42 a) ob und welche höhere Freiheits-Strafen er schon früher und wegen welcher Verbrechen er solche erstanden habe; · b) ob nach den waͤhrend der Untersuchung gemachten Wahrnehmungen, die ein- tretenden Falls kurz anzugeben sind, auf den Verurtheilten ein besonderes Augenmerk in der Straf-Anstalt zu halten sey; c) ob und aus welchen Gründen seiner unverweilten Einlieferung Hindernisse ent- gegenstehen. g. 5. Sobald die Einlieferung eines Verurtheilten geschehen, hat die Verwaltung der Straf-Anstalt der exkennenden Behoͤrde hievon Nachricht zu ertheilen. K. 6. Wäre zur Zeit der Einlieferung die Mittheilung des Straf-Erkenntnisses (. 1) bei der Verwaltung der Straf-Anstalt noch nicht eingetroffen, so ist bei der An- zeige von der erfolgten Einlieferung (F. 5) die erkennende Behörde hierauf aufmerk- sam zu machen. K. 7. Sollte dagegen die Einlieferung vierzehn Tage nach dem Eingange des Straf- Erkenntnisses bei der Verwaltung nicht erfolgt seyn, so ist der Name des Auzgeblie- benen in die Ausstands-Liste einzutragen, es wäre denn, daß bei Mittheilung des Straf-Erkenntnisses auf ein der Vollziehung im Wege stehendes Hinderniß CK. 4, Lit, c) hingewiesen worden wäre, welchen Falls der Eintrag in die Liste erst dann ge- schieht, wenn die Einlieferung vierzehn Tage nach Beseitigung des Hindernisses nicht bewirkt worden wäre. K. 8. Die berührte Ausstands-Liste wird nach dem angeschlossenen Formuler, 1% je auf ein Jahr und in eben so vielen Exemplaren angelegt, als es der erkennenden Behörden sind, welche Verurtheilungen in die betreffende Straf- Anstalt ausgesprochen haben. E— 5 * .. .T