25 Nro. 3. Regierungs-Blatt fuͤr das Königreich Württemberg. * Montag, den 10. Januar 1831. 7-7 Jubalt. Verfuͤannaen: der Departements. Letzte Belanntmachung der in einjelnen Gemeinderaths- Beuirken vollendeten Bereinigung des Unterpfandswesens. (Nro- XXVIII.) I. Unmittelbare Königliche Dekrete. Keine. UI. Verfügungen der Departements. Des Justiz-Departements. Der Hopotheken-Commission. Letzte Bekanntmachung, der in einzelnen Gemeinderaths-Bezirken vollenbeten Doreinigmg. des, Unter= s pfandewesens. (Nro. XXVIII. —L E— Verdi. Wall Blatt vom Jühr 1680,18.107)7 Nach den seit der letten Bekanntmachung vom 3. Juli 1830 bis heute bei der K. Hypotheken-Commission eingekommenen Berichten der Bezirks-Gerichte sind in den hiernach benannten weiteren zweiundse ch s Sige Gemeindera chea Bezirken die Geschäfte der Bereinigung des Unterpfandeweseiis ollständig beendigt uchteneuen Wuerpfards- Bücher in Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Gesetzt#o# 15 Shrril 182644 gemäß den durch die betreffende# Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Instruktion vom 15. December 1825, . 163 erlassenen öffentlichen Kundmachungen, auch in diesen Orten in volle Wirbsamkeit getreten; was hiermit zur allgemeinen Keuntniß gebracht wird. Stuttgart den 29. December 1350. Schwab. 1. 4