41 u. Verfuͤgungen der Departements. A) Des Justiz-Departements: Des Justiz-Ministerium. Verfügung, betreffend die Vollzlehung gerichtlich erkannter, in den höheren Straf Unstalten. abzubüßen- der Freiheits-Strafen. Zu Sicherung des ungehemmten Vollzugs gerichtlich erkannter höherer Frei-- heits-Strafen, die im den Polizei= und Arbeirshäusern, auf der Festung, so wie im dem Zuchthause abzubüßen sind, werden hiemit nachstehende Vorschriften ertheilt. K. 1. Die von den Ober= und Bezirks-Gerichten gefällten, im Eingange näher bezeich- neten Straf-Erkenntnisse sind von denselben an die betreffenden Verwaltungen dir Straf-Anstalten erst nach erfolgter Rechtskraft, jedoch alsdann ohne allen Ver- zug, auszuschreiben. . 6 K. 2. Ergiebt sich ein Fall, in welchem nach den bestehenden Anordnungen einem An- geschuldigten gestattet werden kann, vor- gefälltem oder rechtsbräftig gewordenem Er- kenntnisse, auf Abrechnung an der zu erwartenden Strafe, leßtere anzutreten; so ist der Verwaltung hievon sofort besondere. Eröffnung zu machen. .. , g.3. DTSMEWVUUUSbeiergangenen-Straf-Urthelle-ansdieVerwaltungMGsI)Wird« durch einfache Zusendung eines Duplikats des verkuͤndigten Straf-Erkenntnisses, be- ziehungsweise eines Auszugs aus lebterem bewirkt. Diese Ausfertigungen sind gleich den Ueschriften von dum Gerichts-Vorstande zu unterzeichnen. —---. .·g:""-- . Der kaum erwähnten Benachrichtigung sind nachstehende die Person des Verur- steien berührende Notizen (allenfalls auf der Rückseite der Ausfertigung) anzu- ügen: