimmt Vormittags um eilf Uhr ihren Anfang. 
K. 12. 
Alle diejenigen Landwirthe, welche, ohne auf einen der oben bestimmten Prelse 
Anspruch zu machen, irgend etwas Ausgezeichnetes an Pferden, Rindvieh oder andern 
Hausthieren aufzuweisen vermögen, werden eingeladen, durch die Ausstellung desselben 
zu Beförderung der gemeinnützigen Zwecke des Festes mitzuwirken. 
. 13. 
Zur Ausstellung landwirthschaftlicher Produkte, welche ihrer Seltenheit oder Voll- 
kommenheit wegen der besondern Aufmerksamkeit des vaterländischen Publikums wür= 
dig sind, werden besondere Buden aufgeschlagen werden. 
K. 13. . 
Auch die Erfinder, Verfertiger oder Vesitzer ausgezeichneter Fabrikate, Werk- 
zeuge, Maschinen 2c. werden eingeladen, dieselben auf diesem Wege dem Publikum zur 
anschaulichen Kenntniß zu bringen. 
C. 15. 
Den Schaulustigen bleibt nicht allein der äußere Umkreis der Rennbahn, sondern
        <pb n="359" />
        353 
auch die Rennbahn selbst, letztere jedoch nur bis zu Anfang der Preise-Vertheilung, 
geöffnet. 4 
Für diejenigen Zuschauer, welche sich der unter polizeilicher Aufsicht ausgeschla- 
genen Schaugerüste nicht bedienen wollen, wird ein hinreichender Theil des Umkreises 
angewiesen. Dagegen eist das Eindringen unter die Schaugerüste, so wie der Eintritt 
in die innern, zur Aufstellung der verschiedenen Thiergattungen bestimmren Räume, 
zur Verhütung jeden Unfalls verboten. 
K. 16. 
In gleicher Absicht ist der Zutritt zu dem Schauplaße nur Fußgängern, mit 
Jänzlichem Ausschluß von Wagen und Pferden, gestattet. Hunde mitzuführen, bleibt, 
bei unnachsichtlichem Verluste des Hundes, verboten. 
· Je mehr diese polizeilichen Anordnungen blos auf die eigene Sicherheit und moͤg- 
lichste Bequemlichkeit der Zuschauer berechnet sind; desto gewisser glaubt man sich der 
Hoffnung überlassen zu dürfen, daß die Ordnung des Festes nicht durch unbescheidene 
Zudringlichbeit gestört, vielmehr den Anweisungen und Warnungen der ausfgestellten 
Sicherheits-Wachen von Jedermann, ohne Unterschied des Standes, die gebührende 
Folge geleistet werde. 
Stuttgart den 18. August .1830. 
Füär den Minister: 
Mohl. 
b) Privilegium gegen den Nachdruck der zweiten Auflage von Sterns und Gersbachs Lehrgang 
der deutschen Sprache für Volksschulen. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 17. 
d. M. dem Hofbuchhändler Braun in Carlsruhe gegen den Nachdruck der demnächst 
in seinem Verlage erscheinenden „zweiten Auflage des Lehrgangs der deutschen Sprache 
für Volksschulen von W. Stern und J. Gersbach,“ ein Privilegium für das König- 
reich Württemberg auf die Dauer von sechs Jahren zu verleihen gnädigst geruht; 
welches unter Hinweisung auf die Verordnung vom 25. Februar 1315, Privilegien 
gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 19. August 1830. 
Für den Minister: 
Mohl.
        <pb n="360" />
        354 
c) Bekauntmachung, betreffend die Preise-Austheilung fuͤr die Anzeige natuͤrlich pockenkrauker Kuͤhe 
in dem Verwaltungs-Jahr 183/8. 
Der nach der Bekanntmachung vom 28. März v. J. (Reg. Bl. S. 154 f) auf 
die Anzeige natürlich pockenkranker Kühe gesetzte Preis von vier Kronen- 
thalern ist im Laufe des Verwaltungs-Jahrs 1822 nachstehenden Vieh-Eigenthümern, 
von deren Kühen Kinder mit glücklichem Erfolge geimpft worden sind, zuerkaunt 
worden. 
I. Im Reckar-Kreis: 
1) dem Jabob Ruthardt in Rutesheim, Oberamts Leonberg, 
2) dem Georg Weber, Martins Sohn zu Oßweil, Oberamts Ludwigsburg, 
3) dem Herz Grabenheimer zu Hochberg, Oberamts Waiblingen. 
II. Im Schwarzwald-Kreis: 
4) dem Adlerwirth Dürrschnabel zu Altensteig, Oberamts Nagold. 
III. Im Jaxt-Kreis: 
5) dem Bernhardt Schmidt, 
6) dem Gemeindepfleger Uhl, 
7) dem Wirth Michael Schmidt, sámtlich zu Iggingen, Oberamts Gmünd, 
8) dem Carl Förstner zu Goggenbach, Oberamts Oehringen. 
Die Hälfte des Preises je mit zwei Kronenthalern ist folgenden Vieh-Ei- 
genthümern bewilligt worden, von deren Kühen die angezeigten Pocken wenigstens zu 
Impf-Versuchen geeignet gefunden wurden. 
I. Im Reckar-Kreis: 
1) dem Michael Berner zu Alrdorf, 
2) dem Johann Georg Wagner daselbst, 
5) dem Schäfer Binder zu Schönaich, 
4) dem Lammwirth Held zu Sindelfingen, 
5) dem Philipp Zäh von Hegensberg, Oberamts Eßlingen, 
6) dem Paul Faber von Heimsheim, 
7) dem Müller Rüdt daselbst, 
8) dem Zimmermann Dittus von da, 
9) dem Ritemeister v. Vischer zu Ihingen, 
Oberamts Böblingen, 
Oberamts Leonberg,
        <pb n="361" />
        355 
10) dem Friedrich Strunz von Schwieberdingen, · 
11) dem Johann Teufel allda, Oberamts Ludwigsburg, 
12) dem Friedrich Link zu Mundelsheim, Oberamts Marbach, 
15) dem Glaser Treiber in Bittenfeld, 
14) dem Ephraim Kusiel von Hochberg, 
15) dem Abraham Herz daselbst, 
16) dem Georg Riedel von Höfen, *ê#5 
17) dem Dabid Krautter in Kleinheppach, Oberamts Waiblingen, 
18) dem Johann Georg Schäfer in Steinach, 
19) dem Jakob Goll allda, 
20) dem Oberamts-Arzt D. Rößler in Waiblingen, 
21) dem Müller Haspelt zu Sulzbach, Oberamts Weinsberg. 
II. Im Schwarzwald-Kreis: 
22) dem Sebastian Grindler von Östelosheim, Oberamts Calw, 
23) dem Kilian Dölcker von Eresbach, Oberamts Freudenstadr, 
24) dem vormaligen Schultheiß Scheerer von Unterifflingen, desselben Ober- 
amts, 
25) dem Ig. Johann Friedrich Vetrerle von Gültstein, Oberamts Herrenberg, 
26) dem Friedrich Schweizer ven Schönbronn, Oberamts Nagold. 
III. Im Jaxt-Kreis: 
27) dem Schullehrer Maier zu Vichberg, Oberamts Gaildorf. 
Indem solches hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, ertheilt man den 
Königlichen Oberämtern den Auftrag, von Amtswegen die Einleitung zu treffen, daß 
die geeignete Erwähnung hievon auch in den Intelligenzblättern ihrer Bezirke geschehe. 
Stuttgart den 25. August 1830. 
Für den Minister: 
Mohl. 
2. Des Medicinal-Collegium. 
Aufnahme von drei ausübenden Merzten. 
Die Doktoren der Medicin, Carl Ludwig Elsäßer, von Neustadt, Oberamts 
Reckarsulm, August Christian Krauß, von Vietigheim, Oberamts Besigheim, und Franz
        <pb n="362" />
        356. 
Joseph Lipp, von Eutingen, Oberamts Horb, sind nach erstandener Pruͤfung zur 
Ausübung der innern Heilkunde ermächtigt worden. Die Doktoren Elsäßer und 
Lipp sind zugleich in der Geburtshülfe und D. Lipp auch in der Wundarzneikunde 
gepröft und beziehungsweise zur Ausübung dieser Wissenschaften ermächigt worden. 
Stuttgart den 16. August 1830. 
Kür den Direktor: 
Schelling. 
Dienst-Erledigungem. 
I) Am 17. d. M. ist der Präsident des K. Ober-Tribunals, Staatsrath, Präsi- 
dent des Staats-Gerichtshofes, v. Majer, gestorben. 
2) Die Bewerber um die erledigte Pfarrei Simmozheim, Dekanats Calw, 
welche 1007 Pfarr-Genossen zählt, und ein Einkommen von 728 fl. nach Sportel- 
Preisen gewährt, haben sich innerhalb sechs Wochen bei dem evangelischen Consistorium. 
vorschriftmäßig zu melden. 
3) Die Bewerber um das erledigte Cameralamt Backnang, zweiter Elasse, haben 
sich innerhalb vier Wochen, bei der Finanz-Kammer des Neckar-Kreises vorschrift- 
mäßig zu melden.
        <pb n="363" />
        357 
Nro. 41. 
Regierungs-Blatt 
für das. 
Königreich Württemberg. 
Mittwoch, den 8. September 1830. 
— 
  
  
—— 
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Ordens-Verleihungen. — Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung einer Uebersicht über den Stand der im Jahre- 
1829 bei den böheren K. Gerichts-Stellen verhandelten peinlichen und burgerlichen Rechtssachen. (Mit 
einer Beilage.) — Bekanntmachung, betressend die Versicherung beweglichen Vermögens gegen Feuers-Ge- 
fahr durch die K. französssche Assecuranz-Compagnie gegen Brandschaden in Paris. — Privilegium gegen 
den Nachdruck der Schrift: das Bedürfnih der Volkowirthschaft, von Scheuck. — Verleihung einer Stists- 
damen-Stelle an dem adelichen Fräulein-Stift Oberstenfeld. 
Dienst-Erledigungen. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Ordens-Verleihungen. 
Seine Königliche Majestät haben nach höchstem Dekrete vom 27. v. M. am 
den Ordens-Vice-Kanzler, während Höchst Iöhres Aufenthaltes in London, dem Kammer- 
herrn und. Adjutanten dess Königs von Großbritannien Majestät, Lord Clinton, 
dem General-Lieutenant Thomas Hammond, und 
dem Schahmeister des K. Haushalts, William Freemantle den Friedrichs- 
Orden verliehen. 
Sodann haben Höchstdieselbem nach höchstem Dekrete vom 1. d. M. an den 
Ordens-Vice-Kanzler dem K. Bayernschen Reichsrathe und General-Major, Grafen 
zu Orttenburg, bisher Großkreuz,des Civil-Verdienst-Ordens, den K. Friedrichs-- 
Orden zu. verleihen geruht:
        <pb n="364" />
        358 
B) Dienst---Nachrichten. 
Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben vermoͤge hoͤchsten Dekrets vom 17 v. M. 
den bisherigen Hofbank-Direktor, Geheimen Hofdomaͤnen-Rath v. Rapp, auf sein 
durch vorgerücktes Alter und leidende Gesundheit begründetes unterthänigstes Ansuchen, 
unter Bezeugung der höchsten Zufriedenheit mit seinen Lieljährigen Diensten, in den 
Ruhestand versetzt, und dagegen 
die Direktors-Stelle bei der K. Hofbank mit dem Titel eines Geheimen Hofdo- 
müänen-Raths, dem bisherigen K. Consul in den Niederlanden, Banquier Vellnagel 
von Rotterdam, übertragen. 
Sodann haben Höchstdieselben vermöge höchster Emschließung vom 23. v. M. 
den Pfarrer Nicolai zu Dettingen, Dekanats Urach, seinem Ansuchen gemäß in den 
Ruhestand zu versehen, 
vermöge höchsten Dekrets vom 25. v. M. den Referendär erster Elasse, v. Sey- 
bothen, von Ulm, zum Gerichts-Aktuar in Tübingen zu ernennen, und 
vermöge höchster Entschließung vom 30. v. M. die zweite Präzeptors= Stelle an 
der latelnischen und Realschule zu Hall, dem bisherigen Verweser derselben, Zennegg 
von Wüstenroth, Oberamts Backnang, wie auch 
durch hochstes Dekret vom 2. d. M. das erledigte Amts-Notariat Kirchhausen, 
Oberamts Heilbronn, dem Pfand-Commissaͤr Magenau von Ditzingen, Oberamts 
Leonberg, zu uͤbertragen geruht. 
II. Verfuͤgungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Ministerium. 
Bekanntmachung einer Uebersicht über den Stand der im Jahre 1829 bei den höberen K. Gerichts- 
Srellen verhandelten peinlichen und bürgerlichen Rechtssachen. 
(Mit einer Beilage.) 
Die nachstehenden beiden Uebersichten des Standes der bei dem K. Ober-Tribunale 
und den vier K. Gerichtshöfen anhängig gewordenen und verhandelten peinlichen und 
bürgerlichen Rechtssachen werden unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom So. Juni 
1329 (Reg. Bl. S. 272) andurch zur böffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 25. August 1850. Maucler.
        <pb n="365" />
        Eit. A. 
Uebersi 
" der Geschäfts-Thätigkeit des Criminal-Senats des K. Ober-Tri 
im Jahre 182 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Am 1. Januar 1829 
· Stell lagen aus dem Jahre 1828|Im Laufe des Jahres 1829|Mirhin waren im Ganzen 
Gerichts-Stellen. noch unerledigte Criminall kamen neue hinzu: anhängig: 
Prozesse vor. 
A. Eriminal-Senat des K. Ober- 5 5½ 
Tribunals. 15. 208. 223. 
B. Criminal-Senate der K. Ge- · . 
richtshoͤfe: 72. 882. 954.— 
1) zu Eßlingen: 
2) zu Tübingen: 97. 480. 577. 
3) zu Ellwangen: 170. 990. 1,160. 
4) zu Ulm: " 41. 643. 684. 
Zusammen: 595. 3,203 3,598 
  
  
  
  
Anmorkung. Aus einer Vergleichung der vorstehenden Resultate mit der Uebersicht der Geschaͤf 
ergiebt sich, daß 
1) am 1. Januar 1829 mehr unerledigte Prozesse vorlagen als an 1. Jan 
2) Im Laufe des Jahres 1829 wurden weniger neue Prozesse anhängige 
3) Es waren mithin im Jahre 1829 weniger Prezesse zu erledigen als in 
4) Im Laufe des Jahres 1829 wurden weniger Prezesse erledigt als im 
5) In das Jahr 1830 giengen weniger Prozesse über als in das Jahr 11 
Endlich ist noch zu bemerken, daß unter den im Laufe des Jahres 1829 kei dem 4 
Gutachten über Vergehen von Administrativ-Beamten (Verf. Us. 9. 47)
        <pb n="366" />
        cht Zu S. 558 des Reg. Bl. 
unals und der Eriminal-Senate der K. Gerichtshöfe 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
9. 
Von diesen waren an gedachtem Termine 
Hievon wurden bis zum JMithin giengen unerledigt –.. 
1. December 1829 erledigt: in das Jahr 1850 über: spruchreif: in der Verhandlung 
begriffen: 
210. 13. 4. 9. 
925. 29. 1. 28. 
485 92. 2 90 
1,044. 116. 13. 103. 
628. 56. 1 55 
3,292 306. 21. 285 
  
  
  
ts-Thätigkeit der Criminal-Senate vom Jahre 1828 (Reg. Bl. v. J. 1829 S.272) 
mar 1828 EIIEIEIIIIE 29. 
als im Jahre 18222 2245. 
Jahre 18S24 2156. 
Jahre 1828.. 1727. 
329. z 328228239. 
R. Ober-Tribunal als anhaͤngig bezelchneten und erledigten Prozessen 5 rechtliche 
begriffen sind. 
Kanzlei-Direktion des K. Justiz-Ministerium: 
Prieser.
        <pb n="367" />
        Lit. B. 
Ueber 
der Geschäfts, Thätigkeit des Civil. Senats des K. Ober- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
zim Jahre 
Am 1. Januar 189 # .. · 
lagen aus dem Jahr 1828 Im Laufe des Jobres 1829Mithin waren im Ganze: 
noch unerledigt vor: kamen neue binzu: 1 anhängig: 
Gerichts-Stellen. 
Eloll- Eoncurs- Civll- Concurs= Elolle Goncurs= 
Prozesse. Prozesse. Prozesse. Prozesse. Prolesse. DProzesse. 
A. Civil-Senat des K. Ober — 
Tribunals. " 1181. 183. 564. 
I. Civil-Senate der K. Gerichts- 
öfe. 207. 5. 175. 1. 382. 6. 
10 zu Eßlingen: — 
2) zu Tübingen: 84. 10. 149. — 233. 10. 
3) zu Ellwangen: 528. 10. 292. 4. 620. 14. 
4) zu Ulm: 138. . 178. — 316. 9. 
Zusammen: 938. 34. 977. 5. 39. 
GCußerten), rubend: 
  
  
  
  
  
  
  
Anmerkung. Aus einer Vergleichung der vorsiehenden Resultate mit der Geschäfts-Th&amp;, 
ergiebt sich, daß 
1) am 1. Januar 1829 mehr unerledigte Eivil= und Concurs-Prozesse 
2) Im Laufe des Jahres 1829 wurden weniger neue Prozesse anläng 
30) Es waren mithin im Jahre 1829 mehr Prozesse zu erledigen als in 
4) Von sämtlichen höheren Gerichts-Stellen wurden im Jahr 1829 ver 
5) In das Jahr 1850 giengen mehr Eiil= und. Concurs-Prozesse über 
* 
1
        <pb n="368" />
        sicht 
rribunals und der Eidil-Senate der K. Gerichtshöfe 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1820. 
Hievon wurden bis zum M 
itbin giengen . . . 
31 chemebkxlkedkgstgg desimttv in das l "t Es—iniies Von diesen waren an gedachtem Termine: 
· « · Guiscard-Prozesse ICHl C HPMY 
GMit -Concurss Givll- Cencurs= Eloil-prozese wort *r PP vll: Prozesse oncurt:Proꝛ 
Prozesfe. Proꝛesst. Ptoltsse. # zerschmn. Aennnen on — in der utut der Verhandlung 
6 noch auenet. begrissen. degriffen. 
229. — 134. — 25. — 110. — 
194. 1. 178. 5. 22. u. 156 1. 
159. 2. 93. 8. 5. 6. 88. 2. 
212. 3 405. 11. 88. #1u. 317. 7. 
159. — 9. 13. —— 1#2. 7. 
953. 6 S 152. 16. 815. 17. 
i□( 
  
  
  
  
  
  
  
igkeit der Eivil-Senate vom Jahre 1829 (Reg. Bl. von 1829, S. 272) 
vorlagen als im Jahre 138e-e8 3733J7. 
69 als im Laufe des Jahres 1824 J9. 
1 Jahre 18236 66 18. 
iger Eivil= und Concurs-prozesse eiledigt als im Jahr 1828 15. 
uls in das Jahr 1829 6566. 
Kanzlei - Direktion des K. Justiz-Ministerium: 
Prieser.
        <pb n="369" />
        359 
B) Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
a) Brkanntmachung, betreffend die Versicherung beweglichen Vermoͤgens gegen Feuers-Gefahr durch die 
K. franzoͤsische Assecuranz-Com:pagnie gegen Brandschaden in Paris. 
Die K. französische Assecuranz-Compagnie gegen Brandschaden in Paris hat nach 
erfolgter Prüfung ihrer Statuten für den Zweck der Versicherung beweglichen Verms- 
gens im Königreich Württemberg gegen Feuers-Gefahr die ausdrückliche Anerkennung 
der Staats-Regierung erlangt, und dem von ihr als Haupt-Agent aufgestellten Hand- 
lungshaus Geiger und Comp. zu Ulm ist der jeweilige Oberamtmann daselbst als 
Regierungs-Commissär beigegeben worden. 
Solches wird unter Beziehung auf die Art. 9 und 10 des Gesehes vom 25. Mai 
d. J. und auf die zu dessen Vollzug erlassene Instruktion vom 26. dess. M. (Reg. Bl. 
S. 207 ff.) zur öfsentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 27. August 1850. 
Für den Minister: 
Mohl. 
b) Privilegium gegen den Nachdruck der Schrift: „das Bedürfniß der Volkswirthschafe, von Schenck.“ 
Vermöge höchster Entschließung vom 30. v. M. haben Seine Königliche 
Majestät dem K. Preussischen pensionirten Justiz-Amtmann Schenck von Siegen 
gegen den Nachdruck der von ihm verfaßten und in seinem eigenen Verlage erscheinen- 
den Schrift: „das Bedürfniß der Volkswirthschaft“ ein Privilegium für das König- 
reich Württemberg auf die Dauer vom sechs Jahren zu verleihen guädigst geruhr; 
welches unter Hinweisung auf die Verordnung vom 25. Februar 1315, Privilegien 
gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Rachachtung hiemit bebannt gemacht wird. 
Stuttgart den 1. September 18˙50. Für den Minilier: 
Mohl. 
D)Verleihung einer Stiftsdamen-Stellle an dem adelichen Fräulein-Stift Oberstenkeld. 
Seine Königliche Majestät lhaben vermöge hbchster Entschließung vom 3. 
d. M. die durch den Austritt der Stiftsdame, Frchlein Fanny v. Gültlingen aus
        <pb n="370" />
        500. 
dem adelichen Frädulein= Stift Oberstenfeld erledigte Stiftsdamen-Stelle der Fräulein 
Mariane v. Hügel zu Ludwigsburg zu verleihen gnädigst geruht. 
Stuttgart den 4. September 1850. 
Für den Minister. 
Mohl. 
Dienst-Erledigungen;. 
1) Die im. Regierungs-Blatt vom 29. Juli, S. 320 bekannt gemachte katholische- 
Pfarrstelle in Zimmerbach, Oberamts und Dekanats Gmünd, wird. nochmal unter 
Anberaumung eines Termins von vier Wochen ausgeschrieben. 
2) Die wieder zu beseßende katholische Pfarrstelle in Goppertsweiler, Ober- 
amts und Dekanats Tettnangg, begreift im Pfarrweiler nebst 8 Filialien 315 Pfarrge- 
nossen, und hat 650 fl. Einkommen an Güter-Ertrag, Zehenten, Grundgefällen, Capital= 
Zinsen und Gebühren. Die Bewerber haben sich bei dem katholischen Kirchenrath zu 
melden. 
3) Die Bewerber um die in Erledigung gekommene- Stelle eines Pupillenamts-= 
Aktuars bei dem K. Stadtgerichte Stuttgart werden hiemit aufgefordert, mit ihren 
dieffälligen Gesuchen binnen, drei. Wochen an den K. Gerichtshof in Eßlingen sich zu 
wenden. 
4) Am. 25. v. M ist der. Stadt-Commandant zu Ulm, Oberst v. Berndes, ge- 
storben.
        <pb n="371" />
        361 
Nro. 32. 
Regierungs-Blatt 
für das, 
Königreich Württemberg. 
—..— 
  
—. 
Montag, den. 15. September 1830; 
  
— 
Inhaltt 
Königl. Dekrete. Orbens-Verleihungen: — ienn. Nachrichten. 
Verfügungen der Depärtements. Bestellung eines Kämmerers für das Landkapitel Horb. — Be- 
kanntmachung der Vorlesungen, welche von den össentlichen und Privat-tLehrern der universt tät für das 
nächste Winter-Halbjahr angekündigt sind. 
1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Ordens-Verleihungen. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchsten Dekrets vom 6. d. M. 
nachgenannten Offieieren, welche die goldene Militär-Verdienst-Medaille besißen, statt 
derselben den Militär-Verdienst-Orden am blauen Bande verliehen, und zwar: 
dem Hauptmann zweiter Elasse im fünften Infanteric-Regimenk, v. Leuze, 
dem Hauptmann zweiter Elasse im General-Quartiermeister-Stab, v. Schele, 
dem Oberlieutenant im dritten Reirer-Regiment, Veyhelmann, und 
dem Oberlieutenamt des Artillerie-Trains, Schick. 
B) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 2. d. M. 
das Aktuariat bei dem O##eramts-Gerichte Böblingen dem Referendär erster Elasse, 
Vellnagel von Stuttgart, 
das Aktuariat bei dem Oberamts-Gerichte Tettnang dem Referendär erster Classe, 
Jäger von Stuttgart,
        <pb n="372" />
        362 
das Aktuariat bei dem Oberamts-Gerichte Leutkirch dem Referendär erster Elasse, 
Autenrieth von Reuenstadt, Oberamts Reckarsulm, und 
das Aktuariat bei dem Oberamts-Gerichte Waiblingen dem Referendär erster 
Classe, Mathes von Deilingen, Oberamts Speichingen, zu übertragen, 
den Amts-Notar Schnell in Walddorf, Oberamts Tübingen, seiner Bitte ge- 
maͤß, auf das Amts-Notariat Metzingen, Oberamts Urach, zu versetzen und 
die hierdurch erledigte Amts-Notars-Stelle in Walddorf dem vormaligen Pfand- 
Commissaͤr Wiedersheim in Geißlingen zu verleihen, auch 
dem Rechts-Consulenten Carl August Lang in Tuͤbingen die bei dem dortigen 
Gerichtshofe erledigte Prokurators-Stelle zu übertragen geruht. 
Sodann haben Höochstdieselben vermöge höchsten Dekrets vom 6. d. M. den 
Offtciers-Zögling zweiter Classe der Osfieiers-Bildungs-Anstalt, Herrmann v. Hügel 
in die erste Classe befördert und zum Unterlieutenant ernu##n, auch 
die gegenseitige Versehung der Brigade-Auditore: 
v. Mundorf bei dem vierten Infanterie-Regiment in Heilbronn, und 
Schweizerbart bei dem vierten Reiter-Regiment in Ulm, genehmigt. 
II. Verfügungen der Departemente. 
Des Departements des Innern: 
1. Des katholischen Kirchenraths. 
Bestellung eines Kämmerers für das Landkapitel Horb. 
Unter dem 1. September wurde der Pfarrer Ziegler von Nordstetten zum Käm- 
merer des Landkapitels Horb ernannt. 
Stuttgart den 4. September 1830. 
Camerer. 
2. Des Canzleramts der Universität Tübingen. 
Bekonntmachung der Vorlesungen, welche von den öffentlichen und Privat, Lehrern der Unibersität 
für das nächste Winter-Halbjahr angekündigt find. 
A. Philosophische Wissenschaften. 
Rechts-Philosophie trägt Prof, v. Eschenmayer öffentlich um 10 Uhr, 
und Psychologie privatim um 3 Uhr vor.
        <pb n="373" />
        363 
Anthropologie trägt Prof. Sigwart nach seinen Grundzügen der Anthrepo- 
logie, Tüb. bei Laupp, 1827, von 8—9 Uhr, und Logik nach seinem Handbuch zu 
Vorlesungen über die Logik, 2te Aufl. Tüb. bei Osiander, von 5— 4 Uhr dreimal 
wöchentlich vor. 
Erziehungs= und Unterrichts-Lehre nebst Erläuterung der Geseßze der vater- 
ländischen katholischen Schule trägt Convikts-Direktor Schönweiler dreimal wöchent- 
lich vor. 
Zu Vorlesungen über Ratur-Philosophie erbietet sich Privat-Docent D. Fi- 
scher in 5 wöchentlichen Stunden; auch ist derselbe erbötig, eine Anleitung zum 
Studium der neuern Philosophie (von Kant an) in 4 wöchentlichen Stunden 
zu geben. 
Ueber das Verhäáltniß der neueren Philosophie zur Theologie und ihren 
Einfluß auf dieselbe wird in 5 Stunden wöchemlich Repetent Schneckenburger 
eine Vorlesung halten. 
B. Mathematische und physikalische Wissenschaften. 
Die Elementar-Mathematik trägt Prof. v. Bohnenberger von 11—12 Uhr 
in 5 wöchentlichen Stunden vor; derselbe erbietet sich auch zu Vorlesungen über au- 
gewandte Mathematik, so daß im einen Semester die statischen und mecha- 
nischen, in dem folgenden aber die optischen und astronomischen Wissenschaf- 
ten erläutert werden. » 
Die Vorlesungen uͤber hoͤhere Mechanik wird D. Hohl oͤffentlich fortsetzen, 
privatim aber Elementar-Mathematik vortragen, und zwar: 1) Arithmetik 
und Algebra in 3 wöchentlichen Stunden; 2) Ebene und körperliche Geome- 
trie in 3 wöchentlichen Stunden; 3) Trigonometrie in 3 wöchentlichen Stundenz 
auch erbietet sich derselbe zu einem elementaren Vortrag über Analysis des End- 
lichen, über Differential-Integral= und Variations-Rechnung. 
Zu Vorlesungen über die Elementar-Geometrie nach Euclids Elementen 
oder auch zu Vorlesungen über Buchstaben-Rechnung und Algebra erbietet sich 
D. Nagel. 
Einen auf zwei Semester berechneten Cursus der theoretisch-praktischen 
Elementar-Mathematik wird Privat-Docent Rogg anfangen, so daß im nächsten
        <pb n="374" />
        364 
Winter die Arithmetik und Algebra privatim in 6 wöchentlichen Stunden, die 
Geometrie öffentlich in 4 wöchentlichen Stunden, — im folgenden Sommer aber 
die ebene Trigonometrie, praktische Geometrie und Stereometrie vorge- 
tragen werden. 
C. Natur-Wissenschaften. 
Pflanzen-Physiologie trägt Prof. D. Sigwart von 3—4 Uhr vor. 
Naturkunde, Statistik Württembergs oder Kenntniß des Vaterlands in 
geognostischer und zoologischer Beziehung und in Hinsicht auf Cultur und Bevbôlkerungs- 
Verhältnisse wird Prof. D. H. Schübler von 2—35 Uhr in Verbindung mit Demon= 
strationen der Natur-Produkte des Naturalien-Cabinets vortragen. 
Allgemeine Chemie von 5—6 Uhr Prof. D. Sigwart. 
Pharmaceotische Chemie Prof. Chr. G. Gmelin in der Stunde von 8—9 Uhr. 
Zum Vortrag der organischen Chemie ist Prof. D. Sigwart erbötig. 
Pharmacognosie trägt D. Gustav Märklin zweimal wöchentlich in der 
Stunde von 8—9 oder 9— 10 Uhr vor. 
Agrikultur und Forst-Chemie. S. Staatswirthschaft. 
D. Geschichte und Statistik. 
Den ersten Theil der Universal-Geschichte wird Prof. Haug fünfmal wö- 
chentlich von 9— 10 Uhr und die Geschichte der Teutschen bis zum Ende der 
Hohenstaufen dreimal wöchentlich von 11— 12 Uhr oder in einer andern passenden 
Stunde vortragen. 
Die Geschichte der franzô sischen Revolution wird Prof. D. Mohl Mon- 
tag und Freitag von 2 — 3 Uhr vortragen. 
Die Geschichte der Kirchen-Verfassung in Württemberg wird auf Ver- 
langen in einer wöchentlichen Stunde öffentlich vortragen Rep. Schneckenburger. 
Statistik von Württemberg; s. Natur-Wissenschaften. 
E. Sprachen und ihre Literatur, schöne Literatur. 
Die Anfangs-Gründe der arabischen oder syrischen Sprache lehrt zweimal 
wöchentlich um 2 Uhr Prof. D. Herbst. 
Die Elemente der persischen oder Sanscrita Sprache lehrt Rep. Kapff.
        <pb n="375" />
        365 
Derselbe haͤlt Vorlesungen uͤber chinesische Sprache mit besonderer Ruͤcksicht 
cauf allgemeine Sprach--Wissenschaft. 
Die Anfangs-Gruͤnde der arabischen Sprache in 5 woͤchentlichen Stunden, und 
in einer woͤchentlichen Stunde auserlesene Stuͤcke aus dem Hamaͤsa vorzutragen, erbie- 
tet sich Rep. Dettinger. 
Die kleinen Propheten erklaͤrt Prof. Jaͤger um 10 Uhr viermal woͤchentlich 
und das Buch der Weisheit um 3 Uhr zweimal woͤchentlich. 
Derselbe erbietet sich zu Uebungen im Interpretiren der fuͤr die biblische 
Theologie wichtigsten Stellen des A. T. in 2—3 wöchentlichen Stunden. 
Zu Vorlesungen über das Buch Hiob in 5—| Stunden, oder statt dessen zu 
Uebungen in der grammatisch-philologischen Interpretation auserlese- 
mer Abschnitte des alten Testaments erbietet sich Rep. Dertinger. 
Die Coêphoren des Aeschylus nach Blomstelds Ausgabe wird Prof. Tafel 
viermal wöchentlich von 5— 5 Uhr; Encyklopädie der rômischen Dichter, Ge- 
schichtschreiber und Redner vier bis fünfmal wöchentlich in der Abendstunde von 
6 —7 Uhr vortragen. 
Derselbe erbietet sich zu Leitung philologischer Disputir-Uebungen in la- 
teinischer Sprache mit Zugrundlegung einer oder der andern griechischen Tragödie. 
Das Lied der Nibelungen wird Prof. D. Uhland nach Lachmanns Ausgabe, Ber- 
lin 1826, viermal wöchentlich von 5—4 Uhr privatim erklären, und die Uebungen 
imschriftlichen und mündlichen Vortrag Donnerstags von 9—10 Uhr öffent- 
lich fortseßen. 
Die Anfangs-Gründe der französischen Sprache trägt Prof. D. Eisen- 
bach vor. Er erbietet sich zum Privat-Unterricht in der französischen, englischen, ita- 
lienischen, spanischen und russischen Sprache. 
Schillers Geschichte von dem Abfall der Niederlande und den zweiten 
Theil des Diahle boileux von le Sage wird Privatlehrer Mauclerc viermal wöchentlich 
von 2 —3 Uhr erklären. 
Vorik's sontimentel journey) und Thomson's Sessons erklärt Privatlehrer Decker 
öffentlich Mittwochs und Samstags. Derselbe #erbietet sich auch zum Privat-Unterricht 
in der englischen Sprache.
        <pb n="376" />
        366 
F. Theologie. 
a) Evangelische Fakultät. 
Die — eine Geschichte der in dem A. T. niedergelegten göttlichen Offenbarung 
in sich begreifende — Einleitung in die Bücher des A. T. und Theologie des A. T. 
trägt D. Steudel vor von 11 — 12 Uhr. 
Den ersten Theil der christlichen Dogmengeschichte lehrt in 4 wöchentlichen 
Stunden um 8 Uhr D. Baur. 
JZep. Eisenlohr erbietet sich zu einem Eraminatorium über die Kirchen= und 
Dogmengeschichte. 
Die historisch-britische Einleitung in die Schriften des N. T., verbunden 
mit den Grundzügen ciner biblischen Theologie, trägt in 4 wöchentlichen Stunden von 
4 —3 Uhr vor D. Kern. 
Die evangelisch-christliche Dogmatik, erste Hälfte, mit Einschluß der Apolo- 
getik in 5 wöchentlichen Stunden Derselbe. 
Zu einem Colloquium über specielle Dogmatik in lateinischer Sprache erbietet 
sich Rep. Elwert. 
Die allgemeine christliche Symbolik (eine systematische Entwicklung des 
katholischen, reformirten und socinianischen Lehrbegrisss, mit sieter Vergleichung und 
Beziehung auf den lutherischen), lehrt viermal wöchentlich D. Baur. 
Die Grundsähe des evangelischen Kirchenrechts und eine Statistik der 
deutschen evangelischen Kirchen trägt vor in 4 wöchentlichen Sunden Repetent 
Schneckenburger. 
Die für die Geschichte der göttlichen Offenbarung wichtigern Abschnitte 
des A. T. in 2 wöchentlichen Stunden zu erläutern ist D. Steudel erbötig. 
Derselbe erblärt die Johanneischen Schriften, erste Hälfte (das Evangelium Jo- 
hamis), um 3 Uhr. 
Den zweiten Brief Pauli an die Corinthier wird D. Baur in 2 wö- 
chentlichen Stunden erblären. 
Christliche Sittenlehre, ersten Theil, in 4 — 5 Stunden wöchentlich um 
9 Uhr tragt D. Schmid vor. 6 
Derselbe die Homiletik und Katechetik mit vorangeschickter Einleitung in 
die praktische Theologie überhaupt, wöchentlich viermal von 6—7 Uhr.
        <pb n="377" />
        367 
Die Leitung der homiletischen und katechetischen Uebungen in 5 wöchent- 
lichen Gottesdiensten, 3 wöchentlichen Uebungs-Stunden und 2 homiletischen Censur- 
Stunden seßt Derselbe fort. 
Die Pastoral-Theologie trägt Archidiaconus Pressel in 5 Stunden vor. 
b) Katholische Fakultär. 
Historisch-kritische Einleitung in die Bücher des A. T T trägt. dreimal in 
der Woche um 11 Uhr vor Prof. D. Herbst. 
Die Weissagungen des Propheten JFesaia erklärt wöchentlich dreimal um 2 Uhr 
Ebenderselbe. 
Deßgleichen die Klagelieder des Jeremia und ausgewählte Kapitel aus Eze- 
chiel zweimal um 5 Uhr. 
Das Eoangelimm des Matthäuc wird D. Feilmoser fünfmal in der Woche, 
und eben so oft die katholischen Briefe erklren. 
Den ersten Theil der Kirchengeschichte trägt vor D. Möhler wöchentlich in 
sieben Stunden. 
Patrologic lehrt Ebenderselbe dreimal in der Woche und wird einen noch 
zu bestimmenden Kirchen-Schriftsteller erklären. 
Den ersten Theil der Dogmatik in Verbindung mit Dogmengeschichte wird 
D. v. Drey woöchemtlich sechsmal um 10 Uhr erldutern. 
Ein Examinatorium über denselben Gegenstand hält Ebenderselbe. 
Katholisches Kirchenrecht; s. Rechtswissenschaft. 
Den ersten Theil der christlichen Moral wird D. Hirscher fünfmal in der 
Woche vortragen. 
Pastoral-Didakrik und Homiletik Ebenderselbe fünfmal woͤchentlich. 
G. Rechtswissenschaft. 
Encyklopaͤdie und Methodologie des gesamten Rechts traͤgt Prof. D. Lang 
viermal von 5—6 Uhr nach Falk (Kiel 1825, 2te Aufl.) vor. 
Naturrecht nach eigenem Grundrisse mit besonderer Rücksicht auf v. Gros 
Lehrbuch der philosophischen Rechtswissenschaft, öre Ausg. 1829, viermal von 3—4 Uhr 
Prof. D. Reyscher.
        <pb n="378" />
        368 
Institutionen des Roͤmischen Rechts nach seinem Lehrbuche des Justinia- 
nisch-Römischen Rechts (Mainz bei Müller 1829) täglich von 10—11 oder 11—12 Uhr- 
Prof. D. Lang- 
Die zweite Hälfte der Pandekten nach Mühlenbruch um 9 und 11 Uhr (Don- 
nerstags um 9 Uhr) Prof. D. Schrader.. 
Pandekten nach Thibaut (7te Ausgabe 1828) um 8„ 9 und 11 Uhr Pooft. 
D. EC. G. Wächter. 
(Institutionen wird Derselbe im kommenden Sommer-Halbjahr vortragen.) 
Ausführliche Entwickelung der Lehre von dem Vermögeneêrechte (Eigen- 
thum, jure in re und Obligationen) in 6—7 Stunden, Prof. D. Mayer. 
Röômische Rechtsgeschichte nach Hugo um 3 Uhr (Donnerstags um 11 und- 
2 Uhr) Prof. D. Schrader-- 
Exegese des ersten und zweiten Titels des siebzehnten Buchs der Digesten im 
2 — 5 Stunden Prof. D. Maper. 
Geschichte, Alterthümer und Institutionen des deutschen Privat= 
rechto nach Kraut, Grundritg zu Vorlesungen über das deutsche Privatrecht mit Ein- 
schluß des Lehenrechts, nebst beigefügten Quellen, Göttingen 1850 wird auf besonderes 
Verlangen in wöchentlichen 5 Stunden vortragen Prof. D. Reyscher. 
Deutsches Privatrecht und Privat-Cameralrecht nach. Eichhorns Lehrbuch 
(5te Aufl. 1829) täglich von 11—12 oder auf Verlaugen zu einer andern Stunde D. Huck. 
Lehenrecht nach Eichhorns Lehrbuch viermal von 2—3 Uhr Derselbe. 
Württembergisches Privatrecht nach seinem Grundriß, unter Zuziehung von 
Weishaars Handbuch, von 4—5 oder 5—6 Uhr Prof. D. Michaelis. 
(Seine Vorlesumgen über Handels= und Wechselrecht hält Derselbe in Zukunft im 
Sommer-Halbjahre.) , 
Das wuͤrttembergische Pfandrecht nach seinem Grundriß des wuͤrttember- 
gischen Privatrechres (Tüb. 1329) Mittwochs von 2—3 Uhr, Donnerstags von 8—9 
und 10 —11 Uhr Derselbe. 
Gemeines deutsches und württembergisches Strafrecht nach Martins 
Lehrbuch, 2te Aufl. 1328, von 4 —5 oder 5— 6 Uhr Prof. D. Reyscher.
        <pb n="379" />
        369 
Gemeines und württembergisches Kirchenrecht für Katholiken und Pro- 
testanten mit Benutzung seiner Schrift: Aeußere Kirchenrechts-Geschichte, Tüb. 1827, 
täglich von 4—5 Uhr Prof. D. Lang. 
Gemeines deutsches und württembergisches Staaterecht in Verbindung 
mit den Grundsähen des Staats-Cameralrechts nach seinem Grundrisse, unter 
Benübung seines Corpus jur. publ. (Tüb. 1825) von 10 — 11 Uhr Prof. D. Mi- 
chaelis. « 
Dasselbe traͤgt in derselben Stunde nach seinem „Staatsrecht des Koͤnigr. Wuͤrtt. 
Tüb. 1829 und „Rudhards Lehrbuch des deutschen Vundes-Staatsrechts““ Prof. D. 
Mohl vor. 
Die Theorie des gemeinen deutschen und des wuͤrttembergischen Civil— 
Prozesses nach Martin, 10te Ausg., dem vierten Organisations-Edikte vom 31. De- 
cember 1318 und den übrigen württembergischen Prozeß= Gesetqzen von 8—9 Uhr 
Prof. D. Michaelis. 
Die Theorie der summarischen Processe, mit Einschluß des gemeinen deut- 
schen und des württembergischen Concursrechtes und Prozesses und des Ehege- 
richts-Prozesses, unter Zuziehung von Martins Lehrbuch, 10te Ausgabe, in drei 
Stunden von 3—9 Uhr Prof. D. Scheurlen. 
Auf besonderes Verlangen ist Derselbe auch zum Vortrag der Referir- 
kunde mir Anleitung zu practischen Ausarbeitungen bereit. 
Die Theorie des gemeinen deutschen und württembergischen Criminal-Prozes- 
ses nach Martin (öte Ausgabe 1829) und mit Berücksichtigung des Entwurfes einer 
Straf-Prozeß-Ordnung für das Koônigreich Württemberg von 10 — 11 Uhr Prof. 
D. Scheurlen. 
Cameralamts-Praxis, f. unt. Staatswirthschaft. 
Examinatorien über das römische Recht, verbunden mit der innern Rechts- 
Geschichte der jetzt noch practischen Institute, ist D. Huck zu halten erbötig. 
H. Heilkunde. 
Encyklopädie der Medicin erbietet sich Privat-Docent D. J. S. Weber 
vorzutragen. 
Anatomie des Menschen trägt Prof. D. Rapp von 2—3 Uhr vor. 
2
        <pb n="380" />
        370 
Osteologie Prof. C. F. Baur von 9—10 Uhr. 
Derselbe giebt Unterricht im Prépariren. 
Pathologische Anatomie trägt Prof. D. Rapp in der Stunde von 11—12 
Uhr vor. 
Semiotik wird Prof. D. H. Autenrieth von 9—10 Uhr, oder zu einer an- 
dern gelegenen Stunde, vortragen. 
Derselbe den 2ten Theil der Arzneimittel-Lehre, die organischen Arz- 
neimittel begreifend, von 4—5 Uhr. 
Zu Vorlesungen über specielle Arzneimittel-Lehre erbietet sich Privat-Docent D. 
J. S. Weber. 
Den ersten Theil der Nosologie trägt Kanzler D. v. Autenrieth fünfmal 
wöchentlich von 9—10 Uhr vor. 
« Den 2ten Theil der speciellen Therapie D. F. G. v. Gmelin von 8—9 
Uhr. 
Zu Vorlesungen über Kinder-Krankheiten erbietet sich Prioat-Docent D. J. 
S. Weber. 
Vorträge über die Lehre von der Auscultation hinsichtlich der auf diesem Wege 
zu begründenden Lebre von Lungen= und Herz-Krankheiten wird D. F. G. Majer 
halten. 
Die chirurgische Operations-Lehre, verbunden mit Demonstrationen der chirurgi- 
schen Instrumenten-Lehre, wird Prof. D. Rieke in der Stunde von 1—2 Uhr 
vortragen. 
Specielle Chirurgie wird Prof. D. C. F. v. Gärtner lehren. 
Geburröhölfe mit geburtshöülflichen Uebungen am Phantome Derselbe. 
Zu Vorlesfungen über Nlateria chirurgica ist Derselbe erbbtig. 
Medicinische Polizei mit Rücksicht auf die württembergische Medicinal-Ver- 
fassung erbietet sich D. W. Leube vorzutragen. 
Forensische Chirurgie und Geburtshülfe Prof. C. F. v. Gärtner. 
Die Elinik für innerliche Krankheiten wird Prof. F. G. v. Gmelin von 
11—12 Uhr halten. 
Die chirurgische und geburtshölfliche Clinik Prof. D. Rieke von 10—11 Uhr.
        <pb n="381" />
        371 
Anatomische Kepetitionen wird Prof. D. C. F. Baur halten. 
Cxaminatorien über specielle Krankheits-Lehre D. F. G. Majer. 
Repetitionen und Examinatorien über Chirurgie und Geburtshülfe 
Prof. D. C. F. v. Gärtner. 
I. Staatswirthschaft. 
Encyhlopädie der dkonomisch-politischen Wissenschaften wird Prof. 
Fulda, 5 Stunden wöchentlich, von 3—4 Uhr vortragen. " 
Agrikultur= und Forst-Chemie mit der Bodenkunde und den Grundsäßen 
der auf Gewerbe angewandten Chemie überhaupt wird Prof. Schübler von 4—5 
Uhr vortragen. 
Gebirgês= und Bodenkunde in Bezug auf Forst= und Landwirthschaft cuach 
Hundeshagens nächstens erscheinendem Lehrbuche) in 5 wöchentlichen Stunden mit 
Vorzeigung der Gebirgsarten wird Privat-Docent Rogg vortragen. 
Landwirthschafts-Lehre trägt Prof. Widenmann, 6 Stunden wöchentlich, 
nach Geyers Lehrbuch der Landwirlhschaft, Sulzbach 1828, von 8—9 Uhr vor. 
Eine Einleitung in die Forst-Wissenschaft wird Ebenderselbe, 3 Stun- 
den wöchenrlich, von 11—12 Uhr, vortragen. 
National= und Staats-Forstwirthschafts-Lehre Ebenderselbe, 5 Stun- 
den wöchentlich, von 3—4 Uhr. 
Maschinen-Lehre wird Prof. Poppe, 3 Stunden wöchentlich (nach seinem 
Lehrbuch der Maschinenkunde, Tüb. 1321) von 10—11 Uhr vortragen. 
Allgemeine oder, nach Wunsch, auch specielle Technologie wird Ebender- 
selbe, 5 Stunden wöchentich, entweder Vormittags von 9—10 Uhr, oder in einer 
Nachmittags-Stunde (nach seinem Buche) lehren. 
Polizei-Wissenschaft wird Prof. Mohl, 5 Stunden wöchentlich, von 5—6 
Uhr vortragen. « ·« 
National-Oekonomie wird Prof. Fulda 5 Stunden wöchentlich, von 11—12 
Uhr lehren. 
Zu Vorlesungen über Camerglamts= Pröris in 5—6 Stunden“ von 8—9 Uhr 
erbietet sich Pupillenrath Jeitter.
        <pb n="382" />
        372 
Stallmeister v. Herrmann giebt Unterricht im Reiten. 
Tanzmeister Frangois lehrt Tanzen. 
Musik--Direktor Silcher leitet die Gesang- und Instrumental-Musik-Uebungen 
und giebt Privat-Unterricht in der Mustk. 
geichenlehrer Dörr und Helwig leiten die Uebungen im Zeichnungs-Iustitute 
Donnerstags von 8—11 Uhr und Sonntags von 104—12 Uhr. 
Fechtmeister Kastropp giebt Privat-Unterricht im Fechten. 
Institute. 
Das Lesezimmer der Bibliothek ist (Sonn-Feier= und Ferien-Tage 
qusgenommen) alle Tage von 1—ä Uhr Nachmittags offen. Die Studierenden er- 
halten, gegen Caution von einem Professor oder Fakultäro-Lehrer, vier Werke auf 
einmal nach Hause auf vier Wochen, nach deren Verfluß sie dieselben wieder vorzeigen 
müssen und, wenn kein Anderer solche verlangt, sie wieder entlehnen können. 
Der botanische Garten ist im Winter-Halbjahre täglich (mit Ausnahme der 
Sonn= und Feiertage) von. Morgens 8 Uhr bis Abendo 5 Uhr gebffnet; 
das Naturalien-Cabinet im Winter-Halbjahre jeden Donnerstag (ausge- 
nommen, wenn auf den Donnerstag ein Fest= oder Feiertag fällt) Nachmittags von 
2—5 Uhr; " 
derFechtbodentäglich(SonntagundDonnerstagausgenommcn)vonDis-L 
Uhr. 
Das Ende der Ferien ist auf den 25. Oktober festgesetzt, und die Studierenden 
werden erinnert, um so pünktlicher an diesem Tage aus den Ferien hieher zurück- 
zukehren, da am 24. Oktober die Eröffnung sämtlicher Borlesungen an der schwarzen 
Tafel bekannt gemacht werden wird, und alle Haupt-Vorlesungen unfehlbar am 
25. Obtober anfangen werden. 
Tübingen den 2. September 1850. 
  
Autenrieth.
        <pb n="383" />
        373 
Nro. 45. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
  
—. —.——— 
Dienstag, den 21. September 1850. 
— — —.. 
Juhalt. 
Königl. Dekrete. Dienst-Nachrichten. 
Verfugungen der Departements. Bekanntmachung und Verfügung, betreffend die Auswanderung 
nach Ungarn. — Den Verkauf des würktembergischen Gesangluchs betressend. — Vekanntmachung der in 
dao evangelische Semmmar zu Urach neu ausgenommenen Faliane. — Aufnahme zweier ausübenden Aerzte. 
— Verfüqung, betreffend die nähere Bestimmung des durch die K. Verordnung vom 25. November 1899 
n Verhütung des Schleichhandels angcordneten Gränz-Controle-Bezirks. 
Dienst-Erledigungen. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchstes Dekret vom 6. d. M. den 
Förster Krauch vom Revier Calmbach, Forsts Neuenbürg, seiner Bitte gemäß, auf 
die erledigte Förstersstelle im Revier Klein-Aspach, Forsts Reichenberg, gnädigst ver- 
seht, und 
die erledigte Förstersstelle im Revier Weihprechtshofen, Crailsheimer Forsts, dem 
Forstwarte, Unterförster Werner vom Revier Gschwend, im Lorcher Forste, gnädigst 
übertragen. 
Sodann haben Höchstdieselben durch höchste Entschließung vom 9. d. M. den 
Assessor, Ober-Justizrath Höck zu Ellwangen auf sein Ansuchen wegen hohen Alters 
in den Ruhestand zu versesen, .
        <pb n="384" />
        874 
den bisherigen Privat-Docenten D. Hohl in Tuͤbingen zum außerordentlichen 
Professor der Mathematik zu ernennen, 
die erledigte katholische Pfarrei Berg, Debanats Tettnang, dem Pfarrer Pfund- 
stein in Roßwangen, Dekanats Speaichingen, zu übertragen, und 
den Referendär erster Elasse, D. v. Bühler aus Schwaigern, Oberamts Bra- 
ckenheim, in die Zahl der Rechts-Consulenten aufzunehmen geruht. Derselbe hat Back- 
nang zu seinem Wohnsiße gewählt. 
Unter dem 4. September erhielt der zur Pfarrei Hohenrechberg, Oberamts und 
Dekanats Gmünd, ernannte Pfarrer Vieg von Erieskirch, die Königliche Bestätigung. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
Bekanntmachurg und Verfügung, betreffend die Auswandcrung nach Ungarn. 
Nach einer Mittheilung der Kaiserlich Oestreich'schen Gesandtschaft wird die Zu- 
lassung von Einwanderern in das Königreich Ungarn nur dann gtgestattet, wenn der 
Einwanderer 
1) ein hinlängliches Vermögen zum Ankauf und Betrieb einer Ansiedlung be- 
siht, und 
2) sich die Aufnahme bei einer Grundherrschaft des Königreichs erwirkt hat. 
Da nun, ohne Erfüllung dieser Bedingungen, die Reisepässe, welche solchen Per- 
sonen ausgestellt werden, keine Anerbennung finden; so haben die Oberämter denjeni- 
gen ihrer Amts-Untergebenen, welche nach Ungarn auszuwandern gedenken, bei Nachsu- 
chung von Reisepässen für diesen Zweck die geeignete Belehrung hienach zu ertheilen, 
und ihnen diese Pässe nur dann auszustellen, wenn sie dargethan haben werden, 
1) daß sie wenigstens diejenige Summe von 350 fl. besiten, ohne welche auch die 
K. Bayerm’'sche Gesandtschaft nach einer früheren Mittheilung derselben die 
Visirung der Pässe verweigert; 
2) daß sie durch Vermittlung eines bereits angesiedelten Bekannten, durch Vor- 
aussendung eines Bevollmächtigten, oder durch andere zweckmäßige Mittel sich
        <pb n="385" />
        376 
die Zusicherung der Aufnahme bei einer Grundherrschaft des Königreichs 
Ungarn verschafft haben. 
Auch ist, daß solches nachgewiesen worden, in dem Paß ausdruͤcklich zu 
bemerken. 
tuttgart den 13. tember 1630. , 
So Sep Fuͤr den Minister: 
Mohl. 
2. Des evangelischen Consistortum. 
Den Verkauf des württembergischen Gesangbuchs betressend. 
Der von den Corta'schen Erben der Mehlerischen Buchhandlung in Stuttgart als 
nunmehrigen Pächter des Verlagsrechts vom evangelischen württembergischen Gesang- 
buche, übergebene Vorrath von Gesangbüchern in zartem Drucke, sowohl auf 
Druckpapier, als auf Schreibzeug und Vekinpapier, ist nunmehr ganz vergriffen und 
es sind daher keine Exemplare dieser Cotta'schen Ausgaben in zartem Drucke mehr zu 
erhalten. 
Dagegen kommt nun die Mehtler'sche Ausgabe in zartem Drucke zum Verkauf, 
welche sich von der bisherigen hauptsächlich in folgendem unterscheidet: 
1) ist ein vollständiges Inhalts-Verzeichniß der Lieder vorangestellt, wogegen die 
Ueberschriften zwischen den einzeluen Liedern weggeblieben sind; 
2) sind 149 im Diskant-Schlüfsel vierstimmig auogesetzte Choral-Mekodien in Mu- 
sik-Norendruck beigegeben, wodurch sämtliche Lieder des Gesangbuchs, welche 
gewöhnlich in Kirchen und Schulen gebraucht werden, mit Melodien versehen 
sind; 
7)/ ist vor jedem Liede die Mummer der dazu gebbrigen Melodie in dem Melo- 
dien-Anhange des Gesangbuches angegeben, auch bei jeder Melodie zur Be- 
duemlichkeit für den Organisten die Nummer eben dieser Melodie in dem neu- 
eingeführten „Vierstimmigen Choralbuche für Orgel= und Elavierspieler von 
Kocher, Silcher und Frech“ bemerkr; 
4) ist ein Verzeichniß der Verfasser der Lieder, so weit diese mit Sicherheit zu 
ermitteln waren, beigefügt und am Schlusse jedes Lieds durch eine auf dieses 
Verzeichniß sich beziehende Zahl, dessen Verfasser bezeichnet.
        <pb n="386" />
        376 
5) Ist im Anhange neben der unveraͤndert gebliebenen Leidensgeschichte und neben 
den unveränderten bisherigen Evangelien und Existeln, noch ein weiterer zwei- 
ter Jahrgang von sonn= fest= und feiertäglichen Evangelien und Episteln 
dazu gekommen, um bei dem Gotteösdienste zwischen diesen beiden Jahrgängen 
von Evangelien und Episteln künftig abwechseln zu können, worüber noch eine 
besondere Verordnung von Seiten der evangelischen Synode ergehen wird; 
6) sind die bisher schon dem Anhange beigegebenen Gebete zweckmäßig abge- 
aͤndert; 
7) ist, um wegen der angegebenen Vermehrungen die Vogenzahl des Gesangbuches 
nicht vermehren zu muͤssen, ein groͤßeres Format und eine etwas engere Schrift, 
welche jedoch deutlich und auch fuͤr schwache Augen leicht zu lesen ist, gewaͤhlt, 
auch der Saß durchgängig mit neuen scharfen Lettern gefertigt und für gleich- 
mäßige Rechtschreibung und Correctheit des Sahes möglichst gesorgt worden. 
Aller dieser Vermehrungen ungeachtet sind die bicherigen Verkaufspreise nicht er- 
höht worden, sondern unverändert geblieben, und ein ungebundenes Eremplar des 
Gesangbuches in zartem Drucke mit den Melodien, ohne welche der Ver- 
leger von jeht an kein Exemplar des Gesangbuchs in zartem Drucke abzugeben ver- 
pflichtet ist, kostet: 
auf Druckpapier 24 Kreutzer, und mit dem Anhange (enthaltend die 
Leidensgeschichte, zwei Jahrgänge von sonn= fest= und feiertäg- 
lichen Evangelien und Episteln und Gebete) 28 kr. 
auf Schreibzeug 36 kr., und mit dem Anhange 641 kr. 
auf feinstem Post-Velinpapier mit dem Anhange 1 fl. 25 kr. 
der Preis des die Leidensgeschichte, Evangelien, Episteln und Gebete ent- 
haltenden Anhanges allein ist auf Druckpapier 4 kr., auf 
Schreibzeug kr. 
Die Melodien, wenn solche abgesondert verlangt werden, kosten auf 
Druckpapier 7 kr., auf Schreibzeug 9 kr. 
Von den Ausgaben in zartem Drucke auf Druckpapier und auf feinstem 
Post-Velinpapier sind bereits sertige Exremplare bei dem Verleger zu erhalten. 
Die Ausgabe auf Schreibzeug dagegen ist noch untrer der Presse und wird de- 
ren Erscheinung seiner Zeit von dem Verleger bekannt gemacht werden.
        <pb n="387" />
        9 
377 
Von dem Gesangbuche in grobem Drucke sind noch Vorraͤthe der Cotta'schen 
Ausgabe vorhanden und in der Meßler'schen Buchhandlung zu Stuttgart das 
Eremplar 
auf Druckpapier mit Anhang zu 52 kr. 
auf Schreibzeug mit Anhang zu as kr. 
zu haben. Der zweite Jahrgang von Evangelien und Episteln, so wie die Choral- 
Melodien befinden sich bei dieser Ausgabe in grobem Drucke nicht. 
Die dem Gesangbuche in zartem Drucke beigefügten Melodien sind sämtlich dem 
eingeführten: 
„Vierstimmigen Choralbuch für Orgel= und Elavierspieler; 
Stuttgart in der Meßler'schen Buchhandlung 1828, Preis 5 fl.“ 
entnommen, und es finden in selbigem blos einige wenige Abweichungen von erwähn- 
tem Choralbuche statt, welche zur Abwendung jeder Irrung in einem besondern „Nach- 
trage“ zu diesem Choralbuche demnächst erscheinen werden. 
Da mehrere Gemeinden des ehemaligen Reu-Württemberg noch immer fremder 
Gesangbücher sich bedienen, so wird bestimmt erwartet, daß spätestens von Georgii 
1331, das allgemeine Gesangbuch der evangelischen Kirche in Württemberg überall im 
Gebrauche sey. 
Stuttgart den 10. September 1830. 
Für den Vorstand: 
Flatt. 
3. Des Studienraths. 
Bekanntmachung der in das roangelische Seminar zu Urach neu aufgenommeuen Zöglinge. 
Von den 55 Jünglingen, welche bei der dießjährigen Concurs-Prüfung für die 
Aufnahme in das cvangelische Seminar Urach sich gestellt haben, sind folgende 30 auf- 
genommen worden: 
1) Andler, Sohn des Dekans in Neuenstadt, 
2) Bach, Soyhn des Pfarrers in Reckardenzlingen, 
5) Behr, Sohn des verstorbenen Kaufmanns in Friedrichshafen,
        <pb n="388" />
        378 
4)0 v. Biberstein, Sohn des verstorbenen Obristen in Sturtgarr, 
5) Colb, Sohn des Pfarrers in Wolfenhausen, 
6) Demler, Sohn des verstorbenen Rechnungsrathe in Sturtgart, 
7) Ehrhard, Sohn des verstorbenen Kaufmanns in Heidenheim, 
8) Ehrhard, Sohn des Dekans in Münsingen, 
9) Engelbrecht, Sohn des verstorbenen Pfarrers in Riedbach, 
10) Faber, Sohn des Pfarrers in Sentheim, 
11) Groß, Sohn des verstorbenen Schullehrers in Walblingen, 
12) Haaga, Sohn des Schullehrers in Marbach, 
13) Herwig, Sohn des verstorbenen Ober-Justizraths in Eßlingen, 
14) Holzwarth, Sohn des Drehermeisters in Calw, 
15) Kienzler, Sohn des Kammerlakai in Stuttgart, 
16) Kies, Sohn des Ober-Präzeptors in Ludwigsburg, 
17) Klemm, Sohn des Rechuungoraths in Ludwigsburg, 
18) Krauß, Sohn des Gerbermeisters in Stuttgart, 
19) Maier, Sohn des Kaufmanns in Ulm, 
20) Müller, Sohn des verstorbenen Färbermeisters in Winnenden. 
21) Rau, Sohn des Papierfabrikanten in Urach, 
22) Scholl, Sohn des verstorbenen Pfarrers in Beutelsbach, 
23) Schweizer, Sohn des Präázeptors in Ludwigsburg, 
24) Siegle, Sohn des Schuhmachers in Marbach, 
25) Sigel, Sohn des Pfarrers in Ebhausen, 
26) Staib, Sohn des Schullehrers in Benningen, 
27) Stark, Sohn des Oberhelfers in Göppingce, 
28) Weigle, Sohn des Pfarrers in Addlingen, 
29) Wunderlich, Sohn des Epherus in Schönthal, 
30) Ziegler, Sohn des Cameral-Berwalters in Winnenden. 
Der Tag des Eintritts in das Seminar Urach, bei welchem die Verpflichtungs- 
Urkunden dem Ephorus zu übergeben sind, ist der 19. Oktober. 
Stuttgart den 15. September 1830. Flatt.
        <pb n="389" />
        379 
4. Des Medicinal-Collegium. 
Aufnahme zweicr ausübenden Aerzte. 
Der Doktor der Medicin und Chirurgie, Carl Wilhelm Adolph Bar dili von 
Stuttgart, und der Doktor der Medicin, Gustav Heinrich Vayhinger von Sulz, 
sind nach erstandener Prüfung zur Ausübung der innern Heilkunde, D. Bardili 
ist überdies in der Chirurgie und Geburtshälfe geprüft und zur Ausübung beider er- 
mächtigt worden. " 
Stuttgart den 13. September 1830. Walther. 
8) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
Versügung, betreffend die nähere Bestimmung des durh die K. Verordnung vom 23. November 1829 
zu Verhütung des Schleichhandels angeordneten Gränz-Comrole= Bezirks. 
Die Königliche Verordnung vom 33. November 1329, Regierungs-Blatt Nr. 56, 
betrefsend Maßregeln zur Verhütung des Schleichhandels, enthält im 9.5, daß die 
nähere Bestimmmung des angeordneten Controle-Bezirks von sechs Straßenstunden von 
der Gränze landeinwärts von der K. Ober-Zoll-Administration im Einvernehmen mit 
den betreffenden Kreis-Regierungen erfolgen werde. 
Nachdem diese Bestimmung im Benehmen der K. Ober-Zoll-Administration mit 
den betreffenden Kreis-Regierungen erfolgt ist, so werden die Orte, welche innerhalb 
dieses Controle-Bezirkes fallen, in der Beilage mit dem Anfügen öffentlich bekannt ge- 
macht, daß ckuf dieselben die Vorschriften der Königlichen Verordnung vom 25. Novem- 
ber 1829 ihre Anwendung finden. 
Die betreffenden Königl. Behörden haben sich hlenach zu achten, und die im §. 1 
jener Verordnung genannten öffentlichen Diener zur angemessenen Mitwirkung in der 
Vollziehung derselben anzuhalten. 
Stuttgart den 15. September 1830. Varnbüler.
        <pb n="390" />
        380 
Ve##r zeichniß 
der innerhalb des durch die Königliche Verordnung vom 25. November 1829, Regie- 
rungs-Blatt Nr. 56, zu Verhütung des Schleichhandels angeordneten Gränz-Controle= 
Bezirks fallenden Orte. 
I. Im Neckar-Kreis. 
Im Oberamt Besigheim. 
Besigheim, Abstatt, Bönnigheim, Erligheim, Freudenthal, Gemrigheim, Grup, 
penbach, Hohenstaig, Hofen, Ilsfeld, Kaltenwesten, Kirchheim, Laufen, Löchgau, Scho- 
zach, Wahlheim. 
Im Oberamt Böblingen. 
Böblingen, Aidlingen, Däzingen, Dagersheim, Darmoheim, Deuffringen, Döffin- 
gen, Ehningen, Magstadt, Maichingen, Schaffhausen, Sindelfingen. 
Im Oberamt Brackenheim. 
Sämtliche Orte des Oberamts-Bezirkes. « 
Im Oberamt Heilbronn. 
Saͤmtliche Orte des Oberamts-Bezirkes. 
Im Oberamt Leonberg. 
Sämtliche Orte des Oberamts-Bezirkes. 
Im Oberamt Ludwigsburg. 
Bissingen, Markgröningen, Schwieberdingen. 
Im Oberamt Maulbronn. 
Sämtliche Orte des Oberamts-Bezirkes. 
Im Oberamt Neckarfulm. 
Sämtliche Orte des Oberamts-Bezirkes. 
Im Oberamt Veihingen. 
Sämtliche Orte des Oberamts-Bezirkes. 
Im Oberamt Weinsberg. 
Weinsberg, Affaltrach, Bitfeld, Brehfeld, Buchhorn, Dimbach, Eberstadt, Eichel- 
berg, Ellhofen, Gellmersbach, Granschen, Heinrieth, Hölzern, Höskensulz, Lehrensteins- 
feld, Lenach, Löwenstein, Reisach, Schepbach, Siebeneich, Sulzbach, Waldbach, Weiler, 
Willsbach, Wimmenthhal.
        <pb n="391" />
        381 
II. Im Schwarzwald-Kreie. 
Im Oberamt Balingen. 
Sämtliche Orte des Oberamts-Bezirkes. 
Im Oberamt Calw. 
Sämtliche Orte des Oberamts-Bezirkes. 
Im Oberamt Freudenstadt. 
Sämtliche Orte des Oberamts-Bezirkes. 
Im Oberamt Herrenberg. 
Herrenberg, Affstetten, Benzingen, Gärtringen, Gültstein, Haslach, Hildrizhausen, 
Kayh, Kuppingen, Münchberg, Nebringen, Nufringen, Ober-Jesingen, Ober= und 
Unter-Jetingen, Ober= und Unter-Oeschelbronn, Rohren. 
Im Oberamt Horb. 
Horb, Altheim, Bittelbronn, Grünmettstetten, Ihlingen, Lützenhard, Reringen, 
Salzstetten. 
" Im Oberamt Nagold. 
Süämtliche Orte des Oberamts-Bezirkes. 
Im Oberamt Neuenbürg. 
Sämtliche Orte des Oberamts-Bezirkes. 
Im Oberamt Oberndorf. 
Sämtliche Orte des Oberamts-Bezirkes. 
Im Oberamt Reutlingen. 
Bronnen mit dem Kloster Mariaberg, Hausen an der Lauchert, Mägerköngen. 
Im Oberamt Rottweil. 
Sämtliche Orte des Oberamts-Bezirkes. 
Im Oberamt Spaichingen. 
Sämtliche Orte des Oberamts-Bezirkes. 
Im Oberamt Sulz. 
Sulz, Aistaig, Bergfelden, Bettenhausen, Bickelsberg, Biesdorf, Boll, Brittheim, 
Busenweiler, Dornhan, Dürrenmettstetten, Fürnsaal, Holzhausen, Hopsau, Isingen, 
Kirchberg, Leidringen, Leinstetten, Marschalkenzimmern, Neunthausen, Rosenfeld, Ro- 
tbenzimmern, Sigmarswangen, Sternek mit dazu gehdrigen Weilern, Trichtingen, 
Vöhringen, Wälde mit Breitenau, Weiden, Wittershausen. 
2
        <pb n="392" />
        382 
Im Oberamt Tuttlingen. 
Saͤmtliche Orte des Oberamts-Bezirkes. 
II. Im Jaxt-Kreis. 
Im Oberamt Gerabronn. 
Bartenstein, Niederstetten, Riedbach. 
Im Oberamt Kuͤnzelsau. 
Kuͤnzelsau, Ailringen, Alt-Krautheim mit Unter-Guͤnsbach, Amrichshausen mit 
Garnberg, Aschhausen, Belsenberg, Verlichingen, Bieringen, Vuchenbach, Erispenhofen, 
Diebach, Doͤrrenzimmern mit Stachenhausen, Doͤrzbach mit Meßbach, Ebersthal, Etten- 
hausen, Hermuthausen, Hobach, Hollenbach, Jaxtberg, Ingelfingen mit Griesbach, 
Kocherstetten, Laibach, Marlach, Morsbach, Mulfingen, Nagelsberg, Niedernhall, 
Ober-Gönsbach, ÖOber-Kessach, Schönthal, Simprechtshausen, Sindeldorf, Steinbach, 
Weisbach, Weldingsfelden, Westernhausen, Zaisenhausen. 
Im Oberamt Mergentheim. 
Mergentheim, Adolzhausen, Althausen, Apfelbach, Archohosen mit Crainthal, 
Vernöfelden, Creglingen, Deubach, Edelfingen, Elpersheim, Frauenthal, Freudenbach 
mit Erdbach und Schön, Hachtel, Hangen, Harthausen mit Neubronn und Rekers- 
tbal, Herbsthausen, Honsbronn mit Bronn, Igersheim, Laudenbach, Loffelstelzen, Mar- 
keloheim, Münster, Nassau, Neubronn, Neunkirchen, Reuses, Niederrimbach mit 
Rendorf, Oberrimbach mit Lichtel, Pfzingen, Quekbronn, Reinsbronn samt dazu ge- 
börigen Weilern, Rengershausen, Rinderfeld samt Weilern, Roth samt Weilern, 
Schäftersheim, Simmringen, Stuppach mit Lillstadt und Lustbronn, Vorbachzimmern, 
Wachbach, Waldmanshosen mit Sachselbach, Weikersheim, Wermuthshausen mir 
Ebertsbronn. 
Im Oberamt Oehringen. 
Oehringen, Baumerlenbach, Büttelbronn, Cappel, Eckardtsweiler, Ernsbach, 
Feßbach, Forchtenberg, Gaisbach, Kirchensall mit Mangoldsall, Klein-Hirschbach, Ku- 
pferzell, Langenbeutingen, Michelbach, Möglingen, Neuenstein, Neureuth, Oberföll- 
bach, Ohrnberg, Orendelsall, Pfedelbach, Schwöllbronn mit Unter-Ohrn, Sindringen, 
Perrenberg, Westernbach, Windischenbach, Wallmuthshausen, Zweiflingen.
        <pb n="393" />
        583 
IV. JIm Dongau-Kreis. 
Im Oberamt Leutkirch. 
Merazhofen, Urtenhofen, Waltershofen- mir Dettishofen und Wangem 
Im Oberamt Ravensburg. 
Sämtliche Orte des Oberamts-Bezirkes., 
Im Oberamt Riedlingen. 
Altheim, Andelsingen, Beuren, Binswangen, Breunenweiler, Buchau, Dürrnau, 
Dürrenwaldstetten, Egelsingen, Emerfeld, Erisdorf, Ertingen, Friedingen, Groß= und 
Klein-Tissen, Heiligkreuzthal, Hundersingen,, Ittenhausen, Ranzach, Kappel, Marbach, 
Neufra, Pflummern, Waldhausen, Wilflingen. 
Im Oberamt Saulgau. 
Sämtliche Orte des Oberamts-Bezirkes. 
Im Oberamt Tettnang- 
Sämtliche Orte des Oberamts-Bezirbes. 
Im Oberamt Waldsee. 
Aulendorf mit Ebisweiler, Mucbach, Wannenberg, Abenreute, Bergatreute mit 
Engenreute, Enzisreute, Gambach, Gwigg, Kämeratshofen und Löffselmühle, Oters- 
wang mit Atenberg, Burg, Fünfhäuser, Hapfenbach, Laimbach und Schweigfurtb, 
Reichenbach mit Burgstock, Figels, Krumbach, Ober-Eggatsweiler, Kaltenbronn, Unrer- 
Eggatsweiler, Reute mit Greun Haslach, Magenhaus, Ober= und Unter-Möllenbronn, 
Schußenried mir Aichbühl, Dunzenhausen, Enzisweiler, Kleinwinaden, Körnbach, Lau- 
haus, Lufthütte, Rappertsweiler, Schienenhof, Steinhausen, Zellerhof, Thannhausen 
mit Eisenfurth, Geblisberg, Thannweiler. 
Im Oberamt Wangen: 
Wangen mit Briel, Burgeliz, Dürrenberg, Lottenmühle, Neuhaus, Sattel, Sig- 
mars, Wittwais, Beuren mit Allmisried, Gumpetshofen, Hedrazhofen, Höllenmans, 
Lengertshofen, Michelbaindt, Somersbach, Spieswangen, Stokach, Wineis, Christaz- 
hofen mit Baldenhofen, Bliederatshofen, Enkenhefen, Gaisau, Gottratshofen, Neidegg, 
Ober-Harpprechts, Ried, Seehalden, Tobelmühle, und Unter-Harpprechts, Deuchelried 
mit Ahegg, Ausleute, Bach, Beutelsau, Büchel, Bimisdorf, Breiten, Endesbach, Epp- 
lings, Gießen, Gözenberg, Grub, Haag, Halden, Haldenberg, Käferhofen, Köhlberg
        <pb n="394" />
        384 
Laudorf, Oberau, Oflings, Rökenberg, Schwadersberg, Sorreite, Steiblicberg, Watt, 
Wiesen, Wiedhäusern, Wohnried, Wolfcag und Zurwics, Eggenreute mit Albishaus, 
Blizer, Böschlishaus, Dietrichs, Edenhaus, Edenobach, Eggerts, Englisweiler, Etten- 
lehen, Felbers, Feld, Geiselharz, Goppertshäusern, Harz, Haselmühle, Haselboschen, 
Hochberg, Hochburg, Ibenthal, Kuhlings, Lohren, Luppmaus, Lußmanns, Möschen, 
Oberhalden, Ruzenweiler, Siggenhaus, Sommers, Stadels, Steißen, Steppach, Un- 
teregg und Wüstenberg, Eglofs mit Aschen, Bühl, Burg, Edenhaus, Cyb, Gerats- 
reute, Goldbach, Gründels, Halden, Hochberg, Hofs, Hummelberg, Isnyberg, Laid= 
raz, Linzgis, Lach, Maleichen, Mühlbolz, Mühlhalden, Ober-Vorholz, Osterwaldreute, 
Reute, Schaulings, Schneidt, Schônenberg, Stall, Staudach, Steinberg, Straß, Thal, 
Unter-Vorholz und Zellers, Eisenharz mit Albwis, Alleschwende, Bienzen, Briegel- 
mühle, Haizen, Mahen, Sandraz, Schliechten und Willaz, Friesenhofen mit Ellme- 
ney, Hizenlinde und Rimpach, Göttlishofen mit Alberis, Alleschwende, Au, Aufrente, 
Baldenhofen, Bienzen, Bremen, Vuch, Eisenharz, Meggen, Willaz und Zaun, Holz- 
leute mit Argen, Amwanden, Blasenberg, Bolsterwang, Burkweg, Dürrenbach, Haid- 
lins, Häusings, Henzeles Mühle, Moos, Rain, Ried, Rothenbach, Schiedel, Schieß- 
lang, Simmersberg, Wehrlang und Wolsbühl, Isny, Stadt und Vorstadt mit Ade- 
legg, Blokwiesen, Eisenbach, Herrenberg und Wagenbach, Neu-Ravensburg mit Bet- 
tensweiler, Dabetschweiler, Dametsweiler, Degetsweiler, Engetsweiler, Föhlschmitten, 
Grub, Hub, Huttenweiler, Moos, Miedbuch, Reute, Ried, Roggenzell, Schwarzen= 
bach, Strohdorf und Unter-Mooweiler, Neu-Trauchburg mit Achen, Boden, Dengelts- 
hofen, Dornweid, Gründels, Menelzhofen, Rezenhofen, Ried, Schweinenbach und gell, 
Niederwangen mit Berg, Böhne, Brententhann, Bürsten, Dorreute, Ebliz, Ettens- 
weiler, Feld, Hazenweiler, Herzmanns, Humbrechts, Jussenweiler, Lachen, Löwenhorn, 
Nieraz, Ober-Mooweiler, Schuppenberg, Wellbrechts und Walfaz, Pförrich mit 
Aigen, Altböse, Amberg, Amtzell, Bildspiz, Bremen, Brenner, Brunnenhaus, Buch- 
reute, Büchel, Burkardshaus, Danner, Degel, Dietenweiler, Duler, Fidenacker, Fil- 
dern, Geiselharz, Greit, Grenis, Hackbrettler, Häusing, Hagemühle, Halden, Hankel- 
mann, Hassel, Hoher, Hübschenberg, Hütten, Ibele, Karbach, Kerzen, Kohlhaus, 
Korb, Krezer, Krottenthal, Kugel, Kugelhäusle, Landolz, Lehen, Lerchensang, Lubach, 
Luppenmühle, Luß, Luzenhaus, Maierhof, Mittele, Mittelwies, Mösle, Moos, Mo-
        <pb n="395" />
        385 
sing, Mindele, Neuboͤse, Neuhaus, Neuwinkel, Niemandsfreund, Oberau, Oberhelbler, 
Oberhof, Obermazen, Oberstozen, Oberwies, Pfoͤrrichhoͤfe, Pfeffenweiler, Razenhaus, 
Reibeisen, Reute, Riedwishaͤusle, Ruhmaier, Schattbuch, Schirings, Schlegel, Schloͤßle, 
Schmitten, Schnabelau, Siggenhaus, Siglisberg, Siegenberg, Spiesberg, Steinach, 
Steinhaus, Stahrenberg, Tobel, Toͤbele, Unterau, Unterbuͤhel, Unterhelbler, Unterhof, 
Unteribele, Untermazen, Unterstozen, Unterwies, Unterwachenhaus, Unterwollmatingen, 
Vogelsang, Weihers, Wennersberg, Wiesenbach, Wieser, Wiesflecken, Winkelmuͤhle, 
Wochenhaus, Wollmatingen und Zuber, Praßberg mit Allewinden, Bach, Baynus, 
Veker, Bertlings, Bietenweiler, Buchen, Butzmann, Ehrlach, Fuͤnfers, Girensberg, 
Grünenberg, Gutermann, Halden, Herfaz, Höfen, Hofstatt, Holz'naier, Hub, Kubpf- 
ler, Kohlhäuser, Leupolz, Leupolz-Bauhof, Leupolz-Mühle, Loch, Merken, Mischen, 
Missen, Mittelhub, Müllern, Nebenberg, Niederreuter, Nußbaum, Oberweiler, Praß- 
berger-Bauhof, Praßberger-Mühle, Rehmen, Reischmann, Rempen, Reute, Reutstock, 
Ried, Röhremnoos, Rohrweyher, Saamen, Schmidberg, Siggen, Steinberg, Stras, 
Stüzenberg, Trifts, Ungerhaus, Weihers, Weiler und Wolfohaus. — Razenried mit 
Alperts, Ansberg, Argenmühle, Artisberg, Berfallen, Berg, Buchen, Burkardts, 
Eggen, Kegelegg, Mirtelried, Neumühle, Obberried, Plaz, Rahmen, Reute, Schwen- 
den, Sechshdf, Thal, Vallerey, Weihers und Zimmerberg. — Rohrdorf mit Eigels- 
hofen, Haslach, Haubach, Leprosenhaus, Rangen, Rengers und Schwanden. — Sig- 
gen. — Sommersried mit Ach, Aich, Argensee, Arrisried, Au, Bachhäusle, Bachmühle, 
Bärenweiler, Burg, Feld, Finken, Fischenreute, Frohnmühle, Furthmühle, Furtmühl- 
berg, Goppertshofen, Häusern, Halden, Hintermoos, Johlers, Kaibach, Kochs, Krum- 
bach, Langenacker, Lanquanz, Lautersee, Liebenried, Löhle, Oberhaid, Oberhorgen, 
Ober-Riebgarten, Ober-Tiefenthal, Pfeffenweiler, Reute, Rielings, Samisweiler, 
Schönenberg, Schurthannen, Sommershalden, St. Anna, St. Loretto, Unter-Haid, 
Unter-Horgen, Unter-Riebgarten, Unter-Tiefenthal, Vordermoos, Waffenried, Wall- 
musried, Weilers, Wolfgelts, Wuhrmühle, Zaisenhofen.
        <pb n="396" />
        386 
Dienst-Erledigungen. 
1) Durch die Versesung des Försters Krauch ist das Revier Calmbach, erster 
Classe, im Neuenbürger Forst erledigt worden. Die Bewerber haben sich innerhalb 
vier Wochen bei der K. Finanz-Kammer in Reutlingen zu melden. 
2) Durch die Pensionirung des Assessors, Ober-Justizraths Höck ist eine Assessors= 
Stelle bei dem K. Gerichtshofe in Ellwangen erledigt worden. Die Bewerber um 
solche haben innerhalb drei Wochen bei dem K. Ober-Tribunal s#ch zu melden.
        <pb n="397" />
        387 
Nro. 44. 
Regierungs--Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
—.— 
  
  
—..— 
Montag, den 27. September 1830. 
—.———————— 
  
—.. 
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Dlenst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departement. Wohusso-Veränderung eines Rechts-Consulenken. — Gemein-Bescheid, 
betrefsend die Feik, innerhald welcher gegen versiumte Frisien, insbesondere gegen Nothisten, Wiederein- 
sequng zuläßig ist. — Vekanntmachung, betreffend den Wieder-Ansang der öffentlichen Audienzen bei Sr. 
Känigl. Majestit. — Das Ergebniß der theologischen Candidaten-Prufung betreffend. — Vekanntmachung, 
die dleßjährige Anusmhme in die katholischen niederen Convikte betreffend. — Bekanntmachung? der zum 
akademischen Studium höherer Wissenschaften ermächtigten Junglinge. 
Dienst-Erledigungen. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Dienst-Nachricht n. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge blbchster Entschließung vom 
15. d. M. das erledigte Dekanat Hall dem Helfer I. Eytel zu Backnang, 
Znédigst verliehen, und 
vermöge höchsten Dekrets vom 19. d. M. den bioherigen Momirungs-Revisor 
Gerold zum Moniirungs-Verwalrer ernanne;
        <pb n="398" />
        388 
sodann haben Höchstdieselben unter dem 22. d. M. den Controleur der Ober- 
Kriegs-Casse und Assessor der Kriegs-Cassen-Verwaltung Teichmann, zum Kriegsrath 
und Ministerial-Assessor, und dagegen 
den Regiments-Quartiermeister Heller des vierten Infanterie-Regiments zum 
Controleur der Ober-Kriegs-Casse und Assessor der Kriegs-Cassen-Verwaltung gnaͤdigst 
befoͤrdert; auch 
die gegenseitige Versetzung des Oberlieutenants v. Berndes des vierten und des 
Unterlieutenants v. Crailsheim des dritten Reiter-Regiments, genehmigt. 
Unter dem 11. d. M. erhielt der zum Pfarrer in Winterstetten Stadt, Oberamts 
und Dekavats Waldsee, ernannte Vikar Martin Weiß in Baindt, die Konigliche 
Bestätigung. ' 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements: 
1. Des Justiz-Ministerium. 
Wohnsitz-Veränderung eines Rechts Consulenten. 
Da der Rechts-Consulent Mohl seinen Wohnsiß von Leonberg nach Stuttgart 
verlegt hat, so wird solches zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 13. September 1830. Maurcler. 
2. Des Cioil-Senats des K. Ober-Tribunals. 
Gemein-Bescheid, betreffend die Zeit, innerbalb welcher gegen versäumte Fristen, insbesondere gegen 
Nothfristen, Wiedereinsetzung zuläßig ist. 
Der Eivil-Senat des K. Ober-Tribunals hat über die häufig vorkommende Frage: 
eb bei dem gerichtlichen Verfahren zur Wiedereinsehung gegen versäumte Fristen, ins- 
besondere gegen Nothfristen, ein Zeitraum von vier Jahren, der für die Restitution 
bestehenden gesetzlichen Regel gemäß, zu gestatten sey, auf den Grund des gemeinrecht-
        <pb n="399" />
        389 
lichen Sahes, daß dem Verlebten in Folge einer Verlehung nicht mehr Rechte einge- 
räumt werden sollen, als er durch dieselbe verloren hat, — so wie nach der auf aus- 
drücklichen Gesehen, namentlich dem Reichs-Deputations-Abschied von 1600, F. 86, und 
dem Gerichts-Gebrauche beruhenden näheren Anwendung dieses Grundsaßzes auf die 
Wiedereinsehung gegen den Ablauf prozessualischer Fristen, nachstehenden Gemein- 
Bescheid gefaßt, nach welchem jener Senat bei allen Erbenntnissen über Restitutions- 
Gesuche gegen versäumte Fristen, mag ihm das Erkenntniß in der ersten oder in der 
Appellations-Instanz zustehen, sich richten wird. 
1) Bei dem gerichtlichen Verfahren findet gegen die Versäumniß von Nothfristen 
sowohl als von gerichtlichen mit einem Rechts-Nachtheile verbundenen Fristen, 
Wiedereinsezung nur dann Statt, wenn sie in derselben Frist, welche der Par- 
thei ohne den Eintritt des Hindernisses übrig geblieben wäre, 
nachgesucht und wenn zugleich der gesebßlichen oder gerichtlichen 
Auflage Genüge geleistet wird. 
2) Demgemäf soll, wenn die Parthei durch erhebliche, das Gesuch um Wiedereinsehung 
an'sich begründende Umstände an Befolgung der gesetlichen Vorschrift oder der 
gerichtlichen Auflage gehindert war, von dem Laufe der hiefür bestimmten Frist 
die Dauer des Hindernisses ausgeschieden, somit, nach Beseitigung des Letztern zu dem 
vor dessen Eintritt abgelausenen Theil der Frist noch derjenige Zeitraum hin- 
zugefügt werden, welcher zur Ergänzung der ursprünglichen Frist erforderlich ist. 
5) War die Parthei nur an Wahrung der ersten Appellations-Frist gehindert, 
demnach die Anzeige von der Verufung dem Unterrichter zu spät gemacht, es 
wird aber die zweite Appellations-Frist von ihr gewahrt, so genüge es, wenn 
mit der in dieser zweiten Frist bei dem höheren Richter eingereichten Beschwer- 
deschrift das Restitutions-Gesuch gegen die für versäumt erkanme Nothfrist 
verbunden wird. 
4) Ist die Parthei in einem entschuldbaren Irrthum darüber, ob wirklich der ge- 
seblichen Vorschrift oder der richterlichen Auflage Genüge geschehen sey, so“ 
muß von der Zeit an, zu welcher die Parthei von dem gegen sie verhängten 
Rechts-Nachtheil in Kenntniß gesezt wird, innerhalb der ihr ursprünglich
        <pb n="400" />
        390 
vestimmten Frist nicht nur das Restitutions-Gesuch angebracht, sondern auch 
die gesetzliche oder richterliche Vorschrift befolgt werden. 
2) Werden nach Einreichung der Beschwerdeschrift von dem Appellations-Richter 
beide Nothfristen für versäumt erkannt, und wird aus diesem zweifachen 
Grunde die Appellation verworfen, so genügt es, wenn von der Parthei, 
welche sich in dem kaum berührren Falle (Nr. 4) zu befinden glaubt, inner- 
halb neunzig Tage von der ihr geschehenen Eröffnung jenes abweisenden Er- 
kenntnisses an, bei dem Appellations-Richter, welcher die Berufung wegen 
WVersäumung der Norhfristen verworfen hat, das Restitutions-Gesuch unter 
Beziehung auf die bereits übergebene Beschwerdeschrift angebracht wird. 
In solchem JFalle muß zwar die Versäumniß jeder der beiden Nothfristen 
besonders entschuldigt werden: dagegen ist nach Aussprechung jenes ab- 
weisenden Erkenntnisses eine besondere Appellations-Anzeige bei dem 
Unterrichter an sich und so fern es der Parthei nicht um Einstellung der Ere- 
cution zu thun ist, nicht nothwendig. 
Auch kommt es in letzterer Beziehung darauf nicht an, aus welchem 
Grunde die erste Appellations-Frist von dem höheren Richter als versäumt 
erbannt worden; mag es geschehen seyn, weil die Berufung dem Unterrichter 
nicht, oder zu spät, oder nicht in gehöriger Art (z. V. durch einen Rechts- 
freund, welcher nicht Bevollmächtigter zur Verhandlung der Sache gewesen, 
oder nicht schon bei der Anzeige der Appellation über seinen Auftrag sich aus- 
gewiesen), angezeigt ward. 
6) Deßgleichen wird, wenn nach gesehmäßiger Wahrung der zweiten Nothfrist 
die Appellation blos wegen Versäumung der ersten verworfen worden, ledig- 
lich erfordert, daß binnen neunzig Tagen von der Zeit an, als der Appellant 
von Verwerfung der Berufung in Kenntniß geseßzt war, das Restitutions-Ge- 
such unrer Beziehung auf die schon früher eingereichte Beschwerdeschrift bei 
dem hievor (Nr. 5) bezeichneten Appellations-Richter angebracht werde. 
Vorstehende Bestimmungen berühren die Frage nicht, aus welchen Gründen Re- 
stitution zu bewilligen sepz auch finden sie auf die den Minderjährigen oder gleich die-
        <pb n="401" />
        391 
sen Berechtigten, ingleichen dem Fiscus zustehende Wiedercinsetzung gegen rechtskraͤf- 
tige Erkenntnisse, auf die Restitution gegen Erkenntnisse, welche auf falschen Zeugnissen 
oder falschen Urkunden beruhen, auf Wiedereinsetzung wegen neuen Vorbringens, so 
wie auf alle diejenigen Restitutionen keinerlei Anwendung, welche auf andere Verletzun- 
gen, als die durch Versaͤumniß von Fristen des gerichtlichen Versahrens entstandenen, 
sich beziehen. 
Stuttgart den 22. September 1830. Bolley. 
B) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend den Wieder-Anfang der bffentlichen Audienzen bei Sr. Königk Majestät. 
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 9. Juni d. J., wonach die festge- 
gesetzten Audienz-Tage durch die Abwefenheit Seiner Königlichen Majestät eine 
Unterbrechung erlitten haben, wird nach höchstem Befehle andurch zur öffentlichen 
Keummiß gebracht, daß die öffentlichen Audienzen, welche Seine Königliche Maje- 
stät ertheilen, am nächsten Freitag den 1.Oktober wieder ihren Anfang nehmen werden. 
Stuttgart den 25. September 1850. 
Auf besondern höchsten Befehl: 
Für den Minisier: 
Mohl. 
2. Des evangelischen Consistorium. 
Das Ergebniß der thrologischen Candidaten= Prüfung betreffend. 
Bon den zu der ersten theologischen Dienst-Prüfung Ende Augusto und im An- 
fange Septembers d. J. zugelassenen Candidaten des evangelischen Predigtamtes wur- 
den vier wegen unzureichender Kenmnisse abgewiesen, folgende ein und vierzig aber 
für befähigt erklärt, und zwar: 
1) Mit dem Zeugniß erster Elasse: 
Strauß von Ludwigsburg, Seminarist, 
Pfizer von Stuttgart, Seminarist, 
Vinder von Augsburg, Seminarist,
        <pb n="402" />
        392 
Märklin von Maulbronn, Seminarist, 
Vischer von Ludwigsburg, Seminarist, 
Mehl von Dettenhausen, Seminarist, 
Haug von Stuttgart, Seminarist, 
Kern von OHehringen, Seminarist. 
2) Mit dem Zeugniß zweiter Elasse: 
Nagel von Vaihingen, Seminarist, 
Vayhinger von Göppingen, 
Wunderlich von Aurich, Seminarist, 
Spengler von Murrhardt, Seminarist, 
Seeger von Nürtingen, Seminarist, 
Krais von Beilstein, Seminarist, 
Dierlamm von Stuttgart, Seminarist, 
Keppler von Bietigheim, Seminarist, 
Freihofer von Althengsidt, Seminarist, 
Hausmann von Kirchheim, Seminarist, 
Beurlin von Stuttgart, Seminarist, 
Heinrich von Murrhardt, Seminarist, 
Völter in Mehingen. 
5) Mit dem Zeugniß dritter Elasse:: 
Wullen von Buttenhausen, Seminarist, 
Häring von Stuttgart, 
Köhle von Reckarweihingen, Seminarist, 
Eifert von Tübingen,, 
Glock von Gelbingen, Seminarist, 
Paulus von Hohenasperg, Seminarist, 
Hofmann von Beihingen, 
Binder von Neuenstadt, Seminarist, 
Riberer von Blaubeuren, Seminarist, 
Bossert von Holzmaden, Seminarist, 
Pfizmaier von Giengen, Seminarist,, 
l# .
        <pb n="403" />
        303 
Stimmel von Dürnau, 
Stolz von Ludwigsburg, 
Frisch von Sruttgart, 
Gulde von Ofterdingen, 
Schmid von Jöny, 6 
Kohn von Geislingen, 
Wucherer von Warth, 
Vogel von Kirchberg, 
Weisert von Kochendorf. 
Stuttgart den 10. September 1830. Flat. 
3. Des katholischen Kirchenrathes. 
Bekanntmachung, die dießjährige Aufnahme in die katholischen niederen Convikte betreffend. 
In die katholischen niederen Convibte sind folgende Schüler nach Maßgabe der 
Prüfungs= Ergebsss und ihrer übrigen Eigenschaften ausgenommen worden: 
A) Nach Ehingen. 
Egler, Carl Theodor, Sohn des Schullehrers in Saitingen. 
Flaiz, Xaver, Sohn des Pulvermuͤllers in Rottweil. 
Glükherr, Johann, Sohn des Schullehrers in Rottweil. 
Heimpel, Johann, Eovangelist, Sohn des Bauers in Kimmertsweiler. 
Hofer, Leonhard, Sohn des Stadtraths in Oberndorf. 
Kern, Carl, von Zwiefalten, Sohn des pensionirten Cameral-Verwalters in 
Rottenburg. 
Kuhn, Blasius, Sohn des Garnmachers in Weil der Stadt. 
Lichtenstein, Carl, Sohn des Wirths in Zeil. 
Plitzinger, Georg, Sohn des Wirths in Löffelstelzen. 
Rathgeb, Joseph, Sohn des Müllers in Stimpfach. 
Rädler, Joseph Anton, Sohn des Bäckers in der Stadt Wangen. 
Riehle, Lorenz, Sohn des Bäckers in Weil der Stadr. 
Schöumann, Carl, Sohn des Kammerdieners in Stuttgart. 
Walther, Franz Michgel, Sohn des Saifensieders in Rottenburg.
        <pb n="404" />
        394 
B) Nach Rottweil. 
Clos, Xaver, Sohn des Flaschners in der Stadt Ellwangen. 
Feil, Georg Peter, Sohn des Schneiders in der Stadt Ellwangen. 
Gams, Vonifaz, Sohn des Schullehrers in Mittelbuch. 
Gebhard, Lorenz, Sohn des Handelsmanns in Buchau. 
Hohl, Lconhard, Sohn des Zeugmachers in Lauchheim. 
Kreutle, Joseph, Sohn des Bäckers in Ehingen. 
Luß, Joseph, Sohn des Strumpfwebers in Weil der Stadt. 
Magg, Franz Anton, Sohn des Kaufmanns in Rottenburg. 
Niedermüller, Franz Joseph, Sohn des Eassiers in Obermarchthal. 
Pfeiffer, Joseph, Sohn des Kaufmanns in Rottenburg. 
Schäáäfer, Johann Matháus, Sohn des Weingärtners in Lösselstelzen. 
Schick, Johann Gcorg, Sohn des Schultheißen in Bühl bei Wiblingen. 
Schmid, Sebastian, Sohn des Amtsboten in Wiesenstaig. 
Zehringer, Conrad, Sohn des Bäkers in Ehingen. 
Die sämtlichen Zöglinge haben sich am Dienstag den 19. Oktober Rachmittags, 
mit den vorgeschriebenen Erfordernissen versehen, im Convikte einzufinden. 
Stuttgart den 15. September 1830. Camerer. 
4. Des Studienrathe. 
Bekanntmachung der zum akademischen Studium höherer Wissenschaften ermächtigten Jünglinge. 
In Folge der in diesem Monate vorgenommenen Pruͤfung für das abademische 
unzureichender Kenntnisse, 
von dem Studium der katholischen Theologie 
. .7. 
von dem der Rechtswissenschaft ........1. 
VondeinderMedicitt-.,........ ..s. 
von dem der Cameralwissenschaft. ....... . 6. 
von dem der Philosophie . . 1. 
zuruͤckgewiesen, von den uͤbrigen folgende ermichigt worden: 
1
        <pb n="405" />
        395 
I. Zum Studium der evangelischen Theologie: 
1) Georg Friedrich Böhringer, Sohn des Kastenknechts in Maulbronn; 
2) Gustav Wilhelm Faber, Sohn des Pfarrers zu Neuhausen unter Urach; 
3) Mar Wolfgang Neubronner, Sohn des Antiquars in Ulm; 
4) Ferdinand Schulz, Sohn des verstorbenen Revierförsters in Simmozheim; 
5) Carl Sirt, Sohn des Präzeptors in Walblingen; 
6) Christian Friedrich Tertor, Sohn des Rentamtmanns in Mosbach; 
7) Johannes Trick, Sohn des Gastwirths zu Dürrenmetstetten; 
8) Johann Friedrich Wille, Sohn des Gastwirths in Leidringen. 
II. Zum Studium der katholischen Theologie: 
1) Mathias Bapyer, Sohn des Bürgers zu Riedlingen; 
2) Franz Bachner, Sohn des Schlossermeisters in Ehingen. 
III. Zum Studium der Rechtowissenschaft. 
1) Philipp Ludwig Adam, Sohn des Helfers in Ulm; 
2) Gustav Adolph Friedrich Arnold, Sohn des Oberamts-Arzts in Balingen; 
5) Carl Dinkelmann, Sohn des verstorbenen Stallmeisters in Ludwigsburg; 
4) Wilhelm Finckh, Sohn des Kaufmanns in Reutlingen; 
5) Christoph Adolph Krauß, Sohn des Ephorus in Urach; 
6) Johann Friedrich Nagel, Sohn des Oberamts-Gerichtsdieners in Balingen; 
7) Franz Kaver Rembold, Sohn des Handelsmanns in Dietenheim; 
8) Carl Julius Steudel, Sohn des Ober-Pupillenraths in Stuttgart; 
IV. Zum Studium der Arzneywissenschaft: 
1) Adolph Breßand, Sohn des Geheimen-Hofraths in Stuttgart; 
2) Eduard Camerer, Sohn des Rektors in Stuttgart; 
5) Michacel Egenter, Sohn des Wundarzts in Eberhardozell; 
4) Franz Eduard Ehrle, Sohn des Stiftungs-Verwalters in Wangen; 
5) Wilhelm Feuerbach, Sohn des verstorbenen Staatsraths in Sturtgart; 
6) Carl August Fulda, Sohn des Professors in Tübingen; « 
7) Franz Joseph Grupp, Sohn des Bauern in Pfauhausen; 
8) Gottfried Guttmann, Sohn des Stadtrathsdieners in Weinsberg; 
9) Friedrich Ludwig Haller, Sohn des Apothekers in Tuͤbingen; 
2
        <pb n="406" />
        396 
10) Ernst Hartmann, Sohn des verstorbenen Apothekers in Nuͤrtingen; 
11) Franz Carl Marimilian Hausmann, Sohn des Ober-Medicinal-Assessors in 
Stuttgartz; 
12) Carl Eduard Herwig, Sohn des Apothekers in Schwaigern; 
15) Leopold Hugger, Sohn des Müllers zur Täfermühle, Oberamts Spaichingen; 
14) Johann Christian Jenisch, Sohn des verstorbenen Handelsmanns in Schorn- 
dorf; 
15) Franz Joseph Maier, Sohn des Gastwirths in Oberndorf; 
16) Anselm Moser, Sohn des Oberamts-Wundarzts in Ehingen; 
17) Christoph Friedrich Heinrich Praßler, Sohn des Gastgebers in Ruperts- 
hofen; 
18) Johann Jakob Riedle, Sohn des verstorbenen Schlossermeisters in Ravens- 
burgz 
19) Eduard Ludwig Vöhringer, Sohn des Oberamts-Thierarzts in Reutlingen; 
V. Zum Studium der Cameralwissenschaft: 
1) Joseph Anton Baur, Sohn des Hofraths in Wolfegg; 
2) Carl Friedrich Philipp Essig, Sohn des Stadtpflegers in Rürtingen; 
5) Ernst Kriech, Sohn des Schneidermeisters in Stuttgart. 
Stuttgart den 22. September 1330. Flatt. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Oedenwaldstetten, 
Dekanats Münsingen, welche 274 Parrgenossen zählt, und mit einem Einkommen 
  
von 759 fl. nach Sportel-Preisen verbunden ist, haben sich innerhalb sechs Wochen bei 
dem evangelischen Consistorium vorschristmäßig zu melden. 
2) Durch den Tod des Försters Maier ist das Revier Dettenroden, zweiter 
Classe im Forst Kapfenburg, in Erledigung gekommen. Die Bewerber haben sich bei 
der Finanz-Kammer in Ellwangen innerhalb vier Wochen zu melden. 
Am 25. d. M. sind die Rechts-Erkenntnisse vom Monat Juli d. J. auegegeben worden.
        <pb n="407" />
        397 
  
  
  
Nro. 45. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Freitag, den 1. Oktober 1850. W 
  
  
——...————————————— 
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Ordens-Verleihungen. — Dienst-Nachrichten. — Verfügung, die kunftige Benennung des 
Hof-Cameralamts Scharnhausen betreßend. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend das bei der Transportirung entlassener Straf- 
Gefangenen in ihre Heimath zu beobachtende Verfahren. — Verleihung einer Slistsdamen-Stelle an dem 
adelichen Fräulein-Stift Oberstenfeld. 
Dienst-Erledigung. 
1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Ordens-Verleihungen. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchstes Dekret vom 26. v. M. fol- 
gende Ordens-Verleihungen gnädigst verfügt: 
das Großkreuz des Kron-Ordens dem Fürsten Erust zu Hohenlohe-Langenburg, 
den Friedrichs-Orden dem General-Major v. Brand, 
das Commenthur-Kreutz des Kron-Ordemn erhielten: 
General-Major, Graf v. Sontheim, bisher Commenthur des Eivil-Berdienst- 
Ordens, 
Staatsrath v. Kapfs, Direktor des Ober-Kriegs-Gerichts,
        <pb n="408" />
        398 
Staatsrath v. Kielmeyer, Direktor der wissenschaftlichen und Kunst-Samm- 
lungen, 
Regierungs-Direktor v. Holzschuher in Ulm, und 
Staatsrath v. Schwab, Direktor der Straf-Anstalten-Commission, seitherige 
Ritter des Kron-Ordens; sodann 
das Ritterkreuz dieses Ordens: 
v. Jäger, Ober-Forstrath, 
Schaumann, Oberarzt im dritten Reiter-Regiment, 
v. Kauffmann, Staatsrath, Archiv-Direktor, bisherige Ritter des Civil-Ver- 
dienst-Ordens, 
v. Jäger, Finanz-Kammer-Direbtor in Reutlingen, 
Schrader, Ober-Tribunalrath, Professor in Tübingen, 
Nördlinger, Ober-Finanzrath, 
v. Wächter, Geheimer Legationsrath, 
Sattler, Ober-Tribunalrath, Dirigent bei dem Gerichtshof in Eßlingen, 
v. Hölder, Ober-Kriegsrath, 
Kapff, Ober-Tribunalrath, Dirigent bei dem Gerichtshof in Tübingen, 
Schedler, Ober-Kirchenrath, 
Denzel, Ober-Schulrath, Rektor des Schullehrer-Seminars in Eßlingen. 
* 
Sodann haben Hoͤchstdieselben vermoͤge hoͤchsten Dekrets vom 29. v. M. an 
den Ordens-Vice-Kanzler, den Hofrath Kieser, gewesenen Hofmeister der Prinzen 
v. Holstein-Oldenburg, Durchlauchten, zum Ritter des K. Kron-Ordens zu ernennen 
geruht. 
) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 22. v. M. 
die erledigte Pfarrei Steinheim an der Murr, Dekanats Marbach, dem Pfarrer 
Rheinwald zu Elever-Sulzbach, Dekanats Neuenstadt, und 
die erledigte Oberhelfers-Stelle in Reutlingen dem Rektor Gapler an der dorti- 
gen lateinischen Schule zu übertragen geruhtz auch
        <pb n="409" />
        399 
dem Gesuche des Pfarrers Megenin zu Rutesheim, Dekanats Leonberg, und des 
Pfarrers Breitschwerdt zu Glatten, Dekanats Freudenstadt, um die Erlaubniß, 
ihre Stellen gegenseitig zu vertauschen, gnädigst entsprochen. 
Sodann haben Höchstdieselben vermöge höchsten Befehls vom 26. v. M. fol- 
gende Versetzzungen und Veränderungen in dem Königlichen Armeecorps verfügt: 
bei der Artillerie: 
die Feuerwerker Wöllwarth und 
Guiguer de Prangins, 
sind zu aggregirten Unterlieutenants befördert. 
Bei der Reiterei: 
der Gouverneur von Ludwigsburg, Divisions-Commandant, General-Lieutenant 
v. Röder, und « 
der Stabs-Offizier des zweiten Regiments, Oberst v. Mundorff, werden in den 
Ruhestand versetzt. 
Befoͤrdert sind: 
zum General-Lieutenant und Divisions-Commandanten: der Commandant der 
zweiten Brigade, General-Major Graf v. Bismark, mit Vorbehalt des Dienstalters 
für die älteren General-Majors der andern Wassen; 
zum General-Major und Commandanten der zweiten Brigade: der Commandant 
des zweiten Regiments, Oberst v. Gaisberg; 
zum Obersten und Commandanten des zweiten Regiments: der Stabs-Offizier 
des ersten Regiments, Oberst-Lieutenant v. Moltkez 
zum Major und Stabs-Offizier des ersten Regiments: der Rittmeister erster Elasse, 
v. Imle; 
zum Stabs-Offizier des vierten Regiments, der Schwadrons-Commandant Major 
v. Speth; 
der Stabs-Offizier desselben Regiments, Oberst-Lieutenant v. Raben, ist zum 
zweiten Regiment verseßt. 
Zu Rittmeistern erster Classe werden ernannt: die Rittmeister zweiter Classe: 
v. Kurz des dritten Regiments, im vierten, und 
v. Minkwiß des zweiten Regiments, im ersten Regiment;
        <pb n="410" />
        400 
zu Rittmeistern zweiter Elasse: die Oberlieutenants: 
v. Kober des dritten Regiments, bei welchem er wegen Kränklichkeit aggre. 
girt wird; 
v. Buck des zweiten Regiments, und 
v. Reischach der Leibgarde zu Pferd, im dritten Regiment. 
Zu Oberlieutenants rücken vor: die Unterlieutenants: 
v. Linden des dritten, und · 
v. Huͤgel des zweiten Regiments. 
Der Adjutant der zweiten Brigade, Oberlieutenant v. Doͤring, wird wegen 
Kraͤnklichkeit dem dritten Regiment aggregirt. 
Der Oberlieutenant des zweiten Regiments, v. Besseres, wird Adjutant der 
zweiten Brigade, 
der Schüzen-Offizier des zweiten Regiments, Oberlieutenant v. Ranzau, Regi- 
ments-Adjutanc, und 
der Unterlieutenant desselben Regiments, Wöllwarth, Schüzen-Offzier. 
Die aggregirten Unterlieutenants: 
v. Gültlingen des zweiten, 
v. Holz des dritten, und 
v. Crailöheim des vierten Regiments, 
werden eingetheilt- 
Bei der Infanterie: 
zu Oberst-Lieutenants rücken vor: die Majors: 
v. Klapp des achten, 
v. Hayn des dritten Regiments, und 
v. Killmaier, Platg-Adjutant zu Stuttgart. 
Auch haben Seine Königliche Majestät Höchst Ihre Adjufanten, die Msjors: 
v. Baumbach, und 
v. Maucler, 
zu Oberst-Lieutenants, mit dem Dienstalter nach dem Oberst-Lieutenant v. Klapp, 
befördert.
        <pb n="411" />
        401 
Der Inspekteur der Infanterie, General-Lieutenant v. Hügel, wird unter Bei- 
behaltung seiner bisherigen Stelle, Gouverneur von Ludwigsburg. 
Sodann haben Seine Königliche Majestät dem pensionirten Haupemann erster 
Elasse v. Pfister, den Titel als Major ertheilt. 
Ferner baben Höchstdieselben durch höchstes Dekret vom 27. v. M. den Ge- 
heimen Legationsrath und Geschäftsträger am K. Riederländischen Hofe, Freiherrn 
v. Wächter, zum Königlichen Kammerherrn gnädigst zu ernennen geruht, und 
unter dem 28. v. M. den Rittmeister zweiter Elasse des dritten Reiter-Regiments, 
v. Reischach, der K. Leibgarde zu Pferd aggregirt, 
den bicherigen Divifioos-Adjutanten der Reiterei, Rittmeister zweiter Elasse. 
v. Rau, bei dem zweiten Reiter-Regiment eingetheilt, 
den Rittmeister zweiter Classe, v. Buck des zweiten Reiter-Regiments, zum drit- 
ten Regiment verseßzt, und 
den Oberlieutenant des zweiten Reiter-Regiments, v. Hügel, als Diovisions= Adju- 
tanten zu dem Dioisions-Commandanten der Reitrrei, Gencral-Lieutenant, Grafen 
v. Bismark commandirt. 
C) Verfügung, 
die künftige Benennung des Hof Cameralamts Scharnhausen betreffend. 
Seine Königliche Majestät haben gnädigst verfügt, daß das Hof-Cameral= 
amt Scharnhausen, welches seinen Sitz in Sturtgart hat, künftig 
„Hof-Cameralamt Stuttgart“ 
genannt werden soll. 
II. Verfügungen der Departemente. 
A) Der Depvartements der Justiz und des Innern. 
Der Mimisterien der Justiz und des Innern. 
Verfügung, betreffend das bei der Transportirung entlassener Straf, Gefangenen in ihre Heimath zu 
bcobachtende Verfahren. 
In der Absicht, die Anstände zu beseitigen, welche sich bei der Vollziehung solcher 
gerichtlicher Erkenntnisse ergeben haben, vermöge welcher in gerichtliche Straf-Anstal-
        <pb n="412" />
        402 
ten verurtheilte Verbrecher, nach erstandener Strafe, entweder in ihre im Lande gele- 
genen Wohnorte, um daselbst unter polizeiliche Aufsicht gestellt zu werden, zuruͤckge- 
bracht, oder wenn sie Auslaͤnder sind, aus dem Koͤnigreiche entfernt werden sollen, um 
hienaͤchst in ihre Heimath gewiesen zu werden, sehen sich die Ministerien der Justiz 
und des Innern veranlaßt, nachstehende Vorschriften zu ertheilen: 
K. 1. 
Wenn durch die den Straf-Erkenntnissen vorangegangenen Untersüchungen die per- 
sönlichen Verhältnisse solcher Verurtheilten in der Art ausgemittelt worden sind, daft 
über deren Angehbrigkeit und den Ort ihrer dereinstigen Hinweisung keine Zweifel 
übrig bleiben, so liegt den Untersuchungs-Gerichten ob, bei der Einlieferung der Straf- 
Gefangenen die berrefsende Verwaltung der Straf-Anstalt von diesen Umständen in 
Kenntniß zu sehßen, und die Richtigkeit derselben durch die gleichzeitige Uebergabe der 
hierüber sprechenden Abtenstücke, in Ur= oder Abschrift, nachzuweisen. 
K. 2. 
Sobald der Untersuchungs-Richter im Laufe der wider einen Angeschuldigten ver- 
hüngten Untersuchung die Ueberzeugung erlangt hat, daß dessen Heimaths-Verhältnisse 
durch gerichtliche Nachforschungen nicht genügend herzustellen seyen, sondern einer wei- 
teren Erbrterung bedürfen, so hat er dem Oberamte des Bezirds, dem er selbst vorge- 
setzt ist, die hierüber bereits eingegangenen Nachrichten, samt den Papieren, aus welchen 
sie hervorgehen, sogleich und ohne die Beendigung der gerichrlichen Untersuchung abzu- 
warten, mitzutheilen. 
Zu Ergänzung der vorhandenen Mängel hat sodann das Oberamt ohne Verzug 
die erforderliche Vorkehr zu treffen, auch zu diesem Behufe nöthigenfalls an die vorge- 
setzte Kreis-Regierung Bericht zu erstatten. 
5. 
Sobald durch diese Einleitungen die erwähnten Verhültnisse in erschöpfendem 
Maaße erforscht worden, ist das Ergebniß unter Beilegung der erhaltenen schriftlichen 
Nachweisungen durch das Oberamt an das Untersuchungs-Gericht gelangen zu lassen, 
damit letzteres sofort die Verwaltung der Straf-Anstalt, unter Anschluß der empfange- 
nen Dokumente, hievon in Kenntniß sehe.
        <pb n="413" />
        403 
K. 4. . 
Nach Ablauf der Strafzeit eines dem gerichtlichen Erkennntnisse gemäß in sein 
Heimwesen abzuliefernden Gefangenen, ist dieser von der Verwaltung der Straf-Anstalt 
dem Oberamte des Bezirks, in dem lebtere gelegen, Behufs der Transportirung des- 
selben an seinen Bestimmungs-Ort zu übergeben. 
Zu gleicher Zeit ist der Transportschein, dessen Ausfertigung jener Behörde (der 
Verwaltung der Straf-Anstalt) obliegt, mit allen die Heimaths-Verhältnisse des Gefan= 
genen nachweisenden Belegen dem Oberamte zur Unterzeichnung und weiteren Besor- 
gung zugehen zu lassen. 
Andere Förmlichkeiten finden bei der Uebergabe nicht Statt. 
K. 5. 
Den Fall einer, nach ärztlichem Gutachten, die Transportirung verhindernden 
Krankheit ausgenommen, darf unter keinerlei Voraussehung ein Gefangener nach Ab- 
lauf seiner Strafzeit in der Stras-Anstalt zurückgehalten werden und den von der Ver- 
waltung der lehtern dem Oberamte Uebergebenen ist dieses unweigerlich anzunehmen 
verbunden. 
g. 6. 
Wenn daher in außerordentlichen Faͤllen die vollstaͤndige Erhebung der Heimaths- 
Verhältnisse eines Straf-Gefangenen, selbst zur Zeit seiner Entlassung aus der Straf- 
Anstalt, noch nicht erfolgt wäre, so ist das Oberamt zur Uebernahme gleichwohl ver- 
pflichtet. 
Dasselbe hat sodann den Gefangenen ohne Verzug an das Oberamt desjenigen 
Bezirks, in welchem er in Untersuchung gestanden (F. 2), oder, falls die betreffende 
Kreis-Regierung nach Beschaffenheit der Umstände den Transport an ein anderes 
Oberamt oder die einstweilige Verwahrung in einem Polizeihause bereits verfügt hätte, 
dahin abzusenden, damit hiernächst von dieser Behörde, beziehungsweise von dem Ober- 
amte, in dessen Bezirke das Polizeihaus gelegen ist, zu endlicher Regulirung der Hei- 
maths-Verhältnisse die erforderliche Einleitung geschehe. 
Jedenfalls ist der Gefangene bis zu diesem Erfolge in angemessener oberamtlicher 
Verwahrung oder Aufsicht zu behalten.
        <pb n="414" />
        404 
Sämtliche Justiz= und Verwaltungs-Stellen haben sich hiernach zu achten. 
Stuttgart den 16. September 1850. 
Für den Minister des Junern: 
Maucler. Mohl. 
8) Des. Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
Verleihung einer Stistsdamen-Stelle an dem adelichen Fräulein-Stift Obersienfeld. 
Vermöge höchster Entschließung vom 27. d. M. haben Seine Königliche Ma- 
jestät die durch das Ableben der Fräulein Marianne v. Thumb-Reuburg erledigte 
Seiftsdamen-Stelle an dem adelichen Fräulein-Stift Oberstenfeld der Fräjulein Hriilie 
v. Reischach von Nußdorf zu verleihen gnädigst geruht. 
Stuttgart den 28. September 1830. 
Für den Minister: 
Mohl. 
Dienst-Erledigung. 
Am 23. v. M. ist der General-Lieutenant und General-Quartiermeister v. Varn- 
büler in Ludwigsburg gesiorben.
        <pb n="415" />
        405 
Nro. 46. 
Regierungs-Blatt 
  
  
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
Mittwoch, den 6. Oktober 1830. 
  
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, die künftige anderweite Verwendung erprobter Pfand- 
Commissäre betreffend. — Termin für die Prufung der Bewerber um Präcepkorate und Collaboraturen. 
— Bekanntmachung, die Post-Distanz= Bestimmung zwischen Neckarthailfingen und Urach betreffend. — 
Bekanntmachung, betreffend die Einweisung der Koöniglich gräflich Erbach-Wartemberg:Noth'schen Forst- 
Behörde. 
Dienst-Erledigung. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestäát haben durch höchstes Dekret vom 15. v. M. das 
erledigte Forstamt erster Classe, Ellwangen, dem auf dem Surlzer Forste zweiter Classe 
befindlichen Oberforstmeister v. Oertinger, und 
vermöge höchster Entschließung vom 29. v. M die erledigte Pfarrei Dachtel, De- 
kanats Calw, dem Pfarrer Andrassy zu Erpfingen, Dekanats Reutlingen, wie auch 
die erledigte Rektors= und Helfers-Stelle zu Ravensburg dem bisherigen Präzep- 
tor und evangelischen Stadt-Vikar Beigel daselbst gnädigst zu übertragen geruht.
        <pb n="416" />
        406 
I. Verfügungen der Departemente. 
A) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Ministerium. 
Verfügung, die künftige anderweite Verwendung erprobter Pfand-Commissäre betreffend. 
Seine Königliche Majestät, Höchstwelchen über die ihrer nahen Vollendung 
munmehr zugeführte allgemeine Pfand-Bereinigung der Gemeinden des Königreiches 
Vortrag erstattet worden, haben in weiterer Vollziehung der gnädigsten Verheißung 
vom 25. Mai 1826 (Verfügung vom 12. Juni 1826, Reg. Bl. S. 264), wonach auf 
Pfand-Commissäre, welche sich durch Treue, Gewissenhaftigkeit und unermüdete Arbeit- 
samkeit auszeichnen, und welche die ihnen anvertrauten Geschäfte gründlich und bald 
vollenden, bei künftigen Dienst-Anstellungen besondere Rücksicht genommen werden 
soll, vermöge höchster Entschließung vom 16. d. M. folgende Vestimmungen zu er- 
theilen geruht: . 
1) Im Allgemeinen erkennen Seine Königliche Mafestät den bei dem voll- 
führten wichtigen Auftrage von Seite der Bezirksrichter sowohl als der Pfand- 
Commissäre an den Tag gelegren ausharrenden Fleiß und lobenswerthen Eifer 
wohlgefällig an; und ist dieses höchste Anerkenntniß auf alle diejenigen seit- 
herigen Pfand-Commissäre zu beziehen, welche nach Maßgabe der hievorer- 
wähnten Verfügung vom 12. Juni 1826 sich ein Zufriedenheits-Zeugniß über 
ihre Leistungen erworben haben oder ein solches auf ihr Ansuchrn annoch er- 
langen werden. 
2) Unter denjenigen Pfand-Commissären, welche nicht bereits entweder in Folge 
jener gnädigsten Verheißung die verdiente Beförderung auf Amts-Notars= 
Stellen erhalten oder außerhalb des Justiz-Departements ein bleibendes Unter- 
kommen gefunden haben, wird den in der Beilage verzeichneten neun und 
vierzig Commissären die besondere allerhöchste Zufriedenheit mit ihrer Dienst- 
leistung hiermit namentlich zu erkennen gegeben. 
5) In Ansehung der kaum genannten Geschäftsmänner wird verfügt, das, da 
dieselben ihre Tüchtigkeit zu Notariats-Affistemen= und Rotars-Stellen durch
        <pb n="417" />
        407 
den bei der Pfand-Bereinigung mehrjährig bewiesenen ersprieslichen Eifer in 
aucgezeichneter Weise praktisch dargethan haben, sie dadurch für befähigt zu 
Erlangung dieser Aemter erkannt werden, unangesehen, ob der Einzelne früher 
eine förmliche Prüfung im Fache der nicht streitigen Gerichtsbarkeit erstanden 
hat oder nicht. 
4) Bei kbönftigen Besehungen bon Amts-Notars-Stellen wird auf dieselben vor- 
zugsweise gnädigster Bedacht genommen werden. 
Sturtgart den 26. September 1350. 
Auf Seiner Majestät des Königs besonderen Befehl: 
Maucler. 
Beilage 
zu der Ministerial-Verfügung vom 26. September 1850, die künftige anderweite 
Verwendung erprobter Pfand-Commissäre betreffend. 
  
Namen, Geburts= oder Heimaths-Ort des Pfand-Bezirke, die der Commissär ganz oder- 
Commissärs. theilweise bereinigt har. 
  
1) Blöst, Johann Georg, von Ulm. Bondorf, Altensteig, Laupheim. 
2) Edinger, Johann Peter, von RazEhingen, Riedlingen, Lungenau, Wiblin- 
bensburg. gen. 
5) Ehrmann, Carl August, von Wain, Ulm, Langenau. 
Oberamts Wiblingen. 
Gußmann, Jakob Friedrich, von Meßingen, Dürrwangen. 
Oferdingen, Oberamts Tübingen. 
5) Hämmerle, Gottlob Heinrich, vom HPfullingen 
Weilheim, Oberamts Kirchheim.
        <pb n="418" />
        408 
  
Namen, Geburts= oder Heimaths-Ort des 
Commissärs. 
Mand-Bezirke, die der Commissär ganz oder 
theilweise bereinigt hat. 
  
6) Hoͤkh, Johann Jakob, von Pfaͤffin- 
gen, Oberamts Herrenberg. 
7) Idler, Christian, von Stuttgart. 
8) Jeggle, Johann Nepomuk Joseph, 
von Schramberg, Oberamts Obern- 
dorf. 
9) Kapff, Christian Friedrich, von Stutt- 
gart. 
10) Kappler, Johann Friedrich, von 
Reuenstadt, Oberamts Reckarsulm. 
11) Ruoff, Jakob, von Reutlingen. 
12) Schaible, Friedrich, von Reichen- 
bach, Oberamts Freudenstadt. 
13) Ströhlin, Christian Gottlob, von 
Stuttgart. 
14) Wirth, Wilhelm, von Weinöberg. 
15) Bilfinger, August, von Stuttgart. 
16) Butscher, Alois, von Alrdorf, Ober- 
amts Ravensburg. 
17) Dertinger, Johann Heinrich, von 
Heilbronn. 
18) Groß, Gustav Friedrich, von Stutt- 
gart. 
  
Löwenstein, Bietigheim. 
Ludwigsburg, Markgröningen, Oßweil. 
Saulgau, Spaichingen, Rusplingen. 
Heidenheim, Stuttgart, Amt. 
Owen, Sindelfingen, Weil im Schönbuch, 
Walddorf. 
Willmandingen, Cannstadt, Untertürkheim, 
Nagold, Oßweil, Köngen. 
Schrozberg, Langenburg, Backnang, Nu- 
splingen, Reckarsulm. 
Oehringen, Neuenstein, Forchtenberg, 
Großbotwar, Beilstein, Mühlheim. 
Eschenau, Weinsberg, Möckmöhl. 
Großheppach, Weinsberg, Löwenstein. 
Reckarsulm. 
Brackenheim. 
Großbotwar, Bietigheim. 
[
        <pb n="419" />
        400 
  
Namen, Geburts= oder Heimaths-Ort des 
Commissärs. 
Pfand-Bezirke, die der Commissär ganz oder 
theilweise bereinigt hat. 
  
19) Hintrager, Ohristoph Gottfried, 
von Schopfloch, Oberamts Kirchheim. 
20) Klein, Christian Friedrich, von Bern- 
hausen, Oberamts Stuttgart. 
21) Künlen, Jakob Friedrich, von Mar- 
bach. 
22) Löchner, Carl Friedrich, von Hall. 
25) Luithlen, Christian Jakob, von 
Pfaffenhofen, Oberamrs Brackenheim. 
24) Schlack, Johann Gottlieb, von Tutt- 
lingen. 
25) Bölz, Friedrich Vollrath, von Adel- 
mannofelden. 
26) Dahlemann, Dettlof Heinrich Adolph, 
von Srtuttgart. 
27) Eberbach, Heinrich Wilhelm, von 
Lauffen. 
28) Eisenmann, Shristian Wilhelm 
Friedrich, von Gräfenhausen, Ober- 
amts Neuenbörg. 
29) Fröhner, Christoph, von Maulbronn. 
30) Hubmann, Carl Valentin, von Hall. 
  
  
Heubach. 
Neuenstadt. 
Ludwigsburg, Oßweil. 
Schômberg. 
Plieningen. 
Speichingen. 
Giengen, Unter-Weitach, Langenau, We- 
sterstetten, Wiblingen. 
Wangen, Großheppach, Geißlingen, Donz- 
dorf. 
Creglingen, Weikersheim. 
Wildbad, Brackenheim, Schwaigern. 
Maulbronn, Dürrmenz, Knittlingen, Güg- 
lingen. 
Eberobach, Langenau, Waldsee.
        <pb n="420" />
        410 
  
Namen, Geburts= oder Heimaths-Ort des 
Commissärs. 
Pfand-Bezirke, die der Commissär ganz oder- 
theilweise bereinigt hat. 
  
31) Kleinlogel, Johann Georg, von 
Urach. · 
32) Klumpp, Gottfried, von Thonbach, 
Oberamts Freudenstadt. 
33) Löw, Wilhelm Friedrich, von Beu- 
ren, Oberamts Nürtingen. 
5/) Pföst, Friedrich, von Biberach. 
55) Rieger, Wilhelm Johann Ehristoph, 
von Oberkochen, Oberamts Aalen. 
36)0 Schaible, Carl August, von Reichen- 
bach, Oberamts Freudenstadt. 
57) Scheumann, Johann Friedrich, von 
Stammheim, Oberamts Calw. 
58) Stößer, 
Stuttgart. 
50) Walther, Wilhelm, von Neuenbürg. 
40) Sggmann, Ferdinand, von Waldsee. 
41) Ganser, Johann Laurentius, von 
Hall. 
4*42) Hailer, Ludwig Carl Gustav, von 
Münsingen. . 
45) Joas, Georg Leonhard, von Bopfin= 
gen. 
Gottlob Friedrich, von- 
  
  
Obermarchthal, Laupheim. 
Tuttlingen, Spaichingen, Nusplingen 
Abtsgmünd, Beutelsbach, Winterbach. 
Ravensburg, Altdorf, Wiblingem 
Münsingen, Hayingen, Neuenstadt.= 
Kirchberg, Künzeksau. 
Teinach, Waldenbuch, Plieningen. 
Gmünd, Donzdorf. 
Oehringen, Hall, Steinbach. 
Leutkirch, Roth, Biberach, Ochsenhausen, 
Westerstetten, Laupheim. 
Ochsenhausen, Wiblingen. 
Ravensburg, Laupheim, Rottenburg- 
Neresheim, Amts-Gerichts-Bezirk, Bo- 
pfingen, Blaubeuren.
        <pb n="421" />
        411 
  
Namen, Geburts= oder Heimaths-Ort des 
Commissärs. 
Pfand Bezirke, die der Commissär ganz oder 
theilweise bereinigt hat. 
  
45) v. Marchthaler, Amand, von Eß- 
lingen. 
45) Riecker, Johann Carl Ludwig, ven 
Zell, Oberamts Kirchheim. 
46) Schäffer, Vibtor Friedrich, von 
Liebenstein, Oberamts Besigheim. 
47) Schuler, Conrad, von Renfrizhausen, 
Oberamts Sulz. 
48) Weihenmaper, Joseph Gottfried 
Nathanael, von Steinenbronn, Ober- 
amts Stuttgart. 
*9) Zwiffler, Philipp Carl, von Reut- 
lingen. 
  
Zoͤbingen, Nuͤrtingen, Neckarthailfingen. 
Weilheim, Boll, Blaubeuren. 
Ehningen, Plieningen, Waldenbuch, Stein- 
bach. 
Oberndorf, Rottweil, Schoͤmberg. 
Neresheim, Güglingen, Dürrwangen. 
Neuenbürg, Nagold, Altensteig, Neckar- 
sulm, Neuenstadt. 
Zur Beglaubigung: 
Der Kanzlei-Direktor des K. Justiz-Ministerium: 
Prieser. 
"B) Des Departements des Inneecn: 
1. Des Studienraths. 
Termin für die Prüfung der Bewerber um Präceptorate und Collaborgturen. 
Zu der mit den Bewerbern um Prceptorate und Collaboraturen in diesem Herbste 
vorzunehmenden Concurs-Prüfung sind der 2., 3. und 4. November bestimmt, und es 
haben sich alle diejenigen, welche um Zulassung zu dieser Prüfung eingekommen und 
nicht durch besondern Erlaß abgewiesen sind, am 1. November hier einzufinden und 
bei dem Rector des Gymnasiums die weitere Weisung einzuholen. 
Stuttgart den 29. September 1830. Flatt.
        <pb n="422" />
        412 
2. Der General-Direktion der K. Württembergischen Posten. 
Bekanntmachung, die Posi-Distanz-Bestimmung zwischen Neckarthailfingen und Urach betreffend. 
Nachdem durch Entschließung des K. Ministeriums des Innern vom 16. d. M. 
die Posi-Station zwischen Neckarthailfingen und Urach der bestehenden Entfernung ge- 
mäß auf eine und eine Viertels-Post regulirt worden ist; so wird solches zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Frankfurt aM. den 21. September 1850. 
Freihr. v. Epplen. C. Freihr. v. Vrints-Treuenfeld. 
C) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
Bekanntmachung, betreffend die Einweisung der Königlich gräflich Erbach-Wartemberg-Noth'schen 
Forst-Behörde. 
In Gemäßheit der Königl. Declararion vom 3. Juli 1899 (Reg. Bl. S. 327), 
die staatsrechtlichen Verhältnisse des gräflichen Hauses Erbach-Wartemberg-Roth be- 
tressend, ist nach erfolgter Verpflichtung am 17. August d. J. der zu Ausübung der 
Forst- und Jagd-Polizei und Forst-Verwaltung ernannte und als befäbigt erkannte 
Königl. gräfliche Forst-Verwalter Bebßendörfer zu Roth in seine dießfälligen Dienst- 
Verrichtungen eingewiesen worden. 
Stuttgart den 24. September 1850. Varnbüler. 
Dienst-Erledigung. 
Durch die Beförderung des Oberförsters v. Oettinger ist das Forstamt Sulz 
in der zweiten Classe erledigt worden. Die Vewerber haben sich innerhalb vier Wo- 
chen bei der Finanz-Kammer in Reutlingen zu melden.
        <pb n="423" />
        413 
Nro. 37. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
———— 
  
—————4 
Donnerstag, den 14. Oktober 1850. 
—..————————————..—————————————— 
Inhalt.] 
Königl. Dekrete: Dienst Nachrichten. 
Verfügungen der Dep#rtements. Verfägung, betreffend den nach der Mstimmung des Ark. 48 der 
allgemeinen Gewerbe-Ordnung vor vollendetem 25ten Lebensjahre eintretenden Rechts-Zustand der Woll- 
jährigkeit. — Bekanntmachung, betressend die Versicherung beweglichen Vermögens gegen Feuers-Gefahr 
durch die Londoner Phönir-Assuranz-Societät. — Veränderungen bei den Schullehrer-Conserenz-Direktoren 
betressend. — Aufnahme in das Wilhelmsstift in Tübingen. — Stiftung des Besisers des N.ttergues 
Erolzheim und Edelbeuren, Friedrich Lurwig Bernhard., 
Dienst-Erledigungemn.. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Dienst-Nachrichten. 
Seime Königliche Majestär haben vermöge höchsten Bebrers vom 4. d. M. 
nuchstehende Veränderungen und Beförderungen in der Infanterie verfügt: 
An die Stelle des verstorbenen Gencral-Lieutenants v. Varnbüler ist der Com- 
mandant der zweiten Brigade, General-Major v. Baugold, zum General-Quartier= 
meisier und Chef des General-Quartiermeisterstabs ernannt;
        <pb n="424" />
        414 
der Commandant der vierten Brigade, General-Major v. Hüpeden, kommt als 
Commandant der zweiten Brigade nach Heilbronn; 
der Commandant der dritten Brigade, General-Major Graf zur Lippe, als 
Commandant der vierten Brigade nach Ulm. 
Befördert werden: 
zum General-Major und Commandanten der dritten Brigade: der Commandant 
des vierten Regiments, Oberst v. Imhoff; 
zum Commandanten des vierten Regiments: der Bataillons-Commandant im 
sechsten Regiment, Oberst v. Löffler; 
zum Major und Bataillons-Commandanten im sechsten Regiment: der Haupt- 
mann erster Classe von der Osten; 
zum Hauptmann erster Elasse im sechsten Regiment: der Hauptmann zweiter 
Elasse des dritten Regiments, v. Gaisberg; 
zum Hauptmann zweiter Classe im dritten Regimente: der Oberlieutenant des 
achten Regiments v. Rath; 
zu Oberlieutenants: die Unterlicutenants Collignon des sechsten, Wullen des 
ersten und v. Kellenbach des zweiten Regiments. 
Der Unterlieutenaut der Garnisons-Compagnien, v. Zeppelin, ist zum sechsten 
Regiment verseßt. 
Der Oberlieutenant Heinzmann des ersten Regiments wird wegen seiner ge- 
schwächten Gesundheit diesem Regimente aggregirt. 
Eingctheilt werden die aggregirten Unterlieutenants: 
Fischer des zweiten Regiments im ersten, 
Finckh des fünften Regiments in demselben Regiment, 
v. Bünau des fünften Regiments bei den Garnisons-Compagnien. 
Verseßzt sind die Oberlieutenants und Brigade-Adjutanten: 
v. Eyb von der zweiten zur dritten, 
v. Greiff von der dritten zur vierten, und 
v. Alberti von der vierten zur zweiten Brigade.
        <pb n="425" />
        415 
Der General-Major v. Gaisberg wird Gouverneur in Ulm; 
der General-Major v. Hüpeden Gouverneur in Heilbronn, 
der Oberst v. Löffler Commandant daselbst. 
Dem Stallmeister, Rittmeister v. Hamel ist der Titel eines Majors verlie- 
hen worden. 
Sodann haben Seine Königliche Majestät vermöge hbchster Entschliefßung 
vom 6. d. M. den Oberamtmann Oesterlen von Oehringen auf das Oberamt Welz- 
heim, und dagegen 
den Oberamtmann Günzler zu Welzheim auf das Oberamt Oehringen zu ver- 
setzen, 
die erledigte Pfarrei Sulzbach am Kocher, Dekanats Gaildorf, dem Pfarrer Gu- 
biz zu Unter-Sontheim, Dekanats Hall, 
die erledigte Pfarrei Thalheim im Dekanats-Bezirk Tübingen, dem Pfarrer Kai- 
ser zu Ober-Fischach, Dekanato Gaildorf, 
die erledigte Pfarrei Ober-Ensingen, Dekanats Nürtingen, dem Pfarrer Paret 
zu Herrenalb im Dekanat Wildbad, 
die erledigte katholische Pfarrei Eriskirch, Dekanats Tettnang, dem Pfarrer Rich- 
ter zu Bichishausen, Oberamts Münsingen, 
die erledigte batholische Pfarrei Hohenasberg dem Pfarr-Verweser Beber zu 
Sindeldorf im Dekanats-Bezirk Ammrichohausen, 
die Präzeptorats= und Real-Lehrers-Stelle zu Künzelsau dem Przeptor Stai- 
ger zu Güglingen, und 
das Präzeptorat zu Heidenheim dem gegenwärtigen Verweser desselben Schnißer, 
zu überrragen gnädigst geruht. 
Unter dem 5. Oktober erhielt der auf die katholische Maria-Caplanei in Leutkirch 
ernannte Caplan Kolb in Neutrauchburg, und 
unter dem 6. Oktober der zur Caplanei in Unterstadion, Oberamts und Dekanats 
Ehingen, ernannte Caplan Rollin von Gamerschwang, wie auch 
der von Klingnau, schweizerischen Cantons Argau gebürtige Vikar, Joseph Steig- 
maier, als Caplan in Ißhny, Oberamts und Dekanats Wangen, die Königliche Be- 
stätigung.
        <pb n="426" />
        416 
11 Verfügungen der Departemente. 
A) Der Derartements der Justiz und des Innern. 
Der Ministeiien der Justiz und des Innern. 
Verfügung, betreffend den nach der Bestimmung des Art. A8 der allgemeinen Gewerbe-Ordnung 
vor vollendetem 25sten Lebensjahre eintretenden Rechtszustand der Volljährigkeit. 
Der Art. 48 der allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 22. April 1828 (Reg. Bl. 
S 250, 251) seht in Beziehung auf das Erforderniß der Volljährigbeit zur Erwer- 
bung eines zünftigen Meisterrechto fest, daß einem Gesellen, der wenigstens das ein 
und zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, die in größeren Städten oder Manufak- 
turen des Auslandes zugebrachte Arbeitszeit zu dem wirklichen Lebensalter hinzuge- 
rechnet werden soll, so daß z. B. ein 23jähriger Geselle, der zwei Jayre lang an der- 
gleichen Orten in Arbeit gestanden, in Hinsicht auf die Zulassung zum Meisterrechte 
als volljährig zu betrachten ist. 
Sodann bestimmt der Art. 1 des Gesetzes vom 21. Mai 1323 über die vollstän- 
dige Entwicklung des neuen Pfand-Systems (Reg. Bl. S. 562), daß die Dispensation 
von der Minderjährigkeit von dem Tage ihrer Eröffnung an, für den Dispensirten den 
Rechtsstand der Volljährigkeit nach seinem ganzen Umfange begründe, und daß über- 
haupt sämtliche Grundsähe de gemeinen und des vaterländischen, ösfentlichen und Pri- 
vatrechts (vorbehältlich jedoch der besondern Bestimmungen der Versassungs-Urbunde 
G. 137, 142) aufgehoben sepen, welche eine Verschiedenheit in dem Rechtostande des 
Dispensirten oder gesetzlich für volljährig Erblärten und des natürlich Voll- 
jährigen aufstellen. 
Die Zusammenhaltung dieser beiden Gesehßes-Stellen hat auf die Frage geführt: 
ob ein Minderjähriger, welcher bei der Erwerbung eines zünstigen Meister- 
rechts in Amwendung der hievor erwähnten Bestimmung des Art. 48 der 
allgemeinen Gewerbe-Ordnung als volljährig zu betrachten ist, den Rechts- 
stand der Volljährigkeit auch in allen übrigen Beziehungen, namentlich in 
Rücksicht auf Verheirathung und Vermögens-Verwaltung, unter dem einzi-
        <pb n="427" />
        417 
gen im Art. 1 des Gesetzes vom 21. Mai 1828 ausgedruͤckten Vorbehalte 
zu genießen habe? 
Diese Frage ist von den Ministerien der Justiz und des Innern, in Uebercinstim- 
mung mit dem Gutachten des Cioil= und des Pupillen-Senats des K. Ober-Tribunals 
bejahr worden, weil der Art. 48 der allgemeinen Gewerbe-Ordnung bei denjenigen Be- 
werbern um zünftige Meisterrechte, welche in größeren Städren oder Manufakturen 
des Auslandes gearbeiter haben, eine eigenthümliche Berechnung der Volljährigkeirczeit 
festsehr, und nach Art. 1 des Geseheo vom 21. Mai 1828 ein nur theilweiser Rechts- 
stand der Volljährigkeit nicht mehr statt finder. # 
Indem man dieses zur öffentlichen Kenntniß bringt, und die betreffenden Behöbr= 
den zur Nachachrung anweist, wird noch beigesügt, daß der aus dem Arr. 48 des Ge- 
werbe-Geseßhes für einen Mirderjäbrigen abzuleitende Genuß des allgemeinen Rechts- 
standes der Volljährigbeit die wirkliche Anwendung der in Frage stehenden Bestim- 
mung dieses Artikels auf den Minderjährigen voraussetze, wonach derselbe in Folge 
solcher Bestimmung in das Meisterrecht eines zünftigen Gewerbes bereits eingetreten 
seyn muß. 
Stuttgart den 5. Oktober 1330. 
Für den Minister des Innern: 
Maucler. Mohl. 
:8) Des Departements des Innern- 
1. Des Munstertum des Innern. 
Bekanmmachung, betreffend die Versicheruug beweglichen Bermögens gegen Feuers-Gesahr durch die 
Londoner Phönir-Assuran-Sorickät. 
Nachdem die Londoner Phönix-Assuranz-Societät nach geschehener Prüfung ihrer 
Statuten für den Zweck der Versicherung beweglichen Vermögens im Königreich Würt- 
temberg gegen Feuers-Gefahr die auodrückliche Anerkennung der Staats-Regierung er- 
halten har, auch dem als ihr Haupt-Agent für dao Königreich aufgestellten Kaufmann
        <pb n="428" />
        418 
Leiz zu Heilbronn der jeweilige dortige Oberamtmann als Regierungs-Commissär bei- 
gegeben worden ist; so wird solches unter Beziehung auf die Arr. 9 und 10 des Ge- 
setzes vom 25. Mai d. J. und auf die zu dessen Vollzug unter dem 26. dess. M. er- 
lassene Instruktion (Reg. Bl. S. 207 ff.) hiemit öffentlich bekannt gemacht. 
Stuttgart den 7. Oktober 1850.. 
Für den Minister: 
Mohl. 
2. Des evangelischen Consistorium. 
Veränderungen bei den Schullehrer-Conferenz-Dircktoren betressend. 
An der Stelle des nach Erailsheim beförderten Helfers Kapff zu Laussen, De- 
kanats Besigheim, wurde den 9. Juli die Leitung der Schullehrer-Conferenzen, dem 
Stadtpfarrer Köhler in Lauffen übertragen. 
An die Stelle des auf seine Bitte der Leitung der Schullehrer-Conferenzen unter 
Bezeugung der vollkommenen Zufriedenheit mit seinen Dienstleistungen, enthobenen 
Pfarrers Hochstetter in Reckarthailfingen, Didcese Rürtingen, wurde den 6. August 
der Pfarrer Stirm in Unter-Ensingen ernannt. 
An die Stelle des auf seine Bitte der Leitung der Schul-Conferenzen, unter Be- 
zeugung der Zufriedenheit mit seinen bisherigen Diensten, enthobenen Pfarrers Kapff 
in Neuneck, Diöcese Freudenstadt, wurde den 17. August der Helfer Hopf in Freu- 
denstadt ernannt. 
An der Stelle des gestorbenen Helfers Beyer zu Hall wurde den 51. August 
die Leitung der Schullehrer-Conferenzen dem Helfer Haklberger in Hall über- 
tragen. 
Stuttgart den 2. Oktober 1850. 
Für den Vorstand: 
Flatt.
        <pb n="429" />
        419 
5. Des katholischen Kirchenraths. 
Aufnahme in das Wilhelmsstift in Tübingen. 
In den katholischen höheren Convikt (Wilhelmsstift) zu Tübingen gehen aus den 
beiden niederen Convibten die 39 Zöglinge des vollendeten vierten Curses über. 
Zugleich wird dahin aufgenommen: der Gymnasist Joseph Anton Mühlebach, 
Sohn des Bauern in Lißelmannshof bei Tettnang. 
Die sämtlichen Zöglinge haben am Freitag den 22. Oktober Nachmittags, mit 
den vorgeschriebenen Erfordernissen versehen, sich im Wilhelmsstifte einzufinden. 
Stuttgart den 5. Oktober 1850. Camerer. 
5. Der Regierung des Donau-Kreises. 
Stiftung des Besitzers des Ritterguts Erolzheim und Edelbeuren, Friedrich Ludwig Bernhard. 
Der neue Besißer des Ritterguts Erolzheim und Edelbeuren, Friedrich Ludwig 
Bernhard, hat zum Gedächtniß des Uebergangs dieses Ritterguts auf seine Person an 
dem Tage desselben eine Stiftung von 1000 fl. Hauptsumme gemacht, wovon die In- 
teressen an die Armen dieser beiden Orte jährlich vertheilt werden sollen. 
Diese Stiftung wird hiemit zum ehrenden Anerkenntniß öffentlich bekannt gemacht. 
Ulm den 24. September 18350. Holzschuher. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die wieder zu besebende katholische Pfarrstelle in Willeratshofen, Ober- 
amts und Dekanats Leutkirch, begreift im Pfarrweiler nebst 4 Weilern 297 Pfarrge- 
nossen und hat 300 fl. Einkommen an Güter-Ertrag, Zehnten, Grundgefällen, Capital= 
Zinsen, Besoldungen und Gebühren. Die Bewerber haben sich bei dem katholischen 
Kirchenrath zu melden. :
        <pb n="430" />
        420 
2) In Ravensburg ist die Stelle eines Präzeptors an der dortigen lateinischem 
und Real-Anstalt, verbunden mit dem Stadt-Vikariat bei der eoangelischen Gemeinde, 
erledigt. Der Präzeptor hat wöchentlich 22 öfsfentliche Lehrstunden, vornehmlich in 
alten Sprachen zu geben, und als Stadt-Vikar jährlich einen Theil der Fest- und 
Feiertags-Predigten und der Sonntags= und Wochentags-Eatechisationen zu halten- 
Insbesondere ist er zu Unterstützung des Stadtpfarrers und Helfers in Verhinde- 
rungs-Fällen der Leßtern verbunden, ist Mitglied des Stiftungsrathes und Kirchen- 
Convents und besorgt auch mit dem Helfer die Seelsorge der eingepfarrten Evan- 
gelischen der Umgegend. Das Einkommen der Stelle ist auf 848 fl. neben 66 fl. für 
die Wohnung berechnet. Die Vewerber haben sich innerhalb drei Wochen bei dem 
Setudienrathe vorschriftmäßig zu melden-
        <pb n="431" />
        rol u. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
  
—— 
. Montag, den 18. Oktober 1830. 
— 
  
—— 
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departemente. Verfügung, betressenb die Erstattung der Geschásts-Berichte und die 
Behandlung des Sportel-Wesens bei den notariatamtlichen Verrichtungen. — Termin zu Vornahme der 
nächsten Semester- Prü#fung der Justiz-Referenddre. — Allgemeine Vorschriften für die Erbauung und Ein- 
richtung der bezirksgerichtlichen Gefängnisse. — Bekantmachung der in das höbere evangelische Seminar zu 
Tübingen ausgenommenen und zum akademischen Studium der evangelischen Theologie ermächrigten Jung- 
lingr. — Aufnahme zweier ansübenden Aerzte. — Vertbeilung von Preisen an die abgehenden Zöglinge 
des land= und ferziirthschaftlichen Instituts. — Verfügung, in Betreff der Weinlese. 
Dienst-Erltedlgungen 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Mafestät haben unter dem 11. d. M. zu aggregirten 
Unterlieutenants bei der Infanterie ernannt: 
den Feldwebel Werthes vom siebenten beim achten Regiment, 
den Bataillons-Adjutanten v. Schmid vom ersten beim zweiten Regiment, 
den Feldwebel Hayn vom zweiten beim dritten Regiment, und 
den Feldwebel v. Müldenstein vom fünften beim vierten Regiment. 
Sodann haben Höchstdieselben vermöge höchsier Emschließung vom 73. d M. 
den Ober-Regierungsrath v. Kuapp bei dem Ministerium des Innern seinem Ansüchen
        <pb n="432" />
        422 
gemaͤß in den Ruhestand zu versetzen und denjselben in Anerkennung seiner vieljaͤhri- 
gen eifrigen Dienste die Stelle eines Ehren-Mitglieds der K. Ober-Regierung vorzu- 
behalten gnädigst geruht. .- 
Vermöge höchster Entschließung vom 7. Angust haben Seine Königliche Ma- 
jestät der Uebertragung des erledigten Post-Stallmeisterei-Dienstes zu Ulm an den 
nunmehrigen Eigenthümer des Gasthofs zum goldenen Rad daselbst, Ludwig Leiphei- 
mer, die landesherrkiche Bestätigung zu ertheilen gnädigst geruht. 
Unter dem 9. d. M. erhielt der auf die katholische Pfarrei Wachendorf ernannte 
Vikar Andreas Göß von Horb, die Königliche Bestätigung. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Ministerium. 
a) Verfügung, betreffend die Erstattung der Geschäfts-Berichte und die Behandlung des Sportel-Wesens 
bei den notariatamtlichen Verrichtungen. 
Um die Instruktion für die Bezirks-Gerichte und die Notare vom 26. Juni 1326 
über die Erstattung der Geschäfts-Berichte und die Behandlung des Notariats-Sportel= 
Wesens (Reg. Bl. S. 529) mit der Instruktion vom 21. Februar 1829 zu Vollziehung 
des allgemeinen Sportel-Gesegzes (Reg. Bl. S. 74) in Uebereinstimmung zu bringen, 
wird andurch verfügt: 
1) die Notariats-Sportel-Rechnungen sind künftig auf die im F. 8 der Instruk- 
tion vom 21. Februar 1329 vorgeschriebenen Termine, nämlich je auf den 
1. September, 1. December, 1 März und 1. Juni abzuschließen, und an das 
vorgesehte Bezirks-Gericht zu übergeben. 
In Folge dessen sind auch 
2) die im F. 25 der Notariats-Vollziehungs-Verordnung vom 24. Mai 1326 
(Reg. Bl. S. 288) beziehungsweise in der Instruktion vom 26. Juni 1826, 
§&amp;. 7—10 angeordneten vierteljährigen Geschäfts-Berichte der Notare je an 
denselben Terminen an die Bezirks-Gerichte zu erstatten.
        <pb n="433" />
        423 
Ebenso haben 
5) die Orts-Vorsteher die ihnen im §g. 24 der erwähnten Vollziehungs-Verord- 
nung, beziehungsweise im §.4 der Instruktion vom 26. Juni 1826 zur Pflicht 
gemachte Vorlegung der Akten über die im leßtabgelaufenen Vierteljahre er- 
ledigten Inventuren und Theilungs-Geschäfte je an den gleichen Terminen, 
d. h. auf den 1. September, 1. December, 1. März und 1. Juni, zu bewerk- 
stelligen. 
Deßgleichen sind 
4) die nach §. 1 der Verfügung vom 20. Januar 1827 (Reg. Bl. S. 36) auf 
den 1. Januar zu erstattenden Jahres-Berichte der Bezirks-Gerichte an die 
Pupillen-Senate der K. Gerichtshöfe über den Stand der Notariats-Geschäfte 
künftig je auf den 1. December zu erstatten. 
1 
6 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. December 1850 in Wirkung. 
Stuttgart den 9. Oktober 1830. Mauockler. 
b) Termin zu Vornahme der nächsten Semester-Prüfung der Justiz-Referendäre. 
Diejenigen Justiz-Referendäre zweiter Classe, welche in Gemäßheit der öffentlichen 
Aufforderung vom 1. Juni d. J. (Reg. Bl. S. 251) sich zu der zweiten Dienst-Prüfung 
angemeldet und nach erfolgter Zulassung zu derselben ihre Probe-Arbeiten in der fest- 
gesehren Frist übergeben haben, werden hierdurch benachrichtigt, daß ihre Prüfung bei 
der zweiten Sektion der Justiz-Prüfungs-Commission am 24. November d. J. vorge- 
nommen werden wird. 
Es haben dieselben zu dem Ende Tags zuvor in Stuttgart sich einzusinden, und 
sofort (Nachmittags zwischen 3 und 5 Uhr) auf der Kanzlei des K. Ober-Tribunals 
sich zu melden, um daselbst die weitere Anweisung zu erhalten. 
Stuttgart den 12. Oktober 1830. Maucler.
        <pb n="434" />
        424 
B) Der Departements der Justiz und der Finanzen: 
Der Ministerien der Justiz und der Finanzen. 
Allgemeine Vorschriften für die Erbauung und Einrichtung der bezirksgerichtlichen Gefängnisse?). 
Zu Erzielung mehrerer Gleichförmigkeit in Erbauung und Einrichtung der be- 
zirksgerichtlichen Gefängnisse und zu thunlichst vollständiger Erreichung der wesentli- 
chen Zwecke solcher Gebäude, namentlich in Hinsicht auf sichere Verwahrung der Ge- 
fangenen, Erhaltung der Gesundheit derselben und Verhütung von Collusionen im 
Innern und nach Außen werden hiermit folgende Vorschriften ertheilt, welche nicht 
nur bei Aufführung neuer Gefängniß-Gebäude anzuwenden, sondern so weit als möglich 
auch bei Gefängniß-Einrichrungen in schon vorhandenen Gebuden zu beobachten sind. 
F. 1. 
Wahl der Bausielle. 
Vei Errichtung neuer bezirksgerichtlichen Gefaͤngnisse soll die Baustelle inner- 
halb des Orts, in gehoͤriger Entfernung von anderen Gebaͤuden und mit Beachtung 
einer gesunden, freien, wo moͤglich hoͤheren Lage, ausgewaͤhlt werden. 
K. 2. 
Acußere Form, Größe und Construction der Gesängnisse. 
Die dußere Form und die Größe des Gebäudes soll im Allgemeinen der 
Bestimmung desselben und den Zwecken der inneren Einrichtung entsprechen. Zugleich 
ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Bau mit dem mindesten Kosten-Aufwande aus- 
geführt werde. 
Der untere Stock ist nach seinem dußeren Umfange stets von Srein zu er- 
bauen; dagegen sind die obern Stockwerke von Holz zu errichten. 
Neue Gefängniß-Gebäude sollen mit Bliß-Ableiter n versehen, und nach Ab- 
lauf von zwei bis drei Jahren verblendet werden. 
*) Die zu dieser Ministerial-Verfügung gehdrigen, in derselben erwähnten Zeichnungen werden den- 
jenigen Stellen und Beamten, welche ihrer bendthigt siud, in lithographirten Abdrücken zugefer- 
tigt werden.
        <pb n="435" />
        425 
5. 5. 
Innerer Gelaß. 
Jedes Gefängniß-Gebäude muß enthalten: 
)die Wohnung des Gefangenwärters; sie besteht im Erdgeschoße in 
1 Wohnstube von 240— 260 Quadrat-Schuhen, 
1 Schlafkammer von 140— 160 Quadrat-Schuhen, 
1 Kammer von 110 — 150 Quadrat-Schuhen, 
1 Küche von 140— 150 Quadrat-Schuhen, 
nebst Speisekammer und 
1 Holzlege. 
Zu Leßterer kann nach Umständen ein Schuppen außerhalb des Gefängniß= 
Gebäudes dienen. "“ 
Der zur Wohnung gehbrige Keller soll 200—220 Quadrat-Schuhe begreifen; 
b) ein Corrections= oder bürgerliches Gefüngniß über dem Erdgeschosse, oder, 
wenn es wohl thunlich, in leßterem selbst; « 
c)vierbissechöCriminal-Gefängnisse,incinemodctinszeiStockwerkem 
nachdem-BedürfnissedeshetressendenOberamcs-Gerichtks,jedeseinenRaum 
von1!-!-——160Quadrat-Schuheuenthaltend. 
HJL 
Einrichtung des Gefängniß-Gebäudes überhaupt. 
Die Gefängnisse sollen, wo möglich, eine süddstliche Lage erhaltenz ihre Höhe 
soll der Regel nach 11 Schuhe, in keinem Falle aber unter 10 Schuhen, betragen. 
Das Erdgeschoß, 10 Schuhe hoch, ist 3 Schuhe über dem dußeren Boden er- 
höht anzulegen. 
Die Eingänge zu den Gefängnissen sollen mit zwei Thüren versehen werden; 
die innern von Eichenholz mit einer Bietöffnung einwärts, die dußern von Tannen- 
holz, nach außen gegen einen verschlossenen Vorplatz aufgehend, der durch eine klei- 
nere Fenster-Oeffnung Luft und Acht erhalten soll. 
Die Treppen sollen nicht über 4 Schuhe und nicht unter 51 Schuhen breit, und 
die Treppen-Gehäuse gegen die Vorplätze oder Gänge mit starken Gutern und 
dergleichen Thüren von Holz verschließbar gemacht werden.
        <pb n="436" />
        426 
In den Oehren, Gaͤngen, Treppen-Gehaͤusenzrc. sind die Fenster--Gitter zu 
5 bis 6 Zoll weit eingetheilt, immer die längeren Stangen durch die kürzeren gescho- 
ben, die erstern aus 6 und die lehtern aus 7 Linien starkem Eisen zu verfertigen und 
gut zu befestigen. 
Bei Fenster-Gestellen von Stein sollen die Gitter zwischen den Leibungen 2 Zoll 
tief eingelocht, eingeseht und eingekittet werden. 
Die Vorkamine sollen außerhalb der Gefängnisse angebracht werden. 
Jedes Gefängniß soll mit zwei Fenster-Oeffnungen, je 54 bis 32 Schuhe lang, 
21 Schuh bis 2 Schuhe 5 Zoll hoch, oder statt des zweiten Fensters mit einer kleinen 
Luftzug-Oeffnung möglichst nahe an der Decke versehen werden. 
Die Schlaf-Prits chen 6, Schuhe 8 Zoll lang, für eine Person 2 Schuhe 9 Foll, 
für zwei Personen 4 Schuhe breit, sind, die ersteren 141 und die andern 2 Zoll tief 
muldenförmig ausgearbeitet, aus einem bis drei 10 bis 11 Zoll hohen Blockhölzern, 
gedübelt, zu fertigen und mit verborgenen Schrauben an den Boden zu befestigen. 
Die Nachtstühle sind innerhalb der Gefängnisse gegen eine Oehrn= oder Gang- 
Wandung gerichtet aus Gußeisen zu fertigen, und dergestalt einzurichten, daß jede 
Bodenplatte durch die Blockwand laufend, einen emporstehenden Rand mit Nuthen 
erhalte, in welche der aus einem Guß bestehende Nachtstuhl 1 Schuh 7 Zoll hoch, 
1 Schuh 5 Zoll lang und breit eingesetzt und mittelst aufgenietheter Lappen an den 
Seiten in die Blockwand, und gegen den Boden in das Dübelgebälk befestigt wird. 
(vergl. Tab. II, Fig. a, b, c) 
Diese Nachtstuͤhle werden mit gepolsterten Deckeln versehen, und nach außen, wo 
die Geschirre, gleichfalls von Gußeisen, herauszunehmen sind, mit einem 2 Zoll starken 
Thörchen, in ein aufgeschraubtes eichenes Gestell eingefälzt, verschließbar gemacht, wobei 
der hohle Raum in der Wand noch mit einem zum Schieben gerichteten eichenen Futter, 
einer Schieblade ähnlich, auszufüllen ist, das mit zwei Riegeln beschlossen wird. 
(bergl. Tab. II, Fig. a, c) 
Für den Abzug der Dünste aus dem innern Raume der Nachtstühle ist bei jedem 
eine 2 Zoll hohe und 4 Zoll weite Röhre in die Blockwand einzusehen, und solche 
außerhalb der Gefängnisse über das Dach zu führen. 
(bergl. Tab. II, Fig. b, c, x)
        <pb n="437" />
        427 
g. 5. 
Einrichtung der Criminal-Gefängnisse. 
Die Criminal-Gefängnisse und deren besonders abgeschlossene Vorpläte sollen 
mit Blockwänden umgeben werden, welche aus liegenden Höôlzern, 6 Zoll dick, pas- 
send zusammen zu dübeln, hie und da nach ihrer ganzen Höhe zu durchbohren, mit 
Nadeln von hartem Holze zu verbinden, und in die Thüren= und Fenster-Pfosten in 
Nuthen einzusehen sind. 
Die Thüren-Pfosten 1 Schuh und die Fenster-Pfosten 8 Zoll stark, sollen 
von Eichenholz sauber behauen, die ersteren ohne Futter, innen und außen mit Thü- 
renfälzen, versehen werden. 
Die Gebälbe sind innerhalb der Gefängnisse wie die Wandungen aus Balken 
7—38 Zoll hoch zusammen zu dübeln, in den Vorplätzen aber 5 und in dem übrigen 
Raume 17 Joll von einander entfernt zu legen. 
Im Innern der Gefängnisse werden die Blockwände mit 2 goll starken ge- 
federten Dielen vertäfert, und mit versenkten Holzschrauben oder mit ganzen geripp- 
ten Leistnägeln, deren Köpfe tief in das Holz einzuschlagen sind, befestigt. 
Gleicher Weise sind auch die Fuhböden mit 2 Zoll starben Dielen zu belegen. 
Die Decken der Gefängnisse und Vorplätze, so wie die Wandungen innerhalb 
der lehtern, werden, wo es nöthig seyn sollte, mit geschlitzten und aufgeschuppten Bret- 
tern vertäfert, nachdem zuvor diejenigen Decken, über welchen weitere Gefängnisse an- 
gebracht werden, mit gefederten Dielen versehen worden sind. 
Die Blockwände können auch in der Art construirt werden, daß je zwei Pfosten 
und zwei Büge zusammengedöbelt, einerseits Nuthen erhalten, in welche die liegenden 
Hölzer eingestreift werden. 
(bergl. Tab. D Fig. d) 
Sind ECriminal-Gefängnisse in bestehenden Gebäuden einzurichten, so müssen die 
geriegelten oder ganz von Stein gemauerten Wände mit Blockwänden aufgefättert 
werden. 
Die Feuerwände find 3 bis 10 Zoll dick von gehauenen Quadern aufzuführen, 
welche auf den Lagern mit eisernen Dollen, und in den angränzenden eichenen Pfosten 
mit Zapfen verbunden werdeun sollen. 
(vergl. Tab. I, Fig. e)
        <pb n="438" />
        428 
Feuerwaͤnde von gebrannten Steinen, mit Gittern verwahrt, duͤrfen, Nothfaͤlle 
ausgenommen, nicht zur Anwendung kommen. 
Zu den Heiß stätten, welche außerhalb der Gefängnisse anzulegen, sind die Vor- 
kamine, theilweise mit den Feuerwänden verbunden, mit liegenden Backsteinen, und die 
Kamine mit liegenden Kluckern aufzuführen, zuvor aber die Kamin-Oeffnungen zwi- 
schen den Gebälken mit Dachziegeln in Lehm befestigt zu bekleiden, und die Böden der 
Vorkamine mit starken Steinplatten, aus einem Stück bestehend, doppelt zu belegen. 
Die zu Gefängnissen gehörigen Kamine solken mit Gittern zum Schieben ver- 
schlossen werden. 
(bergl. Tab. II, Fig. T u. 8) 
Die Decken und Wände sind sofort mit Rohrnägeln und Drath zu beziehen, zu 
berohren und nebst den Feuerwänden, Kaminen und Vorkaminen zu vergipsen. 
Die zu Vergipsungen erforderlichen Materialien müssen von der besten Quali- 
tät seyn, und mit Haaren vermengt, gehbrig zubereitet werden. 
Die für Gefängnisse geeigneten Oefen (welche dermalen von dem K. Hüttenamte 
Wasseralfingen zu beziehen sind), werden auf ausgehöhlte Quadersteine geseht, mit 
eisernen Stangen durch die Dübel-Gebälke unterhalb mit Mutterschrauben befestigt, 
und über den Deckplatten mit eisernen Schienen, wie auch an den Schürhälsen mittelst 
angeschmiedeter Lappen, durch die Feuerwände angeschlossen. 
(bvergl. Tah. I, Fig. h. i) 
Die inneren Gefängnißthüren, im Lichten 27 Schuhe weit und 6 Schuhe 
3 Zoll hoch, sind von Eichenholz 21 Zoll dick, in Nuth und Federn geseht, mit aufge- 
schraubten 8 Zoll breiten Leisten und 7 Zoll weiten Biet-Oeffnungen gefertigt, jede mit 
zwei über die Breite der Thüre gehenden, mit Mutterschrauben befestigten Armbän= 
dern 2 Zoll breit, ## Zoll dick, eingeschraubten starken Kloben, auch Hinterhacken, nebst 
zwei starken Riegeln zu beschlagen, und mit einem aufgeschraubten Zwei-Tour-Schloß 
zu versehen. 
Die Bietthärchen sind je mit zwei starken geschweißten Charnier-Bändern, Schließ- 
kloben und Vorsteck-Stift zu beschlagen. « 
(vergl. Tab. J, Fig. k, D
        <pb n="439" />
        429 
Auch kann fuͤr die inneren Gefaͤngniß-Thuͤren und Biet-Oeffnungen dasjenige 
Veschlaͤg gewaͤhlt werden, welches aus der neben bemerkten Zeichnung naͤher zu er- 
sehen ist. 
(vergl. Tab. J, Fig. m. ) 
Die aͤußeren Gefaͤngniß-Thuͤren, die Thuͤren zu den Vorplaͤtzen und Vor- 
kaminen, sind von Tannenholz 2 Zoll dick zu fertigen, und mit dem in der Beilage 
bezeichneten Beschlaͤg gehoͤrig zu versehen. 
(vergl. Tah. J, Fig. o, P, M 
Die Ofenthuͤren werden auf die in der Zeichnung bemerkte Weise angeschlagen. 
(vergl. Tab. I, lig. r) 
Die Fenster werden in Holz und Kitt verglast mit Schiebern ohne Beschlaͤg 
gefertigt. 
Die Fenster-Oeffnungen sind je mit zwei Gittern, wovon das innere beweg- 
lich und verschließbar, zu verwahren. 
Die äußeren Gitter vor den Fenster-Oeffnungen sind bei Holz-Wandungen um 
2 Zoll abzubröpfen, und aus 1 Zoll starkem Eisen in der Art zu fertigen, daß die auf- 
rechten und horizontalen Stangen an ihren Enden mit starken Lappen versehen, von 
5 zu 5 Zoll wechselsweise gelocht und durchgeschoben, in die cichenen Fenster-Pfosten 
und Fensterriegel mit Mutter= und Holz-Schrauben, an welchen die Köpfe rund gefeilt 
seyn müssen, befestigt werden. 
(bergl. Tab. II, Fig. s, 1) 
Die innern Fenster-Gitter sind aus 8 Linien starkem Eisen auf Rahmen ge- 
nietet, mit Banden und durch die Pfosten gehenden Kloben beweglich und verschließbar 
u fertigen. 
(bergl. Tab. II, Pig. u, 8) 
g. 6. 
Einrichtung der bürgerlichen Gesängnisse. 
Bürgerliche Gefängnisse sollen an den Blockwänden nur mit Brettern ver- 
tdfert, und bei massiv von Stein aufgeführtem Gemäuer nicht mit Dielen oder Block- 
wänden aufgefüttert werden. 
2 
*
        <pb n="440" />
        430 
Icher Eingang in dieselben ist nur mit Einer Thüre zu versehen, welche nach 
der für die dutzeren Criminal-Gefängniß-Thüren gegebenen Vorschrift gefertigt wer- 
den soll. 
Die Oefen sind gleicher Weise, wie für die Criminal-Gefängnisse vorgeschrieben 
ist, doch mit schwächerem Eisen, zu verwahren. 
Die Gefängniß-Thüren, ohne Biet-Oeffnungen sind von Tannenholz, 2 Zoll dick 
zu fertigen, und mit Schlössern nach der in der Zeichnung bemerkten Art zu versehen. 
(bergl. Tab. I, Fig. p) 
Die Fenster-Oeffnungen dieser Gefängnisse, und die Oeffnungen gegen die 
Vorpläte, werden je nur mit Einem Girter versehen, aus 3 Linien starkem Eisen auf 
die aus der Zeichnung ersichtliche Weise gefertigt, oder ohne Abkröpfungen, mit Schie- 
nen über die Simsen gerichtet, und die aufrechten Stangen auf die Schienen genietet. 
(vergl. Tab. II, Fig. t, s) 
&amp;. 7. 
Vorschriften zu Verhütung von Collusionen im Innern und nach Außen. 
1) Die zu Gefängnissen gehdrigen Thüren und Fenster sollen nicht neben, und 
die letzteren nicht über einander, sondern wechselseitig entgegengesetzr, möglichst 
unter sich entfernt angebracht werden. 
2) In dem Falle, daß diese Eintheilung nicht füglich ausführbar wäre, sollen 
Fenster-Oesfnungen unmittelbar über den Dachbdden nach der beigefügten 
Zeichnung errichtet werden. 
(vergl. Tab. II, PFig. v) 
Jedes Gesängniß in den obern Stockwerken darf jedoch nur ein solches 
Dach= oder Giebel-Fenster neben einer Luftzug-Röhre über das Dach, oder 
einem zweiten bleinern Fenster in der Zargenwand erhalten. Zu einem solchen Dach- 
Fenster ist das Dach-Gebälbe, 34 Schuhe in's Gevierte, auszuwechseln, diese 
Oeffnung mit einem eisernen Gitter zu verwahren, das Gehäuse üher derselben 
wit einer gut verschließbaren Thüre gegen den Dachboden zu versehen, aus 
schwächerem Holze zu verriegeln, auszumauern, zu vertäfern und zu ver- 
gipsen.
        <pb n="441" />
        431. 
3) In vorbemerkter Beziehung, und wenn von außen auf erhöhten Stellen oder 
aus benachbarten Häusern in die Gefängnisse gesehen werden könnte, darf auch 
die in der Beilage (Tab. II, Fig. w), bezeichnete Vorrichtung in Anwendung 
gebracht werden, daß nämlich, von den Zargenwänden ungefähr 2 Schuhe ab- 
stehend, Blockwände gestellt, und bei gleich großen Fenster-Oeffnungen die in- 
neren um die Höhe der dußeren, tiefer gerichtet würden. 
Jene Oeffnungen sind sodann zwischen beiden Wänden in Form eines 
schrägen Schlauchs aus 3 Zoll starben gefederten Dielen, innerhalb mit Bret- 
tern vertäfert und vergipst, gut zu verwahren. 
4) Die inneren Gitter sollen in Rahmen gerichtet verschließbar gemacht, und eine 
Vorrichtung mittelst zweier über hölzerne Rollen laufender Schnüre ange- 
bracht werden, um die Schieb-Fenster gehdrig ôöffnen und schließen zu können. 
5) Die unter Nr. 5 erwähnten Fenster-Oeffnungen dürfen auch für Gefängnisse 
in bestehenden von Stein aufgeführten Gebäuden nach der unten bemerkten 
Zeichnung angewendet werden. 
(vergl. Tab. II, Fig. ) 
Bei Gefängnissen, welche innerhalb mit Blockwänden auf Riegelwände ausge- 
füttert, erbnut werden, sollen jene gegen die Oehrn oder Gänge 2c. 1 Schuh 
entfernt gestellt, und die Zwischenräume mit trockenem Sande ausgefällt wer- 
den. Gleiches ist bei unmittelbar angrünzenden Gefängnissen, wenn Einrich- 
tungen dieser Art nichrt umgangen werden können, zu beobachten. 
Jedes Gefängniß-Gebäude muß, wosern die Lokalitär nur immer es gestattet, 
in angemessener Entfernung von den Gesängnissen mit einer Mauer oder 
einem Bretterzaun, etwa zehen Schuhe bech, und mit einem einzigen ver- 
schlieszbaren Eingange versehen, umgeben werden. 
6. 8. 
Mollständiger Bauplan zu einem Gefängniß-Gebäude. 
Dle den vorbemerkten Vorschriften entsprechende Art der Aufführung eines neuen 
Gefängniß-Gebäudes ist aus dem angeschlossenen Bau-Plane (vergl. Tab. III.) näher 
zu entnehmen. 
6 
I
        <pb n="442" />
        432 
Hiebei ist das Gebäude 58 Schuhe lang und breit angenommen worden. Durch 
diesen Entwurf soll indessen die Anwendung des Besseren, so wie alles dessjenigen, 
was durch die örtliche Lage der Bau-Stellen hinsichtlich der Form und Einrichtung 
eines Gefängniß-Gebéudes, etwa als unabweislich bedingt seyn möchte, nicht ausge- 
schlossen worden. Desgleichen wird in Beziehung auf die Ausführung einzelner Theile 
eines Gesängniß-Gebäudes jeder auf Einsicht und Erfahrung gegründete Verbesserungs- 
Vorschlag beachtet, und für die Anwendung genehmigt werden, sobald dessen Zweck- 
mäßigkeit, nöthigenfalls unter Anschluß der erforderlichen Zeichnungen und HKosten- 
Auschläge, der K. Straf-Anstalten-Commission gehdrig wird nachgewiesens seyn. 
Stuttgart den 17. September 1850. 
Mauocler. Varnbüler. 
C) Des Departements des Innern: 
1. Des Studienraths. 
Bekanntmachung der in das höhere evangelische Seminar zu Tübingen ausgenommenen und zum aka- 
demischen Studium der cvangelischen Theologie außerhalb des Seminars ermächtigren Jünglinge. 
Von den 57 Jünglingen, welche bei der dießjährigen Concurs-Prüfung für die 
Aufnahme in das höhere evangelische Seminar sich gestellt haben, sind: 
I. folgende 36 in das Seminar zu Tübingen aufgenommen worden: 
1) Autenrieth, Sohn des Ober-Finanzraths in Ulm. 
2) Bühler, Sohn de, verstorbenen Stadtpfarrers in Neubulach. 
5) Essich, Sohn des Ober-Tribunalraths in Ulm. 
4) Eptel, Sohn des Rectors in Eßlingen. 
5) Finckh, Sohn des Kaufmanns in Reutlingen. 
6 Fischhaber, Sohn des verstorbenen Professors in Stuttgart. 
7) Föhr, Sohn des verstorbenen Secretärs in Stuttgart. 
8) Fraas, Sohn des Notars in Weinsberg. 
9) Frank, Sohn des verstorbenen Apothekers in Rürtingen. 
10) Georgii, Sohn des Stadt-Schultheißen in Urach. 
11) Geßner, Sohn des Ober-Finanzraths in Srurtgart. 
12) Glauner, Sohn des Böürgers in Gréfenhausen.
        <pb n="443" />
        435 
13) Gros, Sohn des Zoll-Verwalters in Freudenstadt. 
14) Haldenwang, Sohn des verstorbenen Schultheißen in Simmozheim. 
15) Hauber, Sohn des Ephorus in Maulbronn. 
16) Heberle, Sohn des Kaufmanns in Ravensburg. 
17) Heintzeler, Sohn des Pfarrers in Suͤßen. 
18) Helfferich, Sohn des Pfarrers in Pleidelsheim. 
19) Huzel, Sohn des Uhrmachers in Stuttgart. 
20) Kaͤserle, Sohn des Stadtraths in Vacknang. 
21) Keller, Sohn des Stadtpfarrers in Bietigheim. 
22) Knapp, Sohn des pensionirten Cameral-Verwalters in Leonberg. 
25) Kraft, Sohn des Steuer-Commissärs in Leutbirch. 
25) Löffler, Sohn des verstorbenen Pfarrers in Jesingen. 
25) Nuhann, Sohn des Apothekers in Crailsheim. 
26) Oßwald, Sohn des verstorbenen Collaborators in Cannstadt. 
27) Paper, Sohn des Pfarrers in Bezgenrieth. 
28) Renz, Sohn des verstorbenen Stadtpfarrers in Weilheim. 
29) Reusch, Sohn des Schullehrers in Kirchheim u. T. 
50) Reuschle, Sohn des Pfarrers in Lonsec. 
51) Scholl, Sohn des Pfarrers in Plattenhardt. 
52) Schwarzmann, Sohn des Registrators in Sturtgart. 
55) Tafel, Sohn des Hof-Domänenraths in Siuttgart. 
5/) Troll, Sohn des Kellerei-Verwalters in Löwenstein. 
35) Uhl, Sohn des Finanzraths in Ulm. 
36) Wittich, Sohn des Amts-Notars in Ochsenhausen. 
II. Zum akademischen Studium der evangelischen Theologie außerhalb des Seminars 
sind auf ihre Bitte folgende ermächtigt worden: 
1) Andreä, Sohn des Raths in Calw. 
2) Bißer, Sohn des verstorbenen Wachtmeisters in Rottenburg. 
5) Braun, Sohn des Schullehrers in Dornstetten. 
4) Böhrlen, Sohn des Registrators in Stuttgart. 
5) Bürger, Sohn des verstorbenen Rechnungsraths in Stuttgart.
        <pb n="444" />
        454 
6) Colb, Sohn drd. Pfarrers in Wolfenhausen. 
7) Frank, Sohn des Wundarztes in Nürtüngen. 
8) Goldman, Sohn bdes Schuhmachers in Stuttgart. 
9) Hartmann, Sohn des verstorbenen Pfarrers in Haubersbronn. 
10) Majer, Sohn des Amtmanns in Steinenberg. 
11) Mayer, Sohn des Schullehrers in Gruppenbach. 
12) Merkle, Sohn des verstorbenen Pfarrers in Ersingen. 
13) Oetinger, Sohn des Kaufmanns in Markgröningen. 
14) Pommer, Sohn des Kaufmanns in Urach. 
15) Pregizer, Sohn des Pfarrers in Mittelstadt. 
16) Rammenstein, Sohn des vormaligen Schultheißen zu Eltingen. 
17) Schuster, Sohn des verstorbenen Zimmermanns in Klingenberg. 
18) Schwarz, Sohn des Geometers in Kirchheim u. T. 
Stuttgart den. L/. Oktober 1850. Flatt. 
2. Des Medicinal-Collegium- 
Aufnahme zweier ausübenden Aerzte. 
Der Doktor der Medicin und Chirurgie, Gustav Majer von Backnang, und der 
Candidat der Medicin, Gottlieb Gutekunst von Haiterbach, Oberamts Nagold, find 
nach erstandenen Prüfungen zur Ausübung der Medicin, Chirurgie und Geburtshäülfe 
ermächtigt worden. 
Sruttgart den 6. Oktober 1830. Walther. 
5. Der Direbtion, des land= und forstwirthschaftlichen Instituts. 
Vertheilung von. Preisen an die abgehenden Zöglinge des land= und forstwirkhschaftlichen Justituts. 
Bei der am 25. v. M. in Gegenwart einer Commission der Centralstelle des 
landwirthschaftlichen Vereins mit den Zöglingen des hiesigen Instituts vorgenommenen 
Haupt-Prüfung hatte nach Maßgabe der Statuten die Vertheilung von Preis-Medail- 
len Statt.
        <pb n="445" />
        435 
Von den die Londwirthschaft Studirenden erhielt 
den ersten Preis: 
Gustav Pretsch aus Körhenz; 
den zweiten Preis: 
Franz Caspar von Sberhardszell, Oberamts Waldsee; 
und öffentlicher Belobung wurde für würdig erklärt: 
Wilhelm Blomaier von Trendelburg in Churhefsen. 
Von den forstwirthschaftlichen Zöglingen wurde 
der erste Preis: 
dem Franz Joseph Widemann von Emerkingen, Oberamts Ehingen, 
zuerbannt; sodann erhielt 
Christian Carl Friedrich Marß von Schwäbisch Hall, und 
Eduard Vischer von Adelberg, Oberamts Schorndorf, 
jeder eine Preis-Medaille. 
Einer öffentlichen Belobung wurden für würdig erkannt: 
Ehristoph Ludwig Friedrich Hiller von Wildberg, Oberamts Nagolb, und 
Gottlieb Christoph Philipp Renner von Langenau, Oberamts Ulm. 
Hohenheim den 12. Oktober 1350. Ellrichshausen. 
D) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
Versügung, in Betreff der Weinlese. 
In Ansehung der dießjährigen Weinlese werden die Königl. Cameral-Aemter, 
welche Weingesälle zu verwalten haben, aul dir bereits bestehenden Verostnungen hin- 
gewiesen; zugleich aber wird denselben in Absicht #auf die Verwendung der Weinge- 
fälle folgeudes zur Narhachtung eröffnet: 
1) Im Neckar-RKreise sind die Wein- Vesoldungen. für Kuchen- und Schuldiener 
nach der Anweisung der Finanz-Kammer durchaus in Natur unter den Kel- 
tern abzureichen, im Jaxt-Kreise aber wegen es unzurgichenden Gefsäll-Ertra-
        <pb n="446" />
        436 
ges nur theilweise nach Maßgabe der Anweisungen, welche von der Finanz- 
Kammer werden ausgestellt werden. Die Cameral-Aemter des Schwarzwald- 
und des Donau-Kreises hingegen werden ermächtigt, nach dem Vorgange vom 
vorigen Jahre (Reg.Bl. S.417), die Wein-Besoldungen sämtlicher Kirchen- 
und Schuldiener dieser zwei Kreise nach den Preisen des Sportel-Geseßzes, 
ohne besondere Fuhrlohns-Vergütung sogleich in Geld auszubezahlen. Gleiche 
Bezahlung ist auch den Kirchen= und Schuldienern des Jaxt-Kreises zu lei- 
sten, so weit sie ihre Wein-Besoldungen nicht in Natur erhalten werden. 
2) Die übrigen der Staats-Casse obliegenden Wein-Abgaben sind, so weit es 
möglich ist, in Natur zu berichtigen. 
5) Der weitere Betrag der Gefäll-Weine ist unter den Keltern höchst möglich zu 
verwerthen. 
5) Die vorläufigen Anzeigen an das Finanz-Ministerium über das Ergebniß der 
Weinlese sind sobald als moglich zu erstatten, auch die Herbst-Rechnungen 
zur gehdrigen Zeit an die Finanz-Kammern einzusenden. 
Stuttgart den 16. Oktober 1850. Varnbüiler. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die erledigte evangelische Pfarrei Uhlbach, Dekanats Cannstadt, zählt in dem 
Mutterort 936, im Filial Rothenberg, wo jeden Sonn= und Festtag Gottesdienst zu 
halten ist, 581 Pfarr-Genossen, und ist mit einem Einkommen von 654 fl. nach Spor- 
tel-Preisen verbunden. Die Bewerber haben sich innerhalb sechs Wochen bei dem 
evangelischen Conststorium vorschriftmäßig zu melden. 
2) Durch gerichtliches Erkenntniß ist die Straßenbau-Inspektion Heilbronn, mit 
welcher ein Gehalt von 600 fl. neben einer Entschädigung von 150 fl. für die Haltung 
eines Dienstpferdes, von 25 fl. für Schreib-Materialien und von täglichen 5 fl. 45 kr. 
für den Aufwand bei Amtsreisen verbunden ist, in Erledigung gekommen. Die Be- 
werber um diese Stelle werden aufgefordert, sich innerhalb vier Wochen bei der Regie- 
rung des Reckar-Kreises zu melden.
        <pb n="447" />
        437 
Nro. 49. 
Regierungs = Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
—. — 
  
Samstag, den 25. Oktober 1830. 
—. 
  
—. 
Inhalt. 
Könisl. Dekrete. Ordens-Verleihung. — Dienst-Nachrichten. 
Werfüaungen der Devartements. Verfügung, den Gebrauch der deurschen Sprache bei der Beglaubi- 
sgung von Urkunden betreffend. — Bekanntmachung, die bevorstehende Prüsung der Rechts#-Candidaten be- 
tresfend. — Bekanntmachung, bet -effend die Ertheilung eines Einführungs-Patents. — Aufnahme zweier 
ausübenden Aerzte. — Bekanntmachung der dem Schultheißen Vogel in Blaufelden, Oberamteoe Gers- 
bronn, von Sr. Königl. Majestät bewilligten Aversal-Entschädigung für einen durch Feuer-Einlegung aus 
Rache wegen Amtshandlungen erlittenen Verlust. 
Dieust-Erledigungen. 
I1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Ordens-Verleihung. 
Seine Königliche Majestät haben nach höchstem Dekrete vom 17. d. M. an 
den Ordens-Vice-Kanzler, des Herrn Herzogs Adam von Württemberg Hoheit den 
Friedrichs-Orden zu verleihen geruht.
        <pb n="448" />
        438 
B) Dienst-Nachrichten. 
Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben durch hoͤchstes Dekret vom 12. d. M. den 
bei der Finanz-Kammer des Neckar-Kreises angestellten Ober-Revisor Binder wegen 
Kraͤnklichkeit in den Pensions-Stand versetzt, und 
durch höchste Entschließung vom 15. d. M. die erledigte zweite Lehrstelle an dem 
obern Gymnasium in Ehingen dem bisherigen dritten Lehrer an dieser Anstalt, Pro- 
fessor und Convicts-Vorstand Lipp, 
die hiedurch in Erledigung kommende dritte Lehrstelle dem bisherigen vierten Leh- 
rer, Professor Wörner, 
die vierte Lehrstelle dem bisherigen fünften Lehrer, Professor Dursch, und 
die fünfte Lehrstelle dem Privat-Docenten Wocher bei der katholisch-theologischen 
Facultät zu Tübingen zu übertragen, auch 
dem Präzeptor Owald an dem Gymnasium in Ehingen den Titel eines Ober- 
Präzeptors zu verleihen, und 
die erledigte katholische Pfarrei Zimmerbach, Dekanats Gmünd, dem Pfarr-Ver- 
weser Bestlin zu Iggingen, desselben Bezlirko, gnao#lgs zu übertragen geruhr. 
Sodann haben Höchstdieselben unter dem 18. d. M. den Stabs-Offizier des 
dritten Reiter Regiments, Oberst-Lieutenant v. Einsiedel zum ersten und dagegen 
den Stabs-Offizier des ersen Reiter-Regiments, Major v. Imle zum dritten Reiter- 
Regiment versetzt, wie auch die beiden Wachtmeister 
v. Hochstetter des ersten, und 
v. Linden des zweiten Reiter-Regiments, 
zu aggregirten Unterlieutenants bei dem zweiten Reiter-Regiment ernannt. 
Ferner haben Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung 
vom 19. d. M. den Cameral-Verwalter Denk in Tettnang, seiner Bitte gemäß, auf 
das erledigte Cameral-Amt Backnang verseht, und den Cameral-Verwalter Freis-= 
leben vom Cameral-Amt Wiesensteig auf das Cameral-Amt Tettnang befdrdert, auch 
vermöge höchster Entschließung vom 21. d. M. die erledigte Stelle eines Präsl- 
denten des K. Ober-Tribunals dem Staats-Rath v. Schwab, gnädigst übertragen.
        <pb n="449" />
        439 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Ministerium. 
a) Verfügung, den Gebranch der deutschen Sprache bei der Beglaubigung von Urkunden betreffend. 
Da die Ministerial-Verfügung vom 8. November 1821, wodurch sämtliche Justiz- 
Stellen angewiesen worden sind, bei der Beglaubigung von Urbunden nur der deut- 
schen Sprache sich zu bedienen, hin und wieder außer Acht kommt, so wird an deren 
pünktliche Vollziehung unter der Bemerkuug erinnert, daß die Abfassung der Beglau- 
bigungs-Worte in einer fremden Sprache für die Partheien, welche Angelegenheiten 
im Auslande zu betreiben haben, ohne Werth sey, da die Behörden des Leßteren 
nur die Schluß-Beglaubigung ihrer an dem K. Hoflager accreditirten Gesandtschaft im 
Auge haben. 
Sruttgart den 16. Oktober 1850. 
Maucler. 
. 
b)Bckanntmachung,viehevotstchcudePrüfungbcrRechts-Candidatcnbetrcsscnv; 
Unter Beziehung auf die Ministerial-Verfügung vom 25. December 1328 (Reg. 
Bl. S. 380) werden diejenigen Rechts-Candidaren, welche zu der nach Art. 1 der Dienst- 
Prüfungs-Instruktion vom 50. November 1820 (Reg. Bl. S. 625) im Monat Decem- 
ber d. J. Statt findenden ersten Dienst-Prüfung vor der ersten Sebtion der Justiz= 
Prüfungs-Commission zugelassen zu werden wünschen, gemäß der Anordnung des so 
eben erwähnten Artikels hiemit aufgefordert, ihre dießfälligen Gesuche, welche genau 
nach den hierüber bestehenden Vorschriften eingerichtet seyn müssen, bis zum 15. No- 
vember d. J. bei der unterzeichneten Stelle um so gewisser einzureichen, als im Falle 
der Nichteinhaltung dieses Termins der Nachtheil des Ausschlusses von dieser Seme- 
ster-Prüfung für die Säumigen unfehlbar eintreten würde.
        <pb n="450" />
        440 
Hiebei wird noch bemerkt, daß diejenigen Rechts-Candidaten, welche zwar in dem 
Termine sich melden, sodann aber ohne Entschuldigung ausbleiben, auch zu der nächst- 
folgenden Präfung nicht zugelassen werden. 
Schließlich wird die wegen Verhinderung der Anwendung verbotener Hülfsmittel 
bei der schriftlichen Prüfung ergangene Ministerial-Verfügung vom 17. April 1828 
(Reg. Bl. S. 195) ihrem ganzen Inhalte nach wiederholt eingeschärft. 
Stuttgart den 16. Oktober 1850. 
Maucler. 
:8) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend die Ertheilung eines Einführungs-Patentes. 
Da Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 15. d. M. 
dem Instrumentenmacher Heinrich Klöpfer zu Paris, gebürtig von Winnenden, 
Oberamts Waiblingen, auf die von ihm erfundenen Verbesserungen in der Consiruction 
des Fortepiano ein Einführungs-Patent auf die Dauer von sechs Jahren gnddigst 
ertheilt haben; so wird dieß unter Hinweisung auf den siebenten Abschnitt der allge- 
meinen Gewerbe-Ordnung zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Sruttgart den 15. Oktober 1850. 
Für den Minisier: 
Mohl. 
2. Des Medicinal-Collegium. 
Aufnahme zweier ausübenden Aerzte. 
Der Doktor der Medicin und Chirurgie Carl Schäffer von Stuttgart, und der 
Candidat der Medicin Carl Lingg von Ravensburg, sind nach erstandenen Prüfungen 
zur Ausübung der Medicin, Chirurgie und Geburtshöülfe ermächtigt worden. 
Stuttgart den 11. Oktober 1330. 
Walther.
        <pb n="451" />
        441 
5. Der Regierung des Jart-Kreises. 
Bekamtmachung der dem Schultheißen Vogel in Blaufelden, Oberamts Gerabronn, ven Er. 
Königl. Majestät bewilligten Aversal-Entschädigung für einen durch Feuer-Einlegung aus Nache wegen 
Amtshandlungen erlittenen Verlust. 
In dem Pfarrdorse Blaufelden, Oberamts Gerabronn, hatte sich in einer Reihe 
von Jahren, begünstigt durch die Dienst-Nachläßigkeit des früheren Orts-Vorstandes, 
eine sehr verzweigte, der allgemeinen Sicherheit höchst gefährliche Diebsbande gebildet, 
welcher sich der jehige dortige Schultheiß Vogel zuerst entgegenzusehen wagte, 
so daß er durch mehrere Hausdurchsuche, wirkliches Ergreifen und Arretiren einiger 
Diebe, zur Ausfindigmachung und Habhaftwerdung dieser Diebsbande wesentlich bei- 
trug: derselbe har sich aber durch diese muthige Erfüllung seiner Amtspflichten den 
Haß und die Rache der Diebe so sehr zugezogen, daß sie ihm seine solid gebaute, gut 
eingerichtete, mit vielen Vorräthen angefüllt gewesene Scheune in Brand steckten, und 
er hiedurch einen sehr bedeutenden Schaden erlitt. 
Seine Königliche Majestát haben Sich nun auf den Hoöchstdenselben dieß- 
falls erstatteten Vortrag gnädigst bewogen gefunden, dem Schultheißen Vogel 
in Vlaufelden für seinen, durch Feuer-Einlegung aus Rache wegen Amtshandlungen 
erlittenen Verlust, neben der ihm aus der Brandschaden-Versicherungs-Casse gebühren= 
den Bezahlung des geringen Gebäude-Anschlags eine Aversal-Entschädigung von Ein- 
tausend Gulden aus der Staats-Casse zu bewilligen; was hiemit zur allgemeinen Kennt- 
niß gebracht wird. 
Ellwangen den 9. Oktober 1330. 
Freihr. v. Soden. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die erledigte Stadtpfarrei Weilheim, Dekanats Kirchheim, begreift 5523 
evangelische Pfarrgenossen, und erträgt nach dem gegenwärtigen, auf 15 Jahre abge- 
schlossenen Zehent-Pacht-Akkord und nach Abzug einzelner, Behufs der Errichtung einer
        <pb n="452" />
        442 
eigenen Pfarrei in dem Filiale Hepsisau hierauf gelegter Abgaben, ein jaͤhrliches Ein- 
kommen von 1200 fl. 30 kr. nach Sportel-Preisen. Die Bewerber um diese Stelle 
haben sich innerhalb vier Wochen bei dem evangelischen Consistorium zu melden. 
2) Durch das Ableben des Gerichts-Rotars Blauw zu Ehingen ist das Gerichts- 
Notariat zweiter Elasse daselbst in Erledigung gekommen. Die Bewerber um dasselbe 
haben sich innerhalb vier Wochen vorschriftmäßig bei dem K. Gerichtshofe in Ulm zu 
melden. 
5) Die Bewerber um das erledigte Cameral-Amt Wiesensteig dritter Elasse, haben 
ihre Bittschriften innerhalb vier Wochen bei der Finanz-Kammer in Ulm vorschrift- 
mäßig einzureichen. 
4) Bei der Finanz-Kammer des Neckar-Kreises ist die Stelle eines Canzlei-Assi- 
stenten zu ersesen, um welche die Bewerber sich bei der gedachten Behörde binnen 
vier Wochen vorschriftmäßig zu melden haben. 
Am 16. d. M. sind die Rechts-Erkenmnisse vom Monat Augusi d. J. ausgegeben worden.
        <pb n="453" />
        443 
Nro. 50. 
Regierungs -Blatt 
für das. 
Könisgreich Württemberg. 
—— AA 
  
  
—..— 
Montag, den 8. November 1820. 
—. —— —— 
  
——.. 
Jnhalt. 
Koͤnial. Dekrete. Koͤnigl. Verordnung, betnerend die Abstufungen in der Ermächtigung zu Ausübung der 
Wundarznei= Kunde. — Königl. Verordnung, betreffend die Bekanntmachung der revidirten Medicinal-Tare. 
— Ordens-Werleihung. — Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Verfücum, beireffend die medicinisch vollzeilichen Maßregeln bei den 
der unmittelbaren Fürsorge des Staats unterliegenden Krankheiren. — Bekanntmachung der in diesem 
Jahre zur Priesterweihe zugelassenen katholischen Theologen. — Verfügung, betreffend die Zutheilung der 
käuflich erworbenen Herrschaft Neu-Ravensburg. — Versethzung der K. fürstlich Thurn und Darie'schen 
Körster Gräsle vom Revier Elchingen und Seebald vom Nevier Alleshausen. — Den Verkauf gemah- 
lenen Steinsalzes betreffend. 
Dienst-Erledigungen. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Königliche Verordnung, 
betreffend die Abstusungen in der Ermächtigung zu Ausübung der Wund-Arznei-Kunde. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem Wir für nöthig erachtet haben, mehrere Bestimmungen der Verord= 
nung vom n. M 1814, die Aufhebung der Zunft-Verfassung der Wund-Aerzte be- 
treffend, einer Revision zu unterwersen; so verordnen Wir nach Anhdèrung Unseres 
Geheimen-Raths wie folgt:
        <pb n="454" />
        444 
§S. 1. 
Ermächtigung zu Ausübung der Wund-Arznei-Kunde und dießfallsige Eintheilung der 
Wundärzte überhaupt. 
Die Ausübung der Wund-Arznei-Kunde setzt die Ermächtigung der Staats-Re- 
gierung nach vorausgegangener Staats-Prüfung voraus. Nach dem Umfange der 
Verrichtungen, auf welche die Ermächtigung sich erstreckr, zerfallen die Wundaͤrzte in 
drei Abtheilungen. 
Die bisherige Eintheilung derselben in graduirte und nicht graduirte Wundaͤrzte, 
so wie die Eintheilung der letzteren in vier Classen, ist aufgehoben. 
5. 2. 
Befugnisse der ersten Abtheilung. 
Die Wundärzte der ersten Abtheilung sind zu Ausübung der Wund-Arznei-Kunde 
in ihrem ganzen Umfange berechrigt, einschließlich der innerlichen Behandlung der in 
das Gebiet der Chirurgie fallenden Krankheiten, so weit dieselbe mit der Ausführung 
des übrigen chirurgischen Heilplans im Zusammenhang steht. 
Es haben jedoch diejenigen Wundärzte, welche nicht zugleich zu Ausübung der 
innerlichen Heilkunde ermächtigt sind, wo es sich von der Vornabme einer gefährlichen 
Operation handelt, oder wo die Heilung von einer fortgesetzten innerlichen Behandlung 
wesentlich abhängt, wenn es die Umstände nur immer gestatten, die Beiziehung einco 
Arztes zu veranlassen. 
6 5. 
Befugnisse der zweiten Abtheilung. 
Den Wundärzten zweiter Abtheilang ist die Cußerliche Behandlung aller chirur- 
gischen Fälle, welche nicht zu den schwierigsten und gefährlichsten gehdren, gestattet. 
Sie sind hienach nur von denjenigen wundärztlichen Verrichtungen ausgeschlossen, 
welche in der revidirten Medicinal-Tare den Wundärzten erster Abtheilung ausdrück- 
lich vorbehalten sind. Eine innerliche Behandlung der betreffenden Kranken ist ihnen, 
so weit es sich nicht von der Verordnung einfacher herzstärkender, kühlender und leicht 
abführender Arznei-Mittel handelt, nicht gestattet. f
        <pb n="455" />
        445 
&amp;. 3. 
Befugnisse der dritten Abtheilung. 
Die Befugnisse der dritten Abtheilung der Wundarzte beschränken sich auf die 
Behandlung leichterer chirurgischer Fälle, Wunden und Geschwüre, wie solche in der 
revidirten Medicinal-Taxe näher bezeichnet sind. 
Die darunter begriffenen Knochenbrüche und Verrenkungen dürfen sie, wenn solche 
complicirt sind, nur unter Beihülfe und Leitung eines Wundarztes erster oder zweiter 
Abtheilung besorgen. 
# 5. « 
Befugnisse der zweiten und dritten Abtheilung in zweifelhaften Faͤllen. 
In den vergleichungsweise bedeutenderen Fällen des Wirkungs-Kreises der Wund- 
ärzte zweiter und dritter Abtheilung, namentlich in solchen, in welchen zugleich eine 
innerliche Behandlung die Gußerliche begleiten muß, haben dieselben vor Beginn ihrer 
Behandlung den Rath und Beistand eines Arztes sich zu erbitten. 
# 6. 
Fortsetzung. 
Wenn unter besondern Umständen ausnahmsweise ein Fall als sehr einfach, oder 
eine Operation als leicht erscheint, die den Befugnissen der Wundärzte zweiter und 
beziehungsweise dritter Abtheilung nicht zu ferne steht, so können diese, falls kein dazu 
berechtigrer Wundarzt in der Rähe zu finden ist, von dem Oberamtsarzt außerge- 
wöhnlicher Weise dazu ermächtigt werden. Doch muß sodann die Behandlung unter 
der Leitung des Oberamtsarztes geschehen. 
K. 7. 
Fortsetzung. 
Chirurgische Fälle, welche etwa in der Taxe nicht ausdrücklich genannt sepn soll- 
ten, bönnen die Wundärzte zweiter und dritter Abtheilung nur dann auf ihre eigene 
Verantwortung übernehmen, wenn über die Gleichförmigkeit dieser Fälle mit den in 
ihrer Befugniß ausdrücklich liegenden Verrichtungen gar kein Zweifel obwalten kann. 
Im entgegengeseßzten Falle müssen sie vor dem Anfange der Behandlung. die Entschei- 
dung des Oberamtsarztes daruͤber einholen.
        <pb n="456" />
        446 
. B. 
Recht zur Huͤlfe in Nothfaͤllen. 
In Faͤllen, wo zu Abwendung einer drohenden Gefahr schleunige (aͤußere oder 
innerliche) Huͤlse noͤthig ist, wenn auch diese zunaͤchst nicht in der Befugniß des ge- 
rufenen Wundarztes liegt, ist derselbe gleichwohl, woferne kein dazu berechtigter Arzt 
oder Wundarzt in der Naͤhe zu finden ist, nicht nur ermaͤchtigt, sondern auch ver- 
pflichtet, seine Huͤlfe nach bestem Wissen zu leisten. Er muß aber bei schwerer Ver- 
antwortung alsbald auf die Herbeirufung eines Arztes oder eines zur Behandlung des 
Falles gesetzlich berechtigten Wundarztes dringen, und im Zoͤgerungs-Falle dem Orts- 
Vorsteher zur weiteren Verfuͤgung schleunige Anzeige machen. Der beigezogene Arzt 
oder berechtigte Wundarzt hat sodann die weitere Behandlung des Kranken entweder 
selbst zu uͤbernehmen, oder wenigstens zu leiten. 
. 9. 
Recht zur Schutzpecken-Impfung. 
Wegen der Befähigung zur Schußpocken-Impfung hat es bei den hierüber be- 
stehenden geseHlichen Bestimmungen (Staats= und Reg. Bl. von 1818, S. 389) vorerst 
sein Verbleiben, und muß die besondere Ermächtigung eines Wundarztes dazu immer 
ausdrücklich ausgesprochen werden. 
+. 10. 
Berechtigung zum Barbier-Gewetbe. 
In der Ermächtigung zu Ausübung der Wund-Arznei-Kunde ist die Berechtigung 
zu dem Gewerbe des Bartscheerens mitbegriffen. An Orten jedoch, wo kein Wund- 
Arzt seinen Wohnsitz hat, steht es Jedem frei, dieses Gewerbe zu treiben. 
§. 11. 
Befähigung zu der Stielle eines Oberamts-Wund-Arztes. 
Von der Anstellung als Oberamts-Wund-Arzt sind die Wund-Aerzte dritter Ab- 
theilung unbedingt ausgeschlossen. Wund-Aerzte zweiter Abtheilung können zu einer 
solchen Stelle nurx dann zugelassen werden, wenn kein Wund-Arzt erster Abtheilung 
sich darum beworben hat. 
Die Amts-Versammlungen haben daher vor der Besehung einer solchen Stelle 
die Bewerber um dieselbe jedesmal unter Hinweisung auf diesen Vorjug der Wund-
        <pb n="457" />
        447 
Aerzte erster Abtheilung oͤffentlich aufzurufen, und der Kreis-Regierung, welche die 
Wahl zu bestätigen hat (Verwaltungs-Edikt §.73), alle Bewerbungen zur Einsicht 
vorzulegen. 
. 112. 
Recht zum Lehrlings-Unterricht. 
Die Annahme und der Unterricht von Lehrlingen steht den Wund-Aerzten erster 
und zweiter Abtheilung unbedingt, den Wund-Aerzten dritter Abtheilung aber nur dann 
zu, wenn sie ausdrücklich hiezu ermächtigt worden sind. 
K. 13. 
Recht zur Verwendung von Gehülfen und von Wund-Aerzten einer geringeren Abtheilung. 
Seine Gehülfen kann der Wund-Arzt jeder Abtheilung innerhalb seines Wirkungs- 
kreises nach seinem Ermessen, jedoch nur unter seiner unmittelbaren Aufsicht und eige- 
nen Verantwortlichkeit verwenden. Unter gleichen Bestimmungen ist der Wund-Arzt 
höherer Abtheilung befugt, auch der Beihülfe eines Wund-Arztes geringerer Abthei- 
lung für die Verrichtungen der höheren Abtheilung sich zu bedienen. 
K. 14. 
Rechte der Wittwen der Wund Aerzte. 
Auf die Wittwe eines Wund-Arztes geht nur die Berechtigung zum Gewerbe 
des Bartscheerens G. 10), und zwar an Orten, wo noch ein anderer Wund-Arzt sei- 
nen Wohnsihß hat, nur unter der Bedingung über, daß sie dasselbe durch einen wund- 
Arztlichen Gehülfen ausüben lasse. 
K. 15. 
Theilnahme an der chirurgischen Unterstützungs-Casse. 
An die chirurgische Umerstätzungs-Casse des Oberamts-Bezirks (Verordnung vom 
27. März 1820, Reg.Blatt S. 172) hat jeder bünftige Wund-Arzt erster Abtheilung 
bei seiner ersten Niederlassung ein Eintrittsgeld von 6 fl., ein Chirurg zweiter Abthei- 
lung 4 fl. 30 kr. und ein Chirurg dritter Abtheilung 1 fl. 50 kr. zu entrichten. Der 
jäbrliche Beitrag wird für die Wund-Aerzte erster und zweiter Abtheilung (mit einzi- 
ger Ausnahme der schon vor dem Erscheinen dieser Verordnung graduirten Wund- 
Aerzte) auf 1 fl, für die Wund-Aerzte dritter Abtheilung auf 30 kr. festgesetzt.
        <pb n="458" />
        448 
Hinsichtlich der Beitraͤge der Gehülfen und Lehrlinge har es bei den bisherigen 
Bestimmungen sein. Verbleiben. 
16- 
Erfordernisse für die erste Abtheilung. Vorbediugungen der Zulassung zur Staats, Prösung. 
Wer in die erste Abtheilung der Wund-Aerzte (§. 2) eingereiht zu werden wünscht, 
muß in der Regel auf der Universität einen vollständigen theoretischen und practischen 
Unterricht in der Chirurgie einschließlich ihrer Hülfs-Wissenschaften (der Anatomie und 
Poyysiologie), in der medicinischen Pathologie und Therapie, so weit sie sich auf Er- 
kennung und Heilung chirurgischer Krankheiten beziehen, in der Arzneimirtellehre, der 
Receptirkunst und der gerichtlichen Chirurgie erhalten, das Facultäts-Eramen bestan- 
den und in Verbindung mit dem leßtern eine schriftliche Probe-Arbeit geliefert haben, 
ehe er zur Staats-Prüfung (F. 1) zugelassen wird. 
. 17. 
Fortsetzung, 
Ausnahmsweise ist indessen Jedem, welcher auf anderem Wege, als dem des förm- 
lichen akademischen Studiums Gelegenheit gehabt hat, sich gründliche Kenntnisse in der 
Chirurgie nach dem so eben (§. 16) bezeichneten Umfange zu erwerben, unbenommen, 
unter Anschluß beglaubigter Zeugnisse über die von ihm benüßten Bildungsmittel bei 
der medicinischen Facultät zu Tübingen um Zulassung zum Facultäts-Eramen zu bitten, 
und nach Erstehung desselben die Zulassung zur Staats-Pröüfung. (#. 1) für die erste 
Abtheilung nachzusuchen. 
144 
Form der. Staats, Prüfung. 
Die Staats-Prüfungs-Behörde für die erste Abtheilung der Wundärzte ist das 
Medicinal-Collegium. Die Anmeldung zur Prüfung geschiehr durch eine schriftliche 
Eingabe unter Beischluß des Prüfungs-Zeugnisses der medicinischen Facultät zu Tü- 
bingen. Die Prüfung selbst wird je von zwei Mitgliedern des Medicinal-Collegiums 
nach der hiefür zu erlassenden Instruction vorgenommen. 6 
Ueber den Erfolg derselben in Hinsicht auf die Tüchtigkeit des Candidaten für die 
erste Abtheilung der Wundärzte erkennt das Collegium, und auf den Grund dieses
        <pb n="459" />
        449 
Erkenntnisses wird ihm ein von den Examinatoren unterzeichnetes, von dem Ministe- 
rium des Innern beglaubigtes Zeugniß ausgestellt. 
. 19. 
Gemeinschaftliche Erfordernisse für die zweite und dritte Abtheilung. Vorbedingungen der Zulassung 
zur Staats-Prüfung. 
Die Zulassung zur Staats-Prüfung (§. 1) für die Ausübung der Wund-Arznei- 
Kunde nach der zweiten und dritten Abtheilung (§89. 3 und 4) seßt die regelmäßige Er- 
stehung einer bestimmten Lehrzeit bei einem hiezu geeigneten Wundarzt und eine nach- 
herige weitere Ausbildung in diesem Fache voraus. 
**er 
" » Lehrlings, Prüfung. 
Zur regelmäßigen Erlernung der Wund-Arznei-Kunde wird erfordert, daß der Lehr- 
ling nach Vollendung der geseßlichen Schuljahre von dem Oberamtaarzte in den né- 
thigen Vorkenntnissen, namentlich in den Elementen der lateinischen und in der deut- 
schen Sprache, dem Rechnen 2c., so wie über die gehbrige Geistes-Fähigkeit überhaupt 
geprüft und mit einem schriftlichen Zeugniß der Zulaßbarkeit versehen sey. 
K. 21. 
Lehrzeit, Gehülfen-Prüsung. 
Die Lehrzeit bleibt auf wenigstens drei Jahre festgesezt. Nach dem Ablaufe der- 
selben wird der Lehrling von dem Oberamtsarzt, unter Zuziehung eines Wundarztes, 
in der Regel des Oberamts-TChirurgen oder eines andern, von dem Oberamtmann und 
dem Oberamtaarzte gemeinschaftlich zu bestimmenden, dazu tüchtigen Wundarztes (wel- 
cher jedoch nicht der Lehrherr seyn darf), einer Prüfung über die Fortdauer seiner 
Elemenrar-Bildung (§. 20), über seine Kenntniß der Knochen= und Eingeweide-, so wie 
der Elemente der Gefäß-Lehre, über die Begriffe von den einfachen chirurgischen Uebeln, 
Geschwüren, Quetschungen, Wunden und über niedere chirurgische Verrichtungen, 
endlich über Verrichtungen in Norhfällen unterworsen. Wenn er diese Prüfung zur 
Zufriedenheit erstanden hat, so wird er zur Uebernahme von Gehülfenstellen ermäch- 
tigt, worüber ihm ein von den Eraminatoren unterzeichnetes, von dem Oberamte zu 
beglaubigendes und zu siegelndes Zeugniß auszustellen ist.
        <pb n="460" />
        450 
. 22 
Weitere Bildungs-Laufbahn. 
Der junge Wundarzt hat sich sodann entweder durch vierjaͤhrige Versehung von 
Gehuͤlfenstellen, oder durch Benuͤtzung chirurgischen Unterrichts auf anderem Wege, 
z B. des Zutritts in die Bildungs-Anstalten für Militärärzte bei den medicinisch-chi- 
rurgischen Lehr-Vorträgen, oder zu den chirurgischen und anatomischen Vorlesungen 
auf der Landes-Universität, weiter auszubilden. Glaubt derselbe in kürzerer Zeit die 
Besähigung zu Erstehung der Haupt--Prüfung erlangt zu haben, so kann er, unter 
Ausführung der That-Umstände, die solches wahrscheinlich machen, bei der Kreis-Re- 
gierung um ausnahmsweise frühere Zulassung zu derselben bitten. Vor dem Verfluß 
einer fünfjährigen Laufbahn als Lehrling und Gehülfe und vor zurückgelegtem einund- 
zwanzigsten Lebensjahre darf ihm jedoch diese Dispensation in keinem Falle bewilligt 
werden. 
. 23. 
Forderungen bei der Prüfung für die zweite Abtheilung. 
Von den Candidaten der zweiten Abtheilung wird gefordert, daß sie in der allge- 
meinen chirurgischen Pathologie und Therapie und deren nächsten Hülfssächern, na- 
mentlich in der Anatomie und Physiologie, in der chirurgischen Arzneimittel-Lehre und 
Receptirkunst, sodann in denjenigen Theilen der speciellen Chirurgie, welche zu dem 
Umfang ihrer bünftigen Befugniß gehdren (§F. 3), so wie in der gerichtlichen Wund- 
Arzunei-Kunde gute Kenntnisse besitzen, und daß sie überdies in den ihnen zustehenden 
Operationen und andern chirurgischen Hülfeleistungen, insbesondere auch in der Banda- 
genlehre, technisch wohl eingeübt seyen. —- 
.24". 
Forderung bei der Prüfung für die dritte Abtheilung. 
Die Candidaten der dritten Abtheilung sollen nicht nur die erforderlichen Grund- 
Begriffe in der Physiologie, der allgemeinen chirurgischen Pathologie und dußerlichen 
Arzneimitel-Lehre, sondern auch die dem Umfange ihrer Befugnisse (§. 4) entsprechen- 
den Kenmtnisse in der chirurgischen Anatomie und praktischen Chirurgie, namentlich der 
Verbandlehre, gehdrig inne haben, und in den Perrichtungen ihres künftigen Wir- 
kungskreises bereits technische Uebung und einige Erfahrung besitzen. Sie müssen
        <pb n="461" />
        451 
uͤberdies gleich wie die Candidaten zu den hoͤheren Abtheilungen von der in schnellen 
Nothfaͤllen vorlaͤufig anzuwendenden aͤußerlichen und innerlichen Huͤlfeleistung unter- 
richtet, und einen verstaͤndlichen schriftlichen Bericht zu erstatten im Stande seyn. 
K. 25. 
Form der Staats-Prüfung für die zweite und drikte Abtheikung. Prüfangs-Behörden. 
Die Staats-Prüfungs-Behörde ist für die Candidaten der zweiten Abtheilung im 
Reckar= und Jart-Kreise das Medicinal-Collegium zu Stuttgart, im Schwarzwakd= 
und Donau-Kreise die medicinische Fabultät zu Tübingen; für die Candidaten der drit- 
ten Abtheilung ist der Medicinalrath der betreffenden Kreis-Regierung, unter Zuzie- 
hung eines von der lehteren hiefür auf unbestimmte Zeit zu bezeichnenden Wundarztes 
erster oder zweiter Abtheilung der Kreisstadt, mit der Prüfung beauftragt. 
Die Zuständigbeit der Prüfungs-Behörde richtet sich in der Regel nach dem Hei- 
math-Orte des zu Prüfenden, es wäre denn, daß das Ministerium des Innern für 
einen einzelnen Fall auf besonderes gehörig begründetes Ansuchen etwas Anderes zu 
verfügen sich veranlaßt sähe. 
4 26. 
Anmeldung zur Prüfung. 
Der Candidat der zweiten Abtheilung hat sich bei der Prüfungs-Behöbrde, der 
Candidat dritter Abtheilung bei der betreffenden Kreis-Regierung (§&amp;. 25) in einer mit 
den Belegen für seine Bildungs-Laufbahn versehenen schriftlichen Eingabe zu melden, 
in Absicht auf die Zeit dieser Anmeldung aber diejenigen Vorschriften zu beobachten, 
welche deßhalb bereits gegeben sind (Reg. Bl. v. 1825, S. 288 und v. 1824, S. 926), 
oder noch werden ertheilt werden. . 
g. 27. 
Pruͤfungs-Zeugniß. 
Wird der Candidat bei der Pruͤfung befaͤhigt erfunden, so wird ihm ein Zeugniß 
hieruͤber ausgestellt, das neben den Examinatoren von dem Vorstand der Pruͤfungs- 
Behoͤrde, beziehungsweise der betreffenden Kreis-Regierung (9. 25) zu unterschreiben 
und zu besiegeln ist. 
2
        <pb n="462" />
        452 
K. 28. 
Allgemeine Vorschristen für die Prüfungen. Befähigung zu einer niedrigeren Abtheilung. 
Sollte der Candidat einer höheren Abtheilung zwar nicht für diese, wohl aber 
für eine niedrigere als befähigt erkannt werden; so kann ihm, wenn er es wünscht, 
die Prüfungs-Behörde, welche die Prüfung vornahm, ein auf die niedrigere Abtheilung 
gerichtetes Zeugniß ausstellen. 
Sie hat jedoch die ordentliche Prüfungs-Behörde für diese Abtheilung, beziehungs- 
weise die betreffende Kreis-Regierung (§. 25) hievon in Kenntniß zu sehen. 
K. 29. 
6 Wiederholte Prüfung. 
Jedem, der bei der Prüfung durchgefallen, oder nur zu den Befugnissen einer 
niedrigeren Abtheilung ermächtigt worden ist, steht, wenn er in seinen Kenntnissen 
vorgeschritten zu seyn glaubt, frei, um eine neue Prüfung sich zu melden. 
Es muß jedoch seit der früheren Prüfung wenigstens Ein Jahr verstrichen seyn, 
und der Candidat muß sich vor der Zulassung durch Zeugnisse gehdrig ausweisen, daß 
er diese Zeit zu seiner Weiterbildung wohl benützt habe. Wird diese neue Prüfung 
von einem bei der vorhergegangenen ganz Durchgefallenen nachgesucht, so kann er sich 
darum nur bei der Behörde für die dritte Abtheilung (F. 25) bewerben, und die Be- 
hörden für die höheren Abtheilungen sind, wenn er sich bei ihnen meldet, befugt, ihn 
ohne Weiteres dahin zu weisen, es wäre denn, daß er namhafte Zeugnisse beibréchte, 
welche seine inzwischen erlangte Befähigung für eine höhere Abtheilung glaublich 
machen. 
Ist hingegen vom Vorrücken in eine höhere Abtheilung die Rede, so muß die 
Anmeldung bei derjenigen Prüfungs-Behörde geschehen, welche für diese höhere Ab- 
theilung bestellt ist (I§6. 18 u. 25). 
Im Uebrigen ist eine solche wiederholte Prüfung als eine durchaus neue, nicht 
als blose Fortsehung oder Ergänzung der früheren Prüfung zu behandeln. 
**5 
Prüfungs-Akten. 
Die Concepte der Prüfungs-Zeugnisse werden nebst den persönlichen Notizen über 
die Candidaten in ein fortlaufendes Prüfungsbuch eingetragen, welches mit den übrigen
        <pb n="463" />
        453 
Pruͤfungs-Akten, namentlich den Protokollen, den schriftlichen Ausarbeitungen der 
Candidaten u. s. w. bei der Prüfungs-Behörde wohl aufzubewahren ist, um nöthigen- 
falls darauf zurückkommen zu können. 
K. 31. 
Pröfungs-Gebühren. 
Die Bemühung der Staatsdiener mit den Prüfungen, so wie mit der Ausstellung 
der Prüfungs-Zeugnisse geschiehr durchaus unentgeldlich. Nur hinsichtlich des Fakul- 
täts-Examens der Candidaten für die erste Abtheilung bleibt es bei dem, was für die 
Fakultäts-Prüfungen überhaupt diesfalls festgesebt ist. Der Wundarzt, der zu der 
Gehülfen-Prüfung (§.21), deßgleichen derjenige, der zu der Prüfung für die dritte 
Abtheilung (§F. 25) zugezogen wird, hat von jedem Geprüften eine Gebühr von fl. 
zu fordern. Ueber die an die Staats-Casse zu entrichtende Sportel ist in dem Sportel- 
Gesetz das Geeignete vorgesehen. 
. 32. 
Zulassung zur Praris und Verpflichtung. 
Das dem geprüften Candidaten ausgestellte Prüfungs-Zeugniß (§. 18 u. 27) ver- 
leiht demselben die Berechtigung zur Praris mit der in dem Zeugnisse bezeichneten 
Ausdehnung. Dieses Zeugniß wird dem betreffenden Bezirksamte zugeschickt, welches 
dasselbe dem Oberamtsarzt zur Einsicht mitzutheilen, den neuen Wundarzt auf Beob- 
achtung der Medicinal-Gesetze und Verordnungen zu verpflichten, diese Verpflichtung 
auf dem Zeugnisse selbst urkundlich anzumerken, und letzteres sodann dem Verpflichte- 
ten zu seiner Legitimation zuzustellen hat. 
g. 33. 
Fortdauernde Beaufsichtigung der Wundaͤrzte. 
Damit diejenigen Wundaͤrzte, welchen spaͤterhin ein merklicher Ruͤckschritt in ihren 
Kenntnissen und Fertigkeiten zur Last faͤllt, in den ihren Verhaͤltnissen entsprechenden 
Wirkungskreis zuruͤckgewiesen werden koͤnnen, sind nicht allein das Bezirksamt und 
der Oberamtsarzt verbunden, von nahmhaften Mißgriffen und von Ueberschreitungen 
der Wundaͤrzte des Bezirks der vorgesetzten Stelle Anzeige zu machen, sondern es hat 
auch vorzuͤglich der Kreis-Medicinalrath die Obliegenheit, dem Erfolge, womit die 
Chirurgen des Kreises ihren Verrichtungen sich unterziehen, seine volle Aufmerksam-
        <pb n="464" />
        454 
keit zu widmen, dazut vorzuͤglich die Medicinal-Visitationen in den einzelnen Oberaͤm- 
tern; zu benuͤtzen, außerdem aber auch anderer ihm zu Gebot stehender Huͤlfsmittel 
hiefuͤr sich zu bedienen, und das etwaige Ergebniß seiner Wahrnehmungen oder Er- 
kundigungen zur Kenntniß der Kreis-Regierung zu bringen. 
5. 37. 
Insbesondere 
5) ber ersten Abtheilung. 
Was insbesondere die Wundärzte der ersten Abtheilung betrifft, so ist jeder der- 
selben verbunden, in den ersten vier Jahren seiner Praxis 5—4 schriftliche Ausarbei- 
tungen an die Kreis-Regierung einzusenden, welche neben einer Uebersicht der wichtige- 
rren Fälle seiner chirurgischen Verrichtungen wenigstens je Eine chirurgische Krankheits- 
Geschichte in ihrem Verlaufe und ihrer Behandlung nach wissenschaftlichen Grundsähen 
erschöpfend dargestellt und beleuchtet enthalten müssen. 
Ueber diese Arbeiten, so wie über ctwa sonst vorgekommene, zu besonderen Maß- 
regeln gceignete Fälle hat der Kreis-Medicinalrath, mit Rücksicht auf seine sonst er- 
worbene Kenntniß von den Leistungen des Mannes, in der Regierung Vortrag zu er- 
statten, welche sofort die Abten mit ihrer Aeußerung dem K. Medicinal-Collegium 
mittheilt. 
Wird von einer dieser Behdrden oder von beiden übereinstimmend eine amtliche 
Einschreitung gegen den Wundarzt wegen erwiesener Unwissenheit oder Unfähigkeit zu 
den Verrichtungen der ersien Abtheilung nöthig befunden, so ist mit Beilegung der 
Atten an das Ministerium des Innern Bericht zu erstatten, damir solches die geeig- 
nete Verfügung zu treffen, allenfalls eine abermalige Prüfung desselben anzuordnen, 
oder aber nach Umsiänden die Beschränkung seiner chirurgischen Befugnisse mittelst 
Ausschließung von der Verechtigung zu fernerer Ausübung derjenigen Verrichtungen, 
wozu er für unfähig erkannt worden, auszusprechen vermöge. 
.l 55. 
b) Der zweiten Abtheilung. 
Hat der Kreis-Medicinalrath Ursache, bei einem Wundarzt zweiter Abtheilung 
Räückschritte oder sonstige Mängel zu vermuthen, so liegt ihm ob, entweder nach Be- 
schaffenheit des Falles sogleich weitere Einleitung zu veranlassen, oder bei der Mediei-
        <pb n="465" />
        455 
nal-Visitation unter Zuziehung des Oberamtsarztes eine mündliche, und, wenn es ihm 
zweckmäßig scheint, auch eine schriftliche Prüfung jenes Wundarztes vorzunehmen und 
über deren Ergebniß nach schriftlicher Vernehmung der Orts-Behörde der Regierung 
Vortrag zu erstatten. Hält diese eine Beschränkung der Befugnisse des Angeschuldig- 
ten für begründet, so hat sie mit der Prüfungs-Behörde desselben Rücksprache zu pfle- 
gen. Stimmt diese mit ihr überein, so bann sie die Beschränkung aussprechen. Wei- 
chen aber die Ansichten von einander ab, so ist der Fall an das Ministerium des 
Innern zur Entscheidung zu bringen. 
Würde aber auch die Kreic-Regierung das Ergebniß jener Einleitungen zu einer 
Beschränkung der Befugnisse nicht für geeignet erachten; so hat dieselbe nichts desto 
weniger in ihrem Berichte über die nächste Medicinal-Visitation des betreffenden Be- 
zirbs den Vorgang anzuführen, und die darüber verhandelten Akten dem Visttations= 
Berichte beizuschließen. 
§. 56. 
Tqc) Der drikten Abtheilung. 
Wundärzte dritter Abtheilun koͤnnen auf den Bericht des Oberamtsarztes oder 
auf den Antrag des Medicinalraths, der sich besonders bei den Visitationen nach ihnen 
genau zu erkundigen, und noͤthigenfalls eine Nachpruͤfung mit ihnen vorzunehmen hat, 
bei Fahrlaͤßigkeit oder verminderter Fertigkeit durch Erkenntniß der Regierung ihrer 
Befugnisse theilweise verlustig erblärt, und im dugersien Falle nach Verhaͤltniß ihrer 
Rückschritte auf die bloße Baderei beschränkt werden. 
Auch dieser Fälle ist übrigens in den Berich:en über die Medicinal-WVisttationen 
Erwähnung zu thun. 
. 37. 
Transitorische Verfügungen hinsichtlich der aus der bisherigen Eintheilung der Wundärzte 
erworbenen Rechte. 
Die bisher zu Ausübung der Wund-Arznei-Kunde ermächtigten Doctoren der 
Chirurgie treten ohne weitere Cognition in alle Befügnisse der ersien Abtheilung ein. 
Die nicht graduirten Wundärzte der bisherigen ersien Elasse werden bei der seitherigen 
Befugniß zur Uebernahme aller dußerlichen Euren und Operationen mit dem oben 
(&amp;. 3) den nunmehrigen Wundärzten zweiter Abtheilung zugestandenen beschränkten
        <pb n="466" />
        456 
Rechte der innerlichen Verordnung fuͤr die betreffenden Kranken belassen, bleiben je- 
doch zunaͤchst bei Verantwortung unbedingt verpflichtet, diejenigen wichtigeren und ge- 
faͤhrlicheren Faͤlle, welche nur den Wundaͤrzten der nunmehrigen ersten Abtheilung zu- 
stehen (sofern sie solche nicht unter der Leitung eines Doktors der Chirurgie oder 
eines andern Wundarztes der nunmehrigen ersten Abtheilung behandeln), nicht ohne 
den Rath und Beistand eines innerlichen Arztes zu uͤbernehmen. Sie koͤnnen indessen, 
wenn sie ihre vollkommene Tuͤchtigkeit zu allen der nunmehrigen ersten Abtheilung 
angehoͤrenden Verrichtungen durch Vorlegung eines auf oberamtliche und oberamts- 
aͤrztlicche Berichte gegruͤndeten Zeugnisses des Kreis-Medicinalraths unzweifelhaft dar- 
zuthun vermoͤgen, gleichfalls um Versetzung in die (neue) erste Abtheilung der Wund- 
Arzte bei dem Medicinal-Collegium bitten, welches nach vorheriger Ruͤcksprache mit 
der medicinischen Fakultät zu Tübingen, wenn diese die Prüfung früher vornahm, 
unter Zugrundlegung des früheren Prüfungs-Resultats hierüber erkennen wird. 
5. 38. 
Fortsetzung- 
Die Wundärzte der bisherigen zweiten und dritten Elasse bleiben bei ihren bis- 
herigen Befugnissen. Auch ihnen steht es frei, unter denselben Voraussehungen 
((. 37) die Aufnahme in die jebige zweite oder dritte Abtheilung bei den für jede 
derselben bestellten Prüfungs-Behörden (§. 25) nachzusuchen, welche ihnen nach Be- 
fund der Umstände von diesen Behbrden bewilligt werden kann. 
39. 
Fortsetzung. 
Von denjenigen Wundärzten der bisherigen ersten Elasse, seit deren Aufnahme 
der oben (K. 34) festgesetzte Zeitraum von vier Jahren noch nicht verflossen ist, wird 
die Einsendung schriftlicher Probe-Arbeiten wie von den erst bünftig eintretenden Wund- 
A#rzten erster Abtheilung erwartet. Sie sowohl als die Wundärzte der anderen bis- 
herigen Classen unterliegen der gleichen Beaufsichtigung (F. 53), wie die Wundärzte 
der neuen Abtheilungen, und sind in Folge derselben nach Umständen auch einer Be- 
schränkung ihrer Befugnisse unterworfen.
        <pb n="467" />
        457 
g. 00. 
Fortsetzung. 
Den Wundaͤrzten der bisherigen vierten Classe werden die ihnen bisher zugestan- 
denen Vefugnisse nicht entzogen. Denjenigen derselben, welche sich die erforderlichen 
Kenntnisse zutrauen, steht es frei, sich um eine Pruͤfung fuͤr die kuͤnftige dritte Ab- 
theilung zu melden, welche bei der Kreis-Regierung auf die oben (F. 25) angeordnete 
Weise vorzunehmen ist. 
. 41. 
Fortsetzung. 
An den jährlichen Beiträgen der Wundärzte der bisherigen vier Elassen an die 
chirurgische Unterstüßungs-Casse wird, so lange sie nicht in eine der nunmehrigen drei 
Abtheilungen versetzt werden, nichts geändert. 
§. 242. 
Listen über sämtliche Wundärzte. 
Um eine fortlaufende Uebersicht über die Wundärzte nach ihren verschiedenen Ab- 
theilungen zu erhalten, haben die Oberamtsärzte ein genaues Verzeichniß derselben mit 
Angabe der Prüfungszeit und Behbrde, der Abtheilung, für welche jeder vermöge sei- 
ner Zeugnisse legitimirt worden ist, und des Wohnorts anzulegen und fortzuführen. 
Diese Verzeichnisse müssen von den Medicinalräthen bei ihren Visirationen durch- 
gangen, geprüft, berichtigt und den Visitations-Acten beigelegt werden, aus welchen 
sodann das Medicinal-Collegium eine fortlaufende Liste bilden wird. 
Damit aber auch die in der Zwischenzeit sich ergebenden Abänderungen bekannt 
werden, haben die Oberamtsärzte dieselben in ihren Jahrs-Berichten anzuzeigen, wo- 
nach die Liste bei dem Medicinal-Collegium fortzuführen und zu ergänzen ist. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauf- 
tragt. "% 
Gegeben, Stuttgart den 13. Okober 1850. 
Wilheim. 
Für den Minister des Innern: 
Mohl. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär: 
Vellnagel.
        <pb n="468" />
        458 
B) Königliche Verordnung, 
betreffend die Bekauntmachung der revidirten Medicinal-Tare. 
Wilheilm, 
von Gottes Gugden König von Württemberg. 
Durch die von verschiedenen Seiten erhobenen Ausstellungen gegen die erneuerte 
Medicinal-Tare haben Wir Uns veranlaßt gesehen, eine nochmalige Durchsicht der- 
selben anzuordnen. 
Da sich hiebei gezeigt hat, daß zwar ein großer Theil der gedachten Ausstellungen 
auf bloßen Mißverständnissen beruhe, daß jedoch theils eine Erläuterung der mißver- 
standenen Säte und eine den Gebrauch erleichternde veränderte Zusammenstellung der 
verschiedenen Vestimmungen, theils wirblich auch die Herabsetzung mehrerer Tar-An- 
sähße begründet sey; so haben Wir nach Anhdrung Unsereo Geheimenraths der nach- 
stehenden revidirten Medicinal-Tare Unsere Genehmigung ertheilt. 
Unser Minister des Innern ist mit deren Vollziehung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 14. October 1850. 
g g 
Wilhelm. 
Fuͤr den Minister des Junern: 
Mohl. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär: 
Vellnagel.
        <pb n="469" />
        Revidirte Medicinal-Taxe. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
g. 1. 
Wenn aͤrztliche Verrichtungen, namentlich neue oder außergewoͤhnliche Operatio- 
nen vorkommen, die in dem Tarif nicht aufgefuͤhrt sind, so bleibt der oberaufsehenden 
aͤrztlichen Behoͤrde vorbehalten, die Anrechnungen unter Zugrundlegung der genau zu 
beschreibenden Umstände und der in dem Tarif überhaupt befolgren Grundsätze nach 
pflichtmäßigem Ermessen zu ermäßigen. 
* 
Wo nur die Grenzpunkte bezeichnet sind, innerhalb welcher die Anrechnung im 
einzelnen Falle sich zu halten hat, sind, wenn über den geringsten Betrag der Tare 
aufgestiegen wird, jedesmal die Gründe des höheren Ansatzes zur Prüfung und Er- 
mäßigung genau anzugeben. 
—*ie 
Treffen bei einer ärztlichen Verrichtung die in der Tarx-Bestimmung ausgedrückten 
Voraussehungen (z. Bi der tägliche Verband) nicht vollständig zu, so ist die in der 
lebtern für zuläßig erklärte Anrechnung verhälenißmäßig herabzuseßen. 
Das Gleiche findet Sratt, wenn mehrere Verrichtungen der Zeit und dem Zwecke 
nach so sich vereinigen, daß fic zusammen als Ganzes zu betrachten sind. 
*—“!d2 
Eine Erhöhung der in der Tare gestatteten Anrechnung findet dann, wenn die 
Hülfeleistung bei Nacht zur Schlafzeit geschieht, in der Art Statt, daß neben der tax- 
mäßigen Belohnung noch der Betrag eines Kranken-Besuchs, mithin da, wo an sich 
nur der Ansaß des letzteren begründet ist, das Doppelte desselben angerechnet werden 
darf. Ausser diesem Falle (der nächtlichen Hölfeleistung) ist die Anrechnung der Be- 
lohnung für einen Kranken-Besuch neben oder auch nur statt der für die ärztliche Ver- 
richtung besonders bestimmten Tare nicht zuläßig. 
« 5
        <pb n="470" />
        460 
g. 8. 
Bei Operationen, in Ansehung welcher der Tarif nicht ausdruͤcklich eine andere 
Bestimmung enthaͤlt, sind fuͤr die Nachbehandlung mit Ausschluß der Anrechnung von 
Gaͤngen und Kranken-Besuchen da, wo die durch die Operation verursachte Wunde er- 
weislich den Charakter einer gefaͤhrlichen Verletzung hat, oder wo der Verband von 
ganz wesentlichem Einflusse auf das Gelingen der Operation ist, die ersten drei bis 
sechs nachherigen Verbände wie die bei jenen Verletzungen zu bezahlen. Nachher aber, 
oder wo diese Umstände nicht vorhanden sind, sogleich auf die Operation tritt, wie bei 
jenen Verlezungen, statt der Belohnung für einzelne Verbände, die nach Wochen re- 
gulirte Taxe für die Behandlung beziehungsweise eines grofien oder eines einfachen 
Geschwürs ein, je nachdem die Bembung bei dem Verband zu der einen oder andern 
Anrechnungsweise berechtigt. 
Wird in jenen Fällen die Nachbehandlung bald nach der Operation durch einen 
frühzeitigen Tod des Kranken abgebrochen, oder von einem andern Arzt übernommen, 
so ist eine verhältnißmäßige Herabsehung der Taxe für die Operation und zwar im 
lehten Falle zu Gunsten des nachbehandelnden Arztes begründet. 
K. 6. 
Gehbrt der Hülfeleistende verschiedenen Elassen des ärztlichen Personals zugleich 
an, ist er z. B. zugleich Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer, so kommt bei Anrech- 
nungen, welche für jede dieser Classen tarirt sind, namentlich Kranken-Besuchen, schrife# 
lichen Darstellungen, Berichten und Reise-Entschädigungen die Taxe derjenigen Classe 
in Anwendung, in deren Bereich der Krankheitsfall zunächst sich eignet. 
Wundarzte höherer Abtheilungen, welche eine Verrichrung vornehmen, wozu auch 
Wundärzte niederer Abtheilungen berechtigt sind, haben hiebei nur wie die letzteren zu 
rechnen. 
Wundärzten, welche zur Schuspocken-Impfung besonders legitimirt sind, gebührt 
in Ausehung der Reise-Entschäbigung die Anrechnung der Abtheilung, zu der sie ge- 
hören. 
Von den Wundärzten, welche einer der früheren vier chirurgischen Elassen ange- 
hören, haben, so lange sle nicht in die Befugnisse einer der nunmehrigen drei Abthei- 
lungen eingesetzt find, die der ersten Elasse nach den Vorschriften für die erste Abthei-
        <pb n="471" />
        461 
lung, die der zweiten Classe nach den Normen fuͤr die zweite Abtheilung, die der drit- 
ten und vierten Classe nach den Bestimmungen für die dritte Abtheilung sich hierin zu 
richten. 
K. 7. 
Für die Zuzlehung von ärztlichen Gehülfen zu einer Operation kann nichts gefor- 
dert werden. Wurden sie jedoch, weil dergleichen am Orte der Operation nicht zu fin- 
den waren, aus einem andern Orte herbeigerufen oder mitgebracht, so darf für diesel- 
ben die Reise-Enrschädigung von Wundärzten zweiter Abtheilung angerechnet werden. 
Besorgt ein Wundarzt dritter Abetheilung complicirte Beinbrüche oder Verrenkun- 
gen unter VBeihülfe und Leitung eines Wundarztes höherer Abtheilung, so theilen sich 
beide in den Tax-Ansah nach dem Verhalenisse der beiderseitigen Bemühung. 
Ebenso hat ein Geburtohelfer, der einen zweiten zu seiner Unterstützung bei einer 
Entbindung verlangt, die tarmäßige Belohnung mit lehterem zu theilen. 
K 8. 
Auslagen für Heilmittel zum äußerlichen oder innerlichen Gebrauche, wie Arz- 
neien, Pflaster, Salben, Wlutegel, deßgleichen für Werkzeuge, die nach der damit vor- 
genommenen Operation nicht wieder gebraucht werden können, so wie für Leinwand 
zum Verband und zur Sharpie find in den Tar-Ansäteen nicht begriffen, vielmehr be- 
sonders zu vergüten, so weit nicht für Epidemiefälle die Tare auödrücklich eine enrge- 
gengesehte Bestimmung enthalr. 
K. 0. 
Die Reise-Entschádigung (Taggeld sowohl als Ersatz für Zehrung und Reiseko- 
sten) richtet sich nach der durch die Orts-Entsernung und den Zeir-Aufwand bei der 
Höülfeleistung bedingten Daurr der Abwesenheit vom Wohnorte, wobei weniger als achs 
Stunden für einen halben, acht bis vierundzwanzig Stunden aber für einen vollen 
Tag zu rechnen sind. 
Ein Taggeld darf nur bei solchen Reisen, wolche nichr vermöge der amtlichen An- 
stellung gemacht werden, und rur dann und in so weit angerechnet werden, als die 
tarmäßige Belohnung für die außerhalb des Wohnorts vorgenommene ärztliche Ver- 
richtung den doppelren Betrag dre Taggeldes nicht erreicht. Werden mehrerc ärgtliche 
Verrichtungen außerhalb des Wohnerts an Einem Tage vorgenommen, so sind die
        <pb n="472" />
        462 
Belohnungen fuͤr diese Verrichtungen zusammenzuzählen, um die Zuläßigkeit des Tag- 
gelds zu ermessen; der Mehrfachheit dieser Verrichtungen ungeachtet darf es jedenfalls 
nur einfach gefordert werden, und eine Verdopplung desselben wegen nächtlicher Hül- 
feleistung ist nur dann gestattet, wenn ununterbrochen durch das Reisen und durch die 
Bemühung mit dem Kranken die ganze Nacht in Anspruch genommen worden ist. 
&amp; 10. 
Wahrheitswidrige Angaben in den Kosten-Berechnungen werden nach den Geseßen 
bestraft. 
Eine unzweckmäßige Ausdehnung der ärztlichen Behandlung aber, oder bei Rei- 
sen der Dauer der Abwesenheit vom Wohnorte wird zum Wenigsten durch den Durch- 
strich der Anrechnung geahndet. 
Wenn durch Schuld des Hülfeleistenden der bezweckte Erfolg nicht eintritt, so ist 
er nicht nur der Ansprüche auf Belohnung und Entschädigung verlustig, sondern auch 
zum Schadens-Ersatze, mithin namentlich zu Uebernahme des Mehrbetrags der Kosten 
einer dadurch nöthig gewordenen neuen Operation über das, was er selbst anzurech- 
nen gehabt hätte, verpflichtet, vorbehältlich der Strafe je nach der Beschafsenheit der 
Umstände. 
. 11. 
Wo durch Anstellungs-Dekrete oder besondere Verträge über die Belohnung und 
Entschädigung des rztlichen Personals etwas Anderes bestimmt ist, oder künftig be- 
stimmt werden wird, da hat es hiebei auch ferner mit Ausschluß der Tarx-Bestimmungen 
des Regulativs sein Bewenden. Namentlich bleibt es im Allgemeinen dabei, daß die 
besoldeten Aerzte für amtliche Verrichtungen, die nicht ausdrücklich ausgenommen sind, 
keine Belohnung ansprechen dürfen. 
Zweiter Abschnitt. 
Zuläßige Aurechnungen für die einzelnen Verrichtungen der verschiedenen Classen des ärztlichen 
Personals. 
. 4) Aerzte. 
1) Für die Leitung einer Leichen-Oeffnung, wenn sie mit der bei gerichtlichen Lei- 
chen-Oeffnungen erforderlichen Vollständigbeir und Gründlichkeit geschieht,
        <pb n="473" />
        463 
a) wenn die Leiche in Berwesung berzegangen . . . . . 6Gsl. 
b) vorher . . ·3si. 
2) Fuͤr die bloße Besi chtigung. eines geichnams, mit der Grändlichkei, 
wie sie in gerichtlichen Fällen erfordert wird, 
a) wenn der Körper im Zustande der Berwesung besindlich 3fl 
b) fruͤher . Isi.50kr. 
3) Fuͤr genaue Besi htigung (Inspektion) 
a) eines schwer Verwundeten, so wie fuͤr die Untersuchung solcher 
Personen, welche an aͤußern Gebrechen oder innern Krank- 
heiten zu leiden vorgeben, oder in Verdacht sehen . 1fl 
50 kr. 
5) eines leichter Verwundeten 45 kr. 
“1) Für das Gutachten, wenn vorstehende Verrichtungen (Nr. 35) 
zum Behuf der Untersuchung des Thatbestandes eines Verbrechens 
oder Vergehens vorgenommen worden sind, (in sogenannten Legal- 
faͤllen), einschließlich der Reinschrift und der etwa nachgeforderten 
Erlaͤuterungen, und zwar 
a) bei Leichen-Oeffnungen .. . 2fl. 
b) bei Besichtigung von Leichen und schwer Verwundeten fl. 
(P) bei Besichrigung leichterer Wunden 45 kr. 
Anmerkung. Isi das Gutachten von rinem Arzte und einem Wundarzte gemeinschaftuch zu er- 
siatten, so hat der Verfasser desselben zwei Drittheile der ausgesetzten Gebühr für 
sich zu beziehen. (Vergl. Criminal-Gebühren-Ordnung /#. 29—31.) 
5) Für Besichtigung und Anwohnung bei der Oeffnung eines der 
Wuth verdächtigen Thiers . . 
6) Für die Anordnung und Leitung der Wiederbelebungs= ersüche bei 
muthmaßlich Scheimodten fl. 30 kr. bis 2 fl. 
7) Für das Anwohnen bei chirurgischen Operationen und Entbindun- 
gen, nach dem Zeit-Aufwande . 26 kr. bis 1 fl. 30 kr. 
3) Für die Untersuchung eines Gemnehs-Kranken 
a) bei dem ersten Besuche mit Einrechnung der Belohnung für 
das zu erstattende Gurachten 
1 fl. 50 kr. 
1 fl. 30 kr.
        <pb n="474" />
        b) für jeden folgenden ....... 50 kr. 
9) Für Kranken-Besuche im Allgemeinen mit eßr ohne Recept, 
a)für den ersten 30 kr. 
b) fuͤr jeden folgenden.. 18 kr. 
Aaumerkung. Sind von ciner Familie mehrere beisammen wohnende Glieder zugleich erkrank, 
so darf für den zweiten und die weiteren Kranken je nur die Hälfte gerechnes 
werden. 
Wc) in Epidemie-Fällen für sämtliche Besuche, welche der die Be- 
handlung der Epidemie leitende Arzt in einem oder mehreren 
Orten macht, 
aa) wenn die Zahl der von ihm zu besuchenden Kranken fünf- 
zehn oder weniger beträgt, täglichh fl. 30 kr. 
bb) wenn sie sich über fünfzehn belauft, täglich 5 fl. 
Anmerkung. Bei andern Krankheiten, in dencu die numittelbare Fürsorge des Staats auf gleiche 
Weisc für begründet erkannt wird, ist wie bei Epidemien zu rechnen. 
10) Für ein Recept, oder eine mündliche Berathung des Kranken im 
Hause des Arztes, 
s————–.—..) 25# kr. 
b) bei Wiederholunggen 1 1 kr. 
c) in Epidemle= und andern zur unmirrelbaren Staats - Fuͤrsorge 
geeigneten Krankheits-Fällen, für ein Recept, das der die Ve- 
bandlung der Krankheit leirende Arzt außer der Zeit der or- 
dentlichen Kranken-Besuche und nicht in Folge derselben, son- 
dern auf besondere Bericht= Erstattung ader Beschickung für 
einen mit der befragten Krankheit Behafteten zu Haus ver- 
schreit ........... 10 kr. 
11) Für eine Schuspecken-Infng, 
me für eine einfache . ....... 12kr. 
h) fuͤr jede etwa erforderliche Wiederholung ... . 6kr. 
12) Fuͤr die erstmalige muͤndliche Barathuug mit einem anders Arge 
oder Wundarzte, jedem Arzte 29 fl. 12 kr. 
Anmerkung. Späten gemeinschaftliche Besache arid wic uudan grantem Besuche bezahlt.
        <pb n="475" />
        465 
13) Fuͤr schriftliche Berathung, 
a) wenn sie in einer umstaͤndlichen Beschreibung der Krankheit oder 
einem ausfuͤhrlichen Gutachten mit Entwerfung des Heilplans 
auf Privat-Verlangen besteht, je nach dem Umfang des Auf- 
sabhes4 2 bis fl. 
b) für eine einsache, so wie für bie VBeanewortung des Kranken- 
Berichto eines hiemit beauftragten Wundar ztes 
an)füberhaupt . .. . . 24 bis 30 kr. 
bb) in Epidemie- und sonstigen zur unmittelbaren Staats- 
Fürsforge geeigneten Krankheits-Fällen. 
14) Für einen einfachen Bericht an eine amtliche Behhrde, wenn der 
Arzt keine Besoldung genießt .. . 465skr. 
15) Reise-Entschädigung, 
a) Taggeld oder Entschädigung für den entzebenden anderwaͤrtigen 
Erwerb auf einen Tag fl. 0 kr. 
b) Ersaß der Zehrung und Reiisekogen. 
Anmerkung. Oessentlich angestellte Aerzte und deren Stellvertreter beziehen hiefür, innerhalb des 
Amts-Bezicks, in so fern sie eine Perds-Ration beziehen, eine Aversal-Gebühr von 
1 fl. 30 kr. auf einen ganzen, und von 2 fl. auf einen halben Tag. 
8) Wundéárzte. 
I. Verrichtungen, welche in der Regel nur von Wundärzten erster 
Abtbeilung vorgenommen werden dürfen. 
1) Für eine Leichen-Oeffnung mit der für gerichtliche Fälle vorgeschriebenen Voll- 
ständigkeit und Gründlichkeit, 
a) wenn die Leiche in Verwesung übergegangen, deßgleichen wenn 
der Wundarzt einer Gefahr durch Ansteckung oder durch son- 
stige schädliche Einflüsse ausgesett iiit. 
5 ohne diese Umständhe ..... 5 fl. 
2) Fuͤr die bloße Besichtigung eines Leichnams, wenn sie mit der bei 
gerichtlichen Besichtigungen erforderlichen Gruͤndlichkeit geschieht, 
wie der Arzt (A. 2). 
15 kr. 
2 
*
        <pb n="476" />
        466 
5) Für genaue Besichtigung (Inspekrion) eines Verwundeten ebenso 
(A. 3). 
4) Für das Gutachten in Legalfällen, das, wenn die Leichen-Oeffnung 
oder Besichtigung in Gemeinschaft eines Arztes vorgenommen 
wurde, immer nur gemeinschaftlich mit dem Arzt zu erstatten ist. 
deßgleichen (A. 1, nebst Anmerkung). 
5) Für die Anwesenheit bei der sfesge eines der Wuth verdachti- 
gen Thiers 
6) Für Kranken.Bestche 3 im Algemeinen, mit eter ohne *- 
a) für den ersten . .. . ...... 
b) für jeden solgenden 
7) Für die erstmalige mündliche Berathung mit einem *- * ei- 
nem andern Chirurgen erster Classe uͤber einen chirurgischen Krank- 
heitsfall...w ..... 1fl. 
Aumerkung. Spaͤtere gemeinschaftliche Besuche werden nach Nr. 6, b) gerechnet. 
8) Fuͤr persoͤnliche Theilnahme und Beirath an einer durch einen an- 
dern Wundarzt erster Elasse vorgenommenen Operation. 1 fl. 
9) Für die erste ausführliche schriftliche Darstellung eines chirurgischen 
Krankheitofalls oder umständlicher Gutachten mit Heilplan auf 
Privat-Verlangen As 
10) Für weitere schriftliche Kranfen- Verichte .. . . 445 kr. bis 1 fl. 
11) Fuͤr. die Anwendung des gluͤhenden Eisens, wenn sie in großer 
Ausdehnung Statt hat 5 bic 8 fl. 
12) Für die Behandlung eines Psoas= Abccesses oder tief liegender 
Abscesse und Lymph-Geschwuͤlste, 
a) für die bunstmäßige Oessnung derselben und Anlegung des er- 
sten kunstmäßigen Verbanddss..nn 2 bic fl. 
b) für jedes spatere wiederholte. Oessnen. 1fl. 
15) Für die Ausrottung einer großen Balg-Geschwulst oder eines an- 
dern Gewaͤchses, je nach dem aus ihrer Groͤße, aus der Wichtig- 
keit der Theile, auf welchen sie aufsitzen, und aus ihrer sonstigen 
Beschaffenheit hervorgehenden Werth der Operation . . s bis 2ofl. 
50 kr. 
15 kr. 
30 kr. 
50 kr. 
.u2 kr.
        <pb n="477" />
        467 
14) Für die Behandlung größerer lebensgefährlicher Verletzungen, 
a) für die erste Untersuchung und den Verband famt den etwa# 
hiebei vorkommenden Verrichtungen der blutigen Rath, der 
Unterbindung von Blutgefässen und dergleichen . 4 bis 7 fl. 
5b) für die nachherigen Verbände, so lange die Wunden jenen 
Charakter beibehalten (erster Abschnitt 9. 55) 2 bis 56 kr. 
15) Für die Trepanation — .10, bis 24 fl. 
16) Für die Trennung zusammengewachsener urri an einem 
Auge (anchyloblepharon) 55 fl. 
17) Für diese Operation, wenn die Augenlieder huglich mit dein Aug- 
apfel verwachsen sind (symblepharon) an einem Augge 6 fl. 
18) Für die Behandlung der einwärts gekrümmten Augenwimper 
(Trichiosis), 
a) fuͤr die palliative.. ... 1 bis 2sft. 
b) fuͤr die radikale . .. 88 fl. 
19) Für die Operation der wuchernden Ausstulpung des Augenlieds 
(Ectropium), der Einstuͤlpung desselben Enicopion) und des 
Augenlieder-Vorfalls (piosis palpebrarum). . .. . . Zfti. 
20) Fuͤr die Operation der Thraͤnenfistel, 
a) mit Durchbohrung des Thraͤnenbeins oder sebr muͤhsamer Er- 
öffnung des Thränen-Canals 1asffl. 
b) wenn der Fall leichter ittß.. 7fl. 
21) Für die Auorottung des Augapfetls .. . . . fl. 
22 
) Fuͤr die Operation des Traubenaugs Glaplyloma corneae), des 
Fluͤgelfells (plerygium) und sonstige Wegnahme aroherer Theile 
einer entarteten Vindehaut (Conjuneliva) .. . Dfl. 
23) Fuͤr die Eroͤffnung der vorderen Augenkammer bei einem Eiter- 
auge und dergleicheen 5 fl. 
21) Für die Operation des grauen Staars an einem Auge, nach *- 
cher Methode sie auch geschehe .... ..16si. 
25) Fuͤr die Bildung eines kuͤnstlichen A Agensterns "m vidun 9) 18 fl.
        <pb n="478" />
        468 
26) Fuͤr die Oeffnung eines verschlossenen Ohrgangs, nebst Offenhal- 
tung desselben .. . . Bssl. 
27) Fuͤr die Durchbohrung de- Trommelsens, sami der etwa noͤthigen 
Wiederholung. . . .. . 5 bis 5 fl. 
28) Für die Oeffnung eines Naselochs und Offenhaltung besselben . 6fl. 
29) Für die Ausrottung großer oder bösartiger Nasen= oder Rachen- 
Polppen, wenn bedeutende Schwierigkeiten und sonstige Mithülfen 
damit verbunden sind, je nach der **- und dem Sigtze der- 
sekben 38 bis 12 fl. 
30) Für die Oeffnung der ober- „Kinnbackenhähle, um sie einer krank- 
haften Flüßigkeit zu entleeren . . . .8fl. 
31) Fuͤr die Ausrottung eines Aftergewaͤchses in ver Ober— Kinnbacken- 
böhle (sorcoma antri Ilighmori) oder eines Steatoms dieses Kno- 
chen 10 bis 27 fl. 
32) Für die Operation e einer GSpeichelfistel. ... ..«.9fl. 
33) Für die Ausrottung einer verhärteten Ohrfpeichel- Druͤse. 16 bis 24 fl. 
34) Für die Operation eines sehr großen, oder wegen anderer Umstände 
schwer zu entfernenden Lippenkresses biod 18 fl. 
) Für die Operation einer doppelten oder sonsten sehr verwickelten 
Hasenscharte 11 bis 10 fl. 
56) Für die Abschneidung des Zapfchens ....... ..Jfl 
37)FukdkeAusrottungemeöTheclsderZungc....11 btslsfl 
38) Fuͤr die Entfernung eines fremden Koͤrpers aus dem Schlund durch 
künstliche Einschneidung desselben (oesobhagolomie) .27 fl. 
59) Für die Erdffnung der Luftröhre durch Einschneidung Oersngoio. 
mie und iracheolomie) . 18fl. 
40) Fuͤr die Ausschaͤlung eines Kropfs eder eines berhärteren Tbeils 
der Schildbdrüse 106 bis 2 fl. 
41) Fuͤr das Durchziehen eines Haarseils burch den Krovf 5fl. 
à2) Für die Operation des shiefen belses wirten Durchschneidung des 
Kopfnickes4 . · ......11si.
        <pb n="479" />
        469 
As) Fär die Ausrottung 
#a) eines größeren Knotens der Brust oder der ganzen Bruft 
CGci#hus) 10o bis 13 fl. 
5) einer Brust sammt Alhseldruͤsen .. ...24si 
M)FürdteE-dssnungderVrusthdhleber Anhäufung von Euer, Blut 
oder Wasser (opeatio empremalis) 14 fl. 
45) Für die Trepanation des Brustbeins, wie srd die des Schaͤdels. 
46) Für den Bruchschnit . 16 bis 27 fl. 
47) Für den Blasenstich .. .. .. fl. 
48) Fuͤr den Blasenschnitt bei Vlasensteinen (linonomie), 
r) bei dem männlichen Geschlech 20 bis 8o fl. 
p) bei dem weiblichen GeschlEcht 101l. 
40) Für den Harnröhrenschnit SS fl. 
50) Für Eröffnung einer verschlossenen Karnröbre, el eines wuisbie 
Afters, einer verschlossenen Scheidee P bis 10 fl. 
51) Für Anwendung des Aezmittels bei Vere ngerungen Stricue 
der Harnröhrer fAKAt. 
bei häufiger Wiederholonng 1Ift. 
52) Für die Operation der verengten Vorhau (Pn# mosis und para- 
phymosis) Eu bis 7 fl. 
53) Für die Abnahme bes manalichen Gliedes 14 fl. 
54) Für die Behandlung der Harnftsiel: 
Solche ist nach den verschiedenen einzelnen Operations-Acten zu beurtheilen, welche 
im Verlaufe derselben nöthig werden, und für welche entweder nach dem, was die Taxe. 
ausdrücklich hierüber enthält, oder nach der Analogie ähnlicher anzurechnen ist. 
55)) Für die radicale Heilung des Wasserbruchs. J0 bis 106 fl. 
56) Für die Ausrottung eines krankhaften Hoden 13 ffl. 
7) Für die Zurückbringung eines Gebärmutter-Vorfalls Assl. 
58) Für die Beibringung eines Mutterkränzchens in schwierigen Fäl- 
len .... .2 bis ůfsl. 
59) Für die chirurgische Behandlung der Umbeugung der Gebaͤrmut- 
ter. .. 6 bis Ost.
        <pb n="480" />
        470 
60) Für die Ausrottung größerer Polppen, 
a)in der Gebärmutter .... ..«."12bi820fl. 
b)inberMuttetscheide.........·..6bi88fl. 
61) Fuͤr den Kaiserschnitt, 
a) bei einer Lebenmmmen Z0 fl. 
b) nach dem Tode 
. ....10fc. 
62) Fuͤr die Ausrottung veralteter H#morrheidal-Knoten . . 5 bis 10 fl. 
63) Für die Abschneidung großer Feigwarzen . . Gfl. 
64) Für die Operation einer Mastdarmstel durch Schnitt eder Unter- 
bindung 12 bis 18 fl. 
65) Für die Vehandlung einer Echlagader / Geschwulst und anderer or- 
ganischer Verletzungen groͤßerer Schlagader-Stuͤmme, 
a) durch Druck mittelst Maschinen und Einwicklung des gan- 
zen Glieds, wie bei der Behandlung eines bedeutenden Kno- 
chenbruchs; 
b) durch die Operation und zwar 
3#) an der Kopf-, Achsel= oder dem obern Theile der Schen- 
kel-Schlagader 33 fl. 
bb) an andern Stellen im weiteren Verlaufe bieser Schlag= 
adern an den betreffenden Gliedenn. 11 bis 20 fl. 
66) Für Heilung von Blutader-Krdpfen (varix) durch Operation 5 fl. 
67) Für die Abnahme des Oberarms aus dem Schulter-Gelenke 20 bis 30 fl. 
68) Für die Abnahme des Schenkels aus dem Hüft-Gelenke 35 bis 44 fl. 
69) Für die Amputation des Ober= und Vorder-Arms, Ober= und Un- 
ter-Schenkels, auch für Abnahme aus dem Knie-Ellenbogen= und 
Hand-Gelenke oder der Fußwurzel (larsus) 156 bis 20 fl. 
70) Für die Resection der Gelenk-Köpfe und anderer größerer Kno- 
chentheile ist je nach der größeren oder geringeren Schwierigkeir 
mehr oder weniger von der Tarbestimmung für die Amputation 
des entsprechenden Knochen anzurechnen.
        <pb n="481" />
        401 
71) Für die Ausschneibung beweglicher ** Eaneremente aus 
den größeren Gelenken . .....9fl. 
72) Reise-Entschädigung: J · 
a)TaggeldaufemenTag.. 1 fl. 
b) Ersatz der Zehrung und Reisckosten. 
Anmerkung: In Faͤllen, wo oͤffentliche Cassen die Bezahlung zu leisten haben, passiren dem 
Wundarzt erster Abtheilung 
a) als Ersatz für die Zehrung auf einen ganzen Tag8 . ...fil. 
auf einen halbben . 4 fl. 30 kr. 
6) für den Reise-Aufwand der Beirag dee Noßlohné, der Füteerung, der Stall- 
miethe und des Stall-Trinkgelds auf ein Pferd, in so fern nicht die Opera- 
tion nothwendig das Mitbringen eines Gehuͤlfen und das Mitfuͤhren von 
Maschinen, groͤßeren Bandagen, vielen Instrumenten fordert, in welchem 
Fall der Betrag der Miethe fuͤr eine Chaise, des Roßlohns, der Fütterung, 
der Stallmiethe und des Stall.Trinkgelde fuͤr zwei Pferde, so wie die Aus- 
lage für den Kutscher angerechnet werden können. 
II. Verrichtungen, wozu auch die Wundärzte zweiter Abtheilung 
berechtigt sind. 
1) Für Kranken-Besuche im Allgemeinen, 
a) fuͤr den erten ......... 20 kr. 
b) für jeden solgenden 10 kr. 
2) Für die erste ausführliche “ urbn eines iruidishen 
Krankheits-Falls .. . .1f1.50kr. 
3) Fuͤr weitere schriftliche Ktanken-Verichte .. «-24kr. 
4) Fuͤr Einlegung eines Eiterbands samt dem Verband bis zum 
Fluß .. .2 bis 5 fl. 
5) Für die beschraͤnkte Anwentung des hiühenden Lisens, fuͤr die 
Anwendung des Brenn-Cylinders (moxa), so wie fuͤr Atiwendung 
von Aezmitteln in wichtigen Faͤllan. . . I1sl. 30fkr. bis 2fl. 
6) Fuͤr die Eroͤffnung einer — namentlich der Schlaf-Puls- 
Adern .... . 2fl. 
7) Fuͤr die erste Behandlung eines von einem tollen ober der With
        <pb n="482" />
        472 
verdaͤchtigen Thiere gebissenen Menschen zur Zerstoͤrung des Wuth- 
Giftes und den ersten Verband. . . 21l. 42 kr. 
8) Fuͤr jeden Verband eines bedeutend großen, faulen, krebsigen, an- 
steckenden und hiedurch gefaͤhrlicheu Geschwürs 36kr. 
bei langer Dauer wöchentlich. 2 fl 32 kr. bis 3 fl. 
9) Für die Behandlung größerer Verletzungen der weichen Theile, 
durch Feuer, Schießgewehr, scharfe oder stumpfe Körper und der- 
gleichen, 
a)für den ersten Verbandd 3 bis 5 fl. 
b) für die ersten weiteren Berbände (Erfter Abschnitt . 5) .. 20 kr. 
10) Fuͤr die Ausrottung kleiner leicht zu operirender Balg-Geschwöälste, 
Ueberbeine und anderer Gewächse. SE bis a st. 
11) Für die Herausnahme eines eingesprengten Metall= oder anderen 
Splitters aus der Hornhaut im Auge, je nach der verschiedenen. 
Schwierigkeitt. .. bis 2 fl. 
12) Für die Ausrottung eines Polypen aus dem Ohr je nach der Tiefe 
seines Siges p2 bis äft. 
15) Für die Ausrottung eines einfachen Nase- T ohne besondere 
Schwierigkeien .2 bis fl. 
14) Für die Operation einer einfachen Hasenschartt . fl. 
15) Fuͤr Ausrottung einer Mandel 6 bis 9 fl. 
16) Für die Lösung des Zungenbandes fl. 
17) Für die Operation der Fröschleins-Geschwulst (renalo) oder Aus- 
schneidung eines Steins aus den Speichelgingeen 3 bis 5 fl. 
18) Für die Entfernung fremder Körper aus dem Schlund durch Aus- 
ziehen oder Hinabstoßen... u uP bis fl. 
19) Für den Bauchstich, 
a) das erste Mal.. 4AAstl- 
h) bei Wiederholungen .. vF l-. 
20) Für die Ab= und Unterbindung eines Nobelbruchs fl. 
21) Für die Anwendung des Katheters,
        <pb n="483" />
        473 
2) bei dem mänmlichen Geschlechr, 
aa das erste Mal fl. 0 kr. 
4b) für jede folgendd 45 kr. 
) bei dem weiblichen Geschlecht, 
4#) das erste MWal zzer. bis r fl. 
bb) im Falle der Wiederhollng 50 kr. 
22) Für die Einbringung einer Kerze (Bougie) in die Harn- 
roͤhr... ... ... .. . . 3o0kr. bis I fl. 
Anmerkung. Wo vorstehende Berrichtungen (21 und 22) Wochen lang wiederholt werden muͤs- 
sen, und mit keiner besonderen Schwierigkeit verbunden siud, findet nach Unsiaͤnden 
noch ein weiterer verhaͤltnißmaͤßiger Abzug Statt. 
23) Fuͤr die palliative Behandlung des Wasserbruchs durch Anzaͤpfung 5 fl. 
bei haͤufiger Wiederholung je. 2fl. 
*) Für die Zuruͤckbringung eines Scheide-Vorfalls. . . 1 bis 2fl. 
5) Fuͤr die Beibringung eines Mutterkraͤnzchens in leichten Faͤllen, 
wo sie auch durch eine Hebamme geschehen kann 40 kr. bis II fl. 
26) Für die Jurückbringung eines vorgefallenen eingeblemmten Mastdarms 5 fl. 
27) Für schwierige Ansziehung fremder Körper aus dem Mastdarm, 
2 
2 
der Scheide, oder der Harnröhrererr 1 bis Gfl. 
28) Für Trennung und Heilung zusammengewachsener oder verkrümm- 
ter Finger oder Zehen, je für eine 5 fl. 
29) Für die Abnahme eines jeden Fingers und gehen oder seiner Glee, 
der im Zusammenhang des Knochens oder aus dem Gelenk 3 bis 5 fl. 
50) Für die Einrichtung eines Bruchs des Schenkelbeinhalses. 9 fl. 
31) Für die Einrichtung des Bruchs der Beckenknochen 5 fl. 50 kr. 
52) Für die Einrichtung der Verschiebung eines oder mehrerer Knochen 
der Wirbelsäuslsee .. 5 bis 11 fl. 
53) Für die Einrichtung der Verrenkung des Oberarms aus dem Ach- 
selgelenk in schweren Faͤllen, wenn sie nach Umstaͤnden mittelst 
Maschiue geschehen muß oder Vorbereitungs-Mittel fordert .. 12fl.
        <pb n="484" />
        474 
54) Für die Einrichtung der vollkommenen Verrenkung des Unterschen- 
kels aus dem Kniegelenk nach hinten . .. 12fl. 
55) Fuͤr die Einrichtuug der Verrenkung des Schenkelkopfe 12 fl bis 16 fl. 30 kr. 
56) Fr die Behandlung einer mit einem Knochenbruch verbundenen 
Berrenkung: die Belohnung für die Behandlung einer einfachen 
Verrenkung (B. II. 52—35 I. 21—27) mit einem Zusatze, wel- 
cher der Hälfte der Tare für die Eimichtung des Bruchs gleich 
kommen kaun. *r1' 6 
57) Für die Behandlung von Beinbrüchen und Verrenkungen, welche 
durch Knochensplitter, die weggenommen werden müssen, durch Zer- 
reißung grösierer Blutgesässe, durch Wunden der weichen Theile, 
durch Quetschungen und dergleichen so bedeutend verwickelt sind, 
daß hieraus eine besondere Gefahr für die Erhaltung des Gliedes 
erwächst, die Belohnung für die Behandlung einfacher Knochen- 
brüche und Verrenkungen (B. II. 50—35 III. 16—27) mit einem 
Zusatze, welcher der Tare für die Behandlung größerer Verletzun= 
gen gleichkommt. 
Anmerkung. Für die Nachbehandlung vorbemerkter Beiubrüche und Verrenkungen (Nr. 30 bis 
57) gebühren wöchentlich 1 fl. 40 kr. bis 2 fl. 
53) Für Brennen und Plombiren je eines Zahss fl. 
Aumerkung. Andere Zahn-Operationen, als Durchfeilen und Abfeilen von Zähnen, Anbohren 
derselben und dergleichen werden analog bezahlt. 
59) Für Aderlassen an gefährlichen Stelen P5P0 bis 0 kr. 
½0) Reise-Entschädigung, 
o) Taggeld auf einen Tag ....... 48 kr. 
b) Ersaßtz der Zehrung und Reisekosten. 
Anmerkung. Gegenüber von öffentlichen Cassen darf ein Wundarzt zweiter Abtheilung hiefür 
anrechnen: 
als Ersatz der Zehrung auf einen Tag Afl. 
als Ersatz des Reise-Aufwandes bei einer metr * zwei Stunden betragenden 
Entfernung den Belauf des Roßlohns, der Fütterung, der Stallmiethe und des 
Stall-Trinkgelds auf ein Pferd, bei geringerer Entfernung nichts.
        <pb n="485" />
        45 
il. Verrichtungen, welche auch in der Befugniß der Wundärzte dritter 
Abtheilung liegen. 
1) Für Kranken-Besuche, 
a) im Allgemeine 
b) in Epidemie" und andern FrankheitsFüllen, welche 6 4 zur 
unmittelbaren Fürsorge des Staats eignen, 
aa) wenn einzelne Besuche aus Auftrag des die Behandlung 
der Krankheit leitenden Arztes in dessen Abwesenheit ge- 
macht werden, 
a) bei einem einzigen zu beschenden Kranken. 
) bei zwei bis sieben 
7) bei mehreren für jeden Kranken 
bb) fuͤr eine Begleitung des Arztes bei seinen Besuchen, je 
nachdem ein halber oder ein ganzer Tag dazu erforder- 
lich ist. .. · ..1..) 
2) Fuͤr die durch Umstaͤnde gebotene bestaͤudige Anwesenheit bei einem 
chirurgischen Kranken, nach Verschiedenheit der Bemuͤhung auf 24 
Stunden bei Tag und Nacht .. . 1 bis 
5) Für die ersie ausführliche schriftliche vaielina eines irurgischen 
Krankheits-Falls .. 
4) Fuͤr weitere schriftliche K ranken.Vericht, 
a) un Allgemeinen 
b) in Cpidemie= und andern Krauthetts- Filen, wilche der un- 
mittelbaren Fürsorge des Staats unterliegen, an den die Be- 
handlung der Krankheit leitenden Arzt . 
5)FurdasSeHenecnerFontauellcaufngcndeme Art bio zum 
Fluß 
6) Für die Behendlung eines aroßen, eber richt cefaͤhrlichen Ce-⅝ 
schwürs, wöchentlich überhauunt .fl. 40 kr. bis 
7) Für die Behandlung eines einfachen Gesthwäré, das einen ganz 
einfachen Verband ersordert, bei täglichem Verbande wochentlich 
5 
oder 
1 fl. 
8 kr. 
8 kr. 
15 kr. 
2kr. 
50 kr. 
50 kr. 
12 kr. 
6 kr. 
50 kr. 
2“ kr.
        <pb n="486" />
        476 
8) Fuͤr die Behandlung eines ordberen Furunkels oder Abecesses im 
Ganzen .1 fl. 
9) Für die Behandlung lichterer Wunden, uetschungen und Ver- 
brennungen, 
a) auf den ersten Guug 
b) für jeden weiteren . . . 
10) Fuͤr die Entfernung eines fremden Khrpers a aus dem ohr 1 bis 2 fl. 
11) Deßgleichen aus der Nase .J1 bis 5 fl. 
12) Für Scarifikationen, namentlich der Manden, Einschneidungen der 
Zunge, des Hodensacks, auch für Oeffnung von Hals-Abocessen fl. bis 2ffl. 
15) Für das unblutige Verfahren zur Zurückbringung eingeblemmter 
Brüche (laxis) . . 2ff 30okr. bis 5 fl. 
15) Für die Einrichtung eines Nasen= Brust oder Rippen-Beinbruchs 2 fl. 
15) Für die Einrichtung des Bruchs der unteren Kinnlade oder des 
Schlüsselbeis ... .-....!«btö.)si 
16) Fuͤr die Einrichtung der Zerreissung der Achilles- Sehne, des drei- 
eckigen Bandes der Kniescheibe, des Bruchs des Fersenbeins 5 bis fl. 
17) Für die Einrichtung des Bruchs eines Mittelhand= oder Mittelfuf- 
Knochens, der Finger und Zehen . ..1b162fl. 
18) Fuͤr die Einrichtung eines Bruchs des Oberarm— -H nocheno oder bei- 
der Vorderarm-Knochen .. 6 bis y fl. 
19) Für die Einrichtung eines Bruchs des Oberschenkels ober beider Un- 
terschenkel-Knochen fl. 
20) Für die Einrichtung des Pruchs der Speichen, Ellenbogen- Röre, 
des Wadenbeins oder des Schienbeins allein . Zfl. 
21) Fuͤr die Einrichtung der Verrenkung der unteren Kinnlade, auf ei- 
ner oder beiden Seiien # bis fl. 
22) Für die Einrichtung der Verrenkung des Oberarms aus dem o 
selgelenk in leichten Fällen, 
o)wonn die Verrenkung habituell ist, für jedesmal Asl. 
b) wenn sie es nicht isi . 
30 kr. 
24 kr. 
10 kr. 
42 kr. 
4 kr. 
20 kr.
        <pb n="487" />
        477 
25) Für die vollkommene Einrichtung der Auerenkung der. Wehen des 
Vorderarms aus dem Ellenbogen-Gelenke 6fl. 
24) Für die Einrichtung der Verrenkung der niescheibe 50 Pr. bis 2 fl. 
25) Für die Einrichtung der vollkommenen Verrenkung der Hand, so 
wie vollkommen verschobener Knochen der Hand= und Fuß-Wur- 
zel 3 bis fl. 
26) Fuͤr die ei der vollkommenen. r des Unter- 
Fußzße 6b bis 10 fl. 
27) Für die Einrichtung ei einer r, unvollkommenen. eines Kno- 
chen ..2 bis 5 fl. 
Anmerkung: Für die „ Mochbehanolung vorstehender Heinbrüche und' Verrenkungen (Nro. 14 bis 
27) gilt die gleiche Bestimmung wie oben (B. II. 37. Anmerkung.) 
28) Für das Ausziehen eines Zahns.. l5 bis 20 kr. 
29) Für Aderlassen an gewöhnlichen Orten Iozkr. 
30) Für Einsprihungen in die Ohren, die Nase und ben bie 
a) im Allgemeinen je auf einen Gang . .. . l12kr. 
b) fuͤr eine Hals-Einspritzung in Epidemie- und den hinsi chtich 
der Staats-Fürsorge denselben gleichgestellten Krankheits-Fällen, 
so weit die Kosten auf öffentliche Cassen fallen, samt Zugehörde kr. 
31) Für eine Einspritzung in die Muteerscheie bei Ktankheiten der 
weiblichen Geschlechtstheile 106 bis 25 kr. 
Anmerkung: Bei häufigen Wiederholungen komne. ein Driccheil in Abzug. 
52) Für das Sehen eines Klystirs, 
a) im Allgemeinen . . . 16kr. 
Anmerkung: Häufige Wiederholungen becgründen den Abzug eines Diittheils 
b) in Epidemie- und den denselben hinsichtlich der Staats-Fuͤrsorge 
gleichgestellten Krankheits-Fällen, so weit öffentliche Cassen die 
Bezahlung übernehmen, mit Einschuß der Lieferung der ge- 
wöhnlichen Kräuter . ..-15kr." 
33) Fuͤr das Setzen und Verbinden von Sedeebas, aöchentlich Jfl. 
30) Für das Sehßen eines Blasenpflasters, so wie für den jedesmaligen 
Verband, · «
        <pb n="488" />
        478 
a) im Allgemeinnn „ 1o kr. 
b) bei ansteckenden Krankheiten .. 1|# kr. 
T) in Epidemie= und den gleich denselben der unmittelbaren Staate- 
Fuͤrsorge unterliegenden Krankheits-Faͤllen, in so ferne oͤffent- 
liche Cassen fuͤr die Kosten einzutreten haben, im Ganzen samt 
Ausheilung bei einer einzigen Blase .. ... . 4GB5kr. 
bei zwei . .. 1 fl. 
55) Für das Auflegen cincs Senftaige 
a) im Allgemeinen .. .. . llOkr. 
Aumerkung: Werden bei demselben Veluch noch mehrere Serfpslaster zuzleich aufgelegt, so ist 
für jedes weitere je nur s kr. zu rechnen. 
b) in Epidemie= und anderen zur unmittelbaren Staats-Fürsorge 
geeigneten Krankheits-Fällen, gegenüber von offentlchen Lasen 
samt Zugehordde . ..6kk. 
36) Fuͤr das Setzen von Blutegeln, 
a) im Allgemeinen 
bis zu 6 Stücken, je nach dem Zeit-Aufwand . 18 bis 36kr. 
auf jeden weiteren REmrö. 
b) in Epidemie= und den venselben hinsi chilich der Staats / Fuͤrserge 
gleichgestellten Krankheits-Fällen, so weit die Bezahlung öffent- 
liche Cassen trifft, nebst Anschaffung des Blutegels, je auf einen 
zur Winterzeit ikr. 
zu Sommerziiiiiiiii . 6 kr. 
37) Für Schröpfen, 
a) bis zu 6 Köpfen Zokk 
b)fur1edenwecteren.Kppf.. Ekr. 
38) Für die Heilung des Erbgrinds mit Pechpflaster auf jeden SEnng .lIokr. 
59) Für eine mineralische Räucherung in Epidemie= und andern der 
unmittelbaren Staats-Fürsorge unterworfenen Krankheits- Fällen, 
einschließlich der Anschaffung des Materias 2 bis Kir. 
50) Reise-Entschädigung:
        <pb n="489" />
        479 
a) Taggeld auf einen Tag . .. ..«-.., 
b) Ersatz der Zehrung und Neise-Kosten. 
Anmerkung: Gegenüber von böffentlichen Cassen gilt hiebei das Gleiche, wie bei den Wundärzten 
zweirer Abtheilung (B. II. Nro. 40.) 
In Epidemie= und andern Krankheits-Fällen, für deren Behandlung eine 
unmittelbare Fürsorge des Staato eintritr, ist, so weit es sich nicht 
von einer Reise zu einer in die Befugnisse der Wundärzte höherer 
Abtheilungen fallenden Verrichtung handelt, statt der sonst im Ver- 
bältniß des Zeit-Aufwandes zuläßigen Anrechnung von Taggeld und 
Zehrungs-Ersah ein tägliches Aversum von 50 kr. für Beides auf 
jede Stunde Entfernung (Hin= und Her-Reise nur einfach gerechnet) 
in Ansat zu bringen. 
50 kr. 
C) Hebärzte. 
1) Für den vollständigen gründlichen Unterricht von wenigstens sechs 
Wochen, 
a) einer einzelnen Hebame 
b) mehrerer Hebammen zugleich 
von jeder 15 fl. 
Anmerkung. Jedoch darf der Penag Eines Lebrkurses die Srrmme von 50 fl. nicht überschreiten. 
2) Für die Untersuchung einer Frauens-Person in Beziehung auf 
Schwangerschaft, vorgegangene Geburt, Krankheiten der Geschlechts- 
theile u. dgl. mit Inbegriff des darüber zu erstattenden Berichts 2 fl. 
5) Für geforderte Anwohnung bei einer natürlichen Geburt ohne 
Hülfeleistung, je nachdem sie kurz oder aber Tag und Nacht dauert 2 bis 5 fl. 
Aumerkung. Uebernimmt der Geburksbelser auf ausdröckliches Verlangen auch die cinfache Hülfe- 
leistung bei der Geburt statt der Hebamme; so geböhrt ihm das Doppelte dieses 
Ausatzes. 
4) Fuͤr kuͤnstliche Beendigung der Steiß- und Gus . Seburten- ebne 
Anwendung der Zange . .. .. . bssfl 
6) Fuͤr eine Wendung, einschließlich ter eiwaigen einfachen Halfle- 
stung bei der nachfolgenden Embindung, 
. 22 fl.
        <pb n="490" />
        480 
a) wenn dieselbe durch das Zusämmentreffen besonders ungünsti- 
ger Lage des Kindes mit anderen die Operation erschwerenden 
Umständen, starker Zusammenziehung der Gebärmutter, gänz- 
lichem Abflusse des Feuchwassert u. dgl sehr schwierig und 
anstrengend ist . . . .. . ..10b1618f( 
b)mgewdhnlcchensällen.... ....Sfl 
Anmerkung. Fuͤr die Wendung beider Zwillinge bar! der Geburiehelfer die Haͤlfte mehr als fuͤr 
eine einfache Wendung zu fordern. 
6) Fuͤr eine unvermeidlich mit Zerstuͤckelung des Kindes (Embriulcie) 
verbundene Wendungs-Operation.. 186 bis 27 fl. 
7) Für die Zangen-Entbindung, 
a)für eine leichtere .fl. 
b)) für eine schwere bei hoͤherem Stande des —8 oder särkerer 
Einkeilung desselben . . . 1 bis 16fl. 
8) Fuͤr eine Zangen-Entbindung, wenn si e. zugleich die Anbohrung des 
Kopfes (lPersoralion) unumgaͤnglich erfordert. . . . 15 bis 18fl. 
9) Für Eroͤffnung des verwachsenen Muttermunds durch den Schuitt 
zu Vollendung einer Gebutt 6 bis 1| fl. 
10) Für die Enrfernung der eingesackten oder start angewachsenen Nach- 
geburt, je nach der Schwierigkeit .. bis 8 fl. 
11) Für die Hülfe bei Gefahr drohender Vlurung im Fall einer natuͤr- 
lichen Geburt, wobei der Geburtshelfer sich lange bei der Patien- 
tin verweilen muß, einschließlich der etwaigen Wegnahme der nicht 
angewachsenen Nachgeburt und ähnlicher Verrichtungen 4 bis 3 fl. 
12) Für beschwerliche, lange dauernde. Vierbunge-Versüch an ei- 
nem neugebornen Kine 2 bis fl. 
Anmerkung. Wenn außer den oben unter 6 und 8 schou] taxirten verwickelten Geburtsfaͤllen das 
Zusammentreffen noch anderer Complicationen die Vornahme verschiedener der oben 
aufgeführten Hülfeleistungen oder Operationen fordert, so darf nur die Tare derje- 
nigen, die am höchsten tarirt ist, ganz, die der übrigen aber bkos zur Hälfte, und 
zwar im äußersten Falle bis auf einen Gesamtbetrag von 25 fl. angerechnet werden.
        <pb n="491" />
        481 
13) Reise-Entschädigung, 
gleich einem Wundarzt erster Abtheilung (B. I. 72). 
D) Hebammen. 
1) Für die Untersuchung einer der Schwangerschaft oder der Geburt 
eines Kindes verdächtigen Persoon .. . . fl. 
2) Fuͤr außerordentliche Berufung zu einer VBerathung. .. .»12kk· 
3) Fuͤr den Beistand bei einer Geburt und die gewoͤhnliche Vesorgung 
der Mutter und des Kindes in den ersten Wochen nach der Ent- 
bindung, 
#a) in leichteren Fällen .3 bis 2 fl. 
b) in schwereren, wenn angere Zeit mit der Gebaͤrenden zuge- 
bracht wurde 2 bis 5 fl. 
) Für eine Nachtwache bei einer Entbundenen 50 kr. 
5) Reise-Entschädigung bei der Einberufung zu der * ta= 
tion, für alles und alles 118 kr. 
Anmerkung. Bei einzelnen chirurgischen Verrihtuugen, wecche in der Velugniß der Hebamme 
liegen, hat sie, so weit solche nicht schon in der Tar-Bestimmung unter 3 begriffen 
sind, wie ein Wundarzt zu rechnen. 
E) Höhere Thierärzte. 
1) Für die Oefsnung eines todten Thiers mit der in gerichtlichen Fäl- 
len ersorderlichen Grümlichkeit nebst schriftlichem Gutachten fl. 36 kr. 
2) Für die Besichtigung und Untersuchung eines todten * unter 
gleicher Voraussehung fl. 12 kr. 
3) Für dieselbe Verrichtung an lebenden austhieren, in derselben 
Voraussetzung, 
a) das erstemal. .1fl. 
b) bei Wiederholungen -—..., 30 kr. 
4) Für Besuche eines kranken abiers # im Allgemeinen: 
a) für den eren 22 kr. 
hp) für jeden folgenden ...·... »k, 
Anmerkung: Bei länger daueruden Alanlheilen wochentlich ) n 12 kr.
        <pb n="492" />
        482 
5) Fuͤr die Besorgung aller kranken Thiere eines oder mehrerer Orte 
in Epizootie-Fällen auf einen ganzen Tag Ciuschleßlich des Tag- 
gelds bei Reisen ·., ....i2fc. 
6) Fuͤr einen Bericht, 
a) im Allgemeinen für einen ausführlichen 4 6 kr. 
hp) für einen Seuchbericht an das Oberamt. . 1 kr. 
7) Für Ziehen eines Haarseils, Lebersteen, nach Vershiedenhei der 
Stelle und des Umfangs 2 bis 68 kr. 
8) Für die spätere Behandlung desselben, #% wie fir ru je- 
des einfachen Geschwürs, wochentlic . 536 bis 8 kr. 
9) Für die Behandlung größerer Verlehungen durch Riß, Schnitt, 
Stich oder Schuß, je nach Beschaffenheit der erforderlichen Be- 
muͤhung, 
a) auf den ersten Gang . 4788 kr.. bis 1 fl. 12 kr. 
1.) auf jeden nachherigen zu Veserong der Verlhung erforderli- 
chen Gang 1kr. 
10) Für Anwendung des wuiern eit- je nach Etelle und Um- 
fang . ..- «.-.-18kr—btslsi-12kr. 
11) Für Aderlassen 1gzr 
12) Für das Einbringen eines Klystirs .. ........1.-·)k·r. 
AnmerkungVubaungcnWiedckbolungen.··............8kk. 
15) Reise-Entschädigung: » 
gleich dem Wundarzt ersier Abtheilung (B. I. 72.) 
C) Ordens= Verleihung. 
Seine Königliche Majestät haben unter dem 21. d. M. dem Obersten des 
General-Quartiermeisterstabs, v. Miller, das Commenthur-Kreuz des Militär-Ver- 
dienst-Ordens verliehen.
        <pb n="493" />
        483 
) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge allerhöchster Entschließung vom 
30. August den biöher als Geschäftsträger in London angestellren Kammerherrn und 
Geheimen-Legationsrath, Grafen v. Mandelsloh, zu Allerhöchst Shrem anferordent- 
lichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am K. Großbritannischen Hofe zu er- 
nennen, 
vermöge höchster Entschließung vom 18. v. M. den Rewvierförster Hummel zu 
Schlierbach, Forsts Kirchheim, seinem Ansuchen gemäß, wegen Alters und Kränklich= 
keit in den Penstonsstand zu verseßen, und 
durch höchste Entschließung vom 20. v. M. die erledigte evangelische Pfarrei 
Simmozheim, Dekanato Calw, dem Pfarrer Hochstetter zu Königsbronn, Dekanats 
Heidenheim, wie auch 
die erledigte katholische Pfarrei Goppertsweiler, Dekanats Tettnang, dem Pfarr- 
Verweser Rathsam in Apfelbach, Dekanats Mergentheim, zu übertragen, 
der Bitte des Pfarrers Brauchle zu Zwiefalten gemäß, denselben auf die erle- 
digte St. Leonhards-Caplanei zu Gmünd zu versehen, 
den katholischen Pfarrer Henle zu Alrdorf, Dekanats Ravensburg, seinem Ansu- 
chen gemäß, wegen Kränklichkeit in den Ruhestand zu versetzen, und 
den Professoren. Haug und Degen an der Real= und Gewerbe-Schule zu Stutt- 
gart statt ihres bisherigen Ranges auf der achten Rangstufe den Dienst-Rang auf der 
siebenten Stufe gnädigst zu verleihen geruht. 
Sodann haben Höchstdieselben vermöge höchster Entschließung vom 21. v. M. 
das erledigte Cameralamt Leonberg dem bisherigen Kanzlei-Direktor Grundler bei 
der Finanz-Kammer in Reutlingen gnädigst übertragen, und 
vermöge höchster Entschliefung vom 25. v. M. den Sekretär Keller von der 
Finanz-Kammer in Ellwangen, seinem Ansuchen gemäß, als Registrator zum Steuer= 
Collegium in Stuttgart versetzt, auch 
6
        <pb n="494" />
        484 
durch hoͤchste Entschließung vom 27. v. M. die erledigte Pfarrei Wimsheim, De- 
kanats Leonberg, dem zweiten Praͤzeptor an der lateinischen Schule zu Urach, Lup- 
pold, gnaͤdigst uͤbertragen. 
II. Verfügungen der Departemente. 
A) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betreffend die medicinisch-polizeilichen Maßregeln bei den der unmittelbaren Fürsorge 
des Staats unterliegeuden Krankheiten. 
Die bisherigen allgemeinen Bestimmungen über die medicinisch-polizeilichen 
Maßregeln bei denjenigen Krankheiten der Menschen und Hausthiere, 
bei welchen die unmittelbare Fürsorge des Staars einzutreten hat, sind 
theils so zerstreut, theils durch den Lauf der Zeit solchen Veränderungen unterlegen, 
daß eine Zusammenstellung und Ergänzung derselben für nöthig erachtet worden ist. 
Es wird daher unter Hinweisung auf dieselben Folgendes zur allgemeinen Nach- 
achtung bekannt gemacht: 
Erster Abschnitt. 
Von der unmittelbaren Fürsorge des Staats bei Gesundheits- 
Störungen überhaupt. 
K. 1. 
Die besondere und unmittelbare Fürsorge des Staats bei Gesundheits-Störungen 
unter Menschen mit der Wirkung einer Theilnahme der Staats-Casse an dem da- 
mit verbundenen Aufwande setzt voraus, daß entweder 
1) Einzelne von einer das Leben der andern Menschen unmittelbar gefährdenden 
Krankheit befallen oder bedroht sepen (ansteckende sehr gefährliche Krankheiten 
und Verlehungen durch ein der Wuth verdächtiges Thier), oder daß
        <pb n="495" />
        485 
2) in einem Orte mehrere Personen gleichzeitig oder in kurzer Aufeinander-Folge 
von einer solchen Krankheit ergriffen werden, deren Bedentung, längere Dauer 
oder weite Ausbreitung in den Familien eine Störung des täglichen Erwerbs, 
einen größeren Bedarf der ärztlichen und arzneilichen Hülfe, und sonach das 
Bedürfniß einer Unterstühung der Unbemittelten, so wie einer Erleichterung der 
Gemeinde-Casse in ihren hieraus erwachsenden Leistungen mit sich führt (Epide- 
mien und epidemieartige Krankheiten überhaupt). 
K. 2. 
Zu der gleichen Fürsorge bei Hausthieren wird erfordert, daß in einem Orte 
unter denselben eine allgemeine, besonders eine ansteckende Krankheit ausgebrochen sey 
(Epizootieen). 
. 3. 
Ueber die wirkliche Begruͤndung der gedachten Fuͤrsorge durch obige Voraus- 
sebungen (§§. 1 u. 2) hat in jedem einzelnen Falle sogleich mit dem Beginn der 
Behandlung der Kranken das Medicinal-Collegium zu erbennen. Ohne 
Einhaltung dieser Form nimmt die Staats-Casse an den Kosten gedachter Behandlung 
keinen Theil. 
**n½sdgd 
Die Familien-Väter, die ausübenden Aerzte, Wundärzte, Geburtshelfer und Heb- 
ammen, die Schullehrer und die Aufseher öffentlicher Anstalten sind zu dem Ende 
schuldig, sobald ihnen eine Verlehung durch ein der Wuth verdächtiges Thier, der 
Ausbruch von Menschen-Pocken, die Behaftung mit bösartigen durch den Milzbrand 
der Hausthiere verursachten Beulen und dergleichen bekannt wird, oder wenn ste er- 
fahren, daß in kurzer Zeit mehrere Personen von einer und ebenderselben, mit bedenk- 
lichen Zufällen verknüpften Krankheit ergriffen worden seyen, dem gemeinschaftlichen 
Amt (Orts-Pfarrer und ersten weltlichen Orts-Vorsteher) die Anzeige hievon zu 
machen. · — 
Die gleiche Verpflichtung zur Anzeige bei dem Orts-Vorstand liegt dem 
a4trztlichen Personal überhaupt, besonders aber den Thierärzten, so wie den Eigenthü- 
mern und Hütern der betresfenden Hausthiere ob, wenn sie Kenntniß davon erhalten,
        <pb n="496" />
        486 
daß unter dem Rindvieh, den Schafen u. s. w. eine gefährliche Seuche sich gezeigt 
habe. ·- 
S.5. 
Das gemeinschaftliche Amt, beziehungsweise der Orts-Vorstand (§. 4) hat, wenn 
ihm durch eine solche Anzeige oder durch eigene Wahrnehmung die Kunde davon zu- 
kommt, auf der Stelle einen Bericht darüber an das vorgesehzte Oberamt zu 
erstatten, und in solchem, so weit es möglich ist, alsbald das Nähere über die Ent- 
siehung der Krankheit, über das Alter und Geschlecht, desgleichen die Zahl der Er- 
krankten und der etwa bereits Gestorbenen, so wie über die Haupt-Zufälle des Er- 
krankens anzugeben, auch bei Menschen-Krankheiten zu bemerken, ob mehrere arme 
Familien ergrifsen seyen, und ob und welche ärztliche Hülfe dieselben bereits nachgesucht 
haben. 
6. 
Auf einen solchen Bericht hin hat das Oberamr, in so ferne von einer Gesund= 
heits-Stdrung unter Menschen die Rede ist (§. 1), unverweilt mit dem Ober- 
amtoarzte Rücksprache darüber zu nehmen, ob er entweder sogleich oder auf den 
Grund weiter einzuziehender Verichte eine persönliche Untersuchung an Ort 
und Stelle für nöthig halte, oder ob etwa Anordnungen von Haus aus bis 
auf weiteres noch genügen dürften. 
Im lebteren Fall ist der Oberamtsarzt zu Verfassung einer Instrubtion für 
die diätetische Behandlung der Krankheit, welche dem gemeinschaftlichen Amte zur 
Bekanntmachung und Auöführung unter etwaiger Beiziehung der im Orte befindlichen 
Wundärzte zuzufertigen wäre, im ersten Falle aber zu ungescumter Vornahme der 
persdulichen Untersuchung zu veranlassen. 
Findet der Oberamtsarzt bei lehrerer, daß einfachere allgemeine Vorschriften und 
eine etwaige Belehrung der im Orte anwesenden Wundärzte nicht aubreichen, vielmehr 
die Bedingungen zum Eintritt der unmittelbaren Staats-Fürsorge für die Behandlung 
der Krankheit vorhanden seypen, so hat er schleunigen Bericht hierüber an das Ober- 
amt zu erstatten, und unter dessen Mitwirkung vorldusig nach seinem besten 
Wissen und Gewissen sowohl die ärztliche Behandlung der Kranken als die geeig-
        <pb n="497" />
        487 
neten polizeilichen Maßregeln einzuleiten. Der Vericht des Oberchts#tkarzkes ist unter 
Bemerzkung dessen, was einstweilen verfügt worden, desgleichen untet Auführung der 
Einwohnerzahl des Orrs, wo die Krankheit vorkom###t, und der Entfernung desselben 
vom Sibe des Oberamts= und beziehungsweise des Untsramts-Axztes, so tvie von dem 
Wohnorte des in Ermanglung eines Orts-Chirurgen etwa zu verwendenden benachbar- 
ten Wundarztes ohne Verzug dem Medicinal-Collegium vorzulegen. 
K. 7. 
Handelt es sich von einer Seuche unter den Hausthieren (F. 2), so hat das 
Oberamt, wenn ein wissenschaftlich gebildeter Thierarzt in dem Bezirke an- 
gestellt ist, durch diesen, außerdem aber unrer der näheren Anleitung des Oberamts- 
Arztes durch irgend einen nach erstandener Prüfung zur Praxis legitimirten Thierarzt 
(Ministerial-Verfügung vom 7. Januar 1830, Reg.Bl. S. 25 f.) die erforderliche 
nähere Untersuchung an Ort und Seelle sogleich vornehmen zu lassen, und das Er- 
gebniß, wenn die Krankheit nach seinem Dafürhalten wirblich zur unmittelbaren Staats- 
Fürsorge geeignet ist, unter einstweiliger Vorkehrung dessen, was für dringend 
erachtet wird, schleunig an das Medicinal-Collegium zu berichten. 
B#. 
Das Medicinal-Collegium bestimmt sofort, ob die unmittelbare Fürforge 
des Staats für die Behandlung der Krankheit wirklich begründet sey (§F. 3), und er- 
läßt hienach die geeigneten Weisungen an das Oberamt. 
. 5. 
Für den Zweck der fortdauernden obersten Leitung jener Fürforge hat das Ober- 
amt je nach den Umständen alle acht Tage bis drei Wochen den von dem Arzte, der 
die Behandlung der Krankheit leitet (unten &amp;#. 17, 19, 20 und 29), zu erstattenden 
Fortgangs-Bericht an das Medicinal-Collegium einzusenden, und der weiteren 
Anordnungen des Legteren sich gu gewartigen. 
g. 10. 
Ist die Krankheit ganz oder so weit beendigt, daß nur etwa noch an Nachkrank- 
beiten Leidende übrig sind, oder hat sich der Charakter und die Intensität einer herr- 
schenden Krankheit so sehr geändert, oder ist die Zahl der Kranken so gering gewor-
        <pb n="498" />
        488 
den, daß die Nothwendigkeit gesundheits-polizeilicher Maßregeln oder das Beduͤrfniß 
einer Unterstuͤtzung von Seite des Staates hinwegfallen, so hoͤrt die unmittelbare 
Staats-Fuͤrsorge wieder auf, und der uͤbersichtliche End-Bericht des Arztes, der 
die Behandlung der Krankheit leitete (F. 9), ist unter Anschluß der Kosten-Rechnun- 
gen (K. 40, ff. u. 48 f.) unverweilt dem Medicinal-Collegium zur endlichen Verfuͤ- 
gung vorzulegen. 
11. 
Der Kreis-Regierung ist gleichzeitig mit dem ersten Berichte an das Medici- 
nal-Collegium von dem Inhalt des Lebhteren, besonders von den vorläufig getroffenen 
polizeilichen Anordnungen kurze Anzeige zu machen, um diese, wenn sie es für nöthig 
erachten sollte, unter Benachrichtigung des Medicinal-Collegiums vorläufig ergänzen zu 
können; auch hat das Medicinal-Collegium Sorge dafür zu tragen, daß die Kreis- 
Regierung von dem Verlauf der Krankheit und den wesentlichsten dießfallsigen Verfügun- 
gen, besonders so weit sie polizeiliche Maßregeln betrefsen, in Kenntniß gesetzt werde. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den Obliegenbeiten des für die Behandlung der Krankbeit von Staatswegen 
in Anspruch genommenen ärgtlichen Personalé. 
a)Bei Menschen-Krankheiten. 
K. 12. 
Bei der ersten Untersuchung, welche der Oberamtoarzt auf die Anzeige 
einer die unmittelbare Staats-Fürsorge in Anspruch nehmenden Krankheit von Men- 
schen an Ort und Stelle vornimmt (F. 6), hat derselbe, wenn er die Umstände zur 
Berichts-Erstattung an das Medicinal-Collegium geeignet findet, mit alleiniger Aus- 
nahme des Falls leichterer epidemischer Krankheiten, sämtliche vorhandene Kranke, 
ohne Unterschied, ob sie ärztliche Hülfe verlangen oder nicht, diejenigen jedoch, welche 
schon von einem Arzte berathen worden sind, nur in so weit, als nicht mündliche oder 
schriftliche Rücksprache mit Letzterem genügenden Aufschluß gewährt, persönlich zu 
besuchen.
        <pb n="499" />
        489 
§S. 13. 
Gehbrt der Ort zum Bezirk eines Unteramtsarztes, so hat er den Unteramtaarzt 
beizuziehen, und über die zu treffenden Einleitungen freundschaftliche Abrede mit ihm 
zu treffen. Sollten sich beide in ihren Ansichten über das Heilverfahren nicht vereini- 
gen können, so ist es zwar bis zu Einlangung einer Entscheidung des Medicinal-Col- 
legiums bei dem, was der Unteramtaarzt etwa bereits eingeleitet hat, zu belassen; der- 
selbe hat jedoch seine Gründe schriftlich auszuführen, und der Oberamtsarzt hat diese 
Ausführung seinem an das Medicinal-Collegium einzusendenden Berichte unter Bei- 
fügung seiner Bemerkungen anzuschließen. 
K. 18. 
Ist die Krankheit außerhalb des Sißes des Ober= oder Unteramtsarztes ausge- 
brochen, und sind Wundärzte niederer Abtheilungen im Orte, denen die Be- 
rathung der Kranken und die Berichts-Erstattung darüber in Abwesenheit des Anztes 
übertragen werden kann, so liegt dem Oberamtsarzt ob, den brauchbarsten derselben, 
oder, wenn mehrere gleich brauchbare vorhanden sind, den einen oder den andern, oder 
je nach den Umständen auch mehrere unter Vorbehalt der Abwechslung schon bei dem 
ersten Besuche (F. 6) mitzunehmen, und dieselben für die vorläufige weitere Behand- 
lung der Kranben, beziehungsweise in Gemeinschaft des Unteramtsarztes zu instruiren. 
In Ermanglung eines brauchbaren Orts-Chirurgen ist ein geeigneter Wundarzt einer 
benachbarten Gemeinde zu dem Ende zu berufen. 
g. 185. 
Der Bericht, den der Oberamtsarzt über die erste Untersuchung an Ort und 
Stelle erstattet, muß eine getreue Beschreibung des Entstehens, der Erscheinungen und 
des Gangs der Krankheit und der gewählten Heil-Methode enthalten; es muß dem- 
selben ein namentliches Verzeichniß der von ihm selbst besuchten, so wie der etwa von 
andern Aerzten bereits berathenen Kranken mit Angabe ihres Alters und des Tags 
ihres Erkrankens, unter Aushebung der gefährlich Kranken und unter übersichtlicher 
Zusammenstellung der Zahl der etwa bereits Gestorbenen, der Genesenen, der noch in 
der Genesung Stehenden und der in der Heilung Befindlichen beigefügt seyn.
        <pb n="500" />
        490 
. 16. 
Wuͤrde das Medicinal-Collegium gegen die Ansicht des Oberamtsarztes die Be- 
dingungen der unmittelbaren Fuͤrsorge des Staats für die Behandlung der Kranken 
nicht vorhanden erkennen, so hat sich der Oberamtsarzt auf die etwa noch nöthi- 
gen allgemeinen Belehrungen, so wie auf die besondere Berathung derjenigen zu be- 
schränken, die seine ärztliche Hülfe nachsuchen; es wäre denn, daß neue Umstände ein- 
trären, die eine nochmalige Berichts-Erstattung an das Medicinal-Collegium begrün- 
deten. In seinem Jahrsberichte hat übrigens der Oberamtsarzt die über eine 
solche Krankheit ihm zugekommenen Notizen nichts desto weniger sorgfältig zu be- 
nüßen, damit der Zweck, über den Gang der allgemeiner verbreireten Krankheiten eine 
Uebersicht zu erhalten, dennoch so viel möglich erreicht werden möge. 
117. 
Erkennt hingegen das Medicinal-Collegium den Fall zur unmittelbaren Staats- 
Fürsorge geeignet, so ist nach dessen Anweisungen, und, so weit diese nicht Ziel und 
Maas geben, nach eigener gewissenhafter Ueberzeugung nicht nur die Wiederholung 
der Besuche bei den Kranken theils von dem Oberamtaarzt selbst, theils von seinen 
Stellvertretern (§6. 19 und 20) vorzunehmen, sondern auch für die Anwendung der 
nöthigen Heilmittel und den Vollzug der geeigneten polizeilichen Maßregeln Sorge 
von denselben zu tragen. 
18. 
Sind wegen der entschieden oder muthmaßlich ansteckenden Natur der Krankheit 
polizeiliche Anstalten nöthig, oder bönnen sie nöthig werden, so sind die Besuche, so 
weit sie für die Anordnung dieser Maßregeln, so wie für die Controle ihrer Ausfüh- 
rung als nothwendig erscheinen, auf alle Kranbe ohne Unterschied, ob sie ärzrliche 
Hülfe verlangen oder nicht, und je nach Umständen auch auf diejenigen, die von 
andern Aerzten besorgt werden, auszudehnen. Erfordert die Krankheit bloß die ärzt- 
liche Berathung der Kranken, so ist sich auf den Besuch derjenigen zu beschränken, 
welche die Hülfe des von Amts wegen aufgestellten Arztes wünschen. Damit übrigens 
diejenigen Personen, die nicht zu den ganz Armen gehdren, dennoch aber der Unter- 
stützung wesentlich bedürfen, durch die Furcht, die Arzneien und den Wundarzt selbst
        <pb n="501" />
        491 
bezahlen zu müssen, nicht abgehalten werden, die ärztliche Berathung sich zu erbitten, 
ist sich von Zeit zu Zeit zu erkundigen, ob nicht Kranke dieser Art vorhanden seyen, 
und im bejahenden Falle die Einleitung zu treffen, daß ihnen von Seite des Stif- 
tungsraths die Zusicherung, sie unter die Zahlungs-Unfähigen aufzunehmen, ausdrück- 
lich ertheilt, und dadurch das Hinderniß, das der Nachsuchung, der ärztlichen Hülfe 
von ihrer Seite im Wege stand, bei Zeiten beseitigt werde. 
19. 
Liegt der Ort in dem Bezirk eines Unteramtsarztes, so hat der Oberamtaarzt 
die Wiederholung der Besuche in der Regel dem Unteramtaarzt (§. 15) allein zu über- 
lassen. Nur wenn eine Epidemie lange fortdauern, oder besonders bösartig werden, 
oder im Verlaufe der Krankbheit der Oberamtsarzt mit der Heilart des Unteramts- 
arztes nicht einverstanden sepn sollte, hat jener von Zeit zu Zeit, jedesmal mit Vor- 
wissen des Oberamts, gleichfalls an Ort und Stelle sich zu begeben, um die Krank- 
heit auf das Sorgfältigste zu untersuchen und mit dem Unteramtöarzt über die fernere 
Behandlungsart sich zu besprechen. 
. 20. 
In besonderen Fällen bleibt es dem Medicinal-Collegium überlassen, ausnahms- 
weise die Leitung der Behandlung der Krankheit irgend einem andern ausübenden. 
Arzte mit der Verbindlichkeit zu übertragen, die Wiederholung der Kranken-Besuche 
statt des Ober= oder Unreramtsarztes vorzunehmen: 
&amp;. 21. 
Sind die Kranken nicht am Wohasiß des die Behandlung leitenden 
Arztes (686. 17, 19, 20), so hat der Leßtere für die Zeit seiner Abwesenheit dem ei- 
nen oder den mehreren Wundirzten des Orts, beziehungsweise der Nachbarschafr, 
welche schon bei dem ersten Besuche des Oberamtsarztes vorläufig hiefür instruirt wor- 
den sind (F. 14), über das diätetische Verhalten der Kranken und über das, was soust 
bei denselben zu beobachten ist, die erforderlichen ferneren Weisungen zu ertheilen, ih- 
nen die Sorge für die Einhaltung dieser Vorschriften, deßgleichen da, wo es die Na- 
tur der Krankheit erlaubt, die Anwendung bestimmter Arzneimittel zu übertragen, 
7
        <pb n="502" />
        492 
und die Kranken, die sie im Namen des Arztes besuchen sollen, wie oft diese Besuche 
Statt zu finden haben, wann ein schriftlicher Bericht an den Arzt zu erstatten, und 
worauf darin vorzuͤglich zu achten sey, zu bezeichnen; auf diese Berichte aber je nach 
den Umstaͤnden sogleich schriftlich die weiteren Auftraͤge an dieselben zu erlassen. Die 
auf solche Art in Anspruch genommenen Wundaͤrzte haben sich im Allgemeinen an die 
ihnen ertheilten Vorschriften zu halten, aber auch unaufgefordert von Veränderungen, 
die ihnen im Gange der Krankheit auffallen, und von Neu-Erkrankten, besonders wo 
polizeiliche Einschreitungen nöthig werden, dem Arzte alsbaldige Anzeige zu machen, 
und jedenfalls bei dessen nächster Ankunft über Alles getreuen mündlichen Bericht zu 
erstatten. Eine Reise zu dem Arzte für den Zweck mündlicher Berichts-Erstattung 
dürfen sie nur in außerordentlichen durch die Dringlich keit der Umstände unabweislich 
gebotenen Fällen unternehmen. 
g. 22. 
Jede unnöthige und zwecklose Vervielfältigung der Besuche sowohl 
des Arztes als der Wundärzte ist pflichtmäßig zu vermeiden. 
Ebenso ist bei den ärztlichen Verordnungen, wo die Wahl zwischen mehreren 
gleich wirksamen Mitteln Statt findet, gewissenhafte Rücksicht auf Umgehung der 
theureren zu nehmen. 
§. 25. 
Werden einzelne Kranke von andern Aerzten berathen, so isi es Pflicht des 
die Behandlung von Amts wegen leitenden Arztes (§§. 17, 19, 20), sich von Zeit zu 
Zeit diejenigen Rotizen von denselben mittheilen zu lassen, ohne welche er 
eine vollständige, fortwährende Uebersicht über den Verlauf der Krankheit nicht haben 
würde. Die anderen Aerzte sind schuldig, diese Mittheilung mit der Umständlichkeir, 
wie sie für die Berichts-Erstattung an das Oberamt erforderlich ist, zu vollzieher. 
K. 2. 
In den je nach den Umständen alle acht Tage bis drei Wochen an das Ober- 
amt zu erstattenden Fortgangs-Berichten hat der die Behandlung der Krankheit lei- 
tende Arzt (68. 17, 19, 20) nicht nur das, was über die Entstehung und den ersien 
Gang der Krankheit etwa nachzutragen wäre, anzuführen, sondern auch die etwaigen 
neuen Erscheinungen und wesentlichen Abänderungen derselben, mit. Angabe der Ge-
        <pb n="503" />
        493 
legenheits-Ursachen, so weit sie zu erforschen sind, so wie das angewandte Heilverfah- 
ren auseinanderzusehen. Die Zahl der seit der lebten Berichts-Erstattung etwa ge- 
machten Reisen in den Ort der Krankheit ist jedesmal ausdrücklich anzugeben. Die 
gleichen Kranken-Listen, wie fl#e der ersten Berichts-Erstattung beigeschlossen wurden, 
(K. 15), sind auch den folgenden Berichten beizuschließen, und zwar so, daß die Ziffern 
der einzelnen besuchten Kranken je von einer Liste in die nächstfolgende übergetragen 
und in letterer fortgeführt werden. Die von anderen Aerzten gelieferten Notizen 
(§. 26) sind als Beilagen anzufügen, und ihr Inhalt ist summarisch in den Bericht 
aufzunehmen. 
K. 25. 
Hört die Nothwendigkeit unmittelbarer Staats-Fürforge auf (§. 10), so sind in 
dem an das Oberamt zu erstattenden Endberichte die Haupt-Ergebnisse in Absicht 
auf die Zahl der Kranken und Gestorbenen, den Entwicklungs-Gang und die Dauer 
der Krankheit, die Altero= und Geschlechts-Verhältnisse 2c. übersichtlich zusammenzu- 
stellen, auch mit demselben die sämmtlichen Kosten-Rechnungen nach vorheriger Ein- 
sammlung beglaubigt und ermaßigt (#. 40—45) zu übergeben. 
K. 26. 
Sowohl die Fortgangs-Verichte als der End-Bericht sind, wenn ein Unteramts- 
arzt (F. 19) oder ein von dem Medicinal-Collegium besonders hiezu beauftragter aus- 
übender Arzt (F. 20) die Behandlung der Kranken leitet, von diesem zu erstatten, 
jedoch zunächst an den Oberamtoarzut zu senden, damit dieser sie sofort mit seinen 
etwaigen Bemerkungen dem Oberamt zustelle. Hat der Oberamtsarzt mit Vor- 
wissen des Oberamts nachträglich Untersuchungs-Reisen in einem solchen Falle gemacht 
(6. 19), so hat er hierüber je seinen besonderen Bericht beizufügen. 
. 27. 
Die Weisungen, die das Medicinal-Collegium auf die von Seite des 
Oberamts geschehene Vorlegung der gedachten Berichte ertheilt (§. 9), find vom Ober- 
amt an den Unteramtsarzt, beziehungsweise den vom Medicinal-Collegium besonders 
beauftragren ausübenden Arzt (§&amp;6. 19 und 20) unmittelbar auszuschreiben, jedoch 
dem Oberamtsarzt zur Einsicht mitzutheilen, damit lehterer fortwährend in Ue- 
bersicht des Ganzen bleibe.
        <pb n="504" />
        494 
b) Bei Krankheiten der Hausthiere. 
g. 28. 
Der wissenschaftlich gebildete Thierarzt oder der Oberamtsarzt, wel- 
cher die erste Untersuchung einer zur Staats-Fuͤrsorge scheinbar sich eignenden 
Krankheit von Hausthieren vornimmt, beziehungsweise durch einen geprüften practischen 
Thierarzt unter seiner Leitung vornehmen läßt (. 7), hat, wenn er die gehegte An- 
sicht bestätigt findet, in dem an das Oberamt zu erstattenden, von diesem an das 
Medicinal-Collegium einzusendenden Berichte sich über die Krankheits-Erscheinungen, 
über die Ausdehnung derselben, über die Ursachen ihrer Entstehung, und über die 
dagegen ergriffenen Mittel erschöpfend zu verbreiten. 
. 29. 
Wenn das Medicinal-Collegium die Krankheit wirblich zur unmittelbaren Für- 
sorge des Staats geeignet gefunden hat, so hat derjenige, den es mit der Leitung der 
Behandlung der Krankheit beauftragt, (sey es nun derjenige, der die erste Untersuchung 
vornahm, oder eines der Mitglieder des Medicinal-Collegiums, oder ein näherer wis- 
senschaftlich gebildeter Thierarzt eines andern Bezirks), die branken Thiere, so oft 
als es die Weisungen des Medicinal-Collegiums mit sich bringen, in deren Ermang- 
lung aber nach pflichtmäßigem Ermessen theils selbst zu besuchen, theils durch 
einen in der Nähe befindlichen gepräften prabtischen Thierarzt besuchen, 
und von diesem über den Verlauf der Krankheit sich schriftliche Berichte erstatten zu 
lassen, auch denselben hierauf schriftlich zu bescheiden. 
K. 30. « 
Um an Orten, wo kein solcher praktischer Thierarzt sich befindet, die Reise-Kosten 
zu vermeiden, ist Bedacht darauf zu nehmen, daß bei bedeutender Ausdehnung und 
Dauer einer Seuche ortsansäßige mit Wartung des Viehs vertraute Män- 
ner zur Behandlung der kranken Thiere nach der ihnen vom Thierarzt zu ertheilen- 
den Instruktion aufgestellt werden. 
g. 51. 
Ebenso ist in dergleichen Fallen dafür zu sorgen, daß zu Bewirkung möglich wohl- 
feilster Preiße über die Lieferung der in größerer Menge erforderlichen
        <pb n="505" />
        495 
Arznei-Mittel mit den betreffenden Apathekern ein billiger Accord geschlossen 
werde. · 
H.32. 
DieübersbenVerlaufderKrankheitvonZeitzuZeithtrchdenjenigen,des-die 
Behandlung derselben leitet G. 29), an das Oberamt zu erstattenden Fortgangs- 
Berichte, so wie nach Beendigung der Seuche dessen End-Bericht sind so erschö- 
pfend zu verfassen, daß das Medicinal-Collegium, dem sie zur weiteren Verfügung vor- 
gelegt werden, den Stand der Sache mit Zuverläßigkeit daraus ersehen könne. 
Ist die Leitung der Behandlung nicht dem Oberamtsarzt übertragen, so sind nichts 
desto weniger diese Berichte sowohl als die aus Auftrag des Medicinal-Collegiums 
an den Bericht-Erstatter ergehenden Ausschreiben durch die Hand des Oberamts- 
arztes gehen zu lassen, um Einsicht davon zu nehmen, und dem Oberamt je nach 
den Umständen seine pflichtmäßigen Bemerkungen mittheilen zu können. 
K. 33. 
Dem End-Berichte sind die gesammelten Kosten-Rechnungen nach vor- 
heriger Beglaubigung und Ermäßigung von dem Bericht-Erstatter beizuschließen. 
Dritter Abschnitt. 
Von der Theilnahme der Staats-Casse an dem Kosten-Aufwand. 
a) Bei Menschen-Krankheiten. 
K. 34. 
Findet der Oberamtearzt eine Krankheit von Menschen bei der ersten von ihm 
an Ort und Stelle vorgenommenen Untersuchung (F. 6) nicht geeignet, die unmit- 
telbare Fürsorge des Staats für ihre Behandlung eintreten zu lassen, oder wird seine 
entgegengesehte Ansicht von dem Medicinal-Collegium verworfen (9. 16), so übernimmr 
die Staats-Casse zwei Drittheile an dem Ersabe der etwa bei jener Untersuchung vor- 
gekommenen Reise-Auslagen des Ober= und Unteramtsarztes, so wie an der Beloh- 
nung und Reise-Entschädigung des zu der gedachten Untersuchung beigezogenen und 
beziehungsweise bis zu Einlangung der Enrschließung des Medicinal-Collegiums mit 
Kranken-Besuchen beauftragten Wundarztes (§0. 13 und 14).
        <pb n="506" />
        496 
g. 35. 
Erkennt dagegen das Medicinal-Collegium den Eintrit der unmittelbaren Staats- 
Fuͤrsorge fuͤr begruͤndet, so werden 
1) ohne Rücksicht auf die Zahlungs-F4higkeit der einzelnen Kranken 
a) die Kosten sämtlicher Reisen, die von dem Oberamtsarzt, von dem Unter- 
amtoarzte, beziehungsweise dem besonders beauftragten ausübenden Arzte 
(. 20) und von dem etwa aus einem benachbarten Ort für die Zeit der 
Abwesenheit des Arztes berufenen Wundarzte nach dem Orte der Krankheit 
einschließlich der ersten Untersuchungs-Reise, deßgleichen derjenigen, die etwa 
von dem Wundarzte ausnahmsweise zum Arzte gemacht worden sind, 
b) die Belohnung des die Behandlung der Krankheit leitenden Arztes (§. 17, 
19, 20) und der für seine Abwesenheit aufgestellten Wundärzte (§. 14 und 
21), für die gemachten Kranken-Besuche, für die zu Haus auf besondere 
Veranlassung verschriebenen ärztlichen Rezepte, für die wundärztlichen Berichte 
und für deren Beantwortung, 
Wc) die Kosten der zum allgemeinen Gebrauch für medicinisch-polizeiliche Zwecke 
verschriebenen Mittel, so wie der nach den Umständen zur Vertheilung an 
mehrere Kranke den Wundärzten zugestellten Arzneien, 
d) der Aufwand auf die polizeiliche Einsperrung eines der Wuth verdächtigen 
Thiers, und auf die Oesfsnung seines Leichnams, um die Behandlung der 
von demselben verletzten Menschen darnach bemessen zu können, 
2) mit Beschränkung auf Zahlungs-Unféáhige: 
) die Belohnung für stattgehabte besondere chirurgische Verrichtungen, mit 
Ausschluß der Operationen, welche kein mit der befragten Krankheit in un- 
mittelbarem Zusammenhange stehendes Uebel zum Gegenstand hatten, 
b) die Kosten der für Einzelne verschriebenen Arzneien, 
ac) die Kosten der als mit der Anwendung stärkender Mittel in unmittelbarem 
Zusammenhang stehend over die letzteren ganz vertreteud besonders ärztlich 
verordneten Nahrungsmittel und Getränke 
zu zwei Drittheilen von der Staats-Casse getragen.
        <pb n="507" />
        497 
Das letzte Drittheil obiger Kosten (99. 50, 54 und 35), so wie der bffentliche 
Aufwand auf weitere örtliche polizeiliche Maßregeln, desgleichen auf Botengänge, 
Krankenwärter für Arme und dergleichen fällt auf die Gemeinde-Pflege, vorbe- 
hältlich der herkömmlichen Theilnahme der Stiftungs= und anderer Körper- 
schafts-Cassen an dem dießfallsigen Betrage. 
. 56. 
Unter den oben (F. 35) aufgeführten Gegenständen der Anrechnungen sind nur 
diejenigen zu verstehen, welche in die Zeit der unmittelbaren Staats-Für- 
sorge, mithin zwischen die erste Untersuchungs-Reise und den End-Bericht fallen. 
Wenn jedoch ein zur Zeit der ersten Untersuchung (F. 6) bereits krank gelegener 
Zahlungs-Unfähiger wegen der befragten Krankheit schon vorher ärztlich berathen 
worden ist, oder ein Zahlungs-Unfähiger, der zur Zeit des End-Berichts noch nicht 
vollkommen genesen war, auch nachher noch um jener Krankheit willen ärztlicher Hülfe 
bedarf, so dürfen auch die früher, beziehungsweise später für ihn versehenen besonderen 
chirurgischen Verrichtungen und abgegebenen Arzneien, Nahrungsmittel und Getränke 
in Rechnung gebracht werden. 
57. 
Die besondern chirurgischen Verrichtungen für Zahlungs-Unfähige, so wie die 
Abgaben von Arzneien, Nahrungsmitteln und Getränken an solche, eignen sich in der 
Regel nur dann zu der erwähnten Theilnahme der Staats-Casse, wenn sie auf Ver- 
ordnungen des die Behandlung der Krankheit leitenden Arztes (896.17, 
19 und 20) beruhen. Ausnahmswelse können jedoch bei größeren Epidemien in grö- 
feren Gemeinden, wo der Amtaarzt die sämtlichen zahlungsunfähigen Kranken nicht 
genügend besorgen konnte, diejenigen, die auf Verordnungen anderer Aerzte 
sich gründen, nach dem Ermessen des Medicinal-Collegiums denselben gleich behandelt 
werden. 
K. 88. 
Die Größe der Anrechnungen der Aerzte und Wundärzte für Reise-Kosten 
und Bemühungen richtet sich nach der Medicinal-Taxe (Königl. Verordnung vom 
I4. Oktober 1350, Reg. Bl. S. 458). 
Die Ayotheker haben ihre Anrechnungen nach der Medikamenten-Taxe zu
        <pb n="508" />
        498 
machen, und, wenn die Hauptsumme derselben wenigstens 25 fl. beträgt, sich den in 
dieser Tarxe bestimmten Abzug gefallen zu lassen (Verfügung vom 16. August 1821, 
Reg. Bl. S. 591). Die Nahrungsmittel und Getränke, die auf besondere Verordnung 
der Aerzte abgegeben wurden, sind nach den örtlichen Preißen anzuseten. 
K. 39. 
Die sämtlichen Kosten-Zettel, von deren Betrag die Staats-Casse einen 
Theil bestreitet, sind in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
K. 20. 
Der Kosten-Zettel des Oberamtsarztes, des Unteramtsarztes oder des 
etwa von dem Medicinal-Collegium mit der Leitung der Behandlung der Krankheit 
besonders beauftragten ausübenden Arztes ist so einzurichten, daß 
1) die Tage seiner Reisen der Zeitfolge nach und mit jedesmaliger Anführung 
der Zahl der von ihm besuchten Kranken, oder, wenn die Krankheit in seinem 
Wohnorte war, das Datum der Besuchs-Tage und die Zahl der an jedem der- 
selben gemachten amtlichen Besuche, 
2) die Anzahl und das Datum der von ihm beantworteten wundärztlichen Berichte, 
3) die Zahl der auf besondere Veranlassung von ihm zu Hause verschriebenen 
Recepte 
ersichtlich seyen. 
. a41. 
Die Wundärzte haben in ihren Rechnungen neben Angabe der Abtheilung 
oder Classe, der sie angehdren: 
1) die Tage anzuführen, an welchen sie den Arzt zu den Kranken begleitet, 
2) diejenigen, an denen sie dem Arzte einen mündlichen oder schristlichen Bericht 
erstattet, 
5) die Zahl der Wohnungen, in denen sie etwa Räucherungen vorgenommon ha- 
ben, und wie viele in jeder derselben, 
4) die Zahl der bei ansteckenden Krankheiten von andern als dem leitenden Arzte 
behandelten und dehwegen nur zum Behufe der Aufzeichnung der Kranken 
von ihm besuchten Familien,
        <pb n="509" />
        499 
5) die in jeder einzeln zu benennenden zahlungsunfähigen Familie gehabten be- 
sondern chirurgischen Bemühungen, wobei die Anrechnungs-Summe für jede- 
Familie abgesondert auszuwerfen ist. 
Der Arzt, der die Bebaudlung der Krankheit leitete (§#. 17, 19. u. 20), hat die 
Richtigkeit der Angaben zu beglaubigen, auch die Anrechnungen zu revidiren; die Zah- 
lungsunfähigkeir der betreffenden Kranken aber ist vom Stifkungsrath zu. beurkunden. 
K. 42. 
Von den Apothekern sind in ihren Rechnungen: 
1) diejenigen Mittel, die zu allgemeinem Gebrauch fuͤr mebicinisch- polizeiliche 
Zwecke verschrieben worden, wie die Species zu Räucherungen, 
2) die je nach Umständen den Wundärzten zur Vertheikung an mehrere' Kranke- 
zugestellten Arzneien, wie Brechmittel, Thee-Species 2c., 
die für emzelne zahlungsunfähige Kranke verordneten Arzneien nach den ein- 
zelnen Familien und den einzelnen Mitgliedern derselben, 
im chronologischer Ordnung und mit jedesmaliger Angabe des Datums der 
Verordnung aufzuführen. 
Aruch sie sind von dem Arzte, der die Behandlung leitete (§#. 17, 19, 20), 
zu revidiren und zu beglaubigen. Die Zahlungsunfähigkeir ist vom Srtif= 
tungsrath zu bezeugen- 
. 45.. 
Die Rechnungen für Nahrungsmittel und Getränke, welche an Zahlungs- 
unfáhige auf besondere Verordnung des Arztes abgegeben wurden, sind ebenfalls so- 
zu stellen, daß daraus erhelle, was jede Familie empfangen habe. Die Sta'tt gehabte 
Anweisung ist nach Zeit und OQuantum von dem Arzte zu beurkunden, neben Beifü- 
gung des Zeugnisses der Zahlungsunfähigkeit der Kranken und der Uebereinstimmung 
der Ansätze mit den. Orts-Preisen von Seite des Stiftungsraths. 
. 44.- 
Zu. den Zahlungsunfähigen sind nicht blos diejenigen zu- rechnen- welche gar 
keine Mittel haben, sondern auch diejenigen,, denen bei der Erwerblösigkeit, in welche- 
die Familie durch die Krankheit versttzr worden ist, im Verglelchung mit ihrem übri- 
gen: Vermögens-Zustand und ihren sonstigem Hülfsquellen, so tbie tmir dem. Berage. 
8
        <pb n="510" />
        500 
der in Frage stehenden Kosten die Bezahlung äußerst schwer fallen würde. Die Stif- 
tungsräthe haben daher nach diesem Gesichtspunkte bei Ausstellung der Zeugnisse über 
Zahlungsunfchigkeit gewissenhaft zu verfahren. 
+. 45. 
Die gesammelten Kostenzettel sind bei Vorlegung derselben an das Me- 
dicingl-Collegium von dem Oberamt mit seinen etwaigen Bemerkungen zu 
begleiten. Nach erfolgter endlicher Ermäßigung, bei welcher jede Uebertreibung 
sowohl an Reisen, Besuchen, Hülfeleistungen und Verordnungen, als an Anrechnun= 
gen für dieselben strenge zurückzuweisen ist, werden sofort die einen Eremplare an die 
Ministerial-Casse des Innern zur Zahlungs-Anweisung dessen, was die 
Staats-Casse trifft, gegeben, die Duplicate aber zu Berichtigung des auf die 
Körperschafts-Cassen fallenden Vetrags dem Oberamt zurückgesandt werden. 
b) bei Krankheiten der Hausthiere. 
. 46. 
Die Kesten der Verschickung des wissenschaftlich gebildeten Thierarztes, bezie- 
hungsweise des Oberamtsarztes sowohl zur ersten Untersuchung einer unter den Haus- 
thieren ausgebrochenen Krankheit (§F. 7), als, wenn dieselbe vom Medicinal-Collegium 
zur unmittelbaren Staats= Fürsorge geeignet erklärt worden ist, zu Leitung ihrer Be- 
handlung (§.29) fallen in dem der Medicinal-Taxe entsprechenden Betrag in der Re- 
gel zu einem Drittheil auf die Staats-Casse. Ist jedoch die Gemeinde, in deren 
Bezirk die Krankheit ausbrach, sehr unvermögend, so wird noch ein weiteres Dritt- 
theil auf die Staats-Casse übernommen. 
. 7 
Der übrige Belauf dieser Verschickungs-Kosten, desgleichen die Kosten des zugezo- 
genen geprüften practischen Thierarztes (§#K#. 7 u. 29), der etwa aufgestellten Kranken- 
wärter (#. 50) und der allenfallsigen polizeilichen Anstalten treffen die Gemeinde, 
in deren Mitte die kranken Thiere sich befinden, vorbehältlich der etwa herkömmlichen 
Theilnahme der Amts-Körperschaft, ferner der von der Polizei-Behörde, namentlich bei 
fremden Waid-Schafen für begründet erkannten Theilnahme der Eigenthümer, 
welche jedenfalls die Kesten der Arzneimittel und die Belohnung für besondere thier- 
arztliche Hülfeleistungen allein zu tragen haben.
        <pb n="511" />
        501 
K. 43. 
Die Reisekosten-Zettel, an deren Betrag die Staats-Casse mitleidet (. 17), 
müssen in doppelter Ausfertigung übergeben werden. 
S. 49. 
Das Thatsächliche der Statt gehabten Reisen, der Armuth der Gemeinde, des 
Zeit-Aufwandes, des den Krankenwärtern ausgesezten Taggeldes, der abgegebenen und 
verwendeten Medicamente, deßgleichen des accordsmäßigen Ansates für dieselben ist 
beziehungsweise vom Ortsvorstand, Thierarzt und dem Oberamt zu beglaubigen. 
§. 60. 
Der nach erfolgter pflichtmäßiger Ermäßigung auf die Staats-Casse fallende Be- 
trag wird mit der ersten Ausfertigung der betreffenden Reisekosten-Zettel auf die Mi- 
nisterial-Casse zur Zahlung angewiesen werden. Die übrigen Zettel wird das 
Oberamt zu Verfügung des Weiteren zurückerhalten. 
Stuttgart den 14. October 1830. 
Für den Minister: 
Mohl. 
2. Des katholischen Kirchenraths. 
Bekanntmachung der in diesem Jahre zur Priesterweihe zugclassenen katholischen Theologen. 
Am 20. v. M. sind in Rottenburg zu Priestern geweiht, und sonach als Gehül- 
sen in der Seelsorge zugelassen worden: 
Schöninger, Johann Georg, von Weil der Stadt; 
Holbein, Valentin, von Gmünd; 
Köhler, Anton, von Gmünd; 
Simeon, Johann Bapiist, von Albertshofen; 
Raible, Franz Kaver, von Eutingen; 
Meßger, Casimir, von Bieringen bei Künzeleau 
Kehle, Jakob, von Riedlingen; 
Walther, Philipp, von Wurmlingen bei 2 
Hammer, Caspar, von Neuseß,
        <pb n="512" />
        502 
Vertsch, Oßzwald, von Heudorf bei Riedlingenz 
Heuberger, Martin, von Wachbachz; 
Reihing, NKaver, von Rottenburg 
Kern, Paul, von Igersheim; 
Kaß, Ludwig, von Rohrdorf bei Horb; 
Richter, Raver, von der Stadt Ellwangenz 
Herrmann, Ignaz, von Horb; 
Hugger, Ignaz von Rottweil; 
Schaller, Peter, von Neuhausen bei Eßlingenz 
Denkinger, Joseph, von Ehingen; 
Forthuber, Conrad, von Ochsenhausen; 
Mayr, Bernard, von Ehingen; 
König, Carl, von Rottweil; 
Kirsch, Joseph, von Westerhofen; 
Zepf, Joseph, von Dürbheim; 
Müller, Johann Baptist, von Thannauz; 
Rießler, Joseph, von Mühlhausen bei Wiesensteig; 
Schweißer, Johann, von Deggingen; 
Glöckler, Wendelin, von Rißrissen; 
Scherer, Johann Baptist, von Wiblingenz 
Schreivogel, Fidel, von Rottenburg; 
Bolter, Johann Baptist, von Mengen; 
Fürst, Ignaz, von der Stadt Biberach; 
Fakler, Joseph, von Kirchberg im Illerthal; 
Emhard, Joseph, von Waldhausen bei Riedlingen; 
Munding, Joseph, von Oberwachingen; 
Seeberger, Markus, von Sommersried; 
Beyperle, Dionys, von Teil der Stadt; 
Schmalholzer, Andreas, von Wangen; 
Schmid, Franz, von Bühlhof bei Gmündz 
Merkle, Johann, von Wiblingen
        <pb n="513" />
        0—5 
Sigerist, Joseph, von Mengen; 
Braisch, Joseph, von Ehingenz 
Merk, Leonard, von Ehingen; 
Miehlich, Jakob, von Ehingen. 
Stuttgart den 27. Oktober 1850. Camer##. 
:B) Des Departrments der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
a) Verfügung, betreffend die Jutheilung der käuflich erworbenen Herrschaft Neu-Ravensburg. 
Die für den Staat käuflich erworbene fürstlich Dietrichsiein'sche Herrschaft Neu- 
Ravensburg, in dem Cameral-Bezirke Wangen gelegen, ist diesem Cameralamt auch in 
Absicht auf die Verwaltung der neu erworbenen gutöherrlichen Rechte und Gefälle zu- 
getheilt worden. 
Stuttgart den 25. Oktober 1830. Varnbüler. 
b) Versetzung der Königlich fürstlich Thurn und Tarisschen Försier Gräch## vom Revier Elchingen 
und Seebald wom Revier Alleshausen. 
Da der Versehung des Försters Gräcle vom Revier Elchingen in der Königlich 
Württembergischen fürstlich Thurn und Taric'schen Forst-Verwaltung Nereshrim auf 
das Revier Alleshausen in der Forst-Verwaltung Buchau, und des Försters Seebald 
vom Revier Alleshausen, auf das Revier Elchingen, die Genehmigung ertheilr worden 
ist; so wird solches zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 26. Oktober 1830. Varnbüler. 
xc) Den Verkauf gemahlenen Steinsalzes betreffend. 
Da es in der höchsten Absicht Seiner Königlichen Majestät liegt, den An- 
kauf und Gebrauch des Steinsalzes, in dem durch die Verabschiedung sestgesetzten 
Quamum, den Consumenten so viel als möglich zu erleichtern, so haben Höchstdie- 
selben mittelst Entschließung vom 27. d. M. zu verfügen geruht, 
daß das Steinsalz auch in gemahlenem Zustande für den Preis von 2 kr. 
Pr. Pfund, der in keinem Falle überschritten werden darf, abgegeben werde.
        <pb n="514" />
        504 
Es ist deshalb die Anordnung getroffen, daß eine angemessene Quantität gemah- 
lenes Steinsalz auf sämtlichen Fakrorien bereit gehalten werde, und es werden die 
Oberämter von dem K. Bergrath ungesckumt die Aufforderung erhalten, den ungefäh- 
ren Bedarf an gemahlenem Steinsalz näher anzugeben, worauf die Abgabe sogleich 
eingeleitet werden wird. 
Stuttgart den 50. Oktober 1830. Varnbüler. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte Helfersstelle Backnang, die mit einem Ein- 
kommen von 736 fl. nach Sportel-Preisen verbunden ist, haben sich Innerhalb drei 
Wochen bei dem evangelischen Consistorium vorschriftmäßig zu melden. Außer den 
gewöhnlichen Helfers-Geschäften in der Stadt Backnang, welche 3650 Einwohner zählt, 
hat der Helfer in dem 3 Stunden entfernten Filial Allmersbach mit 7/2 Pfarr-Genos- 
sen alle 14 Tage Sonntags und an allen Fest= und Feiertagen zu predigen, jährlich 
27 Catechisationen zu halten, und alle Casualien zu versehen. 
2) Die wieder zu besehende katholische Pfarrei Baltringen, Oberamts und 
Dekanats Wiblingen, begreift das Pfarrdorf mit 46" Pfarr-Genossen und hat 810 fl. 
Einkommen an Güter-Ertrag, Zehnten, Grundgefällen, Capital-Zinsen und Gebühren. 
Die Bewerber haben sich bei dem karholischen Kirchenrath zu melden. 
5) Die Bewerber um das in der zweiten Besoldungs-Classe mit Pferds-Ration 
stehende Revier Schlierbach, Forsts Kirchheim, haben sich binnen vier Wochen bei der 
Finanz-Kammer in Ulm vorschriftmäßig zu melden. 
4) Die durch Versetzung des Sebretärs Keller erledigte Stelle bei der Finanz- 
Kammer in Ellwangen ist durch einen etatsmäßigen Kanzlei-Asststenten in widerruf- 
licher Eigenschaft mit 600 fl. Gehalt zu besehen. Die Bewerber um diese Stelle ha- 
ben sich innerhalb vier Wochen bei dem Direktorium der Finanz-Kammer in Ellwan- 
gen vorschriftmäßig zu melden.
        <pb n="515" />
        Nro. 51. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
— 
  
Dienstag, den 16. November 1830. 
*— 
  
—— 
Inhalt. 
Königl. Delkrete. Dienst-Nachrichten. 
Verfsügungen der Departements. Versügung, betreffend die Zeugen-Entschädigung in Untersuchungs- 
sachen. — Gemein-Bescheid, die Nachträge zu Beschwerdenschriften in Apellations-Prozessen betreffend. — 
Verfügung, die Umgehung des Verbots des Güterhandels von Srite der Israeliten betreffend. — Ver- 
fügung, betreffend die den Amtekörperschaften obliegenden Gefangenen-Verpflegungs-Kosten. — Verfügung, 
betressend die Vollziehung des Gesekes über die polizeilichen Beschränkungen der Versicherung beweglichen 
Vermögens gegen Feuers-Gefahr. 
Dleust-Erkedigungen. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majest ät haben vermöge höchster Entschließung vom 5. d. M. 
die erledigte Stelle eines Ober-Regierungsraths bei dem Ministerium des Innern dem 
bisherigen Ober-Regierungs-Assessor, Regierungsrath Köstlin, und
        <pb n="516" />
        506 
das Dekanatamt Oehringen dem bisherigen Verweser desselben, Stadtpfarrer 
Dietzsch daselbst zu uͤbertragen geruht; auch 
vermoͤge hoͤchsten Dekrets vom 4. d. M. die erledigte Stelle eines Pupillen- 
Aktuars bei dem Stadtgerichte Stuttgart dem bisherigen Verweser dieser Stelle, 
Naͤgele, gnaͤdigst uͤbertragen. 
Der zum Caplan in Grunzheim, Oberamts und Dekanats Ehingen, ernannte 
Caplan Bader von Laupheim, erhielt unter dem 30. v. M., und 
der zum Pfarrer in Hohentengen, Oberamts und Dekanats Saulgau, ernannte 
Pfarrer Steinle zu Dürnau unter dem 6. d. M. die Königliche Bestätigung. 
II. Verfügungen der Departemente. 
A) Des Justiz-Departements: 
1. Des Justiz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Zeugen-Entschädigung in Untersuchungssachen. 
Durch den die Zeugen-Entschädigung in Untersuchungssachen feststellenden F. 27 
der Criminal-Gebühren-Ordnung vom 24. November 1826 (Reg. Bl. S. 501) ist be- 
stimmt worden, daß auswärtigen Zeugen, d. h. solchen, welche nicht an dem Orte 
der Verhandlung und über eine Stunde von demselben entfernt wohnen, auf ihr 
Begehren für die Dauer des nothwendigen Aufenthalts an dem Orte der Verhandlung 
je Sechs Kreuzer für die Stunde vergütet werden sollen. 
Da nun Seine Königliche Majestät, nach Vernehmung des Geheimenraths, 
vermöge höchster Entschließungen vom 5. April und 19. Oktober d. J. anzuordnen ge- 
ruhr haben, daß auch solchen an dem Orte der Verhandlung oder in dessen Rähe 
wohnenden armen Zeugen, welche von ihrem täglichen Crwerbe leben, eine angemessene 
Entschädigung für ihre Zeit-Verscumniß nicht versagt, und daß hierüber den Gerichten 
Erläuterung ertheilt werden soll; so wird anmit Nachstehendes festgesetzt: 
1) Zeugen, welche an dem Orte der Verhandlung oder nicht über eine Stu#de 
von demselben entfernt wohnen, kann das Untersuchungs-Gericht auf ihr Be-
        <pb n="517" />
        507 
gehren eine Vergütung alsdann zuerkennen, wenn ihre Armuth und daß sie 
von ihrem täglichen Erwerbe leben, nachgewiesen oder offenkundig ist. 
2) Das Maaß dieser Entschädigung besteht in sechs Kreuzern für jede Stunde 
der nothwendigen Entziehung des Zeugen von seinen Erwerbs-Arbeiten. 
5) Die Untersuchungs-Gerichte haben streng darüber zu wachen, daß überhaupt 
kein Zeuge länger, als der Zweck der Verhandlung erfordert, hingehalten 
werde, noch durch allzulanges Warten auf die Vornahme der Leßtern in un- 
nöthigen Zei'verlust gerathen möge. 
Nach diesen Bestimmungen haben sich die Gerichte in vorkommenden Fällen genau 
zu achten. 
Stuttgart den 6. November 1850. 
Auf Seiner Majestät des Königs besondern Befehl: 
Maucler. 
2. Des Civil-Senats des K. Ober-Tribunals. 
Gemein= Bescheid, die Nachträge zu Beschwerden= Schriften in Appellations-Prozessen betreffend. 
Da dem Geiste und Buchstaben der bestehenden Prozeß-Geseßze zuwider der Miß- 
brauch überhand nimmt, daß bei Appellations-Prozessen innerhalb der zweiten Noth- 
frist zwar die Beschwerden des Appellanten angezeigt, zu Ausführung derselben aber 
besondere Nachträge vorbehalten werden; so wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, 
daß bei dem Eivil-Senate des K. Ober-Tribunals nachstehende Grundsätze zur Anwen- 
dung bommen: 
1) Durch eine zur rechten Zeit übergebene Bezeichnung der Beschwerden eines 
Appellanten, ohne daß lehtere ausgeführt wären, wird zwar die zweite Noth- 
frist als gewahrt angenommen; es wird aber 
2) dem Gesuche um Bestimmung einer besondern über das zweite Fatale der 
Appellation sich erstreckenden Frist zu Ausführung der Beschwerden nur dann 
Statt gegeben, wenn zugleich solche Gründe, welche euch eine Versäum- 
niß der zweiten Nothfrist rechefertigen würden, vorgebracht und bescheinigt 
werden;
        <pb n="518" />
        508 
5) außer diesem Falle finden selbst solche Nachträge, welche von den Parteyen 
ohne ein besonderes Fristgesuch, nach Ablauf der zweiten Nothfrist, aber noch 
vor irgend einer von dem Appellations-Gericht getroffenen Verfügung ein- 
kommen, sofern zumal dieselben irgend eine neue faktische Aufblärung oder 
Berichtigung enthalten, keine Berücksichtigung. 
Nach diesen Grundsätzen wird der Eivil-Senat des Ober-Tribunals in den an 
denselben gelangenden Appellations-Prozessen auch die Zuläßigkeit der bei den K. Ge- 
richtshöfen, als Richtern zweiter Instanz, eingereichten Nachträge beurtheilen. 
Stuttgart den 29. Oktober 1850. Bolley. 
B) Der Departements der Justiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Verfügung, die Umgehung des Verbots des Güterhandels von Seire der Israeliten betreffend. 
Es sind darüber Zweifel entstanden, in welchem Zusammenhange das längst be- 
stehende, durch den Art. 28 des Gesetzes vom 25. April 1328 (Reg. Bl. S. 309) er- 
neuerte und näher begränzte Verbot des Güterhandels von Seite sraelitischer Glau- 
bens-Genossen, mit den betreffenden Bestimmungen des Erecutions-Gesetzes vom 
15. April 1825 über die Befugniß der Gläubiger zur Theilnahme an Licitationen 
stehe, und wie es namentlich in Fällen einer durch Erwerbung von Forderungen drit- 
ter Personen bei Verkäufen von Gütern aus Gantmassen und im Wege gerichtlicher 
Execution etwa versuchten Umgehung jenes Verbotes zu halten sey. 
Zu Beseitigung dieser Zweifel finden sich die K. Ministerien der Justiz und des 
Innern, Ersteres nach Vernehmung der obersten Justiz-Stelle, veranlaßt, hierüber 
nachstehende Erläuterung zur Beachtung, namentlich von Seite der Bezirksämter und 
Gemeinderäthe in vorkommenden Fällen zu ertheilen: 
1) Nach der unzweideutigen Absicht des Gesetes dürfen Israeliten, welche zu Um- 
gehung jenes Verbotes erst Forderungen erwerben, um bei einem Erecutions- 
oder Concurs-Verfahren als Licitanten bei dem Verkaufe von Gütern concurri- 
ren zu können, die nur zu Gunsten des Gläubigers, welcher unvorhergesehen
        <pb n="519" />
        509 
sich in jenes Verfahren einzulassen hat, gesetzlich bestimmte Ausnahme von dem 
allgemeinen Verbote nicht für sich in Anspruch nehmen. 
2) Diese Ausnahme des Gesehes findet sonach nur dann statt, wenn der Israelite 
einzig in der Absicht, als Gläubiger um seine wahre Forderung besrirdigt zu 
werden, oder in dieser Eigenschaft einen möglich kleinen Verlust zu erleiden 
(vergl. Art. 62, 65, 70 und 71 des Executions-Gesetzes vom 15. April 1825, 
Reg. Bl. S. 298—501), Güter erkauft. 
Eine solche Absicht ist als vorhanden unzusehen, wenn 
a) im Falle des Art. 62 des Execurions-Gesetes der nach der dritten Auf- 
streichs-Verhandlung erzielte Preis zur Befriedigung des Israeliten nicht 
zureichend war, oder » 
b) wenn im Falle des Art. 63 des Executions-Gesetzes bei dem erneuerten 
Verkaufs-Versuch sich entweder bein Kaufslustiger zu einem das Anbot 
des Gläubigers übersteigenden Preis meldete, oder der angebotene höhere 
Preis zur vollständigen Befriedigung der Forderung der Israeliten nicht 
zureichte; ingleichen 
D) bei Concursen, wenn in den Fällen der Art. 70 und 71 des erwähnten 
Geseßzes in der Uebernahme der Güter oder in dem von dem Israeliten 
angebotenen höheren Preise das einzige Mittel enthalten ist, um zur Be- 
friedigung seiner Forderung, sey es nun ganz oder theilweise zu gelangen. 
5) die Frage ob jene unter Nr. 1 erwähnte, auf Umgehung des Gesetes gerich- 
tete Absicht im einzelnen Falle wirklich anzunehmen sey, ist lediglich nach den 
Umstánden des letzteren zu beurtheilen. 
Stuttgart den 26. Oktober 1850. ç 
Für den Minister des Innern: 
Maucler. Mohl. 
C) Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
a) Versügung, betreffend die den Amrskörperschaften obliegenden Gefang Verpflegungs-Kosten 
Es ist zur Kenntniß des Ministeriums des Innern gekommen, daß in Folge 
einer irrigen Auslegung des blos auf die Gesangenen-Transport-Kosten sich bezie-
        <pb n="520" />
        510 
henden, und durch das Gesetz vom 26. Mai 1824, die Uebernahme dieser Kosten auf 
die Staats-Casse betreffend, Art. 5 außer Wirkung gesehten F. 108 des Verwaltungs- 
Edikts in vielen Oberamts-Bezirken der Ersaß des Aufwands, den die Amtöpflege 
vermöge des §. 107 gedachten Edikts auf die Verpflegung der Gefangenen in 
ren oberamtlichen Gefängnissen hat, insoweit als der Regreß deshalb an die 
Schuldigen genommen wird, zunächst an die Amtskörperschaft, welcher die Schul- 
digen angehören, gefordert, und beziehungsweise von den auf diese Art in Anspruch 
genommenen Amtskbrperschaften geleistet werde, vorbehältlich des Wiedereinzugs bei 
den Schuldigen; was denn neuerlich zu den Beschlüssen mehrerer Amts-Versammlun- 
gen Anlaß gegeben habe, dergleichen Ersaß-Ansprüche gegenüber von solchen Amts- 
körperschaften, die das Gleiche beobachten, gänzlich aufzugeben. 
Da aber keine Amtskörperschaft befugt ist, dergleichen Ersaß-Ansprüche irgend 
anderswo als gegen die Schuldigen selbst geltend zu machen, und keine Amtskbr- 
perschaft die Verpflichtung hat, für dergleichen Ersat-Ansprüche vorschufßweise einzutre- 
ten, mithin es besonderer Beschlüsse der Amts-Versammlungen in dieser Beziehung 
gar nicht bedarf; so werden die K. Oberämter hiemit angewiesen, die Amts-Versamm- 
lungen und Amtspflegen hierüber zu belehren, und da, wo dergleichen Vorschuß-Lei- 
stungen gegen die Absicht des Geseßes bisher verlangt und bewilligt worden seyn soll- 
ten, dieselben einmal für allemal abzustellen. 
Stuttgart den 8. Rovember 1830. 
Für den Minister: 
Mohl. 
b) Verfügung, betreffend die Vollziehung des Gesetzes über die polizeilichen Beschränkungen der 
Versicherung beweglichen Vermdgens gegen Feuers, Gefahr. 
Da man in Erfahrung gebracht hat, daß in vielen Gemeinden die Schäbungs- 
Commission, die in dem Art. 2 des Geseßes vom 25. Mai d. J. (Reg. Bl. S. 207) 
nach der Wahl der Eigenthümer statt des Gemeinderaths zum obrigkeitlichen Erkennt- 
nisse über den Anschlag des gegen Feuers-Gefahr versicherten beweglichen Vermögens 
berufen ist, aus der Mitte des Gemeinderaths gewählt worden sey, und daß mehrere 
Oberämter den Bezirks-Agenten der Feuer-Versicherungs-Anstalten angemuthet haben, 
dem im Art. 12 vorgeschriebenen Verzeichnisse derjenigen Personen, deren bewegliches 
Vermögen ihnen in Versicherung gegeben worden, auch die Summe, welche jeder die-
        <pb n="521" />
        511 
ser Personen versichert worden, beizufuͤgen; so sieht man sich veranlaßt, der Instruk- 
tion zu Vollziehung des gedachten Gesetzes (Reg. Bl. S. 216 ff.) Folgendes nachzu- 
tragen: 
Zu g. 3. 
1) Die fünf unbescholtenen Männer, welche die Schäßungs-Commission bildesf, 
sind, da das Geseß diese Commission unterscheidend dem Gemeinderath gegen- 
über stellt, in der Regel nicht aus der-Mitte des Gemeinderaths, sondern 
vorzugsweise aus den übrigen Orts-Einwohnern zu wählen, bei welchen eine 
nähere Bekanntschaft mit den Verhältnissen der mutrhmaßlich die Commission 
in Anspruch nehmenden Personen vorauszuseßen ist. 
2) Sollte in einer Gemeinde bei den biöher getroffenen Wahlen von einem ande- 
ren Gesichtspunkte ausgegangen worden seyn, so hat der Gemeinderath eine 
neue Wahl zu veranstalten, ohne daß jedoch die von der bisherigen Commis- 
sion bereits ertheilten Erkenntnisse einer Wiederholung bedürften. 
Zu §. 40, 45 und 4. 
Die Verzeichnisse der Versicherten, welche von den Bezirbs-Agenten der Feuer- 
Versicherungs-Gesellschaften zu führen und dem Bezirks-Polizeiamt auf jedes- 
maliges Verlangen vorzulegen sind, haben blos Namen, Stand und Wohnort 
der Personen, deren bewegliches Vermögen durch sie versichert worden, zu ent- 
halten, da sie blos dazu dienen sollen, die Thatsache der überhaupt Statt ge- 
habten Versicherung für die geeigneten Fälle zur Kenntniß des Bezirks-Poli- 
zeiamts zu bringen. 
Ueber die Summen dagegen, mit welchen die einzelnen Eigenthümer versichert 
sind, haben die Bezirks-Agenten dem Bezirks-Polizeiamt nur dann Ausbunft 
zu geben, wenn sie zum Zwecke der Untersuchung des Verdachts einer Ueber- 
schreitung des Gesetzes wegen der spolizeilichen Beschränkungen der Versiche- 
rung beweglichen Vermögens gegen Feuers-Gefahr im einzelnen Fall deshalb 
befragt werden sollren. 
5) Die Bezirks-Polizeiämter haben da, wo sie ein Weiteres angeordnet haben 
sollten, ihre diesfallsige Verfügung unverweilt zurückzunehmen. 
Stuttgart den 11. November 1350. Für den Minister; 
Mohl. 
3
        <pb n="522" />
        512 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die erledigte evangelische Pfarrei Weiler zum Stein, Dekanats Marbach, 
zählt mit Einschluß einiger dazu gehdriger Höfe 725 Pfarr-Genossen und gewährt ein 
auf 821 fl. nach Sportel-Preisen berechnetes Einkommen. Die Bewerber um dieselbe 
haben sich innerhalb sechs Wochen bei dem evangelischen Consistorium vorschriftmäßig 
zu melden. 
2) Die Bewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Erpfin gen, Dekanats 
Reutlingen, welche 718 Kirchen-Genossen zählt, und mit einem Einkommen von 650 fl. 
nach Sportel-Preisen verbunden ist, haben sich innerhalb vier Wochen bei dem evange- 
lischen Consistorium vorschriftmäßig zu melden. 
5) Die wieder zu beseßende katholische Pfarrei Erlaheim, Oberamts Balingen, 
Dekanats Spaichingen, begreift das Pfarrdorf mit 66 Pfarr-Genossen, und hat 780 fl. 
Einkommen von Güter-Ertrag, Zehenten, Grundgefällen, Besoldungen und Gebühren= 
Die Bewerber haben sich bei dem katholischen Kirchenrath zu melden. 
4) Die wieder zu besehende katholische Pfarrei Ettenkirch, Oberamts und De- 
kanats Tettnang- begreist im Pfarrorte und in 15 Filialweilern und Höfen 550 Pfarr- 
Genossen. Das Einkommen besteht in 770 fl. von Güter-Ertrag, Zehenten, Grundge- 
fällen, Capital= Zinsen, Besoldungen und Gebühren. Die Bewerber haben sich bei dem 
katholischen Kirchenrath zu melden. 
5) Durch das Ableben des Regierungs-Assessors, Freiherrn Eduard v. Breit- 
schwert ist bei der Regierung des Schwarzwald-Kreises eine etatsmäßige Assessors= 
Stelle mit dem Normal-Gehalte von 800 fl. in Erledigung gekommen. Die Vewerber 
um dieselbe werden aufgefordert, ihre Gesuche innerhalb vier Wochen bei der gedachten 
Kreis-Regierung einzureichen. 
6) Bei der K. Ober-Zoll-Administration ist die Stelle eines Expeditors mit dem 
Gehalte zweiter Classe von 300 fl. zu beseßen. Die Bewerber haben sich innerhalb vier 
Wochen bei der genannten Stelle vorschriftmäßig zu melden.
        <pb n="523" />
        513 
Nro. 52. 
Regierungs--Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
—.— 
  
# 
Montas, den 22. Nobember 1830. 
— 
  
—.— 
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Ordens-Verleihung. — Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, die Aufstellung von Verwaltungs-Räthen bei den 
böheren Straf-: Anstalten betreffend. — Bebanntmachung, betreffend die Wiederbesetzung des K. fürstlich 
Thurn und Taxis'schen Amts-Gerichts-Notariats zu Neresheim. — Versfügung, betreffend die Eirnliese- 
rungs-Scheine für die in die höheren Straf-Anstalten verurtheilten Gefangenen. — Das Nang-Verhlleuiß 
der Real-Lehrer betreffend. — Betrefend die Ertheilung eines Patents auf eine hydraulische Pumre. — 
Bekanntmachung des Ergebnisses der katholischeun Kirchen-Dienstprüfung. — Verfügung, betreffend die 
Accise-Patente für ausländische Händler und die Beauflichtigung des Hausirhandels. 
Dienü-Erledlgungen. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Ordens-Verleihung- 
Seine Königliche Majestät haben nach höchstem Dekret vom 15. d. M. an 
den Ordens-Vice-Kanzler, dem Großherzoglich Badenschen Geheimenrath v. Jolly 
bas Commenthur-Kreuz des Kron-Ordens zu verleihen geruht.
        <pb n="524" />
        514 
:B) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 10. d. M. 
zu Besehung der an dem Gymnasium in Ulm errichteten neuen Real-Elassen die 
oberste Real-Lehrstelle mit dem Titel und Rang eines Gymnassal-Professors dem 
Privat-Docenten Nagel in Tübingen, 
die dritte Stelle mit dem Titel eines Ober-Real-Lehrers dem Candidaten der 
evangelischen Theologie, l. Tafel, 
die zweite Stelle dem Collaborator Binder in Leutkirch, und 
die erste Stelle dem bisherigen Amts-Verweser derselben, Thum, gnädigst ver- 
liehen, 
auch dem Elementar-Lehrer Hetsch an dem Gymnasium in Ulm den Titel eines 
Präzeptors in Gnaden bewilligt, und « 
die katholische Pfarrei Großalmerspann im Landkapitel Ellwangen dem vormaligen 
Pfarrer Zink in Lohnthal uͤbertragen. 
Sodann haben Höchstdieselben vermöge höchster Entschließung vom 11. d. M. 
den Justiz-Reserendär erster Classe, Dieterich von Mergentbeim, in die Zabl der 
Rechts-Consulenten aufzunehmen geruht. Derselbe hat Vaihingen zu seinem Wohn- 
site gewählt. 
II. Verfügungen der Departemente. 
A) Des Justiz-Departements: 
1. Des Justiz-Ministerium. 
#a) Bekanntmachung, die Aufstellung von Verwaltungs-Räthen bei den höheren Straf, Anstalten bekreffend. 
Die erfreuliche Theilnahme, welche die mögliche Vervollkommnung der Stras-An- 
stalten bei den Einwohnern der Städte gefunden, in welchen jene bestehen, hat die 
Errichtung von Verwaltungs-Räthen bei sämtlichen höheren Straf-Anstalten, mir 
Ausnahme der Civil-Festungs-Straf-Anstalt, herbeigeführt.
        <pb n="525" />
        515 
Dieselben sind berufen, mit ihren Keuntnissen und Erfahrungen sowohl in ölono- 
mischer Beziehung, als bei der Beaussichtigung und sittlichen Leitung der Gefangenen 
den Verwaltern der Straf-Anstalten berathend zur Seite zu stehen. 
Außer den Verwaltern der Straf-Anstalten und den hiebei angestellten Geistlichen 
und Aerzten, die von Amtswegen bei den Verhamlungen der Verwaltungs-Räthe 
mitzuwirken 
haben, sind es nachstehende Personen, welche an dem Besien der Straf- 
Anstalten und der darin befindlichen Gefangenen Antheil nehmen zu wollen, nach ihren 
menschenfreundlichen Gesinnungen erklärt haben, und zwar: 
Die Herrn: 
Die Herrn: 
Die Herrn: 
I. Bei dem Zuchthause zu Gotteszell nächst Gmünd. 
Alle, pens. Vorsteher und Hauptlehrer der Taubstummen= Anstalt; 
Baumann, Caplanz Binder, Oberamts-Verweser; D. Bodenmüller, 
Oberamtsarzt; Buhl, Kaufmann; Burckhardr, Stadtpfleger; D. 
Cammerer, ausübender Arzt; Erhardt, Kaufmann; Gerber, Kauf- 
mann; v. Groß, Hauptmann; Hecker, Gerichts-Beisiter und Seifen- 
sieder; Kahner, Gerichts-Rorar; Köhler, Stadtrath und Kaufmann; 
D. Mühleisen, Stadt-Schultheif; Nägele, Rechts-Consulent und 
Rathsschreiber; Neupper, Stadtrath und Kaufmann; v. Rietham- 
mer, Ober-Zollverwalter; Nuber, Kirchenpfleger; Schindler, Ober- 
amts-Richter; Schoffer, Umgelds-Commissär; D. Schurr, Wundarzt; 
Stockmaier, Oberamts-Gerichts-Abtuar; Ströhle, Stadtrath und 
Färber-Obermeister; Kiesel, Oberamts-Pfleger; Volz, Ober-Präzeptor; 
Walcher, Cameral-Verwalter; Weiß, Rektor des kathol. Schullehrer- 
Seminars; Wildt, Deban und Stadtpfarrer. 
II. Bei dem Arbeitshaus zu Ludwigsburg. 
Bunz, Ober-Justizrath, Oberamts-Richter; v. Klett, Regierungsrath; 
Knapp, Handlungs-Vorsteher; Krehl, Gerichts-Notar; Preiß, Stadt- 
Schultheiß; Weigle, Fabrikant; Weihenmaier, Oberammann. 
III. Bei dem Arbeitshaus zu Markgröôningen. 
Frey, Amtmann, Stadt-Schultheiß; Heyd, Stadtpfarrer; Oetinger, 
Hospital-Verwalter; Speidel, Apotheker; Stritter, Sctadtpfleger; 
Walther, Stadtrath.
        <pb n="526" />
        516 
IV. Bei dem Polizeihaus zu Heilbronn. 
Die Herrn: Bruckmann, Stadt-Schultheiß; Herrmann, Stadt= und Garnifons= 
Pfarrer; Kleinmann, Rechts-Consulent, Oberamts-Pfleger; Köber, 
Stadtrath und Seifensieder; Reichert, Säckler-Obermeister; Zobel, 
Handlungs-Vorsteher. 
V. Bei dem Polizelhaus in Rottenburg. 
Die Herrn: Kloßz,, Bisthums= Pfleger; Pfeiffer, Stadtrath und Kaufmann; 
NRiedlinger, Postmeister; Weihmann, Apotheker und Gerichts-Bei- 
siter. 
VI. Bei dem Polizelhaus zu Ulm. 
Die Herrn: Dieterich, Siftungs-Verwalter und Stadtrath; Kiderlen, Gerichts- 
Beisiter; Laib, Gerichts-Beisizer und Kaufmann; Reihlen, Gerichts- 
Beisitzer und Tuchmacher; Wolbach, Stadt-Schultheiß. 
Stuttgart den 15. November 1850. Maucler. 
b) Bekanntmachung, betreffend die Wiederbesetzung des K. fürstl. Thurn und Taris'schen 
Amts-Gerichts-Notariats zu Reresheim. 
Da dem auf das erledigte K. fürstlich Thurn und Taris'sche Amts-Gerichts- 
Notariat Neresheim versehten Amts-Gerichts-Abtuar v. Steinberg zu Ober-March- 
thal heute die Bestätigung ertheilt worden ist, so wird solches anmit zu öffentlicher 
Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 15. November 1830. Maucler. 
2. Der K. Straf-Anstalten-Commission. 
Verfügung, betreffend die Einlieferungs-Scheine für die in die höheren Straf-Anstalten verurtheilten 
Gefangencn. 
Da nach den Berichten der Verwaltungen der höheren Straf-Anstalten die durch 
die Verfügung vom 18. Februar 1826 (Reg. Bl. S. 104) vorgeschriebenen Einliefe- 
rungs-Scheine öfters unvollständig ausgefertigt werden, und darum die in jenen Anstal-
        <pb n="527" />
        517 
ten zu fuͤhrenden Gesangenen-Listen mangelhaft bleiben, so werden sämtliche Bezirks- 
Stellen, welche Gefangene dahin einliefern zu lassen haben, zu genauer Ausfertigung 
der Einlieferungs-Scheine nach dem vorgeschriebenen Formular und insbesondere daran 
erinnert, daß in Beziehung auf das Alter, Jahr und Tag der Geburt, und nicht 
überhaupt die Alters-Jahre anzugeben sind. 
Stuttgart den 28. Oktober 1850. 
Für den Vorstand: 
Herdegen. 
) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Das Rang-Verhältniß der Real-Lehrer betreffend. 
Zu Fesistellung des Rang-Verhältnisses der Lehrer an den Realschulen haben 
Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 10. d. M. verfügt, 
daß die Titel 
„Präzeptor“ und „Real-Lehrer“ und „Ober-Präzeptor“ und „Ober-Real-Lehrer“ 
als gleichgeseht zu betrachten sepen, was zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 15. November 1850. 
Für den Minister: 
Mohl. 
b) Betreffend die Ertheilung eines Patents auf eine hydraulische Pumpe. 
Da Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 10. d. M. 
den Inhabern des mathematisch-mechanischen Instituts, T. Ertel zu München und 
Genossen, ein Einführungs-Patent auf die von ihnen beschriebene neue Einrichtung 
einer hpdraulischen Pumpe für die Dauer von vier Jahren gnädigst ertheilt haben, so 
wird dieß unter Hinweisung auf den siebenten Abschnitt der allgemeinen Gewerbe-Ord- 
nung hiemit bekannt gemacht. 
Stuttgart den 16. November 1830. 
Für den Minister: 
Mohl.
        <pb n="528" />
        518 
2. Des katholischen Kirchenraths. . 
Bekanntmachung des Ergebnisses der katholischen Kirchen-Dienstprüfung. 
Bei der von Seite des katholischen Kirchenraths und des bischöflichen Ordina- 
riats am 12. Oktober und den folgenden Tagen mit 11 Candidaten vorgenommenen 
Prüfung wurden für fähig erbanne: 
Zu Pfarrstelen. 
Mit dem Zeugniß erster Elasse: „vorzüglich fä4hig:“ 
Halder, Joseph, von Haisterkirch. 
Mit dem Zeugniß zweiter Elasse: „sehr fähig:“ 
Gehringer, Joseph, von Unterkochen. 
Wocher, Mar, von Neutrauchburg. 
Engst, Anton, von Oberwilzingen. 
dem Zeugniß dritter Elasse: „fdhig: 
Baur, Joseph, von Dietenheim. 
Reifsteck, Theodor, von Weil der Stadt. 
Ruf, Anton, von Neuhausen bei Eßlingen. 
Alber, Joseph, von Irrendorf. 
Rieg, Joseph, von Oedheim. 
Herlikofer, August, von Gmünd. 
Stuttgart den 6. November 1850. Camerer. 
9 
C) Der Departements des Innern und der Finanzen: 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verfügung, betreffend die Accise-Patente für ausländische Hindler und die Beaufsichtigung 
des Hausirhandels. 
Die häufige Wahrnehmung, daß die cameralamtlichen Accise-Patente, mittelst 
welcher nach §. 4 des Accise-Gesetzes vom 18. Juli 1324 ausländischen Händlern, die 
eine längere Zeit hindurch dem Verkauf ihrer Waaren im Königreich obliegen wollen,
        <pb n="529" />
        519 
die bezahlte Accise bescheinigt wird, sowohl von den Inhabern solcher Patente als auch 
von einzelnen Polizei-Stellen irriger Weise als ein Berechtigungs-Titel zum Hausir- 
handel angesehen werden, hat zu einer Abänderung des Formulars jener Patente Ver- 
anlassung gegeben, wornach nunmehr dasselbe die ausdrückliche Bestimmung enthält, 
daß der Inhaber sich jeder Art von Hausirhandel zu enthalten, und seinen 
Waaren-Verkauf auf die Jahrmärkte einzuschränken habe, in so fern er 
nicht die zu jenem Handel von dem K. Ministerium des Innern erkangte 
Erlaubniß durch ein von dem Bezirks-Polizeiamt ausgestelltes Hausir= 
Patent nachzuweisen vermöge. 
Indem man dieß hiemit zur allgemeinen Beachtung bekannt macht, wird zugleich 
den Cameralämtern die bestimmte Weisung ertheilt, an ausländische Händler, ohne 
Unterschied, ob dieselben im Inland Hausir= oder Markthandel treiben wollen, das 
hiezu bendthigte Accise-Patent nur erst alsdann zu ertheilen, wenn zuvor über die 
Zuläßigkeit ihres Aufenthalts im Königreich und ihres daselbst beabsichtigten Gewerb- 
Betriebs polizeilich erkannr, und hiernber die schriftliche Vescheinigung eines Bezirks- 
Polizeiamts beigebracht ist, auch in dem Zeitraum, für welchen das Accise-Patent 
ausgestellt wird, nach der erwa deßhalb in dem polizeilichen Erkenntniß ausgedrückten 
Begränzung genau sich zu richten. 
Die Bescheinigung über das ebenerwähnte polizeiliche Erkenntnif, das, soweit es 
im bezirbsamtlichen Ressort gefällt wird, jedenfalls nur auf die Zulassung des Händ- 
lers zum Markthandel nach den hierüber bestehenden Vorschriften, namentlich nach der 
Verordnung vom 11.F September 1307, 6. 7 und der Ministerial-Verfügung vom 
15. Obtober 1323 sich erstrecken kann, wird nach Umständen entweder in den Paß 
oder sonstigen Ausweis des Händlers eingetragen, oder in besonderer Ausfertigung 
ertheilt, oder aber fällt dieselbe mit der Ausstellung eines Hauftr-Patents zusammen. 
Die Orts-Vorsteher, Landjäger und sonstige Pollzei-Officianten werden biemit 
noch insbesondere daran erinnert, daß der Besih einee cameralamtlichen Accise-Patents 
für sich allein die Berechtigung zur Ausübung des Haustrhandels nicht gewährt, daß 
diese vielmehr nur durch ein nach Maßgabe der allgemeinen Gewerbe-Ordnung Art. 135 
und 156 von einem Bezirko-Polizeiamt ausgestelltes Hausir-Patent nachgewiesen wer- 
den kann.
        <pb n="530" />
        52 0 " 
Zugleich wird ihnen die genaue Beachtung der Vorschriften, nach welchen der 
Hausirhandel nur innerhalb der Zeit, für welche das Hausir-Patent ausgestellt oder 
erneuert ist, und nur in dem Bezirk und mit den Waaren-Sattungen, welche das 
Hausir-Potent bezeichnet, ausgeübt werden, und wornach der Hausirhändler auf der 
Gewerbe-Wanderung keine Begleiter mit sich führen darf, welche ihm nicht als solche 
vom der höheren Behörde verstattet und in das Patent namentlich eingetragen sind, 
wiederholt eingeschürft. 
Stuttgart den 26. September 1830. 
Für den Minister des Innern: 
Mohl. Varnbuͤler. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Dettingen, Dekanats 
Urach, haben sich innerhalb vier Wochen bei dem evangelischen Consistorium vorschrift- 
mäßig zu melden. Der Pfarrer hat im Mutterort Dettingen, der 2704 Einwohner 
zähle alle Vormittags-Predigten an Sonn-, Fest= und Feiertagen und alle 14 Tage 
die Catechisationen und die Wochen-Gottesdienste zu halten, auch im Filial Kappis- 
häusern mit 202 Pfarr-Genossen alle Casualien zu versehen. Das Einkommen der 
Pfarrei ist auf 607 fl. nach Sportel-Preisen berechnet. 
2) Durch den am 9. d. M. erfolgten Tod des Gerichts-Notars v. Olnhausen zu 
Besigheim ist dessen Stelle in Erledigung gekommen, bei deren Wiederbesesung vor- 
zugsweise auf Gerichts-Notare zweiter und dritter Classe, die mit Ergänzungs-Gehal- 
ten versehen sind, der Bedacht wird genommen werden. Die Bewerber haben sich 
innerhalb drei Wochen bei dem K. Gerichtshofe in Eßlingen zu melden. 
3) Die Bewerber um das durch den Tod des Cameral-Verwalters, Finanzrathes 
Spönlin erledigte Cameralamt Waiblingen zweiter Elasse haben sich innerhalb vier 
Wochen bei der Finanz-Kammer in Ludwigsburg vorschriftmäßig zu melden. 
  
Am 19. d. M. sind die Rechts-Erkenntnisse vom Monat September d. J. ausgegeben worden.
        <pb n="531" />
        521 · 
Nro.53. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
—m—m — m 
  
— 
Mittwoch, den 8. December 1850. 
— 
  
— 
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Diens-Nachrichten. " 
Verfuͤgungen der Departements. Resultat der Semester:Pruͤsung der Justiz-Referendaͤre im Novem- 
ber 1330. — Ausnahme eines Referendaͤrs. — Brkanntmachung, die bevorstehende Semester-Prüfung der 
Justiz--Referendare betreffend. — Verfügung, betrefsend die Aufnahme des sogenannten laufenden Geschirrs 
bei Mühlen und andern Werken in die allgemeine Brand-Versicherungs= Anstalt für Gebande. — Belo- 
bung des Kanzleidieners Preiser in Ulm. 
Dienst-Erledigungen. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 4. v. M. 
die erledigte Stelle eines rechtskundigen Assessors bei der Finanz-Kammer in Ellwan- 
en dem Oberamts-Gerichts-Abtuar Autenricth von Leutkirch, guädigst zu über- 
tragen, und 
vermöge höchster Entschließung vom 10. v. M. den Pfarrer M. Osiander in 
Albershausen, Didcese Göppingen, seiner Bitte gemäß, wie auch
        <pb n="532" />
        522 
durch hoͤchstes Dekret vom 15. v. M. den Revierförster Müller in Schönbrunn, 
Forstamts Wildberg, seinem Ansuchen gemaͤß, Alters und Kraͤnklichkeits wegen, in 
den Ruhestand zu versetzen geruht. 
Durch hoͤchstes Dekret Seiner Koͤniglichen Majestaͤt vom 18. v. M. ist ber 
Oberamts-Gerichts-Aktuar Glocker zu Neresheim auf die Gerichts- Aktuars-Stelle zu 
Herrenberg, und 
der Oberamts-Gerichts-Aktuar Majer in Reutlingen in gleicher Eigenschaft nach 
Neresheim verseßt, auch 
der quiescirende Arbeitshaus-Inspektor Decker in Heilbronn wegen Nichtannahme 
der ihm übertragenen Anstellung, als auf das Staatodiener-Verhältniß verzichtend an- 
gesehen, und daher aus dem Staatodienste entlassen worden. 
Sodann haben Höchstdieselben unter dem 22. v. M. Höchst hrem Gestütts- 
Direktor, Oberst-Lientenant v. Gemmingen, den Titel eines Obersten zu ertheilen,. 
den Ober-Zoll-Verwalter, Hauptmann v. Faulhaber in Krauchenwies, auf das 
Hallamt Ißny zu versehen, und dagegen 
dem Ober-Zollverwalter, Hauptmann v. Lindenmayper zu Ißny, das Ober-Zoll= 
amt Krauchenwies zu übertragen geruht, auch 
durch höchste Entschließung vom 24. v. M. das erledigte Präáceptorat und die 
zweite cvangelische Helfersstelle in Ravenoburg dem Seminaristen Deffner, und 
die erledigte Pfarrei Oedenwaldstetten, Dekanats Münsingen, dem Seminaristen 
und Pfarrgehülfen Henzler in Feldnennach, Dekanato Wildbad, gnädigst übertragen. 
Ferner haben Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung Lem 
1. d. M. die Bezirks-Commandanten im Landjäger-Corps, Hauptleute zweiter Elasse 
v. Besserer und v. Biberstein, zu Hauptleuten erster Elasse zu befördern; 
die erledigte Straßenbau-Inspection Stuttgart dem bisherigen Verweser derselben, 
Architekt Knoll, gnaͤdigst zu uͤbertragen, 
den Straßenbau-Inspebtor Oberlieutenant v. Evb zu Hall auf die erledigte Stra- 
ßenbau-Inspektion Heilbronn zu versehen, und an seine Stelle 
dem Lieutenant Döring vom vierten Infanterie-Regiment die Straßenbau-In- 
spebtion Hall zu übertragen,
        <pb n="533" />
        523 
den Kreis-Baurath Roth bei der K. Regierung des Schwarzwald-Kreises seinem 
Ansuchen gemäß wegen Alters und Kränklichkeit in den Ruhestand zu versezen, und 
die erledigte katholische Pfarrei Willerazhofen, Debanats Leutkirch, dem Pfarrer 
Haueisen zu Langenschemmern, Oberamts Viberach, zu verleihen geruht. 
Unter dem 25. v. M. erhielt der zum Pfarrer in Mooshausen, Oberamts und 
Dekanats Leutkirch, ernannte Caplan Wangner, von Zeil, wie auch 
der aus der Oberamtsstadt Ellwangen gebürtige Vikar Valthasfar Kling in Ko- 
cherthürn, als Ulrichs-Caplan zu Hohenthengen, Oberamts und Dekanats Saulgau, 
die Königliche Bestätigung.. · 
III. Verfügungen der Departemente. 
A) Des.= Justiz-Departemenks: 
Des Justiz-Ministerium. 
#)Resultat der Semester- Prüsung der Justiz-Reserendäre im November 4850. 
Auf die Bekanntmachung vom 1. Juni d. J. (Reg. Bl. S. 251) haben sich zur 
zweiten Dienst, Prüfung sechs Bewerber angemeldet, welche sämtlich, und zwar in 
nachstehender Ordnung, zu Referendären. *e Elasse bestellt worden sind: 
1) Edmund Friedrich Mögling von Echweigern- Oberamts Brackenheim. 
2) Wilhelm. August v. Plessen von Reutlingen.. 
B. 
Keiner. 
C.. 
1) Hellmuth Ludwig v. Plessen, von Reutlingen. 
2) Ludwig Jakob Kolb. von Salach, Oberamts Göppingen. 
5) Carl Güustab. Speidel von. Gmünd. 
Friedrich= Ludwig. Krauß, von Weikersheim: Oberamts-Mirgenrheim. 
Stuttgar den 24. November 1830. 
Maucler.
        <pb n="534" />
        524 
b) Ausnahme eines Referendärs. 
Der Rechts-Candidat August Zürner von Flein, Oberamts Heilbronn, ist nach 
erstandener Prüfung (vergl. Reg. Bl. v. 1829, S. 234) seinem Ansuchen gemäß jetzt 
zum Justiz-Reserendär zweiter Elasse bestellt und für die erste Hälfte seines Dienst- 
Probe-Jahrs dem K. Gerichtshofe in Eßlingen zugetheilt worden. 
Stuttgart den 25. Rovember 1850. Maucler. 
W) Bekanntmachung, die bevorstehende Semesier-Präfung der Justiz-Referendäre bekreffend. 
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 6. Juni 1823 (Reg.Bl. S. 418) 
werden hiedurch diejenigen Justiz-Referendäare zweiter Classe, welche zu Erstehung der 
zweiten Dienstprüfung befähigt sind, und die Zulassung zu derseloen beabsichtigen, auf- 
gefordert, ihre dießfälligen Gesuche auf die vorgeschriebene Weise und unter Angabe 
ihres Aufenthalts-Orts bis zum 15. Januar 1831 bei dem K. Justiz-Ministerium um 
so gewisser einzureichen, als im Falle der Nichteinhaltung dieses Termins der Nach- 
tbeil des Ausschlusses von der nächst bevorstehenden Semester-Prüfung für die Säu= 
migen unfehlbar eintreten würde. 
Den zu dieser Prüfung zugelassenen Referendären werden sodann die zu Ausar= 
beitung der Probe-Relationen im Criminal= und Civil-Fache erforderlichen Akten ohne 
Verzug zugestellt werden. 
Stuttgart den 1. December 1350. Maucler. 
8) Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
a) Verfügung, betreffend die Aufnahme des sogenannten laufenden Geschirrs bei Mühlen und andern 
Werken in die allgemeine Brand, Versicherungs-Anstalt für Gebände. 
Da die Bemerbung gemacht worden ist, daß hie und da das sogenannte laufende 
Geschirr bei Mühlen und anderen Werken als bewegliches Eigenthum gegen Feuers- 
Gefahr in Versicherung gegeben wird, diese Behandlung aber mit den Bestimmungen
        <pb n="535" />
        525 
der allgemeinen Brandschadens-Versicherungs-Ordnung vom 17. December 1807 nicht 
im Einklange steht, so wird auf höchsten Befehl verfügt, wie folgt: 
1) das sogenannte laufende Geschirr nicht nur bei Mühlen, sondern bei al- 
len Werken, welche durch mechanische Vorrichtungen in Bewe- 
gung geseßt werden, ist, wenn das Werk mit einem um dieses Werks 
willen hergestellten Gebäudetheile niet= und nagelfest zusammen- 
hängt, als ergänzender Theil des Gebäudes zu behandeln, und defwegen, 
in so serne das Gebäude nicht zu den ausgenommenen gehört, mit demselben 
ebenso wie die unbeweglichen Theile des Werks in die allgemeine Brand-Ver- 
sicherungs-Anstalt des Königreichs für Gebäude aufzunehmen, sonach bei 
Vermeidung der gesetzlichen Strafe von der Aufnahme in eine in= oder aus- 
ländische Anstalt zu Versicherung beweglichen Vermögens gegen Feuers- 
Gefahr ausgeschlossen. 
2) Zu dem laufenden Geschirr in dem hier vorausgesehten Sinne sind alle dieje- 
nigen mit dem betreffenden Gebäudetheile zusammenhängenden 
Maschinentheile zu rechnen, welche bei dem Betriebe des Werks in 
Bewegung kommen. 
Namentlich bei Getraide-Mühlen gehören darunter die Wellbéume 
mit den Wasser-, Kamm= und Stirn-Rädern, die Getriebe, die Vorgelege 
(Trillis), die Mühleisen, die Leichtriegel und Eisensteege des Biethes (der 
Möhlbank), die Stell-Zapfen und Zapfenlager, die Mühlsteine, die Stellfallen 
vor den Rädern mit ihren Zugwellen und Ketten; unbeschadet der freien Ent- 
schließung des Eigenthümers, die hierunter begriffenen in der Regel vom 
Feuer unangreisbaren Theile in die Versicherung aufnehmen zu lassen, oder 
sie ausdrücklich davon auszunehmen. 
Bei anderen Werken umfaßt das laufende Geschirr alle zu ähnlichen 
Zwecken bestimmte, mit dem dazu hergestellten Gebéudetheile verbundene 
Vorrichtungen. 
Nicht darunter zu zählen sind dagegen alle Geräthschaften, welche 
gar beinen Bestandtheil der betreffenden Maschinen ausmachen, 
wenn sie gleich zum Gebrauche bei dem Betriebe derselben dienen, so wie die-
        <pb n="536" />
        526. 
jenigen für sich bestehenden Maschinen, welche zwar auch bei dem Be- 
triebe des Werks in Bewegung gesetzt werden, hingegen nicht in einem um 
ihrer willen hergestellten, sondern in einem nur zu fällig für sie benüt- 
ten Gebäudetheile stehen, und nur auf eine leicht wieder aufzu- 
hebende Weise mit der Haupt-Maschine des Werks in Verbin- 
dung gebracht sfind, wie z. B. bei mechanischen Spinnereien die Spinn- 
Maschinen u. s. f.. 
3) Die Orts-Vorsteher. haben die Besitzer von dergleichen in ihren 
Bezirken befindlichen Werken auedrücklich hierauff aufmerksam zu 
machen, und ihnen zu bemerken, daß sie, wenn sie aus Mißverständniß der 
bestehenden Verordnungen das laufende Geschirr unter ihrer beweglichen 
Habe in Versüherung gegeben haben sollten, diese Versicherung, um nicht in 
die gesehliche Strafe zu verfallen, unverweilt wieder aufzulösen, und, wenn sie 
zweifeln, ob das gedachte lausende Geschirr. bei dem Versicherungs-Anschlag 
ihrer Gebäude beräcksichtigt worden sey, sich dießfalls durch eigene Einsicht 
des Catasters und Vergleichung der darin enthaltenen Versicherungs-Summe 
mit dem wahren Werthe ihrer Gebäude, Gewißheit zu verschaffen, auch falls 
sie eine Erhöhung des Versicherungs-Anschlags der letzteren einschließlich des 
laufenden Geschirrs für begründet erachten, um die geeignete dießfallsige Aen- 
derung in dem Cataster bei dem Orts-Vorsteher anzusuchen haben. 
Bei der nächsten ordentlichen Revision der Brand.-Versiche- 
run gs-Cataster aber ist, von den Orts-Vorstehern dafür zu sorgen, daß 
die Anschläge derjenigen Gebkude, in welchen sich solche. Werke befinden, hin- 
sichtlich der Frage, ob das laufende Geschirr darunter begriffen sev, besonders 
untersucht, und da, wo dieß noch nicht der Fall seyn sollte, von Amtswe- 
gen nachtraglich. gebührend erhöhr werden. 
Suttgart den. 2. December 1850. ... . 
« un Für den Minister: 
q Mohl.
        <pb n="537" />
        B27 
EIIIIIIIIIIIIItIæ 
Der Kanzleidiener Preiser bei der K. Regierung in Ulm hat in den letzten fuͤnf 
Jahren, seit welcher Zeit ihm die Besorgung der Einheitzung und Beleuchtung der Kanz- 
leizimmer uͤbertragen ist, gegenuͤber von den vorangegangenen fruͤheren fuͤnf Jahren in 
dem dießfallsigen Aufwande eine so bedeutende Ersparniß für die Staats= Casse bewirkt, 
daß Seine Königliche Majestät auf die Höchstdenselben hievon gemachte Anzeige 
durch höchste Entschließung vom 1. d. M. demselben zur Belohtung seiner Diensttreue 
und seiner Aufmerksamkelt auf das Staats-Interesse, so wie zur Aufmunterung für andere 
Diener seiner Categorie ein außerordentliches Gnaden-Geschenk aus der Staats-Casse 
zu bewilligen geruht häben; was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 2. December 1830. 
6 « Für den Minister: 
Mohl. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Mit der erledigten evangelischen Pfarrei Mußberg, Dicese Stuttgart, ist 
das eine Stunde entfernte Filial Rohr, in welchem der Pfarrer alle Gottesdienste, 
wie in der Mutterbirche zu halten hat, so wie die Filialien Leinfelden, Ober= und 
Unter-Eichen, die weder Kirche noch Schule haben, verbunden. Die Anzahl der Pfarr- 
Genossen belauft sich im Mutterort auf 548 und in den vier Filialien auf 1502, und 
das Dienst-Einkommen ist nach Abzug von 100 fl. für Reise-Aufwand in das Filial 
und von 40 fl. für den Besoldungs-Verbesserungs-Fonds auf 957 fl. nach Sportel- 
Preisen berechnet. Die Bewerber haben sich innerhalo?: sechs Wochen bei dem evange- 
lischen Consistorium vorschristmäßig zu melden. 
2) Die erledigte evangelische Pfarrei Wurmberg, Dekanats Knittlingen, zählt 
im Mutterort 882 und in dem eine halbe Stunde entfernten Filial Bärenthal, das 
keine Kirche aber eine Schule hat, 132 Pfarrgenossen, und ist mit einem Einkommen 
von 638 fl. nach Sportel-Preisen berechnet, verbunden. Die Bewerber haben sich in- 
nerhalb vier Wochen bei dem cvangelischen Consistorium vorschriftmäßig zu melden.
        <pb n="538" />
        528 
3) Die wieder zu besetzende katholische Pfarrei Kirchhausen, Oberamts Heil- 
bronn, Dekanats Neckarsulm, begreift im Pfarrdorf mit einigen Filialien 1100, sodann 
in dem durch einen Vikar zu versehenden katholischen Theil des Dorfes Biberach samt 
Zugehörden, 417 Pfarr-Genossen. Das Pfarr-Einkommen an Güter-Ertrag, Besol= 
dung und Gebühren belauft sich über die Ausgabe für den Pfarr-Gehülfen auf 
700 fl. Die Bewerber haben sich bei dem batholischen Kirchenrarh zu melden. 
4) Die wieder zu besetzende katholische Pfarrei Waltershofen, Oberamts und 
Dekanats Leutkirch, begreist im Pfarrdorfe und 19 Weilern und Höfen 555 Pfarr- 
Genossen. Das Einkommen an Güter-Ertrag, Zehenten, Grundzinsen und Gebühren 
belauft sich auf 820 fl. Die Bewerber haben sich bei dem katholischen Kirchenrath 
zu melden. 
5) Die wieder zu besehende katholische Pfarrei Lautern, Oberamts und Dekanats 
Gmünd, begreift im Pfarrdorf und einigen Filialhôfen 542 Pfarr-Genossen. Das 
Pfarr-Einkommen besteht in 920 fl. an Güter-Ertrag, Zehenten, Grund-Gefällen, 
Kapital-Zinsen, Besoldung und Gebühren. Die Bewerber haben sich bei dem katho- 
lischen Kirchenrath zu melden. 
6) Die Bewerber um die erledigte Revierförsters-Stelle in Schönbrunn, Forsl- 
amts Wildberg, Besoldungs-Elasse II. a), haben sich binnen vier Wochen bei der 
Finanz-Kammer des Schwarzwald-Kreises zu melden. 
7) Durch den Tod des Försters Grieß maier ist das im Mergentheimer Forste 
befindliche Revier Ereglingen zweiter Classe mit Pferds-Ration in Erledigung ge- 
kommen. Die Bewerber haben sich innerhalb vier Wochen bei der Fiuanz-Kammer 
des Jart-Kreises zu melden. 6 
3) Bei der Finanz-Kammer des Donau-Kreises ist eine Decopisten-Stelle mit 
500 fl. Gehalt erledigt, um welche die Bewerber binnen vier Wochen bei dem Direktor 
der Finanz-Kammer sich zu melden haben.
        <pb n="539" />
        529 
Nro. 53. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
–—. 
  
—. 
Mittwoch, den 15. December 1830. 
  
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Dienst-Nachrichten. 
Bekanntmachung, die Einsendung der Gebübren für das Regie- 
Verfügungen der Devartements. 
rungs: Blatt auf das Jah-# 1831 betreffend. — Instruktion für das Verfahren bei neuer oder veränderter 
Ausnahme eines Gebäudes n die allgemeine Brand-Versicherungs-Anstalt. — Verfügung, berrefsend die 
Bezirke der Forst. Gesäll-Ve. waltung. 
Dienst-Erlebigungen. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 15. v. M. 
den Gerichts-Rotar Mehl zu Langenburg wegen Kränklichkeit auf sein Ansuchen in 
den Ruhestand gnädigst versetzt, und 
durch höchstes Dekret vom 3. d. M. die bei dem K. Gerichitzhofe zu Ellwangen 4 
erledigte Assessors-Stelle dem Gerichts-Aktuar Steinheil von Rottenburg zu über- 
tragen geruht. 
Sodann haben Höchstdieselben vermöge höchsten Dekrets vom 6. d. M. dem 
Oberst-Lieutenant des zweiten Reiter-Regiments, Herzog Alerander v. Württem- 
berg, die nachgesiüchte Entlassung aus dem Militärdienste ertheilt, und demselben den 
Titel eines Obersten verliehen,
        <pb n="540" />
        530 
den Oberlieutenant Ludwig v. Huͤgel des zweiten Reiter-Regiments zum Divi- 
sions-Adjutanten der Reiterei wirklich ernanut;z 
den aggregirten Unterlieutenant, Grafen v. Schêler des ersten Infanterie-Regi- 
ments bei diesem Regiment eingetheilt; 
den biöher der Artillerie aggregirten Unterlieutenant Hegelmaier in gleicher 
Eigenschaft zu der Pionnier-Compagnie verseht, und 
den Guide erster Elasse, Niethammer, zum aggregirten Unterlieutenant bei 
dieser Compagnie befördert, auch 
den früher a#s der Öffiziers-Bildungs-Anstalt mit dem Titel als Unterlieutenant 
ausgetretenen Grasen Reuttner v. Woyl zu Achstetten, zum wirklichen Unterlieute- 
nant der Reiterei ernannt und dem dritten Reiter-Regiment aggregirt. 
Ferner haben Seine Königliche Majestät durch höchstes Dekret vom 9. d. M. 
den Gerichts-Notar Grüzmann von Riedlingen, seinem Ansuchen gemäß, auf das 
Gerichts-Rotariat Ehingen, und 
den Gerichts-Abtuar v. Schott von Ellwangen auf das Gerichts-Abtuariat Rot- 
tenburg zu verseßen geruht. 
1II. Verfügungen der Departemente. 
A) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Minlsterium. 
Bekanutmachung, die Einsendung der Gebühren für das Regierungs-Blatt auf das Jahr 1831 betreffend. 
Es werden hierdurch die mit dem Einzug der Abonnements-Gebühren für das 
Regierungs-Blatt in den Oberamts-Bezirken beauftragten Stellen, so wie die K. 
Postämter aufgefordert, diese Gebühren im Betrag von drei Gulden für den ganzen 
Jahrgang 1831, oder, wenn das Regierungs-Blatt mit der Sammlung der Rechts- 
Erkenntnisse verlangt wird, im Betrag von vier Gulden, noch im Laufe des Monats 
December d. J. an die Casse des Regierungs-Blatts einzusenden. 
Sofern jedoch bei einzelnen Oberämtern der Einzug dieser Gebühren sich ver- 
zögern sollte, so wird wenigstens erwartet, daß dieselben noch vor dem 1. Januas 1831
        <pb n="541" />
        551 
der Casse des Regierungs-Blatts von der für die Oberamts-Bezirke erforderlichen An- 
zahl von Exemplaren (mit Ausnahme der Frei-Exemplare der K. Amts-Stellen), 
unter genauer Angabe der ohne die Sammlung der Rechts-Erkenntnisse und der 
mit derselben verlangten Eremplare, Nachricht ertheilen werden. 
Die in Stuttgart wohnenden Abonnenten haben in derselben Zeit die Abonne-= 
ments-Gebühren bei der gedachten Casse zu berichtigen, und es steht ihnen, so wie 
allen übrigen Privat-Abonnenten, frei, für den ganzen Jahrgang 1851 oder nur für 
das erste Semester desselben zu pränumeriren. 
Stuttgart den 15. December 1350. Maucler. 
) Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
Instruktion für das Verfahren bei neuer oder veränderter Aufnahme cines Gebäudes in die allgemeine 
Brand, Versicherungs-Anstalt. 
Um die durch die nunmehrige Organisation der unteren Behörden entstandenen 
Zweifel über das Verfahren bei neuer oder veränderter Aufnahme eines Gebäudes in 
die allgemeine Brand-Versicherungs-Anstalt des Königreichs zu beseirigen, und um zu- 
gleich dieses Verfahren einestheils nach Möglichkeit zu vereinfachen, anderntheils aber 
auch die Vollständigkeir und Zweckmäßigkeit desselben sicher zu stellen, werden nach- 
stehende Bestimmungen funter Beziehung auf die Brand-Versicherungs-Ordnung vom 
17. December 1807 zur Nachachtung bekannt gemacht: 
1) Die neue oder veründerte Aufnahme eincs Crebäudes in die allge- 
meine Brand-Versicherungs-Anstalt geschiehrt entweder auf Anfu- 
chen des Eigenthümers, beziehungsweise des Baupflichtigen, oder von 
Amtswegen. 
2) Wünscht der Eigenthümer oder Vaupflichtige dieselbe bewerkstelligt, 
noch ehe sie von Amtswegen geschieht, so hat er diesen Wunsch unter Be- 
zeichnung des Gebäudes dem Orts-Vorstande möndlich oder schriftlich 
vorzutragen.
        <pb n="542" />
        532 
5) Dem Orts-Vorstande liegt ob, zunächst zu beurtheilen, ob das Gebaͤude nicht 
zu denjenigen gehöre, welche geseßlich von der Anstalt ausgeschlossen sind 
(Brand-Vers-Ord. K. 3, Reg Bl. von 1808, S. 31, vergl. mit dem Geses vom 
28. März 1828, Art. 1, Reg. Bl. S. 155), und wenn ein diesfallsiger Anstand 
vorwaltet, das Ansuchen zurückzuweisen, oder im Zweifelsfalle die Emscheidung 
des K. Oberamts darüber einzuholen. 
Liegt kein Anstand gegen die Aufnahme überhaupt vor, so bat der Orts- 
Vorstand die Anordnung zu treffen, daß durch eine Schäßungs-Deputa- 
tion Augenschein von dem Gebäude eingenommen, und sein Werth ange- 
schlagen werde. 
5) Diese Deputation besteht aus drei vom Orts-Vorsteher zu bezeichnenden 
Schätzmännern, worunter immer wenigstens Ein Mitglied des Gemein- 
deraths und zwei Bauverständige seyn mässen. So weit dieselben 
außerhalb des Gemeinderaths gewählt sind, müssen sie für das Geschäft be- 
sonders verpflichtet werden. 
Vorzugsweise sind die Mitglieder der Bau= und Feuer-Schau, und 
wenn der Rathsschreiber Mitglied des Gemeinderaths ist, der Lettere zu 
der Deputation zu berufen. 
Verwandte des Eigenthümers bis zum vierten Grad börgerli- 
cher Berechnung einschließlich, und Handwerksleute, welche an dem Ge- 
bäude gearbeitet haben, können an der zu dessen Schäßung bestellten 
Deputation nicht Theil nehmen. 
6) Zunächst hat die Depuration bei Vornahme des Augenscheins unter Zu- 
ziehung des Eigenthümers oder Baupflichtigen die Beschreibung 
des Gebäudes nach Ziffer und Buchstabe, Lage, Zahl der Stock- 
werkbe, Bauart und Bestimmung aufzunehmen. Sollte dasselbe noch 
nicht mit einer Ziffer und beziehungsweise mit einem Buchstaben bezeichner 
seyn, so hat sie den Orts-Vorstand zu ungescumter Einleitung dieser Bezeich- 
nung auf Kosten der Gemeinde zu veranlassen. 
7) Sofort hat sie zu erforschen, ob der Eigenthümer oder Baupflichtige nicht zu 
Herstellung des Gebäudes Beiträge Dritter, z. B. unentgeldliche Bauholz= 
4
        <pb n="543" />
        533 
Abgabe von dem Lehenherrn, von der Gemeinde, von einem sonstigen Wald 
besitzer, Frohnen von Grundholden und dergleichen rechrlich anzusprechen habe, 
deren Werth-Anschlag von dem in die Versicherung aufzunehmenden Werthe 
des Gebäudes in Abzug gebracht werden muß (Ministerial-Verfügung vom 
24. September 1829, Reg. Bl. S. 422). 
8) Ebenso hat sie zu erheben, ob nicht einzelue vom Feuer in der Regel 
9 
10 
11 
# 
unangreifbare Gebäuderheile, wie feste Gemäuer, Gewölbe, Kel- 
ler, Gitter, eiserne Oefen, vorhanden sepen, die der Eigenthümer oder 
Baupflichtige von der Versicherung ausgenommen zu sehen wönschte (Brand- 
Versicherungs-Ordnung §. 6, Reg. Bl. von 1808, S. 32). Hat sich derselbe 
noch nicht darüber ausgesprochen, so ist er zur ausdrücklichen Erklärung hier- 
über aufzufordern. 
Endlich hat sie zu untersuchen, ob nicht besondere Feuerwerke oder Bau- 
Gebrechen in dem Gebäude sich befinden, welche im Falle eines künftigen 
Brandunglücks einen gesetzlichen Abzug an der Brand-Entschädigung unter 
gewissen Voraussehungen begründen (Brand-Versicherungs-Ordnung §. 17, 
Reg. Bl. von 1808, S. 38). 
Sind diese Tharsachen zuvörderst außer Zweifel gesetzt, so hat die Deputation 
nach ihrem besten Wissen und Gewissen den wahren Werth des Gebäudes 
auszumitteln, so weit es zur Aufnahme in die Versicherung sich eignet. 
Bei dieser Werths-Ausmirtlung ist blos das Gebäude als solches in Be- 
tracht zu ziehen, mithin weder der Grund und Boden, auf dem es steht, noch 
seine mehr oder minder vortheilhafte Lage, noch eine darauf haftende Gerech- 
tigbeit, Freiheit oder Dienstbarkeit in Anschlag zu bringen. Der Werthan- 
schlag der Baubeiträge Dritter (§. 7), so wie der Werth der vom Ei- 
genthümer zur Ausnahme von der Versicherung bezeichneten in der Regel 
vom Feuer unangreifbaren Bestandtheile ist abzurechnen. Alc 
wahrer Werth isi übrigens nicht sowohl der Aufwand, den die Errich- 
tung der betreffenden Gebäuderhcile verursacht hat, oder ihre Wiederher- 
stellung muthmaßlich verursachen würde, als vielmehr derjenige Preis 
an zusehen, welcher dafür im Falle eines Verkaufs wahrscheinli- 
cherweise vergütet werden würde.
        <pb n="544" />
        534 
Handelt es sich von Gebaͤuden, die gar nicht oder nur selten Gegenstaͤnde 
des Verkehrs sind, wie Kirchen, Schloͤsser, Lokale groͤßerer Anstalten und der- 
gleichen, so hat zwar nicht der eigene Verkaufswerth, wohl aber das Verhaͤlt- 
niß zu anderen Gebaͤuden, die einen solchen haben, zum Anhaltspunkte zu 
dienen. 
12) Von mehreren Gebäuden, die zusammen ein Ganzes bilden, ist nichts 
desto weniger jedes einzelne abgesondert für sich zu schäßen. Bei Ge- 
bduden, die im getheilten Eigenthum Mehrerer stehen, ist jeder ab- 
gesonderte Antheil einer selbsiständigen Schätung zu unterwerfen. 
15) Haben hienach die Mitglieder der Deputation über den Anschlag, mit 
welchem nach ihrer Ansicht das Gebäude in die Brand-Versicherung aufzu- 
nehmen wäre, sich vereinigt, so haben sie den Orts-Vorstand davon zu 
benachrichtigen. 
14) Der Orts-Vorstand ist schuldig, über diesen Anschlag den Eigenthümer, bezie- 
hungsweise den Baupflichtigen oder deren Vermôgens-Verwalter vor allen 
Dingen zu vernehmen. 
15) Macht derselbe Einwendungen gegen den Anschlag der Deputation, 
— 
so hat der Orts-Vorstand die Lehrere weiter zu hören, und das Ergebniß 
dem Betheiligten zu eröffnen. 
Würde dieser eine nochmalige Schätung durch anderwärtige Bau- 
Verständige in Antrag bringen, so ist durch den Orto-Vorstand die Bestel- 
lung einer zweiten unpartheischen Schätzungs-Deputation bei dem vor- 
geseszten Oberamt nachzusuchen, von derselben aber, so wie in Folge ihres 
Gutachtens vom Orts-Vorstand auf die oben (99. 10—15) lezeichnete Welse 
zu verfahren. Das Gleiche gilt von dem Fall, wenn der Orts-Vorstand von 
Amtswegen in das Ergebniß der ersten Schätzung Mißtrauen zu seben sich 
beranlaßt findet. « 
17) Erkläárt sich der Eigenthümer oder Baupflichtige mit dem Anschlage der er- 
sten, beziehungsweise der zweiten Deputation, einverstanden, so hat der Orts- 
Vorstand auszusprechen, daß das Gebaude mit diesem Auschlag in die 
Brand-Versicherungs-Anstalt ausgenommen sey. Bleiben aber beide abwei-
        <pb n="545" />
        535 
chend von einander, so ist zu unterscheiden, ob der Anschlag der Deputation 
niedriger oder hoͤher als die von dem Betheiligten gewuͤnschte Summe 
sey. Im ersteren Falle hat der Orts-Vorstand die Aufnahme in dem An—- 
schlag der Deputation unbediugt zu verfügen. Im leßteren Fall hin- 
gegen ist, wenn die von dem Vetheiligten angegebene Summeo nicht 
weniger als drei Viertheile des Anschlags der Deputation beträgt, 
das Gebäude mit jener Summe, außerdem aber mit dem Betrage von diesen 
drei Viertheilen in die Versicherung aufzunehmen. 
18) Sollte der hienach zur Versicherung bommende Werth nicht in 25, 50, 75 
oder 100 fl. ohne Zwischenzahlen ausgedrückt seyn, so hat der Orts-Vorstand 
den Ansahß je in die nächst höhere dieser runden Zahlen zu verwandeln. 
19) Ueber die ganze Verhandlung ist von dem Rathsschreiber ein kurzes Pro- 
tokoll zu verfassen, welches enthalten muß: 
1) die Beschreibung des Gebäudes unter Bezeichnung der etwa von der 
Brand-Versicherung ausgenommenen Bestandtheile (§9.7 u. 8), s. 
wie der einen Abzug an der künftigen Brand-Entschädigung begründen- 
den Umstände (§. 9); 
2) die Erklárung des Eigenthümers oder Baupflichtigen, beziehungsweise dessen, 
der seine Vermögens-Verwaltung führt (§. 8, 15, 15, 16, 17); 
5) die Aeußerungen der Schátzungs-Deputation (99. 13, 15, 16); 
4) die endliche Verfügung des Orts-Vorstandes (§8. 17 u. 18). 
Zu unterzeichnen ist dasselbe von dem Orts-Vorstand, von den 
Mitgliedern der Deputation, von dem Eigenthümer oder Bau- 
pflichtigen und von dem Rathsschreiber. 
20) Aus diesem Protokoll, das mit den früheren derselben Art der Zeitfolge nach 
zusammengeschrieben oder zusammengeheftet in der Gemeinde- 
Registratur aufzubewahren ist, verfügt der Orts-Vorstand sofort den 
Eintrag in das Brand-Versicherungs-Cataster des Orts. 
21) Von Amtswegen erfolgt die neue oder veränderte Aufnahme eines Gebäu- 
des in die allgemeine Brand-Versicherungs-Anstalt ordentlicherweise aus 
Anlaß des jährlichen Steuer satzes.
        <pb n="546" />
        536 
22) So wie naͤmlich der Orts-Vorstand die Steuersaͤtzer von den diesfallsigen 
Einträgen in das Brand-Versicherungs-Cataster, die im Laufe des verflossenen 
Jahrs auf Ansuchen der Eigenthümer oder Baupflichtigen Statt gefunden 
haben, zu ihrem Gebrauche in Kenntniß zu sehen hat, so haben dagegen die 
Steuersäter die bei der Revision des Gebäude-Steuer-Catasters außerdem 
erhobenen Notizen über neuentstandene, oder in ihrem Werthe auf 
bleibende Weise erheblich veränderte Gebäude dem Orts-Vorstand 
zum Behuf der Revision der Brand-Versicherungs-Cataster mirzutheilen, auch 
ihm von ihren etwaigen Wahrnehmungen über muthmaßliche Unrich- 
tigkeiten bei den Brand-Versicherungs-Anschlägen einzelner Ge- 
bäude, namentlich in Beziehung auf die oben ((F. 10 — 12) vorgeschriebenen 
Einschäßungs-Rücksichten zu demselben Zwecke zu benachrichtigen. 
25) Der Orts-Vorstand ist schuldig, zur Beaugenscheinigung und Ein- 
schätzung der ihm auf diese Art von den Steuersäbern bezeichneten Gebäude, 
so wie derjenigen, von denen ihm auf anderem Wege bekannt geworden ist, 
daß sie einer neuen oder veränderten Aufnahme in die Brand-Versicherungs- 
Anstalt bedürfen möchten, von Amtswegen eine Schähbungs-Deputation 
abzuordnen, die Eigenthümer oder Baupflichtigen über den Anschlag 
der Deputation zu vernehmen, und sofort den Eintrag in das Brand-Ver- 
sicherungs-Cataster mit der betrefsenden Summe zu verfügen. 
25) Für die Zusammensetzung der Deputation, für ihr Verfahren und 
für das des Orts-Vorstandes gelten hiebei dieselben Vorschriften, wie 
oben (§K9. 5— 20). Auf eine zweite Schäbungs-Deputation (F. 16) kann 
übrigens der Eigenthümer oder Baupflichtige in diesem Falle nur dann 
antragen, wenn er die dadurch verursachten Kosten ebenso auf sich zu neh- 
men sich bereit erklärt, wie er in dem Falle einer auf sein Ansuchen erfolg- 
ten neuen oder veränderten Aufnahme des Gebéudes in die Brand-Versiche- 
rungs-Anstalt die Kosten der diesfallssgen Verhandlung überhaupt zu tragen 
hat (Art. 3 des Gesehes vom 23. März 1828, Reg. Bl. S. 156). 
25) Sollten die aufsehenden Behörden sich veranlaßt finden, die Brand-Ver- 
sicherungs-Anschläge von Gebänden außerordentlicher Weise einer Revi-
        <pb n="547" />
        537 
sion zu unterwerfen, so ist sich hiebei nach eben denselben Bestimmungen zu 
achten, vorbehaͤltlich der etwaigen besondern Verfuͤgungen, welche die gedach- 
ten Behoͤrden wegen Bildung der dazu berufenen Schaͤtzungs-Deputation zu 
treffen fuͤr gut finden moͤchten. 
Stuttgart den 2. December 1830. 
Fuͤr den Minister: 
Mohl. 
C) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Bezirke der Forst-Gefäll-Verwaltung. 
In Absicht auf die Verwaltung der Forst-Gefälle ist das Revier Pfalzgrafen= 
weiler, Forstamts Altensteig, von dem Cameralamt Dornstetten, dem es biöher zuge- 
theilt war, an das Cameralamt Altensteig überwiesen worden. 
Stuttgart den 2. December 1830. Varnbüler. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Mössingen, Dekanats 
Tübingen, welche im Mutterort 2688, in den Filialien Belsen und Sebastiansweiler 
835 Pfarr-Genossen zählt, und ein Einkommen von 1220 fl. nach Sportel-Preisen 
gewährt, haben sich innerhalb vier Wochen bei dem evangelischen Consistorium vor- 
schriftsmäßig zu melden. In der eine halbe Stunde entfernten Kirche zu Belsen hat 
der Pfarrer alle vierzehn Tage abwechselnd zu predigen und zu batechisiren, viermal 
des Jahrs das Nachtmahl zu halten und alle Casualien zu versehen. 
2) Die erledigte evangelische Pfarrei Herrenalb, Dekanats Wildbad, zählt im 
Mutterort 548, in den Filialien Bernbach, Gaisthal, Kälbermühl und Mosbronn 
116“ Pfarr-Genossen, und ist mit einem Einkommen von 674 fl. nach Sportel-Preisen 
verbunden. Nur das Filial Bernbach fünf Viertel-Stunden entsernt, hat eine Kirche, 
in welcher der Pfarrer jährlich viermal das Nachtmahl mit Predigt und Beichte, 
2
        <pb n="548" />
        538 
außerdem fünf Predigten und alle Casual-Gottesdienste zu halten hat. Die Bewerber 
haben sich innerhalb sechs Wochen bei dem evangelischen Consistorium vorschriftmäßig 
zu melden. 
) Die katholische Pfarrei Weilen unter den Rinnen, Oberamts und Deka- 
nats Spaichingen, wird beseht werden. Sie begreift das Pfarrdorf mit 315 Pfarr- 
Genossen, und hat 700 fl. Einkommen von Güter-Ertrag, Zehent-Geldern, Capital- 
Zinsen, Besoldungen und Gebühren. Die Bewerber haben sich bei dem katholischen 
Kirchenrath zu melden. 
4)) Die zu besetzende katholische Pfarrei Böhringen, Oberamts und Dekanato 
Rottweil, begreist im Pfarrdorf 545 Pfarr-Genossen, und gewährt 320 fl. Einkommen 
an Güter-Ertrag, Zehenten, Grundgefällen, Besoldungen und Gebühren. Die Be- 
werber haben sich bei dem katholischen Kirchenrath zu melden. 
5) Die Bewerber um das in Erledigung kommende Amts-Notariat zweiter Elasse 
Böhlerthann, Oberamts Ellwangen, womit ein Gehalt von 800 fl. verbunden ist, 
haben sich innerhalb vier Wo,hen bei dem K. Gerichtshofe in Ellwangen vorschrift- 
mäßig zu melden. 
6) Durch die Pensionirung des Gerichts-Notars Mehl zu Langenburg ist dessen 
Stelle in Erledigung gekommen, bei deren Wieder-Besehung vorzugsweise auf Ge- 
richts-Notare zweiter und dritter Elasse, die mit Ergänzungs-Gehalten versehen sind, 
der Bedacht genommen werden wird. Die Bewerber haben sich innerhalb drei Wochen 
bei dem K. Gerichtshofe zu Ellwangen zu melden. 
7) Durch die Versetung des Gerichts-Rotars Grüzmann von Riedlingen nach 
Ehingen ist das Gerichts-Rotariat zweiter Classe zu Riedlingen in Erledigung ge- 
kommen. Die Bewerber um dasselbe haben sich innerhalb drei Wochen vorschristmäßig 
bei dem K. Gerichtshofe in Ulm zu melden. 
8) Durch die Versehung des Gerichts-Actuars v. Schott von Ellwangen nach 
Rottenburg ist das Gerichts-Actuariat zu Ellwangen in Erledigung gekommen. 
Die Bewerber um dasselbe haben sich binnen drei Wochen bei dem K. Gerichtohofe 
in Ellwangen vorschriftsmäßig zu melden.
        <pb n="549" />
        539 
Nro. 55. 
Regierungs -Blatt 
föür das 
Könsgreich Württemberg. 
— 
  
  
———.— 
Donnerstag, den 30. December 1830. 
  
—...— —. 
Inhalt.: 
Königl. Dekrete. Dienst-Nachrichten. 
Verfüqungen der Departements. Bekanntmachung, brtreffend die Auflösung des Vergamtes in 
Cbristophsthal. — Bekanntmachung, betreffend eine Preis-Ansgabe über die zweckmähigsten Beschäftigungs- 
Arten der Gesangenen in den höheren Straf-Anstalten des Königreichs. — Preisé-Vertheilung an evanpe- 
lische Schullehrer für die Beantwortung einer Preis-Frage, und Bekanntmachung einer neuen Preis-Auf- 
gabe. — Bereinigung der Schul-Wisitations Bezirke. 
Dienst-Erledigungen. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 1. d. M. 
die erledigte Stelle eines Straßenbauraths bei der Regierung des Schworzwald-Kreises 
dem Straßenbau-Inspektor Sabarth zu Reutlingen als Amts-Verweser, und dessen 
Stelle 
dem Straßenbau-Inspektor Gaab zu Biberach gnädigst übertragen; auch 
durch höchstes Dekret vom 13. d. M. den bisher dem Divisionsstab der Reiterei 
zugetheilt gewesenen Rittmeister zweiter Elasse, Albert v. Hügel zu dem General- 
Quartiermeisterstab versetzt,
        <pb n="550" />
        540 
den Unterlieutenant v. Menoth des ersten Reiter-Regiments zum Oberlieutenant 
im zweiren Relter-Regiment beförderrt 
den dem zweiten Reiter-Regiment aggregirten Unterlieutenant v. Hochstetter 
bei diesem Regiment eingetheilt, und *o 
den aggregirten Unterlieutenant v. Linden vom zweiten Reiter-Regiment in glei- 
cher Eigenschaft zum ersten Regiment versetzt. 
Sodann haben Höchstdieselben vermöge höchster Entschließung vom 15. d. M. 
die erledigte Stadtpfarrei Weilheim, Dekanats Kirchheim, dem Helfer Elsässer 
in Böblingen, 
die evangelische Pfarrei Uhlbach, Dekanats Cannstadt, dem vormaligen Pfarrer 
in Bockingen, Dekanats Heilbronn, Widmann, 
die erledigte Helfersstelle in Backnang dem Repetenten und Unterbibliothekar am 
theologischen Stifte zu Tübingen, M. Dettinger, und 
die katholische Pfarrei Baltringen, Dekanats Wiblingen, dem Patronats-Pfar- 
rer Mittelmann in Poltringen, Oberamts Herrenberg, gnädigst zu übertragen, 
den bisherigen Caplan Geist in Friedingen, Oberamts Tuttlingen, auf die An- 
dreas-Caplanei in Herrlingen, und 
den Deban Jäger in Backnang, seiner Bitte gemäß, mit Pension in den Ruhe- 
stand gnädigst zu versehen geruht. 
Ferner haben Seine Königliche Majestät durch höchstes Dekret vom 16. d. M. 
den von dem Pupillen-Aktuar Nägele in Stuttgart mit dem Amts-Notar Klein- 
felder in Enzweihingen, Oberamts Vaihingen, getroffenen Diensttausch gnädigst ge- 
nehmigt, und 
den Amts-Notar, Amtmann Schabell zu Ingelsingen, Oberamts Künzelsau, 
wegen Alters und Kränklichkeit auf sein Ansuchen in den Ruhestand zu verseßen geruht. 
Am 7. d. M erhielt der zur Pfarrei Hundersingen, Oberamts und Dekanats Ehin- 
gen, ernannte Pfarr-Verweser Benedikt Vogt von Zwiefaltendorf, und 
unter dem 10. d. M. der zur katholischen Pfarrei in Hohenstadt, Oberamts Aalen, 
ernannte Vikar Theodor Reiffsteck in Stédtlen, wie auch 
der zum Pfarrer in Donaurieden, Oberamts und Dekanats Ehingen, ernannte 
Pfarr-Verweser Johann Georg Fricker in Eglingen, die Konigliche Bestätigung.
        <pb n="551" />
        541 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Ministerium. 
#a) Bekanntmachung, betreffend die Auflösung des Bergamtes in Christophsthal. 
Seine Königliche Majestät haben nach Vernehmung des K. Geheimenraths, 
vermöge höchster Verordnung vom 4. v. M., das Bergamt zu Christophsthal, nachdem 
dessen Wirksamkeit schon seit einer langen Reihe von Jahren der That nach aufgehört 
hatte, sörmlich aufzuldsen und die Gerechtsame dieser Behbrde, als Justiz-Stelle, an 
die ordentlichen Gerichte zu überweisen befohlen. In Gemäßheit dieser höchsten An- 
ordnung sind die Funktionen jenes Bergamts (unter alleinigem Vorbehalte der den 
Hüttenbeamten bisher zugestandenen polizeilichen Strafbefugniß), so weit die Zustän= 
digkeit der Orts-Obrigkeit nicht begründet ist, an das K. Oberamts-Gericht Freuden- 
stadt übergegangen, welches hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 13. December 1850. Maucler. 
b) Bekanntmachung, betreffend eine Preis-Aufgabe über die zweckmäßigsien Beschäftigungs-Arten der Ge- 
fangenen in den höheren Stras-Anstalten des Kbnigreichs. 
In den Straf-Anstalten des Königreichs, namentlich den Polizeihäusern zu Heil- 
bronn, Rottenburg und Ulm, den Arbeitshäusern zu Ludwigsburg und Markgrönin= 
gen, und dem Zuchthause zu Gotteszell, sind bisher, abgesehen von der Verwendung 
einzelner Gefangenen zu Schuster-, Schneider-, Tischler-, Kübler= und anderen die ei- 
genen Bedürfnisse des Serafhauses betreffenden Arbeiten, hauptsächlich die Wollespin- 
nerei, die Linnenspinnerei und die Leinwandweberei betrieben worden. 
Unter den drei kaum genannten Zweigen steht nach dem Umfange des Betriebs 
die Linnenspinnerei oben an, indem zu derselben, aus Mangel an anderen zureichenden 
Beschäftigungs-Arten, beinahe die Hälfte der Gesammtzahl der Gefangenen seither hat 
verwendet werden müssen, es ist jedoch gerade durch diese Arbeiten nach mehrjähriger 
Erfahrung ein vergleichungsweise nur ganz unbedeutender Ertrag für die Cassen der 
Anstalten gewährt worden.
        <pb n="552" />
        542 
Nach eben dieser Erfahrung überhaupt gehört die Lösung der Frage über die 
zweckmäßigste Art der Beschäftigung der in den genannten Straf-Anstalten befindlichen 
Gefangenen zu den schwierigsten Aufgaben, und es erfordert dieser Gegenstand, bei 
welchem der Betrieb der ökonomischen Vertaltung jeder Anstalt, die Handhabung der 
inneren Ordnung in derselben, so wie der Zweck der Besserung der Verurtheilten gleich 
wesentlich in's Auge zu fassen sind, eine vielseitige genaue Erwägung. 
sten 
Momente für diese Lettere bei der Auswahl der vortheilhaftesten und zweckmäßig- 
Gewerbs= oder Fabrikations-Arten sind: 
1) die kürzere oder längere Strafdauer in den verschiedenen Anstalten (vergl. 
Straf-Edict vom 17. Juli 1325, Art. 7—!11. Reg. Bl. S. 591); 
2) die nach dieser gesetzlichen Abstufung zu bemessende geringere oder größere Ge- 
fährlichkeir der Gefangenen, wovon die Zuläßigkeit der zu den vorzuschlagen- 
den Arbeiten erforderlichen Werkzeuge, so wie die Gestattung von mehr oder 
weniger Freiheit bei Ausrichtung der Arbeiten abhängig ist; 
3) der Grad der Schwierigbeit bei Erlernung einer bestimmten Geschäfts-Art; wo- 
bei theils die unter Nro. 1 berührte Strafdauer, theils der Umstand zu be- 
rücksichtigen ist, daß die überwiegende Mehrzahl der Gefangenen nur geringes 
Geschick zu Arbeiten besitzt, welche nicht ganz mechanischer Art sind; 
4) die Rücksicht, ob die in Vorwurf bommende Beschäftigung eine leichter oder 
schwerer auszuübende Aufsichr erfordert; deßgleichen, 
6) ob nicht schon im Allgemeinen die Sicherheit der Straf-Anstalt durch Einföh- 
rung eines gewissen Arbeits-Betriebs leicht gefährdet werden bönnte: in wel- 
cher Beziehung alle Fabrikation, wobei sich des Feuers bedient werden muß, 
schon an sich unbedingt ausgeschlossen ist; 
6) der Aufwand, welchen die Einführung eines bestimmten Arbeitszweiges und 
die deshalb erforderlichen Einrichtungen herbeiführen; so wie endlich 
7) der Ertrag, welcher durch solchen gewonnen wird, und der Umfang des, nach 
den industriellen Verhältnissen des Landes und nach sonstigen Rücksichten zu 
bemessenden wahrscheinlichen Absaßes. 
Für die gelungenste Beantwortung jener Frage von den zweckmäßigsten und vor- 
theilhaftesten Beschäftigungs-Arten der Gefangenen, nach den bezeichneten Momenten, ·
        <pb n="553" />
        545 
haben nun Seine Königliche Majestät einen Preis von fünfzig Württem- 
bergischen Dukaten auszuseßen geruht, und werden demnach alle sachwverständige 
Männer zur Concurrenz unter nachstehenden näheren Bestimmungen eingeladen. 
Die Preis-Bewerber, welchen der Besuch der hievorgenannten Straf-Anstalten, 
um von den bestehenden Einrichtungen anschauliche Kenntniß zu erlangen, jederzeit 
gestattet ist, haben ihre schriftlichen Aufsätze spätestens bis zum 51. December 1831 
an die K. Straf-Anstalten-Commission, ohne Namens-Umeerschrift, jedoch mit Beifü- 
gung eines Denkspruchs und eines versiegelten Zertels einzusenden, welcher mit dem 
gleichen Denkspruche bezeichnet, den Namen und Wohnort des Verfassers enthält. 
Die Zuerkennung des Preises ist der K. Straf-Anstalten-Commission unter der 
Leitung des Unterzeichneten übertragen, welcher die Namen des Preis-Empfängers 
und der Verfasser der zunächst als lobenswerth erfundenen Aufsäße zur öffentlichen 
Kenntniß bringen wird. 
Stut gart den 23. December 1830. Maucler. 
8) Des Departements des Innern: 
1. Des evangelischen Consistorium. 
Preise-Verkheilung an evangelische Schullebrer für die Beantwortung einer Preisfrage, und Bekaunt- 
machung ciner neuen Preis-Aufgabe. 
Ueber die im Jahre 1828 (Reg. Bl. S. 335) den deutschen Schullehrern aufge- 
gebene Preisfrage, die Behandlung der Gedächtniß-Uebungen betreffend, sind bei der 
dießjährigen Synode acht Abhandlungen eingekommen, von welchen zwar keine der 
Aufgabe volles Genüge geleistet hat, und folgende drei nur vergleichungsweise mit den 
übrigen als preiswürdig erkannt wurden, und zwar in folgender Ordnung: 
1) Nro. 3 mit dem Motto: 
„Tantum scimus, duantum memoria tenemus“ 
des Preises von fünf Dusgten. 
2) Nro. 1 mir dem Motto: 
„die Bildung zur Humanitét erfordert harmonische Entwicklung aller Seelen-
        <pb n="554" />
        544 
Kraͤfte — keine Kraft darf sich selbst uͤberlassen, keine auf Kosten der an- 
dern vorzugsweise berücksichtigt werden,“ 
des Preises von drei Dukaten. 
5) Nro. 3 mit dem Motto: 
„Tanlum scimus, dquantum memoria tenemus,“ 
des Preises von zwei Dukaten. 
Bei Eröffnung der versiegelren Zetkel fanden sich als Verfasser: 
1) Provisor Bißer in Roßwaag, Dekanats Vaihingen, 
2) der evangelische Schulmeister Bofinger in Rottenburg am Neckar, Dicese 
Tübingen, 
3) Provisor Supper in Unterjettingen, Dekanats Herrenberg. 
Einer öffentlichen Belobung wurde für würdig gehalten, die Abhandlung Nro. 7, 
welche den Provisor Wagner an der Krähenschule in Stuttgart zum Verfasser hat. 
Die neue Preis-Aufgabe ist: « 
„Ueber die Sonntags-Schulen, ihre eigentliche Bestimmung, ihr Ziel, ihren 
Lehrstoff, Lehrplan, mit Berücksichtigung der dafür ausgesetzten Zeit und 
ihrer Stellung zu den übrigen Bildungs-Anstalten, nebst Beleuchtung der 
gegen die Sonntags-Schulen erhobenen Einwürfe.“ 
Die Abhandlungen müssen spätestens am 1. Mai 1332 unter den vorgeschriebenen 
Bedingungen an das evangelische Consistorium eingeschickt werden; die nach dem Ter- 
min einlaufenden Abhandlungen sind vom Preis-Bewerben ausgeschlossen. 
Stuttgart den 5. December 1850. 
Für den Vorstand: 
Flatt. 
2. Des Studienrathe. 
Bereinigung der Schul-Visitations-Bezirke. 
Bei der Bestellung des Rektors Moser in Ulm zum Kreis-Schul-Inspektor im 
Donau-Kreise ist zugleich eine Bereinigung der Visitations-Bezirke vorgenommen wor- 
den, daher den sämtlichen Schul-Vorständen aufgegeben wird, künftig die jährlichen
        <pb n="555" />
        545 
Schulberichte an die hienach genannten Visitatoren in der vorgeschriebenen Form ein- 
zusenden. 
I. An den Gymnasiums-Rektor Camerer in Stuttgart für den Reckar-Kreis 
Backnang. 
Beilstein. 
Bestgheim. 
Bietigheim. 
Bbblingen. 
Bönnigheim. 
Brackenheim. 
Cannstadt. 
Eßlingen. 
die Schulberichte von 
Grosbottwar. 
Guͤglingen. 
Knittlingen. 
Laufen. 
Leonberg. 
Ludwigsburg. 
Marbach. 
Markgröningen. 
Murrhard. 
Reckarsulm. 
Neuenstadt. 
Sindelfingen. 
Vaihingen. 
Waiblingen. 
Weil der Stadt. 
Weinöberg. 
Winnenden. 
II. An den Professor Sigwart in Tübingen für den Schwarzwald-Kreis 
Alpirsbach. 
Altenstaig. 
Valingen. 
Calw. 
Ebingen. 
Freudenstadt. 
Herrenberg. 
Horb. 
die Schulberichte von 
Nagold. 
Neuenbuͤrg. 
Neuffen. 
Nürtingen. 
Oberndorf. 
Pfullingen. 
Reutlingen. 
Rosenfeld. 
Rottenburg. 
Spaichingen. 
Sulz. 
Tuͤbingen. 
Tuttlingen. 
Urach. 
Wildberg. 
III. An den Rektor der Real= und Gewerbe-Schule in Stuttgart, Weckherlin, für 
Aalen. 
Bopfingen. 
Crailsheim. 
Giengen. 
Gmünd. 
Hall. 
Heidenheim. 
Ingelfingen. 
Kirchberg. 
Könzelsau. 
den Jart-Kreis die Schulberichte von 
Langenburg. 
Mergentheim. 
Oehringen. 
Schorndorf. 
Weikersheim.
        <pb n="556" />
        546 
V. An den Gymnasiums-Rektor Moser in Ulm fuͤr den Donau-Kreis 
die Schulberichte von 
Biberach. Leutkirch. Scheer. 
Blaubeuren. Mengen. Tettnang. 
Friedrichshafen. Muͤnsingen. Waldsee. 
Geißlingen. Rabensburg. Wangen. 
Goͤppingen. Riedlingen. Wiesensteig. 
Kirchheim. Saulgau. 
Stuttgart den 9. Drcember 1350. Flatt. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Durch gerichtliches Erkenntniß ist bei der Regierung des Jaxrt-Kreises eine 
Decopisten-Stelle mit 400 fl. Gehalt in Erledigung gekommen, um welche die Be- 
werber binnen vier Wochen bei dem Regierungs-Direktorium sich zu melden haben. 
2) Die wieder zu besehende katholische Pfarrei Möhnhof, Oberamts und Deka- 
nats Gmünd, begreift auf dem Möhnhof, im Dorfe Bartholomä, und in einigen wei- 
teren Weilern und Hösen 6256 Pfarr-Genossen; die Schule besteht in Bartholomck. 
Das Einkommen von einigen Gärten und Wiesen, Capital-Zinsen, Besoldungen und 
Gebühren belauft sich auf 615 fl. Die Bewerber haben sich bei dem katholischen Kir- 
chenrath zu melden. U„ 
5) Durch die Pensionirung des Amts-Notars, Amtmanns Schabell zu Ingel- 
fingen ist das Amts-Notariat erster EClasse, Niedernhall, Oberamts Künzelsau, in 
Erledigung gekommen. Die Bewerber haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. 
Gerichtshofe in Ellwangen vorschriftmäßig zu melden. 
4) Am 16. d. M. ist der Adjutant des dritten Reiter-Regiments, Oberlieutenant 
Hein zmann in Eßlingen gestorben. 
Am 16. d. M. sind die Rechts-Erkenntnisse vom Monat Oktober d. J. ausgegeben worden.
        <pb n="557" />
        Register 
über 
das Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg 
vom 
Jahr 18 5 0. 
J. 
Chronologisches Verzeichniß der im Jahrgang 1830 des Regierungs-Blatts 
23. 
enthaltenen Gesetze, Verordnungen und Bekanntmachungen. 
December 1829. 
Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen. Bekanntmachung, betreffend 
die Regulirung der Kost= und Heitzungs- Preise für die Gefangknen. bei den Bezirks-Aemtern auf 
die zweite Hälfte des Etats-Jahrs 18 /403 7. 
Ministerium des Innern. Verfügung betreffend den Echrouch der sogenannten Walzen- 
stühle zur Strumpsweberei. 11. 
Justiz-Ministerium. Das Resaltat der Concurs-Prüfung der Rechts-Candidaten im Mo- 
28. 
nat December 1829 betr. 6. 
— ESEbend. Die Bestellung von zehn geprüften Rechts. Candidaten zu Referendären zweiter Glasse 
betr. 7. 
— Ministerium des Innern. Belohnung und Belobung mehrerer Landjäger. 11. 
29. Ebend. Den Besuch der Landes-Universität betr. 13. 
Finanz-Ministerium. Erinnerung an die Beobachtung der Erfordernisse bei Dienst-Anstel- 
lungs-Gesuchen. 14. 6 * 
Königliche Verordnung, betreffend die für die Häupter der standesherrlichen Häuser in peinlichen 
Fällen niederzusetzenden Gerichte von Ebenbürtigen. 15.
        <pb n="558" />
        548 
Januar 1830. 
Königl. Verordnung, betreffend die Stiftung eines neuen Ritter-Ordens unter dem Namen des 
Königl. Wäörttembergischen Friedrichs-Ordens. 1. 
Ministerium des Innern. Die provisorische Errichtung einer Relais-Posthalterei zu Schn, 
münznach, Oberamts Freudenstadt, und deren Besetzung betr. 13. 
Evangelisches Consistorium. Bestellung von Schullehrer= Conferenz-Direkroren in den 
Oidcesen Brackenheim, Vaihingen, Blaufelden und Aalen. 20 
Ministerium des Innern. Bekanmmachung, in Betreff der Bestimmung einer weitern Ab- 
lösungs-Station zu Ablicferung der Ausgewiesenen an der Grenze zwischen Würrtemberg und 
Baden. 14. 
Studienrath. Termin zur Prüfung der Studien-Candidaten. 20. 
Ministerium des Innern. Verfügung, betreffend die Besähigung und Anstellung der Thier- 
Aerzte. 24. 
Finanz-Ministerium. Verfügung, die mit Schweizer= Ursprungs-Zeugnissen eintretenden 
Waaren betr. 28. 
Ebend. Bekanutmachung wegen der von den Handelsreisenden in Wuͤrttemberg und Bayern 
einer= und Preußen und Hessen andererseits belzubringenden Nachweise. 28. 
Ministerium des Junnerun. Instruktion betreffend die Anwendung der allgemeinen Gewerbe= 
Ordnung in ihren bis jetzt noch nicht zur Vollziehung gekommenen Theilen. 38. 
Katholischer Kirchepratb. Das Schul,Juspectorat Ehingen betr. 61. 
Hypotbeken= Commtssion. Weitere Bekanneinachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Be- 
zirken vollendete Bereinigung des Unterpfandswesens betr. (Nro. XXIV.) 33. 
Ministerium des Innern. Bekanntmachung, betreffend die Kost= und Einheiz-Gelder bei 
Gefangenen-Transporten in der zweiten Hälfte des laufenden Verwaltungs. Jahrs. 57. 
Ebend. Miblegien gegen den Böcher-Nachdruck. 61. 
Jusiiz-Ministerium. Bekanntmachung, den Uebertritt der Referendäre zweiter Classe von 
den Gerichtshöfen zu Oberamts-Gerichten betr. 60. 
Ober-Rekrutirungsrath. Vorladung der Militärpflichtigen zu der Ziehung des Looses und 
der Mustierung für die diehjährige Aushebung. 62. 
Finanz-Ministerium. Bekanntmachung der Rechnungs-Ergebnisse von der Pensions-Ansialt 
für die Hinterbliebenen der Civil= Staatsdiener von 188/5. 76. 
Ministerium des Innern. Rechenschaft über die Verwaltung der allgemeinen Brandscha 
dens-Versicherungs-Casse für das Jahr 18 /. 66.
        <pb n="559" />
        26 
27 
21 
8 
42. 
5490 
Evangelisches Consistorium. Verfügung, in Betreff der Anschaffung einer Schrift des 
Stadtpfarrers Jäger zu Gmünd über die Behandlung taubstummer und blinder Kinder für die 
Bücher-Sammlungen der evangelischen Schulen. 95. 
Katholischer Kirchenrath. Anmeldungs-Frist für diejenigen Jünglinge, welche sich dem 
katholischen Schullehrerstande widmen wollen. 89. 
Ebend. Anmeldungs-Frist für die Aufnahme in das katholische Schullehrer-Seminar in 
Gmünd. 90. 
Ebend. Prüfung der katholischen Schul-Incipienten für Schul-Provisorate. 90. 
Ebend. Termine für die Dienst-Prüfungen der katholischen Schullehrer und Probisoren. 90. 
Ebend. Preis-Aufgabe für katholische Schullehrer. 107. 
Ebend. Priesterweihe. 76. 
Finanz-Ministerium. Bekanntmachung, die Errichtung eines Hallamtes drikter Classe in 
der Stadt Gmünd und dessen Vesetzung beir. 92. 
Ministerium des Innern. Verfügung, einc theilweise Milderung der Vorsichts-Maßregeln 
gegen die Einschlexpung der Rinderpesi betr. 75. 
Ebend. Privilegium gegen den Nachdruck des Lehrbuchs der Geburtshülfe von Nägele. 75. 
Königl. Verordnung, betreffend die Ausübung des versassungsmäßigen Schutz= und Aufsichts= 
Rechis des Staates über die katholische Landeskirche. 81. 
Katholischer Kirchenrath. Pastoral-Dienst-Prüfung der katholischen Geistlichen. 91. 
Februar. 
Commission für die Erziehungshäuser. Bekanntmachung, betreffend die Aufnahme 
neuer Zöglinge in die Erzichungs-Anstalt für Vaganten-Kinder zu Weingarten. 06. 
Medicinal-Collegium. Verfügung, betreffend die Einsendung von PVrrzeichnissen über die 
angesiellten Thierärzte. 115. 
Ministerien der Justiz und des Innern. Verfügung, betrefsend die Benachrichtigung 
der Bezirk“= und Orts-Polizei-Stellen von den gegen ihre Amts-Untergebenen ergehenden Straf- 
Erkenmnissen. 94. 
General-Dlrektion der K. Württembergischen Posten. Bekanntmachung, die Fest- 
setzung der Stations-Emsernung für die neu errichtete Relais-Posthalterei zu Schönmünznach 
betr. 113. 
Kriegs-Ministerium. Prüfungs-Termin für die Bewerber um Aufnahme in die Königl. 
Officiers-Bildungs-Anstalt zu Ludwigsburg. 96. 
Ministerium des Innern. Verfügung, betreffend die an den Brand-Versicherungs-Haupt, 
Cassier einzusendenden Urkunden über die Verwendung der. Brand-Emschädigungs-Gelder. 102.
        <pb n="560" />
        16. 
27. 
28. 
60 
550 
Ministerium des Innern. Versügung, betreffend die Sperrung der Wasserstraßen wegen- 
Ausbesserungen an Wasserwerken. 103. 
Evangelisches Consistorium. Termine für die Prüfung der neu auszunehmenden 35gliuge 
des Seminars zu Eßlingen und derer, welche außerholb des Seminars incipiren wollen. 111. 
Studienratb. Termine zur Prüfung der Vewerber um Real= und Elementar= Lehrer-Stellen 
und um Präceptorate. 112. 
Evangelisches Consistorium. Die Anstellungs-Prüfung der Candidaken des Predigtamts 
betr. 130. 
Ministerium des Innern. Patent für die Erfindung einer Maschine zu Verfertigung ge- 
zogener bleierner Röhren. 108. 
Ebend. Privilegium gegen den Nachdruck des sogenannten Decimal Tarifs von Schubert. 109. 
Ebend. Verfügung, betreffend den Unterricht der Apotheker-Lehrlinge. 109. 
Ebend. Versügung, betreffend die Abgränzung der zünftigen Gewerbe. 117. 
Ebdend. Versügung, in Betreff weiterer Milderungen in den Vorsichts-Maßregeln gegen die 
Einschleppung der Rinderpest. 111. 
Cangleramt der Universität Tübingen. Bekannmachung der Vorlesungen, welche 
von den böffentlichen und Privat-Lehrern der Universität für das nächste Sommer-Halbjahr ange- 
kündigt sind. 131. 
Ebend. Privilegium gegen den Nachdruck des Werkes: „Ueber das Wesen des evangelischen 
Geisilichen 2c. von Hüffel.“ 125. 
Gesetz, die Auchebung für die Jahre 1830, 1851, 1832 und 1833 betr. 115. 
Ober-Rekrutirungsrath. Repartuion der Contingente von der diesjährigen Rekruten, Aus- 
hebung. 121. 
März. 
Studienrath. Bekanntmachung der zu akademischen Studien ermächtigten Jünglinge. 125. 
Commission für die Erziehungshäuser. Besiimmung des Kosigelds in der Taubsium- 
men= und Blinden-Anstalt auf das Jahr vom 1. Mai 18% „ und Termin zu Einreichung der 
Aufnahme-Gesuche. 143. 
Katholischer Kirchenrath. Ernennung eincs Kämmerers für das Landkapitel Riedlin- 
gen. 130. 
Ministerium des Innern. Vorleibung der silbernen Civil-Verdienst-Medaille au den Stif- 
lungs-Pfleger Gußmann zu Dußlingen. 145. 
"
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        12 
19. 
24. 
26. 
27. 
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SC 
— 
12. 
551 
Finanz-Ministerium. Bekanntmachung der in dem K. Bayeru'schen Rbeinkreise errichteten 
Zoll-Erhebungs-Stellen. 144. 
Hypotheken-Commission. Weitere Bekaunmachung, die in einzelnen Gemeinderathes-Be- 
zirken vollendete Bereinigung des Unterpfandswesens betr. (Nio. XXV.) 157. 
Ministerium des Innern. Einführungs, Patente für einen ökonomischen Backofen und für 
eine Taigkuctmaschine. 154. 
Finanz-Ministerium. Verfügung, betreffend die Errichtung eines Hallamtes in der Stadt 
Gmünd. 155. 
Justiz-Ministerium. Ermächtigung eines Adoptirten zu Führung eines adelichen Familien= 
Namens. 153. 
Ebend. Bekanntmachung, die Bestätigung des von dem Grafen Clemens Wenzeslaus 
Schenk v. Staufsenberg errichteren Familien-Fideicommisses betr. 153. 
Ministerium des Innern. Privilegium gegen den Nachdruck mehrerer Schriften von Jo- 
hanna Schopenhaucr. 159. 
Ebeud. Pribvilegien gegen den Nachdruck mehrerer Schriften von dem Geheimen, Hofrath und 
Professor Leopold Gmelin und H. A. v. Kamp. 160. 
April. 
Evangelisches Consistorium. Das Ergebniß der Präfong der Candidaten der evangeli- 
schen Theologie im März 1850. betr. 160. 
Katholischer Kirchenrath. Die Auschaffung einer Schrift des Stadtpfarrers Jäger in 
Gmünd über die Behandlung taubstummer und blinder Kinder für die Bücher-Sammlung katbo- 
lischer Schulen betr. 182. 
Evangelisches Consisiorium. Besiellung von Sch 
cesen Marbach, Ulm, Tübingen und Crailsheim. 161. 
Finanz-Ministerium. Veränderung der Revicr-Eintheilung im Zwiefalter Forst. 162. 
Ebend. Bildung eines neuen Reviers in dem Komburger Forst. 168. 
Evangelisches Consistorium. Nachricht von dem Stande des Umersiätzungs-Fonds für 
die cbangelischen Geistltichen auf Martini 1828. 171 
Königliche Verordnung, betreffend die Liuschung des girten v. Hohenlohe-Walden= 
burg-Bartenstein-Jagstberg in die Gerichtsbarkeit. 165. 
JFustiz-Ministerium. Verfügung, die Besetzung des Kdnigl. fürstlich Hohenlohe-Jagstberg- 
schen Amts-Gerichts Niedersierten betr. 167. 
Ministerium des Innern. Verleihung einer Stiftsdamen= Stelle an dem adelichen Fräu- 
lein, Stift Oberstenfeld. 168. 
lehrer-Conferenz-Direktoren in den Dib-
        <pb n="562" />
        16. 
18. 
20. 
26. 
30. 
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S—G 
-. 
31. 
552 
Gesetz, betreffend die verlängerte Dauer der eingelnen Unterpfands, Behörden durch Hülfs= Be- 
amte zu leistenden Unterstätzung. 169. 
Justiz-Ministerium. Bekanutmachung, die bevorstehende Prüfung der Rechts= Candidaten 
betr. 171. 
Gesetz, in Betreff der Uebernahme verschiedener Schulden auf die Staats-Schulden-Zahlungs- 
Casse in Folge früherer Länder-Erwerbungen. 177. 
Evangelisches Consistorium. Das Wörttembergische evangelische Gesangbuch betr. 180. 
Ministerium des Fnnern. Weitere Bekauntmachung, betreffend die Ausstellung der Reise- 
Pisse für Auswanderer, die durch die Niederlande ziehen. 479. 
Gesetz, die Verzinsung und Tilgung der Staats-Schuld betr. 183. 
Finanz-Gesetz für die drei Jahre vom 1. Juli 1830 bis 30. Juni 1833. 185. 
Ministerium des Innern. Verfügung, betreffend die gänzliche Aufhebung der besonderen 
Vorsichts-Maßregeln wider die Einschleppung der Rinderpest gegenüber von Böhmen. 19s. 
Mai. 
Ministerium des Innern. Fernere Bekanntmachung, betreffend den Vollzug der K. De- 
claration uͤber die staatsrechtlichen Verhaͤltnisse des ritterschaftlichen Adels. 199. 
Ebend. Privilegien gegen den Nachdruck. 200. 
Regierung des Donau-Kreises. Milde Stiftung des verstorbenen graͤflich Toͤrring'schen 
Raths und Commissärs Banghardt zu Gutenzell. 205. 
Justiz-Ministerium. Verfügung, die landesherrliche Bestätigung einer Arrogation betref- 
fend. 204. 
Evangelisches Consisterium. Termine für die Prüfung der evangelischen Schulmeister, 
Provisoren und Schul-Incipienten. 205. 
Ministerium des Innern. Erhöhung der Löhnung der Landjäger der Sicherheits- 
Wache. 216. 
Gesetz, betreffend die polizeilichen Beschränkungen der Versicherung des beweglichen Vermögens 
gegen Feuersgefahr. 207. 
Ministerium des Junern. Iunstruktion zu Vollziehung des Gesetzes, betreffend die polizei- 
lichen Beschränkungen der Versicherung des beweglichen Vermögens gegen Feuersgefahr. 216. 
Ministerium des Innern. Privilegien gegen den Nachdruck. 234. "“ 
Hppotheken-Commission. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Be- 
zirken vollendete Bereinigung des Unterpfandswesens betr. (Nro. XXVI.) 257. 
Justiz-Ministerium. Bekauntmachung des Verzeichnisses der flüchtig gewordenen Angeschul- 
digten und Verbrecher für den 1. Januar 1830. 242.
        <pb n="563" />
        553 
Juni. 
Justiz-Ministerium. Bekanntmachung, die bevorstehende Semesicr-Prüfung der Justiz-Rese- 
rendare betr. 251. 
Ministerium des Innern. Verfügung, betreffend die Kosten der Medicinal, Visttario- 
nen. 251. 
Finanz-Ministerium. Bekanntmachung, betressend den Stras-Nachlaß für die vom 1. Ja- 
nuar bis 51. März 41830 in den Staats-Waldungen begangenen Holz-Frevel. 253. 
Katholischer Kirchenrath. Besetzung des Schul-Inspektorots Urtenweiler. 259. 
Ebend. Bekanntmachung des Ergebnisses der katholischen Kirchendienst. Prüsung. 259. 
Ebend. Termin zur. Präfung für die Aufnahme in das katholische Schullehrer, Seminar in 
Emünd. 260.. 
Ministerium des Innern. Errichtung einer Pfarrei in Untermarchthal. 252. 
Finanz-Ministerium. Verfügung, betreffend die Abreichung der für den Forsidienst ausge- 
setzten Pferds-Rationen. 260.= 
Ministerium des Innern. Verfügung, die Verpflichtung der Candidaten der ausübenden 
Heilkunde zu Erwerbung akademischer Grade betr. 257. 
Steuer-Collegium. Verfügung, betreffend die Vollziehung der durch das Finanz. Gesetz 
vom 26. April 1830 beschlossenen Aenderungen in dem Accise, Gesetz vom 18. Juli 1824. 261. 
Ministerium des Innern. Bekanntmachung, bereffen die in den festgesetzten Audienz= 
Tagen eintretende Unterbrechung. 258. 
.Justiz-Ministerium. Termin zu Vornahme der nächsien Semester-Prüsung V#er Justiz-Re- 
ferendäre. 256.. 
Ministerien des Innern und der Finanzen. Verfügung, in Betreff der Diäten und 
Reisekosten der Kanzlei-Assistenten. 271. . 
Ministerium des Innern. Verfügung, betreffend die Brandschadens-Umlage für das Jahr 
48 268. 
Justiz-Ministerium: Bekauntmachung, die Einsendung der Gebühren für das Negikungs: 
Blatt auf das zweite Semester 1850 betr. 267. 
Finanz-Ministerium. Verordnung, betreffend die Auslegung einer Stelle in dem - 
Gesetze vom Jahre 1821. 271. 
Ebend. Verordnung, betreffend die der Staats-Schulden-Zahlungs-Casse für die Etats-Jahre 
418/88 zugewiesenen Einnahmen. 272. 
Ministerium des Junern. Verfügung, betreffend den Transport geisteskranker Personen 
in die Irren-Anstalt. 268.
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        554 
Ministerium des Innern. Bekanntmachung, in Betreff des Württembergischen Eredit- 
Vereins. 270. 
Evangelisches Consistorium. Empfehlung der Musik-Jeitschrift „Eutenia.“ 288. 
General-Direktion der K. Württembergischen Posten. Die Scations-Distanz-Be- 
stimmung zwischen Sulz und Alpirsbach betr. 290. 
Ministerium des Innern. Vertängerung der Dauer des Privilegiums gegen den Nach- 
druck des Werkes: „der christliche Glaube 2c. von Schleyermacher.“ 281. 
Katholischer Kirchenrath. Die Vertheilung der Prämien an katholische Schullehrer be- 
treffend 289. 
Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen. Bekauntmachung, betreffend 
die Regulirung der Kost= und Heitzungs-Preise für die Gefangenen bei den Bezirksämtern auf 
die erste. Hälfte des Etats-Jahrs 18 /#. 302. 
Evangelisches Consistorium. Verfügung, betrefsend die Einhaltung der Termine bei Be- 
werbungen um erledigte Kirchenstellen. 281. 
Ebend. Ergebniß der zweiten evangelisch-theologischen DiensiPrüfung in den Monaten April, 
Mai und Juni 1830. 286. 6 
Katholischer Kirchenratb. Milde Stiftung. 307. 
Justiz-Ministerium. Bekanutmachung, den Uebertritr der Referendäre zweiter Classe von 
den Gerichtshöfen zu Oberamts-Gerichten betr. 279. 
Ober-Rekrutirungsrath. Brkanntmachung der Loos-Nummern, mit denen die Kontingente 
für die dießjährige Ausbebung schließen. 282. 
Justiz-Ministerium. Das Resultat der Concurs-Prüfung der Rechts-Candidaten im Monat 
Juni. 1850 betr. 279. « 
MinisteriumdeöJnnekmBekanntmachung,hetrcssmddieKosi-uIIdEiIibckEtz-Gk!k«bki 
GefangeneniTkanSpottcnindekkrstenHälftedeöVetwalnmgöyJahkö18DX3..305. 
Ebend. Verfügung, betreffend die Erlassung der Beschaͤl-Gebuͤhr von Stutten, welche vor 
dem Belegen veräußert worden sind. 286. 
Steuer-Collegium. Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer für das 
Jahr 18%. 290. 
Ministerium des Innern. Betreffend den Besuch der Landes-Universität, 305. 
Juli. 
Hppotheken-Commission. Weitere Bekanntmachung, idie in einzelnen Gemeinderaths-Be- 
zirken vollendete Bereinigung des Unterpfandswesens betr. (Nro. XXVII.) 297, 
Ministerium des Innern. Ausdehnung des Patents für eine neue Art von Thurm- 
Uhren auf Zimmer-Ahren. 505.
        <pb n="565" />
        13. 
17. 
18. 
21. 
22. 
* 
555 
Ministerium des Jumern. Privilegium gegen den Nachdruck der Schrift: „Populäre Bo- 
tanik von Hochstetter.“ 304. 
Ebend. Erfindungs-Patent für eine neue Art von zinnernen Faßhahnen. 305. 
Ebend. Bekanntmachung, betreffend die Versicherung beweglichen Vermögens gegen Feuers- 
Gefahr durch die Gesellschaft allgemeiner Versicherungen gegen Bramschaden in Paris. 305. 
Evangelisches Consistorium. Veränderungen bei den Schullehrer-Conserenz-Dircktoren 
bekr. 506. 
Ministerium des Innern. Privileglum gegen den Nachdruck des Buches: „Tugendbilder 
von D. J. H. Müller.“ 305. 
Studienrath. Bekanmmachung, betreffend die Prüsungen in den Monaten August und 
September: 
4) für die Aufnahme in die niederen katholischen Couvikte, 
2) für die Aufnahme in das niedere cvangelische Seminar,' 
5) für die Zulassung zum akademischen Studium, 
4) für die Aufnahme in das höhere evangelische Seminar zu Tübingen. 3144. 
Steuer-Collegium. Justrukrion für die Vollziehung des Abgaben= Gesetzes vom 26. Apiil 
1830 in Beziehung auf die Capital-Steuer. 329. 
Ministerium des Innern. Bekanntmachung-, betreffend die Versicherung beweglichen Ver- 
mögens gegen Feuers-Gesahr durch die Gothaische Feuer-Versicherungs-Bank für Deutsch- 
land. 310. 
Ebend. Belohnung und Belobung mehrerer Landjäger. 311. 
Finanz-Ministerium. Verfügung, betreffend die Eingaben um Anweisung des Sterbe-Nach- 
gchaltes. 3164. 
Ministerium des Innern. Verlängerung des Patrurs für eine neue Bereitungsweise des 
Leims aus Knochen. 513. 
Katholischer Kirchenrath. Den Stand des Interkala#-Fonds der katbolischen Kirchenstellen 
des Königreichs am 31. März 4829 betr. 322. 
Ministerium- des Junern. Weitere Bekanntmachung, betreffend den Vollzug der K. De- 
klaration über die staatsrechtlichen Verhältnisse des ritterschaftlichen Adels= 315. 
Ebend. Bekannimachung, bekreffend die Versicherung beweglichen Vermögens gegen Feucré 
Gefahr durch die varcrländische Feuer-Versicherungs-Gesellschaft in Elberfeld. 314. 
Hoypotheken-Eommission. Verfügung, die nachträgliche Vollziehung des Gesetzes vem 
4. Juli 1827 wegen Anmeldung eingetragener Eigenthums-, Vorzugs= und Pfandrechte in der 
Ressdenz-Stadt Stuttgart betr. 318. 
Justiz-Ministerium. Resultat der Semester-Prüfung der Justiz-Referendarre im Juli 1830. 310.
        <pb n="566" />
        556 
Ministerium des Innern. Bekanntmachung, betreffend die Versicherung beweglichen Ver- 
mögens gegen Feuers-Gefahr durch die Leipziger Feucr, Versicherungs-Ansialt. 319. 
Bergrath. Bekanmmachung, den Verkauf des Stein= und Biehsalzes betr. 357. 
August. 
Minkstierium des Jnnern. Bekanntmachung, betreffend die Versicherung beweglichen Ver- 
moͤgeus gegen Feuers-Gefahr durch die frauzoͤsische Phoͤnix-Gesellschaft in Paris. 335. 
Bebbrde für die K. Thier-Arzuei-Schule. Bekanmmachung des neuen Lehrkurses bei 
der Thier-Arznei-Schule. 337. 
Finagn-Minikerium. Eine Aenderung in dem Srande der Zoll-Erhebungs-Stellen. s57. 
Studienrath. Nachtrag zu der Bekannmachung, betreffend die Concurs-Prüfung am Ende 
des Mona:s September. 556. 
Ministerium des Innern. Verleihung der goldenen Ehren-Medaille an den guiescirten 
Baurath v. Bruckmann. 335. 
Ebend. Privilegium gegen den Nachdruck des Werkes: „Friedrich der Strcitbare, von Caro- 
line Pichler, geb. v. Greiner.“ 335. 
Ebend. Pridvilegien gegen den Nachdruck der in neuen Auflagen erscheinenden Werke: „Neue 
practische franzbsische Grammatik von Caspar Hirzel“ und „Stunden der Andacht.“ 336. 
Studienralh. Die Verwandlung des Seminar-Genusses in ein Geld-Surrogat betr. 346. 
Kdnigliche Verordnung, betreffend den Geschäftsgang bei der Krafstlos-Erklärung von 
Staats-Schuld-Urkunden. 541. 
Minisierium des Innern. Verfügung, betressend die Ausstellung der Reisepässe für die 
durch Frankreich nach Amerika zieheuden Auswanderer. 345. 
Ebend. Bekanutmachung, die Errichtung einer Central-Impf-Anstalt für die Schutzpocken in 
Stuttgart betr. 545. 
Ebend. Verfögung, die dießjährige Feier des landwirthschaftlichen Festes in Cannsiadt betr. 350. 
Ebend. Privilegium gegen den Nachdruck der zweiten Auflage von „Sterns und Gers- 
bachs Lehrgang der deutschen Sprache für Volks-Schulen.“ 353. 
Ebend. Bekanntmachung, betreffend die Preise-Austheilung für die Anzeige natürlich pocken- 
kranker Kühe in dem Verwaltungs-Jahr 48/. 354. 
Justiz-Ministerium. Bekanntmachung einer Uebersicht über den Stand der im Jahre 1829 
bei den höheren K. Gerichtsstellen verhandelten peinlichen und bürgerlichen Rechtssachen. 358. 
Ministerium des Innern. Bekaummachung, betr. die Persicherung beweglichen Vermgens 
gegen Feuers-Gefahr durch die K. franzsische Assecuranz-Compagnie gegen BrandScchaden in Paris. 559. 
September. 
Minisierium des Innern. Privilegium gegen den Nachdruck der Schrift: „Das Bedürf- 
niß der Volks-Wirthschaft, von Schenck.“ 359.
        <pb n="567" />
        557 
Canzleramt der Universität Tübingen. Bekanntmachung der Vorlesungen, welche 
von den öffentlichen und Privat-Lehrern der Universität für das nächste Winter-Halbjahr ange- 
kündigt sind. 362. 
Ministerium des Innern. WVerleihung einer Sriftsdamen-Stelle an dem adelichen Fräu- 
lein. Stift Oberstenfeld. 359. 
Katholischer Kirchenratb. Bestellung eines Kämmerers für das Landkapitel Horb. 362. 
.Evangelisches Consisiorium. Den Verkauf des württembergischen Gesangbuchs betref- 
fend. 575. 
Ebend. Das Ergebniß der theologischen Candidaten-Prüfung betr. 391. 
Minisierium des Innern. Bekanntmachung und Verfügung, betreffend die Auswanderung 
nach Ungarn. 373. 
Studienrath. Bekanntmachung der in das evangelische Seminar zu Urach neu aufgenomme= 
nen Zöglinge. 577. 
Finanz-Ministerium. Verfügung, betreffend die nähere Bestimmung des durch die Kbnigl. 
Verordnung vom 25. November 1829 zu Verhütung des Schleichhandels angeordneten Gränz= 
Controle-Bezirks. 579. 
Katholischer Kircheurath. Bekannmachung, die dietjährige Aufnahme in die katholischen 
niederen Convicte betr. .395. 
Ministerien der Justiz und des Innern. Verfügung, betreffend das bei der Trans- 
portirung entlassener Straf-Gefangenen in ihrc Heimath zu beobachtende Verfahren. 601. 
Ministerien der Justiz und der Finanzen. Allgemeine Vorschriften für die Erbauung 
und Einrichrung der bezirksgerichtlichen Gefingnisse. 425. 
General-Direktion der K. Württembergischen Posten. Bekamtmachung, die Pofsi- 
Distanz-Bestimmung zwischen Neckarehailfingen und Urach betr. 412. 
Civil-Senat des K. Ober-Tribunals. Gemein-Bescheid, betreffend die Zeit, innerhalb 
welcher gegen versäumte Fristen, insbesondere gegen Nothfristen, Wieder-Einsetzung zuläßig 
ist. 588. 
Studienratb. Bekanntmachung der zum akademischen Studium höherer Wissenschaften er- 
mächtigten Jünglinge. 394. 
Einanz= Ministerium. Bekanntmachung, betreffend die Einweisung der Königlich gräflich 
Erbach-Wartenberg-Roth'schen Forst-Behdrde. à12. 
Regierung des Donan-Kreises. Stistung des Besitzers des Ritterguts Erolzheim und 
Edelbeuren, Friedrich Ludwig Bernhard. 419. 
Ministerium des Innern. Bekanntmachung, betreffend den Wieder-Anfang der bffentlichen 
Audienzen bei Sr. Königl. Majestät. 391.
        <pb n="568" />
        558 
JFustiz--Ministerium. Verfuͤgung, die kuͤnstige anderweite Verwendung erprobter Pfaud- 
Commissäre betr. 406. 
Ministerien des Innern und der Finanzen. Verfügung, betreffend die Accise-Patente 
für ausländische Händler und die Beaufsichtigung des Hausir-Handels. 518. 
Ministerium des Innern. Verleihung einer Stiftédamen-Stelle an dem adelichen Fräulein= 
Stift Oberstenfeld. 404. 
Studienrath. Termin für die Prüfung der Bewerber um. Präceptorate und Collaborat= 
ren. 411. 
Oktober. 
Evangelisches Consistorium. Veränderungen bei den Schullehrer-Conferenz-Direktoren 
betr. 448. 
Minister ien der Justiz und des Innern. Verfügung, betreffend den nach der Bestim- 
mung des Art. 48 der allgemeinen Gewerbe-Ordnung vor vollendetem 25sten Ledensjahre eintre- 
tenden Rechtözustand der Volljährigkeit. 416. 
Katbolischer Kirchenrath. Aufnahme in das Wilhelmsstist in Tübingen. 419. 
Ministerium des Innern. Bekanmmachung, betreffend die Versicherung beweglichen Ver- 
mögens gegen Feuers-Gefahr durch die Londoner Phönir-Assecuranz-Societät. 447. 
Justiz-Ministerium. Verfügung, betreffend die Erstartung der Geschäfts-Berichte und die 
Behandlung des Sportelwesens bei den notariatamrlichen Berrichtungen. 4224 
Regierung des Jart-Kreises. Bekanntmachung der dem Schaltheißen Vogel in Blau- 
felden, Oberamts Gerabronn, von Gr. Königl. Majestär brwilligten Aversal-Entschädigung für 
einen durch Feuer-Einlegung aus Rache urgen Amtshandlungen erlittenen Verlust. AlL. 
. Justiz = Minisierium. Termin zu Vornahme der nächsten Semesier-Prüäfung der Jufüiz-Refe- 
rendäre. 423. 
Direktion des land= und forstwirtbschaftlichen Institute. Vertheilung von Prei- 
sen an die abgehenden Zöglinge des land= und forstwirthschaftlichen Insiirurs. 434. 
Studienrath. Bekannmachung der in das höhere evangelische Srminar zu Tübingen aufge- 
nommenen und zum akademischen Smdium der evangelischen Theologie außerhalb des Seminars 
ermächtigten Jünglinge. 432. 
Königliche Verordnung, betreffend die Abstufungen im der Ermächtigung zu Ausübung der 
Wund-Arzucikunde. 443. 
Königliche Berordnung, betreffend die Bekanntmachung der revidirten Medicinal, Tarc. 458. 
Ministerium des Innern. Verfögung, betreffend die medirinisch, polizeilichen Maßregeln 
bei den der unmittelbaren Fürsorge des Staats unterliegenden Krankheiten. 484. 
Ebend. Bekannimachung, betreffend die Ertheilung eines Einführungs-Patentes. 440.
        <pb n="569" />
        27. 
26. 
29. 
23. 
24. 
559 
Finanz-Ministerium. Verfuͤgung, in Betreff der Weinlese. 435. 
Justiz-Ministerium. Verfügung., den Gebrauch der deutschen Sprache bei der Beglaubi- 
gung von Urkunden betr. 439. * 
Ebend. Bekanntmachung, die bevorslehende Prüfung der Rechts-Candidaten betr. 439. 
Finanz-Ministerium. Verfügung, betreffend die Zurheilung der käuflich erworbenen Herr- 
schaft Neu-Ravensburg. 5053. 
Ebend. Versetzung der Königl. fürstlich Thurn und Taris'schen Förster Gräsle vom Revier 
Elchingen und Seebald vom Revier Alleshausen. 503. 
Ministerien der Justiz und des Innern. Verfügung, die Umgehung des Verbots des 
Gäterhandels von Seite der Jsraellten betr. 508. 
Katholischer Kirchenrarh. Bekanntmachung der in diesem Jahre zur Priesterweihe zuge- 
lassenen katholischen Theologen. 501. ' 
Straf-Anstatten-Commis.sion.Verfügung,betreffs-addieCiIIlicfekungs-Scheittefükdie 
indiehöheres-Straf-Anstaltenverurtheilte-IGefangenen.stö. 
CloihScnatchKOber-Tribuucslo·.Gemeint-Bescheid,dieNachtkägezu Beschwerde- 
Schriften in Appellarions-Processen betr. 507. 
Finanz-Ministerium. Deu Verkauf gemahlenen Steinsalzes betr. 503. 
November. " 
Justiz-Ministerium-Verfügung,bctkesscuddieZeugen-EntschädigunginUnteksuchungO 
sachen. 506. 
Katholischer Kirchenrath. Bekanntmachung des Ergebnisses der katholischen Kirchen-Dieunst— 
Prüfung. 518. 
Ministerium des Innern. Versügung, betrefsend die den Amts-Körperschaften obliegenden 
Gefangenen-Verpflegungs-Kosten. 509. 
Ebdend. Verfügung, betreffend die Vollzichung des Gesetzes hber die poligzeilichen Beschränkun- 
gen der Versicherung beweglichen Vermogens gegen Feuers-Gefabr. 510. 
Ebend. Das Raug-Verhältniß der Real-Lehrer betr. 817. 
Justiz-Ministerium. Bekanntmachung, die Ausstellung von Perwaltungs-Rärhen bei den 
höheren Straf-Anstalten betr. 544. 
Ebend. Bekanmmachung, betreffend die Wieder-Besetzung des Kbnigl. fürstlich Thurn und 
Taris'schen Amts-Gerichts-Rotariats zu Neresheim. 516. # 
Ministerium des Innern. Ertheilung eines Patenrs auf eine hydraulische Pumpe. 317. 
Justig-Ministerium. Aufnahme eines Referendärs. 524. 
Ebend. Resultat der Semester-Prüsung der Justiz-Referendre im November 1830. 373.
        <pb n="570" />
        560 
December. 
Justiz-Ministerium. Bekanntmachung, die bevorstehende Semester-Prüfung der Justiz. Re- 
ferendäre betr. 524. 
2. Ministerium des Innern. Verfügung, betreffend die Aufnahme des sogenannten laufenden 
Geschirrs bei Mühlen und andern Werken in dle allgemeine Brand-Versicherungs-Anstalt für 
Gebäude. 524. 
Edend. Belobuiig des Kanzleidieners Preiser in Ulm. 527. 
— Ehpend. JIustrukrion für das Verfahren bei neuer oder beränderter Aufnahme eines Gebäudes 
in die allgemeine Brand-Versicherungs-Anstalt. 551., 
Finanz-Ministerium. Verkfügung, betreffend die Bezirke der Forst-Gefäll-Verwaltung. 537. 
r 
3. Evangelisches Consistorium. Preise-Vertheilung an cvangelische Schullehrer für die Be- 
antwortung einer Preisfrage, und Bekanntmachung einer neuen Preis-Aufgabe. 545. 
9. Studienräth. Bereinigung der Schul= Visitations-Bezirke. 545. 
15. Justiz-Ministerium. Bekannmmachung, die Einsendung der Gebühren für das Regierungs- 
Blatt auf das Jahr 1831 betr. 830. 
— Ehbend. Bekanntmachung, betreffend die Aufldsung des Bergamtes in Christophsthal. 551. 
24. Ebend. Bekanntmachung, betreffend eine Preis-Aufgabe über die zweckmäßigsten Beschäfti- 
gungs-Arten der Gefangenen in den höheren Straf-Anstalten des Kdnigreichs. 551. 
  
II. 
Alphabetisches Sach-Register. 
A. 
Abgaben, Gesetz. Auslegung des Art. 8, Punkt 7 in dem Abgaben-Gesetz vom Jahre 1821. 271. 
Insiruktion für die Vollziehung des Abgaben-Gesetzes vom 26. April 18530 in Beziehung 
auf die Capital-Steuer- 329. s. auch Finanz-Wesen. 
Accise. Aenderungen in dem Accise-Gesetz vom 18. Juli 1824. 187. Verfügung, betreffend die 
Vollziehung dieser Aenderungen. 261. 
Accise-Patente. Verfügung, betreffend die Accise - Patente für ausländische Händler und die Be- 
aufsichtigung des Hausir-Handels. 518. 
Adel. Fernere Br kanmmachung, betreffend den Vollzug der K. Declaration über die staatsrechtlichen 
Verhältnisse des rittersch afilichen Adels, in besonderer Beziehung auf die Familien von 
Hornstein-Grieningen, v. Linden und v. Degeufeld= Schomburg-Eypbach.
        <pb n="571" />
        561 
199. Erlaubniß zu Führung eines Freiherrn-Titels. 309. Weitere Bekanntmachung, 
betreffend den Vollzug der K. Declaratton über die staatsrechtlichen Verhälrnisse des ritter- 
schaftlichen Adels, in besonderer Beziehung auf den Freiherrn Friedrich v. Speth-Un- 
termarchthal und den Kammerherrn und Kreis-Ober-Forsimeister v. Plessen. 315. 
Aerzte. s. Medicinal-Wesen. 
Akademische Grade. Verfügung, die Verpflichtung der Candidaten der ausübenden Heilkunde zu 
Erwerbung akademischer Grade betr. 257. 
Amortisation. f. Kraftlos-Erklärung. 
Anstellungs-Gesuckc. ( Dienst-Gesuche. 
Apotheker. Verfügung, betreffend den Unrerricht der Apotheker-Lehrlinge. 109. 
Appellations-Processe. Gemein= Bescheid des Civil-Senaks des K. Ober-Tribunals, die Nach- 
träge zu Beschwerdeschriften in Appellarions-Processen betr. 507. 
Arrogationen. Landesherrliche Bestätigung einer Arrogation des Gencral-Ma#ors, Grafen v. Bis- 
mark. 204 
Audienzen. Bekanntmachung, betreffend die in den festgesezten Audienz-Tagen eintretende Unter- 
brechung. 258. Wieder-Anfang der Audienzen. 391. 
Aushebung. Vorladung der Milttärpflichtigen zu der Jiehung des Looses und der Musterung. 62. 
Gesetz, die Aushebung für die Jahre 1830, 1831, 1832 und 1833 betr. 115. Reparii- 
tion der Contingente auf die Oberamts-= wezirke. 121. Bekanmmachung der Loos-Num- 
mern, mit denen die Contingente für die dießjüährige Aushebung schlicßen 282. 
Auswanderer. Be#anutmachung, betreffend die Aussiellung der Reisepässe für Auswanderer, die 
durch die Niederlande zichen 170. Verfügung, betreffend die Ausstellung der Reisepässe 
für die durch Frankreich nach Amerika ziehenden Auswanderer. 345. Bekannmmachung, 
betreffend die Auswanderung nach Ungarn. 374. 
Auswärrige Verbälktnisse; mit 
Baden. Bestimmung weiterer Ablösungs-Stationen zu Ablicferung der Ausgewiesenen an der 
Gränze zwischen Württemberg und Baden. 14. 
B. 
Belobungen, öffentliche, und Belobnungen. Belohnung und Belobung mehrerer Landjäger. 
41. 511. Leln#machung der den, Schultheißen Vogel in Blaufelden bewilligten Aversal= 
Entschädigung für einen rurch Feuer-Einlegung aus Rache wegen Amtshandlungen erlitte- 
nen Verlust. 4411. Belobung des Kanzleidieners Preiser in Ulm. 527. 
Beschäl-Gebühr. Verfügung, benessend die Erlassung derselben von Stutten, welche vor dem Be- 
legen veräußert worden sind. 286. « « 
3
        <pb n="572" />
        562 
Beschwerdeschriften. Gemein-Bescheid des Civil-Senats des K. Ober-Tribunals, die Nachträge 
zu solchen in Appellations-Processen betr 507. 
Bittschriften. Vertögung, betreffend die Eingaben um Anweisung des Sterbe-Nachgehalts. 516. 
Blinden, Anstalt. f. Taubstummen= Anstalt. 
Brand-Versicherungs-Anstalt. Rechenschaft über die Verwaltung der Casse für das Jahr 
18/ 66. Verfügung, betreffend die an den BrandBersich "ßHaupt-Cassier cinzu- 
sendenden Urkunden über die Verwendung der Vrand Eneschädigungs Gelder. 102. Neue 
)“ Brand-Schadens-Umlage. 268. Verfögung, betreffend die Aufnahme des sogenammen 
laufenden Geschirrs bei Mühlen und andern Werken in die allgemeine Brand-Versicherungs- 
Unstalt für Gebäude. 524. Instruktion für das Verfahren bei neuer oder veränderter 
Aufnahme eines Gebäudes in die allgemeine Brand-Versicherungs-Anstalt. 551. 
C. 
Cameralämter. ZJutheilung der Herrschaft Neu-Ravensburg zu dem Cameralamte Wangen. 503. 
Ueberweisung des Reviers Pfalzgrafenweiler von dem Cameralamt Dornstettcn an das Ca- 
meralamt Altenstaig. 537. 
Capital-Steuer. Auslegung einer Stelle in dem Abgaben- Gesetz vom Jahr 1821, die bedingte 
Befreiung der Wittwen, Waisen 2c. von der Capital-Stener betr. 271. Instruktion für dic 
Vollziehung des Abgaben-Gesetzes vom 26. April 1850 in Beziehung auf die Capital= 
Steuer. 329. 
Chirurgen. f. Wundärzte. 
Cbristophsthal. Auflösung des dortigen Bergamtes. 591. 
Contingente. (. Ausbebung. 
Convicte. Aufnahme in die niederen katholischen Convicte, 395. Deßgleichen in den höheren Con- 
vict. 419. 
Credit-Verein. Bekanntmachung, in Betreff der Verrichtungen eines Regierungs-Commissärs bei 
dem Credit-Verein. 270. 
D. 
Damen-Stift. s. Fräulein-Stift. 
Diäten. Der Kanzlei-Assistenten. 271. 
Dienst-Gesuche. Erinnerung an Beobachtung der Erfordernisse dei Dienst-Anstellungs, Gesuchen im 
Finanz-Departement. 15. 
E. 
Elnlieferungs, Scheine. Verfügung in Betreff derselben. 516.
        <pb n="573" />
        Epidemien. s. Medicinalwesen. 
Cpizootien. s. Medicinalwesen. 
Erziehungs-Anstalten. Aufnahme in die Erziehungs-Anstalt für Vaganten-Kinder zu Weingar- 
ten. 96. 
Eutonig. Empfehlung der Musik-Zeirschrift Eutonia für die Schullehrer-Lese-Gesellschoseen. 288. 
Familien-Fideicommisse. Bestätigung des von dem Grasen Clemens Wenzeslaus Schenk 
v. Stauffenberg errichteten Familien-Fideicommisses. 153. 
Fcuer-Versicherungs-Austalten. Gesetz, betreffend die polizeilichen Beschränkungen der Versiche- 
kung des beweglichen Vermögens gegen Feuers-Gefahr. 207. Instruktion zu Vollziehung 
dieses Gesetzes. 216. Von der Bildung der Schätzungs- Commissionen. 216 ff. 99., 1—10. 
Von dem Verfahren der Schätzungs-Behdrden. 218 f. G. 11—23. Ven der Belohnung 
der Schätzungs-Behörden. 221 f. 9#. 24—28. Von den Obliegenheiren der Verwaltungs- 
Ausschüsse und Haupt-Agenten der Versicherungs-Anstalten. 222 ff. &amp;G#. 20—39. Von den 
Verrichtungen der Bezirks-Agenten. 225 ff. 96 40—47. Von den Verrichtungen der den 
Verwaltungs-Ausschüssen und Haupt-Agenten beigegebenen Regierungs. Eommissäre. 227 ff. 
à8—553. Von der Aufsiche der Bezirks= Polizeiämter. 229 f. 96 54—57. Von der 
Mitwirkung der Orts-Vorsleher. 250 f. J. 58 u. 50. Besondere Besiimmungen für die 
nachträgliche Prüsung der bereits bestehenden Versicherungen. 230 ff. I5. 60— 71. Schluß- 
bestimmung. 234. Bekanntmachung, betreffend die Versicherung beweglichen Vermögens 
gegen Feuers-Gefahr durch die Gesellschaft allgemeiner Versicherungen gegen 
Brandschaden in Paris. 305. Deßgl. durch die Gothaische Feuer-Versiche- 
rungs-Bank für Deutschland. 310. Deßgl. durch die vaterländische Feuer= 
Bersicherungs-Gesellschaft in Elberfeld. 314. Deßgl. durch die Leipziger 
Feuer-Versicherungs-Anstalt. 319. Deßgl. durch die französische Phönir= 
Gesellschaft in Paris. 335. Deßgl. durch die K. Französische Assecuranz= 
Compagnie gegen Brandschaden in Paris. 359. Deßgl. durch die Londoner 
Phönir-Assurang-Societät. 5417. Verfügung, betreffend die Vollziehung des Ge- 
setzes über die polizeilichen Beschränkungen der Versicherung beweglichen Vermögens gegen 
Feuers-Gesahr. 510. 
Fideicommisse. s. Familien-Fideicommisse. 
Finanzwesen. Finanz-Gesetz für die drei Jahre vom 1. Juli 1830 bis 30 Juni 1833. 185. Haupt- 
Finanz-Erat für diese Periode. 189. Verfügung, betreffend die Vollziehung der durch das
        <pb n="574" />
        564 
Finanz-Gesetz beschlossenen Aenderungen in dem Accise-Gesetz vom 18. Juli 1824. 261. 
s. auch Abgaben-Gesetz. 
Forstwesen. Veränderung der Revier-Eintheilung im Zwiesalter Forst. 162. Bildung eines neuen 
Reviers in dem Komburger Forst. 163. Verfügung, betreffend die Abreichung der für 
den Forstdienst ausgesetzten Pferds-Rarionen. 260. Einweisung der Königl. gräflich Er- 
bach Wartenberg-Roth'schen Forst-Behörde. à 12. Versetzung der Königl. fürstlich Thurn 
und Taris'schen Förster Gräsle vom Revier Elchingen und Seebald vom Revier Al- 
leshausen. 505. Ueberweisung des Reviers Pfalzgrafenweiler an das Cameralam' Alren- 
steig. 557. 
Fräulein-Stift. Verleihung von Stistsdamen-Stellen an dem adelichen Fränlein-Stift Obersteufeld. 
468. 359. 404. 
Friedrichs-Orden. s. Orden. 
Zristen. s. Nothfristen. 
G. 
Gefangene. Regulirung der Kost= und Heizungs-Preise für die Gefangenen bei den Bezirkéämtern. 
7. 302. Deßhgl. bei den Gefangenen-Transporten 57. 503. Verfügung, betreffend die 
den Amtskörperschaften obliegenden Gesangenen-Verpflegungs-Kosien. 500. Versügung, 
betreffend die Einlieferungs-Scheine für die in die höheren Straf-Anstalten verurtheilten Ge- 
sangenen. 516. Preis-Aufgabe über die zweckmäßigsten Beschäftigunge-Arten der Gesan- 
genen in den höheren Stras-Ansalten des Königreichs. 541. 
Gesängnisse, Allgemeine Vorschristen für die Erbauung und Einrichtung der bezirksgerichtlichen 
Gesängnisse. 424. 
Gesangbuch. Acoord mit der Metzler'schen Buchhandlung über den Verlag des Wörttemberaischen 
evangelischen Gesangbuchs. 180. Bekanmmachung, den Verkauf desselben betressend 575. 
Geschäfts-Berichte bei den notariatamtlichen Brrrichlungen 422. 
Gewerbe. Instruktion, betreffend die Anwendung der allgemeinen Gewerbe-Ordnung in ihren bis 
jetzt noch nicht zur Vollziehung gekommenen Theilen, 58. Lehrlinge. 58. &amp;V. 1—26. Von 
der Meisterrechts-Erwerbung. 36. # 27—51. Von der Befähigung zum Müller= und 
Schiffer-Gewerbe. 54. 90. 32—55. Von der Besähigung zu Kaminsrger= Stellen. 56. 
96. 56—58. Transitorische Bestimmung. 56. #. 50 u. 60. Verfügung, betreffend die 
Abgränzung der zünftigen Gewerbe. 117. 
Gewerbe-Ordnung. Verfügung, betreffend den nach der Bestimmung des Art. 48 der allgemeinen 
Gewerbe Ordnung vor vollendetem 25sien Lebenejahre eintretenden Rechtszustand der Voll- 
jährigkeit. 316. "
        <pb n="575" />
        565 
Gewerbs-Zeugnisse. Formulare für Gewerbs-Zeugnisse der Handelsreisenden in Württemberg und 
Bayern. 30. — in Preußen. 31. — im Großherzogthum Hessen. 32. 
Gränz-Controle-Bezirk Besüimmung desselben. 379. 
Güter-Handel. Verfügung, die Umgehung des Verbots des Güter-Handels von Seite der Jcraeli- 
ten betr. 508. 
H. 
Hallämter. Errichtung eines Hallamts in der Stadt Gmünd. 92. Beginnen der Wirksamkeit 
desselben. 155. 
Handels-Reisende. Bekanntmachung wegen der von den Handels-Reisenden in Württemberg und 
Bapern einer= und Preussen und Hessen andererseits beizubringenden Nachweise. 28. 
Händler, ausländische. Verfügung, in Betreff der Accise-Patente für solche. 518. 
Hausir-Handel. Beaussichtigung desselben. 518. 
Heizung. Regulirung der Heizungs-Preise für die Gefängnisse der Bezirksämter. 7. 302. Deßgl. 
bei den Gesangenen-Transporten. 57. 307. 
Hof-Cameralämter. Künftige Benennung des Hor-Camecralamts Scharnhaufen. 601. 
Holz-Frevel. Straf= Nachlaß für die vom 1. Jannar bis 51. März 1850 in den Staats-Waldun- 
gen begangenen Holz-Frevel. 255. 
Hunde der Nagelschmide, wie sie rücksichtlich der ven ihnen zu entrichtenden Abgabe zu classsficiren. 187. 
J. 
Inquisitions Kosten. s. Untersuchungskosten. 
Intercalar-Fonds. s. katholisches Kirchenwesen. 
Irren-Anstalt. Verfuͤgung, betreffend den Transport geisteskranker Personen in die Irren-An- 
stalt. 268. 
Jsraecliten. Verfögung, die Umgehung des Verbots des Güter-Handels von Seite der Israeliten 
betr. 508. 
ustiz-Referendürce. f. Referendärc. 
"lmn 
K. 
Kanzlei-Assistenten. Diäten und Reisekosten derselben. 271. 
Kirchenstellen. Verfügung, betreffend die Einhaltung der Termine bei Bewerbungen um erledigte 
Kirchenstellen. 281. 
Kirchenwesen, evangelisches. Stand des Unterstützungs-Fonds für Geisiliche auf Martini 
1828. 171. 
Kirchenwesen, katholisches. Priester-Weihe des Pius Güttinger. 76. Königl. Verordnung, 
betreffend die Ausübung des verfassungsmäßigen Schutz= und Aufsichts-Rechts des Staates 
über die katholische Landes-Kirche. 81. Bestellung von Kämmerern für die Landkaritel
        <pb n="576" />
        566 
Riedlingen. 130. Horb. 362. Errichtung einer Pfarrei in Untermarchthak. 252. Stand 
des Interkakar-Fonds am 30. März 1829. 322. Verzeichniß neu geweihter Priester. 501. 
Kost. Regulirung der Kost= Preise für die Gefangenen bei deu Bezirksämtern. 7. 302. Deßgl. bei 
den Gefangenen-Trausporten. 57. 305. 
Kraftlos-Erklärung vou Staats Schuld-Urkunden. Königl. Verorduung, den Geschäftsgang biebei 
betr. 341. 
Kron-Orden. f. Orden. 
V. 
Landjäger-Corps. Bekohnung und Belobung mehrcrer Landjäger. I1. 341. Erhöhung der L56= 
nung der Laudjäger der Sicherheits-Wache. 216. 
Land= und forstwirthschaftliches Institur. Vertheilung von Preisen an die abgeheuden 369= 
linge desselben. 453. . 
Landwirthschaftliches Fest. Feier desselben. 350. 
Laufendes Geschirr. Aufnahme desselben in die allgemcine Braud-Versicherungs-Ansialt. 524. 
Medaillen. f. Verdienst-Medaillen. 
Medicinal-Tarc, revidirtr. 459. Allgemeine Bestimmungen. 459—462. Zulißige Aurechnun- 
gen für die eingelnen Verrichtungen der Aerzke. 462—465. — der Wundärzte, und 
zwar a) erster Abtheilung. 465—471. b) zweiter Abtheilung. 471—474. c) dritter Abtbei- 
lung. 475—479. — der Hebärzte. 479—481. — der Hebammen. 481. — der 
höheren Thierärzte. 481 f. 
Medicinalwesen. Verfügung, brtreffend die Kosten der Medicinal-Visitationen. 251. Verfögung, 
die Verpflichtung der Candidaten der ausübenden Heilkunde zu Erwerbung akademischer 
Grade betr. 257. Königl. Verordnung, betreffend die Abstusungen in der Ermächtigung 
zu Ausübung der Wundarzneikunde. 445. Königl. Verordnung, betreffend die Bekaum- 
machung der revidirten Medicinal-Taxe. 458. Versügung, betreffend die medicinisch-polizeilichen 
Maßregeln bei den der unmittelbaren Fürsorge des Staats unterliegenden Krankheiten. 384. 
Von der unmittelbaren Fürsorge des Staats bei Gesundheits-Stdrungen überhaupt. 4841 f. 
§6. 1—11. Von deu Obliegenheiten des für die Behandlung der Krankheit von Staats= 
wegen in Anspruch genommenen ärzklichen Personals: o) bei Menscheu-Krankheiten. 488 fl. 
S#. 12—27. b) bei Krankheiten der Hausthiere. 494 f. 6§ 28—33. Von der Theilnahme 
der Staats-Casse an dem Kosten-Aufwand: a) bei Menschen-Krankheiten. 495 ff. 60.54—45. 
b) bei Krankheiten der Hausthiere. 500 f. K. 46—50. 
Militärpflichtige. s. Aushebung.
        <pb n="577" />
        567 
M. 
Namen. Ermächtigung eines Adoptirten zu Führung eines adeligen Familien-Namens. 155. 
Neu-Ravensburg. Jutbeilung dieser Herrschaft zu dem Cameralamte Wangen. 503. 
Notariatswesen. Verfügung, betreffend die Erstattung der Geschäfts-Berichte und die Behandlung 
des Sportelwesens bei den notariatamtlichen Verrichtungen. 422. Wiederbesetzung des K. 
fürstl. Thurn und Taris'schen Amts-Gerichts-Notariats zu Neresheim. 516. 
Nothfristen. Gemein-Bescheid, betreffend die Zeir, innerhalb welcher gegen versäumte Fristen, insbe- 
sondere gegen Notbfristen Wiedereinsetzung zuläßig ist. 388. 
O. 
Obsimost. Aenderungen in dem Accise-Gesetz vom 18. Juli 1824, in Betreff des Obstmostes. 187. 
Verfügung, betreffend die Bollziehung dieser Aenderungen. 261. 
Offiziers-Bildungs- Anstialt. s. Prüfungen. 
Orden. Stiftung des Friderichs-Ordens. 1. Verleihung des Friderichs-Ordens. 4. 214. 357. 397. 
537. Deßgl. des Ordens der Württembergischen Krone. 6. 5. 59. 116. 151. 157. 255. 
597. 398. 513. Deßgl. des Militär, Verdienst-Ordens. 361. 487. Bewilligung zu An- 
nahme fremder Orden. 65. 95. 116. 123. 141. 151. 152. 158. 197. 
P. 
PNässe. f. Reisepässe. 
Patente. Ertheilung cines solchen für die Erfindung einer Maschine zu Verfertigung gezogener bleier- 
ner Röhren. 108. Deßgl. für einen ökonomischen Backofen und für eine Teigknet-Ma- 
schine. 154. Ausdehnung des Patents für eine neue Art von Thurm-Uhren auf Zimmer= 
Uhren. 304. Ertheilung eines Patents für eine neue Art von zinnernen Faßhahnen. 305. 
Verlängerung des Patents für eine neue Bereitungsweise des Leims aus Kunochen. 313. 
Ertheilung eines Patents für Verbesserungen in der Construktion des Fortepiano. 440. 
Deßgl. für eine hydraulische Pumpe. 517. 
Peusions-Anstalt. Rechnungs-Ergebniß der Peusions-Anstalt für die Hinterblichenen der Civil- 
Staatsdiener von 18 3/5. 76. 
Pfand-Commissäre. Verfügung, die künflige anderweite Verwendung derselben betreffend. 406. 
Pfaud-Wesen. f. Unterpfands-Wesen. 
Pfarrstellen, erledigte. 
Backnang, Diakonat. 504. Baltringen. 504. Berg. 320. Bochingen. 98. Böhringen. 538. 
Dachtel. 320. Denkingen. 64. Dekttingen. 520. Dietingen. 21. Engstlatt. 163. Erié- 
kirch. 176. Erlaheim. 512. Erligheim. 276. Erpfingen. 512. Eßlingen, Scadtpfarrei.
        <pb n="578" />
        368 
202. Ettenkirch. 512. Flacht. 80. Friedingen. 235. Frittlingen. 156. Geißlingen, 
Stadtpfarrei. 105. Gmuͤnd, Caplanei. 264. Goppertsweiler. 360. Gronau. 201. Groß- 
allmerspann. 202. Hall, Diakonat. 196. — Dekanat und Stadtpfarramt. 320. Hau- 
sen. 201. Herrenalb. 5537. Hohen-Asberg. 320. Hohenberg. 155. Honau. 176. Horb, 
Stadepfarrei und Dekanat. 21. Hundersingen. 202. Ilzhosen 286. Kirchenkirnderg. 21. 
Kirchhausen. 528. Laufen, T akonat. 163. Lautern. 528. Marien-Cappel. 8. 128. 
Möhnhof. 546. Mössingen. 337. Musberg 527. Nordstetteu. 264. Ober-Ensingen. 
532. Oedenwalosterren. 396. Plöderhausen. 275. Raveneburg, Stadtpfarrei. 64. — Dia= 
konat. 347. — Stadt-Micariat. 420. Reichenbach. 253. Reutlingen, Diakonat 320. 
Rieth. 275. Rommelsbach. 163. Simmozheim. 356. Sceinbeim a. d. Murr. 308. 
Stötten. 201. Sulzbach, 339. Tekinang, Caplanei. 58. 128. Thalheim. 339. Uhlbach, 456. 
Unlingen. 176. Waldsee, Caplanei. 265. Waldthann. 285. Waltershofen. 528. Wan- 
gen. 664. Weilen unter den Rinnen. 538. Weiler zum Stein. 512. Weilheim, Stadt- 
pfarrei. A41. Weinsberg, Diakonat. 196. Wiesenstaig, Caplanei. 176. Willeratshofen. 
419. Wimsheim. 340. Winzerhausen 196. Wurmberg. 527. Zell. 156. Zimmerbach. 320. 360. 
Errichtung einer Pfarrei in Untermarchthal. 252. 
Polizei-Stellen. Verfügung, betreffend die Benachrichtigung der Bezirks= und OrtsPolizei-Stel- 
len von den gegen ihre Amts. Untergebenen ergehenden Straf-Erkenntnissen. 9#. 
Postwesen. Provisorische Errichtung einer Relais-Posthalterei zu Schdnmünznach und deren Be- 
setzung. 13. Fesisetzung der Stations-Entfernung dieser Pesthalterei. 115. Festsetzung der 
Stalions En'fernung zwischen Sulz und Alpirsbach. 290. Dehgl. zwischen Ncckarthailfin- 
gen und Urach 412. 
Priesierweihr. katholisches Kirchenwesen. 
Privilegien. Ertheilung eines Privilegium gegen den Nachdruck der dritten vermehrten Ausgabe 
der Geographie für Mirtelschulen 2c. von Stadtpfarrer Dittenberger. 61. Deßgl. der 
drikten vermehrten Ausgabe des Handbuchs der Pharmacie von Professor Dr. Geiger. 61. 
Debgl. des Lehrbuchs der Geburtshülfe von Nägele. 75. Deßgl. des sogenannten Dezi 
mal.Tarifs von Schubert. 1009. Deßgl. des Werkes: „Ueber das Wesen des evangeli- 
schen Geisilichen 2c. von Hüffel.“ 125. Deßgl. mebrerer Schriften von Fobanna Scho= 
peuhauer. 150 Deßgl. der drikften verbesserten Ausgabe des Handbuchs der theoretischen 
Chemie von dem Professer Werold Gmelin, und dreier Jugendschriften von H. A. v. 
Kamp. 160 Deßgl. des Handbuchs der Phbysiologie des Menschen von Tiedemann, 
der pcllständigen Dark##llung des deulschen gemeinen Cioil-Proresses ven Martin und 
des praciischen Universal-Rathgebers für den Bürger und Landmann von Wild. 200.
        <pb n="579" />
        569 
Deßgl. des Liederbuchs fuͤr deuische Krieger von Weitershausen, des Haudbuchs uͤber 
die Behandlung und V.rhü##ung der contagtös-firberhaftren Erantheme von Eichborn, und 
einer Uebersetzung von Shakespcare's Schauspielen von Philipp Kauffmann. 234. Ver- 
längerung der Dauer des Privilegium gegen den Nach'uck des Werkes: „Der chrisiliche 
Glaube von Schleyermacher "“ 281. Erthetlung einrs Prioilegium gegen den Nach- 
druck der Schist: „Populäre Bolanik von Hochsteluer.“ 305. Dehgl. des Buches: 
„Tugendbilder von Mäller.“ 305. Deßgl. des Werkes: „Friedrich der Sereirbare von 
Caroline. Pichler- 355. Deßgl. der in neuen Auflagen erscheinenden Werke: „Neue 
praktische franzdsische Grammank von Caspar Hirzel“ und „Stonden der Andacht.“ 
336. Deßgl der zweiten Auflage von Sterns und Gersbachs Lehrgang der deurschen 
Sprache für Volksschulen 355. Deßgl der Schrift: „Das Bedürfniß der Volks Wirth- 
schaft von Schenck.“ 359. 
Prokuratoren. Austrikt des Ober-Justiz-Prokurators Hofacker aus der Jahl der Prokuratoren.= 
302. 
Prüfungen. 
A) Im Justiz-Departement. Resultate der Concurs-Prüsungen der Rechts Candidaten. 6. 
279. Anordnung der Semester-Prüfungen der Rechts-Candidaren 171. 439 Deßgl. der 
Justiz-Referendäre. 251. 524. Termine zu Vornahme der Prüfungen der Justiz-Referen- 
däre 256. 423. Resultat der Prüfung der Justiz-Referendäre. 310. 523. 
B) Im Departement des Innern und des Kirchen= und Schulwesens. 
Bei dem evangelischen Consistorium. 
Termine für die Prüfung der Jöglinge des Schulstandes. 111 Deßgl. für die Anstel- 
lungs-Prüfung der Candidaten des Predigtamts. 150. Resulkate der Pröfung der Candi- 
daten der evangelischen Theologie. 160. 391. Termine für die Prüfung der Schulmeister, 
Provisoren und Schul= Incipienten. 205. Resultate der zweiten evangelisch--#theologischen. 
Dienst-Pröfung. 286. 
Bei dem katholischen Kirchenratb. 
Prüfung der Schul-Incipieuren. 90 Termine für die Dienst Prüfung der Schullehrer 
und Provisoren. 90. Deßgl. für die Dienst-Prüfung der Geistlichen. 01. Resultate der 
Kirchen-Dienst-Prüsung. 259. 518. Termin zur Prüfung für die Aufuahme in das Schul- 
lehrer-Seminar in Gmünd. 260. 
Bei dem Studienrathe. 
Termine zux Prüfung der Studien-Candidaten. 20. Deßgl. der Bewerber um Real= und 
Elementar. Lehrer-Srellen und um Präceptorate. 112. Termine zu den Prüfungen: #) für- 
4
        <pb n="580" />
        570 
die Aufnahme in die niederen katholischen Convicte, b) in das niedere evangelische Semi- 
nar, e) fuͤr die Zulafsung zum akademischen Studium, und d) für die Aufnahme in das 
hoͤhere evangelische Seminar. 514. Nachtrag zu der Bekanntmachung in Betreff der Con- 
curs-Prüfung für die Aufnahme in das höhere Seminar. 356. Termin für die Prüfung 
der Bewerber um Präceptorate und Collaboraturen. 411. 
Bei dem Medicinal-Collegium. 4 
Resultate der dort vorgenommenen Prüfungen. 96. 252. 260. 307. 355. 579. 434. 440. 
Vorschriften für die Prüfung der Wundärzte. f. Wundärzte. 
C) Im Kriegs-Departement. 
Termin zur Prüfung für die Aufnahme in die Offieiers-Bildungs-Anstalt. 90. 
Rang-Verhältniß der Real-Lehrer. 517. 
Rechts-Consulenten. Wohnsitz-Veränderungen derselben. 159. 278. 302. 388. Bustritt eines 
solchen. 199. f. auch Rechts-Practikanten. 
Rechts-Pflege. Kdnigl. Verordnung, betreffend die für die Häupter der standesherrlichen Häuser 
in peinlichen Fällen niederzusetzenden Gerichte von Ebenbürtigen. 15. Einsetzung des 
Fürsten von Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein= Jagstberg in die Gerichts- 
barkeit. 165. Besetzung des Königl. fürstlich Hohenlohe-Jogstberg'schen Amts-Gerichts 
Niederstetten. 167. Ueberficht über den Stand der im Jahre 1829 bei den böheren K. 
Gerichtsstellen verhandelten peinlichen und bürgerlichen Rechtssachen. 358. Auflösung des 
Bergamtes in Christophsthal. 541. s. auch Straf= Rechts= Pflege. 
Rechts-Practikanten. Wohnsitz-Beränderung eines solchen. 318. 
Referendäre. Bestellung von Justiz-Referendären zweiter Classe und Zutheilung derselben an die 
K. Gerichtshöfe. 7. 524. Uebertritt der Referendäre zweiter Classe von den Gerichtshofen 
zu Oberamts-Gerichten. 60. 270. 
Regierungsblatt. Aufforderung zu Einsendung der Gebühren für dasselbe. 267. 530. 
Reisekosten der Kanzlei-Assistenten. 271. 
Reisepässe. Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung der Reisepässe für Auswanderer, die durch 
die Niederlande ziehen. 479. Dehgl. für die durch Frankreich nach Ameriko ziehenden 
Auswanderer. 343 
Rekrutirung. f. Aushebung. 
Restitution. s. Wieder-Einsetzung. 
Rinderpest. Milderung der Vorsichts-Mabregeln gegen die Einschleppung'derselben. 75. Weitere 
Milderungen dieser Vorsichts-Maßregeln. 1411. Gängliche Aufzebung derselben gegenüber 
von Böhmen. 1985.
        <pb n="581" />
        571 
S. 
Salz. s. Stein--Salz. » 
Schlacht-Accise. Erlassung einer Quote derselben fuͤr den Hausbrauch der Gasiwirthe. 187. Ver- 
fuͤgung, betreffend die Vollziehung dieser gesetzlichen Bestimmung. 262. 
Schleichhandel. Bestimmung des zu Verhuͤtung des Schleichhandels augeordueten Graͤnz-Controle- 
Bezirks. 379. 
Schulden--Zahlungs-Casse. Uebernahme von Schulden auf dieselbe in Folge fräherer Länder- 
Erwerbungen. 177. Verordnung, betreffend die der Staats-Schulden-Zahlungs-Casse für 
die Etatejahre 182/8 zugewicsenen Einnahwen. 272. 
Schullehrer-Conferenz-Direktoren. Bestellung von solchen in den Didcesen: Balen. 20. 
Besigheim. 418. Blaufelden. 20. Böblingen. 506. Brackenheim. 20. Crailsheim. 161. 
Dornhan. 306. Freudenstadt. 418. Hall. 418. Heimsheim. 306. Kirchheim. 506. 
Lconberg. 306. Marbach. 161. Nürtingen. 18. Tübingen. 161. Ulm. 161. Vai- 
bingen. 20. 
Schul-Visitations-Bezirke. Bereinigung derselben. 544. 
Schulwesen, evangelisches. Verfögung, in Betreff der Anschaffung einer Schrift des Stadt- 
Pfarrers Jäger über die Behandlung taubstummer und blinder Kinder für die Bücher- 
Sammlungen der evangelischen Schulen. 95. Termine für die Prüfung der 3oglinge des 
Schulstandes. 111. Deßgl. der Bewerber um Rcal= und Elementar-Lehrer-Stellen und um 
Präceptorate. 112. Deßgl. der Schulmeister, Provisoren und Schul-Incipienten. 205. 
Empfehlung der Musik-Zeitschrift „Eutonia“ für die Schullehrer-Lese-Gesellschaften. 288. 
Preise-Vertheilung an Schullehrer für die Beantwertung einer Preisfrage, und Bekannt- 
machung einer neuen Preis= Aufgabe. 543. 
Schulwesen, katholisches. Besetzung des Schul-Inspektorats Ehingen. 61. Anmeldungsfrist für 
diejenigen, welche sich dem Schullehrer Stande widmen wollen. 89. Deßgl. für die Auf- 
nahme in das Schullehrer. Seminar. 90. Prüfsung der Schul.Incipienten für Schul-Pro- 
visorate. 90. Termine für die Dienst-Prüfungen der Schullehrer und Provisoren. 90. 
Bekanntmachung einer Preis-Aufgabe. 105. Anschaffung einer Schrift über die Behan- 
lung taubstummer und blinder Kinder für die Bücher-Sammlungen katholischer Schulen. 
182. Besetzung des Schul-Inspektorats Uttenweiler. 259. Termin zur Prüfung für die 
Aufnahme in das Schullehrer-Seminar zu Gmünd. 260. Vertheilung der Preise für 
ausgezeichnete Schullehrer. 289. 
Schutzpocken. Errichtung einer Central-Impf-Anstalt für die Schutzpocken in Stiuttgart. 346. 
Preise-Austheilung für die Anzeige natürlich pockenkranker Kühe. 355. 
Seminare. Verwandlung des Seminar-Genusses in ein Geld-Surrogat. 546. Aufnahme von 3858=
        <pb n="582" />
        572 
lingen in das evangelische Seminar zu Urach. 5377. Deßgl. in das evangelische Seminar 
zu Tübingen. 432. « 
Sportelwesen. Behandlung desselben bei den no ariatamtlichen Verrichtungen. 422. 
Staatsdiener. Rechnungs-Ergebniß der Pensione Auslalt für die Hinterbliebenen der Civil Staats= 
diener von 18 /. 76. 
Staats-Schuld. Ucebernahme von Schulden auf die Staats Schulden-Zahlungs= Casse in Felge 
fröherer Linder-Erwerbungen. 477. Gesetz, die Verzinsung und Tilgung der Staatsschuld 
betr. 183. 
Staats-Schulden-Zahlungs-Casse. s. Schulden-Zablungs-Casse. 
Staats-Schuld-Urkunden. Kbuigl. Verordnung, den Geschäftsgang bei Kraftlos Erklärung der- 
selben betr. 341. 
Standesherren. Kbnigl. Verordnung, hetreffend die für die Häupter der staneeberrlichen Häuser 
in peinlichen Fällen niederzusetzenden Gerichte von Ebenbürtigen. 15. Einsetzung des Kür- 
sten von Hohenlobe-Waldenburg-Bartenstein-Jagstberg in die Gerichtsdorkrit. 
165. Besetzung des Königl. fürstlich Hobenlobe-Jagstberg'schen Amts-Gerichts Nie- 
dersteiren. 167. Einweisung der Königl. grästich Erbach-Wartemberg. Roth'schen 
Forst Behörde. 412. « 
Stein-Salz.Bekannknmchussg,duchkkausvedStein-utidVich-Salzcsbetr.337.Verfügung, 
denVerkausdcsgembleuenScrimSalzcobetk503. 
Stations-Orte. Bestimmung weiterer Ablösungs-Stationen zu Ablicferung der Ausgewiesenen an 
6 der Grünze zwischen Württemberg und Baden. 15. 
Sterbe Nachacbalt Verkügung, betreffend die Eingaben um Anweisung desselben. 516. 
Stcuern. Umlage der Grund, Gesäll-, Gebäude= und Gewerbe-Stcuer für das Jahr 18 /. 290. 
Stifts-Damen. Fräulein-Stifr. 
Stiftungen (milde) Siistung des verstorbenen gräflich Torring'schen Narbs und Commissars 
Banghardt zu Gutenzell. 205. Deßgl. des ver#o#rbenen Pfarrers Fackler zu Tomer= 
dingen. 307 Deßgl. des Besitzers des Rittergurs Erolzheim und Edelbcuren, Friedrich 
Lurwig Bernhard. 419. 
Straf. Austalten. Aufstellung von Verwaltungsrithen bei denselben. 514. Verfügung, betreffend 
die Einlieserungs Scheine für die in die höheren Straf-Ausialten verurtb#lten Gefangenen. 
516. Preis-Ausgzabe über die zweckmäßigsten Beschäftigungs-Arten der Gesangenen in den 
böheren Straf-Anstalten des Küuigreichs. 541. « 
Straf-ErkenntnisseVerfügung,betreffenddieBcImchtichkignngderBezirks-uItdOtts-Polizkii 
sStelchIVondengegmibreAmtS-U-Itergebsiiknergebenden·Straf-Erkenntnissen.gä- 
Straf-Gefangene-Beifügung,betreffendquhcidckaaniTponitangentlasseaekStmfiGefargei 
nen in ihre Heimath zu brobachrende Verfahrcu. 401.
        <pb n="583" />
        573 
Straf-Nachlaß für die vom 4. Jannar bie 31. Mirz 1830 in den Staats-Waldungen begangenen 
Holz-Frevel. 253. 
Straf-Rechts-Pflege. Verzeichniß der flüchtig gewordenen Angeschuldigten und Verbrecher. 242. 
l. auch Rechts-Pflege. 
Strumpfweberei. Aufhebung des Verbots der Walzenstühle bei der Strumpfweberei. 11. 
8 
Taubstummen= (und Blinden-) Anstalt. Aufnahme in diese Anstalt und Besiimmung der Ko- 
sten des Unterrichts und der Verpflegung. 145. « 
Thier-Atznci-Schulc.'"EtdssuungchLchkkukseöfükIRS-»·337. 
Thier-Anste.Vetfügung,bktrcsscnddieBefähigungundAnstellungdckThick-Aetzke.U-Ein- 
sendung von Verxzeichnissen über die angestellten Thier-Aerzte. 115. 
Trauéportirung entlassener Straf-Gefangenen. 401. 
Universikät. Zahl der S'udirenden auf der Landes Universftät. 45. 303 Hekanmmachung der zu 
akademischen Sendien ermächtigten Jünglinge. 125. 394. Bekanutmachung der angckün- 
digten Vorlesungen. 131. 562. Bekannimachung der in das evangelische Seminar zu 
Tübmaen ausgenommenen und zum akademischen Studium der cvangelischen Theolegte 
außerhalb des Seminars ermächtigren Jünglinge. 432. 
Unterpfandeowesen. Vrorzeichnisse der Gemeinde, Bezirke, in welchen die Bereinigung des Unter- 
pfandswesens vollendet ist. 35. 147. 257 297. Gesetz, betreffend die verlängerte Dauer 
den einzelnen Unterpfands-Behdrden durch Hülfs-Beamte zu leisienden Unterstützung. 1e9. 
Ve'sügung, die nachträgliche Vollzichung des Gesetzes vom 4. Juli 1827 wegen Anmel- 
dung eingetragener Eigenthums-, Vorzugs= und Pland-Rechte in der Residengstadt Stun- 
gart betreffend. 318. 
Unterstützungs-Fonde für die evangelischen Geistlichen. 
wesen. 
Untersuchungs-Kosten. Zeugen-Entschädigung in Untersuchungssachen. 506. 
Urkune Beglaubigung. Verfügung, den Gebrauch der deutschen Sprache bei der Beglaudi- 
Jung von Urkunden betreffend. 339. 
V. 
Baganten-Kinder. . Erziehungs-Anstalten. 
Verdienst. Medaillen. Verleihung der silbernen Verdiensi-Medaille. 445. Verleihung der goldenen 
Ehren-Medaille. 535. 
Versicherungs-Austalten. 
rungs-Anstalt. 
s. Evangelisches Kirchen- 
s. Feuer-Versicherungs-Ansialten; Brand-Versiche-
        <pb n="584" />
        574 
Verwaltungsräthe. Aufsiellung von solchen bei den hoͤheren Straf, Anstalten. 514. 
Vieh--Salz. Bekanntmachung, den Verkauf desselben betreffend. 337. 
Volljährigkeit. Verfuͤgung, betreffend den nach der Bestimmung des Art. 48 der allgemeinen 
Gewerbe-Ordnung vor vollendetem 25stem Lebensjahre eintretenden Rechtszustaud der Voll- 
jaͤhrigkeit. 416. 
W. 
Walzenstühle. Aushebung des Verbots des Gebrauchs der Walzenstühle zur Strumpfweberei. 11. 
Wasserwerke. Sperrung der Wasserstraßen wegen Auebesserungen au Wasserwerken. 103. 
Weinlese. Verfügung in Betreff derselben. 455. « 
-Wcinmost.Moder-nigraindemAccise-Gefctzvom18.Juli182!cbinsichtlichchsclbstckzcngtku 
Weins. 187. Verfügung, betreffend die Vollziehung dieser Aenderungen. 261. 
Wieder-Einsetzung. Gemein-Bescheid, betreffend die Zeit, innerhalb welcher gegen versäumte 
Fristen, insbesondere gegen Nothfristen Wieder-Einsetzung zulätig ist. 388. 
Wilbelmssiift. f. Convicte. 
Wundirzte. Kdnigl. Verordnung, betreffend die Abstufungen in der Ermächtigung zu Ausübung 
der Wundarzuei-Kunde. 445. Ermächtigung zu Ausübung der Wundarznei-Kunde und 
dießsallsige Eintheilung der Wundärzte überhaupt. 444. C. 1. Befugnisse der ersten Abthei- 
lung 444. §9. 2. — der zweiten Abtheilung. AA4. §. 3. — der dritten Abtheilung. 455. 
§. 4. — der zweiten und dritten Abtheilung in zweifelhasten Fällen. 445. G. 5—7. 
Recht zur Hülfe in Nothfällen. 446. §. 8. Recht zur Schutzpocken-Impsung. 346. F. 9. 
Berechtigung zum Barbier-Gewerbe. 446. F. 10. Befähigung zu der Stelle eines Ober- 
amts-Wundarztes. 446. J. 11. Recht zum Lehrlings-Unterricht. 3 7. J. 12. Recht zur 
Verwendung von Gehülfen und von Wundärzten einer geringeren Abtheikung. 447. F. 15. 
Rechte der Wittwen der Wundärzte. 447. &amp; 14. Theilnahme an der chirurgischen Unter- 
stützungs-Casse. 447. §. 15. Erfordernisse für die erste Abtheilung. Vorbedingungen der 
Zulassung zur Staats-Prüfung. 348. S#. 16 u. 17. Form der Staats-Prüfung. 448. §. 18. 
Gemeinschaftliche Erfordernisse far die zweite und dritte Abtheilung. Vorbedingungen der 
Zulassung zur Staats-Prüfung. 449. §. 19. Lehrlings-Prüfung. 449. §. 20. Lehrzeit, Ge- 
halfen-Prüfung. 449. J. 21. Weitere Bildungs-Lausbahn. 450. §. 23. Forderungen bei 
der Prüfung für die zweite Abtheilung. 450. J. 23. — für die dritte Abeheilung. 450. J. 24. 
"k Form der Staats-Pröfung für die zweite und dritte Abtheilung. Prüfungs-Behdrden. 451. 
#. 25. Anmeldung zur Prüfung. 451. J. 26. Prüfungs-Zeugniß. 45 1. §. 27. Allgemeine 
Vorschriften für die Prüfungen. Befähigung zu einer niedrigeren Abtheilung. 452. §. 28. 
Wiederholte Prüfung. 452. J. 29. Prüfungs. Acten. 452. F. 30. Pröfungs-Gebühren. 455. 
5 1. Zulassung zur Praxis und Verpflichtung. 453. J. 32. Forrdauernde Beaufsichti-
        <pb n="585" />
        575 
gung der Wundärzte. 353. §. 33. — der ersten Abtbeilung. 454. C. 54. — der zweinen 
Aötbeilung. 454. §. 35. — der dritten Abtheilung. 455. F. 36. Transitorische Verfügun- 
gen hinsichtlich der aus der bisherigen Eintheilung der Wundärzte erworbenen Kechte. 
455 ff. J. 37—41. Listen über sämtliche Wundärzte. 557. F. 42. 
Zeugen-Entschädigung in Untersuchungssachen. 506. 
Jollwesen. Perfügung, die mit Schweizer Ursprungs-Zeugnissen eintretenden Waaren betreffend. 28. 
Bekanntmachung wegen der von den Handels-Reisenden in Württemberg und Bayern ei- 
ner= und Preußen und Hessen andererseits beizubringenden Nachweise. 28. Frrichtung ei- 
nes Hallamts in der Stadt Gmünd. 92. Bekanntmachung der in dem K. Bayern'schen 
Rhein-Kreise errichteten Joll-Erhebungs-Stellen. 444. Beginnen der Wirksamkeit des Hall- 
amts in Gmünd. 155. Eine -Aenderung in dem Stande der Joll-Erhebungs-Stellen. 357. 
III. 
Personen-Register. 
Abele 5. 198. 
Ackermann 301. 
Adam 152. 
Adamsam 198. 
v. Alberti 245. 414. 
Alle 515. 
Undrasso 405. 
v. Arand 100. 
v. Arnold 100. 
Arpean de Gallatin 142. 205. 
Tutenricth 362. 521. 
A# 66. 
Bader 506. 
v. Baier 167. 
Bames 195. 
Bammert 153. 
Banghardt 205. 
v. Bangold 315. 
Bardili 579. 
Bart 66. 
v. Bassewitz 141. 
Bauer 5. 
Baumann 515. 
v. Baumbach 400. 
Baur 198. 
Bausch 66. 
Bayer v. Ehrenberg 125. 
Bayrhammer 129. 
Bädecker 160. 
v. Beck 66. 
Beigel 405. 
Becker 415. 
Belthle 256. 
Benkher 345. 
Benzing 158. 
Berger 158. 
v. Berlichingen 152. 
v. Berndes 360. 388. 
Bernhard 419. 
v. Bernstorff, Graf. 4. 
v. Beroldingen, Graf. 4 (2). 
v. Besserer 167. 400. 522. 
Bestlin 458. 
Betzenddrfer 412. 
v. Bibersiein 522. 
Bieg 215. 374. 
Bilfinger 107. 214. 408.
        <pb n="586" />
        Binder 321. 438. 514. 515. 
v. Bismark, Graf 116. 205. 214. 
599. 
Blauw 442. 
Blomaier 435. 
v. Bloß 1660. 
Bloͤsi 407. 
Blumenstetter 198. 
Bodenmüller 515. 
v. Bolley 198. 201. 
Bölz 409. 
v. Brand 397. 
v. Brandenstein 101. 
Braun 158. 164. 355., 
Breitling 479. 
v. Breitschwert 241. 512: 
Breitschwerdt 399. 
Brockhaus 159. 
v. Bruckmann 335. 
Bruckmann 516. 
Brunner 334. 
Buchwald 203. 
v. Buck 400. 401. 
Buhi 515. 
Bunz 515. 
Barckhardt 334. 545.. 
Burkard 206. 
Butscher 408. 
Bur 60. 
Bühler 203. 285. 334. 374. 
v. Bünau. 167. A14. 
v. Cammerer 101. 
Cammerer 515. 
576 
Caspar 129. 435. 
Clemm 89 
Clinton, Lord 357. 
Collignon 414. 
Custor 333. 
#a Erdilhe 256. 388, 400. 
Dahlemann 409. 
Dangel 301. 
Debler 256. 
Decker 522. 
Deffner 522. 
Dehlinger 242. 
Denk 318. 458. 
Denzel 398. 
Derkinger 408. 
Dettinger 540. 
Dibold 305. 
Dick 145. 
Dieterich 544. 516. 
Dietrich 24. 
Dietzsch 506. 
Dinchrläcker 117.. 
Dirr 267. 
Dittenberger 61. 
v. Döring 400. 
Doͤring 522. 
Dursch 198. 438. 
Duttenhofer 199. 236. 
Duvernoy 311. 
Dünger 124. 
Dürr 101. 
Ebensperger 142. 
Eberbach 409. 
Eberlein 335. 
Edinger 407. 
Eggmam 410. 
Ehrmann 407. 
v. Eichhorn 4. 
Eichborn 235. 
v. Einsiedel 438. 
Eisele 159. 
Eisenlohr 335. 
Eisenmann 409. 
v. Ellrichshausen 168. 
Elsaͤßer 355 540. 
Erbardt 515. 
Ertel 517. 
v. Eyb 9. 414. 522., 
Eptel 387. 
Eyth 108. 
Fackler 307. 
v. Faulhaber 522. 
b. Fechthelm 100. 
Feder 89. 
Feeser 256. 
Febleisen 66. 
Fenninger 19. 
v. Feuerbach 151. 
Feuerabend 60. 
Finckb 167. 252. 414. 
b. Fink 254. 
Finsterlen 101. 
Firubaber 267. 
v. Fischer 5. 
Fischer 158 167. 198. 314.
        <pb n="587" />
        b. Fischer-Weikersthal 107. 
Forrhuber 117. 
Freemantle 557. 
Freisleben 458. 
Frey 515. 
Frick 256. 
Fricker 550. 
Fronmüller 24. 
Fröhner 409. 
Gaab 539. 
v. Gaisberg 168.278.399.14.415. 
Ganser 410. 
Garb 195. 
Gasser 123. 
Gaupp 266. 
Gayler 398. 
Geiger 359. 
Geist 540. 
v. Gemmingen 204. 522. 
v. Georgii 168. 
Gerber 515. 
Gerold 587. 
Gersbach 555. 
Gersier 273. 284. 
(frdrer 37. 
Glaser 10. 
Glocker 244. 522. 
Gloz 199. 
Glück 343. 
Gmelin 124. 160. 179. 
Goͤtz 422. 
v. Goͤz 267. 
v. Grandauer 59. 
Gräsle 505. 
577 
v. Greiff 415. 
v. Gremp 266. 
Grießmaier 528. 
v. Gros 5. 
v. Groß 515. 
Groß 155. 608. 
Grüzmann 830. 338, 
Gubiz 415. 
Guebhard 255. 
Guiguer de Prangins 399. 
Gukelen 167. 215. 
Gußmann 143. 407. 
Gutekunst 456. 
v. Gültlingen 359. 400. 
Günzler 242. 254. 415. 
Haas 5. 
Hailer 410. 
Hallberger 517. 
v. Hamel 415. 
Hammer 198. 206. 518. 
Hammond 357. 
Hartlaub 170. 
Haselmaier 215. 
Haßler 179. 334. 
Haueisen 523. 
Hauschel 66. 
v. Hayn 400. 
Hayn 421. 
Hiffele 114. 
Hämmerle 407. 
Häule 19. 
Hüärlin 314. 
Hecker 142. 515. 
Hegelmaier 167. 350. 
v. Heim 214. 
Heinzmann 101. 415. 546. 
Heise 305. 
Helbling 334. 
Heller 588. 
Henzler 522. 
Herbort 266. 
v. Herdegen 10. 
Herdtle 142. 
Herrmann 278. 284. 516. 
v. Herzog 151. 
Hotsch 514. 
Heyd 315. 
Heyer 125. 
Hientsch 288. 
Hiller 435. 
Himmer 305. 
Hintrager 409. 
Hirzel 336. 
Hocheisen 24. 
Hochstetter 304. 
v. Hochstetter 458. 540. 
Hofacker 284. 502. 
Hofer 334. 
Hoffmann 9. 
Hofmann 155. 
Fürst v. Hohenlohe-Kirchberg 4. 
214. 
Fürst v. Hohenlohr-Ochringen 157. 
Minz v. Hohenkohe-Ingelfingen 
140. 
Fuͤrst v. Hohenlohe-Waldenburg- 
Bartenstein-Jagsiberg 165. 
Fürst Erust zu Hohenlohe-Langen- 
burg 397. 
5
        <pb n="588" />
        Hohl 374. 
v. Holz 60. 400. 
Holzinger 266. 275. 
v. Holzschuher 398. 
Hopf 10. 
Horn 202. 
v. Hornstein-Grüningen 200. 
Hoß 158. 
Hochel 452. 
Höck 575. 
Högg 260. 
Höôkh 408. 
v. Hölder 398. 
Hubmann 409. 
Huß 343. 
Hüffel 125. 
v. Hügel 4. 112. 360. 562. 400. 
401 (2). ö30. 530. 
v. Höüpeden 414. 915. 
Jacobi 214. 
Jiger 95. 182. 361. 540. 
v. Jäger 398 (2). 
Ioter 408. 
Jeggle 408. 
v. Icit 4. 
v. Issling 101. 
v Imboff 514. 
Imie 215. 
v. Imle 399. 438. 
Joas 410. 
Jocher 267. 
v. Jolly 513. 
Fordan 198. 
578 
Kaiser 19. à15. 
v. Kamp 160. 
Kapf 89. 
Kapff 60. 65. 398. 408. 
v. Kapff 397. 
Kaplan 66. 
Kappler 408. 
Karcher 154. 
Katzucr 515. 
Kauffmann 235. 
v. Kauffmann 308. 
Kaulla 307. 
v. Kellenbach 411. 
Keller 159. 506. 
Kemmler 24. 
v. Kerner 4. 
Keyler 333. 
Khuon 1359. 
Kiderlen 516. 
v. Kielmeyer 398. 
Kienzle 168. 
Kiesel 515. 
Kieser 398. 
v Killmaier 400. 
v. Klapp 400. 
Klein 409. 
Kleinfelder 540. 
Kleinlogel 410. 
Kleinmann 516. 
v. Klett 515. 
Kling 523. 
Klotz 516. 
Kloͤpfer 440. 
Klumpp 410. 
Klüpfel 167. 
NXnapp 132. 343. 515. 
v. Knapp 421. 
Kuoll 322. 
v. Knoͤrzer 100. 
Kober 89. 321. 
v. Kober 400. 
Koch 108. 
Kolb 101. 198. 515. 
Kollmann 305. 
Köber 516. 
Köhle 241. 
Köbler 515. 
Köstlin 505. 
Krauch 375. 
Krauß 355. 
Krehl 515. 
v. Kreuzer 59. 
Kurz 100. 
b. Kurz 590. 
Künlen 400. 
Laib 516. 
v Landsee 107. 
Lang 362. 
v. Laßberg 101. 
Lefebore 152. 
Leipheimer 422. 
Leiz 418. 
Lamppenau 321. 
Lenz 60. 
Leo 13. 
Lesle 200. 
Lenbe 167. 
Leuze 152. 
v. Leuze 361.
        <pb n="589" />
        v. Leypold 5. 
Linck 101. 
v. Linden 4. 200. 266. 275. 400. 
438. 540. 
Lindenmayer 522. 
Lingg 440. 
Lipp 101. 356. 438. 
Graf zur Lippe 98. 444. 
Lotter 19. 
Lochner 152. 409. 
v. Loͤffler 414. 415. 
Loͤw 410. 
Ludwig 19. 
Luithlen 409. 
v. Luxburg, Graf 4., 
v. Maaßen 5. 
Machold 142. 
Magenau 353. 358. 
Maier 100. 396. 
v. Majer 5. 142. 198. 267. 356. 
Majer 214. 517. 434. 522. 
Mandri 155. 
v. Marchthaler 411. 
Martin 201. 
Martz 170. 363. 435. 
Mathes 362. 
v. Matthisson 123. 
v. Maucler 3. 400. 
v. Mayer 100. 
Mayer 343. 
v. Mayersbach 215. 
v. Mayr 266. 
Mäcken 301. 
Miller 305. 
579 
v. Meerheimb 5. 
Megnin 19. 399. 
Mehl 529. 538. 
Memminger 5. 
v. Menoth à. 5 
v. Menzingen 2 
Messerschmid 150. 
Metzger 5. 
Metzler 375. 
Mezger 345. 
Miller 95. 158. 
v Milz 214. 
b. Minkwitz 3909. 
Mittelmann 540. 
Mitltler 124. 
Mock 198. 
v. Mohl 108. 
Mohl 388. 
v. Moltke 309. 
Moser 19. 24. 349. 
v. Motz 4. 
Mugler 153. 
Munding 278. 
v. Mundorf 362. 399., 
Mähleisen 515. 
v. Mühlenfels, Graf 4. 
v. Müldenstein 421. 
— 
0. 
9 
Müller 215. 260. 277. 33. 522. 
Münch 215. 
9. Münchingen 214. 
Nagel 514. 
Nädelin 277. 
Nägele 75. 506. 515. 540. 
Neidhardt 179. 
Neuffer 215. 
Neupper 515. 
Nicolai 558. 
v. Niethammer 92. 515. 
Niethammer 530. 
Nikolai 235. 
Nördlinger 398. 
Nuber 515. 
Oeffinger 195. 
Oelmaier 19. 
Oesterlen 415. 
Oetinger 10. 515. 
v. Octtinger 405. 
v. Oluhausen 520. 
Graf zu Orttenburg 357. 
Osiander 521. 
v. der OÖsten 1097. 414. 
Ostertag 168. 
Oßwald 438. 
v. Otto 4. 
Otto 266. 
Pahl 205. 
v. Palm 5. 195. 
Parer 99. 415. 
Maulus 260. 
Pauly 89. 
Pfaff 278. 
Pfeiffer 516. 
v. Pfister 401. 
Pfitzmaier 357. 
Pfluͤger 214. 
Pfoͤst 410. 
Pfrang 145.
        <pb n="590" />
        Pfundstein 374. 
Vichler 335. 
v. Pistorius 10 (2). 
Plank 124. 
v. Plessen 313. 
Plieninger 267. 
Pochhammer 116. 
Preiser 527. 
Preiß 515. 
Pretsch 455. 
Preu 124. 158. 
v. Raben 399. 
v. Rautzau 400. 
Rapp 199. 
v. Rapp 838. 
v. Rath 215. Alä. 
v. Rau 401. 
v. Rauchhaupt 106. 
Reichenbach 121. 152. 
Reichert 516. 
Reiffsteck 550. 
Reihlen 516. 
Reimer 281. 
Reinhardt 96. 
v. Reischach 108. 400. 
Remler 179. 
Renner 435. 
Graf v. Reuttner 195 
v. Rheinwald 5. 
Rheinwald 398. 
Rieber 318. 6 
Recker 411. 
Riedlinger 516. 
Rieger 410. 
401. 40 
530. 
580 
b. Riekher 256. 
Richter 415. 
Rollin 415. 
Roos 266. 
Rooschütz 267. 
Rosetzky 108. 
Roth 206. 525. 
v. Röder 399. 
Röll 99. 168. 
Roͤmer 89. 
Rund 313. 
Ruoff 408. 
Rümmelin 66. 
v. Rüpplin 278. 
Sabarth 539. 
Sattler 398. 
Sauerländer 159. 201. 336. 
Schabell 540. 
Schaible 408. 410. 
v. Schaumann 398. 
Schiffer à11. 440. 
Schedler 398. 
Schele 278. 
v. Schele 361. 
Graf v. Schéler, 142. 167. 215. 
550. 
Graf Schenk v. Stauffenberg, 155. 
Schenk 559. - 
v. Schertel 285. 
Scheumann 410. 
Schick 361. 
Schindler 515. 
Schlack 409. 
Schlaich 9. 
Schleicher 266. 
v. Schleierweber 100. 
Schleyermacher 281. 
Schmid 153. 179. 202. 518. 
p. Schmid 421. 
Schmidlin 5. 
v. Schmidlin 157. 
v. Schmidt 153. 
Schnell 362. 
Schnitzer 334. Al5. 
Schnurrer 205. 206. 
Schoder 9. 167. 
Schoffer 515. 
Scholl 159. 343. 
Schopenhauer 159. 
Schott 92. 179 (3). 302. 
bv. Schott 530. 538. 
v. Schönberg 4. 
Schöninger 5. 
Schrader 398. 
Schreiber 152. 
Schubert 109. 
Schuler 411. 
Schurr 515. 
Schüllermann 195. 
v. Schüßler 101. 
v. Schüz 204. 
v. Schwab 10. 398. 458. 
Schweickher 92. 
Schweizerbart 362. 
Schwenk 215. 
Seebald 505. 
v. Seeger 270. 
Seeger 270. 344. 
Seiz 158.
        <pb n="591" />
        Serer 241. 
v. Seybothen 101. 358. 
Seyffer 5. 
Seyfferlein 108. 
Sigel 266. 
v. Soden 108. 
Graf v. Sontheim 397. 
Sogtzmann 116. 
Speidel 256. 515. 
Speth 100. 
v. Spetb 152. 309. 
v. Speth-Untermarchthal 
v. Spitzemberg 10. 214. 
Spönlin 520. 
Stahl 152. 
Stahl und Federer 319. 
Staiger 415. 
v. Searckloff 167. 
Staudinger 195. 
Stälin 19. 
Steidle 334. 
Steiger 459. 
Steigmaier 415. 
Stein 278. 
v. Steinberg 516. 
Steinheil 529. 
Steinle 506. 
Stern 355. 
v. Stetten 23. 204. 
Stendel 5. 158. 
v. Steudel 265. 
Sting 66. 
v. Stockmayer 4. 
Stockmaver 266. 515. 
Stoß 301. 
— 
⁊ 
581 
Stotz 145. 
Stößer 410. 
Strebel 242. 
Streich 158. 
Stritter 515. 
Strodtbeck 158. 
Ströhle 515. 
Ströhlin 408. 
v. Stump 152. 156. 
Tafel 343. 515. 
v. Tautphäus 309. 
Taris 10. 
Teichmann 22. 23. 388. 
v. Theobald 167. 
v. Thouretk 5. 
Thum 514. 
v. Thumb-Neuburg 65. 404. 
Ticdemann 200. 
Tröltsch 95. 
Ubland 10. 
v. Varnbüler 4. 157. 404. 413. 
Varrentrapp 160. 
Vayhinger 579. 
Veeser 199. 
v. Vellnagel 214. 
Vellnagel 358. 361. 
v. Vetter 142. 
Veyhelznann 561 
Vischer 455. 
Vogel 96. qql. 
Vogt 540. 
Vollmer 5. 
Volz 89. 515. 
Wagenmann 199. 301. 
Wagner 254. 
Walcher 515. 
v. Wallbrunn 4124. 
Walther 410. 515. 
Wangner 525. 
Wanner 452. 
v. Wächrer 10. 398. 401. 
Wehner 99. 
Weigle 515. 
Weihenmaier 411. 515. 
Weishaar 157. 
Weiß 100. 388. 515. 
Weißmann 516. 
Weitershausen 234. 
Welker 124. 
Werner 335. 373. 
Werthes 421. 
Widemann 435. 
Widmann 540. 
Wiedersheim 362 
Wild 201. 
Wildt 515. 
v. Willmarr 23. 
Winkler 170. 
Winter 201. 
Wintterlin 142. 
v. Wirsing 167. 
Wirth 408. 
Witt 10. 
Wocher 438. 
Wolbach 516. 
Wöollwartö 399. 400. 
Wörner 338. 
Wullen 314.
        <pb n="592" />
        Wunder 59. 
Graf Alerander von Württemberg 
242. 
Herzog Alerander von Würktem- 
berg. 242. 529. 
Prinz Friedrich von Württemberg 
266. 
Aalen 156. 198. 
Adolzfurth 334. 
Alleshausen 503. 
Alpirsbach 156. 214. 290., 
Altenstaig 348, 557. 
Altthann 215. 
Backnang 168. 277. 
540. 
Balingen 163. 214. 
Baltringen 540. 
Berg, 374. 
Besigheim 520. 
Biberach 195. 
Bierlingen 66. 
Bietigheim 19. 
Bikelsberg 21. 
Bizfeld 343.. 
Blaubeuren 22. 24. 124., 
Blaufelden 108. 
Bochingen 152. 
356. 438. 
582 
Herzog Adam von Württtemburg Zennek 317. 
437. 
Graf v. Zeil, 167. 
Jeller 19. 267. 
Zennegg 358. 
  
IV. 
Ort-Register. 
Böblingen 275. 361. 
Börtingen 23. 
Breitenholz 25. 
Bühlerrhann 538. 
Calmbach 386. 
Cannsiadt 350. 
Chrisiophsthal 541. 
Crailsheim 89. 
Creglingen 528. 
Dachtel 405. 
Deilingen 5. 
Denkingen 130. 
Dettenroden 396. 
Dietingen 100. 
Donaurieden 540. 
Dorusictten 537. 
Düörrenwaldsietten 158. 162. 
Dürrwangen 10. 
Ebersbach 66.. 
Graf v. Zeppelin, 167. 
v. Zeppelin 414. 
Ziegler 534. 362. 
Zink 514. 
Zobel 516. 
Zwißler 411. 
4 
Edelbeuren 419. 
Ehingen 198. 340. 458. 142. 
630. 
Elchingen 503. 
Ellwangen 255. 405. 558. 
Engstlatt 215. 
Enslingen 89. 
Enzweihingen 540. 
Eriskirch 215. Als. 
Erligheim 334. 
Erolzheim 419. 
Eßlingen 132. 267. 
Flacht 442. 
Flochberg 195. 
Forchtenberg 242. 
Friedingen 334. 
Fittlingen 198. 
Geißlingen 159. 
Gerabronn 198.
        <pb n="593" />
        Glatten 399. 
Gmünd 92. 100. 133. 155. 333. 
Enadenthal 256. 
Goneszell 515. 
Gronau 518. 
Groß-Allmerspann 514. 
Groß,Bettlingen 99. 
Groß Kuchen 301. 
Gröômbach 155. 256. 
Grunzheim 506. 
Gundelsheim 105. 128. 179. 203. 
Gutenzell 205. 
Hailtingen 89. 
Hall 108. 125. 267. 307. 317. 
553 387. 522. 
Harrasheim 30. 
Hauärz 334. 
Hausen 318. 
Heidenheim 121. 340. 415. 
Heilbrenn 105. 152. 158. 337. 
456. 516. 522. 
Herrenberg 522. 
Herrlingen 540. 
Hildrizhausen 206. 285. 
Hobenasperg 89. 415. 
Hohenberg 198. 
Hohenrechberg 374. 
Hohenstadt 510. 
Hobentengen 506. 528. 
Hohentwiel 9. 
Honau 267. 
Horb 129. 215. 534. 362. 
Hornberg 14. 
Huldsietten 162. 
583 
Hundersingen 267. 540. 
Ilzbosen 345. 
Ingelfingen 92. 
Ihny 415. 522. 
Kanzach 66. 
Kirchberg 125. 158. 
Kirchenkirnberg 117. 
Kirchhansen 235. 358. 
Kirchheim u. T. 44. 198. 
Klein-Aspach 254. 575. 
Köngen 278. 
Krauchenwies 522. 
Künzelsau 64. 348. 515. 
Langenburg 155. 198. 538. 
Lenningen 2093. 285. 
Leonberg 170. 348. 
Leutkirch 284. 362. 415. 
TLonthal 108. 
Ludwigsburg 515. 
Magolsheim 25. 
Maria-Kappel 195. 
Markgröningen 176. 334. 515. 
Massenbachhausen 124. 
Mergentheim 104. 142. 
Metzingen 284. 562. 
Mooshausen 525. 
Neckarthailfingen 412. 
Neresheim 516. 522. 
Neuburg 195. 
Neu-Ravensburg 503. 
Niedernhall 546. 
Niedersteiten 167. 
Nordsietten 334. 
Ober-Ensingen 3915. 
Oberndorf 15. 278. 340. 
Oberstotzingen 256. 
HOedendorf 313. 
Oedenwaldstetten 522. 
Oedheim 152. 
Oehringen 321. 415. 506. 
Owen 158. 
— 
Pfalzgrafenweiler 
Pfedelbach 155. 
Pflummern 162. 
Pfronstetten 158. 
Pfullingen 195. 
Plieningen 199. 
Plüderhausen 534. 
57. 
— 
62. 
Ratzenried 159. 
Ravensburg 117. 143. 159. 
547. 405. 420. 522. 
Reutlingen 598. 539. 
Riedlingen 105. 153. 266. 
Riectb 343. 
Rommelsbach 242. 
Roth 412. 
Rottenburg 153. 334. 516. 
Rettweil 5. 19. 206. 333. 
Rutesheim 19. 399. 
170. 
558. 
PO□ 
□# 
* 
Salvatorsberg 256. 
Saulgau 266.
        <pb n="594" />
        Scharenstetten 66. 
Scharnhausen 401. 
Schechingen 179. 
Scheer 66. 
Schlierbach 504. 
Schbubrunn 528. 
Schdnmünznach 13. 113. 
Schussenried 107. 
Schwann 19. 
Sießen 215. 
Sindelfingen 39. 
Spaichingen 266. 
Stammheim 142. 
Steinheim an der Murr 398. 
Sitötten 318. 
Stungart 206. 256. 293. 518. 
101. 522. 
Sulz 200. 412. 
Su##zbach 415. 
Tiinach 266. 
Tittnang 109. 275. 364 458. 
584 
Thalheim 415. 
Tomerdingen 307. 
Trugenhofen 5. 
Tübingen 285. 358. 
Uhlbach 540. 
Ulm 337. 422. 514. 516. 
Ummendorf 19. 
Unlingen 215. 
Unter-Essendorf 301. 
Groͤningen 163. 164 
Kochen 5. 
Marchthal 252. 
Reichenbach 333. 
Stadion 315. 
Urach 412. 
Vahihingen an der Enz 24. 
334.— 
Wachendorf 422. 
Waiblingen 198. 255. 362. 
206. 
— 
3435. 
L 
Walddorf 362. 
Waldtham 3485. 
Wangen 142. 179. 503. 
Weihprechtshofen 373. 
Weiler 19. 
Weiler in den Bergen 19. 
Weilheim 540. 
Weinsberg 317. 
Weipertsbofen 263. 
Welzheim 89. 179. 415. 
Wermuthshausen 170. 
Westhausen 60. 
Wiesenstaig 358. 442. 
Wildbad 107. 
Wilflingen 140. 343. 
Willerazhofen 523. 
Winterstetten, Stadt 388. 
Winzerbausen 317. 
Zell 198. 
Jimmerbach 458. 
.Zwiesalten 158. 162. 
In den Nummern 1, 11 u. 25 des Regierungs-Blatts von 1830 sind, je am Ende der Blaͤtter, 
Brrichtigungen und Druckfehler angzeigt.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
